Bundesgerichtshof Urteil, 17. Mai 2006 - IV ZR 212/05

bei uns veröffentlicht am17.05.2006
vorgehend
Landgericht Aschaffenburg, 3 O 511/04, 12.01.2005
Oberlandesgericht Bamberg, 1 U 35/05, 04.08.2005

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 212/05 Verkündetam:
17.Mai2006
Heinekamp
Justizhauptsekretär
alsUrkundsbeamter
derGeschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
_____________________
AKB § 12 (1) I b, II f
In der Kraftfahrzeug-Teilversicherung (Teilkasko) sind bei einem Einbruchdiebstahl in
ein Kraftfahrzeug nur die Schäden am Fahrzeug ersatzpflichtig, die durch die Verwirklichung
der Tat entstanden sind oder damit in adäquatem Zusammenhang stehen.
BGH, Urteil vom 17. Mai 2006 - IV ZR 212/05 - OLG Bamberg
LG Aschaffenburg
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, die Richterin
Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke auf die mündliche Verhandlung
vom 17. Mai 2006

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 4. August 2005 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Entschädigungsleistungen aus einer Kraftfahrzeug-Teilversicherung in Anspruch.
2
Am 1. Mai 2004 schlugen Unbekannte die Fensterscheibe der Fahrertür des bei der Beklagten teilkaskoversicherten Pkw (Cabrio) Mercedes -Benz 300SL des Klägers ein und entwendeten aus ihm einen CDMP3 -Player. Die Beklagte ersetzte den CD-MP3-Player und regulierte unter Berücksichtigung der vereinbarten Selbstbeteiligung den Schaden an der Fensterscheibe des Fahrzeugs. Die vom Kläger darüber hinaus begehrten Versicherungsleistungen für an der Karosserie vorhandene Beulen und Kratzer sowie das an mehreren Stellen aufgeschlitzte Verdeck , nach Darstellung des Klägers ebenfalls bei Ausführung der Tat verursachte Beschädigungen, lehnte sie ab, da es sich um von der Teilkaskoversicherung nicht umfasste sog. Vandalismusschäden handele. Der Kläger ist der Ansicht, die Auslegung von § 12 (1) I b AKB, wonach die Teilversicherung den Ersatz von Beschädigungen des Fahrzeugs "durch Entwendung, insbesondere Diebstahl" der im Fahrzeug unter Verschluss verwahrten oder an ihm befestigten Teile vorsehe, ergebe, dass ein bloßer Kausalzusammenhang zwischen Diebstahl und Schaden ausreiche; es werde nicht vorausgesetzt, dass die Entstehung des Schadens zur Ermöglichung der Tat unabdingbar notwendig sei.
3
Nach Rechtshängigkeit der zunächst auf Zahlung, Auskunft über den Gesamtschaden und Herausgabe eines Sachverständigengutachtens gerichteten Klageanträge hat die Beklagte Auskunft erteilt und dem Kläger das Gutachten zugänglich gemacht. Daraufhin hat der Kläger insoweit Feststellung der Erledigung des Rechtsstreits begehrt und die Zahlungsklage in Höhe von 7.411,72 € weiterverfolgt. Das Landgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Die Berufung ist ohne Erfolg geblieben. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Klageanträge weiter.

Entscheidungsgründe:


4
Die Revision hat keinen Erfolg.
5
I. Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in VersR 2006, 210 veröffentlicht ist, hat einen vollendeten Einbruch-Diebstahl hinsichtlich des CD-MP3-Players angenommen und zugunsten des Klägers offen gelassen , ob die von ihm an Karosserie und Verdeck geltend gemachten Schäden sämtlich bei der Ausführung dieser Tat verursacht worden sind. Der Kläger könne von der Beklagten Versicherungsleistungen für diese Beschädigungen schon deshalb nicht verlangen, weil sie nicht adäquatkausal auf dem Vorgang der Entwendung beruhten. Diese Voraussetzung ergebe sich aus einem Vergleich von § 12 (1) I b AKB mit der insoweit maßgeblichen Klausel in § 12 (1) II f AKB für die KraftfahrzeugVollversicherung , wonach dort - im Unterschied zum Versicherungsumfang in der Teilversicherung - "darüber hinaus" Schäden am Fahrzeug zu ersetzen seien, die "durch mut- oder böswillige Handlungen betriebsfremder Personen" herbeigeführt worden seien. Dieser Sinnzusammenhang verdeutliche dem verständigen Versicherungsnehmer, dass in der Teilversicherung Beschädigungen eines Kraftfahrzeugs durch entsprechende Handlungen nicht erstattungsfähig seien. Da die Tat im vorliegenden Fall erfolgreich beendet worden sei, könne dahinstehen, ob mutwillige Beschädigungen aus Verärgerung des Täters über das Misslingen seiner Tat rechtlich anders zu beurteilen seien.
6
II. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand.
7
Das 1. Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Schäden an Karosserie und Verdeck, für die der Kläger von der Beklagten Versicherungsleistungen begehrt, nicht im Sinne von § 12 (1) I b AKB "durch Entwendung" entstanden sind.

8
a) Maßgeblich ist zunächst die Auslegung der Klausel. Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie sie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer bei verständiger Würdigung und aufmerksamer Durchsicht verstehen muss. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine Interessen an (BGHZ 123, 83, 85 und ständig). Für die Auslegung entscheidend ist neben dem Wortlaut und dem mit der Klausel verfolgten Zweck auch der erkennbare Sinnzusammenhang (Senatsurteil vom 25. September 2002 - IV ZR 248/01 - VersR 2002, 1503 unter 2 b).
9
b) Der solchermaßen um Verständnis bemühte Versicherungsnehmer wird bei aufmerksamer Lektüre von § 12 AKB erkennen, dass § 12 (1) II f AKB in der Vollversicherung Versicherungsschutz auch für Schäden am Fahrzeug verspricht, die durch bös- oder mutwillige Handlungen betriebsfremder Personen entstanden sind, eine entsprechende Umschreibung für die Kennzeichnung des Umfangs der Teilversicherung aber fehlt. Zudem wird der insoweit erweiterte Versicherungsschutz in der Vollversicherung durch die Eingangsformulierung "in der Vollversicherung darüber hinaus" des § 12 (1) II AKB noch besonders hervorgehoben. Der Versicherungsnehmer kann daraus nur den Schluss ziehen, dass er Schäden am Fahrzeug, die auf mut- oder böswilligen Handlungen beruhen, in der Teilversicherung nicht ersetzt verlangen kann, sondern nur solche, die, wie § 12 (1) I b AKB voraussetzt, durch die Entwendung entstanden sind. Dem am Wortlaut der Klausel orientierten durchschnittlichen Versicherungsnehmer wird mit der Formulierung "Beschädigung … des Fahrzeugs … durch Entwendung, insbesondere Diebstahl …" das Erfordernis eines besonderen kausalen Zusammenhangs zwischen Entwendungshandlung und Schaden nahe gebracht, der den Grad äquivalenter Kausalität zwischen Entwendungshandlung und Schaden überschreitet. In der Teilversicherung sind danach nur solche Schäden am Fahrzeug zu ersetzen, durch die der Diebstahl ermöglicht wurde oder die damit in adäquatem Zusammenhang stehen, nicht jedoch solche bei Gelegenheit der Entwendungshandlung (OLG Frankfurt am Main VersR 2002, 1232; ebenso Stiefel/Hofmann, Kraftfahrtversicherung 17. Aufl. § 12 AKB Rdn. 92).
10
c) Aus dem Senatsurteil vom 27. November 1974 (IV ZR 117/73 - VersR 1975, 225) ergibt sich entgegen der Auffassung der Revision nichts anderes. Der Senat hat in dieser Entscheidung zwar ausgeführt, die Deckung in der Teilversicherung erstrecke sich auch auf Schäden, die ein entwendetes Fahrzeug nach dem Diebstahl bei seiner Benutzung durch den Täter erleide. Dem haben sich Rechtsprechung und Schrifttum im Wesentlichen angeschlossen (vgl. Knappmann in Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. AKB § 12 Rdn. 15, § 13 Rdn. 27, dort m. Nachw. zur Rechtsprechung ). Daraus ergibt sich indessen nicht, dass im Hinblick auf den adäquaten Ursachenzusammenhang zwischen der mutwilligen Beschädigung eines Fahrzeugs nach seiner Entwendung und einer Beschädigung infolge seiner Nutzung nach der Tat kein Unterschied bestünde (so aber KG VersR 1997, 871; OLG Düsseldorf VersR 1983, 290; im Ergebnis ebenso Knappmann aaO, § 12 AKB Rdn. 15). Wird der Dieb nach erfolgreicher Entwendung des Fahrzeugs in einen Unfall verwickelt, und wird der Pkw infolgedessen beschädigt oder entstehen die Beschädigungen bei der Spurenbeseitigung durch den Täter, verwirklicht sich bei der gebotenen wertenden Betrachtungsweise ein der Entwendung innewohnendes Risiko, Entwendungshandlung und Schaden stehen in einem a- däquaten Ursachenzusammenhang. Unabhängig davon, ob das Fahrzeug selbst oder nur Gegenstände aus dem Wageninneren entwendet werden, ist dies bei Schäden aus reinem Mutwillen nicht der Fall; hier entsteht der Schaden nicht infolge ("durch") der Entwendung, sondern beruht auf einem von der Entwendungshandlung unabhängigen, regelmäßig spontanen Verhalten des Täters.
11
Da die Entwendungshandlung nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im vorliegenden Fall erfolgreich war, kann dahinstehen, ob ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen Entwendungshandlung und Schaden dann zu bejahen ist, wenn der Täter die Beschädigungen am Fahrzeug aus Verärgerung und Wut über eine fehlgeschlagene Tat oder zu geringe Tatbeute verursacht hat.
12
d) In adäquat-kausalem Zusammenhang mit der Entwendung des CD-MP3-Players steht hier lediglich das Einschlagen der Scheibe, nicht aber die mutwillige Beschädigung von Karosserie und Verdeck, so dass der Kläger die letztgenannten Schäden nach § 12 (1) I b AKB von der Beklagten nicht ersetzt verlangen kann.

