Bundesgerichtshof Urteil, 03. Nov. 2004 - IV ZR 250/03

bei uns veröffentlicht am03.11.2004

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 250/03 Verkündet am:
3. November 2004
H einekamp
Justizhaupt sekretär
als Urkundsbeamter
d er Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
_____________________
AVB f. Haftpflichtversicherung; Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen
für die Haftpflichtversicherung, III. Privathaftpflichtversicherung Nr. 1.6; WaffG (Fassung
vom 8. März 1976, BGBl I 432) § 2
Ein Risikoausschluß, der Nr. 1.6 der Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen
für die Priv athaftpflichtversicherung (Waffenklausel) entspricht, erfaßt nur
solche Geschosse, die zum Verschießen aus Schußwaffen im Sinne von §1 Abs. 1
WaffG in der Fassung vom 8. März 1976 (jetzt: Abschnitt 1, Unterabschnitt 1 Nr. 1.1
der Anlage 1 zu § 1 Abs. 4 WaffG in der Fassung vom 11. Oktober 2002) bestimmt
sind. Eine für den Abschuß aus Schreckschußpistolen mit eigens vorgeschraubtem
Abschußbecher bestimmte Pyro-Knallpatrone (sog. Starenschreck) fällt nicht hierunter
(Fortführung des Senatsurteils v om 22. Februar 1978 - IV ZR 105/76 - VersR
1978, 409).
BGH, Urteil vom 3. November 2004 - IV ZR 250/03 - OLG Hamburg
LG Hamburg
Der IV. Zivilsenat des Bundesger ichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin
Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung
vom 3. November 2004

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger werden das Urteil des 9. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 30. September 2003 aufgehoben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg vom 16. November 2001 zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Kläger sind Versicherungsn ehmer einer bei der Beklagten gehaltenen Haftpflichtversicherung. Sie begehren die Feststellung, daß die Beklagte ihnen Versicherungsschutz wegen eines Vorfalles vom 29. Dezember 1998 gewähren muß, bei dem sich der Geschädigte durch die Explosion einer Pyro-Knallpatrone erhebliche Verletzungen an der rechten Hand zugezogen hat.

Die Kläger lagerten seit Ende 1997 mehrere Pyro-Knallpatronen des Herstellers Zink Feuerwerk (P-Knallgeschoß 15 mm, Prüfnummer der Bundesanstalt für Materialprüfung: BAMP-PN II0003, sog. Starenschreck ) in ihrem Keller. Diese sind dafür bestimmt, mittels Schreckschußpistolen verschossen zu werden, denen zu diesem Zweck ein Aufsatz (Abschußbecher) auf den Lauf geschraubt wird. Die Knallpatrone wird dabei durch den Druck der in der Schreckschußpistole verfeuerten Kartuschenmunition angetrieben.
Am 29. Dezember 1998 händigte die seinerzeit 10jährige Tochter der Kläger dem damals 14jährigen Geschädigten auf dessen Drängen eine der Knallpatronen aus. Wenig später fing diese beim Entzünden eines Chinaböllers unbemerkt Feuer und explodierte in der rechten Hand des Jungen. Ihm wurden der Zeigefinger und die Kuppe des Mittelfingers abgerissen. Lediglich der zunächst ebenfalls abgerissene Daumen konnte später wieder angenäht werden. Die Kläger sind wegen gemeinschaftlichen vorsätzlichen Verstoßes gegen das Waffengesetz in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung jeweils zu Bewährungsstrafen verurteilt worden.
Die Beklagte hat Versicherungsl eistungen unter Berufung auf I Nr. 6 (sog. Waffenklausel) der dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden "Besonderen Bedingungen, Risikobeschreibungen und Erläuterungen" (BRE 36) verweigert. Danach ist versichert "die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Privatperson aus den Gefahren des täglichen Lebens … insbesondere …

6. aus dem erlaubten privaten Besitz und aus dem Gebrauch von Hieb-, Stoß- und Schußwaffen sowie Munition und Geschossen, nicht jedoch zu Jagdzwecken oder zu strafbaren Handlungen; …" Nach Auffassung der Kläger hand elt es sich bei der hier in Rede stehenden Pyro-Knallpatrone weder um Munition noch um ein Geschoß im Sinne der Waffenklausel.
Das Landgericht hat der Klage st attgegeben, das Berufungsgericht hat sie abgewiesen. Mit der Revision verfolgen die Kläger ihr Feststellungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe:


Das Rechtsmittel hat Erfolg, es führt zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
I. Das Berufungsgericht hat eine n Deckungsanspruch der Kläger verneint, weil die aus dem unerlaubten Besitz der Pyro-Knallpatrone herrührenden Schadensersatzansprüche des Geschädigten nach der Waffenklausel der Nr. I.6 BRE 36 nicht versichert seien. Zwar beschreibe die Klausel nur positiv, welche Risiken versichert sei en, doch folge aus der Beschränkung des Versicherungsschutzes auf den erlaubten Besitz von Waffen, Munition und Geschossen im Umkehrschluß, daß die aus dem

