vorgehend
Landgericht Potsdam, 12 O 179/06, 17.07.2007
Brandenburgisches Oberlandesgericht, 13 U 111/07, 05.11.2008

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 264/08 Verkündetam:
10.März2010
Heinekamp
Justizhauptsekretär
alsUrkundsbeamter
derGeschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
nachträglicher Leitsatz
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Verletzt der Erbe schuldhaft seine Auskunftspflicht nach § 2314 Abs. 1 Satz 1 BGB
gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten, so folgt hieraus im Regelfall keine Umkehr
der Beweislast dahin, dass nunmehr der Erbe beweispflichtig für das Nichtbestehen
einer zunächst nicht angegebenen Nachlassverbindlichkeit ist.
BGH, Urteil vom 10. März 2010 - IV ZR 264/08 - OLG Brandenburg
LG Potsdam
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, den Richter Seiffert, die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf,
Harsdorf-Gebhardt und den Richter Dr. Karczewski auf die mündliche
Verhandlung vom 10. März 2010

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 5. November 2008 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Kläger nehmen die Beklagte auf Zahlung des Pflichtteils nach ihrem am 15. Februar 2003 verstorbenen Vater in Anspruch.
2
Die Beklagte ist die zweite Ehefrau des Erblassers, die durch dessen Testament vom 3. Dezember 1981 zur Alleinerbin eingesetzt wurde. Die Kläger sind die Kinder des Erblassers aus dessen erster Ehe. Auf Aufforderung der Kläger übersandte die Beklagte diesen ein unter dem 10. Oktober 2003 erstelltes Nachlassverzeichnis, welches Vermögenswerte von 40.055,30 € sowie als Verbindlichkeiten lediglich Beerdigungskosten von 2.251 € beinhaltete. Auf dieser Grundlage errechneten die Kläger sich einen Pflichtteilsanspruch von je 3.150,36 €, den sie klageweise vor dem Landgericht geltend machten. Die Beklagte wandte erstmals während des erstinstanzlichen Verfahrens ein, es seien am 28. September 2006 weitere Belege aufgefunden worden. Aus zwei hierzu vorgelegten Kontoauszügen der W. I. vom 31. Dezember 2004 ergeben sich Verbindlichkeiten des Erblassers zu diesem Zeitpunkt von 148.054,62 € sowie 97.115,73 €. Die Beklagte wurde durch ein Schreiben der H. vom 24. Oktober 2006 zur Rückzahlung eines vormals bestehenden Darlehens bei der … aufgefordert. Die Beklagte und der Erblasser hatten ferner am 21. Oktober 1983 eine als "Annahmebestätigung und Zahlungsauftrag (Darlehen)" bezeichnete Erklärung unterschrieben, aus der sich eine Darlehensaufnahme von 163.750 DM sowie ein Beleihungsobjekt in B. ergeben. Für dieses Darlehen, das seit dem 1. Januar 1984 mit jährlich 5,5% zu verzinsen ist, bestellten der Erblasser und die Beklagte am 13. Januar 1984 eine Grundschuld an dem Beleihungsobjekt in B. .
3
Das Landgericht hat der Klage nach Vernehmung einer Mitarbeiterin der … Girozentrale in Höhe der geltend gemachten Pflichtteilszahlung stattgegeben und sie bezüglich des Anspruchs auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Dagegen richtet sich die Revision der Kläger.

Entscheidungsgründe:


