Bundesgerichtshof Urteil, 15. Mai 2003 - III ZR 254/02

bei uns veröffentlicht am15.05.2003

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 254/02
Verkündet am:
15. Mai 2003
K i e f e r
Justizangestellter
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
HeimG § 4b Abs. 8 F: 23. April 1990
Bei einer Fortgeltungsvereinbarung nach dem bis zum 31. Dezember
2001 geltenden Recht ist der Erbe des verstorbenen Heimbewohners zur
Zahlung des Heimentgelts unter Abzug ersparter Aufwendungen des
Heimträgers verpflichtet; der Anspruch ist nicht auf bestimmte Entgeltbestandteile
(etwa für Wohnraum und Investitionskosten) beschränkt.
BGH, Urteil vom 15. Mai 2003 - III ZR 254/02 - LG Hannover
AG Wennigsen
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 15. Mai 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter
Dr. Wurm, Streck, Schlick und Dörr

für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil der 19. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 27. Juni 2002 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


Die Klägerin hatte Frau R., die in die Pflegestufe III der Pflegeversicherung (Schwerstpflegebedürftige; vgl. § 15 Abs. 1 Nr. 3 SGB XI) eingestuft war, in ihr Pflegeheim aufgenommen. Frau R. verstarb am 21. März 2000; sie wurde von dem Beklagten, ihrem Sohn, beerbt. In § 19 Abs. 6 des Heimvertrags vom 3. Januar 2000 heißt es:
"Beim Ableben des Bewohners endet der Vertrag ohne Kündigung zum Ende des Monats, der auf den Sterbemonat folgt. Sofern der durch das Ableben des Bewohners frei gewordene Platz schon vor Ablauf dieser Frist durch einen neuen Bewohner belegt wird, endet der Vertrag mit dem Tage dieser Neubelegung. Die Höhe
des Betrages, um den das Heimentgelt von dem auf den Sterbe- tag folgenden Tage bis zur Beendigung des Vertrages ermäßigt wird, entnehmen Sie bitte der Anlage 2.1."
In dieser Anlage ist zum Stand März 1999 bestimmt:
"Die Höhe des Betrages, um den das Heimentgelt von dem auf den Sterbetag folgenden Tage bis zur Beendigung des Vertrages ermäßigt wird, beträgt DM 11,70."
Die Klägerin, die den Heimplatz am 11. April 2000 neu belegte, verlangt vom Beklagten für die Zeit vom 1. März bis 10. April 2000 unter Berücksichtigung einer freiwilligen Zahlung und der bezeichneten Ermäßigung noch 3.197,29 DM. Die Klage hatte in den Vorinstanzen bis auf einen Teil der geltend gemachten Zinsen Erfolg. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe


Die Revision ist nicht begründet.
1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß der geltend gemachte Anspruch an den Bestimmungen des Heimgesetzes in der Fassung vom 23. April 1990 (BGBl. I S. 763; im folgenden: HeimG) zu messen ist. Wie der Senat - nach der Verkündung des Berufungsurteils - durch Urteil vom 13. Februar 2003 (III ZR 194/02 - NJW 2003, 1453) entschieden hat, finden die Bestimmungen des Heimgesetzes in der Fassung des Dritten Gesetzes zur Änderung des Heimgesetzes vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2960, zur
Neufassung S. 2970, im folgenden: HeimG n.F.), das nach seinem Art. 4 am 1. Januar 2002 in Kraft getreten ist, auf Altverträge (erst) mit Wirkung ab 1. Ja- nuar 2002 Anwendung (§ 26 Abs. 1 HeimG n.F.). Diese setzt daher voraus, daß ein vor dem 1. Januar 2002 geschlossener Vertrag für die Parteien über den 31. Dezember 2001 hinaus noch Rechte und Pflichten begründet. Das ist hier nicht der Fall. Das hier zu beurteilende Vertragsverhältnis endete spätestens im April 2000. Der Umstand, daß sich die Parteien noch jetzt über die Entgeltspflicht nach dem Tod der Heimbewohnerin streiten, führt nicht zur Anwendung des seit dem 1. Januar 2002 geltenden Heimrechts.
2. Nach § 4b Abs. 8 HeimG in der hier anzuwendenden Fassung vom 23. April 1990 endete das Vertragsverhältnis mit dem Eintritt des Todes des Bewohners (Satz 1). Allerdings waren nach Satz 2 Vereinbarungen über eine Fortgeltung des Vertrags zulässig, soweit ein Zeitraum bis zum Ende des Monats , der auf den Sterbemonat folgt, nicht überschritten wurde. In diesen Fällen ermäßigte sich das nach § 4 Abs. 2 HeimG vereinbarte Entgelt um den Wert der vom Träger ersparten Aufwendungen (Satz 3).
Gemessen an dieser Bestimmung haben die Beteiligten in § 19 Abs. 6 eine Regelung über die Beendigung ihres Vertrags getroffen, die sich im Rahmen der zulässigen Fortgeltungsdauer hält. Nicht zu beanstanden ist auch die Vereinbarung, nach der der Vertrag bereits vorher endet, wenn der durch das Ableben des Bewohners frei gewordene Pflegeplatz wieder belegt wird. Schließlich sieht die Vertragsklausel eine Ermäßigung des Heimentgelts vor und trägt damit - jedenfalls im Grundsätzlichen - der Notwendigkeit Rechnung, das zu zahlende Entgelt um den Wert der von der Einrichtung ersparten Aufwendungen zu mindern. Daß die Höhe der Ermäßigung in einer Anlage zum
Vertrag festgelegt wird, entspringt einem praktischen Bedürfnis zur Pauschalierung ; gegen diese sind Einwände aus dem Gesichtspunkt des § 11 Nr. 5b AGBG, den die Revision für anwendbar hält, nicht zu erheben (zur Rechtslage ab dem 1. Januar 2002 vgl. die abweichende Fassung des § 309 Nr. 5b BGB), da die Klausel durch das eingefügte Zeitmoment nach ihrem erkennbaren Sinn die Möglichkeit offenläßt, im konkreten Fall eine höhere Ersparnis von Aufwendungen nachzuweisen (vgl. BGH, Urteile vom 16. Juni 1982 - VIII ZR 89/81 - NJW 1982, 2316, 2317; vom 31. Oktober 1984 - VIII ZR 226/83 - NJW 1985, 320, 321; Drettmann, in: Graf von Westphalen, Vertragsrecht und AGB-Klauselwerke , Bd. II, Heimvertrag Rn. 25).
3. Demgegenüber ist die Revision der Auffassung, die Regelung des § 19 Abs. 6 des Heimvertrags verletze die zwingenden Bestimmungen der §§ 4d, 4e HeimG a.F. und der §§ 8, 9 HeimG n.F. Die Neufassung des § 8 Abs. 8 HeimG, die eine Fortgeltungsvereinbarung nur hinsichtlich der Entgeltbestandteile für Wohnraum und Investitionskosten zulasse, sei auch schon für den bisherigen Rechtszustand zu beachten gewesen; insofern stelle die Neufassung klar, wie das Heimgesetz bereits in seiner bisherigen Fassung auszulegen gewesen sei. Darüber hinaus fehlten der Regelung des § 19 Abs. 6 des Heimvertrags jegliche Merkmale einer auf die Zeit nach dem Tod des Vertragspartners abstellenden genauen und klaren Regelung über die dann geschuldete Gegenleistung. Auch Vereinbarungen nach § 4b Abs. 8 Satz 2 und 3 HeimG stünden unter dem Vorbehalt, daß der Bewohner nach § 4 HeimG nur ein leistungsgerechtes Entgelt schulde. An einer Regelung, was der Rechtsnachfolger schulde, fehle es in § 19 Abs. 6 des Heimvertrags überhaupt. Jedenfalls für Versicherte der sozialen Pflegeversicherung seien schließlich die Bestimmungen des Elften
Buches Sozialgesetzbuch zu beachten, das entgeltliche Leistungen nach dem Tod des Versicherten nicht vorsehe.
Diese Überlegungen lassen die Wirksamkeit der von der Revision beanstandeten Vertragsklausel unberührt.