unerlaubten Besitz herrührenden Schäden nicht vom Versicherungsschutz umfaßt seien.
Die Kläger seien unerlaubt im Besitz eines Geschosses im Sinne der Waffenklausel gewesen. Insoweit seien die Begriffsbestimmungen des Bundeswaffengesetzes in der zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls geltenden Fassung heranzuziehen. Danach sei die Pyro-Knallpatrone zwar nicht als Munition, jedoch als - einen pyrotechnischen Satz enthaltendes - Geschoß im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 2, 2. Alt. und Abs. 3 des seinerzeit geltenden Bundeswaffengesetzes (WaffG a.F.) einzustufen. Dem stehe nicht entgegen, daß die Knallpatrone nicht dazu bestimmt sei, aus Schußwaffen verschossen zu werden. Denn eine solche Bestimmung setze der Begriff des Geschosses nach § 2 Abs. 1 Satz 2 WaffG a.F. nicht voraus.
Soweit die waffenrechtliche Komm entar-Literatur die gegenteilige Auffassung vertrete, ändere das im Ergebnis nichts, weil sie es genügen lasse, wenn Geschosse dazu bestimmt seien, mittels der in § 1 Abs. 2 WaffG a. F. den Schußwaffen gleichgestellten Abschußgeräte, zu denen auch Schreckschußwaffen gehörten, verschossen zu werden.
Der Besitz der demnach als Gesc hoß einzuordnenden Pyro-Knallpatrone sei erlaubnispflichtig. Das folge aus der in § 29 Abs. 1 WaffG a.F. geregelten Erlaubnispflicht für den Erwerb des Geschosses. Eine solche Erlaubnis hätten die Kläger nicht besessen. Ausnahmen von der Erlaubnispflicht sehe die Erste Waffenverordnung für Geschosse, die seitens der Bundesanstalt für Materialprüfung (BAM) der Klasse PM II zugeordnet seien, nicht vor.

Der Waffenklausel könne nicht entnommen werden, daß ein Geschoß dieselben Voraussetzungen erfüllen müsse, die die Rechtsprechung an die Einordnung als Munition stelle. Vielmehr solle der Begriff des Geschosses alle vom Waffengesetz unter Erlaubnispflicht gestellten, jedoch nicht unter den Munitionsbegriff fallenden Geschosse erfassen und so jenes Risiko vom Versicherungsschutz ausnehmen, das vom unerlaubten Besitz der durch das Waffengesetz erfaßten, gefährlichen Gegenstände ausgehe.
II. Das hält rechtlicher Nachprüfu ng nicht in allen Punkten stand.
Die Kläger haben aus dem Haftpfl ichtversicherungsvertrag wegen des Vorfalls vom 29. Dezember 1998 einen Deckungsanspruch gegen die Beklagte. Der Risikoausschluß in I Nr. 6 der von der Beklagten verwendeten "Besonderen Bedingungen, Risikobeschreibungen und Erläuterungen" (BRE 36), die inhaltlich mit Nr. 1.6 der "Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Haftpflichtversicherung" (abgedruckt bei Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. S. 1331, 1332) übereinstimmt, erfaßt den unerlaubten Besitz der schadensursächlichen Pyro-Knallpatrone nicht.
1. Das Berufungsgericht geht zunächst von einem zutreffenden Ansatz aus:

a) Die "Waffenklausel", beschrei bt positiv, für welche Formen des Umgangs mit Waffen, Munition und Geschossen Versicherungsschutz

gewährt wird, um damit zugleich im Umkehrschluß zum Ausdruck zu bringen, was insoweit nicht vom Versicherungsschutz umfaßt sein soll. Der Sache nach enthält die Klausel deshalb einen Risikoausschluß. Solche in eine positive Risikobeschreibung gekleideten Risikoausschlüsse setzen voraus, daß der Versicherungsnehmer erkennt, wie weit der bezweckte Umkehrschluß gezogen werden soll. Sie haben insoweit grundsätzlich eine geringere Trennschärfe als Risikoausschlüsse, die den ausgeschlossenen Tatbestand direkt benennen. Bei de r Auslegung ist deshalb in besonderem Maße zu beachten, daß der durchschnittliche Versicherungsnehmer nicht damit zu rechnen braucht, daß sein Versicherungsschutz Lücken hat, ohne daß ihm diese hinreichend verdeutlicht werden (vgl. dazu BGHZ 65, 142, 145; Senatsurteil vom 17. März 1999 - IV ZR 89/98 - VersR 1999, 748 unter 2 a; Senatsurteil vom 25. Juni 2003 - IV ZR 32/03 - r+s 2003, 412 unter II 1).

b) Dem Berufungsgericht ist auch darin zu folgen, daß die von der Waffenklausel verwendeten Rechtsbegriffe, die erkennbar auf das (öffentlich -rechtliche) Waffenrecht Bezug nehmen, im Zweifel anhand der Begriffsbestimmungen des Bundeswaffengesetzes zu verstehen sind, wobei jeweils die zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls geltende Gesetzesfassung zugrunde zu legen ist (Senatsurteil vom 22. Februar 1978 - IV ZR 105/76 - VersR 1978, 409 unter II 1 a). Das ist hier das Bundeswaffengesetz in der Fassung vom 8. März 1976 (BGBl I S. 432 - im folgenden : "WaffG a.F."), das bis zum 31. März 2003 in Kraft war. Zwar sind Allgemeine Versicherungsbedingungen nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats grundsätzlich so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse diese verstehen muß (BGHZ 123, 83, 85). Dieser Grundsatz

erfährt aber eine Ausnahme, wenn die Rechtssprache mit einem verwendeten Ausdruck einen fest umrissenen Begriff verbindet. Trifft dies zu, so ist im Zweifel anzunehmen, daß auch die Versicherungsbedingungen darunter nichts anderes verstehen wollen (Senatsurteil vom 22. März 2000 - IV ZR 233/99 - VersR 2000, 753 unter 2 b). Im Waffenrecht verbindet die Rechtssprache mit den dort verwendeten Ausdrücken wie "Schußwaffe", "Munition" oder "Geschoß" fest umrissene Begriffe, die deshalb in diesem Sinne im Zweifel auch bei der Auslegung der hier verwendeten Waffenklausel heranzuziehen sind (Senatsurteil vom 22. Februar 1998 aaO).

