Bundesgerichtshof Urteil, 02. März 2005 - IV ZR 212/04
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Berichtigung d es Grundbuchs in Anspruch.Sie ist Eigentümerin eines Grundstücks, das mit ei nem Erbbaurecht belastet ist. Im Erbbaugrundbuch sind in Abteilung II unter Nr. 2 eine Reallast, die der Sicherung des Erbbauzinses dient, und unter Nr. 3 eine Vormerkung eingetragen, die im Falle der Erhöhung des Erbbauzinses den Anspruch auf Eintragung einer weiteren Reallast sichert.
Der Erbbauberechtigte betrieb auf dem Grundstück e ine Diskothek, die aufgrund einer vorsätzlichen Eigenbrandstiftung vollständig zerstört wurde. Die Beklagte leistete als Gebäudeversicherer an die D.
B. , zu deren Gunsten Grundschulden in Höhe von insgesamt 1,5 Mio. DM (766.937,80 €) nebst Zinsen und Nebenleistungen bestellt und im Range vor den Rechten der Klägerin in Abteilung III unter Nr. 1, 2, 4 und 5 des Erbbaugrundbuchs eingetragen waren, eine Zahlung in Höhe von 1,9 Mio. DM (971.454,57 €). Dieser Betrag entsprach dem Zeitwert der Diskothek zuzüglich aufgelaufener Zinsen; die Beklagte war damit ihren Leistungspflichten aus dem Versicherungsvertrag vollständig nachgekommen.
Nachfolgend veranlaßte die Beklagte mit Bewilligun g der bisherigen Grundpfandgläubigerin die Umschreibung der auf sie übergegangenen Grundschulden, ohne daß im Grundbuch eine Änder ung der Rangverhältnisse vermerkt wurde. Die Klägerin bewirkte daraufhin die Eintragung eines Amtswiderspruchs. Ihrer Klage, mit der sie von der Beklagten die Zustimmung zur Eintragung der in Abteilung II unter Nr. 2 und 3 bestehenden Rechte mit dem Vorrang vor den Rechten in Abteilung III Nr. 1, 2, 4 und 5 verlangt, hat das Landgericht stattgegeben. Dagegen wendet sich die Beklagte mit der Sprungrevision.
Entscheidungsgründe:
Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.
1. Das Landgericht hat ausgeführt: Das Grundbuch s ei unrichtig, weil die Eintragung der Beklagten im Rang vor den Rechten der Klägerin § 104 Satz 2 VVG widerspreche. Der Anspruch des nach § 101 Abs. 1 VVG (gemeint: § 102 Abs. 1 VVG) privilegierten Gläubigers entstehe ab-
schließend mit dem Versicherungsfall. Für das rechtliche Schicksal dieses Anspruchs komme es nicht darauf an, ob das Grundpfandrecht im sichernden Grundstück ausreichend Deckung finde. Das gelte nicht nur für den vorrangig gesicherten Gläubiger, der Befriedigung durch die Auszahlung der Versicherungsleistung an sich erlange, sondern gleichermaßen für den nachrangig gesicherten Gläubiger. Diesem sei der Versicherer ebenso zur Leistung verpflichtet, weil die volle Versicherungssumme zur Haftungsmasse zu rechnen sei, die sämtlichen privilegierten Gläubigern - und zwar mit Vorrang gegenüber den auf den Versicherer übergegangenen Rechten - zur Verfügung stehe. Für den Rangrücktritt im Sinne des § 104 Satz 2 VVG sei daher nicht entscheidend, ob der Versicherer die von ihm geschuldeten Leistungen erst zum Teil oder bereits vollständig erbracht habe.