a) Daß der Regelung des § 8 Abs. 8 Satz 2 HeimG n.F. auch für die frühere Rechtslage norminterpretierende Bedeutung zukäme, trifft nicht zu. Die Einzelbegründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung verdeutlicht, daß § 8 Abs. 8 Satz 1 eine Neuregelung enthält, mit der eine Anpassung an die Regelungen des Elften Buches Sozialgesetzbuch vorgenommen werden sollte. Im Gegensatz zum geltenden Recht sollten Vereinbarungen über eine Fortgeltung des Vertrags über den Tod hinaus generell nicht mehr zulässig sein. In der Entwurfsbegründung wird ausgeführt, die bisherige Regelung in § 4b Abs. 8 HeimG habe aufgrund der abweichenden Regelung im Elften Buch Sozialgesetzbuch zu unbilligen Ergebnissen geführt, weil die Erben im Einzelfall unter Umständen fast zwei Monate, nachdem die Pflegeversicherung ihre Leistungen eingestellt hat, verpflichtet seien, das Heimentgelt zu entrichten (vgl. BT-Drucks. 14/5399, S. 24). Die die Rechtslage verändernde Regelungsabsicht findet ihre Bestätigung in dem zeitgleich eingebrachten Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Pflege-Qualitätssicherungsgesetz. Mit diesem insoweit später Gesetz gewordenen Entwurf wurde zur Berechnung und Zahlung des Heimentgelts in das Elfte Buch Sozialgesetzbuch § 87a eingefügt, nach dessen Absatz 1 Satz 2 die Zahlungspflicht der Heimbewohner oder ihrer Kostenträger mit dem Tag endet, an dem der Heimbewohner aus dem Heim entlassen wird oder verstirbt und nach dessen Absatz 1 Satz 4 abweichende Vereinbarungen zwischen dem Pflegeheim und dem Heimbewohner oder dessen Kostenträger
nichtig sind (vgl. BT-Drucks. 14/5395, S. 10, 35 f). Wie der Senat in seinem Urteil vom 13. Februar 2003 (III ZR 194/02 - NJW 2003, 1453) bereits ausge- führt hat, hat der Ausschuß für Familie, Senioren, Frauen und Jugend in seiner insoweit später Gesetz gewordenen Beschlußfassung vom 21. Juni 2001 in teilweiser Einschränkung des Regierungsentwurfs die Möglichkeit vorgesehen, Vereinbarungen über die Fortgeltung des Vertrags hinsichtlich der Entgeltbestandteile für Wohnraum und Investitionskosten zuzulassen, soweit ein Zeitraum von zwei Wochen nach dem Sterbetag nicht überschritten wird (BTDrucks. 14/6366, S. 31), ohne daß der – zwei Tage früher zusammengetretene - Ausschuß für Gesundheit diese Änderung in die Vorschrift des § 87a Abs. 1 SGB XI mit übernommen hätte (vgl. BT-Drucks. 14/6308, S. 14, 32). Ob man das Letztere als redaktionelles Versehen zu bewerten hat oder ob der Gesetzgeber ungeachtet des in der Bestimmung des § 8 Abs. 8 Satz 2 HeimG getroffenen Kompromisses zwischen den Interessen der Erben und der Heime an der Überlegung festhalten wollte, daß bei Versicherten der gesetzlichen Pflegeversicherung die Entgeltspflicht ausnahmslos mit dem Tod des Heimbewohners endet, so daß § 8 Abs. 8 Satz 2 HeimG im Ergebnis nur für sonstige Heimbewohner praktische Bedeutung hätte (in letzterem Sinn Böhme/Göttert, PQsG/HeimG, Kap. 4.12, 11.3 zu § 87a Abs. 1 SGB XI und 29.3 zu § 8 Abs. 8 HeimG; Schmolz, PKR 2001, 85, 89), braucht der Senat im vorliegenden Zusammenhang nicht zu entscheiden. Jedenfalls läßt sich für die Vorschrift des § 8 Abs. 8 Satz 2 HeimG n.F. nicht leugnen, daß sie eine deutliche Verbesserung der Rechtsstellung der Erben gegenüber dem durch § 4b Abs. 8 Satz 2 HeimG begründeten Rechtszustand herstellen wollte. Die Überlegungen der Revision, aus der Neuregelung Gesichtspunkte für eine dem Beklagten günstigere Auslegung des § 4b Abs. 8 Satz 2 HeimG zu gewinnen, können daher keinen Erfolg haben.