c) Es ist im Ergebnis schließlic h auch nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht den Erwerb der schadensursächlichen Knallpatrone durch die Kläger waffenrechtlich als unerlaubten Erwerb von Munition nach den § 29 Abs. 1, § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 in Verbindung mit Satz 2, 2. Alt. und Abs. 3, 4 Abs. 1, § 53 Abs. 3 Nr. 1 a WaffG a.F. einordnet. Da das Bundeswaffengesetz alter Fassung keine Norm enthielt , die den Besitz von Munition oder ihr gleichgestellter Geschosse unmittelbar verbot, hat das Berufungsgericht auf die unerlaubte Besitzergreifung (den Erwerb, zum Begriff vgl. Steindorf, Waffenrecht 7. Aufl. § 4 WaffG Rdn. 4) abgestellt. Die Pyro-Knallpatrone ist ein Geschoß, das nach § 2 Abs. 1 Satz 2 WaffG a.F. der Munition im Sinne von Satz 1 der Vorschrift gleichgestellt wird und als solche dem Erlaubnisvorbehalt aus § 29 WaffG a.F. unterliegt. Die Erste Waffen-Verordnung (WaffVO) sieht eine Einschränkung der Erlaubnispflicht nach § 29 Abs. 1 WaffG a.F. für pyrotechnische Munition der Gefahrklasse PM II, welcher die Knallpatrone zugehört, nicht vor.

2. Allerdings enthält die Waff enklausel keine pauschale Bezugnahme auf sämtliche Erlaubnispflichten und Verbote des Bundeswaffengesetzes. Die Prüfung, ob ein Verhalten des Versicherungsnehmers beim Umgang mit Waffen, Munition oder Geschossen dem Risikoausschluß unterfällt, kann sich deshalb nicht darauf beschränken, ob das Verhalten des Versicherungsnehmers nach dem Bundeswaffengesetz verboten, strafbar oder als Ordnungswidrigkeit eingestuft ist. Maßgeblich für den Umfang des Risikoausschlusses bleibt vielmehr die Waffenklausel selbst. Die Begriffe des Bundeswaffengesetze s sind zwar für ihre Auslegung heranzuziehen. Es bleibt aber stets danach zu fragen, inwieweit die Waffenklausel die Begriffe und Verbote des Bundeswaffengesetzes im Rahmen des Risikoausschlusses übernommen hat (vgl. dazu Senatsurteil vom 22. Februar 1978 aaO unter II). Die Prüfung ergibt hier, daß die Pyro-Knallpatrone nicht unter den Risikoausschluß fällt.

a) Der Senat hat bereits im Urte il vom 22. Februar 1978 (aaO unter II 2) entschieden, daß bei Auslegung der Waffenklausel der vertragliche Begriff der Munition nicht losgelöst vom vorangestellten Begriff der Schußwaffe gesehen werden könne. Da die Klausel keinen Hinweis darauf enthalte, daß sie auch die Gleichstellung von tragbaren Munitionsabschußgeräten im Sinne von § 1 Abs. 2 WaffG a.F. mit Schußwaffen im (engeren) Sinne von § 1 Abs. 1 WaffG a.F. übernehmen wolle, müsse ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer die Klausel nicht dahin verstehen , daß sie mit "Schußwaffen" auch Schreckschußwaffen meine (Senat aaO unter II 1 c und II 2 c). Vielmehr könne der Versicherungsnehmer wegen der sprachlichen Verbindung von "Schußwaffen und Munition" zu dem Schluß gelangen, daß lediglich Munition für echte Schußwaffen im Sinne von § 1 Abs. 1 WaffG a.F. gemeint sei. Das entspreche im übrigen

der Tradition im deutschen Waffenrecht, wo meist eine begriffliche Beziehung zwischen Schußwaffen und Munition bestanden habe. Daß § 1 Abs. 2 WaffG a.F. tragbare Munitionsabschußgeräte echten Schußwaffen im Sinne von § 1 Abs. 1 WaffG a.F. gleichstelle, sei für den vertraglichen Begriff der Munition deshalb unerheblich, weil die Waffenklausel keinen Hinweis auf diese Gleichstellung enthalte. Dieses eingeschränkte Verständnis des Risikoausschlusses hat das Oberlandesgericht Oldenburg im Jahre 1996 bestätigt (r+s 1996, 132). Die von der Beklagten verwendete , seit 1974 unveränderte Waffenklausel enthält nach wie vor keinen solchen Hinweis.
Für Geschosse im Sinne der Waff enklausel gilt nichts anderes. Auch für sie ist im Waffenrecht die Bestimmung kennzeichnend, aus einer Schußwaffe verschossen zu werden. Einen ausreichenden Hinweis darauf, daß die Klausel auch solche Geschosse erfassen soll, die statt dessen dazu bestimmt sind, aus tragbaren Munitionsabschußgeräten im Sinne von § 1 Abs. 1 WaffG a.F. verschossen zu werden, enthält die von der Beklagten verwendete Waffenklausel nicht. Die hier in Rede stehende Pyro-Knallpatrone wird deshalb von der Waffenklausel nicht erfaßt.

b) Soweit es das Berufungsger icht abgelehnt hat, die vorgenannten Rechtsprechungsgrundsätze auch auf den vorliegenden Fall zu übertragen , kann ihm nicht gefolgt werden.
aa) Das Berufungsgericht me int, für Geschosse müßten andere Maßstäbe gelten als für Munition, weil die Bestimmung, aus Schußwaffen verschossen zu werden, für den Geschoßbegriff ohnehin nicht erheblich sei. Der Begriff sei in die Waffenklausel erkennbar zu dem Zweck aufge-

