Bundesgerichtshof Urteil, 21. Jan. 2000 - V ZR 327/98
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom 10. Februar 1998 wird zurückgewiesen , soweit sie auf die Abweisung der Klage zielt.
Der Kläger trägt 47 %, die Beklagte 53 % der Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Berechtigung des Klägers nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz.
Die Beklagte ist aufgrund Vermögenszuordnung Eigentümerin eines ehemals volkseigenen Grundstücks, dessen Rechtsträger der Rat der Gemeinde N. war. 1969 beantragte die Konsumgenossenschaft F. -L. (im folgenden: Genossenschaft) die Genehmigung zum Bau einer Kaufhalle auf dem Grundstück. Die Genehmigung wurde erteilt; die Halle wurde errichtet. Die Verleihung eines Nutzungsrechts an die Genossenschaft oder die Übertragung der Rechtsträgerschaft auf die Genossenschaft erfolgten nicht.
Die Genossenschaft wurde später mit anderen Konsumgenossenschaften zur Konsumgenossenschaft C. z usammengeschlossen. Der Kläger ist Verwalter im Gesamtvollstreckungsverfahren über das Vermögen der aus der Konsumgenossenschaft C. hervorgegangenen Konsumgenossenschaft C. e.G. i.G. Er behauptet, der Bau der Kaufhalle sei aus Mitteln der Genossenschaft erfolgt. Er hat beantragt, seine Anspruchsberechtigung nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz festzustellen, hilfsweise die Beklagte zur Zahlung von 300.000 DM zu verurteilen. Die Beklagte hat widerklagend die Feststellung ihres Eigentums an der Halle und dem Grundstück beantragt.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Hiergegen richtet sich die Revision. Sie erstrebt die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Der Senat hat die Revision nur insoweit angenommen, als das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen hat.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht verneint eine Berechtigung des Klägers nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz. Es geht mit der Rechtsprechung des Senats davon aus, daß die Errichtung eines Gebäudes durch eine Genossenschaft nur dann zu einem Anspruch auf Erwerb des Grundstücks oder auf Bestellung eines Erbbaurechts an diesem führt, wenn die zur Bebauung eingesetzten Mittel von der Genossenschaft erwirtschaftet und ihr nicht aus dem Staatshaushalt zugewiesen worden sind. Ein Erfahrungssatz, nach dem dies nicht erfolgt sei, sei den erkennenden Richtern nicht bekannt; der vom Kläger insoweit angetretene Beweis sei verspätet.II.
Die Revision ist im Umfang der Annahme durch den Senat begründet. Nach § 1 Abs. 1 Buchst c, § 7 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 4, § 15 SachenRBerG steht dem Kläger ein Anspruch auf Erwerb des Grundstücks oder auf die Bestellung eines Erbbaurechts an diesem zu.
1. Die Bebauung des Grundstücks durch die Genossenschaft mit Genehmigung der staatlichen Stellen der DDR bedeutet die bauliche Nutzung des Grundstücks zu gewerblichen Zwecken (§ 4 Nr. 3 SachenRBerG). Dies begründet einen Anspruch auf Erwerb des Grundstücks oder auf Bestellung eines Erbbaurechts an diesem nach § 7 Abs. 1 SachenRBerG, wenn die Investition
der Genossenschaft nach dem Recht der DDR durch die Verleihung eines Nutzungsrechts hätte dinglich abgesichert werden können (Senat, BGHZ 134, 50, 53 ff). Hieran fehlt es, sofern die Kosten der Errichtung des Bauwerks nicht von der Genossenschaft erwirtschaftet worden sind, sondern überwiegend durch Zuweisungen aus dem Staatshaushalt beglichen wurden (Senatsurt. v. 2. Januar 1995, V ZR 304/93, DtZ 1995, 327, 329).
2. Der Kläger hat sich zum Beweis seiner Behauptung, die Halle sei aus Eigenmitteln der Genossenschaft errichtet, auf einen Erfahrungssatz berufen, nach welchem Investitionen gewerblicher Genossenschaften in der DDR seit Mitte der sechziger Jahre allein aus Mitteln der Genossenschaften finanziert worden sind. Daher bestehe eine tatsächliche Vermutung dafür, daß die Kosten für den Bau der Halle nicht durch Zuweisungen aus dem Staatshaushalt bestritten worden seien.