2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
a) Ist ein Grundstück mit einer Reallast, Grundsch uld oder Rentenschuld belastet, finden nach § 107b VVG die zugunsten des Hypothekengläubigers geltenden Vorschriften der §§ 99-107a VVG entsprechende Anwendung. Nach § 11 ErbbVO gelten die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften - ausgenommen die §§ 925, 927 und 928 BGB - auch für das Erbbaurecht. Damit sind nicht nur die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches gemeint, sondern es werden alle Vorschriften erfaßt, die für Grundstücke maßgeblich sind. Denn das Erbbaurecht kann wie ein Grundstück belastet werden; das auf seiner Grundlage errichtete Bauwerk gilt nach § 12 ErbbVO als dessen wesentlicher Bestandteil und haftet für seine dinglichen Belastungen (Staudinger/Rapp, [2002] § 11 ErbbVO Rdn. 2, 4 und 9; § 12 ErbbVO Rdn. 14). Es sind da-
her sämtliche materiell-rechtlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über den grundpfandrechtlichen Haftungsverband anwendbar ; darüber hinaus besteht kein sachlicher Grund, ein dinglich belastetes Erbbaurecht von den Vorschriften über die Haftung des Versicherers gegenüber den Realgläubigern gemäß den §§ 102 ff. VVG auszunehmen. Auf die Art der Belastung kommt es dabei nicht an, solange es sich – wie bei der Reallast (Staudinger/Amann, [2002] Einl. zu §§ 1105-1112 BGB Rdn. 23; § 1107 BGB Rdn. 12) – um ein dingliches Verwertungsund kein bloßes Nutzungsrecht handelt.
b) Die Beklagte als Gebäudeversicherer ist zwar vo n der Verpflichtung zur Leistung nach § 61 VVG frei geworden, weil ihr Versicherungsnehmer den Versicherungsfall durch Brandstiftung vorsätzlich herbeigeführt hat. Gleichwohl blieb nach §§ 102 Abs. 1 Satz 1, 107b VVG ihre Verpflichtung zur Leistung gegenüber den Grundpfandgläubigern bestehen. Die Vorschrift des § 102 Abs. 1 VVG schafft ein selbständiges, unmittelbares Recht des Realgläubigers, das als gesetzlicher Anspruch an die Stelle der pfandweisen Haftung der Versicherungsforderung gemäß § 1127 Abs. 1 BGB tritt. Dieser Anspruch entsteht unmittelbar mit dem Versicherungsfall, hier mit der brandweisen Zerstörung der Diskothek als dem zum Erbbaurecht gehörenden Bauwerk. Der Realgläubiger soll damit die gleichen Rechte haben wie bei Bestehen des Anspruchs aus dem Versicherungsvertrag (Senatsurteile vom 4. Dezember 1996 - IV ZR 143/95 - ZIP 1997, 232 unter 2 b; vom 19. Februar 1981 - IVa ZR 57/80 - WM 1981, 488 unter I 2; RGZ 102, 350, 352). Sein Anspruch gegen den Versicherer ist lediglich der Höhe nach begrenzt durch die an ihn aus dem Grundstück zu zahlende Summe einerseits und durch den vom Versicherer bedingungsgemäß zu ersetzenden Schaden andererseits (Se-
natsurteil vom 4. Dezember 1996 aaO). Die Beklagte ist damit ihrer Verpflichtung aus § 102 Abs. 1 Satz 1 VVG durch Zahlung an die erstrangige Grundschuldgläubigerin in vollem Umfang nachgekommen, weil sie insgesamt nur eine Versicherungsleistung in Höhe von 1,4 Mio. DM (715.808,63 €) zuzüglich Zinsen schuldete.
c) Nach § 104 Satz 1 VVG i.V. mit § 107b VVG sind mit Befriedigung der Realgläubigerin deren dingliche Rechte auf die Beklagte übergegangen; sie war daher im Grundbuch als neue Inhaberin der Grundschulden einzutragen. Allerdings treten, wovon das Berufungsgericht zu Recht ausgegangen ist, die auf sie übergegangenen Grundpfandrechte gemäß § 104 Satz 2 VVG im Rang gegenüber den Rechten der Klägerin zurück. Entgegen einer Minderansicht in der Literatur (Langheid in Römer /Langheid, 2. Aufl. § 104 VVG Rdn. 8 ff.; ders. NVersZ 2002, 529 ff.) kommt es in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob der Versicherer die von ihm geschuldete Versicherungssumme an die erstrangige Grundpfandgläubigerin in voller Höhe oder nur zum Teil erbracht hat. Vielmehr beruht diese Auffassung auf einem Fehlverständnis von Wortlaut , Sinn und Zweck der genannten Vorschrift.
