Bundesgerichtshof Urteil, 09. Juni 2004 - IV ZR 115/03
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger, ein Architekt, begehrt mit seiner im J ahre 2001 erhobenen Klage die Feststellung, daß die Beklagte ihm aus einer bei ihr genommenen Berufshaftpflichtversicherung Deckungsschutz zu gewähren habe. Dem 1983 abgeschlossenen Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) und Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Berufshaftpflichtversicherung zugrunde.Der Kläger hatte Architektenleistungen für ein 199 4 fertiggestelltes Gebäude inB. erbracht. Dessen Bauherren beantragten am 27. November 1995 gegen den Kläger und drei Bauausführende vor dem Landgericht Berlin die Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens mit dem Ziel, Durchfeuchtungsschäden und die Zuordnung von deren Ursachen zu Planungs- und Bauausführungsmängeln zu ermitteln. Mit in jenem Verfahren eingeholtem Gutachten vom 26. April 1996 und Ergänzungsgutachten vom 16. Dezember 1996 wurden Durchfeuchtungsschäden und dafür ursächliche Mängel sowohl in der Planung als auch in der Bauausführung festgestellt.
Im Februar 2000 übersandten die Bauherren dem Kläg er den Entwurf einer gegen ihn gerichteten Schadensersatzklage (Schadensumfang : 1,28 Mio. DM). Daraufhin erstattete der Kläger mit Schreiben vom 22. März 2000 bei der Beklagten eine Schadensmeldung.
Die Beklagte hält den Anspruch auf Versicherungsle istungen für verjährt. Sie beruft sich im übrigen darauf, daß sie leistungsfrei sei, weil der Kläger ihr die Einleitung des selbständigen Beweisverfahrens nicht unverzüglich angezeigt und damit seine Obliegenheit aus § 5 Nr. 2 AHB verletzt habe.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit d er Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
Das Rechtsmittel hat Erfolg.
I. Anders als das Landgericht hat das Berufungsger icht offengelassen , ob die dem Kläger angelastete Obliegenheitsverletzung hier zur Leistungsfreiheit der Beklagten führt.
Statt dessen hat das Berufungsgericht angenommen, der Anspruch des Klägers auf Versicherungsleistungen sei bereits mit Ablauf des Jahres 1997 verjährt. Die zweijährige Verjährungsfrist des § 12 Abs. 1 VVG beginne am Schluß des Jahres zu laufen, in dem der Anspruch auf Versicherungsleistungen fällig geworden sei. Das sei hier bereits mit der Einleitung des selbständigen Beweisverfahrens Ende 1995 geschehen, welches eine Form der gerichtlichen Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs darstelle. Es sei insoweit den in § 153 Abs. 4 VVG genannten Möglichkeiten gerichtlicher Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Versicherungsnehmer gleichwertig. In einer solchen gerichtlichen Geltendmachung liege immer die ernstliche Erklärung des Geschädigten , den Versicherungsnehmer als für den Schaden Verantwortlichen auf Schadensersatz in Anspruch nehmen zu wollen.
Demgegenüber sei ohne Bedeutung, daß das Beweisver fahren hier erst der Klärung gedient habe, ob und in welchem Umfang Ansprüche gegen den Kläger und die anderen Anspruchsgegner bestanden hätten. Denn jedenfalls hätten die Bauherren Ansprüche gegen den Kläger für möglich gehalten. Hinzu träten weitere Umstände, auf Grund derer dem
Kläger klar gewesen sei, daß mit dem Beweisverfahren auch gegen ihn ernsthaft ein Schadensersatzanspruch habe erhoben werden sollen. So habe er selbst schon einen Monat zuvor erklärt, ein möglicher Schiedsgutachter müsse eine Schadensquotelung nach Verursachern vornehmen. Auch habe der Kläger im selbständigen Beweisverfahren einem weiteren, von ihm mit der Bauüberwachung beauftragten Architekten den Streit verkündet. Selbst wenn man annehme, dies sei nur vorsorglich geschehen , habe der Kläger jedenfalls Anlaß gehabt, dieselbe Vorsicht auch gegenüber der Beklagten walten zu lassen und ihr die Einleitung des Beweisverfahrens mitzuteilen.