Ob ein Erfahrungssatz besteht, ist der Nachprüfung durch das Revisionsgericht zugänglich (Senatsurt. v. 15. Januar 1993, V ZR 202/91, NJW-RR 1993, 653; Musielak/Ball, ZPO, § 550 Rdn. 11). Das Bestehen eines Erfahrungssatzes zu einer Praxis in der DDR kann nicht mit der Begründung verneint werden, der behauptete Satz sei den in Westdeutschland aufgewachsenen und ausgebildeten zur Entscheidung berufenen Richtern nicht bekannt. Verhält es sich so, ist vielmehr anhand der einschlägigen Veröffentlichungen, notwendigenfalls unter Beauftragung eines Sachverständigen, festzustellen, ob der behauptete Satz besteht (vgl. BGH, Urt. v. 7. Dezember 1994, VIII ZR 153/93, BGHR ZPO § 286 Anscheinsbeweis 5; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 21. Aufl., § 284 Rdn. 17; Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozeßrecht, 15. Aufl., § 113 II.2).
Von dem vom Kläger behaupteten Erfahrungssatz ist auszugehen (vgl. Senat, BGHZ 136, 212, 218; Czub in Czub/Schmidt-Räntsch/Frenz, Sachenrechtsbereinigungsgesetz , § 7 Rdn. 158; für eine Beweiserleichterung Purps/ Krauß, Sachenrechtsbereinigung nach Anspruchsgrundlagen, I Rdn. 104; Zimmermann/Heller in GRO, § 7 SachenRBerG Rdn. 16; ähnlich Eickmann /Rothe, Sachenrechtsbereinigung, § 7 Rdn. 17; a.M. - ohne Differenzierung zwischen den einzelnen Tatbeständen von § 7 Abs. 2 SachenRBerG - Gehling in Rädler/Raupach/Bezzenberger, Vermögen in der ehemaligen DDR, § 7 SachenRBerG Rdn. 14; Vossius, SachenRBerG, 2. Aufl., § 7 Rdn. 19). Die Rechtslage in der DDR ließ seit Ende der 60er Jahre die Zuweisung staatlicher Mittel an gewerbliche Genossenschaften grundsätzlich nicht mehr zu. Die Genossenschaften hatten die für Investitionen verwendeten Mittel vielmehr zu erwirtschaften.
a) Die Volkswirtschaft der DDR erfuhr Mitte der sechziger Jahre eine grundlegende Umgestaltung. Fortan galt der Grundsatz, daß investive Mittel von den gewerblichen Betrieben zu erwirtschaften waren. Soweit diese nicht hinreichten, wurden Kredite bereitgestellt, die der jeweilige Betrieb als Investitionsträger zurückzuführen hatte. Durch das "Neue ökonomische System der Planung und Leitung der Volkswirtschaft" (vgl. Arlt/Rohde, Bodenrecht, 1967, 197) sollten die Unwirtschaftlichkeit und die Stagnation der Volkswirtschaft der DDR überwunden werden. Die Eigenerwirtschaftung der investiven Mittel bildete den Kern der Umgestaltung. Der Grundsatz der Eigenerwirtschaftung führte zu einem engmaschigen Werk der Regeln des Wirtschafts- und Investitionsrechts (vgl. InvestitionsVO v. 25. September 1964, GBl II 785; Anordnung über die vorläufige Regelung der Finanzierung der Vorbereitung und Durchfüh-
rung der Investition v. 17. März 1965, GBl II, 277; Anordnung über die Abgrenzung der Investitionsfinanzierung 1967/68 v. 14. November 1967, GBl II 781). Er fand lediglich auf die "Einrichtungen der gesellschaftlichen Konsumtion", die Staatsorgane und den volkseigenen Wohnungsbau keine Anwendung (§ 32 Buchst. a InvestitionsVO). Für die sozialistischen Genossenschaften, die private Wirtschaft und den privaten Wohnungsbau galt er in vollem Umfang (§ 32 Buchst. b InvestitionsVO). Der Beschluß vom 2. Januar 1959 über die Unterstützung der Konsumgenossenschaften aus Mitteln des Staatshaushaltes (GBl I, 3) wurde durch den Beschluß des Ministerrats vom 12. Juli 1967 daher aufgehoben (GBl II, 499).