nommen worden, alle Geschosse vom versicherten Risiko auszuschließen , die nicht bereits als Munition von § 2 Abs. 1 Satz 1 WaffG a.F. erfaßt seien. Anderenfalls mache die Aufnahme des Begriffs "Geschosse" in die Waffenklausel keinen Sinn.
bb) Diesen Ausführungen liegt ei n falsches Verständnis der Abgrenzung von Munition und Geschossen nach § 2 WaffG a.F. zugrunde.
Munition ist nach der gesetzlichen Definition des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 WaffG a.F. dadurch gekennzeichnet, daß sie "Ladungen", d.h. eigene Treibladungen, beinhaltet, also über Explosionsstoffe verfügt, die den Vortrieb bewirken. Das ergibt sich aus der Aufzählung von Patronenmunition (Hülsen mit Ladungen, die das Geschoß enthalten - Nr. 1), Kartuschenmunition (Hülsen mit Ladungen, die ein Geschoß nicht enthalten - Nr. 2) und Patronenmunition (vgl. zur Definition Nr. 1), bei der das Geschoß einen pyrotechnischen Satz enthält (Nr. 3). Munition muß außerdem dazu bestimmt sein, aus Schußwaffen verschossen zu werden.
Nach der Legaldefinit ion des § 2 Abs. 3 Nr. 1 und 2 WaffG a.F. sind Geschosse entweder feste Körper (Nr. 1) oder aber gasförmige, flüssige oder feste Körper in Umhüllungen. Anders als das Berufungsgericht meint, ist damit aber nicht hinreichend und abschließend beschrieben , was ein Geschoß im waffenrechtlichen Sinne ausmacht. Das zeigt sich schon daran, daß der Definition des § 2 Abs. 3 WaffG a.F., betrachtet man sie isoliert, auch handelsüblich verpackte Lebensmittel und Bedarfsgegenstände aller Art unterfallen müßten. In der waffenrechtlichen Literatur ist deshalb außer Streit, daß auch zum Geschoßbegriff wesensmäßig die Bestimmung gehört, aus Schußwaffen verschossen zu

werden (vgl. Steindorf, aaO § 1 Rdn. 7, § 2 Rdn. 10; Apel/Bushart, Waffenrecht Band 2 3. Aufl. Rdn. 56 zu Anlage 1 zum Waffengesetz).
Aus § 2 Abs. 1 Satz 2 WaffG a.F. ergibt sich nichts anderes. Das Berufungsgericht meint zwar, weil § 2 Abs. 1 Satz 1 WaffG a.F. Munition aufzähle, die nach dem letzten Halbsatz der Vorschrift zum Verschießen aus Schußwaffen bestimmt sei, mache die Gleichstellung der Geschosse mit pyrotechnischem Satz in § 2 Abs. 1 Satz 2 WaffG a.F. nur dann Sinn, wenn man annehme, daß es für diese auf die genannte Bestimmung gerade nicht ankomme. Das Berufungsgericht sieht demnach den wesentlichen Unterschied zwischen pyrotechnischer Munition und einem pyrotechnischen Geschoß darin, daß erstere zum Verschießen aus Schußwaffen bestimmt sein müsse, letzteres hingegen nicht. Es meint weiter, ein Geschoß mit pyrotechnischem Satz, welches zum Verschießen aus Schußwaffen bestimmt sei, erfülle bereits den Munitionsbegriff.
Das trifft nicht zu. Vielmehr unt erscheiden sich pyrotechnische Munition und Geschosse mit pyrotechnischem Satz allein dadurch, daß den Geschossen die eigene Treibladung fehlt. Aus diesem Grunde macht die Gleichstellung in § 2 Abs. 1 Satz 2 WaffG a.F. auch dann Sinn, wenn man zutreffend annimmt, daß die Bestimmung, aus Schußwaffen verschossen zu werden, auch für den Geschoßbegriff kennzeichnend ist.
cc) Die hier in Re de stehende Pyro-Knallpatrone verfügte über keine eigene Treibladung. Vielmehr sollte sie bei bestimmungsgemäßem Gebrauch ihre Bewegungsenergie aus der in einer Schreckschußpistole verfeuerten Kartuschenmunition beziehen, deren Explosionsdruck die Knallpatrone aus dem dafür konstruierten Abschußbecher treiben sollte.

Die Patrone war damit nicht dazu bestimmt, aus einer Schußwaffe verschossen zu werden, denn die zum Abschuß der Pyro-Knallpatrone vorgesehenen Schreckschußwaffen sind keine Schußwaffe n im Sinne von § 1 Abs. 1 WaffG a.F. (vgl. dazu Senatsurteil vom 22. Februar 1978 aaO unter II 2 c; Steindorf, aaO § 1 Rdn. 10 und Günther/Treumann, s.i.s. 1983, 628 ff.). Ihre waffenrechtliche Gleichstellung mit Munition rechtfertigt sich allein daraus, daß § 1 Abs. 2 WaffG a.F. Schreckschußwaffen den echten Schußwaffen gleichstellt (vgl. Steindorf, aaO § 1 Rdn. 18 und § 2 Rdn. 10).
Der vorliegende Fall unterscheidet sich damit rechtlich nicht von demjenigen, der dem Senatsurteil vom 22. Februar 1978 (aaO) zugrunde lag. Hier wie dort ist festzustellen, daß eine Waffenklausel der vorliegenden Art für den Versicherungsnehmer nicht hinreichend erkennbar macht, daß sich der Begriff der Schußwaffen und die Bestimmung von Munition und Geschossen, aus Schußwaffen verschossen zu werden, auch auf die vom Waffengesetz den Schußwaffen gleichgestellte Geräte erstrecken soll. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer wird die

Klausel deshalb dahin verstehen, daß lediglich echte Schußwaffen (im Sinne des § 1 Abs. 1 WaffG a.F.) nebst für sie bestimmter Munition und Geschosse vom Risikoausschluß erfaßt sein sollen.
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Dr. Kessal-Wulf Felsch

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Gesetz über den Versicherungsvertrag


Versicherungsvertragsgesetz - VVG

Waffengesetz - WaffG 2002 | § 1 Gegenstand und Zweck des Gesetzes, Begriffsbestimmungen


(1) Dieses Gesetz regelt den Umgang mit Waffen oder Munition unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. (2) Waffen sind 1. Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände und2. tragbare Gegenstände, a) die ihr

