Bundesgerichtshof Urteil, 17. Okt. 2003 - V ZR 71/03

bei uns veröffentlicht am17.10.2003

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 71/03 Verkündet am:
17. Oktober 2003
K a n i k,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
EGBGB 1986 Art. 233 § 11 Abs. 3 Satz 1; BGB a.F. § 276 Abs. 1 Bd
Die Veräußerung eines Grundstücks aus der Bodenreform durch einen Erben nach
der Ausstrahlung der Sendung über die Rechtsstellung der Erben dieser Grundstücke
im Ersten Deutschen Fernsehen am 29. September 1997 führt grundsätzlich
nicht dazu, daß der Erbe gegenüber einem Besserberechtigten frei geworden ist.
BGH, Urt. v. 17. Oktober 2003 - V ZR 71/03 - OLG Brandenburg
LG Frankfurt (Oder)
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 17. Oktober 2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes
Dr. Wenzel, die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Gaier und die Richterin
Dr. Stresemann

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers werden das Ergänzungsurteil des 4. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 9. April 2003 insgesamt und das Urteil desselben Senats vom 29. Januar 2003 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Klägers erkannt worden ist.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) wird insgesamt zurückgewiesen.
Die Beklagten tragen die Kosten der Rechtsmittelverfahren. Eine Erstattung der Kosten der Streithilfe findet nicht statt. Gerichtskosten wegen der Aufhebung des Ergänzungsurteils werden nicht erhoben.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Parteien streiten wegen eines Grundstücks aus der Bodenreform.
Bei Ablauf des 15. März 1990 war W. B. als Eigentümer des Grundstücks im Grundbuch eingetragen. In Abt. II des Grundbuchs war vermerkt , daß das Grundstück weder ganz noch teilweise veräußert, verpachtet oder verpfändet werden dürfe. W. B. verstarb am 4. Februar 1981. Die Beklagten zu 4 und 5 und Wo. B. wurden seine Erben bzw. Erbeserben.
Über die Rechtslage der Erben von Grundstücken aus der Bodenreform wurde im Dezember 1992 im "Spree-Journal" berichtet. Die "FAZ" veröffentlichte am 8. Dezember 1997 zwei Artikel zu diesem Thema. Das Erste Deutsche Fernsehen strahlte am 29. September 1997 eine Sendung hierzu aus.
Wegen ihrer Absicht, das Grundstück zu verkaufen, wandten sich die Beklagten zu 4 und 5 und Wo. B. 1997 an den Streithelfer zu 1, einen Rechtsanwalt. Zur Beurkundung des Kaufvertrags verwies dieser sie an den Streithelfer zu 2. Dieser teilte ihnen mit Schreiben vom 10. August 1998 u.a. mit:
"Problematisch erscheint mir die Eintragung in Abteilung 2 des Grundbuchs. Nach dem mir vorliegenden Grundbuchauszug vom Juni 1996 liegt eine Veräußerungsbeschränkung nach Maßgabe einer Verordnung vom 06.09.1945 vor. Möglicherweise hat dies nur noch historische Bedeutung. Allerdings können wir uns über diese offenbar nicht gelöschte Eintragung im Grundbuch nicht ohne weiteres hinwegsetzen. Ich werde mich um diese Angelegenheit kümmern".
Mit von dem Streithelfer zu 2 am 12. Oktober 1998 beurkundetem Kaufvertrag verkauften die Beklagten zu 4 und 5 und Wo. B. das
Grundstück für 159.000 DM an P. J. und ließen es ihm auf. Am 26. Oktober 1998 verstarb Wo. B. . Er wurde von den Beklagten zu 1 bis 3 beerbt. Am 9. Dezember 1998 wurde die Eintragung in Abt. II des Grundbuchs gelöscht und eine Vormerkung für P. J. eingetragen. Er zahlte den Kaufpreis auf ein von dem Streithelfer zu 2 eingerichtetes Anderkonto. Dieser kehrte den Zahlungsbetrag zu je einem Drittel an die Beklagten zu 4 und 5 und zu insgesamt einem weiteren Drittel an die Beklagten zu 1 bis 3 aus.
Mit der Behauptung, das Grundstück sei ihm zu übertragen gewesen, verlangt das klagende Land (Kläger) die Erstattung des Kaufpreises. Die Beklagten machen geltend, erst nachdem sie den jeweils erhaltenen Anteil an dem Kaufpreis ausgegeben gehabt hätten, hätten sie erfahren, daß für die Grundstücke aus der Bodenreform besondere Regelungen bestehen.
Der Kläger hat beantragt, die Beklagten zu 4 und 5 zur Zahlung von jeweils 53.000 DM und die Beklagten zu 1 und 3 als Gesamtschuldner zur Zahlung weiterer 53.000 DM jeweils zuzüglich Zinsen zu verurteilen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat der Berufung der Beklagten zu 4 und 5 in vollem Umfang und der Berufung der Beklagten zu 1 und 3 teilweise stattgegeben und durch Ergänzungsurteil dem Kläger die Kosten der Streithilfe auferlegt. Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils , mit der Revision gegen das Ergänzungsurteil die Aufhebung seiner Verpflichtung , die Kosten der Streithilfe zu tragen.

Entscheidungsgründe:


I.


Das Berufungsgericht sieht die Klage im wesentlichen als nicht begründet an. Es meint, es könne dahingestellt bleiben, ob das Grundstück W. B. als Schlag oder als Kleinstfläche zugeteilt und ob es zu Wohnzwecken genutzt worden sei. In jedem Fall seien die Beklagten zu 4 und 5 und Wo. B. zur Auflassung des Grundstücks an den Kläger verpflichtet gewesen. Da die Beklagten dem Kläger das Eigentum an dem Grundstück nicht mehr übertragen könnten, hätten sie ihm gem. Art. 233 § 16 Abs. 2 Satz 2 EGBGB den für das Grundstück vereinnahmten Kaufpreis zu erstatten gehabt. Von dieser Verpflichtung seien sie frei geworden, soweit sie den Kaufpreis in Unkenntnis ihrer Herausgabepflicht verschenkt oder für Aufwendungen verbraucht hätten, die sie ohne den Verkauf des Grundstücks nicht gemacht hätten. Ihre Unkenntnis könne ihnen nicht vorgeworfen werden. Aufgrund der Darstellung der Rechtslage der Erben von Bodenreformgrundstücken im "SpreeJournal" und in der "FAZ" sowie der Ausstrahlung des Fernsehmagazins "Fakt" hätten sie zwar die Möglichkeit gehabt, Kenntnis von den Auswirkungen des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes zu erhalten. Im Hinblick auf die von dem Streithelfer zu 2 angekündigte Prüfung der Rechtslage und die anschließend von ihm vorgenommene Beurkundung könne ihnen der Verbrauch des Kaufpreises nicht jedoch vorgeworfen werden, zumal es zur Beurkundung durch den Streithelfer zu 2 nur aufgrund des Verweises durch den Streithelfer zu 1 gekommen sei.
Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.