Durch den Beschluß über die Grundsätze zur Vorbereitung und Durchführung von Investitionen vom 26. Oktober 1967 (GBl II, 813) wurde die Investitionsverordnung aufgehoben. Die Aufhebung bedeutete jedoch nicht die Rückkehr zum System der Staatszuweisungen. An die Stelle der Investitionsverordnung traten vielmehr die als Anlage zum Beschluß vom 26. Oktober 1967 veröffentlichten "Grundsätze zur Vorbereitung und Durchführung von Investitionen". Nach diesen Grundsätzen blieb die Eigenerwirtschaftung der investiven Mittel Grundlage der Investitionen der gewerblichen Betriebe (Vorbem. der Anlage zum Beschluß vom 26. Oktober 1967). Insoweit waren die Betriebe von den Banken durch Kredite zu "unterstützen" (Ziff. 5 der Anlage). Eine Ausnahme galt für § 3 der Anordnung über Regelungen für Finanzierung der Investitionen vom 27. Mai 1968 (GBl II, 355) allein für den dort umschriebenen Bereich der volkseigenen Wirtschaft. Für genossenschaftlich organisierte Betriebe war keine Ausnahme zugelassen. Zur Finanzierung und Lenkung ihrer Investitionen diente nach § 3 der Verordnung über die Grundsätze für die Gewährung von Krediten an v olkseigene, konsumgenossenschaftliche
und Außenhandelsbetriebe - Kreditverordnung sozialistische Betriebe - vom 19. Juni 1968 (GBl II, 653) die "aktive Kreditpolitik" der Banken. Sofern § 2 Abs. 2 der Anordnung über die Regelung für die Finanzierung von Investitionen sowie die Behandlung von Mehrkosten und Anlaufkosten vom 10. November 1971 (GBl II, 690) "für ausgesuchte Investitionen" die Zuweisung von Mitteln aus dem Staatshaushalt an Genossenschaften überhaupt zuließ, bedurfte es hierzu eines entsprechenden Beschlusses des Ministerrats.
b) Daß gegen diese rechtlichen Vorgaben verstoßen worden wäre, ist bisher, soweit ersichtlich, nicht bekannt geworden. Hierauf beruht der vom Kläger in Anspruch genommene Erfahrungssatz. Er begründet die tatsächliche Vermutung, daß die Kosten für die Erstellung der Halle von der Genossenschaft als Investitionsauftraggeberin getragen worden sind.
2. Damit oblag es der Beklagten, eine ernst zu nehmende Möglichkeit darzustellen, daß die für den Bau der Halle aufgewendeten Mittel nicht erwirtschaftet , sondern der Genossenschaft zugewiesen worden sind. Daran fehlt es. Aus den von der Beklagten geltend gemachten Umständen folgt eine solche Möglichkeit nicht. Auch die Gesamtheit ihres Vorbringens erlaubt keine andere Feststellung. Die durch den Antrag auf Vernehmung eines Zeugen unter Beweis gestellte Behauptung, es habe sich anders verhalten, ist kein einlassungsfähiges Vorbringen, das einer Beweisaufnahme zugänglich wäre.
a) Daß im Bauantrag der Genossenschaft aus der Reihe der Begriffe "Investition, Generalreparatur, Kredit, Eigenmittel" der Begriff "Investition" unterstrichen wurde, besagt zur Art der Finanzierung nichts. Investitionen waren nach Anlage 1 zur Investitionsverordnung definiert als "materielle und finan-
zielle Mittel, die dem Ersatz oder der Erweiterung der Grundmittel in allen Bereichen der Volkswirtschaft dienen und die im Einzelfall als Inventarobjekt einen Gesamtwertumfang ab 500 MDN und eine Nutzungsdauer von mehr als einem Jahr haben". Hiervon waren die gesondert zu planenden und gesondert zu bilanzierenden Generalreparaturen abzugrenzen. Die im Bauantrag verwendeten Begriffe "Investition" und "Generalreparatur" beziehen sich daher im Gegensatz zu den weiter aufgeführten Begriffen "Kredit" und "Eigenmittel" nicht auf die Art der Finanzierung, sondern auf den Umfang und den Zweck der zum Einsatz zu bringenden materiellen und finanziellen Mittel. Die Aufhebung der Investitionsverordnung und ihre Ersetzung durch die Grundsätze zur Vorbereitung und Durchführung von Investitionen bedeutete insoweit keine Ä nderung.