Waffengesetz - WaffG 2002 | § 2 Grundsätze des Umgangs mit Waffen oder Munition, Waffenliste


(1) Der Umgang mit Waffen oder Munition ist nur Personen gestattet, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. (2) Der Umgang mit Waffen oder Munition, die in der Anlage 2 (Waffenliste) Abschnitt 2 zu diesem Gesetz genannt sind, bedarf der Erlaubnis

Waffengesetz - WaffG 2002 | § 29 Verbringen von Waffen oder Munition in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes


(1) Eine Erlaubnis zum Verbringen von Waffen oder Munition in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes kann erteilt werden, wenn der Antragsteller den sicheren Transport durch einen zum Erwerb oder Besitz dieser Waffen oder Munitio

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Bundesgerichtshof Urteil, 25. Juni 2003 - IV ZR 32/03

bei uns veröffentlicht am 25.06.2003

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNIS-URTEIL IV ZR 32/03 Verkündet am: 25. Juni 2003 Heinekamp Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichts

Referenzen

(1) Dieses Gesetz regelt den Umgang mit Waffen oder Munition unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.

(2) Waffen sind

1.
Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände und
2.
tragbare Gegenstände,
a)
die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen;
b)
die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, und die in diesem Gesetz genannt sind.

(3) Umgang mit einer Waffe oder Munition hat, wer diese erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, damit schießt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt. Umgang mit einer Schusswaffe hat auch, wer diese unbrauchbar macht.

(4) Die Begriffe der Waffen und Munition sowie die Einstufung von Gegenständen nach Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe b als Waffen, die Begriffe der Arten des Umgangs und sonstige waffenrechtliche Begriffe sind in der Anlage 1 (Begriffsbestimmungen) zu diesem Gesetz näher geregelt.

(1) Der Umgang mit Waffen oder Munition ist nur Personen gestattet, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

(2) Der Umgang mit Waffen oder Munition, die in der Anlage 2 (Waffenliste) Abschnitt 2 zu diesem Gesetz genannt sind, bedarf der Erlaubnis.

(3) Der Umgang mit Waffen oder Munition, die in der Anlage 2 Abschnitt 1 zu diesem Gesetz genannt sind, ist verboten.

(4) Waffen oder Munition, mit denen der Umgang ganz oder teilweise von der Erlaubnispflicht oder von einem Verbot ausgenommen ist, sind in der Anlage 2 Abschnitt 1 und 2 genannt. Ferner sind in der Anlage 2 Abschnitt 3 die Waffen und Munition genannt, auf die dieses Gesetz ganz oder teilweise nicht anzuwenden ist.

(5) Bestehen Zweifel darüber, ob ein Gegenstand von diesem Gesetz erfasst wird oder wie er nach Maßgabe der Begriffsbestimmungen in Anlage 1 Abschnitt 1 und 3 und der Anlage 2 einzustufen ist, so entscheidet auf Antrag die zuständige Behörde. Antragsberechtigt sind

1.
Hersteller, Importeure, Erwerber oder Besitzer des Gegenstandes, soweit sie ein berechtigtes Interesse an der Entscheidung nach Satz 1 glaubhaft machen können,
2.
die zuständigen Behörden des Bundes und der Länder.
Die nach Landesrecht zuständigen Behörden sind vor der Entscheidung zu hören. Die Entscheidung ist für den Geltungsbereich dieses Gesetzes allgemein verbindlich. Sie ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen.

(1) Dieses Gesetz regelt den Umgang mit Waffen oder Munition unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.

(2) Waffen sind

1.
Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände und
2.
tragbare Gegenstände,
a)
die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen;
b)
die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, und die in diesem Gesetz genannt sind.

(3) Umgang mit einer Waffe oder Munition hat, wer diese erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, damit schießt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt. Umgang mit einer Schusswaffe hat auch, wer diese unbrauchbar macht.

(4) Die Begriffe der Waffen und Munition sowie die Einstufung von Gegenständen nach Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe b als Waffen, die Begriffe der Arten des Umgangs und sonstige waffenrechtliche Begriffe sind in der Anlage 1 (Begriffsbestimmungen) zu diesem Gesetz näher geregelt.

(1) Eine Erlaubnis zum Verbringen von Waffen oder Munition in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes kann erteilt werden, wenn der Antragsteller den sicheren Transport durch einen zum Erwerb oder Besitz dieser Waffen oder Munition Berechtigten gewährleistet. Für eine Erlaubnis zum Verbringen von Waffen oder Munition in den Geltungsbereich dieses Gesetzes ist zusätzlich erforderlich, dass der Empfänger zum Erwerb und Besitz dieser Waffen oder Munition berechtigt ist.

(2) Sollen Waffen oder Munition nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien A 1.2 bis C) aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden, wird die Erlaubnis nur erteilt, wenn der andere Mitgliedstaat das Verbringen erlaubt hat oder der Antragsteller glaubhaft gemacht hat, dass nach dem Recht des anderen Mitgliedstaates keine solche Erlaubnis erforderlich ist. Satz 1 gilt entsprechend für das Verbringen aus einem Drittstaat durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes in einen anderen Mitgliedstaat.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄUMNIS-URTEIL
IV ZR 32/03 Verkündet am:
25. Juni 2003
Heinekamp
Justizobersekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting und Seiffert und die
Richterinnen Ambrosius und Dr. Kessal-Wulf auf die mündliche Verhandlung
vom 25. Juni 2003

für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Klägerin zu 1) werden das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 21. Januar 2003 aufgehoben und das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 26. März 2002 geändert, soweit zu ihrem Nachteil erkannt worden ist.
Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin zu 1) aufgrund des zwischen den Parteien geschlossenen Rechtsschutz-Versicherungsvertrages bedingungsgemäßen Versicherungsschutz zu gewähren für die Geltendmachung von SchadensersatzAnsprüchen aus ihrer Beteiligung an dem geschlossenen Immobilienfonds Nr. ..., S. M. der WGS, gegen 1. die L. B. -W. , 2. den Initiator des Projekts, K. N. , 3. den Vermittler der Fondsanteile, G. S. .