II.


Die Beklagten schulden dem Kläger gem. Art. 233 § 11 Abs. 3 Satz 1, § 12 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c EGBGB, §§ 281 Abs. 1, 280 Abs. 1 BGB a.F. Ersatz , soweit sie den für das Grundstück erhaltenen Kaufpreis nicht herausgeben können, weil sie ihn verschenkt oder verbraucht haben.
1. Bei dem Grundstück handelt es sich um ein Grundstück aus der Bodenreform. Soweit die Beklagten dies im Revisionsverfahren bestreiten, steht der Wirksamkeit ihres Bestreitens die Tatbestandswirkung des Berufungsurteils entgegen (§§ 559 Abs. 1, 314 ZPO). Ein Antrag auf Berichtigung des Tatbestands ist nicht gestellt.
2. a) Rechtsfehlerfrei geht das Berufungsgericht davon aus, daß der Kläger als Besserberechtigter gem. Art. 233 § 11 Abs. 3 S. 1, § 12 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c EGBGB die Auflassung des Grundstücks verlangen konnte. Nach der Veräußerung schuldeten die Beklagten zu 4 und 5 und Wo. B. dem Kläger gem. § 281 Abs. 1 BGB a.F. die Abtretung des Anspruchs auf den Kaufpreis. Seit dieser bezahlt und von dem Streithelfer zu 2 an die Beklagten ausgekehrt ist, schulden die Beklagten noch die Erstattung des von ihnen jeweils aus der Zahlung von P. J. erhaltenen Anteils an dem Kaufpreis (Senatsurt. v. 17. Dezember 1998, V ZR 341/97, WM 1999, 453, 455). Die Beklagten zu 1 bis 3 sind gem. § 2058 BGB dem Kläger als Gesamtschuldner verpflichtet, soweit ihnen der auf Wo. B. entfallende Kaufpreisanteil zugeflossen ist.

b) Auf den Anspruch aus § 281 Abs. 1 a.F. BGB findet im Rahmen der Abwicklung der Bodenreform § 279 BGB a.F. keine Anwendung (Senat, BGHZ 140, 223, 239; Urt. v. 29. November 2002, V ZR 445/01, VIZ 2002, 302, 303). Dem Erben eines solchen Grundstücks ist der Einwand, den für das Grundstück erhaltenen Erlös verbraucht zu haben, gegenüber dem Erstattungsanspruch eines Besserberechtigten daher nicht verschlossen. Er ist von seiner Verpflichtung gegenüber dem Besserberechtigten frei, sofern ihm der Verbrauch nicht vorgeworfen werden kann (Senat, BGHZ 140, 223, 239; 143, 373, 378). Die Behauptung und der Beweis fehlenden Verschuldens an dem Unvermögen, den Anspruch zu erfüllen, obliegen gem. § 282 BGB a.F. dem Erben des Begünstigten aus der Bodenreform als Schuldner (Senatsurt. v. 17. Dezember 1998, V ZR 341/97, WM 1999, 453, 456; u. v. 29. November 2002, V ZR 445/01, aaO). Der Vortrag der Beklagten genügt vorliegend nicht den Anforderungen an eine Entlastung.
aa) Daß der Schuldner eine gesetzliche Regelung nicht kennt, auf der der Anspruch des Gläubigers beruht, ist zwar grundsätzlich nicht geeignet, den Schuldner zu entlasten (Staudinger/Löwisch, BGB [2001], § 285 Rdn. 26). Bei den durch das Zweite Vermögensrechtsänderungsgesetz im Hinblick auf die Grundstücke aus der Bodenreform begründeten Ansprüchen verhält es sich aber anders. Daß ihnen diese Ansprüche nicht bekannt sind, kann den Erben von Bodenreformgrundstücken nicht ohne weiteres vorgeworfen werden (st. Rechtspr., vgl. Senat, Urt. v. 17. Dezember 1998, V ZR 341/97, aaO.; v. 29. November 2002, V ZR 445/01, aaO).
bb) Dies gilt nach der Rechtsprechung des Senats jedenfalls so lange, wie in der allgemeinen Presse nicht über das Zweite Vermögensrechtsände-
rungsgesetz und seine Auswirkungen berichtet worden ist (Senatsurt. v. 17. Dezember 1998, V ZR 341/97, aaO). Ob diese Bedingung schon durch den Beitrag zu diesem Thema in der Ausgabe des "Spree-Journals“ vom 17. Dezember 1992 erfüllt ist, kann dahingestellt bleiben. Die Unkenntnis der Tatsache, daß das Eigentum an den Grundstücken aus der Bodenreform durch das Zweite Vermögensrechtsänderungsgesetz einem Vorbehalt unterworfen worden ist, kann nämlich seit der Ausstrahlung der Sendung vom 29. September 1997 im Ersten Programm des Fernsehens auf keinen Fall mehr als unverschuldet gewertet werden. Das gilt auch insoweit, als die Frage, ob selbst von dem Wortlaut des Art. 233 § 12 EGBGB nicht erfaßte Grundstücke dem Vorbehalt unterliegen, erst durch die Rechtsprechung des Senats klargestellt worden ist (vgl. Senat, BGHZ 132, 71 ff, Industriegrundstücke, Urt. v. 7. Februar 1997, V ZR 107/96, WM 1997, 785 f, Kleinstflächen).
Auch wenn nicht erwartet werden konnte, daß der Erbe die Regelungen von Art. 233 §§ 11 ff EGBGB im Einzelnen kannte, so mußte er, wenn er nach der Ausstrahlung der Sendung vom 29. September 1997 über das ererbte Grundstück verfügen wollte, im Hinblick auf die Herkunft des Grundstücks aus der Bodenreform die Beratung durch einen Rechtsanwalt oder Notar in Anspruch nehmen, um den Vorwurf schuldhaften Verhaltens gegenüber einem gem. Art. 233 § 12 EGBGB Besserberechtigten zu vermeiden. Eine spätere Veräußerung wäre allenfalls dann nicht fahrlässig, wenn der Erbe zuvor Rechtsrat eingeholt hätte und in einer über jeden Zweifel erhabenen Weise über die Rechtslage unzutreffend unterrichtet worden wäre.
cc) So liegt der Fall hier nicht. Die Beklagten zu 4 und 5 und Wo. B. haben über das Grundstück am 12. Oktober 1998
verfügt. Sie haben die Beratung durch die Streithelfer nicht wegen der Herkunft des Grundstücks aus der Bodenreform in Anspruch genommen und sind von ihnen auch nicht unzutreffend über die Folgen dieser Tatsache belehrt worden. Die Streithelfer haben vielmehr – vorwerfbar – die Belehrung hierüber unterlassen. Daß der Streithelfer zu 2 am 12. Oktober 1998 den Kaufvertrag beurkundete , nachdem er zuvor mitgeteilt hatte, sich um die Bedeutung des Vermerks in Abteilung II des Grundbuchs zu kümmern, ändert hieran nichts. Ohne weitere Ausführungen des Streithelfers zu 2 konnten die Beklagten zu 4 und 5 und Wo. B. seinem Verhalten bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt nicht entnehmen, daß keine Ansprüche des Klägers wegen des Grundstücks bestünden. Anders könnte der Fall nur dann zu beurteilen sein, wenn der Streithelfer zu 2 bei der Beurkundung die Beklagten zu 4 und 5 und Wo. B. fehlerhaft über die Rechtslage belehrt hätte. Das haben die Beklagten jedoch nicht behauptet. Daher bedarf es keiner Entscheidung, ob ihnen die Pflichtversäumnisse der Streithelfer gegenüber dem Kläger gem. § 278 BGB zuzurechnen sind (vgl. Soergel/Wiedemann, BGB, 12. Aufl. § 285 Rdn. 13; Staudinger/Löwisch, aaO., Rdn. 34 einerseits; Erman/Battes, BGB, 10. Aufl. § 285 Rdn. 5; MünchKomm-BGB/Thode, 4. Aufl. § 285 Rdn. 9 andererseits