4
Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.
5
I. Das Berufungsgericht, dessen Urteil in ZEV 2009, 36 (m. Anm. Löffler jurisPR-FamR 3/2009 Anm. 4) veröffentlicht ist, hat ausgeführt, ein Pflichtteilsanspruch der Kläger bestehe wegen Überschuldung des Nachlasses nicht. Die Kläger seien für die Werthaltigkeit des Nachlasses darlegungs- und beweispflichtig. Hierbei hätten sie darzulegen und zu beweisen, dass hinreichend substantiiert geltend gemachte Nachlassverbindlichkeiten nicht bestünden. Auch die zunächst objektiv unrichtige Angabe der Beklagten im außergerichtlich vorgelegten Nachlassverzeichnis führe nicht zu einer Beweislastumkehr dahin, dass die Beklagte die Überschuldung des Nachlasses nachweisen müsse. Zwar könne eine schuldhafte Pflichtverletzung des Erben bei der Erteilung einer unrichtigen oder unvollständigen Auskunft wegen der damit verbundenen Beweisnot des Pflichtteilsberechtigten nicht gänzlich unberücksichtigt bleiben. Hier liege auch eine fahrlässige Auskunftspflichtverletzung der Beklagten vor, da sie in der Lage gewesen wäre bei Aufstellung der Vermögensübersicht im Oktober 2003, spätestens jedoch Anfang 2005, Kenntnis von den weiteren Verbindlichkeiten des Erblassers zu erlangen und dies den Pflichtteilsberechtigten mitzuteilen. Gleichwohl komme weder generell noch im konkreten Fall eine Umkehr der Beweislast in Betracht. Insbesondere würde der Pflichtteilsberechtigte durch eine Beweislastumkehr besser gestellt als bei ordnungsgemäßer Erfüllung des Auskunftsanspruchs. Hätte die Beklagte die Darlehensverbindlichkeiten bereits in das ursprüngliche Nachlassverzeichnis aufgenommen, so hätte sie kein Vollbeweis für die behaupteten Verbindlichkeiten getroffen. Insbesondere wäre sie nicht verpflichtet gewesen, den Bestand der Verbindlichkeiten durch Darlehensunterlagen zu belegen, da es eine derartige Verpflichtung zur Vorlage von Belegen seitens des Erben nicht gebe. Die Pflichtverletzung des Erben sei allerdings bei der Würdigung des Tatsachenvortrags und der erhobenen Beweise sowie zuvor bei den Anforderungen an die Darlegungslast zu berücksichtigen. Den hiernach zu stellenden gesteigerten Anforderungen an die Darlegungslast genüge der Vortrag der Beklagten. Aus den vorgelegten Kontoauszügen der W. I. sowie der Aussage der Zeugin Wü. ergebe sich, dass die unter dem 18. November 2004 vorgenommenen Buchungen Darlehen beträfen, die ursprünglich die … dem Erblasser allein bzw. in einem weiteren Fall ihm und der Beklagten zusammen gewährt habe.
6
Auch begegne der Vortrag der Beklagten keinen Bedenken, dass der Nachlass bereits im Zeitpunkt des Erbfalls überschuldet gewesen sei. Bei lebensnaher Betrachtung spreche nichts dagegen, dass die im November 2004 von der W. I. übernommenen Darlehen in Höhe von circa 245.000 € bereits dem Grunde nach im Zeitpunkt des Erbfalls bestanden und seitdem lediglich in ihrem Umfang weiter aufgelaufen seien. Um zu einem Aktivvermögen im Zeitpunkt des Erbfalls zu kommen, müssten die Darlehen in einem Gesamtvolumen von weniger als 37.804 € valutiert haben, die Sollsalden mithin um über 110.000 € bzw. über 59.000 € angestiegen sein. Das sei ohne Erhöhung des Darlehensrahmens durch die Beklagte, für den es keinen Anhaltspunkt gebe, nicht nachvollziehbar.
7
II. Das Berufungsurteil hält rechtlicher Nachprüfung stand.
8
Ohne 1. Erfolg macht die Revision zunächst geltend, bei einem schuldhaft unvollständigen oder falschen Nachlassverzeichnis und auch später nicht nachgeholten vollständigen Informationen sei von einer Be- weislastumkehr dahin auszugehen, dass den Erben die Beweislast für das Bestehen von Nachlassverbindlichkeiten treffe.
9
a) Der Pflichtteilsberechtigte ist für alle Tatsachen beweispflichtig, von denen der Grund und die Höhe des von ihm erhobenen Anspruchs abhängt (BGHZ 7, 134, 136; Palandt-BGB/Edenhofer, 69. Aufl. § 2317 Rdn. 10). Aus dieser allgemein anerkannten Verteilung der Darlegungsund Beweislast folgt zugleich, dass der Pflichtteilsberechtigte das Nichtbestehen einer von ihm bestrittenen, vom Erben substantiiert dargelegten Nachlassverbindlichkeit zu beweisen hat (Senatsbeschluss vom 11. Juni 2003 - IV ZR 410/02 - FF 2003, 218; MünchKomm-BGB/Lange, 5. Aufl. § 2311 Rdn. 1).
10
Die Frage, ob und inwieweit es ausnahmsweise zu einer Verschiebung der Darlegungs- und Beweislast bis hin zu einer Umkehr der Beweislast für den Fall kommen kann, dass der Erbe schuldhaft seine Auskunftspflicht nach § 2314 Abs. 1 BGB verletzt, insbesondere ein unvollständiges oder fehlerhaftes Nachlassverzeichnis erstellt, ist höchstrichterlich noch nicht entschieden und wird unterschiedlich beantwortet. Der Senat hat diese Frage in BGHZ 7, 134, 136 ausdrücklich offen gelassen. Im Schrifttum wird teilweise eine Umkehr der Beweislast bei schuldhafter Verletzung der Auskunftsverpflichtung angenommen (Stürner, Die Aufklärungspflicht der Parteien des Zivilprozesses 1976, S. 242 ff., 249; Damrau/Riedel/Lenz, Praxiskommentar Erbrecht § 2317 Rdn. 23). Überwiegend findet sich der Hinweis, eine vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung der Pflicht zur Erstellung der Auskunft sei im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen und könne unter Umständen zu einer Umkehr der Beweislast führen (MünchKomm-BGB/Lange § 2317 Rdn. 27; Soergel/Dieckmann, BGB, 13. Aufl. § 2317 Rdn. 19; Staudinger- BGB/Haas BGB [2006] § 2317 Rdn. 49; Bamberger/Roth/Mayer, BGB 2. Aufl. § 2317 Rdn. 13; Frieser/Linder, Kompaktkommentar Erbrecht § 2317 Rdn. 18). Schließlich wird die Auffassung vertreten, eine schuldhafte Verletzung der Auskunftsverpflichtung sei lediglich bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen (Baumgärtel/Laumen/Prütting-Schmitz, Handbuch der Beweislast 3. Aufl. § 2314 Rdn. 7; Palandt-BGB/Edenhofer , § 2317 Rdn. 10; Prütting/Wegen/Weinreich/Deppenkemper BGB, 4. Aufl. § 2317 Rdn. 11).
11
b) Eine Umkehr der Beweislast immer dann, wenn der Erbe die Auskunftspflicht nach § 2314 Nr. 1 BGB schuldhaft verletzt, ist nicht geboten.
12
aa) Grundsätzlich hat derjenige, der aus einer ihm günstigen Norm Rechte herleitet, deren tatsächliche Voraussetzungen darzulegen und zu beweisen (BGHZ 113, 222, 224 f.; 116, 278, 288; BGH, Urteil vom 18. Mai 2005 - VIII ZR 368/03 - NJW 2005, 2395 unter II 3 a). Hierbei trägt der Anspruchsteller - die Kläger als Pflichtteilsberechtigte - grundsätzlich auch die Beweislast für negative Tatsachen (vgl. für das Nichtbestehen eines rechtlichen Grundes gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB BGHZ 128, 167, 171). Dieser Beweislastverteilung liegen Überlegungen der generalisierenden Risikozuweisung zugrunde. Sie kann daher nicht durch einzelfallbezogene Billigkeitserwägungen überspielt werden (vgl. Zöller Greger ZPO, 28. Aufl. vor § 284 Rdn. 17). Eine Beweislastumkehr hat die Rechtsprechung demgemäß nur dann angenommen, wenn die Gefahr besteht, dass ein Beweis sonst gänzlich verloren geht. Das kommt etwa bei der groben Verletzung von Berufspflichten in Betracht, insbesondere im Bereich des Arzthaftungsrechts. Liegt ein grober Behandlungsfehler vor, so muss der Arzt beweisen, dass die Schädigung des Patienten nicht auf diesem Fehler beruht (BGHZ 172, 1 Tz. 25; 159, 48, 53; BGH, Urteil vom 8. Januar 2008 - VI ZR 118/06 - VersR 2008, 490 Tz. 11). In diesen Fällen besteht die Gefahr, dass mit Zeitablauf die inneren und sich verändernden Vorgänge im menschlichen Körper nicht mehr rekonstruierbar sind. Ähnlich kann es liegen, wenn der Verpflichtete gegen Unfallverhütungsvorschriften verstößt, deren Sinn und Zweck gerade die Vermeidung von Unfällen der eingetretenen Art ist. Hier greift zugunsten des Geschädigten zumindest der Beweis des ersten Anscheins ein (BGH, Urteil vom 9. September 2008 - VI ZR 279/06 - VersR 2008, 1551 Tz. 20). Demgegenüber gibt es keinen allgemeinen Grundsatz des Inhalts , dass das Aufklärungsrisiko voll demjenigen zur Last fällt, der es durch seine Pflichtwidrigkeit geschaffen hat (BGHZ 104, 323, 333).
13