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Von den Kosten der ersten Instanz und des Berufungsverfahrens trägt sie die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1) voll sowie die gerichtlichen und ihre eigenen außergerichtlichen Kosten zu 41%. Die Kläger zu
2) und 3) tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Von den gerichtlichen Kosten und den außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen der Kläger zu 2) 32% und der Kläger zu 3) 27%.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin unterhält bei der Beklagten eine Rechtsschutzversicherung ; dem Vertrag liegen Allgemeine Versicherungsbedingungen zugrunde, die den ARB 75 entsprechen. Die Versicherung umfaßt Familien -Rechtsschutz gemäß § 25 ARB 75 unter Einschluß von VertragsRechtsschutz.
Im Jahre 1994 zeichnete die Klägerin sechs Anteile an dem geschlossenen "WGS-Immobilien-Fonds Nr. ...". Gesellschaftszweck war die Vermietung von Wohn- und Geschäftsräumen in einem damals noch in Errichtung befindlichen Objekt in S. . Entgegen den Angaben im Prospekt wurden für das Gebäude statt zwölf nur sieben Geschosse genehmigt, was die vermietbare Fläche entsprechend verringerte. Die Klägerin macht geltend, sie sei durch irreführende Prospektangaben,

insbesondere über die Höhe der aus dem Objekt zu erzielenden Mieteinnahmen , zum Gesellschaftsbeitritt und zum Abschluß der auf den Anteilserwerb gerichteten Finanzierung veranlaßt worden. Sie möchte den Initiator des Projekts und den Anlagevermittler auf Schadensersatz in Höhe ihrer Zins- und Tilgungsaufwendungen, die sie mit etwa !" $#&%' ( )* + , 310.000 DM (158.500 sersatzanspruch in gleicher Höhe gegen die finanzierende Bank begründet sie damit, diese habe sie trotz eines Wissensvorsprungs nicht über den tatsächlichen Wert der Fondsanteile aufgeklärt.
Die Beklagte verweigerte die Erteilung einer Deckungszusage unter Hinweis auf § 4 (1) k ARB 75, der wie folgt lautet: "§ 4 Allgemeine Risikoausschlüsse (1) Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf die Wahrnehmung rechtlicher Interessen ...
k) die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Planung, Errichtung oder genehmigungspflichtigen baulichen Veränderung eines im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers befindlichen oder von diesem zu erwerbenden Grundstückes, Gebäudes oder Gebäudeteiles stehen." Die Klägerin begehrt die Feststellung, daß die Beklagte ihr bedingungsgemäßen Versicherungsschutz zu gewähren hat. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Dagegen wendet sie sich mit ihrer Revision.

Entscheidungsgründe:


Das Rechtsmittel der Klägerin ist begründet. Die Beklagte hat der Klägerin bedingungsgemäß Versicherungsschutz zu gewähren. Hierüber war durch Versäumnisurteil, jedoch aufgrund sachlicher Prüfung zu entscheiden (vgl. BGHZ 37, 79, 81 f.).
I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts sind die Voraussetzungen der Risikoausschlußklausel des § 4 (1) k ARB 75 erfüllt. Ein qualifizierter Zusammenhang mit der Planung und Errichtung eines Bauwerks könne auch dann gegeben sein, wenn der Initiator des Immobilienfonds und der Vermittler der Fondsanteile die Anleger arglistig über die zu erwartende Rendite täuschten. Die Klägerin, die Gesamthandseigentum an dem Gebäude habe erwerben sollen, führe das Ausbleiben der versprochenen Rendite maßgeblich darauf zurück, daß das Bauwerk nicht mit der laut Prospekt vorgesehenen vermietbaren Fläche habe errichtet werden dürfen. Ihr Anlageziel sei daher ohne die Verwirklichung eines Bauvorhabens nicht zu erreichen gewesen. Der Baurisikoausschluß greife aber auch im Verhältnis der Klägerin zu der beteiligten Bank. Zwischen dem Gesellschaftsbeitritt, dem Bauträgervertrag und der Kreditgewährung habe neben einem zeitlichen ein innerer sachlicher Bezug bestanden ; die gesellschaftsbezogenen Verträge und die Vereinbarungen der Klägerin mit der Bank hätten insoweit eine Einheit gebildet.
II. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

1. Nach der Rechtsprechung des Senats sind Allgemeine Versicherungsbedingungen - hier der Risikoausschluß des § 4 (1) k ARB 75 - so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muß. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine Interessen an (BGHZ 84, 268, 272; BGHZ 123, 83, 85 und ständig). Bei Risikoausschlüssen geht das Interesse des Versicherungsnehmers regelmäßig dahin, daß der Versicherungsschutz nicht weiter verkürzt wird, als der erkennbare Zweck der Klausel dies gebietet. Ihr Anwendungsbereich darf mithin nicht weiter ausgedehnt werden, als es ihr Sinn unter Beachtung des wirtschaftlichen Ziels und der gewählten Ausdrucksweise erfordert. Denn der durchschnittliche Versicherungsnehmer braucht nicht damit zu rechnen, daß sein Versicherungsschutz Lücken hat, ohne daß ihm diese hinreichend verdeutlicht werden (BGHZ 65, 142, 145; Senatsurteil vom 17. März 1999 - IV ZR 89/98 - VersR 1999, 748 unter 2 a).
2. Die Ausschlußklausel des § 4 (1) k ARB 75 verfolgt den - auch für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer erkennbaren - Zweck, die erfahrungsgemäß besonders kostenträchtigen und im Kostenrisiko schwer überschaubaren und kaum kalkulierbaren rechtlichen Streitigkeiten um Baumaßnahmen aller Art und die sie unmittelbar begleitenden Vorgänge von der Versicherung auszunehmen, weil nur für einen verhältnismäßig kleinen Teil der in der Risikogemeinschaft zusammengeschlossenen Versicherungsnehmer ein solches Risiko entstehen kann.