).


III.


Die Revision gegen das Ergänzungsurteil führt ebenfalls zu dessen Aufhebung.
Ein Ergänzungsurteil ist grundsätzlich eine selbständige Entscheidung, gegen die die Revision nur stattfindet, wenn sie zugelassen ist (vgl. BGH, Urt. v. 20. Juni 2000, VI ZR 2/00, NJW 2000, 3008). Anders verhält es sich jedoch, wenn das Ergänzungsurteil nur die Kostenentscheidung zum Gegenstand hat (Baumbach/Lauterbach//Albers/Hartmann, ZPO, 61. Aufl., § 321 Rdn. 10; MünchKomm-ZPO/Musielak, 2. Aufl., § 321 Rdn. 14; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 21. Aufl., Rdn. 21, BGH, Urt. v. 2. Juli 1984, VI ZR 16/84, ZIP 1984, 1107, 1113 zu § 546 ZPO a.F.). Hier führt die Revision gegen das Urteil in der Hauptsache auch ohne besondere Zulassung und Revisionseinlegung zur Nachprüfung des Ergänzungsurteils. Die gleichwohl eingelegte Revision unterliegt keinen anderen Zulässigkeitsvoraussetzungen (vgl. BGH, Urt. v. 2. Juli 1984, VI ZR 16/84, aaO). Sie führt zur Aufhebung des Ergänzungsurteils.
Die Klage hat Erfolg, die Rechtsmittel der Beklagten sind nicht begründet. Eine Belastung des Klägers mit den Kosten der Streithilfe der Beklagten scheidet damit aus (§§ 101 Abs. 1, 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO). Gerichtskosten wegen der Aufhebung des Ergänzungsurteils werden gem. § 8 Abs. 1 GKG nicht erhoben.
Wenzel Krüger Klein Gaier Stresemann

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Bundesgerichtshof Urteil, 17. Okt. 2003 - V ZR 71/03 zitiert 11 §§.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 278 Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte


Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwen

Zivilprozessordnung - ZPO | § 559 Beschränkte Nachprüfung tatsächlicher Feststellungen


(1) Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Außerdem können nur die in § 551 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b erwähnten Tatsachen berücksichtigt

Zivilprozessordnung - ZPO | § 546 Begriff der Rechtsverletzung


Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 281 Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung


(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist

Zivilprozessordnung - ZPO | § 101 Kosten einer Nebenintervention


(1) Die durch eine Nebenintervention verursachten Kosten sind dem Gegner der Hauptpartei aufzuerlegen, soweit er nach den Vorschriften der §§ 91 bis 98 die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat; soweit dies nicht der Fall ist, sind sie dem Nebeninte

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 282 Schadensersatz statt der Leistung wegen Verletzung einer Pflicht nach § 241 Abs. 2


Verletzt der Schuldner eine Pflicht nach § 241 Abs. 2, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn ihm die Leistung durch den Schuldner nicht mehr zuzumuten ist.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 8 Strafsachen, Bußgeldsachen


In Strafsachen werden die Kosten, die dem verurteilten Beschuldigten zur Last fallen, erst mit der Rechtskraft des Urteils fällig. Dies gilt in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten entsprechend.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2058 Gesamtschuldnerische Haftung


Die Erben haften für die gemeinschaftlichen Nachlassverbindlichkeiten als Gesamtschuldner.

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Bundesgerichtshof Urteil, 29. Nov. 2002 - V ZR 445/01

bei uns veröffentlicht am 29.11.2002

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 445/01 Verkündet am: 29. November 2002 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nei
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Bundesgerichtshof Urteil, 17. Feb. 2006 - V ZR 236/03

bei uns veröffentlicht am 17.02.2006

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 236/03 Verkündet am: 17. Februar 2006 K a n i k, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BG

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(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat.

(5) Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so ist der Schuldner zur Rückforderung des Geleisteten nach den §§ 346 bis 348 berechtigt.

(1) Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Außerdem können nur die in § 551 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b erwähnten Tatsachen berücksichtigt werden.

(2) Hat das Berufungsgericht festgestellt, dass eine tatsächliche Behauptung wahr oder nicht wahr sei, so ist diese Feststellung für das Revisionsgericht bindend, es sei denn, dass in Bezug auf die Feststellung ein zulässiger und begründeter Revisionsangriff erhoben ist.

(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat.

(5) Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so ist der Schuldner zur Rückforderung des Geleisteten nach den §§ 346 bis 348 berechtigt.

