Bundesgerichtshof Urteil, 23. Feb. 2001 - V ZR 463/99
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin ist durch Umwandlung im Sommer 1990 aus dem VEB C. C. (im folgenden: VEB) hervorgegangen. Der VEB beantragte 1971 die Genehmigung zum Bau eines Verwaltungsgebäudes auf einem Teil eines 6.464 qm großen Grundstück in S. (Flurstück 57/3). Auf dem Grundstück unterhielt die Beklagte einen Kindergarten, der 1980/81 mit erheblichem Kostenaufwand umgebaut wurde, und den sie auch heute noch betreibt. Die Genehmigung wurde am 30. Juli 1971 mit der Auflage erteilt, vor Baubeginn das erforderliche Baugelände "in die Rechtsträgerschaft des Investträgers" zu überführen. Dies unterblieb; der in Anspruch genommene Geländeteil wurde lediglich durch einen Zaun zu dem "Kindergartengelände" abgeteilt. Das Gebäude wurde im Grundmittelfonds des VEB geführt. Mit Vertrag vom 20. März 1992 verkaufte die Treuhandanstalt ihre Geschäftsanteile an der Klägerin an eine Privatperson. Das Flurstück 57/3 wurde durch Zuordnungsbescheid
vom 26. Mai 1992 der Beklagten übertragen und sie als Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen. Die Klägerin war an dem Verfahren nicht beteiligt worden.
Die Klägerin macht mit der Behauptung, sie sei nicht nur Eigentümerin des Gebäudes, sondern auch des gesamten Grundstücks 57/3, auf dem das Gebäude erbaut worden ist, einen Grundbuchberichtigungsanspruch geltend. Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Klageziel weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht verneint einen Grundbuchberichtigungsanspruch, weil die Klägerin jedenfalls nicht Eigentümerin des gesamten Grundstücks sei. Sie habe das Eigentum insbesondere nicht gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 THG im Zuge der Umwandlung erlangt, weil nicht der VEB als ihr Rechtsvorgänger, sondern der Rat der Stadt S. Rechtsträger des Grundstücks, der VEB lediglich Fondsinhaber des aufstehenden Verwaltungsgebäudes gewesen sei. Dieser Fall sei im Treuhandgesetz nicht geregelt. Es sei deshalb unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls ein nach den Maßstäben der jeweils sachnahen gesetzlichen Regelungen zur Vermögenszuordnung interessengerechter Ausgleich zwischen denjenigen herzustellen, die Anspruch auf das Eigentum an früher volkseigenem Grund und Boden erheben. Allenfalls dann, wenn ausschließlich der Fondsinhaber das Grundstück eines kommu-nalen Rechtsträgers betrieblich genutzt habe, könne das Volkseigentum mit Umwandlung des Fondsinhabers bzw. mit Inkrafttreten des Treuhandgesetzes auf die aus ihm hervorgegangene Kapitalgesellschaft übergegangen sein. Hier habe aber das Grundstück nicht nur formal in Rechtsträgerschaft des Rates der Stadt S. gestanden, sondern diene bis heute infolge des Betriebes eines Kindergartens (jedenfalls auch) kommunalen Zwecken. Das Volkseigentum an dem Grundstück sei deshalb in Form einer realen Teilung sowohl an die Klägerin als auch an die Beklagte übergegangen. Die Klägerin habe daher nur Eigentum an der Teilfläche, auf der das Verwaltungsgebäude stehe, erwerben können; das rechtfertige den auf das Gesamtgrundstück bezogenen Grundbuchberichtigungsanspruch nicht.
Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision stand.
II.
Der von der Klägerin geltend gemachte Grundbuchberichtigungsanspruch gemäß § 894 BGB besteht nicht, weil sie - wie das Berufungsgericht richtig entschieden hat - jedenfalls nicht Eigentümerin des gesamten Grundstücks ist.
Das Berufungsgericht geht zutreffend - was auch die Revision nicht verkennt - davon aus, daß die Klägerin Eigentum an dem früher volkseigenen Grundstück nur gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 THG erworben haben könnte.