(1) Der in § 104 Satz 2 VVG angeordnete gesetzlich e Rangrücktritt dient dem Schutz aller Gläubiger, die nach den §§ 102 Abs. 1 Satz 1, 107b VVG privilegiert sind. Ihnen gegenüber bleibt die Verpflichtung des Versicherers zur Leistung bestehen, auch wenn er wegen des Verhaltens des Versicherungsnehmers von seiner Verpflichtung zur Leistung frei geworden ist. Die Realgläubiger sind - gleich welchen Rang sie haben - im gestörten Versicherungsverhältnis des Versicherers zum Versicherungsnehmer so zu stellen, wie sie bei einem ungestörten stünden (Koll-
hosser in Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. § 104 Rdn. 6; BK/Dörner/Staudinger , § 104 VVG Rdn. 13; R. Schmidt, Die rechtliche Stellung des Realgläubigers gegenüber dem Versicherer, S. 222; Johannsen in Bruck/ Möller, VVG Bd. III 8. Aufl. Anm. J 73; OLG Hamm WM 2002, 2329). Damit steht sämtlichen Realgläubigern, die sich auf die §§ 102 Abs. 1 Satz 1, 107b VVG berufen können, die Versicherungsforderung als Teil des grundpfandrechtlichen Haftungsverbandes zur Verfügung (§§ 1127, 1107, 1192 Abs. 1, 1200 Abs. 1 BGB). Allein darauf nimmt § 104 Satz 2 VVG Bezug, wenn er für den Rangrücktritt zur Voraussetzung macht, daß die Verpflichtung des Versicherers zur Leistung gegenüber den gleich- oder nachstehenden Realgläubigern bestehen geblieben ist.
(2) Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob ein R ealgläubiger den bevorrechtigten Zugriff auf die Haftungsmasse hat, sollte diese für die Befriedigung aller privilegierten Gläubiger nicht ausreichen. Das wiederum beurteilt sich nach dem Rang des dinglichen Rechts (R. Schmidt, aaO S. 206) und hat hier zur Folge, daß die Beklagte die Versicherungsleistung an die erstrangige Grundschuldgläubigerin zu erbringen hatte. Da sich die Entschädigungssumme mit Zahlung an diese Gläubigerin erschöpft hat, ist dieser Gegenstand des Haftungsverbandes für die weiteren privilegierten Gläubiger verloren. Ihnen steht nur noch die restliche Haftungsmasse zur Befriedigung zur Verfügung. Um den Zugriff darauf nicht zu schmälern, enthält § 104 Satz 2 VVG eine Rangvorschrift für die nach § 104 Satz 1 VVG auf den Versicherer übergegangenen Rechte. Der Versicherer soll mit diesen Rechten nicht neben oder vor die verbleibenden Gläubiger treten, obwohl er dinglich die Stelle eines Gläubigers einnimmt, der das ihm Zustehende bereits erhalten hat. Die Vorschrift ordnet deshalb einen Rangrücktritt an, weil andernfalls der Versi-
cherer als neuer Realgläubiger in den Rang einrücken würde, wie ihn der ausgeschiedene - voll befriedigte - Realgläubiger innegehabt hat. Diese vom Gesetzgeber als unberechtigt erachtete Bevorzugung des Versicherers soll durch die Regelung in § 104 Satz 2 VVG vermieden werden.
Die Vorschrift des § 104 Satz 2 VVG könnte ihren S inn und Zweck nicht erfüllen, sollte sie nur dann zur Anwendung kommen, wenn der Versicherer die von ihm geschuldete Leistung noch nicht vollständig erbracht hat, wie dies von der Minderansicht vertreten wird (Langheid, aaO). Denn in diesem Fall könnte der nachrangige Gläubiger ohnehin den noch offenen Teil der Versicherungssumme für sich beanspruchen (Johannsen, aaO). Ein Schutzbedürfnis für die gleich- und nachrangigen Gläubiger ergibt sich erst, wenn die Versicherungsleistung in voller Höhe an den erstrangigen Gläubiger gezahlt worden ist. Der Übergang des Grundpfandrechts auf den Versicherer führte ohne die Regelung in § 104 Satz 2 VVG dazu, daß nachstehende Gläubiger im Rang nicht vorrücken könnten; ebenso gingen die gleichstehenden Gläubiger des Vorteils verlustig , den das Ausscheiden des befriedigten Gläubigers sonst mit sich brächte (vgl. Motive zum VVG hrsg. vom Bundesaufsichtsamt für das Versicherungs- und Bausparwesen [1963] S. 171 f.). Ihre Rechte als privilegierte Gläubiger, denen durch die Befriedigung eines gleich- oder vorstehenden Gläubigers die Versicherungsforderung als Gegenstand des Haftungsverbandes verlorengegangen ist, wären gefährdet, würde der Versicherer an die Stelle des befriedigten Gläubigers treten und dessen Recht neben oder vor ihnen geltend machen können. Um das zu verhindern, ist § 104 Satz 2 VVG mit dem Inhalt eingeführt worden, daß der Versicherer den Übergang des dinglichen Rechts des befriedigten Gläubigers nicht zum Nachteil eines gleich- oder nachstehenden Real-
gläubigers geltend machen kann, demgegenüber (ebenso) die Verpflichtung des Versicherers zur Leistung bestehen geblieben ist.