Die Erben haften für die gemeinschaftlichen Nachlassverbindlichkeiten als Gesamtschuldner.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 445/01 Verkündet am:
29. November 2002
K a n i k ,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
EGBGB Art. 233 § 16 Abs. 2 Satz 2

a) Der Anspruch auf Herausgabe des Verkaufserlöses nach Art. 233 § 16 Abs. 2
Satz 2 EGBGB ist inhaltlich ein Anspruch auf Herausgabe des für die unmöglich
gewordene Auflassung erhaltenen Ersatzes nach § 281 Abs. 1 BGB a.F. Ist der
Erlös verbraucht, wird der Schuldner nach § 275 Abs. 1 BGB a.F. frei. Der
Schuldner haftet unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 BGB a.F. auf
Schadensersatz.

b) Der Schuldner, der sich auf die Unmöglichkeit der Herausgabe des erlangten Erlöses
beruft, genügt seiner Darlegungslast, wenn er behauptet, den Erlös verbraucht
zu haben; er muß nicht darlegen, wofür er das Geld im einzelnen verwendet
hat.
BGH, Urt. v. 29. November 2002 - V ZR 445/01 - OLG Dresden
LG Leipzig
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 29. November 2002 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes
Dr. Wenzel und die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Gaier und
Dr. Schmidt-Räntsch

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird - unter Zurückweisung der Anschlußrevision des Klägers - das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 28. November 2001 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Am 15. März 1990 waren W. O. (im folgenden: Erblasser) und die Beklagte zu 1 in ehelicher Vermögensgemeinschaft als Eigentümer mehrerer landwirtschaftlich genutzter Grundstücke im Grundbuch von B. eingetragen. Die Grundstücke stammen aus der Bodenreform und trugen im Grundbuch den entsprechenden Sperrvermerk.
Der Erblasser verstarb am 26. November 1988 und wurde von der Beklagten zu 1 und von seinem Sohn, dem Beklagten zu 2, je zur Hälfte beerbt. Die Beklagten sind nicht zuteilungsfähig im Sinne der Besitzwechselverordnung.
Mit notariellem Vertrag vom 20. September 1990 veräußerten die Beklagten die Grundstücke für 23.161,80 DM an eine LPG, die am 15. September 1992 als Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen wurde. Den Kaufpreis erhielten die Beklagten gemeinschaftlich ausgezahlt.
Das klagende Land (Kläger) macht hinsichtlich des ursprünglich dem Erblasser gehörenden Anteils an den Grundstücken einen Anspruch auf Herausgabe des (anteiligen) Verkaufserlöses geltend. Seine auf Zahlung von 11.580,90 DM nebst Zinsen gerichtete Klage hat in den Tatsacheninstanzen Erfolg gehabt, wobei das Oberlandesgericht die Beklagten gemeinschaftlich zur Zahlung verurteilt hat. Mit der - zugelassenen - Revision verfolgen die Beklagten ihren Klageabweisungsantrag unter Hinweis auf ihren Vortrag, den Kaufpreis zur Deckung der allgemeinen Lebenskosten verbraucht zu haben, weiter. Der Kläger verlangt mit der Anschlußrevision eine Verurteilung der Beklagten als Gesamtschuldner und beantragt im übrigen die Zurückweisung des Rechtsmittels der Beklagten.

Entscheidungsgründe:

I.


Das Berufungsgericht hält den geltend gemachten Anspruch auf Herausgabe des hälftigen erlangten Verkaufserlöses nach Art. 233 § 16 Abs. 2 Satz 2 EGBGB für begründet. Soweit sich die Beklagten darauf berufen hätten, den Verkaufserlös verbraucht zu haben, sei dies als lediglich pauschale Behauptung prozessual unbeachtlich (§ 138 Abs. 1, Abs. 2 ZPO). Die Verpflichtung der Beklagten sei eine gemeinschaftlich zu erbringende Leistung, keine Gesamtschuld nach § 431 BGB. Die ursprüngliche Verpflichtung, das Grundstück an den besser Berechtigten aufzulassen, Art. 233 § 11 Abs. 3 Satz 1 EGBGB, sei nämlich von den Miteigentümern (Art. 233 § 11 Abs. 2 Satz 2 EGBGB) gemeinschaftlich zu erfüllen. Nicht anders sei dann die Verpflichtung zur Herausgabe des Surrogates zu beurteilen.

II.