a) Sie stellt dafür auf den unmittelbaren Zusammenhang mit der Planung und Errichtung eines Gebäudes ab. Maßgebend ist, ob die vom Versicherungsnehmer angestrebte Rechtsverfolgung der Planung und Errichtung eines Gebäudes zuzuordnen ist. Der geforderte Zusammenhang muß dabei nicht nur zeitlich bestehen, sondern es muß darüber hinaus auch ein innerer sachlicher Bezug gegeben sein (vgl. Senatsurteile vom 19. Februar 2003 - IV ZR 318/02 - VersR 2003, 454 unter II 2 a; vom 16. Oktober 1985 - IVa ZR 49/84 - VersR 1986, 132 unter 2; vom 1. Februar 1989 - IVa ZR 247/87 - VersR 1989, 470 unter 2; vom 14. Februar 1990 - IV ZR 4/89 - VersR 1990, 485 unter 4; vom 10. November 1993 - IV ZR 87/93 - VersR 1994, 44 unter 3). Die Klausel erfaßt das Baurisiko, für das Auseinandersetzungen typisch sind, die über die anläßlich eines Bauvorhabens erbrachten Leistungen geführt werden. Es geht um die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen, die der Bauherr an der Planung und Errichtung eines mangelfreien Gebäudes hat. Nur das offenbart sich dem verständigen Versicherungsnehmer bei unbefangener Lektüre der streitbefangenen Klausel. Es erschließt sich ihm hingegen nicht, daß er keinen Deckungsschutz für die Durchsetzung von Ansprüchen haben soll, die zu dem Bauvorhaben selbst in keinem unmittelbaren Bezug stehen, sich vielmehr aus der Finanzierung und dem Erwerb eines zur Bebauung vorgesehenen Grundstückes (vgl. Senatsurteil vom 10. November 1993 aaO unter 3) oder - wie hier - dem Erwerb und der Finanzierung von Fondsanteilen ergeben, selbst wenn der Zweck der Gesellschaft, der die Klägerin beigetreten ist, in der Errichtung und der Verwaltung einer Immobilie besteht (vgl. Senatsurteil vom 19. Februar 2003 aaO).


b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist dieser be- sondere Zusammenhang im Falle der Klägerin zu verneinen. Die von ihr geltend gemachten Ansprüche betreffen nicht das dem Leistungsausschluß allein unterfallende Baurisiko. Die Klägerin hält nicht die Planung oder Errichtung des Objekts für fehlerhaft. Sie beruft sich statt dessen darauf, der Prospekt enthalte wahrheitswidrige Angaben über die Höhe der erzielbaren Mieteinnahmen und die Wirtschaftlichkeit des Anlagemodells insgesamt. Sie fühlt sich über den Wert der erworbenen Fondsanteile getäuscht und - da ihr eine sichere Kapitalanlage versprochen worden sei - von dem geschäftsführenden Gesellschafter der Immobilienfonds GbR und dem Vermittler der Fondsanteile deliktisch geschädigt. Ähnlich verhält es sich mit den geltend gemachten Schadensersatzansprüchen wegen der Verletzung von Aufklärungspflichten. Diese richten sich gegen die beteiligte Bank, die in das Vertriebssystem eingebunden gewesen und detaillierte Kenntnisse über die tatsächliche Ertragsfähigkeit des Anlagemodells gehabt haben soll. Die Rechtsverfolgung der Klägerin ist damit ausschließlich dem - anders gearteten - Erwerbsrisiko zuzuordnen. Ihr Vorwurf der deliktischen Schädigung und der Verletzung vertraglicher Pflichten steht außerhalb des mit der Klausel verfolgten Zwecks; er betrifft insbesondere keinen Vorgang, der die Baumaßnahmen unmittelbar begleitet und mit dieser in dem geforderten qualifizierten Zusammenhang gestanden hat. Die Täuschung, auf die die Klägerin sich beruft, mag die Werthaltigkeit der Fondsanteile zum Gegenstand haben, insbesondere weil sich eine geringere Geschoßzahl auf die aus der Immobilie zu erzielenden Mietverträge auswirkt; einen Baumangel hat dies jedoch nicht zur Folge. Will der Versicherer auch diese mit dem Erwerb verbundenen Risiken vom Versicherungsschutz ausschließen, muß er die Klausel entsprechend deutlich formulieren. Da die Beklagte dies un-

terlassen hat, ist die Klausel in dem engeren Sinne zu verstehen, daß sie allein das - hier nicht berührte - Baurisiko umfaßt.
Der Senat hat diesen Standpunkt bereits in seinen Urteilen vom 19. Februar 2003 (aaO unter II 2 b) und vom 10. November 1993 (aaO unter 3 und 4) vertreten. Soweit sich aus dem Senatsurteil vom 16. Oktober 1985 (aaO unter 2) etwas anderes ergibt, hält er an der dortigen Sichtweise nicht fest.
3. Auf fehlende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung kann sich die Beklagte für ihre Leistungsablehnung nicht berufen. Das ist ihr schon deshalb verwehrt, weil sie die darauf gestützte Ablehnung der Klägerin nicht unverzüglich schriftlich mitgeteilt, sondern erstmals in den vorliegend zu entscheidenden Deckungsprozeß eingebracht hat. Daß sie Leistungen zunächst aus einem anderen Grund abgelehnt hat, steht dem

nicht entgegen (vgl. Senatsurteile vom 21. Mai 2003 - IV ZR 327/02 - unter II 3, zur Veröffentlichung bestimmt; Senatsurteil vom 19. März 2003 - IV ZR 139/01 - VersR 2003, 638 unter 2).
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Ambrosius Dr. Kessal-Wulf

(1) Der Umgang mit Waffen oder Munition ist nur Personen gestattet, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

(2) Der Umgang mit Waffen oder Munition, die in der Anlage 2 (Waffenliste) Abschnitt 2 zu diesem Gesetz genannt sind, bedarf der Erlaubnis.