II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Die Einleitung des selbständigen Beweisverfahrens Ende 1995 war hier weder für sich genommen noch im Zusammenspiel mit den weiteren vom Berufungsgericht herangezogenen Umständen geeignet, die Fälligkeit des Anspruchs auf Versicherungsleistungen zu begründen. Aus diesem Grunde begann auch die Verjährungsfrist noch nicht zu laufen.
1. Die sich aus § 3 II Nr. 1 AHB ergebenden Rechts schutz- und Abwehransprüche sowie Freistellungs- und Zahlungsansprüche gegen den Versicherer unterliegen als Ausprägungen eines einheitlichen Dekkungsanspruchs auch einer gemeinsamen Verjährung, deren zweijährige Frist gemäß § 12 Abs. 1 VVG am Schluß des Jahres zu laufen beginnt, in dem Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer erhoben werden (BGHZ 155, 69, 71 m.w.N.; BGH, Urteil vom 3. Oktober 1979 - IV ZR 45/78 - VersR 1979, 1117 unter II 1). Hierzu genügt jede Erklärung,
durch die vom Versicherungsnehmer ernsthaft eine Leistung gefordert wird.
Allein daran bemißt sich, ob der Anspruch des Vers icherungsnehmers auf Versicherungsleistungen aus der Haftpflichtversicherung fällig wird und die Verjährungsfrist für diesen Deckungsanspruch zu laufen beginnt. Entscheidend ist, daß sich der Gläubiger entschlossen hat, Schadensersatzansprüche gerade gegen den Versicherungsnehmer geltend zu machen und daß er diesen Entschluß in einer Art und Weise zu erkennen gibt, die als ernstliche Erklärung der Inanspruchnahme vom Versicherungsnehmer verstanden werden kann (vgl. dazu BGH, Urteil vom 20. Januar 1966 - II ZR 233/63 - VersR 1966, 229 unter 2 m.w.N.; OLG Köln r+s 1998, 323; OLG Düsseldorf VersR 1981, 1072 f).
a) Daraus folgt einerseits, daß es nicht erforderl ich ist, daß der Gläubiger bereits gerichtliche Schritte gegen den Versicherungsnehmer einleitet (BGH, Urteil vom 3. Oktober 1979 aaO). Andererseits löst aber regelmäßig gerade die gerichtliche Geltendmachung (Antrag auf Prozeßkostenhilfe , Mahnverfahren, Klage, Streitverkündung - zu letzterer BGHZ 155, 69 ff.) von Schadensersatzansprüchen gegen den Versicherungsnehmer den Verjährungsbeginn aus, weil spätestens in diesem Moment die Verpflichtung des Versicherers einsetzt, ihm Rechtsschutz zu gewähren und den erhobenen Anspruch nach Möglichkeit abzuwehren, der Anspruch auf Versicherungsleistungen mithin fällig wird.
b) Ob auch das selbständige Beweisverfahren eine g erichtliche Geltendmachung in diesem Sinne darstellt, kann - anders als das Berufungsgericht meint - nicht generell beantwortet werden. Das beruht dar-
auf, daß die Gründe, aus denen heraus es vom Geschädigten angestrengt wird, unterschiedlich sein können.
Besteht nach Lage der Dinge kein Zweifel daran, da ß der Geschädigte allein den Versicherungsnehmer für einen eingetretenen Schaden verantwortlich machen will, und dient das selbständige Beweisverfahren lediglich dem Zweck, die Schadenshöhe festzustellen, so kann und muß der Versicherungsnehmer die Einleitung des Verfahrens als ernstliche Geltendmachung der Schadensersatzansprüche gegen ihn verstehen.
Anders ist es aber dann, wenn - wie hier - mehrere Schädiger in Betracht kommen, das Schadensbild unklar ist und der Geschädigte sich mit dem selbständigen Beweisverfahren Klarheit darüber verschaffen will, welche Schäden eingetreten sind, was zur Schadensentstehung geführt hat und wer jeweils die Verantwortung dafür trägt.