b) Aus dem Volkswirtschaftsplan der Gemeinde N. für das Jahr 1969 ergibt sich nichts, was für den Einsatz staatlicher Mittel bei dem Bau der Halle sprechen könnte. Die Planerfüllung hatte durch die Genossenschaft zu erfolgen und nicht durch die Gemeinde (vgl. Heuer, Wirtschaftsrecht, Lehrbuch 1985, S. 149; Sander, VIZ 1993, 486, 489). Die Gemeinde hatte durch den Erwerb des Grundstücks und dessen Bereitstellung 1968 den der öffentlichen Hand obliegenden Beitrag zur Verwirklichung des Vorhabens geleistet (vgl. Arlt/Rohde, Bodenrecht S. 205; Rohde, Bodenrecht, Lehrbuch, 1976, S. 281). Der Volkswirtschaftsplan 1969 sah dementsprechend bei einem Aufwand für das Vorhaben von 900.000 M eine gemeindliche Verpflichtung von 10.000 M vor.
c) Auch aus dem weiteren Vorbringen der Beklagten, die Genossenschaft habe für die "kapazitätsseitige Zuweisung" der Halle einen jährlichen Ausgleichsbetrag von 0,1 % der Bruttobausumme an den Gemeindehaushalt
abzuführen gehabt, folgt nicht, daß der Genossenschaft entgegen den Regeln des Wirtschaftsrechts der DDR aus dem Staatshaushalt Mittel zur Errichtung der Halle zugewendet worden sind.
3. Die Gesamtvollstreckungsschuldnerin ist als Rechtsnachfolgerin der Genossenschaft Nutzerin der Halle (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 SachenRBerG). Die Wahrnehmung ihrer Rechte und Ansprüche erfolgt durch den Kläger.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.
Wenzel Vogt Schneider Krüger Klein
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(1) Dieses Kapitel regelt auch die bauliche Nutzung fremder Grundstücke für land-, forstwirtschaftlich, gewerblich (einschließlich industriell) genutzte oder öffentlichen Zwecken dienende Gebäude sowie für Wohnhäuser, die durch landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften errichtet oder erworben worden sind.
(2) Eine bauliche Nutzung im Sinne des Absatzes 1 liegt insbesondere dann vor, wenn
- 1.
Genossenschaften mit gewerblichem oder handwerklichem Geschäftsgegenstand Nutzungsrechte auf volkseigenen Grundstücken verliehen worden sind, - 2.
den in Nummer 1 bezeichneten Genossenschaften Rechtsträgerschaften an Grundstücken übertragen worden sind, sie die Grundstücke bebaut und sie den Bau ganz oder überwiegend mit eigenen Mitteln finanziert haben, - 3.
Vereinigungen Nutzungsrechte verliehen worden sind oder sie Grundstücke als Rechtsträger bebaut und den Bau ganz oder überwiegend mit eigenen Mitteln finanziert haben, - 4.
vormals im Register der volkseigenen Wirtschaft eingetragene oder einzutragende Betriebe oder staatliche Stellen mit privaten Grundstückseigentümern oder staatlichen Verwaltern Nutzungsverträge geschlossen haben, die die Bebauung der Grundstücke gestattet haben, und sie die Grundstücke bebaut haben, - 5.
landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften ihrem vormaligen gesetzlich begründeten genossenschaftlichen Bodennutzungsrecht unterliegende Grundstücke bebaut oder auf ihnen stehende Gebäude erworben haben, - 6.
Handwerker oder Gewerbetreibende für die Ausübung ihres Berufes genutzte, vormals volkseigene Grundstücke mit Billigung staatlicher Stellen mit einem Gebäude oder einer baulichen Anlage bebaut haben oder - 7.
