Bundesgerichtshof Urteil, 22. Nov. 2002 - V ZR 443/01

published on 22/11/2002 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 22. Nov. 2002 - V ZR 443/01
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 443/01 Verkündet am:
22. November 2002
Kirchgeßner,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 22. November 2002 durch die Richter Tropf, Dr. Klein, Dr. Lemke,
Dr. Gaier und Dr. Schmidt-Räntsch

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 21. November 2001 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Beklagte zur Zahlung von mehr als 6.000 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 12. Januar 1999 verurteilt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 17. Januar 2001 zurückgewiesen.
Von den Kosten der I. Instanz und des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 2/3 und der Beklagte 1/3.
Die Kosten des Revisionsverfahrens tragen der Kläger und der Beklagte zu je 1/2.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Mit notariell beurkundetem Kaufvertrag vom 4. September/16. November 1928 erwarb die Stadt B. von dem Landwirt Fritz W. ein Rittergut zur Größe von ca. 695 ha. Ein noch zu zahlender Restkaufpreis von 1.300.000 RM war zunächst bis zum 1. Oktober 1938 gestundet. Er wurde durch die Eintragung von sieben Briefhypotheken gesichert, die mit 6 % zu verzinsen waren. Eine Hypothek über 200.000 RM wurde zugunsten von B. D. bestellt und in das Grundbuch eingetragen. Am 18. Mai 1940 wurde über diese Hypothek ein "Preußischer Hypothekenbrief" ausgestellt, der eine Vereinbarung zwischen B. D. und der Stadt B. wiedergibt, wonach die Hypothek zu den bisherigen Bedingungen über den 1. April 1940 hinaus auf Abruf bestehen bleiben soll. Weiter heißt es dort: "Das Schuldkapital kann beiderseits mit einer Frist von 6 Monaten jeweils zum 1.4. und 1.10. d.Js. zur Rückzahlung gekündigt werden."
Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 24. Oktober 1946 trat B. D. die Hypothek einschließlich der gesicherten Forderung nebst Zinsen an die Eltern des Klägers, deren Rechtsnachfolger er ist, ab.
Der Kläger verlangt von dem Beklagten die Duldung der Zwangsvollstreckung wegen rückständiger Kaufpreiszinsen für das letzte Quartal 1946, hilfsweise für das letzte Quartal 1996, und die Zahlung rückständiger Zinsen für das Jahr 1994 in Höhe von 12.000 DM.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist teilweise erfolgreich gewesen; das Oberlandesgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 12.000 DM nebst Zinsen verurteilt. Mit seiner - zugelassenen - Revision verfolgt der Beklagte sein Ziel der vollständigen Klageabweisung weiter. Der Kläger beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe:

I.


Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat der Kläger die Kaufpreisforderung von 200.000 RM aus dem Kaufvertrag vom 4. September/16. November 1928 durch Abtretung von dem Verkäufer an B. D. und sodann von ihr an die Eltern des Klägers sowie durch Erbfolge wirksam erworben. B. D. und die Stadt B. hätten die Fälligkeit der Forderung auf unbestimmte Zeit hinausgeschoben, verbunden mit der für beide Seiten bestehenden Möglichkeit, die Fälligkeit durch Kündigung des Kapitals herbeizuführen. Mangels Kündigung sei bisher keine Fälligkeit eingetreten; deswegen habe der Kläger ebenfalls einen Anspruch auf Zahlung der Zinsen in Höhe von 6 % jährlich. Diese Forderung sei nicht verjährt. Die Verjährungsfrist von 30 Jahren für den Restkaufpreisanspruch habe wegen fehlender Fälligkeit noch nicht begonnen. Die Vorschrift des § 199 Satz 1 BGB a.F., wonach abweichend von dem regelmäßigen Verjährungsbeginn (§ 198 BGB a.F.) die Verjährung dann, wenn der Berechtigte die Leistung erst verlangen kann, wenn er dem Verpflichteten gekündigt hat, bereits mit dem Zeitpunkt beginnt, von dem an die Kündigung zulässig ist, finde hier keine Anwendung, weil nicht nur
der Gläubiger, sondern auch der Schuldner die Fälligkeit durch Kündigung herbeiführen könne. Die vierjährige Verjährungsfrist für die für 1994 verlangten Zinsen (§ 197 BGB a.F.) habe nach §§ 198, 201 BGB a.F. Ende des Jahres 1994 zu laufen begonnen und sei durch die Geltendmachung mit dem am 30. Dezember 1998 beim Gericht eingegangenen Schriftsatz, der dem Beklagten am 11. Januar 1999 zugestellt wurde, rechtzeitig unterbrochen worden.
Der Kaufpreisanspruch und der Zinsanspruch seien nicht verwirkt, weil weder das Zeit- noch das Umstandsmoment erfüllt seien.
Hinsichtlich der Höhe der Zinsforderung könne der Kläger die ursprünglich in Reichsmark geschuldeten Zinsen nach einer Umrechnung von 1:1 in DM verlangen.
Das hält einer revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.