In einem solchen Fall gibt der Umstand, daß das Be weisverfahren als solches eingeleitet wird, dem Versicherungsnehmer noch keinen eindeutigen Hinweis darauf, daß der Gläubiger letztlich Schadensersatzansprüche gegen ihn geltend machen wird. Denn weder sind solche Ansprüche zu diesem Zeitpunkt beziffert, noch ist ein ernstlicher Entschluß des Gläubigers erkennbar, den Versicherungsnehmer in Anspruch zu nehmen. Vielmehr soll das Beweisverfahren dem Gläubiger erst die Grundlage für eine solche Entscheidung schaffen. Daß der Gläubiger erkennbar eine Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen den Versicherungsnehmer erwägt oder für möglich erachtet, reicht für die Fälligkeit des Anspruchs auf Versicherungsleistungen noch nicht aus (Wussow in WJ 1989, 133, 134).
2. Im übrigen hat das Berufungsgericht sowohl die Bedeutung des hier eingeleiteten selbständigen Beweisverfahrens als auch der begleitenden Umstände für die Frage der Fälligkeit und des Verjährungsbeginns zu Unrecht am Maßstab des § 153 Abs. 4 VVG gemessen.
a) Der Senat hat bereits mehrfach aufgezeigt, daß die in § 153 VVG getroffenen Regelungen über die Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers nicht geeignet sind, die Frage zu präjudizieren, was unter einem den Deckungsanspruch begründenden und dessen Verjährung in Lauf setzenden ernsthaften Geltendmachen zu verstehen ist (BGHZ 155, 69, 73 f.; BGH, Urteil vom 3. Oktober 1979 aaO unter II 1). Das beruht darauf, daß die Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers bereits vor der Fälligkeit des Anspruchs auf Versicherungsleistungen einsetzen kann. Denn auch ein Verhalten des Geschädigten, welches noch nicht als Geltendmachen des Schadensersatzanspruchs gegen den Versicherungsnehmer aufgefaßt werden kann, gibt dem Versicherer mitunter bereits Anlaß, sich mit dem Schadensfall zu befassen und vorsorgliche Maßnahmen zu treffen, um einem Haftpflichtanspruch vorbeugend entgegenzutreten. § 153 Abs. 1 Satz 1 VVG erlegt es dem Versicherungsnehmer deshalb auf, dem Versicherer nicht erst dann Anzeige zu erstatten, wenn tatsächlich Haftpflichtansprüche gegen ihn erhoben werden, sondern bereits dann, wenn Tatsachen vorliegen, die eine Verantwortlichkeit des Versicherungsnehmers gegenüber Dritten zur Folge haben können (BGH, Urteil vom 3. Oktober 1979 aaO).
Es gibt also einen Bereich vor der Fälligkeit des Deckungsanspruchs. Dort fehlt es zwar noch an eindeutigen Willensbekundungen
des Geschädigten, die dem Versicherungsnehmer die Sicherheit geben, daß von ihm Schadensersatz verlangt werde. Gleichwohl kann eine künftige Anspruchserhebung bereits möglich oder gar wahrscheinlich erscheinen. Zu diesem Zeitpunkt besteht bereits ein gesetzlich anerkanntes Informationsinteresse des Versicherers. Es steht ihm aber noch frei, zunächst untätig zu bleiben oder bereits tätig zu werden, um nach Möglichkeit eine Belastung mit späteren Schadensansprüchen schon in diesem frühen Stadium abzuwehren. Einen Anspruch auf solche Abwehrmaßnahmen hat der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt noch nicht (BGH aaO), mögen sie auch sinnvoll sein und im Interesse des Versicherungsnehmers liegen.