1. Die Vorschrift findet gemäß § 23 THG auf die aufgrund der Verordnung vom 1. März 1990 zur Umwandlung von volkseigenen Kombinaten, Betrieben und Einrichtungen in Kapitalgesellschaften (GBl. DDR I 107) aus dem VEB hervorgegangene Klägerin Anwendung (Senatsurt. v. 17. November 2000, V ZR 318/99). Dem steht nicht entgegen, daß für volkseigene Grundstücke in Rechtsträgerschaft unter anderem von Städten gemäß § 1 Abs. 5 THG der Anwendungsbereich des Treuhandgesetzes eingeschränkt wird (so aber OLG Dresden, OLG-NL 1996, 178, 179; Teige/Rauch, VIZ 1996, 728, 729). § 1 Abs. 5 THG bestimmt lediglich, daß "die Vorschriften dieses Paragraphen" nicht für volkseigenes Vermögen Anwendung finden, dessen Rechtsträger unter anderem Städte sind. Daraus folgt nicht, daß solche Grundstücke dem Anwendungsbereich des Treuhandgesetzes generell entzogen sind, sondern nur, daß sie nicht dem Privatisierungsgebot durch die Treuhandanstalt unterfielen (BVerwG, VIZ 1999, 529, 531; Gehling, VIZ 1997, 459, 462; Höhner, VIZ 1996, 730, 731). Auch ist ein Eigentumserwerb zugunsten der Klägerin nicht schon nach § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 THG ausgeschlossen. Kommunalen Aufgaben dienendes Vermögen ist nicht kraft Gesetzes von der Privatisierung ausgenommen oder mit quasi-dinglicher Bindungswirkung der Kommunalisierung vorbehalten (BVerwG, VIZ 1994, 290; BVerwG, VIZ 1994, 414, 415; BVerwG, VIZ 1999, 529, 531; Busche, Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR [RVI], § 1 THG Rdn. 14).
2. Die Revision räumt ein, daß § 11 Abs. 2 THG den hier gegebenen Fall des Auseinanderfallens von Rechtsträgerschaft an Grund und Boden und Fondsinhaberschaft an aufstehenden Gebäuden nicht regelt. Mit ihrem Einwand , entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts habe sich hierfür die Rechtsauffassung durchgesetzt, daß das Eigentum an in der Rechtsträger-
schaft einer anderen Wirtschaftseinheit stehendem Grund und Boden dann der Fondsinhaberschaft an den aufstehenden Gebäuden folge, vermag sie im vorliegenden Fall nicht durchzudringen.
a) Sinn und Zweck des Treuhandgesetzes ist, die unternehmerische Tätigkeit des Staates durch Privatisierung der Wirtschaftsgüter zurückzuführen, die Wettbewerbsfähigkeit der bisher volkseigenen Unternehmen herzustellen, den schon vor der Umwandlung genutzten Grund und Boden sowie das Betriebsvermögen für wirtschaftliche Zwecke bereitzustellen und so der umgewandelten Wirtschaftseinheit die Grundlage für die unternehmerische Tätigkeit und ihre Wettbewerbsfähigkeit zu sichern (Senat, Urt. v. 9. Januar 1998, V ZR 263/96, VIZ 1998, 259, 262; BVerwGE 97, 31, 35; BVerwG, VIZ 1999, 529, 530). Mit der in § 11 Abs. 2 THG vorgesehenen Zuordnung sollte auch die Trennung von Grund- und Gebäudeeigentum aufgehoben werden (Senat, aaO).
b) Das Bundesverwaltungsgericht hat aus der primär marktwirtschaftlichen Zielsetzung des Treuhandgesetzes den Schluß gezogen, daß bei einem Auseinanderfallen von Rechtsträgerschaft und Fondsinhaberschaft und einer Nutzung des Grundstücks ausschließlich zu betrieblichen Zwecken des Fondsinhabers das Eigentum an dem Grundstück auf die im Zuge der Umwandlung nach dem Treuhandgesetz aus dem Fondsinhaber hervorgegangenen Kapitalgesellschaft übergegangen ist (BVerwGE 97, 31).
c) In Literatur und Rechtsprechung wird der Fall des Auseinanderfallens von Rechtsträgerschaft und Fondsinhaberschaft unterschiedlich beurteilt. Teilweise wird die Auffassung vertreten, die Fondsinhaberschaft sei zu bevorzugen
und bewirke prinzipiell den Eigentumsübergang fremder Rechtsträgergrundstükke auf den Fondsinhaber (OLG Naumburg, VIZ 1994, 558, 560; Bausch, Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR [RVI], SystDarst VIII Rdn. 20; Knüpfer, WiR 1992, 181, 184; Kroker/Teige, VIZ 2000, 199; Lambsdorff/Stuth, VIZ 1992, 348, 351f; Mutter/Tobuschat, DZWir 1994, 300, 303; Teige, VIZ 1994, 58, 61; ders. VIZ 1998, 658, 659; Teige/Rauch, VIZ 1996, 728, 729; Schmitt-Habersack, in: Kimme, Offene Vermögensfragen, § 11 THG Rdn. 19, aber differenzierend für große Grundstücke in Rdn. 22). Andere Autoren wollen den Eigentumsübergang vorrangig an die Rechtsträgerschaft anknüpfen (Busche, RVI, § 11 THG Rdn. 12; ders. VIZ 1999, 505, 511; Horn, Das Zivil- und Wirtschaftsrecht in den neuen Bundesländern, 2. Aufl., S. 836; Schmidt-Räntsch/Hiestand, ZIP 1993, 1749, 1751).