b) Auch aus dem Regelungszusammenhang des Heimgesetzes in der Fassung vom 23. April 1990 ergeben sich keine Bedenken gegen die Wirk- samkeit des § 19 Abs. 6 des Heimvertrags. Soweit die Revision in dieser Bestimmung jegliche Merkmale einer auf die Zeit nach dem Tod des Vertragspartners abstellenden Regelung über die geschuldete Gegenleistung, die Pflichten des Rechtsnachfolgers und die Beachtung des Grundsatzes eines leistungsgerechten Entgelts vermißt, stellt sie Anforderungen, die von § 4b Abs. 8 Satz 2 HeimG nicht verlangt werden. Wie der Senat im Urteil vom 13. Februar 2003 (III ZR 194/02 - NJW 2003, 1453, 1454) entschieden hat, besteht der Sinn, Vereinbarungen über eine Fortgeltung des Vertrags zuzulassen , nicht darin, den Träger des Heims weiterhin zur Erfüllung der im Heimvertrag festgelegten Hauptleistungspflichten anzuhalten. Vielmehr soll möglichen Besonderheiten des Einzelfalls, insbesondere Schwierigkeiten bei der Vertragsabwicklung und Neubelegung des Heimplatzes, Rechnung getragen werden können (vgl. BT-Drucks. 11/5120, S. 14). Das Gesetz erkennt damit das Interesse des Heimträgers an, für eine begrenzte Dauer das vereinbarte Entgelt im Hinblick auf die bei ihm weiter entstehenden festen Kosten verlangen zu dürfen. Daß als Adressat einer solchen Pflicht nur der Erbe des Bewohners in Betracht kommt, ist so selbstverständlich, daß dies keiner besonderen heimvertraglichen Regelung bedarf. Da sich der Träger auf das vereinbarte Entgelt (nur) ersparte Aufwendungen anrechnen lassen muß, ist der Rahmen dessen, was ein Erbe bei einer Fortgeltungsklausel als verbleibende Leistungspflicht zu erwarten hat, hinreichend abgesteckt. Denn nach allem kann es sich in der Regel nur um Sachkosten handeln, die - bei einem Heimplatz in einem Zweibettzimmer - im wesentlichen im Verpflegungsbereich zu suchen sind (vgl. Wiedemann , in: Kunz/Ruf/Wiedemann, HeimG, 8. Aufl. 1998, § 4b Rn. 17; Butz, in:
Kunz/Butz/ Wiedemann, HeimG, 9. Aufl. 2003, § 8 Rn. 25; Böhme/Göttert, PQsG/HeimG, Kap. 29.3 zu § 8 Abs. 8 HeimG). Bei einer Bewertung dieser Gesetzeslage mag man zwar der Auffassung sein, der Erbe werde - wegen mangelnden Gleichlaufs mit der Leistungsgewährung in der Pflegeversicherung - unbillig belastet; die Klarheit der zu beurteilenden Heimvertragsklausel wird jedoch vor dem Hintergrund dieser gesetzlichen Regelung nicht berührt.
4. Auf der Grundlage der wirksamen Fortgeltungsvereinbarung im Heimvertrag durfte das Berufungsgericht die von der Klägerin vorgenommene Ermäßigung aufgrund ersparter Aufwendungen, nämlich Sachkosten in Gestalt des Verpflegungsaufwands, nach § 287 ZPO als angemessen ansehen. Die Revision macht zwar erstmals geltend, das Berufungsgericht habe übersehen, daß bei der Pflegevergütung und den Kosten für Unterkunft und Verpflegung im Vereinbarungssystem des Elften Buches Sozialgesetzbuch in aller Regel eine geringere Auslastung zugrunde gelegt werde, so daß die mangelnde Belegung bereits kalkulatorisch berücksichtigt sei. Abgesehen davon jedoch, daß dieser Vortrag nicht hinreichend auf die hier zugrundeliegenden Verhältnisse eingeht, handelt es sich im übrigen um tatsächliches Vorbringen, das in der Revisionsinstanz nicht berücksichtigt werden kann (vgl. § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Soweit die Revision darauf hinweist, das Berufungsgericht habe nicht ausreichend begründet, weshalb die Klägerin erst mit der Neubelegung des Heimplatzes weitergehende Kosten erspart habe, zeigt sie einen Rechtsfehler nicht auf. Der Gesetzgeber hat zwar im Zusammenhang mit der Regelung des § 4b Abs. 8 Satz 2 HeimG das Bemühen des Trägers gefordert, die für den Bewohner entstehenden Kosten, insbesondere durch baldige anderweitige Belegung, gering zu halten (vgl. BT-Drucks. 11/5120, S. 14). Damit trifft den Träger eine dem
Rechtsgedanken des § 254 BGB vergleichbare Obliegenheit, deren Verletzung den Anspruch schmälern könnte, der sich prinzipiell aus einer Fortgeltungsvereinbarung ergibt. Daß der Klägerin, die den Heimplatz immerhin in der Hälfte der nach der Fortgeltungsvereinbarung vorgesehenen Zeit wieder belegt hat (allgemein zum Problem der Wiederbelegung vgl. Rychter, FWW 2000, 195,
196 f), ein solches Verschulden vorzuwerfen wäre, hat der hierfür darlegungsbelastete Beklagte in den Vorinstanzen aber nicht hinreichend unter Beweis gestellt.
Rinne Wurm Streck Schlick Dörr