II.


1. Zu Recht - und von der Revision nicht angegriffen - sieht das Berufungsgericht den Kläger als Forderungsinhaber an. Er ist durch Abtretungen und durch Erbfolge Gläubiger geworden.
2. Rechtlich nicht zu beanstanden ist die Auslegung der Vereinbarung zwischen B. D. und der Stadt B. durch das Berufungsgericht. Danach wird die Restkaufpreisforderung von damals 200.000 RM erst fällig,
wenn der Gläubiger oder der Schuldner das Kapital kündigen; bis dahin ist es mit 6 % jährlich zu verzinsen.
3. Die Frage, ob der Klageanspruch verjährt ist, ist gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Verjährung in der ab dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung zu beantworten , denn er war an diesem Tag noch nicht verjährt.

a) Der Restkaufpreisanspruch ist nicht verjährt.
aa) Nach der nach Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB hier anwendbaren Vorschrift des § 198 Satz 1 BGB a.F. beginnt die Verjährungsfrist mit der Entstehung des Anspruchs. Entstanden in diesem Sinne ist der Anspruch, sobald er erstmals geltend gemacht und notfalls im Wege der Klage durchgesetzt werden kann; das setzt seine Fälligkeit voraus (BGHZ 113, 188, 193; BGH, Urt. v. 23. Januar 2001, X ZR 247/98, WM 2001, 687, 689). Da hier die Fälligkeit erst mit der Kündigung des Kapitals eintritt und weder der Gläubiger noch der Schuldner bisher eine Kündigung ausgesprochen haben, ist der Restkaufpreisanspruch noch nicht entstanden und hat die Verjährungsfrist noch nicht begonnen.
Dem steht § 199 Satz 1 BGB a.F., der ebenfalls nach Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB anwendbar ist, nicht entgegen. Die Vorschrift verlagert den Beginn der Verjährung dann, wenn der Berechtigte die Leistung erst nach einer Kündigung verlangen kann, auf den Zeitpunkt vor, von dem an die Kündigung zulässig ist. Sie ist hier jedoch nicht anwendbar. Ihr Sinn und Zweck besteht darin, dem Gläubiger die Möglichkeit zu nehmen, nach Belieben den Beginn
der Verjährung hinauszuschieben (BGH, Urt. v. 4. Juni 2002, XI ZR 361/01, ZIP 2002, 1393, 1394; OLG Schleswig, WM 1998, 1578, 1580; MünchKommBGB /Grothe, 4. Aufl., § 199 Rdn. 1; Palandt/Heinrichs, BGB, 61. Aufl., §§ 199, 200 Rdn. 1; Soergel/Niedenführ, BGB, 13. Aufl., § 199 Rdn. 1; Staudinger/ Peters, BGB [1995], § 199 Rdn. 1). Es war die Intention des Gesetzgebers, auch in den Fällen, in denen durch das Kündigungserfordernis die Dauer einer Stundung und damit der Eintritt der Fälligkeit einer Forderung von dem Belieben des Berechtigten abhängt, zu einem festen Anfangszeitpunkt für den Beginn der Verjährung zu gelangen (Motive I, S. 309; vgl. auch Mugdan, Bd. I, S. 779 ff.; van Gelder, WuB I C 2.-1.98). Anderenfalls hätte die Stundungsvereinbarung zur Folge, daß das Institut der Verjährung unterlaufen werden könnte; der Gläubiger hätte es nämlich in der Hand, den Verjährungsbeginn auf unbestimmte Zeit hinauszuschieben. Das führte aus der Sicht des Verpflichteten dazu, die Verjährung zu erschweren. Eine solche Vereinbarung ist jedoch nach § 225 Satz 1 BGB a.F. unzulässig.