d) In seinem Urteil vom 9. Januar 1998 (V ZR 263/96, WM 1998, 987) hat der Senat für den Fall, daß ein Gebäude auf einem volkseigenen Grundstück einer Wirtschaftseinheit überlassen wird, während der Boden von mehreren Fondsinhabern oder Nutzern gemeinsam genutzt wird und eine Grundstücksteilung zu aufwendig, technisch unmöglich oder aus anderen Gründen unzweckmäßig ist, entschieden, daß dann im Hinblick auf die Regelung des § 3 Abs. 5 Satz 2 DDR-Anordnung über die Rechtsträgerschaft an volkseigenen Grundstücken (vom 7. Juli 1969, GBl. DDR II 433), wonach der Fondsinhaber in diesen Fällen alle Rechte und Pflichten eines Rechtsträgers erhält, der Fondsinhaberschaft der Vorrang gebührt und Bruchteilseigentum entstehe.
e) Im vorliegenden Fall verhilft der Revision eine Anknüpfung an die Fondsinhaberschaft der Rechtsvorgängerin der Klägerin jedoch nicht zu dem von ihr gewünschten Erfolg. Denn eine entsprechende Anwendung des § 11
Abs. 2 Satz 2 THG muß dem Sinn und Zweck Rechnung tragen. Grundlage für die wirtschaftliche Betätigung der Rechtsvorgängerin der Klägerin war - im Unterschied zu dem der Entscheidung des BVerwG, BVerwGE 97, 31 zugrundeliegenden Sachverhalt - von Anfang an nicht das gesamte Grundstück, sondern nur eine Teilfläche, während auf der übrigen Fläche bereits seit 1960 ein kommunaler Kindergarten betrieben wurde. Um der umgewandelten Wirtschaftseinheit die Aufrechterhaltung des Betriebes zu sichern, ist deshalb gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 THG allenfalls die Zurechnung des hierfür notwendigen Grundstücksanteils für das Verwaltungsgebäude, nicht aber des gesamten Grundstücks zweckentsprechend und gerechtfertigt. Das entspricht im übrigen, wie das Berufungsgericht zutreffend hervorhebt, dem in § 2 Abs. 2 der 5. DVO (vom 12. September 1990, GBl. DDR I 1466) enthaltenen Rechtsgedanken, wonach volkseigene Grundstücke, die zugleich durch Wirtschaftseinheiten in Rechtsträgerschaft und auf Grundlage eines unbefristeten Nutzungsvertrages bewirtschaftet wurden, in dem im Nutzungsvertrag bezeichneten Umfang als geteilt gelten. Läßt sich eine Realteilung nicht vornehmen, ist es möglich, Bruchteilseigentum der Nutzer entstehen zu lassen (vgl. Senat, Urt. v. 9. Januar 1998, V ZR 263/96, aaO S. 262; Lambsdorff/Stuth, VIZ 1992, 348, 352). Auf die von der Revision in diesem Zusammenhang aufgeworfene Frage, ob die Beklagte im Rahmen der Kommunalisierung gemäß Art. 21, 22 Einigungsvertrag und nicht über § 11 Abs. 2 Satz 2 THG Eigentum an dem Grundstück erworben haben kann, kommt es mithin nicht an. Umgekehrt steht einem teilweisen Eigentumsübergang aber jedenfalls nicht entgegen, daß die Teilflächen bisher noch unvermessen und damit rechtlich unselbständig sind (BVerwG, VIZ 1999, 529, 531; Kortz, ZOV 1999, 182, 184; Kroker/Teige, VIZ 2000, 199).