13
Auch 2. die Zurückweisung des vom Kläger gestellten Feststellungsantrags ist nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass ein erledigendes Ereignis nicht eintreten konnte (vgl. Zöller/Vollkommer; ZPO 25. Aufl. § 91a Rdn. 3 m.w.N.).
Terno Dr. Schlichting Wendt
Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke
Vorinstanzen:
LG Aschaffenburg, Entscheidung vom 12.01.2005 - 3 O 511/04 -
OLG Bamberg, Entscheidung vom 04.08.2005 - 1 U 35/05 -

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Bundesgerichtshof Urteil, 25. Sept. 2002 - IV ZR 248/01

bei uns veröffentlicht am 25.09.2002

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 248/01 Verkündet am: 25. September 2002 Heinekamp, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ____________
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Urteil, 17. Mai 2006 - IV ZR 212/05.

Bundesgerichtshof Urteil, 24. Nov. 2010 - IV ZR 248/08

bei uns veröffentlicht am 24.11.2010

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 248/08 Verkündetam: 24.November2010 Bott Justizhauptsekretärin alsUrkundsbeamtin derGeschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja AKB

Referenzen

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 248/01 Verkündet am:
25. September 2002
Heinekamp,
Justizobersekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
_____________________
AVB für Rechtsschutzversicherung § 4 (1) a) (ARB 94)
Als ein Ereignis im Sinne von § 4 (1) a) ARB 94 kommen nur Ursachen in Betracht
, die von dem in Anspruch genommenen Haftpflichtigen zurechenbar gesetzt
worden sind und den Eintritt eines Schadens hinreichend wahrscheinlich gemacht
haben.
BGH, Urteil vom 25. September 2002 - IV ZR 248/01 - OLG Nürnberg
LG Nürnberg-Fürth
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Richter
am Bundesgerichtshof Seiffert als Vorsitzenden, den Richter
Dr. Schlichting, die Richterin Ambrosius, die Richter Wendt und Felsch
auf die mündliche Verhandlung vom 25. September 2002