bb) Eine vergleichbare Interessenlage, die im Falle einer zunächst schuldhaft unvollständig oder fehlerhaft erteilten Auskunft des Erben gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten eine Umkehr der Beweislast rechtfertigen würde, liegt hier nicht vor. Ein Verlust von Beweismitteln zu Lasten des Pflichtteilsberechtigten droht regelmäßig nicht. Zwar können sich für ihn Schwierigkeiten bei der Durchsetzung seines Anspruchs ergeben, wenn der Erbe ihm keine, eine ungenügende oder eine falsche Auskunft erteilt. Allein diese Schwierigkeiten bei der Ermittlung des Umfangs des Nachlasses rechtfertigen es indessen nicht, dem Erben im Falle schuldhafter Verletzung der Auskunftspflicht generell die Beweislast aufzuerlegen. Zunächst ist es nämlich Sache des Erben, das Bestehen einer verschwiegenen Nachlassverbindlichkeit darzulegen. Denn ihn trifft insoweit eine sekundäre Darlegungslast, wobei insoweit bei den Anforderungen an die notwendige Substantiierung das frühere Verschweigen der Verbindlichkeiten zu berücksichtigen sein kann. Eine generelle Verschlech- terung der Beweissituation des Pflichtteilsberechtigten ist mithin nicht zu besorgen.
14
cc) Hinzu kommt, dass in derartigen Fällen durch die zunächst fehlerhaft erteilte Auskunft kein Beweismittelverlust zu Lasten des Pflichtteilsberechtigten droht. Der Pflichtteilsberechtigte kann vielmehr nach substantiiertem Vortrag des Erben den Beweis für das Nichtbestehen einer Nachlassverbindlichkeit unabhängig davon führen oder nicht führen, ob der Erbe sofort eine richtige Auskunft erteilt hat oder diese zunächst unzutreffend war und eine richtige Auskunft dann erst nachgeholt wird, wobei letzteres schließlich auch im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sein kann.
15
Umkehr Eine der Beweislast bei schuldhaft unvollständiger oder fehlerhafter Auskunftserteilung hätte demgegenüber zur Folge, dass derjenige Pflichtteilsberechtigte besser gestellt würde, dem gegenüber zunächst eine unvollständige oder fehlerhafte Auskunft erteilt wurde als derjenige, dem gegenüber der Auskunftsanspruch von Anfang an ordnungsgemäß erfüllt wurde. Hätte die Beklagte nämlich bereits in dem Nachlassverzeichnis vom 10. Oktober 2003 die Verbindlichkeiten bei der W. I. aufgeführt, so hätten die Kläger bei Zweifeln an der Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben lediglich die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach § 260 Abs. 2 BGB beanspruchen können. Auch in diesem Fall hätte ihnen weiterhin der Beweis für das Nichtvorliegen der Verbindlichkeiten oblegen, soweit diese durch die Beklagte hinreichend substantiiert dargelegt wurden (hierzu unter 2). Hat die Beklagte dagegen schuldhaft die Darlehensverbindlichkeiten zunächst nicht in das Nachlassverzeichnis aufgenommen und darüber keine Auskunft erteilt, so hätte dies zur Folge, dass sie bei spä- terer Nachholung dieser Auskunft nunmehr den Vollbeweis für das Vorliegen der Nachlassverbindlichkeit führen müsste. Für eine derartige Differenzierung gibt es keinen sachlich gerechtfertigten Grund.
16
dd) In besonderen Sachlagen, etwa bei Arglist und bewusster Beweisvereitelung des Erben wofür es hier keine Anhaltspunkte gibt, kann ausnahmsweise auch eine Beweislastumkehr stattfinden. Schließlich kann ein Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs. 1 BGB in Betracht kommen.
17
2. Kommt hier mithin keine Umkehr der Beweislast in Betracht, so kann die Frage, ob die Beklagte durch die Vorlage der Kontoauszüge der W. I. vom 31. Dezember 2004, die Annahmebestätigung und den Zahlungsauftrag vom 21. Oktober 1983, die Schuldurkunde mit Grundschuldbestellung vom 13. Januar 1984 sowie die Aussage der Zeugin Wü. den Bestand der Darlehensverbindlichkeiten im Zeitpunkt des Erblasses bewiesen hat, offen bleiben. Jedenfalls hat die Beklagte auch unter Berücksichtigung der schuldhaften Auskunftspflichtverletzung ihrer sekundären Darlegungslast hinsichtlich des Vorliegens von das Aktivvermögen übersteigenden Nachlassverbindlichkeiten zum Zeitpunkt des Erbfalles genügt. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision bleiben ohne Erfolg, da ein Verstoß gegen § 286 ZPO nicht vorliegt.
18
Richtig ist zwar, dass die Erbin weder die beiden Darlehensverträge vorgelegt hat, aus denen sich die ursprünglichen Darlehenssummen sowie die vereinbarten Zinssätze ergeben, noch eine Aufstellung über die Valutierung der Darlehen zum Zeitpunkt des Erbfalles am 15. Februar 2003 vorliegt. Gleichwohl hat sich das Berufungsgericht ohne Verstoß gegen § 286 ZPO die Überzeugung davon gebildet, dass die Beklagte substantiiert das Vorliegen der Darlehensverbindlichkeiten im Zeitpunkt des Erbfalles dargelegt hat. Soweit es die Person des Darlehensschuldners betrifft lauten beide Kontoauszüge vom 31. Dezember 2004 auf den Namen des Erblassers. Anhaltspunkte dafür, dass er selbst nicht der Kreditnehmer gewesen ist, gibt es nicht. Vielmehr hat das Landgericht zutreffend auf die Aussage der erstinstanzlich vernommenen Mitarbeiterin der W. I. verwiesen. Diese hat bestätigt, dass es ursprünglich Kredite bei der … gegeben habe, die durch die W. I. übernommen worden seien. Wegen dieses Wechsels in der Bearbeitung sei in den Kontoauszügen der Begriff "Migration" verwendet worden. Es habe sich hierbei um einen Kredit für den Erblasser allein sowie einen gemeinsamen Kredit für beide Eheleute gehandelt. Weiter ergibt sich aus der "Annahmebestätigung und Zahlungsauftrag (Darlehen)" vom 21. Oktober 1983, dass der Erblasser und die Beklagte bei der … einen Kredit über 163.750 DM aufgenommen hatten. Hierüber verhält sich auch die Schuldurkunde und Grundschuldbestellung vom 13. Januar 1984 der Notarin S. zur Urkundenrolle-Nr. 5/1984. Durchgreifende Anhaltspunkte dafür, dass entgegen diesem substantiierten Vorbringen der Beklagten der Erblasser tatsächlich nicht oder nicht mehr Kreditnehmer gewesen ist, hat die Revision nicht aufgezeigt.
19
Auch liegt kein Verstoß des Berufungsgerichts gegen § 286 ZPO darin, dass es vom Vorliegen den Aktivbestand des Nachlasses überschreitender Nachlassverbindlichkeiten zum Zeitpunkt des Erbfalles ausgegangen ist. Richtig ist zwar, dass nicht feststeht, für welche der beiden Darlehensverbindlichkeiten über 148.054,62 € und 97.115,73 € der Erblasser allein und für welchen er zusammen mit der Beklagten Kreditneh- mer gewesen ist. Auch die Höhe der vereinbarten Zinsen für beide Kredite steht nicht fest. Es lässt sich auch weder der Schuldurkunde und Grundschuldbestellung noch der Annahmebestätigung und dem Zahlungsauftrag entnehmen, ob das dort genannte Darlehen über 163.750 DM, welches der Erblasser und die Beklagte gemeinsam aufgenommen hatten, zu der späteren Darlehensverbindlichkeit über 148.054,62 € oder zu derjenigen über 97.115,73 € geführt hat. Auch gibt es keine Unterlagen darüber, wie hoch die beiden Darlehen einschließlich Zinsen im Zeitpunkt des Erbfalles valutierten. Gleichwohl ist das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass im Erbfall jedenfalls Verbindlichkeiten vorlagen, die den Nachlass von im Übrigen 37.804,30 € überschritten. Soweit es die gemeinsame Darlehensschuld des Erblassers und der Beklagten betrifft, ist allerdings für den Passivbestand des Nachlasses nur derjenige Anteil zu berücksichtigen, der im Innenverhältnis gemäß § 426 BGB dem Anteil des Erblassers entspricht (BGHZ 73, 29, 36 ff.; MünchKomm-BGB/Lange, § 2311 Rdn. 14). Mangels anderer Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass die Beklagte und der Erblasser für das von ihnen gemeinsam aufgenommene Darlehen im Innenverhältnis zu gleichen Teilen hafteten. Selbst wenn hier davon ausgegangen wird, dass es sich bei dem Darlehen über 148.054,62 € um das gemeinsame Darlehen der Eheleute handelte, verbleibt immer noch ein Anteil des Erblassers von 74.027,31 €. Zuzüglich des weiteren Darlehens über 97.115,73 € ergibt sich ein Gesamtbetrag von 171.143,04 €. Anhaltspunkte dafür, dass in der Zeit zwischen dem Erbfall am 15. Februar 2003 sowie der Erstellung der Kontoauszüge vom 31. Dezember 2004 diese Darlehensverbindlichkeiten um einen Betrag von mehr als 133.339,04 € (171.143,04 € abzüglich Aktivnachlass von 37.804 €) angestiegen wären, bestehen nicht und werden auch von der Revision nicht aufgezeigt. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte selbst zu der Höhe der in den Darlehensauszügen vom 31. Dezember 2004 aufgezeigten Darlehensverbindlichkeiten durch eine nur von ihr veranlasste Erhöhung des Kreditvolumens beigetragen hätte.
Terno Seiffert Dr. Kessal-Wulf
Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski
Vorinstanzen:
LG Potsdam, Entscheidung vom 17.07.2007 - 12 O 179/06 -
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 05.11.2008 - 13 U 111/07 -