d) Die Klägerin ist daher mit entsprechendem Vorra ng für ihre bestehende Reallast in Abteilung II Nr. 2 des Grundbuchs auszuweisen. Das gleiche gilt für die in Abteilung II unter Nr. 3 eingetragene Vormerkung. Wird die vorgemerkte Reallast zu einem späteren Zeitpunkt eingetragen , ist diese in ihren rechtlichen Wirkungen auf den Zeitpunkt der Eintragung der Vormerkung zurückzubeziehen (§ 883 Abs. 3 BGB; RGZ 151, 389, 392, 394; Staudinger/Gursky, [2002] § 883 BGB Rdn. 251 m.w.N.). Demnach ist auch für diese künftige Reallast davon auszugehen , daß mit Eintritt des Versicherungsfalles die Verpflichtung der Beklagten als Versicherer der Klägerin gegenüber als privilegierter Gläubigerin im Sinne des § 102 Abs. 1 Satz 1 VVG bestehen geblieben ist.
Terno Seiffert Wendt
Dr. Kessal-Wulf Felsch
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(1) Besteht die Versicherung für ein Unternehmen, erstreckt sie sich auf die Haftpflicht der zur Vertretung des Unternehmens befugten Personen sowie der Personen, die in einem Dienstverhältnis zu dem Unternehmen stehen. Die Versicherung gilt insoweit als für fremde Rechnung genommen.
(2) Wird das Unternehmen an einen Dritten veräußert oder auf Grund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrags oder eines ähnlichen Verhältnisses von einem Dritten übernommen, tritt der Dritte an Stelle des Versicherungsnehmers in die während der Dauer seiner Berechtigung sich aus dem Versicherungsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein. § 95 Abs. 2 und 3 sowie die §§ 96 und 97 sind entsprechend anzuwenden.
(1) Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer innerhalb einer Woche die Tatsachen anzuzeigen, die seine Verantwortlichkeit gegenüber einem Dritten zur Folge haben könnten. Macht der Dritte seinen Anspruch gegenüber dem Versicherungsnehmer geltend, ist der Versicherungsnehmer zur Anzeige innerhalb einer Woche nach der Geltendmachung verpflichtet.
(2) Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Anspruch gerichtlich geltend gemacht, Prozesskostenhilfe beantragt oder wird ihm gerichtlich der Streit verkündet, hat er dies dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. Dies gilt auch, wenn gegen den Versicherungsnehmer wegen des den Anspruch begründenden Schadensereignisses ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wird.
(3) Zur Wahrung der Fristen nach den Absätzen 1 und 2 genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige. § 30 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.
(1) Sind Gegenstände, die der Hypothek unterliegen, für den Eigentümer oder den Eigenbesitzer des Grundstücks unter Versicherung gebracht, so erstreckt sich die Hypothek auf die Forderung gegen den Versicherer.
(2) Die Haftung der Forderung gegen den Versicherer erlischt, wenn der versicherte Gegenstand wiederhergestellt oder Ersatz für ihn beschafft ist.
(1) Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer innerhalb einer Woche die Tatsachen anzuzeigen, die seine Verantwortlichkeit gegenüber einem Dritten zur Folge haben könnten. Macht der Dritte seinen Anspruch gegenüber dem Versicherungsnehmer geltend, ist der Versicherungsnehmer zur Anzeige innerhalb einer Woche nach der Geltendmachung verpflichtet.