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Bundesgerichtshof Urteil, 13. Feb. 2003 - III ZR 194/02

bei uns veröffentlicht am 13.02.2003

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 194/02 Verkündet am: 13. Februar 2003 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja HeimG § 26

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(1) Pflegebedürftige erhalten nach der Schwere der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten einen Grad der Pflegebedürftigkeit (Pflegegrad). Der Pflegegrad wird mit Hilfe eines pflegefachlich begründeten Begutachtungsinstruments ermittelt.

(2) Das Begutachtungsinstrument ist in sechs Module gegliedert, die den sechs Bereichen in § 14 Absatz 2 entsprechen. In jedem Modul sind für die in den Bereichen genannten Kriterien die in Anlage 1 dargestellten Kategorien vorgesehen. Die Kategorien stellen die in ihnen zum Ausdruck kommenden verschiedenen Schweregrade der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten dar. Den Kategorien werden in Bezug auf die einzelnen Kriterien pflegefachlich fundierte Einzelpunkte zugeordnet, die aus Anlage 1 ersichtlich sind. In jedem Modul werden die jeweils erreichbaren Summen aus Einzelpunkten nach den in Anlage 2 festgelegten Punktbereichen gegliedert. Die Summen der Punkte werden nach den in ihnen zum Ausdruck kommenden Schweregraden der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten wie folgt bezeichnet:

1.
Punktbereich 0: keine Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten,
2.
Punktbereich 1: geringe Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten,
3.
Punktbereich 2: erhebliche Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten,
4.
Punktbereich 3: schwere Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten und
5.
Punktbereich 4: schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten.
Jedem Punktbereich in einem Modul werden unter Berücksichtigung der in ihm zum Ausdruck kommenden Schwere der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten sowie der folgenden Gewichtung der Module die in Anlage 2 festgelegten, gewichteten Punkte zugeordnet. Die Module des Begutachtungsinstruments werden wie folgt gewichtet:
1.
Mobilität mit 10 Prozent,
2.
kognitive und kommunikative Fähigkeiten sowie Verhaltensweisen und psychische Problemlagen zusammen mit 15 Prozent,
3.
Selbstversorgung mit 40 Prozent,
4.
Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen mit 20 Prozent,
5.
Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte mit 15 Prozent.

(3) Zur Ermittlung des Pflegegrades sind die bei der Begutachtung festgestellten Einzelpunkte in jedem Modul zu addieren und dem in Anlage 2 festgelegten Punktbereich sowie den sich daraus ergebenden gewichteten Punkten zuzuordnen. Den Modulen 2 und 3 ist ein gemeinsamer gewichteter Punkt zuzuordnen, der aus den höchsten gewichteten Punkten entweder des Moduls 2 oder des Moduls 3 besteht. Aus den gewichteten Punkten aller Module sind durch Addition die Gesamtpunkte zu bilden. Auf der Basis der erreichten Gesamtpunkte sind pflegebedürftige Personen in einen der nachfolgenden Pflegegrade einzuordnen:

1.
ab 12,5 bis unter 27 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 1: geringe Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten,
2.
ab 27 bis unter 47,5 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 2: erhebliche Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten,
3.
ab 47,5 bis unter 70 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 3: schwere Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten,
4.
ab 70 bis unter 90 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 4: schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten,
5.
ab 90 bis 100 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 5: schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung.

(4) Pflegebedürftige mit besonderen Bedarfskonstellationen, die einen spezifischen, außergewöhnlich hohen Hilfebedarf mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung aufweisen, können aus pflegefachlichen Gründen dem Pflegegrad 5 zugeordnet werden, auch wenn ihre Gesamtpunkte unter 90 liegen. Der Medizinische Dienst Bund konkretisiert in den Richtlinien nach § 17 Absatz 1 die pflegefachlich begründeten Voraussetzungen für solche besonderen Bedarfskonstellationen.

(5) Bei der Begutachtung sind auch solche Kriterien zu berücksichtigen, die zu einem Hilfebedarf führen, für den Leistungen des Fünften Buches vorgesehen sind. Dies gilt auch für krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen. Krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen sind Maßnahmen der Behandlungspflege, bei denen der behandlungspflegerische Hilfebedarf aus medizinisch-pflegerischen Gründen regelmäßig und auf Dauer untrennbarer Bestandteil einer pflegerischen Maßnahme in den in § 14 Absatz 2 genannten sechs Bereichen ist oder mit einer solchen notwendig in einem unmittelbaren zeitlichen und sachlichen Zusammenhang steht.

(6) Bei pflegebedürftigen Kindern wird der Pflegegrad durch einen Vergleich der Beeinträchtigungen ihrer Selbständigkeit und ihrer Fähigkeiten mit altersentsprechend entwickelten Kindern ermittelt. Im Übrigen gelten die Absätze 1 bis 5 entsprechend.