(3) Der Umgang mit Waffen oder Munition, die in der Anlage 2 Abschnitt 1 zu diesem Gesetz genannt sind, ist verboten.

(4) Waffen oder Munition, mit denen der Umgang ganz oder teilweise von der Erlaubnispflicht oder von einem Verbot ausgenommen ist, sind in der Anlage 2 Abschnitt 1 und 2 genannt. Ferner sind in der Anlage 2 Abschnitt 3 die Waffen und Munition genannt, auf die dieses Gesetz ganz oder teilweise nicht anzuwenden ist.

(5) Bestehen Zweifel darüber, ob ein Gegenstand von diesem Gesetz erfasst wird oder wie er nach Maßgabe der Begriffsbestimmungen in Anlage 1 Abschnitt 1 und 3 und der Anlage 2 einzustufen ist, so entscheidet auf Antrag die zuständige Behörde. Antragsberechtigt sind

1.
Hersteller, Importeure, Erwerber oder Besitzer des Gegenstandes, soweit sie ein berechtigtes Interesse an der Entscheidung nach Satz 1 glaubhaft machen können,
2.
die zuständigen Behörden des Bundes und der Länder.
Die nach Landesrecht zuständigen Behörden sind vor der Entscheidung zu hören. Die Entscheidung ist für den Geltungsbereich dieses Gesetzes allgemein verbindlich. Sie ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen.

(1) Eine Erlaubnis zum Verbringen von Waffen oder Munition in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes kann erteilt werden, wenn der Antragsteller den sicheren Transport durch einen zum Erwerb oder Besitz dieser Waffen oder Munition Berechtigten gewährleistet. Für eine Erlaubnis zum Verbringen von Waffen oder Munition in den Geltungsbereich dieses Gesetzes ist zusätzlich erforderlich, dass der Empfänger zum Erwerb und Besitz dieser Waffen oder Munition berechtigt ist.

(2) Sollen Waffen oder Munition nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien A 1.2 bis C) aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden, wird die Erlaubnis nur erteilt, wenn der andere Mitgliedstaat das Verbringen erlaubt hat oder der Antragsteller glaubhaft gemacht hat, dass nach dem Recht des anderen Mitgliedstaates keine solche Erlaubnis erforderlich ist. Satz 1 gilt entsprechend für das Verbringen aus einem Drittstaat durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes in einen anderen Mitgliedstaat.

(1) Dieses Gesetz regelt den Umgang mit Waffen oder Munition unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.

(2) Waffen sind

1.
Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände und
2.
tragbare Gegenstände,
a)
die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen;
b)
die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, und die in diesem Gesetz genannt sind.

(3) Umgang mit einer Waffe oder Munition hat, wer diese erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, damit schießt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt. Umgang mit einer Schusswaffe hat auch, wer diese unbrauchbar macht.

(4) Die Begriffe der Waffen und Munition sowie die Einstufung von Gegenständen nach Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe b als Waffen, die Begriffe der Arten des Umgangs und sonstige waffenrechtliche Begriffe sind in der Anlage 1 (Begriffsbestimmungen) zu diesem Gesetz näher geregelt.

(1) Der Umgang mit Waffen oder Munition ist nur Personen gestattet, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

(2) Der Umgang mit Waffen oder Munition, die in der Anlage 2 (Waffenliste) Abschnitt 2 zu diesem Gesetz genannt sind, bedarf der Erlaubnis.

(3) Der Umgang mit Waffen oder Munition, die in der Anlage 2 Abschnitt 1 zu diesem Gesetz genannt sind, ist verboten.

(4) Waffen oder Munition, mit denen der Umgang ganz oder teilweise von der Erlaubnispflicht oder von einem Verbot ausgenommen ist, sind in der Anlage 2 Abschnitt 1 und 2 genannt. Ferner sind in der Anlage 2 Abschnitt 3 die Waffen und Munition genannt, auf die dieses Gesetz ganz oder teilweise nicht anzuwenden ist.

(5) Bestehen Zweifel darüber, ob ein Gegenstand von diesem Gesetz erfasst wird oder wie er nach Maßgabe der Begriffsbestimmungen in Anlage 1 Abschnitt 1 und 3 und der Anlage 2 einzustufen ist, so entscheidet auf Antrag die zuständige Behörde. Antragsberechtigt sind

1.
Hersteller, Importeure, Erwerber oder Besitzer des Gegenstandes, soweit sie ein berechtigtes Interesse an der Entscheidung nach Satz 1 glaubhaft machen können,
2.
die zuständigen Behörden des Bundes und der Länder.
Die nach Landesrecht zuständigen Behörden sind vor der Entscheidung zu hören. Die Entscheidung ist für den Geltungsbereich dieses Gesetzes allgemein verbindlich. Sie ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen.

(1) Dieses Gesetz regelt den Umgang mit Waffen oder Munition unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.

(2) Waffen sind

1.
Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände und
2.
tragbare Gegenstände,
a)
die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen;
b)
die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, und die in diesem Gesetz genannt sind.

(3) Umgang mit einer Waffe oder Munition hat, wer diese erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, damit schießt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt. Umgang mit einer Schusswaffe hat auch, wer diese unbrauchbar macht.

(4) Die Begriffe der Waffen und Munition sowie die Einstufung von Gegenständen nach Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe b als Waffen, die Begriffe der Arten des Umgangs und sonstige waffenrechtliche Begriffe sind in der Anlage 1 (Begriffsbestimmungen) zu diesem Gesetz näher geregelt.