Bundesgerichtshof Urteil, 11. Juli 2006 - IV ZR 271/05

published on 11.07.2006 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 11. Juli 2006 - IV ZR 271/05
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Previous court decisions
Amtsgericht Saarbrücken, 42 C 615/04, 04.05.2005
Landgericht Saarbrücken, 14 S 12/05, 08.11.2005

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
ANERKENNTNISURTEIL
IV ZR 271/05 An Verkündungs statt zugestellt
an Klägervertreter am 11. Juli 2006
an Beklagtenvertreter am 11. Juli 2006
Heinekamp
Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin
Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch ohne mündliche Verhandlung
gemäß § 307 ZPO am 22. Mai 2006

für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen - das Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts in Saarbrücken vom 8. November 2005 teilweise aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts in Saarbrücken vom 4. Mai 2005 teilweise geändert. Der amtsgerichtliche Urteilsausspruch wird wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 598,26 € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9. Dezember 2004 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten der Revisionsinstanz trägt die Beklagte. Die weiteren Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 53% und die Beklagte zu 47%.
Terno Seiffert Wendt Dr. Kessal-Wulf Felsch
Vorinstanzen:
AG Saarbrücken, Entscheidung vom 04.05.2005 - 42 C 615/04 -
LG Saarbrücken, Entscheidung vom 08.11.2005 - 14 S 12/05 -
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1 Referenzen - Gesetze

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Erkennt eine Partei den gegen sie geltend gemachten Anspruch ganz oder zum Teil an, so ist sie dem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen. Einer mündlichen Verhandlung bedarf es insoweit nicht.

Annotations

Erkennt eine Partei den gegen sie geltend gemachten Anspruch ganz oder zum Teil an, so ist sie dem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen. Einer mündlichen Verhandlung bedarf es insoweit nicht.