Diese Ausführungen halten nicht in allen Punkten den Angriffen der Revision der Beklagten stand.
1. Die Revision ist ohne Einschränkungen zulässig. Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung hat das Berufungsgericht die Zulassung nicht auf die Prüfung der Frage beschränkt, ob der Anspruch auf Erlösherausgabe nach Art. 233 § 16 Abs. 2 Satz 2 EGBGB eine gesamtschuldnerische oder eine gemeinschaftlich zu erfüllende Verpflichtung darstellt. Zwar kann die Zulassung der Revision auf rechtlich oder tatsächlich selbständige Teile des Streitstoffs,
über die gesondert entschieden werden kann, beschränkt werden (Senat, BGHZ 111, 158, 166 m.w.N.). Es genügt auch, wenn sich eine solche Beschränkung zweifelsfrei aus den Entscheidungsgründen ergibt (BGH, Urt. v. 25. Februar 1993, III ZR 9/92, NJW 1993, 1799; Urt. v. 25. April 1995, VI ZR 272/94, NJW 1995, 1755, 1756; Senat, BGHZ 141, 232, 233 f). Davon ist hier jedoch nicht auszugehen. Das Berufungsgericht hat weder im Tenor noch in der Begründung zum Ausdruck gebracht, daß es die Revision nur beschränkt zulassen wolle. Es hat vielmehr die - unbeschränkte - Zulassung damit begründet , daß eine bestimmte Rechtsfrage, nämlich die Frage der Haftung mehrerer Schuldner, ungeklärt sei. Eine Beschränkung auf diese Frage wäre auch rechtlich gar nicht möglich gewesen. Sie stellt keinen selbständigen Teil des Streitstoffs dar, über den gesondert entschieden werden könnte. Es geht bei der Frage, ob die Beklagten als Gesamtschuldner oder als gemeinschaftliche Schuldner haften, nicht um die Höhe des Anspruchs, wie die Revisionserwiderung meint. Die Frage, in welcher Weise mehrere Schuldner haften, gehört vielmehr zum Grund des Anspruchs. Denn sie bestimmt den Inhalt der Verpflichtung. Ein Gesamtschuldner muß, wenn er darauf in Anspruch genommen wird, die gesamte Schuld erbringen, ein gemeinschaftlicher Schuldner nur zusammen mit dem oder den anderen gemeinschaftlichen Schuldnern. Über den Grund des Anspruchs kann aber nur einheitlich entschieden werden; er ist nicht teilbar im Sinne von § 301 Abs. 1 ZPO (Senat, Urt. v. 21. Februar 1992, V ZR 253/90, NJW 1992, 1769, 1770 m.w.N.). So könnte nicht die Beklagte zu 1 als Gesamtschuldnerin und der Beklagte zu 2 als gemeinschaftlicher Schuldner zur Zahlung verurteilt werden. Dann aber fehlt es an einem selbständigen Teil des Streitstoffs, auf den eine Revision oder deren Zulassung beschränkt werden könnte.
2. Nicht zu beanstanden ist der Ansatz des Berufungsgerichts, den an sich auch die Revision nicht in Frage stellt. Da die Beklagten nicht zuteilungs- fähig waren, waren sie nach den durch das 2. Vermögensrechtsänderungsgesetz eingeführten Vorschriften zur Abwicklung der Bodenreform, hier nach Art. 233 § 11 Abs. 3, § 12 Abs. 2 Nr. 2 c EGBGB, an sich zur unentgeltlichen Auflassung des Miteigentumsanteils des Erblassers an den Kläger verpflichtet. Da sie die Grundstücke indes wirksam, als Berechtigte, an einen Dritten veräußert haben, ist an die Stelle der unmöglich gewordenen Übertragung nach Art. 233 § 16 Abs. 2 Satz 2 EGBGB der Anspruch auf Erlösauskehr getreten (vgl. nur Senat, Urt. v. 5. Dezember 1997, V ZR 179/96, VIZ 1998, 150 f; Urt. v. 28. Januar 2000, V ZR 78/99, VIZ 2000, 233; Urt. v. 26. Mai 2000, V ZR 60/99, VIZ 2000, 613).
Soweit die Revision geltend macht, die Vorschriften des Art. 233 §§ 11 ff EGBGB seien verfassungswidrig, verweist der Senat auf seine ständige Rechtsprechung , an der er festhält (BGHZ 140, 223, 231 ff; Urt. v. 20. Oktober 2000, V ZR 194/99, WM 2001, 212 f; Urt. v. 22. März 2002, V ZR 192/01, VIZ 2002, 483 f).
3. Rechtsfehlerhaft ist hingegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagten hätten nicht hinreichend substantiiert dargetan, daß ihnen die Herausgabe des Erlöses unmöglich geworden sei.
Inhaltlich handelt es sich bei dem Anspruch auf Erlösauskehr nach Art. 233 § 16 Abs. 2 Satz 2 EGBGB um einen solchen auf Herausgabe des für die unmöglich gewordene Auflassung erhaltenen Ersatzes nach § 281 Abs. 1 BGB a.F. (Senat, Urt. v. 17. Dezember 1998, V ZR 341/97, WM 1999, 453,
454 f). Dieser Anspruch ist nicht auf Zahlung gerichtet mit der Folge, daß der Schuldner hierfür nach § 279 BGB a.F. schlechthin einzustehen hätte (Senat aaO S. 456). Vielmehr wird er von der Verpflichtung zur Herausgabe des erlangten Surrogates, auch wenn es sich dabei um einen Kaufvertragserlös handelt , nach § 275 Abs. 1 BGB a.F. frei, wenn er zur Herausgabe außerstande ist, weil er das erhaltene Geld verbraucht hat (Senat aaO S. 455 f; vgl. auch Senat, BGHZ 143, 373, 378).
Hierauf haben sich die dafür darlegungs- und beweispflichtigen Beklagten berufen. Ihr Sachvortrag dazu läßt die erforderliche Substanz nicht vermissen und konnte daher nicht als prozessual unbeachtlich außer acht gelassen werden. Schon der Umstand, daß ein erlangter Erlös verbraucht oder auch nur mit eigenem Geld ununterscheidbar vermischt worden ist, macht die Erfüllung des Anspruchs auf Herausgabe des Erlangten unmöglich; zu einer Zahlungspflicht kommt man in solchen Fällen nur unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 BGB a.F. (vgl. Senat, Urt. v. 5. Dezember 1997, V ZR 179/96, WM 1998, 408, 409; Urt. v. 17. Dezember 1998, V ZR 341/97, WM 1999, 453, 455 f; Staudinger/Löwisch, BGB [2001], § 281 Rdn. 41). Es reicht daher, daß dieser Umstand vorgetragen wird. Es braucht nicht zusätzlich vorgetragen zu werden, für welche Anschaffungen oder Leistungen der Erlös verbraucht wurde. Denn ein Anspruch auf Herausgabe dessen, was die Beklagten für das Surrogat erlangt haben, ist nicht Gegenstand des Rechtsstreits.
Soweit der geltend gemachte Anspruch auf § 280 Abs. 1 BGB a.F. wegen zu vertretender Unmöglichkeit der Erlösherausgabe gestützt wird, kommt dem Kläger allerdings § 282 BGB a.F. zugute (Senat, Urt. v. 17. Dezember 1998, V ZR 341/97, WM 1999, 453, 456). Die Beklagten haben die Unmöglich-
keit nur dann nicht zu vertreten, wenn sie das Geld zu einem Zeitpunkt ver- braucht haben, in dem sie mit einer Erlösauskehr noch nicht zu rechnen brauchten. Wann das der Fall war, unterliegt der Beurteilung durch den Tatrichter. Dabei kann dem Grundstückseigentümer die Unkenntnis der durch das Zweite Vermögensrechtsänderungsgesetz begründeten Ansprüche nicht ohne weiteres vorgeworfen werden (Senat aaO). Der Verfügung standen im konkreten Fall keinerlei Hindernisse entgegen, und für den Laien mußte es sich nicht aufdrängen, daß der Gesetzgeber eine Erlösherausgabepflicht statuieren könnte. Der Kläger hat Ansprüche erst 1999 geltend gemacht.

III.