Soweit die Revision meint, dem Gesetzgeber sei es in erster Linie auf Rechtssicherheit und Rechtsklarheit, nicht dagegen auf die Verhinderung einer Mißbrauchsmöglichkeit angekommen, weil der Zweck des Verjährungsinstituts es gebiete, "an den Nichtgebrauch dieses Dürfens dessen Verlust zu knüpfen" (Motive I, S. 308), hat sie damit zwar recht. Sie übersieht aber, daß das für die Grundregel des § 198 BGB a.F. und nicht für die Ausnahmevorschrift des § 199 BGB a.F. gilt.
bb) Kann - wie hier - die Fälligkeit der Forderung nicht nur durch eine Kündigung des Berechtigten (Gläubigers), sondern auch durch eine Kündigung des Verpflichteten (Schuldner) herbeigeführt werden, gilt die Vorschrift des
§ 199 BGB a.F. nicht (BGH aaO m.w.N.); die Verjährung beginnt deshalb mit der Entstehung des Anspruchs (§ 198 BGB a.F.), hier also nach einer Kündigung. Die Fälligkeit und damit das Entstehen des Anspruchs stehen nämlich nicht zur alleinigen Disposition des Gläubigers. Damit entfällt das Erfordernis, dem Schuldner hinsichtlich des Verjährungsbeginns kraft Gesetzes eine Sicherheit dafür zu geben, daß er nicht auf unbestimmte Zeit der Geltendmachung des Anspruchs ausgesetzt ist. Er selbst hat die Möglichkeit, jederzeit den Lauf der Verjährungsfrist in Gang zu setzen. Macht er davon Gebrauch, ist er jedem anderen Schuldner gleichgestellt und kann absehen, in welchem Zeitraum er in Anspruch genommen werden kann. Spricht er keine Kündigung aus, muß er die daraus folgende Unsicherheit in bezug auf den Beginn und damit auch auf das Ende der Verjährungsfrist selbst tragen.
cc) Ist somit der Restkaufpreisanspruch noch nicht entstanden, hat für ihn die Verjährungsfrist noch nicht begonnen.

b) Auch der mit der Klage geltend gemachte Zinsanspruch für das Jahr 1994 ist nicht verjährt. Das Berufungsgericht geht zu Recht von einem Beginn der Verjährungsfrist am 31. Dezember 1994 und ihrem Ende am 31. Dezember 1998 aus (§§ 197, 201 BGB a.F. i.V.m. Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 2 EGBGB). Durch seine gerichtliche Geltendmachung mit dem am 30. Dezember 1998 eingegangenen und dem Beklagten am 11. Januar 1999 zugestellten Schriftsatz wurde die Verjährung unterbrochen (§ 270 Abs. 3 ZPO). Da nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB diese gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs zu einer Hemmung der Verjährung führt, gilt die Unterbrechung als mit Ablauf des 31. Dezember 2001 beendet; die nach neuem Recht zu beurteilende Verjährung ist mit Beginn des 1. Januar 2002 gehemmt (Art. 229 § 6 Abs. 2 EGBGB). Das hat zur
Folge, daß die Verjährungsfrist um die Zeit der Hemmung zu verlängern ist (§ 209 BGB). Da die Hemmung nach § 204 Abs. 2 BGB sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung, nach einer anderweitigen Beendigung des Rechtsstreits oder - wenn er nicht betrieben wird - nach der letzten Verfahrenshandlung der Parteien oder des Gerichts endet und keiner dieser Zeitpunkte bisher eingetreten ist, dauert die Hemmung weiter an; die Verjährungsfrist ist deswegen noch nicht beendet.
4. Rechtlich nicht zu beanstanden ist die Auffassung des Berufungsgerichts , der Beklagte könne sich nicht erfolgreich auf die Verwirkung des Klageanspruchs berufen. Es ist nämlich nichts dafür ersichtlich, daß die Geltendmachung des Anspruchs für den Beklagten eine mit Treu und Glauben unvereinbare Härte darstellt.
5. Der Klageanspruch ist indes nicht in der geltend gemachten Höhe begründet.