3. Ohne Erfolg beruft sich die Revision zur Begründung eines Eigentumsübergangs an dem Gesamtgrundstück auf den mit dem 2. Vermögensrechtsänderungsgesetz vom 14. Juli 1992 (BGBl. I, 1257) geschaffenen § 7 a VZOG bzw. dessen durch das Registerverfahrenbeschleunigungsgesetz vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I, 2182) eingefügte Nachfolgevorschrift § 10 VZOG. Weil die Treuhandanstalt auf bis dahin unklarer Rechtsgrundlage Kommunen Einrichtungen zuteilte, die zwar Unternehmen gehörten, von den Kommunen aber benötigt wurden (BT-Drucks. 12/2480 S. 92), ermächtigte § 7 a VZOG den Präsidenten der Treuhandanstalt Einrichtungen, Grundstücke und Gebäude, die zur Erfüllung der kommunalen Selbstverwaltungsaufgaben benötigt wurden, nach Maßgabe des Art. 21 des Einigungsvertrages auf Kommunen zu übertragen , wenn sie im Eigentum von Unternehmen standen, deren sämtliche Anteile sich unmittelbar oder mittelbar in der Hand der Treuhandanstalt befanden. Der Ansatzpunkt der Revision, die Anwendbarkeit dieser Vorschriften setze zunächst einen ungeteilten Eigentumsübergang nach § 11 Abs. 2 Satz 2 THG auf die Treuhandkapitalgesellschaften voraus, mag zwar zutreffend sein. Daraus folgt aber nicht im Umkehrschluß, daß in allen Fällen der Umwandlung von Wirtschaftseinheiten ein ungeteilter Eigentumsübergang stattfindet. Die nachträglich eingefügten, allein der Umsetzung der Kommunalisierung dienenden §§ 7 a/10 VZOG (vgl. BVerwGE 95, 295, 297) können nicht dazu führen, den Umfang der Privatisierung über den Sinn und Zweck des § 11 Abs. 2 Satz 2 THG hinaus auszudehnen. Das muß insbesondere dann gelten, wenn - wie hier - wegen Auseinanderfallens von Fondsinhaberschaft und Rechtsträgerschaft sowie wegen der Nutzung des Grundstücks durch mehrere Nutzer ohnehin nur eine entsprechende Anwendung des § 11 Abs. 2 Satz 2 THG in Rede steht. Das wird auch an der fortgeltenden Teilungsfiktion des § 2 Abs. 2 5. DDR-DVO deutlich, die gemäß § 1 5. DDR-DVO im Unterschied zu der Re-
gelung in § 1 Abs. 5 THG auch auf den Kommunen unterstellte Betriebe oder Einrichtungen Anwendung findet (Busche, RVI, Anhang zu § 11 THG Rdn. 8). Im übrigen enthalten weder der Wortlaut des § 7 a oder § 10 VZOG noch die Gesetzesmaterialien einen Hinweis darauf, diese Teilungsfiktion zugunsten eines breiteren Anwendungsbereichs der Kommunalisierungsvorschriften einzuschränken.
4. Auf die weitere Überlegung der Revision, die Voraussetzungen einer Vermögenszuordnung des Grundstücks an die Beklagte hätten nicht vorgelegen , kommt es nicht an. Zutreffend ist zwar, worauf auch das Berufungsgericht schon hingewiesen hat, daß der Zuordnungsbescheid vom 26. Mai 1992 mangels Beteiligung der Klägerin am Zuordnungsverfahren für diese nicht bindend ist (§ 2 Abs. 3 VZOG). Daneben ist grundsätzlich auch ein Grundbuchberichtigungsanspruch vor den Zivilgerichten durchsetzbar (Senat, Urt. v. 14. Juli 1995, V ZR 39/94, VIZ 1995, 592, 593). Selbst wenn aber aus den von der Revision angeführten Gründen der Zuordnungsbescheid unrichtig sein sollte, folgt daraus nicht umgekehrt ein Eigentumserwerb der Klägerin nach § 11 Abs. 2 Satz 2 THG, zumal dem Zuordnungsbescheid regelmäßig ohnehin lediglich feststellende Wirkung zukommt (Senat, aaO; BGH, Urt. v. 23. März 2000, III ZR 217/99, WM 2000, 1154, 1156).
5. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht der Klage auch nicht teilweise stattgegeben. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist eine Verurteilung zu einer Berichtigungsbewilligung hinsichtlich eines Grundstücksteils vor grundbuchlich vollzogener Teilung unstatthaft, weil den Anforderungen von § 28 GBO nicht genügt werden kann (Senat, Urt. v. 21. Februar 1986, V ZR 246/84, NJW 1986, 1867, 1868 m.w.N.). Allerdings hat der Senat dort weiter ausgeführt,
in dem unzulässigen Leistungsantrag sei bei gebotener interessengerechter Auslegung ein Antrag enthalten, festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet sei, einer Abvermessung und Grundstücksabschreibung zuzustimmen und sodann die Eintragung des Klägers als Eigentümer der Teilfläche zu bewilligen. So liegt der Fall hier aber nicht. Denn anders als in der vorgenannten Entscheidung war das Interesse der Klägerin hier von vorneherein auf das Gesamtgrundstück gerichtet und nicht nur auf eine näher bezeichnete Teilfläche beschränkt, weshalb auch der auf Grundbuchberichtigung zielende Antrag im vorliegenden Fall nicht unzulässig war.