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(1) Ist der Pflichtteilsberechtigte nicht Erbe, so hat ihm der Erbe auf Verlangen über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen. Der Pflichtteilsberechtigte kann verlangen, dass er bei der Aufnahme des ihm nach § 260 vorzulegenden Verzeichnisses der Nachlassgegenstände zugezogen und dass der Wert der Nachlassgegenstände ermittelt wird. Er kann auch verlangen, dass das Verzeichnis durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird.

(2) Die Kosten fallen dem Nachlass zur Last.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
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vom
11. Juni 2003
in dem Rechtsstreit
Vorsitzenden Richter Terno, den Richter Dr. Schlichting, die Richterinnen Ambrosius,
Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch

beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 7. November 2002 wird zurückgewiesen. Daß der Pflichtteilsberechtigte das Nichtbestehen einer von ihm bestrittenen, vom Erben substantiiert dargelegten Nachlaßverbindlichkeit zu beweisen hat, folgt ohne weiteres aus der allgemein anerkannten Beweislast des Pflichtteilsberechtigten für den Wert des seinem Anspruch aus § 2303 BGB zugrunde zu legenden Nachlasses (BGHZ 7, 134, 136). Dies haben die Instanzgerichte hier zwar verkannt; deshalb handelt es sich jedoch nicht um eine klärungsbedürftige Grundsatzfrage. Auch im übrigen ist eine Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht gerechtfertigt. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 204.516,75 Terno Dr. Schlichting Ambrosius Dr. Kessal-Wulf Felsch

(1) Ist der Pflichtteilsberechtigte nicht Erbe, so hat ihm der Erbe auf Verlangen über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen. Der Pflichtteilsberechtigte kann verlangen, dass er bei der Aufnahme des ihm nach § 260 vorzulegenden Verzeichnisses der Nachlassgegenstände zugezogen und dass der Wert der Nachlassgegenstände ermittelt wird. Er kann auch verlangen, dass das Verzeichnis durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird.

(2) Die Kosten fallen dem Nachlass zur Last.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 118/06 Verkündet am:
8. Januar 2008
Böhringer-Mangold,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Ist ein grober Behandlungsfehler (hier: Hygienefehler bei intraartikulärer Injektion)
festgestellt, muss der Arzt beweisen, dass die Schädigung des Patienten nicht auf
dem Behandlungsfehler beruht, sondern durch eine hyperergisch-allergische Entzündungsreaktion
verursacht ist.
BGH, Urteil vom 8. Januar 2008 - VI ZR 118/06 - OLG Karlsruhe
LG Mannheim
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 8. Januar 2008 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter
Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 5. April 2006 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger verlangt von den Beklagten als Erben des verstorbenen Dr. B. Ersatz materiellen Schadens und Zahlung eines Schmerzensgeldes; ferner begehrt er die Feststellung, dass die Beklagten zum Ersatz künftig entstehender Schäden verpflichtet sind.
2
Der Kläger, damals Berufsfußballspieler, hatte zunächst am 5. Juli 1983 von Prof. Dr. K. wegen einer Erkrankung im linken Kniegelenk eine Mischung verschiedener Medikamente intraartikulär injiziert erhalten. Die Therapie sollte vom Mannschaftsarzt des Vereins des Klägers fortgesetzt werden. Wegen des- sen Urlaubsabwesenheit suchte der Kläger am 8. Juli 1983 den Rechtsvorgänger der Beklagten auf, der die von Prof. Dr. K. empfohlenen Medikamente in das linke Kniegelenk injizierte. Im zeitlichen Anschluss bekam der Kläger Schmerzen, wegen derer er ab 11. Juli 1983 stationär im T.-Krankenhaus behandelt wurde. Am 12. Juli 1983 wurde dort das linke Knie operiert. Der Kläger konnte wegen seiner Kniebeschwerden längere Zeit den Beruf als Fußballspieler nicht ausüben. Er macht geltend, der Rechtsvorgänger der Beklagten habe bei der Injektion die Regeln der Hygiene nicht eingehalten und den Kläger nicht auf das erhöhte Infektionsrisiko einer Injektion in das Gelenk hingewiesen.
3
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

4
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen D. sei davon auszugehen, dass der Rechtsvorgänger der Beklagten bei der Injektion gegen grundlegende hygienische Selbstverständlichkeiten verstoßen habe. Das sei zwar als grober Behandlungsfehler zu werten. Der Kläger habe aber nicht bewiesen, dass dieser grobe Behandlungsfehler ursächlich für seine Beschwerden geworden sei. Eine Umkehr der Beweislast für den Kausalzusammenhang zu Lasten der Beklagten setze voraus, dass der grobe Fehler geeignet sei, die Beschwerden des Klägers herbeizuführen. Das aber lasse sich nicht mit ausreichender Gewissheit feststellen. Das Krankheitsbild spreche zwar in klinischer Hinsicht mehr für eine bakterielle Infektion als für einen Reizerguss nach einer hyperergisch-allergischen Entzündungsreaktion. Bei den Untersuchungen der Ergussflüssigkeit hätten jedoch die typischen Erreger für eine durch Hygienemängel verursachte Infektion nicht nachgewiesen werden können. Auch sei nach dem orthopädischen Gutachten R. mit Wahrscheinlichkeit von einer hyperergisch-allergischen Entzündungsreaktion des Kniegelenks auszugehen, die allerdings erst zwei bis drei Tage nach dem Eingriff aufgetreten sei. Der Kläger habe damit den ihm obliegenden Beweis nicht erbracht, dass eine Infektion und nicht eine unabhängig von Hygienemängeln aufgetretene allergische Reaktion vorgelegen habe.
5
Auch Aufklärungsversäumnisse fielen dem Rechtsvorgänger der Beklagten nicht zur Last. Eine Aufklärung über die Risiken der verwendeten Medikamente in der Mischinjektion sei nicht geboten gewesen. Ein besonderes aufklärungspflichtiges Risiko habe nicht bestanden. Der Kläger habe selbst vorgetragen , die verabreichten Medikamente seien nicht dazu geeignet gewesen, einen Kniegelenkserguss herbeizuführen.

II.