a) Die Wertausgleichklausel in § 2 des notariellen Kaufvertrags entfaltet keine Wirkung. § 1 der Verordnung über wertbeständige Rechte vom 16. November 1940 (RGBl. I, 1521) legte nämlich für den Fall, daß bei der Begründung einer in Reichswährung zu erfüllenden Geldschuld der geschuldete Geldbetrag durch Bezugnahme auf den Preis des Feingolds bestimmt worden war, fest, daß der Geldbetrag als geschuldet galt, der sich unter Zugrundelegung des amtlich festgestellten Feingoldpreises ergab; entgegenstehende Vereinbarungen waren unwirksam. § 14 Abs. 2 des Gesetzes über die Deutsche Reichsbank vom 15. Juni 1939 (RGBl. 1939 I, 1015), auf den § 1 Abs. 1 der Verordnung über wertbeständige Rechte verweist, setzte den Kurs mit
2.790 Reichsmark für 1 kg Gold fest. Damit war das Verhältnis von Reichsmark zu Gold festgeschrieben und die Goldmark kraft Gesetzes der Reichsmark gleichgestellt (vgl. OLG Gera, Beschluß vom 23. Dezember 1947, NJ 1948, 20 [m. Anm. Nathan]; s. näher Vogels, DJ 1940, 1309, 1310 ff.). Die Wertsicherungsklausel in § 2 des notariellen Kaufvertrags vom 4. März 1929 war nunmehr wirkungslos.

b) Der Befehl Nr. 111 der Sowjetischen Militäradministration in Deutschland vom 23. Juni 1948 (Zentralverordnungsblatt 1948, 217) in Verbindung mit VI. 18. der Verordnung über die Währungsreform in der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands vom 21. Juni 1948 (Zentralverordnungsblatt 1948, 220, 222) bestimmte, daß innerdeutsche Schuld- und Vertragsverpflichtungen , die vor der Durchführung der Währungsreform entstanden waren, grundsätzlich unverändert blieben und nicht der Umwertung unterlagen. Der Nennbetrag der betroffenen Forderungen wurde demnach durch die Umwertung nicht verändert. Es trat lediglich an die Stelle der Währungsbezeichnung "Reichsmark" zunächst die "Reichs- bzw. Rentenmark mit aufgeklebten Spezialkupons" (vgl. Befehl Nr. 111 der Sowjetischen Militäradministration in Deutschland vom 23. Juni 1948, Zentralverordnungsblatt 1948, 217, 218) und sodann die neue Währungseinheit "Deutsche Mark der Deutschen Notenbank" (vgl. Befehl der Sowjetischen Militäradministration Nr. 124/1948 vom 24. Juli 1948, Zentralverordnungsblatt 1948, 294, in Verbindung mit I.1. der Anordnung zur Regelung des Umtausches der Reichsmark und Rentenmark mit aufgeklebten Spezialkupons in Deutsche Mark der Deutschen Notenbank [im Verhältnis 1:1] vom 20. Juli 1948, Zentralverordnungsblatt 1948, 295).

c) Schließlich wurden durch Art. 10 Abs. 5 des Staatsvertrags über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion vom 18. Mai 1990 (BGBl. II, 537; GBl. I, 332) in Verbindung mit Art. 7 § 1 Abs. 1 der Anlage I dieses Vertrags alle Forderungen, die vor dem 1. Juli 1990 begründet worden waren oder nach den vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmung in Geltung gewesenen Vorschriften in Mark der Deutschen Demokratischen Republik zu erfüllen gewesen wären, im Verhältnis 2:1 auf DM umgestellt. Das betraf auch die streitbefangene Forderung, die sich demnach im Zuge dieser Währungsumstellung im Nennbetrag "halbiert" hat. Dementsprechend können dem Kläger nur 6.000 DM zugesprochen werden.