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 20. September 2001 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Versicherungsschutz aufgrund eines am 1. April 1999 abgeschlossenen Rechtsschutzversicherungsvertrages , dem die ARB 94 (vgl. VerBAV 1994, 97) zugrunde liegen. Danach war u.a. Schadensersatz-Rechtsschutz für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen vereinbart, soweit diese nicht auf einer Vertragsverletzung oder einer Verletzung eines dinglichen Rechtes an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen beruhen (§ 2 a ARB 94). Die Parteien streiten über die Auslegung von § 4 (1) a) ARB 94; die Bestimmung lautet:
"(1) Anspruch auf Rechtsschutz besteht nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles


a) im Schadensersatz-Rechtsschutz gemäß § 2 a) von dem er- sten Ereignis an, durch das der Schaden verursacht wurde oder verursacht worden sein soll; ...
Die Voraussetzungen nach a) bis c) müssen nach Beginn des Versicherungsschutzes gemäß § 7 und vor dessen Beendigung eingetreten sein. ..."
In der Sendung "R " vom 13. Dezember 1999 berichtete der S. über den Geflügelzuchtbetrieb und die Geflügelschlachterei der Klägerin. Dabei wurden die Art der Tierhaltung, die von dem Betrieb ausgehenden Emissionen und die schon seit Jahren gegen ihn gerichteten Demonstrationen von Anwohnern und Tierschützern dargestellt. Die Berichterstattung bezog mithin auch Ereignisse aus der Zeit vor Abschluß des Versicherungsvertrages am 1. April 1999 ein. Wegen falscher geschäftsschädigender Äußerungen verlangt die Klägerin mit einer Klage beim Landgericht Mainz Schadensersatz vom S. . Die Beklagte hat eine Deckungszusage verweigert, weil ein vorvertraglicher Versicherungsfall vorliege.
Das Landgericht hat die Verpflichtung der Beklagten festgestellt, für die Schadensersatzklage Versicherungsschutz zu gewähren. Die Berufung der Beklagten blieb ohne Erfolg. Mit der zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage.

Entscheidungsgründe:


Die Revision war zurückzuweisen, weil die Vorinstanzen jedenfalls im Ergebnis der Klage mit Recht stattgegeben haben.
1. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist § 4 (1) a) ARB 94 zu weit gefaßt. Nach dem Wortlaut sei Vorvertraglichkeit anzunehmen, wenn für den Schaden auch nur ein entferntes, vor Vertragsschluß liegendes Ereignis mitursächlich geworden sei, selbst wenn diese Ursache nicht von dem in Anspruch genommenen Haftpflichtigen gesetzt worden sei. Es sei aber absurd anzunehmen, daß kein Rechtsschutz für einen Verkehrsunfall gewährt werden solle, der sich nach Vertragsschluß zugetragen habe, aber darauf zurückzuführen sei, daß die Bremsen wegen eines schon vor Abschluß des Versicherungsvertrages vorhandenen Produktionsfehlers versagt hätten. Ein sinnvolles Ergebnis könne im vorliegenden Fall nur durch eine gesetzesähnliche Auslegung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen gewonnen werden. Nach § 14 (1) ARB 75 habe bei Schadensersatzansprüchen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen als Versicherungsfall der Eintritt des dem Anspruch zugrunde liegenden Schadensereignisses gegolten. Um zu vermeiden , daß ein Versicherungsnehmer, der einen Schadensfall schon mehr oder weniger voraussehe, noch Rechtsschutz dafür erlangen könne , sei die Neuregelung in § 4 (1) a) ARB 94 getroffen worden. Aus dieser Entstehungsgeschichte folge, daß vom Versicherungsschutz nur Fälle hätten ausgenommen werden sollen, in denen der Haftungstatbestand von einer bestimmten, später vom Versicherungsnehmer in Anspruch genommenen Person bereits vor Abschluß des Versicherungsvertrages verwirklicht worden sei und nur die konkreten Auswirkungen