(2) Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Anspruch gerichtlich geltend gemacht, Prozesskostenhilfe beantragt oder wird ihm gerichtlich der Streit verkündet, hat er dies dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. Dies gilt auch, wenn gegen den Versicherungsnehmer wegen des den Anspruch begründenden Schadensereignisses ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wird.
(3) Zur Wahrung der Fristen nach den Absätzen 1 und 2 genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige. § 30 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.
(1) Besteht die Versicherung für ein Unternehmen, erstreckt sie sich auf die Haftpflicht der zur Vertretung des Unternehmens befugten Personen sowie der Personen, die in einem Dienstverhältnis zu dem Unternehmen stehen. Die Versicherung gilt insoweit als für fremde Rechnung genommen.
(2) Wird das Unternehmen an einen Dritten veräußert oder auf Grund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrags oder eines ähnlichen Verhältnisses von einem Dritten übernommen, tritt der Dritte an Stelle des Versicherungsnehmers in die während der Dauer seiner Berechtigung sich aus dem Versicherungsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein. § 95 Abs. 2 und 3 sowie die §§ 96 und 97 sind entsprechend anzuwenden.
(1) Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer innerhalb einer Woche die Tatsachen anzuzeigen, die seine Verantwortlichkeit gegenüber einem Dritten zur Folge haben könnten. Macht der Dritte seinen Anspruch gegenüber dem Versicherungsnehmer geltend, ist der Versicherungsnehmer zur Anzeige innerhalb einer Woche nach der Geltendmachung verpflichtet.
(2) Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Anspruch gerichtlich geltend gemacht, Prozesskostenhilfe beantragt oder wird ihm gerichtlich der Streit verkündet, hat er dies dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. Dies gilt auch, wenn gegen den Versicherungsnehmer wegen des den Anspruch begründenden Schadensereignisses ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wird.
(3) Zur Wahrung der Fristen nach den Absätzen 1 und 2 genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige. § 30 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.
(1) Die Versicherung umfasst auch die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten, die durch die Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche entstehen, soweit die Aufwendung der Kosten den Umständen nach geboten ist. Die Versicherung umfasst ferner die auf Weisung des Versicherers aufgewendeten Kosten der Verteidigung in einem Strafverfahren, das wegen einer Tat eingeleitet wurde, welche die Verantwortlichkeit des Versicherungsnehmers gegenüber einem Dritten zur Folge haben könnte. Der Versicherer hat die Kosten auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzuschießen.
(2) Ist eine Versicherungssumme bestimmt, hat der Versicherer die Kosten eines auf seine Veranlassung geführten Rechtsstreits und die Kosten der Verteidigung nach Absatz 1 Satz 2 auch insoweit zu ersetzen, als sie zusammen mit den Aufwendungen des Versicherers zur Freistellung des Versicherungsnehmers die Versicherungssumme übersteigen. Dies gilt auch für Zinsen, die der Versicherungsnehmer infolge einer vom Versicherer veranlassten Verzögerung der Befriedigung des Dritten diesem schuldet.
(3) Ist dem Versicherungsnehmer nachgelassen, die Vollstreckung einer gerichtlichen Entscheidung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abzuwenden, hat der Versicherer die Sicherheitsleistung oder Hinterlegung zu bewirken. Diese Verpflichtung besteht nur bis zum Betrag der Versicherungssumme; ist der Versicherer nach Absatz 2 über diesen Betrag hinaus verpflichtet, tritt der Versicherungssumme der Mehrbetrag hinzu. Der Versicherer ist von der Verpflichtung nach Satz 1 frei, wenn er den Anspruch des Dritten dem Versicherungsnehmer gegenüber als begründet anerkennt.
(1) Besteht die Versicherung für ein Unternehmen, erstreckt sie sich auf die Haftpflicht der zur Vertretung des Unternehmens befugten Personen sowie der Personen, die in einem Dienstverhältnis zu dem Unternehmen stehen. Die Versicherung gilt insoweit als für fremde Rechnung genommen.
(2) Wird das Unternehmen an einen Dritten veräußert oder auf Grund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrags oder eines ähnlichen Verhältnisses von einem Dritten übernommen, tritt der Dritte an Stelle des Versicherungsnehmers in die während der Dauer seiner Berechtigung sich aus dem Versicherungsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein. § 95 Abs. 2 und 3 sowie die §§ 96 und 97 sind entsprechend anzuwenden.