6
Das hält den Angriffen der Revision nicht stand, die sich ausschließlich gegen die Verneinung einer Haftung aus Behandlungsfehler richten.
7
1. Das Berufungsgericht ist auf der Grundlage der Ausführungen des Sachverständigen D. in rechtlich beanstandungsfreier Weise davon ausgegangen , dass der Rechtsvorgänger der Beklagten am 8. Juli 1983 bei Injektion des Medikamenten-"Cocktails" in das linke Kniegelenk gegen grundlegende hygienische Selbstverständlichkeiten verstoßen hat. Dies hat es - sachverständig beraten - als groben Behandlungsfehler gewertet. Das wird von der Revision als ihr günstig nicht angegriffen und ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
8
2. Auf dieser Grundlage beanstandet die Revision zu Recht, dass das Berufungsgericht eine Beweislastumkehr zum Kausalzusammenhang zwischen dem groben Behandlungsfehler und den Beschwerden des Klägers verneint hat.
9
a) Das Berufungsgericht geht im Ansatzpunkt zwar ohne Rechtsfehler davon aus, dass nach einem groben Behandlungsfehler, der geeignet ist, einen Gesundheitsschaden der tatsächlich eingetretenen Art herbeizuführen, zu Gunsten des Patienten von einem Ursachenzusammenhang zwischen dem Behandlungsfehler und dem eingetretenen Gesundheitsschaden auszugehen ist (st.Rspr.; vgl. Senat, BGHZ 159, 48, 53; 172, 1, 10 f.).
10
b) Rechtsirrig meint das Berufungsgericht jedoch, angesichts widersprüchlicher medizinischer Stellungnahmen und der verbleibenden Ungewissheit , ob eine infektiöse oder eine hyperergisch-allergische Entzündungsreaktion des linken Kniegelenks vorgelegen habe, habe es dem Kläger oblegen, den Beweis einer Infektion zu führen. Das trifft nicht zu, verkennt die in der Rechtsprechung zur Beweislastverteilung nach groben Behandlungsfehlern aufgestellten Grundsätze und zieht nicht die gebotenen Folgerungen aus dem Vorliegen eines groben Behandlungsfehlers.
11
Wie der erkennende Senat mehrfach (vgl. etwa Senat, BGHZ 159, 48, 54; Urteil vom 16. November 2004 - VI ZR 328/03 - VersR 2005, 228, 229) dargelegt hat, führt ein grober Behandlungsfehler - wie ihn das Berufungsgericht unter den Umständen des Streitfalls zu Recht bejaht hat - regelmäßig zur Umkehr der Beweislast für den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Gesundheitsschaden und dem Behandlungsfehler, wenn dieser geeignet ist, den eingetretenen Schaden zu verursachen. Nahelegen oder wahrscheinlich machen muss der Fehler den Schaden hingegen nicht (vgl. Senat, BGHZ 159, 48, 54 m.w.N.). Eine Verlagerung der Beweislast auf die Behandlungsseite ist nach einem groben Behandlungsfehler nur dann ausgeschlossen, wenn jeglicher haftungsbegründende Ursachenzusammenhang äußerst unwahrscheinlich ist, sich nicht das Risiko verwirklicht hat, dessen Nichtbeachtung den Fehler als grob erscheinen lässt, oder der Patient durch sein Verhalten eine selbstständige Komponente für den Handlungserfolg vereitelt hat und dadurch in gleicher Weise wie der grobe Behandlungsfehler des Arztes dazu beigetragen hat, dass der Verlauf des Behandlungsgeschehens nicht mehr aufgeklärt werden kann (vgl. Senat, BGHZ 159, 48, 55). Diese Grundsätze verkennt das Berufungsgericht, wenn es davon ausgeht, der Kläger habe (nach grob fehlerhafter Behandlung) beweisen müssen, dass es sich um eine Infektion und nicht um eine hyperergisch -allergische Reaktion gehandelt habe.
12
Wie oben dargelegt, reicht es für die Haftung der Behandlungsseite nach einem groben Behandlungsfehler aus, dass der Fehler generell zur Verursachung des eingetretenen Schadens geeignet ist; wahrscheinlich braucht der Eintritt eines solchen Erfolges nicht zu sein (vgl. Senat, Urteil vom 3. Dezember 1985 - VI ZR 106/84 - VersR 1986, 366, 367). Das Berufungsgericht geht von der generellen Eignung einer intraartikulären Injektion zur Herbeiführung einer Entzündungsreaktion aus, wenn die Injektion unter Außerachtlassung grundlegender Hygieneregeln erfolgt. Es hält jedoch eine allergische Reaktion für wahrscheinlicher und will deshalb keine Beweislastumkehr anwenden, weil die Verletzung der Hygieneregeln auf eine allergische Reaktion keinen Einfluss habe. Indessen schließt dieser Gesichtspunkt eine generelle Eignung des Hygienefehlers für den Gesundheitsschaden nicht aus. Vielmehr wäre der Beweis, dass eine allergische Reaktion vorgelegen hat, Sache des grob fehlerhaft behandelnden Arztes. Eine Beweislastumkehr erfordert nämlich nicht, dass der Behandlungsfehler mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu dem eingetretenen Erfolg geführt hat, sondern lediglich dessen generelle Eignung für den konkreten Gesundheitsschaden (vgl. Senat, BGHZ 85, 212, 216 f.; Urteile vom 3. Dezember 1985 - VI ZR 106/84 - aaO; vom 28. Juni 1988 - VI ZR 217/87 - VersR 1989, 80, 81). Die Unsicherheit, ob der Schaden tatsächlich durch den groben Fehler oder durch eine andere Ursache bedingt ist, soll in einem solchen Fall die fehlerhaft behandelnde Seite aufklären. Insoweit hat das Berufungsgericht die Reichweite der Beweislastumkehr nach einem groben Behandlungsfehler ersichtlich verkannt.
13
Die erforderlichen Voraussetzungen für eine Ausnahme von dieser Beweislastumkehr hat das Berufungsgericht nicht festgestellt, insbesondere hat es nicht festgestellt, dass eine Verursachung der Beschwerden durch die Hygienemängel äußerst unwahrscheinlich sei, zumal auch das Gutachten R., auf das sich das Berufungsurteil stützt, eine allergische Reaktion nur für wahrscheinlich, nicht aber eine bakterielle Infektion für äußerst unwahrscheinlich hält. Der Sachverständige D. hat mehr Befunde gesehen, die für eine Infektion sprechen, als Befunde, die für eine hyperergisch-allergische Reaktion sprechen. Der fehlenden Nachweisbarkeit von Infektionserregern im Punktat hat der Sachverständige dagegen keine entscheidende Bedeutung beigemessen.
14
c) Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung muss der Kläger auch nicht etwa eine Infektion beweisen; es genügt vielmehr, dass er den ihm entstandenen (Primär-)Schaden und die generelle Eignung des groben Fehlers zur Verursachung dieses Schadens nachweist (vgl. Senat, BGHZ 159, 48, 54; Urteile vom 3. Dezember 1985 - VI ZR 106/84 - aaO; vom 16. November 2004 - VI ZR 328/03 - aaO, jeweils m.w.N.). Diesen Beweis hat der Kläger geführt.
15
Primärschaden ist im Streitfall der behauptete Gelenkschaden in seiner konkreten Ausprägung (vgl. Senat, Urteil vom 21. Juli 1998 - VI ZR 15/98 - VersR 1998, 1153, 1154), also der Kniegelenkserguss mit schmerzhafter Bewegungseinschränkung und der erhöhten Temperatur. In einem solchen Fall muss die grob fehlerhaft vorgehende Behandlungsseite beweisen, dass die Schädigung nicht durch den groben Behandlungsfehler - hier also nicht durch Verletzung der Hygieneregeln - hervorgerufen worden ist, so dass es zu ihren Lasten geht, wenn sie nicht eine allergische Reaktion als Schadensursache beweisen kann.
16
3. Die Frage einer Haftung des Beklagten wegen eines Aufklärungsfehlers ist nicht Streitstoff der Revision geworden. Ausführungen dazu fehlen in der Revisionsbegründung. Wie eine Berufungsbegründung (dazu vgl. Senat, Urteil vom 5. Dezember 2006 - VI ZR 228/05 - VersR 2007, 414) muss auch die Begründung einer uneingeschränkt zugelassenen Revision klarstellen, in welchen Punkten und mit welchen Gründen der Rechtsmittelführer das Berufungsurteil angreift (vgl. Senat, Urteil vom 5. Dezember 2006 - VI ZR 228/05 - aaO). Im Streitfall hat sich die Revisionsbegründung nicht auf die Frage der Haftung wegen eines Aufklärungsfehlers erstreckt, sondern auf die Haftung wegen eines Behandlungsfehlers beschränkt. Damit hat sie Erfolg, weil das angefochtene Urteil aus den dargelegten Gründen aufzuheben ist (§ 562 Abs. 1 ZPO).
17
Die Voraussetzungen für eine Sachentscheidung des Senats (§ 563 Abs. 3 ZPO), liegen jedoch nicht vor. Das Berufungsgericht wird die erforderlichen Feststellungen - gegebenenfalls nach weiterem Vortrag der Parteien und weiterer Beweisaufnahme - zu treffen haben (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Müller Greiner Diederichsen Pauge Zoll
Vorinstanzen:
LG Mannheim, Entscheidung vom 12.06.1987 - 1 O 229/85 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 05.04.2006 - 7 U 107/05 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 279/06 Verkündet am:
9. September 2008
Böhringer-Mangold,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zur Verkehrssicherungspflicht bei Fahrten mit einem Quad in einem Erlebnispark.
BGH, Urteil vom 9. September 2008 - VI ZR 279/06 - OLG Brandenburg
LG Potsdam
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 9. September 2008 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, die Richterin
Diederichsen und die Richter Pauge, Stöhr und Zoll