6. Schließlich rügt die Revision unter Hinweis auf § 139 Abs. 1 ZPO zu Unrecht, daß das Berufungsgericht auf den Schriftsatz der Klägerin vom 22. Oktober 1999 die mündliche Verhandlung zur Stellung von Hilfsanträgen nicht wiedereröffnet hat. Die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung aufgrund neuen, nicht gemäß § 283 ZPO nachgelassenen Vorbringens ist regelmäßig nur dann geboten, wenn dieses Vorbringen ergibt, daß es aufgrund eines nicht prozeßordnungsmäßigen Verhalten des Gerichts, insbesondere einer Verletzung der richterlichen Hinweis- und Aufklärungspflicht (§ 139 ZPO) oder des Anspruchs auf rechtliches Gehör, nicht rechtzeitig in den Rechtsstreit eingeführt worden ist (BGHZ 30, 60, 65; BGH, Urt. v. 28. Oktober 1999, IX ZR 341/98, NJW 2000, 142, 143 m.w.N.). So verpflichtet § 139 ZPO das Gericht u.a. auf die Stellung sachdienlicher, nicht aber völlig neuer Anträge hinzuwirken (Senat, Urt. v. 5. November 1993, V ZR 145/92, WM 1994, 250). Im übrigen steht der Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung im freien Ermessen des Gerichts (Senat, Urt. v. 21. Februar 1986, V ZR 246/84, NJW 1986, 1867, 1868; BGH, Urt. v. 28. Oktober 1999, IX ZR 341/98, NJW 2000, 142, 143). Eine Verletzung der Hinweispflicht vermag die Revision nicht darzulegen. Der
von der Klägerin gestellte Antrag war für deren Klageziel, einen Grundbuchberichtigungsanspruch für das Gesamtgrundstück durchzusetzen, zulässig und sachdienlich. Angesichts des erstinstanzlichen klageabweisenden Urteils und des zwischen den Parteien erörterten Umstands, daß das Verwaltungsgebäude nur eine geringe Teilfläche des Gesamtgrundstücks beansprucht, bestand kein Anlaß, darauf hinzuweisen, daß hilfsweise ein anderer Streitgegenstand eingeführt werden könnte.
Wenzel Lambert-Lang Tropf Schneider Lemke
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Annotations
(1) Die in § 1 Abs. 4 bezeichneten Wirtschaftseinheiten, die bis zum 1. Juli 1990 noch nicht in Kapitalgesellschaften umgewandelt sind, werden nach den folgenden Vorschriften in Kapitalgesellschaften umgewandelt. Volkseigene Kombinate werden in Aktiengesellschaften, Kombinatsbetriebe und andere Wirtschaftseinheiten in Kapitalgesellschaften, vorzugsweise in Gesellschaften mit beschränkter Haftung (im weiteren als Gesellschaften mit beschränkter Haftung bezeichnet), umgewandelt.
(2) Vom 1. Juli 1990 an sind die in Abs. 1 bezeichneten Wirtschaftseinheiten Aktiengesellschaften oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung. Die Umwandlung bewirkt gleichzeitig den Übergang des Vermögens aus der Fondsinhaberschaft der bisherigen Wirtschaftseinheit sowie des in Rechtsträgerschaft befindlichen Grund und Bodens in das Eigentum der Kapitalgesellschaft.
(3) Der Umwandlung gemäß Abs. 1 unterliegen nicht
- -
Wirtschaftseinheiten, für die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Liquidationsvermerk im Register der volkseigenen Wirtschaft eingetragen wurde, - -
die Deutsche Post mit ihren Generaldirektionen, die Deutsche Reichsbahn, die Verwaltung von Wasserstraßen, die Verwaltung des öffentlichen Straßennetzes und andere Staatsunternehmen, - -
Gemeinden, Städten, Kreisen und Ländern unterstellte Betriebe oder Einrichtungen, - -
Außenhandelsbetriebe in Abwicklung, die gemäß Anlage 1 Artikel 8 § 4 Abs. 1 des Vertrages über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und der Bundesrepublik Deutschland Forderungen und Verbindlichkeiten in westlichen Währungen abzuwickeln haben, - -
volkseigene Güter und staatliche Forstwirtschaftsbetriebe.
Steht der Inhalt des Grundbuchs in Ansehung eines Rechts an dem Grundstück, eines Rechts an einem solchen Recht oder einer Verfügungsbeschränkung der in § 892 Abs. 1 bezeichneten Art mit der wirklichen Rechtslage nicht im Einklang, so kann derjenige, dessen Recht nicht oder nicht richtig eingetragen oder durch die Eintragung einer nicht bestehenden Belastung oder Beschränkung beeinträchtigt ist, die Zustimmung zu der Berichtigung des Grundbuchs von demjenigen verlangen, dessen Recht durch die Berichtigung betroffen wird.