(1) Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer innerhalb einer Woche die Tatsachen anzuzeigen, die seine Verantwortlichkeit gegenüber einem Dritten zur Folge haben könnten. Macht der Dritte seinen Anspruch gegenüber dem Versicherungsnehmer geltend, ist der Versicherungsnehmer zur Anzeige innerhalb einer Woche nach der Geltendmachung verpflichtet.
(2) Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Anspruch gerichtlich geltend gemacht, Prozesskostenhilfe beantragt oder wird ihm gerichtlich der Streit verkündet, hat er dies dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. Dies gilt auch, wenn gegen den Versicherungsnehmer wegen des den Anspruch begründenden Schadensereignisses ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wird.
(3) Zur Wahrung der Fristen nach den Absätzen 1 und 2 genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige. § 30 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.
(1) Die zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück nach § 873 erforderliche Einigung des Veräußerers und des Erwerbers (Auflassung) muss bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile vor einer zuständigen Stelle erklärt werden. Zur Entgegennahme der Auflassung ist, unbeschadet der Zuständigkeit weiterer Stellen, jeder Notar zuständig. Eine Auflassung kann auch in einem gerichtlichen Vergleich oder in einem rechtskräftig bestätigten Insolvenzplan oder Restrukturierungsplan erklärt werden.
(2) Eine Auflassung, die unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung erfolgt, ist unwirksam.
(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann, wenn das Grundstück seit 30 Jahren im Eigenbesitz eines anderen ist, im Wege des Aufgebotsverfahrens mit seinem Recht ausgeschlossen werden. Die Besitzzeit wird in gleicher Weise berechnet wie die Frist für die Ersitzung einer beweglichen Sache. Ist der Eigentümer im Grundbuch eingetragen, so ist das Aufgebotsverfahren nur zulässig, wenn er gestorben oder verschollen ist und eine Eintragung in das Grundbuch, die der Zustimmung des Eigentümers bedurfte, seit 30 Jahren nicht erfolgt ist.
(2) Derjenige, welcher den Ausschließungsbeschluss erwirkt hat, erlangt das Eigentum dadurch, dass er sich als Eigentümer in das Grundbuch eintragen lässt.
(3) Ist vor dem Erlass des Ausschließungsbeschlusses ein Dritter als Eigentümer oder wegen des Eigentums eines Dritten ein Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs eingetragen worden, so wirkt der Ausschließungsbeschluss nicht gegen den Dritten.
(1) Das Eigentum an einem Grundstück kann dadurch aufgegeben werden, dass der Eigentümer den Verzicht dem Grundbuchamt gegenüber erklärt und der Verzicht in das Grundbuch eingetragen wird.
(2) Das Recht zur Aneignung des aufgegebenen Grundstücks steht dem Fiskus des Landes zu, in dem das Grundstück liegt. Der Fiskus erwirbt das Eigentum dadurch, dass er sich als Eigentümer in das Grundbuch eintragen lässt.
Auf die einzelnen Leistungen finden die für die Zinsen einer Hypothekenforderung geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.
(1) Der Versicherungsvermittler hat den Versicherungsnehmer, soweit nach der Schwierigkeit, die angebotene Versicherung zu beurteilen, oder der Person des Versicherungsnehmers und dessen Situation hierfür Anlass besteht, nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu befragen und, auch unter Berücksichtigung eines angemessenen Verhältnisses zwischen Beratungsaufwand und der vom Versicherungsnehmer zu zahlenden Prämien, zu beraten sowie die Gründe für jeden zu einer bestimmten Versicherung erteilten Rat anzugeben. Er hat dies unter Berücksichtigung der Komplexität des angebotenen Versicherungsvertrags nach § 62 zu dokumentieren.
(2) Der Versicherungsnehmer kann auf die Beratung oder die Dokumentation nach Absatz 1 durch eine gesonderte schriftliche Erklärung verzichten, in der er vom Versicherungsvermittler ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass sich ein Verzicht nachteilig auf die Möglichkeit des Versicherungsnehmers auswirken kann, gegen den Versicherungsvermittler einen Schadensersatzanspruch nach § 63 geltend zu machen. Handelt es sich um einen Vertrag im Fernabsatz im Sinn des § 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs, kann der Versicherungsnehmer in Textform verzichten.