- a)
staatliche Stellen fremde, in Privateigentum stehende Grundstücke - aa)
mit Gebäuden oder baulichen Anlagen bebaut haben, die nicht öffentlichen Zwecken gewidmet sind und nicht unmittelbar Verwaltungsaufgaben dienen, oder - bb)
für den Bau von Gebäuden, baulichen Anlagen, Verkehrsflächen und für Zwecke des Gemeingebrauchs verwendet haben, wenn diese im komplexen Wohnungsbau oder im Siedlungsbau (§ 11) belegen sind,
vormals volkseigene Betriebe im Sinne der Nummer 4 oder Genossenschaften im Sinne der Nummer 1 fremde, in Privateigentum stehende Grundstücke mit betrieblich genutzten Gebäuden oder baulichen Anlagen ohne eine der Bebauung entsprechende Regelung der Eigentumsverhältnisse oder ohne vertragliche Berechtigung bebaut haben.
(1) Nutzer im Sinne dieses Gesetzes sind natürliche oder juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechts in nachstehender Reihenfolge:
- 1.
der im Grundbuch eingetragene Eigentümer eines Gebäudes, - 2.
der Inhaber eines verliehenen oder zugewiesenen Nutzungsrechts, - 3.
der Eigentümer des Gebäudes oder der baulichen Anlage, wenn außerhalb des Grundbuchs selbständiges, vom Eigentum am Grundstück unabhängiges Eigentum entstanden ist, - 4.
der aus einem Überlassungsvertrag berechtigte Nutzer, - 5.
derjenige, der mit Billigung staatlicher Stellen ein Gebäude oder eine bauliche Anlage errichtet hat, - 6.
derjenige, der ein Gebäude oder eine bauliche Anlage gekauft hat, wenn die Bestellung eines Nutzungsrechts ausgeblieben und selbständiges, vom Eigentum am Grundstück getrenntes Eigentum am Gebäude nicht entstanden ist, - 7.
der in § 121 bezeichnete Käufer eines Grundstücks, eines Gebäudes oder einer baulichen Anlage oder deren Rechtsnachfolger. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn eine andere Person rechtskräftig als Nutzer festgestellt und in dem Rechtsstreit dem Grundstückseigentümer der Streit verkündet worden ist.
(2) Rechtsnachfolger sind auch
- 1.
Käufer eines Gebäudes oder einer baulichen Anlage, wenn der Kaufvertrag bis zum Ablauf des 2. Oktober 1990 abgeschlossen wurde und nach den Rechtsvorschriften der Deutschen Demokratischen Republik selbständiges Gebäudeeigentum nicht entstanden war, - 2.
die aus den volkseigenen Betrieben der Wohnungswirtschaft oder Arbeiterwohnungsbaugenossenschaften, gemeinnützigen Wohnungsbaugenossenschaften und sonstigen Wohnungsgenossenschaften, denen Gebäude oder Gebäudeteile nach Durchführung eines Investitionsvorhabens des staatlichen oder genossenschaftlichen Wohnungsbaus zur Nutzung sowie zur selbständigen Bewirtschaftung und Verwaltung übertragen worden waren, hervorgegangenen kommunalen Wohnungsgesellschaften, Wohnungsunternehmen sowie Wohnungsgenossenschaften und die Kommunen oder - 3.
Genossenschaften mit gewerblichem oder handwerklichem Geschäftsgegenstand sowie Vereinigungen nach Absatz 3, wenn sie als Investitionsauftraggeber den Bau von Gebäuden oder baulichen Anlagen, die ihnen von staatlichen Hauptauftraggebern nach Errichtung zur Nutzung sowie zur selbständigen Bewirtschaftung und Verwaltung zur Verfügung gestellt worden sind, ganz oder überwiegend mit eigenen Mitteln finanziert haben.
(3) Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften im Sinne dieses Kapitels sind auch die in § 46 des Gesetzes über die landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften vom 2. Juli 1982 - LPG-Gesetz - (GBl. I Nr. 25 S. 443), das zuletzt durch das Gesetz über die Änderung oder Aufhebung von Gesetzen der Deutschen Demokratischen Republik vom 28. Juni 1990 (GBl. I Nr. 38 S. 483) geändert worden ist, bezeichneten Genossenschaften und rechtsfähigen Kooperationsbeziehungen sowie die durch Umwandlung, Zusammenschluß oder Teilung entstandenen Nachfolgeunternehmen. Vereinigungen im Sinne dieses Kapitels sind auch gesellschaftliche Organisationen nach § 18 Abs. 4 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik, die als rechtsfähige Vereine nach den §§ 21 und 22 des Bürgerlichen Gesetzbuchs fortbestehen und nicht Parteien, mit ihnen verbundene Organisationen, juristische Personen oder Massenorganisationen nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 sind.