(1) Das Vermögen der Deutschen Demokratischen Republik, das unmittelbar bestimmten Verwaltungsaufgaben dient (Verwaltungsvermögen), wird Bundesvermögen, sofern es nicht nach seiner Zweckbestimmung am 1. Oktober 1989 überwiegend für Verwaltungsaufgaben bestimmt war, die nach dem Grundgesetz von Ländern, Gemeinden (Gemeindeverbänden) oder sonstigen Trägern öffentlicher Verwaltung wahrzunehmen sind. Soweit Verwaltungsvermögen überwiegend für Aufgaben des ehemaligen Ministeriums für Staatssicherheit/des Amtes für Nationale Sicherheit genutzt wurde, steht es der Treuhandanstalt zu, es sei denn, daß es nach dem genannten Zeitpunkt bereits neuen sozialen oder öffentlichen Zwecken zugeführt worden ist.
(2) Soweit Verwaltungsvermögen nicht Bundesvermögen gemäß Absatz 1 wird, steht es mit Wirksamwerden des Beitritts demjenigen Träger öffentlicher Verwaltung zu, der nach dem Grundgesetz für die Verwaltungsaufgabe zuständig ist.
(3) Vermögenswerte, die dem Zentralstaat oder den Ländern und Gemeinden (Gemeindeverbänden) von einer anderen Körperschaft des öffentlichen Rechts unentgeltlich zur Verfügung gestellt worden sind, werden an diese Körperschaft oder ihre Rechtsnachfolgerin unentgeltlich zurückübertragen; früheres Reichsvermögen wird Bundesvermögen.
(4) Soweit nach den Absätzen 1 bis 3 oder aufgrund eines Bundesgesetzes Verwaltungsvermögen Bundesvermögen wird, ist es für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben in dem in Artikel 3 genannten Gebiet zu verwenden. Dies gilt auch für die Verwendung der Erlöse aus Veräußerungen von Vermögenswerten.
(1) Öffentliches Vermögen von Rechtsträgern in dem in Artikel 3 genannten Gebiet einschließlich des Grundvermögens und des Vermögens in der Land- und Forstwirtschaft, das nicht unmittelbar bestimmten Verwaltungsaufgaben dient (Finanzvermögen), ausgenommen Vermögen der Sozialversicherung, unterliegt, soweit es nicht der Treuhandanstalt übertragen ist, oder durch Gesetz gemäß § 1 Abs. 1 Sätze 2 und 3 des Treuhandgesetzes Gemeinden, Städten oder Landkreisen übertragen wird, mit Wirksamwerden des Beitritts der Treuhandverwaltung des Bundes. Soweit Finanzvermögen überwiegend für Aufgaben des ehemaligen Ministeriums für Staatssicherheit/des Amtes für Nationale Sicherheit genutzt wurde, steht es der Treuhandanstalt zu, es sei denn, daß es nach dem 1. Oktober 1989 bereits neuen sozialen oder öffentlichen Zwecken zugeführt worden ist. Durch Bundesgesetz ist das Finanzvermögen auf den Bund und die in Artikel 1 genannten Länder so aufzuteilen, daß der Bund und die in Artikel 1 genannten Länder je die Hälfte des Vermögensgesamtwerts erhalten. An dem Länderanteil sind die Gemeinden (Gemeindeverbände) angemessen zu beteiligen. Vermögenswerte, die hiernach der Bund erhält, sind zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben in dem in Artikel 3 genannten Gebiet zu verwenden. Die Verteilung des Länderanteils auf die einzelnen Länder soll grundsätzlich so erfolgen, daß das Verhältnis der Gesamtwerte der den einzelnen Ländern übertragenen Vermögensteile dem Verhältnis der Bevölkerungszahlen dieser Länder mit Wirksamwerden des Beitritts ohne Berücksichtigung der Einwohnerzahl von Berlin (West) entspricht. Artikel 21 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Bis zu einer gesetzlichen Regelung wird das Finanzvermögen von den bisher zuständigen Behörden verwaltet, soweit nicht der Bundesminister der Finanzen die Übernahme der Verwaltung durch Behörden der Bundesvermögensverwaltung anordnet.
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Gebietskörperschaften gewähren sich untereinander auf Verlangen Auskunft über und Einsicht in Grundbücher, Grundakten und sonstige Vorgänge, die Hinweise zu Vermögenswerten enthalten, deren rechtliche und tatsächliche Zuordnung zwischen den Gebietskörperschaften ungeklärt oder streitig ist.
(4) Absatz 1 gilt nicht für das zur Wohnungsversorgung genutzte volkseigene Vermögen, das sich in Rechtsträgerschaft der volkseigenen Betriebe der Wohnungswirtschaft befindet. Gleiches gilt für volkseigenes Vermögen, für das bereits konkrete Ausführungsplanungen für Objekte der Wohnungsversorgung vorliegen. Dieses Vermögen geht mit Wirksamwerden des Beitritts mit gleichzeitiger Übernahme der anteiligen Schulden in das Eigentum der Kommunen über. Die Kommunen überführen ihren Wohnungsbestand unter Berücksichtigung sozialer Belange schrittweise in eine marktwirtschaftliche Wohnungswirtschaft. Dabei soll die Privatisierung auch zur Förderung der Bildung individuellen Wohneigentums beschleunigt durchgeführt werden. Hinsichtlich des volkseigenen Wohnungsbestandes staatlicher Einrichtungen, soweit dieser nicht bereits unter Artikel 21 fällt, bleibt Absatz 1 unberührt.