des Haftungstatbestandes erst nach Vertragsschluß eingetreten seien. Dagegen erfordere der Zweck des § 4 (1) a) ARB 94 nicht, Versicherungsschutz auch in Fällen zu versagen, in denen ein vor Vertragsschluß liegendes Verhalten dritter Personen mitursächlich geworden sei, die außerhalb des Haftpflichtverhältnisses stünden, für das Rechtsschutz begehrt werde. Außerhalb des Schadensersatz-Rechtsschutzes komme es gemäß § 4 (1) c) ARB 94 darauf an, ob der Pflichtverstoß des Versicherungsnehmers oder eines anderen vor oder nach Abschluß des Rechtsschutzversicherungsvertrages liege. Damit führe auch die systematische Auslegung zu dem Ergebnis, daß es auf die Beteiligten des Haftpflichtanspruchs ankomme, für den Rechtsschutz begehrt werde. Eine andere Auslegung gerate auch in Widerspruch zu der zwingenden gesetzlichen Regelung der §§ 16 ff., 34 a VVG.
Mithin komme es im vorliegenden Fall nicht auf die schon vor Vertragsschluß laut gewordene Kritik an dem Unternehmen der Klägerin und das Verhalten von Demonstranten an, sondern allein auf die Sendung "R. " vom 13. Dezember 1999. Diese Sendung sei aufgrund der Ereignisse vor Vertragsschluß nicht schon mit Sicherheit zu erwarten gewesen.
2. a) Die Revision rügt mit Recht, daß das Berufungsgericht - wie es nicht verkannt hat - mit dieser Begründung von der ständigen Rechtsprechung des Senats abweicht, daß Allgemeine Versicherungsbedingungen so auszulegen sind, wie sie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muß; dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungs-

nehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine Interessen an (BGHZ 123, 83, 85). Für eine an diesen Grundsätzen orientierte Auslegung hat die Entstehungsgeschichte der Bedingungen, die der Versicherungsnehmer typischerweise nicht kennt, außer Betracht zu bleiben, auch wenn ihre Berücksichtigung zu einem dem Versicherungsnehmer günstigen Ergebnis führen könnte; dies gilt auch bei Risikoausschlußklauseln, die grundsätzlich eng und nicht weiter auszulegen sind, als es ihr Sinn unter Beachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise erfordert (Senat, Urteil vom 17. Mai 2000 - IV ZR 113/99 - VersR 2000, 1090 unter 2 a, b und c m.krit. Anm. Lorenz). Ohne Bedeutung für die Auslegung bleiben auch Gesichtspunkte, die etwa aus der Systematik der §§ 16 ff. VVG abgeleitet werden können, weil sie sich dem Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse bei Durchsicht und Würdigung der Versicherungsbedingungen nicht erschließen (Senat, Urteil vom 21. Februar 2001 - IV ZR 259/99 - VersR 2001, 489 unter 2). An dieser Rechtsprechung hält der Senat auch im vorliegenden Fall fest.

b) Der Senat kann die streitige Klausel selbst auslegen (BGHZ 112, 204, 210; Urteil vom 18. Dezember 1995 - II ZR 193/94 - NJW-RR 1996, 537 unter II 1).
aa) Der durchschnittliche Versicherungsnehmer geht vom Wortlaut der Klausel aus. Danach muß schon das erste Ereignis, durch das der Schaden verursacht wurde oder verursacht worden sein soll, nach Beginn des Versicherungsschutzes und vor dessen Beendigung eingetreten sein. Mithin kommen schon vor Abschluß des Versicherungsvertrages durchgeführte Protestaktionen gegen den Betrieb der Klägerin, ja sogar