(4) Auf die Ausübung der in diesem Kapitel begründeten Ansprüche durch Ehegatten sind in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 und 5 die Bestimmungen über das gemeinschaftliche Eigentum der Ehegatten in Artikel 234 § 4a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche entsprechend anzuwenden, wenn der Vertragsschluß oder die Bebauung des Grundstücks vor Ablauf des 2. Oktober 1990 und während der Ehe erfolgte.
(1) Der Nutzer kann wählen, ob er die Bestellung eines Erbbaurechts verlangen oder das Grundstück ankaufen will.
(2) Die gesetzlichen Ansprüche des Nutzers beschränken sich auf den Ankauf des Grundstücks, wenn der nach § 19 in Ansatz zu bringende Bodenwert des Grundstücks nicht mehr als 100.000 Deutsche Mark oder im Falle der Bebauung mit einem Eigenheim nicht mehr als 30.000 Deutsche Mark beträgt.
(3) Ist der Grundstückseigentümer eine juristische Person, die nach ihrem Statut ihr Grundvermögen nicht veräußern darf, so kann er den Nutzer auf die Bestellung eines Erbbaurechts verweisen. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn das Grundstück im komplexen Wohnungsbau oder Siedlungsbau bebaut oder für gewerbliche Zwecke in Anspruch genommen wurde, die Grenzen der Bebauung die Grundstücksgrenzen überschreiten und zur Absicherung der Bebauung neue Grundstücke gebildet werden müssen.
(4) Der Grundstückseigentümer kann ein vom Nutzer errichtetes oder erworbenes Wirtschaftsgebäude oder eine bauliche Anlage ankaufen oder, sofern selbständiges Gebäudeeigentum nicht besteht, die aus der baulichen Investition begründeten Rechte des Nutzers ablösen, wenn die in § 81 Abs. 1 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen. Macht der Grundstückseigentümer von seinem Recht nach Satz 1 Gebrauch, so sind die in Absatz 1 bezeichneten Ansprüche des Nutzers ausgeschlossen.
Die Bestimmungen dieses Kapitels sind anzuwenden auf
- 1.
den Erwerb oder den Bau eines Eigenheimes durch oder für natürliche Personen (§ 5), - 2.
den staatlichen oder genossenschaftlichen Wohnungsbau (§ 6), - 3.
den Bau von Wohngebäuden durch landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften sowie die Errichtung gewerblicher, landwirtschaftlicher oder öffentlichen Zwecken dienender Gebäude (§ 7) und - 4.
die von der Deutschen Demokratischen Republik an ausländische Staaten verliehenen Nutzungsrechte (§ 110).
(1) Dieses Kapitel regelt auch die bauliche Nutzung fremder Grundstücke für land-, forstwirtschaftlich, gewerblich (einschließlich industriell) genutzte oder öffentlichen Zwecken dienende Gebäude sowie für Wohnhäuser, die durch landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften errichtet oder erworben worden sind.
(2) Eine bauliche Nutzung im Sinne des Absatzes 1 liegt insbesondere dann vor, wenn
- 1.
Genossenschaften mit gewerblichem oder handwerklichem Geschäftsgegenstand Nutzungsrechte auf volkseigenen Grundstücken verliehen worden sind, - 2.
den in Nummer 1 bezeichneten Genossenschaften Rechtsträgerschaften an Grundstücken übertragen worden sind, sie die Grundstücke bebaut und sie den Bau ganz oder überwiegend mit eigenen Mitteln finanziert haben, - 3.
Vereinigungen Nutzungsrechte verliehen worden sind oder sie Grundstücke als Rechtsträger bebaut und den Bau ganz oder überwiegend mit eigenen Mitteln finanziert haben, - 4.
vormals im Register der volkseigenen Wirtschaft eingetragene oder einzutragende Betriebe oder staatliche Stellen mit privaten Grundstückseigentümern oder staatlichen Verwaltern Nutzungsverträge geschlossen haben, die die Bebauung der Grundstücke gestattet haben, und sie die Grundstücke bebaut haben, - 5.
landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften ihrem vormaligen gesetzlich begründeten genossenschaftlichen Bodennutzungsrecht unterliegende Grundstücke bebaut oder auf ihnen stehende Gebäude erworben haben, - 6.