(1) Besteht die Versicherung für ein Unternehmen, erstreckt sie sich auf die Haftpflicht der zur Vertretung des Unternehmens befugten Personen sowie der Personen, die in einem Dienstverhältnis zu dem Unternehmen stehen. Die Versicherung gilt insoweit als für fremde Rechnung genommen.
(2) Wird das Unternehmen an einen Dritten veräußert oder auf Grund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrags oder eines ähnlichen Verhältnisses von einem Dritten übernommen, tritt der Dritte an Stelle des Versicherungsnehmers in die während der Dauer seiner Berechtigung sich aus dem Versicherungsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein. § 95 Abs. 2 und 3 sowie die §§ 96 und 97 sind entsprechend anzuwenden.
(1) Sind Gegenstände, die der Hypothek unterliegen, für den Eigentümer oder den Eigenbesitzer des Grundstücks unter Versicherung gebracht, so erstreckt sich die Hypothek auf die Forderung gegen den Versicherer.
(2) Die Haftung der Forderung gegen den Versicherer erlischt, wenn der versicherte Gegenstand wiederhergestellt oder Ersatz für ihn beschafft ist.
(1) Besteht die Versicherung für ein Unternehmen, erstreckt sie sich auf die Haftpflicht der zur Vertretung des Unternehmens befugten Personen sowie der Personen, die in einem Dienstverhältnis zu dem Unternehmen stehen. Die Versicherung gilt insoweit als für fremde Rechnung genommen.
(2) Wird das Unternehmen an einen Dritten veräußert oder auf Grund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrags oder eines ähnlichen Verhältnisses von einem Dritten übernommen, tritt der Dritte an Stelle des Versicherungsnehmers in die während der Dauer seiner Berechtigung sich aus dem Versicherungsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein. § 95 Abs. 2 und 3 sowie die §§ 96 und 97 sind entsprechend anzuwenden.
(1) Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer innerhalb einer Woche die Tatsachen anzuzeigen, die seine Verantwortlichkeit gegenüber einem Dritten zur Folge haben könnten. Macht der Dritte seinen Anspruch gegenüber dem Versicherungsnehmer geltend, ist der Versicherungsnehmer zur Anzeige innerhalb einer Woche nach der Geltendmachung verpflichtet.
(2) Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Anspruch gerichtlich geltend gemacht, Prozesskostenhilfe beantragt oder wird ihm gerichtlich der Streit verkündet, hat er dies dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. Dies gilt auch, wenn gegen den Versicherungsnehmer wegen des den Anspruch begründenden Schadensereignisses ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wird.
(3) Zur Wahrung der Fristen nach den Absätzen 1 und 2 genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige. § 30 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.
(1) Besteht die Versicherung für ein Unternehmen, erstreckt sie sich auf die Haftpflicht der zur Vertretung des Unternehmens befugten Personen sowie der Personen, die in einem Dienstverhältnis zu dem Unternehmen stehen. Die Versicherung gilt insoweit als für fremde Rechnung genommen.
(2) Wird das Unternehmen an einen Dritten veräußert oder auf Grund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrags oder eines ähnlichen Verhältnisses von einem Dritten übernommen, tritt der Dritte an Stelle des Versicherungsnehmers in die während der Dauer seiner Berechtigung sich aus dem Versicherungsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein. § 95 Abs. 2 und 3 sowie die §§ 96 und 97 sind entsprechend anzuwenden.
(1) Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer innerhalb einer Woche die Tatsachen anzuzeigen, die seine Verantwortlichkeit gegenüber einem Dritten zur Folge haben könnten. Macht der Dritte seinen Anspruch gegenüber dem Versicherungsnehmer geltend, ist der Versicherungsnehmer zur Anzeige innerhalb einer Woche nach der Geltendmachung verpflichtet.
(2) Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Anspruch gerichtlich geltend gemacht, Prozesskostenhilfe beantragt oder wird ihm gerichtlich der Streit verkündet, hat er dies dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. Dies gilt auch, wenn gegen den Versicherungsnehmer wegen des den Anspruch begründenden Schadensereignisses ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wird.
(3) Zur Wahrung der Fristen nach den Absätzen 1 und 2 genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige. § 30 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.