(1) Auf Antrag überträgt der Präsident der Treuhandanstalt der Kommune durch Zuordnungsbescheid Einrichtungen, Grundstücke und Gebäude, die nach Maßgabe der Artikel 21 und 22 des Einigungsvertrages Selbstverwaltungsaufgaben dienen, wenn sie im Eigentum von Unternehmen stehen, deren sämtliche Anteile sich unmittelbar oder mittelbar in der Hand der Treuhandanstalt befinden. Im Falle der Übertragung nach Satz 1 sind die Eröffnungsbilanz des Treuhandunternehmens und die Gesamtbilanz der Treuhandanstalt in entsprechender Anwendung des § 36 des D-Markbilanzgesetzes zu berichtigen. Die Treuhandanstalt haftet auf Grund von Maßnahmen nach Satz 1 über die Vorschriften des Abschnitts 3 des D-Markbilanzgesetzes hinaus nicht. Satz 1 gilt nicht für Einrichtungen, Grundstücke und Gebäude, die der gewerblichen Nutzung zugeführt oder in eine Unternehmenseinheit einbezogen wurden und nicht ohne erhebliche Beeinträchtigung des Unternehmens übertragen werden können (betriebsnotwendige Einrichtungen, Grundstücke oder Gebäude) oder wenn die Kommune einen Anspruch nach § 4 Abs. 2 des Kommunalvermögensgesetzes auf Übertragung von Anteilen an dem Unternehmen hat. Mit der Übertragung tritt die Kommune in alle in bezug auf die Einrichtung, das Grundstück oder das Gebäude jeweils bestehenden Rechtsverhältnisse ein.
(2) Wurden Vermögenswerte nach Absatz 1 auf Dritte übertragen, ist der Kommune der Erlös auszukehren. Weitergehende Ansprüche bestehen nicht.
(1) Über den Vermögensübergang, die Vermögensübertragung oder in den Fällen des § 1 Abs. 2 erläßt die zuständige Stelle nach Anhörung aller neben dem Antragsteller sonst in Betracht kommenden Berechtigten einen Bescheid, der allen Verfahrensbeteiligten nach Maßgabe des Absatzes 5 zuzustellen ist. Der Bescheid kann auch nach Veräußerung des Vermögenswerts ergehen. In diesem Fall ist der Erwerber, bei einem Unternehmen dessen gesetzlicher Vertreter, anzuhören. Der Bescheid kann die ausdrückliche Feststellung enthalten, daß ein Erwerb des zugeordneten Vermögensgegenstandes durch eine Person, die nicht Begünstigte der Zuordnung sein kann, unwirksam ist. Er ergeht ansonsten vorbehaltlich des Eigentums, der Rechtsinhaberschaft oder sonstiger privater Rechte Dritter oder im einzelnen bezeichneter Beteiligter an dem Vermögensgegenstand. Bei vorheriger Einigung der Beteiligten, die, ohne Rechte anderer Zuordnungsberechtigter zu verletzen, auch von den in § 1 genannten Bestimmungen abweichen darf, ergeht ein dieser Absprache entsprechender Bescheid. In diesen Fällen wird der Bescheid sofort bestandskräftig, wenn nicht der Widerruf innerhalb einer in dem Bescheid zu bestimmenden Frist, die höchstens einen Monat betragen darf, vorbehalten wird.
(1a) Die Feststellung nach § 1 Abs. 1 soll mit der Entscheidung über Ansprüche nach § 1 Abs. 4 verbunden werden. Erfordern Teile der Entscheidung Nachforschungen, die die Bescheidung anderer Teile der Entscheidung nachhaltig verzögern, so können diese, soweit möglich, gesondert beschieden werden. Wird über einen Anspruch entschieden, so überträgt die zuständige Behörde dem Berechtigten das Eigentum vorbehaltlich privater Rechte Dritter. Der Eigentumsübergang wird mit der Unanfechtbarkeit des Bescheides wirksam. Das Eigentum kann auch nach einer selbständig getroffenen Feststellung nach § 1 Abs. 1 zurückübertragen werden, wenn nicht über das Eigentum an dem Gegenstand verfügt worden und der Erwerber gutgläubig ist.