Nach allem läßt sich die Frage der Fälligkeit des Deckungsanspruchs nicht danach beantworten, ab wann der Versicherer ein Interesse daran hat, von drohenden Schadensersatzforderungen gegen den Versicherungsnehmer zu erfahren. Ebensowenig ist sie davon abhängig, ab wann es dem Versicherer möglich wäre, mit der Anspruchsabwehr zu beginnen.
b) Das hat das Berufungsgericht verkannt. Es hat h ier die Bedeutung des Beweisverfahrens und seiner Begleitumstände für den Eintritt der Fälligkeit des Deckungsanspruchs allein am Maßstab der Anzeigeobliegenheit ausgerichtet und damit Fragen der Fälligkeit mit solchen des § 153 VVG vermengt. Das zeigt sich schon daran, daß es seine Auffassung , das Beweisverfahren stelle immer eine Form der gerichtlichen Geltendmachung des Haftpflichtanspruchs dar, ausschließlich auf Stimmen in Rechtsprechung und Literatur gestützt hat, welche das Problem im Rahmen des § 153 VVG erörtern (OLG Saarbrücken VersR 1991, 872,
873; Langheid in Römer/Langheid, VVG 2. Aufl. § 153 Rdn. 10; Voit in Prölss/Martin, VVG 26. Aufl. § 153 Rdn. 7; Littbarski AHB § 5 Rdn. 45; Johannsen in Bruck/Möller/Johannsen, VVG Bd. IV 8. Aufl. Anm. F 38). Letztlich hat es das Berufungsgericht genügen lassen, daß der Kläger Schadensersatzansprüche der Bauherren gegen ihn jedenfalls für möglich gehalten und deshalb Anlaß zur Vorsicht gehabt habe. Das genügt aber nach dem Vorstehenden gerade noch nicht, um die Fälligkeit des Deckungsanspruchs und dessen Verjährungsbeginn herbeizuführen.
c) Daran ändert der Umstand nichts, daß der Kläger im Rahmen des selbständigen Beweisverfahrens seinerseits einem von ihm mit der Bauaufsicht beauftragten Architekten den Streit verkündet hat. Zwar kann eine Streitverkündung, wenn sie seitens eines Gläubigers gegenüber dem Versicherungsnehmer erklärt wird, das ernsthafte Geltendmachen eines Schadensersatzanspruchs gegen ihn beinhalten (BGHZ 155, 69 ff.). Der Versicherungsnehmer hat es aber nicht in der Hand, dem Entschluß seines Gläubigers vorzugreifen und dessen Anspruchserhebung dadurch herbeizuführen oder zu beschleunigen, daß er seinerseits einem Dritten wegen des lediglich für möglich gehaltenen Schadensersatzanspruchs vorsorglich den Streit verkündet.
III. Das Berufungsurteil erweist sich auch nicht a us anderen Gründen als richtig. Ob - wie die Beklagte behauptet - dem Kläger im Februar 1998 das Schreiben des Rechtsanwalts der Bauherren zugegangen ist, in welchem der Kläger aufgefordert wird, seine Mitverantwortlichkeit für umfangreiche Baumängel anzuerkennen (dazu, daß darin das ernsthafte Geltendmachen eines Haftpflichtanspruchs liegen kann, vgl. BGH, Urteil vom 3. Oktober 1979 aaO), hat das Berufungsgericht ebensowenig ab-
schließend geklärt wie die Frage der Leistungsfreiheit der Beklagten wegen Obliegenheitsverletzung.
Die Sache bedarf deshalb neuer Verhandlung und Ent scheidung.
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Dr. Kessal-Wulf Felsch
Annotations
Als Versicherungsperiode gilt, falls nicht die Prämie nach kürzeren Zeitabschnitten bemessen ist, der Zeitraum eines Jahres.
(1) Dem Versicherungsnehmer steht eine Beteiligung an dem Überschuss und an den Bewertungsreserven (Überschussbeteiligung) zu, es sei denn, die Überschussbeteiligung ist durch ausdrückliche Vereinbarung ausgeschlossen; die Überschussbeteiligung kann nur insgesamt ausgeschlossen werden.
(2) Der Versicherer hat die Beteiligung an dem Überschuss nach einem verursachungsorientierten Verfahren durchzuführen; andere vergleichbare angemessene Verteilungsgrundsätze können vereinbart werden. Die Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 des Handelsgesetzbuchs bleiben unberücksichtigt.