Handwerker oder Gewerbetreibende für die Ausübung ihres Berufes genutzte, vormals volkseigene Grundstücke mit Billigung staatlicher Stellen mit einem Gebäude oder einer baulichen Anlage bebaut haben oder - 7.
- a)
staatliche Stellen fremde, in Privateigentum stehende Grundstücke - aa)
mit Gebäuden oder baulichen Anlagen bebaut haben, die nicht öffentlichen Zwecken gewidmet sind und nicht unmittelbar Verwaltungsaufgaben dienen, oder - bb)
für den Bau von Gebäuden, baulichen Anlagen, Verkehrsflächen und für Zwecke des Gemeingebrauchs verwendet haben, wenn diese im komplexen Wohnungsbau oder im Siedlungsbau (§ 11) belegen sind,
vormals volkseigene Betriebe im Sinne der Nummer 4 oder Genossenschaften im Sinne der Nummer 1 fremde, in Privateigentum stehende Grundstücke mit betrieblich genutzten Gebäuden oder baulichen Anlagen ohne eine der Bebauung entsprechende Regelung der Eigentumsverhältnisse oder ohne vertragliche Berechtigung bebaut haben.
(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.
(1) Dieses Kapitel regelt auch die bauliche Nutzung fremder Grundstücke für land-, forstwirtschaftlich, gewerblich (einschließlich industriell) genutzte oder öffentlichen Zwecken dienende Gebäude sowie für Wohnhäuser, die durch landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften errichtet oder erworben worden sind.
(2) Eine bauliche Nutzung im Sinne des Absatzes 1 liegt insbesondere dann vor, wenn
- 1.
Genossenschaften mit gewerblichem oder handwerklichem Geschäftsgegenstand Nutzungsrechte auf volkseigenen Grundstücken verliehen worden sind, - 2.
den in Nummer 1 bezeichneten Genossenschaften Rechtsträgerschaften an Grundstücken übertragen worden sind, sie die Grundstücke bebaut und sie den Bau ganz oder überwiegend mit eigenen Mitteln finanziert haben, - 3.
Vereinigungen Nutzungsrechte verliehen worden sind oder sie Grundstücke als Rechtsträger bebaut und den Bau ganz oder überwiegend mit eigenen Mitteln finanziert haben, - 4.
vormals im Register der volkseigenen Wirtschaft eingetragene oder einzutragende Betriebe oder staatliche Stellen mit privaten Grundstückseigentümern oder staatlichen Verwaltern Nutzungsverträge geschlossen haben, die die Bebauung der Grundstücke gestattet haben, und sie die Grundstücke bebaut haben, - 5.
landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften ihrem vormaligen gesetzlich begründeten genossenschaftlichen Bodennutzungsrecht unterliegende Grundstücke bebaut oder auf ihnen stehende Gebäude erworben haben, - 6.
Handwerker oder Gewerbetreibende für die Ausübung ihres Berufes genutzte, vormals volkseigene Grundstücke mit Billigung staatlicher Stellen mit einem Gebäude oder einer baulichen Anlage bebaut haben oder - 7.
- a)
staatliche Stellen fremde, in Privateigentum stehende Grundstücke - aa)
mit Gebäuden oder baulichen Anlagen bebaut haben, die nicht öffentlichen Zwecken gewidmet sind und nicht unmittelbar Verwaltungsaufgaben dienen, oder - bb)
für den Bau von Gebäuden, baulichen Anlagen, Verkehrsflächen und für Zwecke des Gemeingebrauchs verwendet haben, wenn diese im komplexen Wohnungsbau oder im Siedlungsbau (§ 11) belegen sind,
vormals volkseigene Betriebe im Sinne der Nummer 4 oder Genossenschaften im Sinne der Nummer 1 fremde, in Privateigentum stehende Grundstücke mit betrieblich genutzten Gebäuden oder baulichen Anlagen ohne eine der Bebauung entsprechende Regelung der Eigentumsverhältnisse oder ohne vertragliche Berechtigung bebaut haben.