(1) Besteht die Versicherung für ein Unternehmen, erstreckt sie sich auf die Haftpflicht der zur Vertretung des Unternehmens befugten Personen sowie der Personen, die in einem Dienstverhältnis zu dem Unternehmen stehen. Die Versicherung gilt insoweit als für fremde Rechnung genommen.
(2) Wird das Unternehmen an einen Dritten veräußert oder auf Grund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrags oder eines ähnlichen Verhältnisses von einem Dritten übernommen, tritt der Dritte an Stelle des Versicherungsnehmers in die während der Dauer seiner Berechtigung sich aus dem Versicherungsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein. § 95 Abs. 2 und 3 sowie die §§ 96 und 97 sind entsprechend anzuwenden.
(1) Sind Gegenstände, die der Hypothek unterliegen, für den Eigentümer oder den Eigenbesitzer des Grundstücks unter Versicherung gebracht, so erstreckt sich die Hypothek auf die Forderung gegen den Versicherer.
(2) Die Haftung der Forderung gegen den Versicherer erlischt, wenn der versicherte Gegenstand wiederhergestellt oder Ersatz für ihn beschafft ist.
Auf die einzelnen Leistungen finden die für die Zinsen einer Hypothekenforderung geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.
(1) Auf die Grundschuld finden die Vorschriften über die Hypothek entsprechende Anwendung, soweit sich nicht daraus ein anderes ergibt, dass die Grundschuld nicht eine Forderung voraussetzt.
(1a) Ist die Grundschuld zur Sicherung eines Anspruchs verschafft worden (Sicherungsgrundschuld), können Einreden, die dem Eigentümer auf Grund des Sicherungsvertrags mit dem bisherigen Gläubiger gegen die Grundschuld zustehen oder sich aus dem Sicherungsvertrag ergeben, auch jedem Erwerber der Grundschuld entgegengesetzt werden; § 1157 Satz 2 findet insoweit keine Anwendung. Im Übrigen bleibt § 1157 unberührt.
(2) Für Zinsen der Grundschuld gelten die Vorschriften über die Zinsen einer Hypothekenforderung.
(1) Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer innerhalb einer Woche die Tatsachen anzuzeigen, die seine Verantwortlichkeit gegenüber einem Dritten zur Folge haben könnten. Macht der Dritte seinen Anspruch gegenüber dem Versicherungsnehmer geltend, ist der Versicherungsnehmer zur Anzeige innerhalb einer Woche nach der Geltendmachung verpflichtet.
(2) Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Anspruch gerichtlich geltend gemacht, Prozesskostenhilfe beantragt oder wird ihm gerichtlich der Streit verkündet, hat er dies dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. Dies gilt auch, wenn gegen den Versicherungsnehmer wegen des den Anspruch begründenden Schadensereignisses ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wird.
(3) Zur Wahrung der Fristen nach den Absätzen 1 und 2 genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige. § 30 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.
(1) Zur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht oder auf Änderung des Inhalts oder des Ranges eines solchen Rechts kann eine Vormerkung in das Grundbuch eingetragen werden. Die Eintragung einer Vormerkung ist auch zur Sicherung eines künftigen oder eines bedingten Anspruchs zulässig.
(2) Eine Verfügung, die nach der Eintragung der Vormerkung über das Grundstück oder das Recht getroffen wird, ist insoweit unwirksam, als sie den Anspruch vereiteln oder beeinträchtigen würde. Dies gilt auch, wenn die Verfügung im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter erfolgt.
(3) Der Rang des Rechts, auf dessen Einräumung der Anspruch gerichtet ist, bestimmt sich nach der Eintragung der Vormerkung.
(1) Besteht die Versicherung für ein Unternehmen, erstreckt sie sich auf die Haftpflicht der zur Vertretung des Unternehmens befugten Personen sowie der Personen, die in einem Dienstverhältnis zu dem Unternehmen stehen. Die Versicherung gilt insoweit als für fremde Rechnung genommen.
(2) Wird das Unternehmen an einen Dritten veräußert oder auf Grund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrags oder eines ähnlichen Verhältnisses von einem Dritten übernommen, tritt der Dritte an Stelle des Versicherungsnehmers in die während der Dauer seiner Berechtigung sich aus dem Versicherungsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein. § 95 Abs. 2 und 3 sowie die §§ 96 und 97 sind entsprechend anzuwenden.