(3) Der Versicherer hat die Bewertungsreserven jährlich neu zu ermitteln und nach einem verursachungsorientierten Verfahren rechnerisch zuzuordnen. Bei der Beendigung des Vertrags wird der für diesen Zeitpunkt zu ermittelnde Betrag zur Hälfte zugeteilt und an den Versicherungsnehmer ausgezahlt; eine frühere Zuteilung kann vereinbart werden. Aufsichtsrechtliche Regelungen zur Sicherstellung der dauernden Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungen, insbesondere die §§ 89, 124 Absatz 1, § 139 Absatz 3 und 4 und die §§ 140 sowie 214 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bleiben unberührt.
(4) Bei Rentenversicherungen ist die Beendigung der Ansparphase der nach Absatz 3 Satz 2 maßgebliche Zeitpunkt.
Als Versicherungsperiode gilt, falls nicht die Prämie nach kürzeren Zeitabschnitten bemessen ist, der Zeitraum eines Jahres.
(1) Dem Versicherungsnehmer steht eine Beteiligung an dem Überschuss und an den Bewertungsreserven (Überschussbeteiligung) zu, es sei denn, die Überschussbeteiligung ist durch ausdrückliche Vereinbarung ausgeschlossen; die Überschussbeteiligung kann nur insgesamt ausgeschlossen werden.
(2) Der Versicherer hat die Beteiligung an dem Überschuss nach einem verursachungsorientierten Verfahren durchzuführen; andere vergleichbare angemessene Verteilungsgrundsätze können vereinbart werden. Die Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 des Handelsgesetzbuchs bleiben unberücksichtigt.
(3) Der Versicherer hat die Bewertungsreserven jährlich neu zu ermitteln und nach einem verursachungsorientierten Verfahren rechnerisch zuzuordnen. Bei der Beendigung des Vertrags wird der für diesen Zeitpunkt zu ermittelnde Betrag zur Hälfte zugeteilt und an den Versicherungsnehmer ausgezahlt; eine frühere Zuteilung kann vereinbart werden. Aufsichtsrechtliche Regelungen zur Sicherstellung der dauernden Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungen, insbesondere die §§ 89, 124 Absatz 1, § 139 Absatz 3 und 4 und die §§ 140 sowie 214 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bleiben unberührt.
(4) Bei Rentenversicherungen ist die Beendigung der Ansparphase der nach Absatz 3 Satz 2 maßgebliche Zeitpunkt.
Als Versicherungsperiode gilt, falls nicht die Prämie nach kürzeren Zeitabschnitten bemessen ist, der Zeitraum eines Jahres.
(1) Dem Versicherungsnehmer steht eine Beteiligung an dem Überschuss und an den Bewertungsreserven (Überschussbeteiligung) zu, es sei denn, die Überschussbeteiligung ist durch ausdrückliche Vereinbarung ausgeschlossen; die Überschussbeteiligung kann nur insgesamt ausgeschlossen werden.
(2) Der Versicherer hat die Beteiligung an dem Überschuss nach einem verursachungsorientierten Verfahren durchzuführen; andere vergleichbare angemessene Verteilungsgrundsätze können vereinbart werden. Die Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 des Handelsgesetzbuchs bleiben unberücksichtigt.
(3) Der Versicherer hat die Bewertungsreserven jährlich neu zu ermitteln und nach einem verursachungsorientierten Verfahren rechnerisch zuzuordnen. Bei der Beendigung des Vertrags wird der für diesen Zeitpunkt zu ermittelnde Betrag zur Hälfte zugeteilt und an den Versicherungsnehmer ausgezahlt; eine frühere Zuteilung kann vereinbart werden. Aufsichtsrechtliche Regelungen zur Sicherstellung der dauernden Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungen, insbesondere die §§ 89, 124 Absatz 1, § 139 Absatz 3 und 4 und die §§ 140 sowie 214 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bleiben unberührt.
(4) Bei Rentenversicherungen ist die Beendigung der Ansparphase der nach Absatz 3 Satz 2 maßgebliche Zeitpunkt.