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 18. Mai 2006 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin macht gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von vertraglichen Schutzpflichten bzw. Verkehrssicherungspflichten nach einem Unfall im Erlebnispark der Beklagten geltend.
2
Der Arbeitgeber der Klägerin veranstaltete dort am 7. Dezember 2002 ein Betriebsfest. Im Rahmen dieses Festes fand eine geführte Tour mit so genannten Quads, einsitzigen vierrädrigen, offenen Fahrzeugen, die ähnlich Motorrädern zu fahren und zu bedienen sind, statt. Die Teilnehmer der Tour fuhren nach einer Einweisung in die Bedienung der Fahrzeuge ohne Schutzhelme in einer Kolonne, die von einem Mitarbeiter der Beklagten angeführt wurde. Die Gruppe befuhr zunächst eine aus Sand künstlich hergestellte "Berglandschaft". Sodann führte ein Weg auf unebenem Waldboden nach oben, links und rechts davon befand sich eine Böschung. Die Klägerin kam vom Weg ab, fuhr in die Böschung und stürzte. Dabei geriet sie unter das Fahrzeug und erlitt eine schwere offene Nasenbeintrümmerfraktur sowie eine Septumtrümmerfraktur mit einer stark blutenden Risswunde im Stirn-/Nasenwurzelbereich.
3
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

4
Nach Auffassung des Berufungsgerichts besteht ein Schadensersatzanspruch weder aus § 280 Abs. 1 BGB in Verbindung mit dem zwischen dem Arbeitgeber der Klägerin und der Beklagten geschlossenen Vertrag betreffend die Ausrichtung eines Betriebfestes noch aus § 823 Abs. 1 BGB.
5
Der Beklagten sei zwar die Verletzung einer vertraglichen Schutzpflicht bzw. der ihr obliegenden Verkehrssicherungspflicht vorzuwerfen, weil sie die Teilnehmer der Tour nicht mit einem Schutzhelm ausgestattet habe. Bei der Fahrt mit einem Quad im Gelände bestehe ein erhöhtes Risiko von Stürzen und eine Verpflichtung des Veranstalters, die Auswirkungen von Stürzen möglichst gering zu halten. Da bei einem Sturz mit einem offenen Geländefahrzeug der Kopf des Fahrers besonders gefährdet sei, sei es erforderlich und zumutbar gewesen, den Teilnehmern Schutzhelme zur Verfügung zu stellen. Es sei aber nicht notwendig gewesen, diese mit Integralhelmen (Schutzhelm mit einem das Gesicht bedeckenden Visier) auszustatten, auch wenn diese Art des Schutzhelmes gegenüber einem offenen Helm eine zusätzliche Sicherheit biete.
6
Daher hafte die Beklagte im Ergebnis nicht. Es stehe nämlich nicht fest, dass die der Beklagten vorzuwerfende Pflichtverletzung für die Verletzungen der Klägerin kausal geworden sei. Nach dem Gutachten des Brandenburgischen Landesinstituts für Rechtsmedizin wäre zwar möglicherweise bei einem tief sitzenden offenen Helm die Nasenwurzelregion durch die Breite des Helms geschützt oder zumindest die Schwere des Aufpralls vermindert worden, jedenfalls soweit das anprallende Fahrzeugteil gleichzeitig Kontakt zum Helm gehabt hätte. Die Gutachterin habe dazu mangels Angaben über das auftreffende Fahrzeugteil sowie den genauen Bewegungsablauf jedoch keine weitergehenden Feststellungen treffen können und die Möglichkeit aufgezeigt, dass ein Fahrzeugteil isoliert das Gesicht der Klägerin getroffen habe und auch durch einen offenen Helm nicht auf Abstand gehalten worden wäre.
7
Eine Beweislastumkehr sei nicht geboten. Bei der Verletzung vertraglicher Schutzpflichten sei zwar bei verschiedenen Fallgruppen eine Beweislastumkehr anzuerkennen. Das vorliegende Geschehen sei jedoch keiner dieser Fallgruppen zuzuordnen. Für einen Anscheinsbeweis fehle es an einem typischen Geschehensablauf, aus dem gefolgert werden könne, dass der Eintritt der erlittenen Verletzungen beim Tragen eines offenen Helmes verhindert worden wäre.

II.