(2) Ist Gegenstand des Bescheides ein Grundstück oder ein Gebäude, so sind diese in dem Bescheid gemäß § 28 der Grundbuchordnung zu bezeichnen; die genaue Lage ist anzugeben. Wird ein Grundstück einem oder mehreren Berechtigten ganz oder teilweise zugeordnet, so ist dem Bescheid ein Plan beizufügen, aus dem sich die neuen Grundstücksgrenzen ergeben. § 113 Abs. 4 des Baugesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden.
(2a) Ist ein Grundstück einem oder mehreren Berechtigten zugeordnet oder zuzuordnen, so kann über die Zuordnung auch durch Bescheid mit Zuordnungsplan ganz oder teilweise entschieden werden. Der Bescheid muß dann über die Zuordnung aller oder der jeweiligen Teile des Grundstücks in einem Bescheid entscheiden. Dies gilt entsprechend, wenn mehrere Grundstücke in einem zusammenhängenden Gebiet, die nicht alle der Zuordnung unterliegen müssen, mit abweichenden Grundstücksgrenzen zugeordnet oder zuzuordnen sind. In diesen Fällen sind auch solche Berechtigte, die keinen Antrag gestellt haben, an dem Verfahren zu beteiligen.
(2b) In den Fällen des Absatzes 2a ist dem Bescheid ein Zuordnungsplan beizufügen, der nachweisen muß:
- 1.
die von dem Zuordnungsplan erfaßten Grundstücke, - 2.
die neuen Grundstücksgrenzen und -bezeichnungen, - 3.
die jetzigen Eigentümer der neu gebildeten Grundstücke, - 4.
die zu löschenden, die auf neue Grundstücke zu übertragenden und die neu einzutragenden Rechte.
(2c) Ist über eine Zuordnung nach Absatz 2 Satz 3 durch Aufteilungsplan entschieden worden, so erläßt die zuständige Stelle auf Antrag eines Begünstigten einen Bestätigungsbescheid mit einem der Vermögenszuordnung nach dem Aufteilungsplan entsprechenden Zuordnungsplan nach den Absätzen 2a und 2b.
(3) Der Bescheid wirkt für und gegen alle an dem Verfahren Beteiligten.
(4) Das Verfahren ist auf Antrag eines Beteiligten vorübergehend auszusetzen, wenn diesem die für die Wahrnehmung seiner Rechte erforderliche Sachaufklärung im Einzelfall nicht ohne eine Aussetzung des Verfahrens möglich ist.
(5) Für das Verfahren ist das Verwaltungsverfahrensgesetz, § 51 des Verwaltungsverfahrensgesetzes jedoch nur, wenn die in dessen Absatz 1 Nr. 1 und 2 vorausgesetzten Umstände nicht später als zwei Jahre nach Eintritt der Bestandskraft eingetreten sind, und für Zustellungen das Verwaltungszustellungsgesetz anzuwenden. Zustellungen sind nach § 4 oder 5 des Verwaltungszustellungsgesetzes vorzunehmen. Ist der Empfänger einer Zustellung nicht im Inland ansässig oder vertreten, so erfolgt die Zustellung, sofern nicht besondere völkervertragliche Regelungen etwas Abweichendes vorschreiben, nach Absendung einer Abschrift des Bescheides durch Aufgabe des Bescheides zur Post mit Einschreiben; die Zustellung gilt nach Ablauf von zwei Wochen ab der Aufgabe zur Post als erfolgt.
(6) Ein Widerspruchsverfahren findet nicht statt.
(7) Für Zuordnungsbescheide nach diesem Gesetz findet § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes keine Anwendung.
In der Eintragungsbewilligung oder, wenn eine solche nicht erforderlich ist, in dem Eintragungsantrag ist das Grundstück übereinstimmend mit dem Grundbuch oder durch Hinweis auf das Grundbuchblatt zu bezeichnen. Einzutragende Geldbeträge sind in inländischer Währung anzugeben; durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen kann die Angabe in einer einheitlichen europäischen Währung, in der Währung eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums oder einer anderen Währung, gegen die währungspolitische Bedenken nicht zu erheben sind, zugelassen und, wenn gegen die Fortdauer dieser Zulassung währungspolitische Bedenken bestehen, wieder eingeschränkt werden.
(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.
(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.
(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.
(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.
(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.
Kann sich eine Partei in der mündlichen Verhandlung auf ein Vorbringen des Gegners nicht erklären, weil es ihr nicht rechtzeitig vor dem Termin mitgeteilt worden ist, so kann auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann; gleichzeitig wird ein Termin zur Verkündung einer Entscheidung anberaumt. Eine fristgemäß eingereichte Erklärung muss, eine verspätet eingereichte Erklärung kann das Gericht bei der Entscheidung berücksichtigen.
(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.
(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.
(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.
(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.
(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.