der Betrieb der Klägerin selbst als erste Ereignisse im Sinne der Klausel in Betracht. Die streitige Klausel setzt dagegen nicht voraus, daß ein Fortsetzungszusammenhang zwischen der ersten Ursache und dem Schadenseintritt bestehen müsse oder daß der Schaden erst nach Vertragsschluß vorhersehbar geworden sei; sie verlangt nach ihrem Wortlaut nicht einmal, daß das erste Kausalereignis von dem Haftpflichtigen gesetzt worden ist, der auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden soll. Damit nimmt die Klausel in außerordentlich weitem Umfang, der auch durch das Erfordernis der Adäquanz des Kausalzusammenhangs nicht wesentlich eingeschränkt wird, Schäden von der Versicherbarkeit in der Rechtsschutzversicherung aus (Prölss in Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz , 26. Aufl. § 4 ARB 94 Rdn. 2; Harbauer, Rechtsschutzversicherung , 6. Aufl., § 4 ARB 94 Rdn. 3).
Bei diesem ersten Ergebnis einer Auslegung der Klausel nach ihrem Wortlaut wird es der verständige Versicherungsnehmer nicht bewenden lassen. Er wird es vielmehr für ausgeschlossen halten, keinen Schadensersatz-Rechtsschutz zu bekommen, wenn einzelne Umstände schon vor Abschluß des Versicherungsvertrages vorgelegen haben, durch die er später zum Opfer eines Angriffs geworden ist. Es muß ihm geradezu absurd erscheinen, daß Rechtsschutz für Schadensersatzansprüche etwa aus Anlaß eines Einbruchs oder Raubüberfalles nach Vertragsschluß nicht gewährt werden solle, nur weil die Wertgegenstände, auf die es der Täter abgesehen hatte und die deshalb für den Schaden mitursächlich geworden sind, dem Versicherungsnehmer schon vor Vertragsschluß gehörten. Auch das vom Berufungsgericht angeführte Beispiel eines Schadensersatzanspruchs aus Anlaß eines Verkehrsunfalls, für den ein Produktionsfehler des gegnerischen Fahrzeugs mitursächlich

geworden ist, belegt, daß eine solche am Wortlaut haftende Auslegung abwegig ist.
bb) Dem Versicherungsnehmer wird sich daher die Frage nach dem Sinn der Klausel aufdrängen. Ausgehend von der in § 4 (1) a) ARB 94 ausdrücklich zitierten Bestimmung des § 2 a ARB 94 wird er sich vergegenwärtigen, daß die auszulegende Klausel den Rechtsschutz für das Geltendmachen von Schadensersatzansprüchen betrifft.
(1) Unter diesem Blickwinkel wird der Versicherungsnehmer als für den Beginn des Versicherungsschutzes maßgebende erste Ereignisse nur solche Ursachen verstehen, die der Schadensersatzpflichtige, gegen den er Ansprüche erhebt, zurechenbar gesetzt hat. Folgerichtig wird er die in den Bedingungen vorgesehene Einschränkung auf Ursachen, die nach Beginn und vor Beendigung des Versicherungsschutzes eingetreten sind, nicht auf Ursachen beziehen, die etwa von ihm selbst oder von außerhalb des Haftpflichtverhältnisses stehenden Dritten stammen (vgl. Prölss aaO Rdn. 3).
(2) Der Versicherungsnehmer entnimmt mithin dem Sinnzusammenhang , daß in § 4 (1) a) ARB 94 nicht schlechthin von jedem den Schaden mitverursachenden Ereignis die Rede ist. Da der Schadensersatz -Rechtsschutz erst im Hinblick auf den Eintritt eines Schadens überhaupt sinnvoll ist, wird der Versicherungsnehmer unter einer ersten Ursache im Sinne dieser Regelung nicht schon jeden Umstand verstehen, der den Eintritt eines Schadens vorbereiten kann, mag er auch eine dafür notwendige Bedingung darstellen. Er wird allenfalls solche, vom Haftpflichtigen zurechenbar gesetzte Ursachen für Erstereignisse im Sinne

der Klausel halten, die den Eintritt jedenfalls irgendeines Schadens nach der Lebenserfahrung hinreichend wahrscheinlich machen.

c) Danach ist im vorliegenden Fall Schadensersatz-Rechtsschutz schon deshalb zu gewähren, weil der S. als der von der Klägerin auf Schadensersatz in Anspruch genommene Haftpflichtige vor Vertragsschluß noch keinerlei Ursache für den geltend gemachten Schaden gesetzt hatte.
Seiffert Dr. Schlichting Ambrosius
Wendt Felsch