III.


Die Kostenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.
Tropf Klein Lemke Gaier Schmidt-Räntsch
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published on 04/06/2002 00:00

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published on 04/03/2010 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 130/09 vom 4. März 2010 in der Wohnungseigentumssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1004 Abs. 1 Auch der Zustandsstörer kann zur Beseitigung einer Störung (und nicht bloß zur Duldung
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Annotations

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

Gelangt eine Sache, hinsichtlich derer ein dinglicher Anspruch besteht, durch Rechtsnachfolge in den Besitz eines Dritten, so kommt die während des Besitzes des Rechtsvorgängers verstrichene Verjährungszeit dem Rechtsnachfolger zugute.

(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
Schadensersatzansprüche, die auf der vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung beruhen,
2.
Herausgabeansprüche aus Eigentum, anderen dinglichen Rechten, den §§ 2018, 2130 und 2362 sowie die Ansprüche, die der Geltendmachung der Herausgabeansprüche dienen,
3.
rechtskräftig festgestellte Ansprüche,
4.
Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden,
5.
Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind, und
6.
Ansprüche auf Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung.

(2) Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist.

Gelangt eine Sache, hinsichtlich derer ein dinglicher Anspruch besteht, durch Rechtsnachfolge in den Besitz eines Dritten, so kommt die während des Besitzes des Rechtsvorgängers verstrichene Verjährungszeit dem Rechtsnachfolger zugute.

Die Verjährung von Ansprüchen der in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 bezeichneten Art beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung, der Errichtung des vollstreckbaren Titels oder der Feststellung im Insolvenzverfahren, nicht jedoch vor der Entstehung des Anspruchs. § 199 Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.

Gelangt eine Sache, hinsichtlich derer ein dinglicher Anspruch besteht, durch Rechtsnachfolge in den Besitz eines Dritten, so kommt die während des Besitzes des Rechtsvorgängers verstrichene Verjährungszeit dem Rechtsnachfolger zugute.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

Gelangt eine Sache, hinsichtlich derer ein dinglicher Anspruch besteht, durch Rechtsnachfolge in den Besitz eines Dritten, so kommt die während des Besitzes des Rechtsvorgängers verstrichene Verjährungszeit dem Rechtsnachfolger zugute.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

Gelangt eine Sache, hinsichtlich derer ein dinglicher Anspruch besteht, durch Rechtsnachfolge in den Besitz eines Dritten, so kommt die während des Besitzes des Rechtsvorgängers verstrichene Verjährungszeit dem Rechtsnachfolger zugute.

(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
Schadensersatzansprüche, die auf der vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung beruhen,
2.
Herausgabeansprüche aus Eigentum, anderen dinglichen Rechten, den §§ 2018, 2130 und 2362 sowie die Ansprüche, die der Geltendmachung der Herausgabeansprüche dienen,
3.
rechtskräftig festgestellte Ansprüche,
4.
Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden,
5.
Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind, und
6.
Ansprüche auf Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung.

(2) Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist.

Die Verjährung von Ansprüchen der in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 bezeichneten Art beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung, der Errichtung des vollstreckbaren Titels oder der Feststellung im Insolvenzverfahren, nicht jedoch vor der Entstehung des Anspruchs. § 199 Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.

Mit Ausnahme der Klageschrift und solcher Schriftsätze, die Sachanträge enthalten, sind Schriftsätze und sonstige Erklärungen der Parteien, sofern nicht das Gericht die Zustellung anordnet, ohne besondere Form mitzuteilen. Bei Übersendung durch die Post gilt die Mitteilung, wenn die Wohnung der Partei im Bereich des Ortsbestellverkehrs liegt, an dem folgenden, im Übrigen an dem zweiten Werktag nach der Aufgabe zur Post als bewirkt, sofern nicht die Partei glaubhaft macht, dass ihr die Mitteilung nicht oder erst in einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

Der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.