Bundesgerichtshof Urteil, 03. Feb. 2012 - V ZR 173/11
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Tatbestand:
- 1
- Die Parteien sind Geschwister und Nachbarn. Der Beklagte benutzte mehrere Jahre eine vom Wohnhaus der Klägerin auf sein Grundstück führende Wasserleitung für seine Werkstatt. Nachdem die Klägerin die weitere Nutzung verweigert hatte, beantragte er bei dem Wasserversorgungsunternehmen einen Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung. Dieses verlegte die Wasserleitung durch das Grundstück der Klägerin zum Grundstück des Beklagten. Die Klägerin verlangt von dem Beklagten die Entfernung der Wasserleitung, hilfsweise die Unterlassung ihrer Nutzung zum Durchleiten von Wasser. Das Amtsgericht hat, soweit von Interesse, der Klage im Hauptantrag stattgegeben, das Landgericht hat sie abgewiesen. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, möchte die Klägerin die Wiederherstellung der Entscheidung des Amtsgerichts erreichen.
Entscheidungsgründe:
I.
- 2
- Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht der Klägerin gegen den Beklagten ein Beseitigungsanspruch nicht zu, da er nicht Störer sei. Die Wasserleitung stehe im Eigentum des Versorgungsunternehmens, sei von diesem aufgrund einer eigenständigen Entscheidung verlegt worden und könne nur von diesem entfernt werden. Soweit die Klägerin verhindern wolle, dass der Beklagte die Wasserleitung nutzt, fehle es zudem an einer Beeinträchtigung ihres Eigentums.
II.
- 3
- Dies hält einer rechtlichen Prüfung stand.
- 4
- 1. Zutreffend hat das Berufungsgericht einen Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB auf Beseitigung der von dem Versorgungsunternehmen auf ihrem Grundstück verlegten Wasserleitung verneint.
- 5
- Eine Inanspruchnahme des Beklagten als Handlungs- oder Zustandsstörer scheidet aus, weil er die Leitungen nicht verlegt hat und weder rechtlich noch tatsächlich in der Lage ist, die durch sie hervorgerufene Störung zu verhindern oder abzustellen. Das Wasserleitungsnetz beherrscht allein der Versorgungsträger , der damit seine Verpflichtung zur Versorgung der Teilnehmer erfüllt und in dessen Eigentum die öffentlichen Versorgungsleitungen stehen (vgl. BGH, Urteil vom 2. April 1998 - III ZR 91/95, BGHZ 138, 266, 272). Die einzelnen Anschlussnehmer haben tatsächlichen Zugriff nur auf Leitungen und Anla- gen auf ihrem Grundstück. Sie üben ihre mögliche Sachherrschaft auch insoweit nur bei den Leitungen und Anlagen aus, die ihnen zugeordnet sind, nämlich bei dem eigenen Hausanschluss. Entgegen der Auffassung der Revision hat der Beklagte nicht die Möglichkeit, durch Kündigung des Versorgungsvertrages und anschließenden Neuabschluss eines Vertrages das Wasserversorgungsunternehmen zu einer Änderung der Leitungsführung zu zwingen. Dieses ist zwar unter bestimmten Voraussetzungen zu einer Umverlegung der Leitungen verpflichtet. Ein solcher Anspruch steht aber nicht dem versorgten Teilnehmer , sondern nach § 8 Abs. 3 Satz 1 AVBWasserV dem Eigentümer des in Anspruch genommenen Grundstücks zu. Das ist die Klägerin, nicht der Beklagte (vgl. zum Ganzen Senat, Urteil vom 2. Dezember 2011 - V ZR 120/11, Umdruck S. 6 ff., zur Veröffentlichung vorgesehen).
- 6
- 2. Ebenso wenig kann die Klägerin von dem Beklagten gemäß § 1004 Abs. 1 BGB verlangen, es zu unterlassen, Wasser durch die über ihr Grundstück verlegte Wasserleitung zu leiten oder leiten zu lassen.
- 7
- Der Beklagte ist auch insoweit nicht Störer. Nutzer der Leitungen ist nicht der Anschlussnehmer, sondern allein das Versorgungsunternehmen, das zur Versorgung der Teilnehmer das Wasser in das Leitungsnetz einspeist. Der Bezug des durch die Leitungen geführten Wassers durch den Abnehmer ist allenfalls eine Benutzung des Hausanschlusses, nicht aber eine Benutzung des vorgelagerten Verteilungsnetzes (Senat, Urteil vom 2. Dezember 2011 - V ZR 120/11, Umdruck S. 6, zur Veröffentlichung vorgesehen).
III.
- 8
- Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Krüger Lemke Schmidt-Räntsch Brückner Weinland
AG Gelsenkirchen-Buer, Entscheidung vom 09.04.2010 - 5 C 637/09 -
LG Essen, Entscheidung vom 07.06.2011 - 13 S 78/10 -
Annotations
(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.
(1) Kunden und Anschlußnehmer, die Grundstückseigentümer sind, haben für Zwecke der örtlichen Versorgung das Anbringen und Verlegen von Leitungen einschließlich Zubehör zur Zu- und Fortleitung von Wasser über ihre im gleichen Versorgungsgebiet liegenden Grundstücke sowie erforderliche Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassen. Diese Pflicht betrifft nur Grundstücke, die an die Wasserversorgung angeschlossen sind, die vom Eigentümer in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Wasserversorgung genutzt werden oder für die die Möglichkeit der Wasserversorgung sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist. Sie entfällt, wenn die Inanspruchnahme der Grundstücke den Eigentümer mehr als notwendig oder in unzumutbarer Weise belasten würde.
(2) Der Kunde oder Anschlußnehmer ist rechtzeitig über Art und Umfang der beabsichtigten Inanspruchnahme des Grundstückes zu benachrichtigen.
(3) Der Grundstückseigentümer kann die Verlegung der Einrichtungen verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind. Die Kosten der Verlegung hat das Wasserversorgungsunternehmen zu tragen; dies gilt nicht, soweit die Einrichtungen ausschließlich der Versorgung des Grundstücks dienen.
(4) Wird der Wasserbezug eingestellt, so hat der Grundstückseigentümer die Entfernung der Einrichtungen zu gestatten oder sie auf Verlangen des Unternehmens noch fünf Jahre unentgeltlich zu dulden, es sei denn, daß ihm dies nicht zugemutet werden kann.
(5) Kunden und Anschlußnehmer, die nicht Grundstückseigentümer sind, haben auf Verlangen des Wasserversorgungsunternehmens die schriftliche Zustimmung des Grundstückseigentümers zur Benutzung des zu versorgenden Grundstücks im Sinne der Absätze 1 und 4 beizubringen.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für öffentliche Verkehrswege und Verkehrsflächen sowie für Grundstücke, die durch Planfeststellung für den Bau von öffentlichen Verkehrswegen und Verkehrsflächen bestimmt sind.
(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)