Das angefochtene Urteil unterliegt daher der Aufhebung und Zurückverweisung (§§ 564 Abs. 1, 565 Abs. 1 ZPO a.F.). Das Berufungsgericht geht wohl, wie die protokollierten Erörterungen in der mündlichen Verhandlung vom 17. Oktober 2001 ergeben und wofür auch spricht, daß den Beklagten Prozeßkostenhilfe zu bewilligen war, davon aus, daß der Verkaufserlös verbraucht wurde. Das läge im Rahmen tatrichterlicher Würdigung. Wegen einer möglichen Zahlungsverpflichtung nach § 280 Abs. 1 BGB a.F. wird es dann zu klären haben, wann der Erlös von den Beklagten verbraucht worden ist und ob die damit verbundene Unmöglichkeit der Herausgabe von ihnen zu vertreten ist, wobei es Sache der Beklagten ist, zum Zeitpunkt des Verbrauchs des Geldes nähere Angaben zu machen. Zur Sachverhaltsklärung ist ferner eine Anordnung nach § 141 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu erwägen. Im Falle der Beweisbedürftigkeit kann an eine Maßnahme nach § 448 ZPO gedacht werden. Hält das Berufungsgericht hingegen angesichts des Bestreitens des Klägers schon den
Umstand des Verbrauchs selbst für klärungsbedürftig, so kommen Maßnahmen nach §§ 141 Abs. 1 Satz 1, 448 ZPO auch insoweit in Betracht. Zur Sachverhaltsaufklärung (§ 273 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) könnte auch die Vorlage von Kontoauszügen der Konten der Beklagten dienen, deren Richtigkeit unter Beweis gestellt werden kann.

IV.


Die Anschlußrevision bleibt ohne Erfolg.
Geht man - freilich nicht lebensnah - davon aus, daß der Erlös ungeteilt vorhanden ist, so ist die Annahme, die Herausgabepflicht sei gemeinschaftlich zu erfüllen, rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. Senat, Urt. v. 17. Dezember 1998, V ZR 341/97, WM 1999, 453, 455).
Etwas anderes gilt - aber das hat das Berufungsgericht nicht festgestellt -, wenn der Erlös aufgeteilt worden ist. Dann besteht freilich auch keine gesamtschuldnerische Haftung, sondern - wie die Anschlußrevision letztlich nicht verkennt - eine Haftung auf den erhaltenen Erlösanteil.
Eine gesamtschuldnerische Haftung kommt nur in Betracht, wenn ein Anspruch nach § 280 Abs. 1 BGB a.F. wegen von beiden Beklagten zu vertretender Unmöglichkeit der Herausgabe besteht. Denn dann steht der einheitliche Schuldgrund der zu vertretenden Leistungsstörung im Vordergrund; die Mitberechtigung nach §§ 741 ff BGB ist für die Erfüllung der Schadensersatzverpflichtung nicht mehr maßgeblich. Zu einer anteiligen Haftung kann es aber
auch hier kommen, wenn nämlich durch vorherige Aufteilung des Erlöses eine anteilige Herausgabepflicht bestand. Insofern kann dann jeder Schuldner auch
nur anteilig zum Schadensersatz verpflichtet sein, wenn er die Unmöglichkeit der Herausgabe seines Anteils zu vertreten hat.
Wenzel Krüger Klein
Gaier Schmidt-Räntsch

Verletzt der Schuldner eine Pflicht nach § 241 Abs. 2, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn ihm die Leistung durch den Schuldner nicht mehr zuzumuten ist.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 445/01 Verkündet am:
29. November 2002
K a n i k ,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
EGBGB Art. 233 § 16 Abs. 2 Satz 2

a) Der Anspruch auf Herausgabe des Verkaufserlöses nach Art. 233 § 16 Abs. 2
Satz 2 EGBGB ist inhaltlich ein Anspruch auf Herausgabe des für die unmöglich
gewordene Auflassung erhaltenen Ersatzes nach § 281 Abs. 1 BGB a.F. Ist der
Erlös verbraucht, wird der Schuldner nach § 275 Abs. 1 BGB a.F. frei. Der
Schuldner haftet unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 BGB a.F. auf
Schadensersatz.

b) Der Schuldner, der sich auf die Unmöglichkeit der Herausgabe des erlangten Erlöses
beruft, genügt seiner Darlegungslast, wenn er behauptet, den Erlös verbraucht
zu haben; er muß nicht darlegen, wofür er das Geld im einzelnen verwendet
hat.
BGH, Urt. v. 29. November 2002 - V ZR 445/01 - OLG Dresden
LG Leipzig
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 29. November 2002 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes
Dr. Wenzel und die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Gaier und
Dr. Schmidt-Räntsch

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird - unter Zurückweisung der Anschlußrevision des Klägers - das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 28. November 2001 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Am 15. März 1990 waren W. O. (im folgenden: Erblasser) und die Beklagte zu 1 in ehelicher Vermögensgemeinschaft als Eigentümer mehrerer landwirtschaftlich genutzter Grundstücke im Grundbuch von B. eingetragen. Die Grundstücke stammen aus der Bodenreform und trugen im Grundbuch den entsprechenden Sperrvermerk.
Der Erblasser verstarb am 26. November 1988 und wurde von der Beklagten zu 1 und von seinem Sohn, dem Beklagten zu 2, je zur Hälfte beerbt. Die Beklagten sind nicht zuteilungsfähig im Sinne der Besitzwechselverordnung.
Mit notariellem Vertrag vom 20. September 1990 veräußerten die Beklagten die Grundstücke für 23.161,80 DM an eine LPG, die am 15. September 1992 als Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen wurde. Den Kaufpreis erhielten die Beklagten gemeinschaftlich ausgezahlt.
Das klagende Land (Kläger) macht hinsichtlich des ursprünglich dem Erblasser gehörenden Anteils an den Grundstücken einen Anspruch auf Herausgabe des (anteiligen) Verkaufserlöses geltend. Seine auf Zahlung von 11.580,90 DM nebst Zinsen gerichtete Klage hat in den Tatsacheninstanzen Erfolg gehabt, wobei das Oberlandesgericht die Beklagten gemeinschaftlich zur Zahlung verurteilt hat. Mit der - zugelassenen - Revision verfolgen die Beklagten ihren Klageabweisungsantrag unter Hinweis auf ihren Vortrag, den Kaufpreis zur Deckung der allgemeinen Lebenskosten verbraucht zu haben, weiter. Der Kläger verlangt mit der Anschlußrevision eine Verurteilung der Beklagten als Gesamtschuldner und beantragt im übrigen die Zurückweisung des Rechtsmittels der Beklagten.

Entscheidungsgründe:

I.