8
Die Revision der Klägerin hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht ist ohne Rechtsfehler zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beklagte weder wegen einer Verletzung vertraglicher Schutzpflichten noch aus § 823 Abs. 1 BGB wegen Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht für die der Klägerin durch den Unfall entstandenen Schäden haftet.
9
1. Die vertraglichen Schutzpflichten zielen im Streitfall darauf ab, eine Verletzung der Klägerin möglichst zu vermeiden und dadurch ihr Integritätsinteresse zu erhalten. Sie entsprechen mithin inhaltlich den Verkehrssicherungspflichten , so dass die dazu entwickelten Grundsätze anwendbar sind.
10
Danach ist derjenige, der eine Gefahrenlage - gleich welcher Art - schafft, grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern (vgl. etwa Senat, Urteile vom 4. Dezember 2001 - VI ZR 447/00 - VersR 2002, 247, 248; vom 15. Juli 2003 - VI ZR 155/02 - VersR 2003, 1319; vom 5. Oktober 2004 - VI ZR 294/03 - VersR 2005, 279, 280; vom 8. November 2005 - VI ZR 332/04 - VersR 2006, 233, 234; vom 6. Februar 2007 - VI ZR 274/05 - VersR 2007, 659, 660; vom 3. Juni 2008 - VI ZR 223/07 - VersR 2008, 1083, Rn. 9, jeweils m.w.N.). Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass nicht jeder abstrakten Gefahr vorbeugend begegnet werden kann. Ein allgemeines Verbot, andere nicht zu gefährden, wäre utopisch. Eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließt, ist im praktischen Leben nicht erreichbar. Haftungsbegründend wird eine Gefahr erst dann, wenn sich für ein sachkundiges Urteil die nahe liegende Möglichkeit ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden (vgl. Senat, Urteile vom 8. November 2005 - VI ZR 332/04 -; vom 6. Februar 2007 - VI ZR 274/05 -; vom 3. Juni 2008 - VI ZR 223/07 -, jeweils aaO). Deshalb muss nicht für alle denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge getroffen werden. Es sind vielmehr nur die Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Schädigung anderer tunlichst abzuwenden (vgl. Senat, Urteile vom 15. Juli 2003 - VI ZR 155/02 -; vom 8. November 2005 - VI ZR 332/04 -; vom 6. Februar 2007 - VI ZR 274/05 -; vom 3. Juni 2008 - VI ZR 223/07 -, jeweils aaO). Der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (§ 276 Abs. 2 BGB) ist genügt, wenn im Ergebnis derjenige Sicherheitsgrad erreicht ist, den die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich hält (vgl. Senat, Urteile vom 15. Juli 2003 - VI ZR 155/02 -; vom 8. November 2005 - VI ZR 332/04 -; vom 6. Februar 2007 - VI ZR 274/05 -; vom 3. Juni 2008 - VI ZR 223/07 -, jeweils aaO). Daher reicht es anerkanntermaßen aus, diejenigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren, und die ihm den Umständen nach zuzumuten sind (vgl. Senat, Urteile vom 15. Juli 2003 - VI ZR 155/02 - aaO; vom 8. November 2005 - VI ZR 332/04 - aaO; vom 16. Mai 2006 - VI ZR 189/05 - VersR 2006, 1083, 1084; vom 6. Februar 2007 - VI ZR 274/05 - aaO; vom 3. Juni 2008 - VI ZR 223/07 - aaO).
11
Der Betreiber einer Sport- und Spielanlage braucht demnach zwar nicht allen denkbaren Gefahren vorzubeugen. Die Verkehrssicherungspflicht erfordert jedoch regelmäßig den Schutz vor Gefahren, die über das übliche Risiko bei der Anlagenbenutzung hinausgehen, vom Benutzer nicht vorhersehbar und für ihn nicht ohne weiteres erkennbar sind (vgl. Senat, Urteile vom 25. April 1978 - VI ZR 194/76 - VersR 1978, 739; vom 3. Juni 2008 - VI ZR 223/07 - aaO, Rn. 10; BGH, Urteil vom 12. Juni 2007 - X ZR 87/06 - NJW 2007, 2549, 2551; OLG Köln, VersR 2002, 859, 860; OLG Celle, NJW 2003, 2544).
12
2. Nach diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht der Beklagten zu Recht bejaht, weil diese die Teilnehmer der Quad-Tour nicht mit einem Schutzhelm ausgestattet hat. Dies wird weder von Seiten der Revision noch der Revisionserwiderung in Frage gestellt. Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht aufgrund der von ihm getroffenen Feststellungen aber auch ohne Rechtsfehler eine Not- wendigkeit verneint, der Klägerin einen so genannten Integralhelm zur Verfügung zu stellen.
13
a) Im Streitfall hat die Beklagte Quadfahrten im Gelände angeboten. Auch wenn diese in Form einer geführten Gruppenausfahrt und grundsätzlich mit einer relativ geringen Geschwindigkeit durchgeführt wurden, bestand für die ungeübten Quadfahrer ein erhöhtes Risiko von Stürzen. Da bei einem solchen Sturz mit einem offenen Geländefahrzeug der Kopf des Fahrers mangels Vorhandenseins einer Knautschzone oder eines Rückhaltesystems besonders gefährdet ist, handelte es sich dabei nicht um eine anlagentypische Gefahr, die von Teilnehmern einer solchen Tour in einem "Fun-Park" in Kauf genommen wird. Infolgedessen war die Beklagte verpflichtet, den Teilnehmern Schutzhelme zur Verfügung zu stellen, um Kopfverletzungen im Falle eines Unfalls möglichst zu vermeiden.
14
b) Es war aber jedenfalls zum Zeitpunkt des Unfalls im Jahre 2002 nicht erforderlich, die Fahrer mit Integralhelmen auszustatten, auch wenn diese Art des Schutzhelms gegenüber einem offenen Helm eine zusätzliche Sicherheit geboten hätte. Das Berufungsgericht hat zu Recht berücksichtigt, dass die Beklagte die Touren hat begleiten lassen, so dass zum einen die Fahrstrecke vorgegeben war und zum andern die Möglichkeit bestand, die Teilnehmer von dem Eingehen zu großer Risiken abzuhalten und sie ggf. zu unterstützen. Daher bestand grundsätzlich nicht die Gefahr, dass aufgrund einer gefährlichen Geländewahl und einer zu hohen Geschwindigkeit eine besondere Verletzungsgefahr bestand, der mit erhöhten Sicherheitsanforderungen hätte begegnet werden müssen.
15
Unter diesen Umständen gewinnt bei der Abwägung Bedeutung, dass der Gesetzgeber zum damaligen Zeitpunkt noch keine Notwendigkeit gesehen hat, für Quads das Tragen eines Schutzhelms anzuordnen. Erst mit der am 1. Januar 2006 in Kraft getretenen Neufassung des § 21a Abs. 2 StVO durch die Verordnung vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3716) wurden die Fahrer von "Quads" in die Schutzhelmpflicht einbezogen. Dadurch sollte das Verletzungsrisiko im Kopfbereich für die Benutzer von Quads entsprechend der bisherigen Regelung für Krafträder gemindert werden. Die Beklagte hat mithin zum Unfallzeitpunkt nicht gegen Schutzvorschriften der Straßenverkehrsordnung verstoßen, die der Gesetzgeber im Interesse der Vermeidung schwerer Verletzungen erlassen hat.
16
Der Umfang der Verkehrssicherungspflicht wird freilich nicht alleine durch gesetzliche Vorgaben bestimmt. Der zur Verkehrssicherung Verpflichtete hat vielmehr grundsätzlich selbständig zu prüfen, ob und welche Sicherungsmaßnahmen zur Vermeidung von Schädigungen notwendig sind; er hat die erforderlichen Maßnahmen eigenverantwortlich zu treffen, auch wenn gesetzliche oder andere Anordnungen, Unfallverhütungsvorschriften oder technische Regeln wie DIN-Normen seine Sorgfaltspflichten durch Bestimmungen über Sicherheitsmaßnahmen konkretisieren. Solche Bestimmungen enthalten im Allgemeinen keine abschließenden Verhaltensanforderungen gegenüber den Schutzgütern. Sie können aber regelmäßig zur Feststellung von Inhalt und Umfang bestehender Verkehrssicherungspflichten herangezogen werden und sind deshalb für die Bestimmung des Umfangs der Verkehrssicherungspflichten durchaus von Bedeutung (vgl. Senat BGHZ 103, 338, 342; Urteile vom 29. November 1983 - VI ZR 137/82 - VersR 1984, 164, 165; vom 23. Oktober 1984 - VI ZR 85/83 - VersR 1985, 64, 65; vom 7. Oktober 1986 - VI ZR 187/85 - VersR 1987, 102, 103; vom 13. März 2001 - VI ZR 142/00 - VersR 2001, 1040, 1041). Welche Maßnahmen zur Wahrung der Verkehrssicherungspflicht erforderlich sind, hängt von den tatsächlichen Umständen des Einzelfalls ab (vgl. Senat, Urteile vom 21. März 2000 - VI ZR 158/99 - VersR 2000, 984 f.; vom 3. Juni 2008 - VI ZR 223/07 - aaO, Rn. 18).