(1) Nutzer im Sinne dieses Gesetzes sind natürliche oder juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechts in nachstehender Reihenfolge:
- 1.
der im Grundbuch eingetragene Eigentümer eines Gebäudes, - 2.
der Inhaber eines verliehenen oder zugewiesenen Nutzungsrechts, - 3.
der Eigentümer des Gebäudes oder der baulichen Anlage, wenn außerhalb des Grundbuchs selbständiges, vom Eigentum am Grundstück unabhängiges Eigentum entstanden ist, - 4.
der aus einem Überlassungsvertrag berechtigte Nutzer, - 5.
derjenige, der mit Billigung staatlicher Stellen ein Gebäude oder eine bauliche Anlage errichtet hat, - 6.
derjenige, der ein Gebäude oder eine bauliche Anlage gekauft hat, wenn die Bestellung eines Nutzungsrechts ausgeblieben und selbständiges, vom Eigentum am Grundstück getrenntes Eigentum am Gebäude nicht entstanden ist, - 7.
der in § 121 bezeichnete Käufer eines Grundstücks, eines Gebäudes oder einer baulichen Anlage oder deren Rechtsnachfolger. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn eine andere Person rechtskräftig als Nutzer festgestellt und in dem Rechtsstreit dem Grundstückseigentümer der Streit verkündet worden ist.
(2) Rechtsnachfolger sind auch
- 1.
Käufer eines Gebäudes oder einer baulichen Anlage, wenn der Kaufvertrag bis zum Ablauf des 2. Oktober 1990 abgeschlossen wurde und nach den Rechtsvorschriften der Deutschen Demokratischen Republik selbständiges Gebäudeeigentum nicht entstanden war, - 2.
die aus den volkseigenen Betrieben der Wohnungswirtschaft oder Arbeiterwohnungsbaugenossenschaften, gemeinnützigen Wohnungsbaugenossenschaften und sonstigen Wohnungsgenossenschaften, denen Gebäude oder Gebäudeteile nach Durchführung eines Investitionsvorhabens des staatlichen oder genossenschaftlichen Wohnungsbaus zur Nutzung sowie zur selbständigen Bewirtschaftung und Verwaltung übertragen worden waren, hervorgegangenen kommunalen Wohnungsgesellschaften, Wohnungsunternehmen sowie Wohnungsgenossenschaften und die Kommunen oder - 3.
Genossenschaften mit gewerblichem oder handwerklichem Geschäftsgegenstand sowie Vereinigungen nach Absatz 3, wenn sie als Investitionsauftraggeber den Bau von Gebäuden oder baulichen Anlagen, die ihnen von staatlichen Hauptauftraggebern nach Errichtung zur Nutzung sowie zur selbständigen Bewirtschaftung und Verwaltung zur Verfügung gestellt worden sind, ganz oder überwiegend mit eigenen Mitteln finanziert haben.
(3) Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften im Sinne dieses Kapitels sind auch die in § 46 des Gesetzes über die landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften vom 2. Juli 1982 - LPG-Gesetz - (GBl. I Nr. 25 S. 443), das zuletzt durch das Gesetz über die Änderung oder Aufhebung von Gesetzen der Deutschen Demokratischen Republik vom 28. Juni 1990 (GBl. I Nr. 38 S. 483) geändert worden ist, bezeichneten Genossenschaften und rechtsfähigen Kooperationsbeziehungen sowie die durch Umwandlung, Zusammenschluß oder Teilung entstandenen Nachfolgeunternehmen. Vereinigungen im Sinne dieses Kapitels sind auch gesellschaftliche Organisationen nach § 18 Abs. 4 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik, die als rechtsfähige Vereine nach den §§ 21 und 22 des Bürgerlichen Gesetzbuchs fortbestehen und nicht Parteien, mit ihnen verbundene Organisationen, juristische Personen oder Massenorganisationen nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 sind.
(4) Auf die Ausübung der in diesem Kapitel begründeten Ansprüche durch Ehegatten sind in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 und 5 die Bestimmungen über das gemeinschaftliche Eigentum der Ehegatten in Artikel 234 § 4a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche entsprechend anzuwenden, wenn der Vertragsschluß oder die Bebauung des Grundstücks vor Ablauf des 2. Oktober 1990 und während der Ehe erfolgte.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.