Das Berufungsgericht hält den geltend gemachten Anspruch auf Herausgabe des hälftigen erlangten Verkaufserlöses nach Art. 233 § 16 Abs. 2 Satz 2 EGBGB für begründet. Soweit sich die Beklagten darauf berufen hätten, den Verkaufserlös verbraucht zu haben, sei dies als lediglich pauschale Behauptung prozessual unbeachtlich (§ 138 Abs. 1, Abs. 2 ZPO). Die Verpflichtung der Beklagten sei eine gemeinschaftlich zu erbringende Leistung, keine Gesamtschuld nach § 431 BGB. Die ursprüngliche Verpflichtung, das Grundstück an den besser Berechtigten aufzulassen, Art. 233 § 11 Abs. 3 Satz 1 EGBGB, sei nämlich von den Miteigentümern (Art. 233 § 11 Abs. 2 Satz 2 EGBGB) gemeinschaftlich zu erfüllen. Nicht anders sei dann die Verpflichtung zur Herausgabe des Surrogates zu beurteilen.

II.


Diese Ausführungen halten nicht in allen Punkten den Angriffen der Revision der Beklagten stand.
1. Die Revision ist ohne Einschränkungen zulässig. Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung hat das Berufungsgericht die Zulassung nicht auf die Prüfung der Frage beschränkt, ob der Anspruch auf Erlösherausgabe nach Art. 233 § 16 Abs. 2 Satz 2 EGBGB eine gesamtschuldnerische oder eine gemeinschaftlich zu erfüllende Verpflichtung darstellt. Zwar kann die Zulassung der Revision auf rechtlich oder tatsächlich selbständige Teile des Streitstoffs,
über die gesondert entschieden werden kann, beschränkt werden (Senat, BGHZ 111, 158, 166 m.w.N.). Es genügt auch, wenn sich eine solche Beschränkung zweifelsfrei aus den Entscheidungsgründen ergibt (BGH, Urt. v. 25. Februar 1993, III ZR 9/92, NJW 1993, 1799; Urt. v. 25. April 1995, VI ZR 272/94, NJW 1995, 1755, 1756; Senat, BGHZ 141, 232, 233 f). Davon ist hier jedoch nicht auszugehen. Das Berufungsgericht hat weder im Tenor noch in der Begründung zum Ausdruck gebracht, daß es die Revision nur beschränkt zulassen wolle. Es hat vielmehr die - unbeschränkte - Zulassung damit begründet , daß eine bestimmte Rechtsfrage, nämlich die Frage der Haftung mehrerer Schuldner, ungeklärt sei. Eine Beschränkung auf diese Frage wäre auch rechtlich gar nicht möglich gewesen. Sie stellt keinen selbständigen Teil des Streitstoffs dar, über den gesondert entschieden werden könnte. Es geht bei der Frage, ob die Beklagten als Gesamtschuldner oder als gemeinschaftliche Schuldner haften, nicht um die Höhe des Anspruchs, wie die Revisionserwiderung meint. Die Frage, in welcher Weise mehrere Schuldner haften, gehört vielmehr zum Grund des Anspruchs. Denn sie bestimmt den Inhalt der Verpflichtung. Ein Gesamtschuldner muß, wenn er darauf in Anspruch genommen wird, die gesamte Schuld erbringen, ein gemeinschaftlicher Schuldner nur zusammen mit dem oder den anderen gemeinschaftlichen Schuldnern. Über den Grund des Anspruchs kann aber nur einheitlich entschieden werden; er ist nicht teilbar im Sinne von § 301 Abs. 1 ZPO (Senat, Urt. v. 21. Februar 1992, V ZR 253/90, NJW 1992, 1769, 1770 m.w.N.). So könnte nicht die Beklagte zu 1 als Gesamtschuldnerin und der Beklagte zu 2 als gemeinschaftlicher Schuldner zur Zahlung verurteilt werden. Dann aber fehlt es an einem selbständigen Teil des Streitstoffs, auf den eine Revision oder deren Zulassung beschränkt werden könnte.
2. Nicht zu beanstanden ist der Ansatz des Berufungsgerichts, den an sich auch die Revision nicht in Frage stellt. Da die Beklagten nicht zuteilungs- fähig waren, waren sie nach den durch das 2. Vermögensrechtsänderungsgesetz eingeführten Vorschriften zur Abwicklung der Bodenreform, hier nach Art. 233 § 11 Abs. 3, § 12 Abs. 2 Nr. 2 c EGBGB, an sich zur unentgeltlichen Auflassung des Miteigentumsanteils des Erblassers an den Kläger verpflichtet. Da sie die Grundstücke indes wirksam, als Berechtigte, an einen Dritten veräußert haben, ist an die Stelle der unmöglich gewordenen Übertragung nach Art. 233 § 16 Abs. 2 Satz 2 EGBGB der Anspruch auf Erlösauskehr getreten (vgl. nur Senat, Urt. v. 5. Dezember 1997, V ZR 179/96, VIZ 1998, 150 f; Urt. v. 28. Januar 2000, V ZR 78/99, VIZ 2000, 233; Urt. v. 26. Mai 2000, V ZR 60/99, VIZ 2000, 613).
Soweit die Revision geltend macht, die Vorschriften des Art. 233 §§ 11 ff EGBGB seien verfassungswidrig, verweist der Senat auf seine ständige Rechtsprechung , an der er festhält (BGHZ 140, 223, 231 ff; Urt. v. 20. Oktober 2000, V ZR 194/99, WM 2001, 212 f; Urt. v. 22. März 2002, V ZR 192/01, VIZ 2002, 483 f).
3. Rechtsfehlerhaft ist hingegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagten hätten nicht hinreichend substantiiert dargetan, daß ihnen die Herausgabe des Erlöses unmöglich geworden sei.
Inhaltlich handelt es sich bei dem Anspruch auf Erlösauskehr nach Art. 233 § 16 Abs. 2 Satz 2 EGBGB um einen solchen auf Herausgabe des für die unmöglich gewordene Auflassung erhaltenen Ersatzes nach § 281 Abs. 1 BGB a.F. (Senat, Urt. v. 17. Dezember 1998, V ZR 341/97, WM 1999, 453,
454 f). Dieser Anspruch ist nicht auf Zahlung gerichtet mit der Folge, daß der Schuldner hierfür nach § 279 BGB a.F. schlechthin einzustehen hätte (Senat aaO S. 456). Vielmehr wird er von der Verpflichtung zur Herausgabe des erlangten Surrogates, auch wenn es sich dabei um einen Kaufvertragserlös handelt , nach § 275 Abs. 1 BGB a.F. frei, wenn er zur Herausgabe außerstande ist, weil er das erhaltene Geld verbraucht hat (Senat aaO S. 455 f; vgl. auch Senat, BGHZ 143, 373, 378).
Hierauf haben sich die dafür darlegungs- und beweispflichtigen Beklagten berufen. Ihr Sachvortrag dazu läßt die erforderliche Substanz nicht vermissen und konnte daher nicht als prozessual unbeachtlich außer acht gelassen werden. Schon der Umstand, daß ein erlangter Erlös verbraucht oder auch nur mit eigenem Geld ununterscheidbar vermischt worden ist, macht die Erfüllung des Anspruchs auf Herausgabe des Erlangten unmöglich; zu einer Zahlungspflicht kommt man in solchen Fällen nur unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 BGB a.F. (vgl. Senat, Urt. v. 5. Dezember 1997, V ZR 179/96, WM 1998, 408, 409; Urt. v. 17. Dezember 1998, V ZR 341/97, WM 1999, 453, 455 f; Staudinger/Löwisch, BGB [2001], § 281 Rdn. 41). Es reicht daher, daß dieser Umstand vorgetragen wird. Es braucht nicht zusätzlich vorgetragen zu werden, für welche Anschaffungen oder Leistungen der Erlös verbraucht wurde. Denn ein Anspruch auf Herausgabe dessen, was die Beklagten für das Surrogat erlangt haben, ist nicht Gegenstand des Rechtsstreits.
Soweit der geltend gemachte Anspruch auf § 280 Abs. 1 BGB a.F. wegen zu vertretender Unmöglichkeit der Erlösherausgabe gestützt wird, kommt dem Kläger allerdings § 282 BGB a.F. zugute (Senat, Urt. v. 17. Dezember 1998, V ZR 341/97, WM 1999, 453, 456). Die Beklagten haben die Unmöglich-
keit nur dann nicht zu vertreten, wenn sie das Geld zu einem Zeitpunkt ver- braucht haben, in dem sie mit einer Erlösauskehr noch nicht zu rechnen brauchten. Wann das der Fall war, unterliegt der Beurteilung durch den Tatrichter. Dabei kann dem Grundstückseigentümer die Unkenntnis der durch das Zweite Vermögensrechtsänderungsgesetz begründeten Ansprüche nicht ohne weiteres vorgeworfen werden (Senat aaO). Der Verfügung standen im konkreten Fall keinerlei Hindernisse entgegen, und für den Laien mußte es sich nicht aufdrängen, daß der Gesetzgeber eine Erlösherausgabepflicht statuieren könnte. Der Kläger hat Ansprüche erst 1999 geltend gemacht.