17
Auch unter Berücksichtigung dieses Grundsatzes würde man indes die Anforderung an die Beklagte überspannen, wenn man über die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht wegen der nicht erfolgten Ausstattung mit offenen Schutzhelmen hinaus für das Jahr 2002 die Ausstattung mit einem so genannten Integralhelm verlangte. Immerhin hat sich der Gesetzgeber erst ca. drei Jahre nach dem hier zu beurteilenden Unfall dazu entschlossen, Fahrer eines Quads überhaupt der Schutzhelmpflicht zu unterwerfen. Im Hinblick darauf ist nicht davon auszugehen und auch von der Revision nicht dargelegt, dass die betroffenen Verkehrskreise schon im Jahre 2002 über die Notwendigkeit, einen Schutzhelm zu tragen, hinaus auch die Ausstattung von Quadfahrern mit Integralhelmen als erforderlich angesehen haben. Bei einer geführten Tour im Gelände bestand nämlich für die Teilnehmer jedenfalls kein größeres Risiko, als dies wegen der höheren gefahrenen Geschwindigkeit und der Gefährdung durch andere Straßenverkehrsteilnehmer für Motorradfahrer im öffentlichen Verkehrsbereich besteht. Bei diesen reicht zur Erfüllung der Helmpflicht das Tragen eines offenen Helms aus; es ist nicht erforderlich, einen Integralhelm zu tragen (vgl. VG Augsburg, DAR 2001, 233, 234). Unter diesen Umständen konnten die von der Revision geltend gemachten höheren Anforderungen von der Beklagten nicht erwartet werden (vgl. auch Senat, Urteil vom 30. Januar 1979 - VI ZR 144/77 - VersR 1979, 369 f.).
18
3. Die Revision hat auch keinen Erfolg, soweit sie meint, das Berufungsgericht habe zu Unrecht die Kausalität der angenommenen Pflichtverletzung für den eingetretenen Schaden verneint, weil es übersehen habe, dass die Voraussetzungen eines Anscheinsbeweises vorliegen.
19
Das Berufungsgericht hat sich wegen der Ausführungen der gerichtsmedizinischen Sachverständigen keine Überzeugung bilden können, dass die der Beklagten vorzuwerfende Pflichtverletzung für die von der Klägerin erlittenen Verletzungen kausal geworden ist. Entscheidend dafür war, dass die Sachverständige wegen der fehlenden Angaben keine Feststellungen über den genauen Ablauf und das aufprallende Fahrzeugteil treffen konnte und deshalb die Möglichkeit aufgezeigt hat, dass ein Fahrzeugteil isoliert das Gesicht der Klägerin getroffen hat und auch durch einen offenen Helm nicht auf Abstand gehalten worden wäre. Das Berufungsgericht hat unter diesen Umständen neben der - von der Revision nicht angegriffenen - Ablehnung einer Beweislastumkehr einen für den Anscheinsbeweis typischen Geschehensablauf verneint, aus dem gefolgert werden könnte, dass der Eintritt der erlittenen Verletzungen beim Tragen eines offenen Helms verhindert worden wäre. Dies ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
20
Zwar ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, dass bei der Verletzung von Schutzgesetzen sowie von Unfallverhütungsvorschriften ein Beweis des ersten Anscheins dafür spricht, dass der Verstoß für den Schadenseintritt ursächlich war, sofern sich gerade diejenige Gefahr verwirklicht hat, der das Schutzgesetz oder die Unfallverhütungsvorschrift entgegen wirken soll (vgl. Senat, Urteile vom 25. Januar 1983 - VI ZR 92/81 - VersR 1983, 440 f.; vom 22. April 1986 - VI ZR 77/85 - VersR 1986, 916, 917). Der Beweis des ersten Anscheins ist auch bei der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten geboten , die wie Schutzgesetze und Unfallverhütungsvorschriften typischen Gefährdungen entgegenwirken sollen, wenn sich in dem Schadensfall gerade diejenige Gefahr verwirklicht, der durch die Auferlegung bestimmter Verhaltenspflichten begegnet werden soll (vgl. Senat, Urteil vom 14. Dezember 1993 - VI ZR 271/92 - VersR 1994, 324, 325). Nach dem Senatsurteil vom 25. Januar 1983 spricht der Beweis des ersten Anscheins für den ursächlichen Zusam- menhang zwischen dem Nichtbenutzen eines Schutzhelms und den eingetretenen Kopfverletzungen, wenn ein Kraftfahrer, der ohne Schutzhelm fährt, bei einem Unfall Kopfverletzungen erleidet, vor denen der Schutzhelm allgemein schützen soll. Indessen ist ein Anscheinsbeweis nur möglich, wenn ein typischer Geschehensablauf vorliegt, sich also aufgrund allgemeiner Erfahrungssätze der Schluss aufdrängt, die erlittenen Verletzungen seien darauf zurückzuführen , dass der Verletzte keinen (offenen) Schutzhelm getragen hat (vgl. Senatsurteil vom 3. Juli 1990 - VI ZR 239/89 - VersR 1991, 195 m.w.N.). Diese Frage unterliegt der Prüfung durch das Revisionsgericht (vgl. BGHZ 115, 141, 144). Sie ist im Streitfall zu verneinen.
21
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist ein detaillierter Vortrag zum Unfallhergang und zur genauen Entstehung der Verletzungen nicht erfolgt. Zudem liegt eine Gesichtsverletzung vor, die dadurch verursacht wurde, dass ein Fahrzeugteil das Gesicht der Klägerin getroffen hat. Unter diesen Umständen kann nicht typischerweise darauf geschlossen werden, dass ein offener Schutzhelm den Aufprall verhindert oder zumindest vermindert hätte. Ein solcher Helm schützt zwar typischerweise den oberen Kopfteil und den Hinterkopf, kann aber nach den Ausführungen der Sachverständigen nur unter besonderen Umständen die Nasenwurzelregion und die Nase vor aufprallenden Fahrzeugteilen schützen. Daher kann man für die konkreten Verletzungen der Klägerin nicht von einem typischen Geschehensablauf ausgehen, der zu diesen Verletzungen geführt hat. Jedenfalls ist nach den Ausführungen der Sachverständigen von der ernsthaften Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs auszugehen, so dass auch deshalb ein Anscheinsbeweis nicht angewendet werden kann.
22
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Müller Diederichsen Pauge Stöhr Zoll
Vorinstanzen:
LG Potsdam, Entscheidung vom 10.11.2005 - 11 O 223/03 -
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 18.05.2006 - 12 U 186/05 -

(1) Wer verpflichtet ist, einen Inbegriff von Gegenständen herauszugeben oder über den Bestand eines solchen Inbegriffs Auskunft zu erteilen, hat dem Berechtigten ein Verzeichnis des Bestands vorzulegen.

(2) Besteht Grund zu der Annahme, dass das Verzeichnis nicht mit der erforderlichen Sorgfalt aufgestellt worden ist, so hat der Verpflichtete auf Verlangen zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen den Bestand so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei.

(3) Die Vorschrift des § 259 Abs. 3 findet Anwendung.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.

(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.