Bundesgerichtshof Urteil, 08. Mai 2003 - VII ZR 205/02
Bundesgerichtshof
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger verlangt von der Beklagten einen Kostenvorschuß für Mängelbeseitigung. Er war damit beauftragt worden, im gewerblich genutzten Untergeschoß eines Anwesens eine neue Fußbodenbeschichtung aufzubringen. Der Kläger übertrug einen Teil der übernommenen Arbeiten der Beklagten als Subunternehmerin. Die Beklagte schlug vor, den Boden abzufräsen, weil der Untergrund eine Altbeschichtung sowie Filzreste aufwies und sie befürchtete, durch das ursprünglich vorgesehene Kugelstrahlen könnten unerwünschte Vertiefungen auftreten.Die Beklagte fräste den Boden mit einer Großflächenfräse ab. Der Kläger brachte nach anschließender Reinigung die Bodenbeschichtung auf. Wenige Monate später löste sich die Beschichtung an mehreren Stellen ab. Der Kläger führte das auf mangelhafte Leistungen der Beklagten zurück. Er leitete nach Ablauf der gesetzten Frist zur Mängelbeseitigung ein selbständiges Beweisverfahren ein. Das Landgericht hat die Beklagte wie beantragt zur Zahlung von 16.350,27 DM verurteilt und die Verpflichtung zum Ersatz weitergehenden Schadens festgestellt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten strebt weiterhin die Abweisung der Klage an.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist nicht begründet. Für die Beurteilung des Falls ist das bis zum 31. Dezember 2001 geltende Schuldrecht maßgeblich (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB).I.
Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen „wegen des Umfangs einer etwaigen Prüfungspflicht des Klägers“. Diese Begründung rechtfertigt die Zulassung nicht. Der Umfang der Pflicht eines Unternehmers, das Gewerk, auf dem er aufbaut, zu prüfen, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Diese allein begründen keine grundsätzliche Bedeutung der Sache und rechtfertigenauch nicht die Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.
II.
1. Das Berufungsgericht hält das Werk der Beklagten für mangelhaft. Der Zweck der vereinbarten Leistung sei gewesen, den Untergrund für eine neue Beschichtung vorzubereiten. Das sei der Beklagten bekannt gewesen, wie sich insbesondere aus ihrem Angebot ergebe, welches die Vorbehandlung des Untergrundes zum Inhalt habe. Der Sachverständige K. habe festgestellt, daß die Fräsarbeiten nur unzureichend ausgeführt worden seien. Er habe an den abgelösten Stellen der Neubeschichtung Reste von Altanstrich entdeckt. Es sei kaum wahrscheinlich, daß die Farbreste zurückgeblieben seien, weil der Kläger seinerseits nicht ordnungsgemäß gereinigt hätte. Die Beklagte und danach der Kläger hätten die Fräsreste mit einer Absaugvorrichtung sowie mit einem Industriestaubsauger entfernt. Bei ordnungsgemäßem Abfräsen der alten Beschichtung wären deren Reste damit abgesaugt worden. 2. Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg. Der Senat hat die Rügen von Verfahrensmängeln geprüft und nicht für durchgreifend erachtet (§ 564 ZPO).III.
1. Nach Auffassung des Berufungsgerichts trifft den Kläger keine Verantwortung für die Ablösung der neuen Beschichtung. Eine Messung des Tau-punktes sei entbehrlich gewesen, ihr Fehlen sei jedenfalls nicht schadensur- sächlich. Das ergebe sich aus der Stellungnahme des Sachverständigen K. Danach sei nicht Feuchtigkeit die Ursache für das Ablösen. Deshalb greife auch der Einwand der Beklagten nicht durch, der Kläger hätte kein wasserundurchlässiges Beschichtungsmaterial verwenden dürfen, sondern nur diffusionsoffenes Material. 2. Der Senat hat die hierzu von der Revision gerügten Verfahrensmängel geprüft und nicht für durchgreifend erachtet (§ 564 ZPO).
IV.
1. Der Kläger ist nach Ansicht des Berufungsgerichts auch nicht deshalb für die Ablösung der Neubeschichtung verantwortlich, weil er eine ihm obliegende Pflicht verletzt hätte, die Leistung der Beklagten zu prüfen. Zum einen sei die Beklagte eine Fachfirma mit besonderen Spezialkenntnissen, auf deren Sachkunde und zuverlässige Ausführung der Kläger sich habe verlassen können. Zum anderen habe der Kläger sich die von der Beklagten bearbeitete Fläche angesehen und keine bedeutsamen Farbunterschiede bemerkt. 2. Das hält der revisionsrechtlichen Prüfung stand.a) Zu Unrecht meint die Revision, das Berufungsgericht habe die vom Senat entwickelten Grundsätze zur Haftung eines Nachunternehmers gegenüber seinem Auftraggeber in den Fällen nicht beachtet, in denen das Werk des Nachunternehmers mangelhaft war, weil die Leistung des Vorunternehmers für sein Werk ungeeignet war und der Nachunternehmer seine Verpflichtung verletzt hat, auf Bedenken hinzuweisen (vgl. BGH, Urteil vom 23. Oktober 1986 - VII ZR 48/85 - NJW 1987, 643 = BauR 1987, 79 = ZfBR 1987, 32). Diese
Grundsätze sind hier nicht anzuwenden, weil der Kläger selbst der Auftraggeber ist. Daran ändert sich nichts dadurch, daß der Kläger seinerseits auf dem Gewerk der Beklagten aufgebaut hat.
b) Eine Beschränkung der Haftung der Beklagten hätte sich daraus ergeben können, daß den Kläger an der Entstehung des Schadens eine Mitverantwortung trifft, § 254 Abs. 1 BGB. Ein Auftraggeber, der selbst auf dem Gewerk seines Auftragnehmers aufbaut und weitere Bauleistungen erbringt, verletzt die ihm in eigenen Angelegenheiten obliegende Sorgfaltspflicht, wenn er die Leistungen dieses Auftragnehmers ungeprüft übernimmt. Ihn trifft, wenn er bei der gebotenen Prüfung einen Fehler des Vorgewerks feststellen konnte, ein Mitverschulden an dem durch den Fehler des Vorgewerks entstandenen Schaden. Der Kläger ist dieser Sorgfaltspflicht nachgekommen. Die Würdigung des Berufungsgerichts, dem Kläger hätten nach der von ihm vorgenommenen Überprüfung keine Bedenken kommen müssen, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Selbst der Zeuge G., Vertreter der Herstellerfirma des Beschichtungsmaterials , hat den Boden zur weiteren Bearbeitung für geeignet gehalten.
V.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Absatz 1 ZPO.Thode Wiebel Kuffer Kniffka Bauner
ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 08. Mai 2003 - VII ZR 205/02
Urteilsbesprechung schreiben0 Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Urteil, 08. Mai 2003 - VII ZR 205/02
Referenzen - Gesetze
(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.
(1) Verlangt der Besteller Nacherfüllung, so kann der Unternehmer nach seiner Wahl den Mangel beseitigen oder ein neues Werk herstellen.
(2) Der Unternehmer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.
(3) Der Unternehmer kann die Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.
(4) Stellt der Unternehmer ein neues Werk her, so kann er vom Besteller Rückgewähr des mangelhaften Werkes nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen.
Die Entscheidung braucht nicht begründet zu werden, soweit das Revisionsgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Dies gilt nicht für Rügen nach § 547.
(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)