III.


Das angefochtene Urteil unterliegt daher der Aufhebung und Zurückverweisung (§§ 564 Abs. 1, 565 Abs. 1 ZPO a.F.). Das Berufungsgericht geht wohl, wie die protokollierten Erörterungen in der mündlichen Verhandlung vom 17. Oktober 2001 ergeben und wofür auch spricht, daß den Beklagten Prozeßkostenhilfe zu bewilligen war, davon aus, daß der Verkaufserlös verbraucht wurde. Das läge im Rahmen tatrichterlicher Würdigung. Wegen einer möglichen Zahlungsverpflichtung nach § 280 Abs. 1 BGB a.F. wird es dann zu klären haben, wann der Erlös von den Beklagten verbraucht worden ist und ob die damit verbundene Unmöglichkeit der Herausgabe von ihnen zu vertreten ist, wobei es Sache der Beklagten ist, zum Zeitpunkt des Verbrauchs des Geldes nähere Angaben zu machen. Zur Sachverhaltsklärung ist ferner eine Anordnung nach § 141 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu erwägen. Im Falle der Beweisbedürftigkeit kann an eine Maßnahme nach § 448 ZPO gedacht werden. Hält das Berufungsgericht hingegen angesichts des Bestreitens des Klägers schon den
Umstand des Verbrauchs selbst für klärungsbedürftig, so kommen Maßnahmen nach §§ 141 Abs. 1 Satz 1, 448 ZPO auch insoweit in Betracht. Zur Sachverhaltsaufklärung (§ 273 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) könnte auch die Vorlage von Kontoauszügen der Konten der Beklagten dienen, deren Richtigkeit unter Beweis gestellt werden kann.

IV.


Die Anschlußrevision bleibt ohne Erfolg.
Geht man - freilich nicht lebensnah - davon aus, daß der Erlös ungeteilt vorhanden ist, so ist die Annahme, die Herausgabepflicht sei gemeinschaftlich zu erfüllen, rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. Senat, Urt. v. 17. Dezember 1998, V ZR 341/97, WM 1999, 453, 455).
Etwas anderes gilt - aber das hat das Berufungsgericht nicht festgestellt -, wenn der Erlös aufgeteilt worden ist. Dann besteht freilich auch keine gesamtschuldnerische Haftung, sondern - wie die Anschlußrevision letztlich nicht verkennt - eine Haftung auf den erhaltenen Erlösanteil.
Eine gesamtschuldnerische Haftung kommt nur in Betracht, wenn ein Anspruch nach § 280 Abs. 1 BGB a.F. wegen von beiden Beklagten zu vertretender Unmöglichkeit der Herausgabe besteht. Denn dann steht der einheitliche Schuldgrund der zu vertretenden Leistungsstörung im Vordergrund; die Mitberechtigung nach §§ 741 ff BGB ist für die Erfüllung der Schadensersatzverpflichtung nicht mehr maßgeblich. Zu einer anteiligen Haftung kann es aber
auch hier kommen, wenn nämlich durch vorherige Aufteilung des Erlöses eine anteilige Herausgabepflicht bestand. Insofern kann dann jeder Schuldner auch
nur anteilig zum Schadensersatz verpflichtet sein, wenn er die Unmöglichkeit der Herausgabe seines Anteils zu vertreten hat.
Wenzel Krüger Klein
Gaier Schmidt-Räntsch

Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.

Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

(1) Die durch eine Nebenintervention verursachten Kosten sind dem Gegner der Hauptpartei aufzuerlegen, soweit er nach den Vorschriften der §§ 91 bis 98 die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat; soweit dies nicht der Fall ist, sind sie dem Nebenintervenienten aufzuerlegen.

(2) Gilt der Nebenintervenient als Streitgenosse der Hauptpartei (§ 69), so sind die Vorschriften des § 100 maßgebend.

In Strafsachen werden die Kosten, die dem verurteilten Beschuldigten zur Last fallen, erst mit der Rechtskraft des Urteils fällig. Dies gilt in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten entsprechend.