(7) Pflegebedürftige Kinder im Alter bis zu 18 Monaten werden abweichend von den Absätzen 3, 4 und 6 Satz 2 wie folgt eingestuft:

1.
ab 12,5 bis unter 27 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 2,
2.
ab 27 bis unter 47,5 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 3,
3.
ab 47,5 bis unter 70 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 4,
4.
ab 70 bis 100 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 5.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 194/02
Verkündet am:
13. Februar 2003
F r e i t a g
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
HeimG § 26 Abs. 1 F: 5. November 2001; HeimG § 4b Abs. 8 Satz 2
F: 23. April 1990

a) Zur Anwendung des am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Dritten Gesetzes
zur Änderung des Heimgesetzes auf Altverträge.

b) Zum Einfluß einer Neubelegung eines Heimplatzes nach dem Tod des
Bewohners auf den Entgeltanspruch des Trägers bei Vereinbarung einer
Fortgeltung des Vertrags im Sinn des § 4b Abs. 8 Satz 2 HeimG i.d.F.
vom 23. April 1990.
BGH, Urteil vom 13. Februar 2003 - III ZR 194/02 - LG Limburg an der Lahn
AG Wetzlar
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 13. Februar 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die
Richter Dr. Wurm, Streck, Schlick und Dörr

für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Limburg an der Lahn vom 17. Mai 2002 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


Die Klägerin hatte Frau B., die mit Bescheid der Pflegekasse vom 8. April 1999 in Pflegestufe I eingestuft war, in ihr Pflegeheim aufgenommen. Ihr war aufgrund Heimvertrags vom 11. September 1999 als Wohnung der Pflegeplatz Nr. 8 zugewiesen worden. Frau B. verstarb am 9. November 1999. In § 13 des Heimvertrags heißt es:
"Das Vertragsverhältnis endet: - ... - Im Falle des Todes der Bewohnerin/des Bewohners mit Ablauf des auf den Sterbemonat folgenden Monats. In diesem Fall ermäßigt sich das nach § 3 zu zahlende Entgelt um den
Wert der von der Einrichtung ersparten Aufwendungen. Die- ser beträgt pauschal 35 % des Gesamtentgeltes nach § 3 dieses Vertrages, sofern von dem Bewohner bzw. seinen Angehörigen keine höhere Ersparnis nachgewiesen werden."
Die Klägerin begehrt von der Beklagten, die Frau B. beerbt hat, unter Bezugnahme auf diese Vertragsbestimmung das geminderte Entgelt für den Monat Dezember 1999 in Höhe von 2.701,34 DM nebst Zinsen. Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß der Pflegeplatz Nr. 8 spätestens am 15. November 1999 wiederbelegt worden ist, daß aber andere - gleichwertige - Pflegeplätze bis zum Jahresende 1999 frei geblieben sind. Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.

Entscheidungsgründe


Die Revision der Klägerin ist nicht begründet.
1. Nach § 4b Abs. 8 des im Zeitpunkt des Vertragsschlusses zwischen der Klägerin und der Rechtsvorgängerin der Beklagten geltenden Heimgesetzes in der Fassung vom 23. April 1990 (BGBl. I S. 763; im folgenden: HeimG) endete das Vertragsverhältnis mit dem Eintritt des Todes des Bewohners (Satz 1). Allerdings waren nach Satz 2 Vereinbarungen über eine Fortgeltung des Vertrags zulässig, soweit ein Zeitraum bis zum Ende des Monats, der auf den Sterbemonat folgt, nicht überschritten wurde. In diesen Fällen ermäßigte sich das nach § 4 Abs. 2 HeimG vereinbarte Entgelt um den Wert der vom Träger ersparten Aufwendungen (Satz 3).

Gemessen hieran haben die Beteiligten in § 13 des Vertrags eine Regelung über die Beendigung ihres Vertrags getroffen, die sich im Rahmen der zulässigen Fortgeltungsdauer hält. Sie sieht auch - jedenfalls im grundsätzlichen - vor, daß sich das zu zahlende Entgelt um den Wert der von der Einrichtung ersparten Aufwendungen mindert.
2. § 8 Abs. 8 HeimG in der Fassung des Dritten Gesetzes zur Änderung des Heimgesetzes vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2960, zur Neufassung S. 2970, im folgenden: HeimG n.F.), das nach seinem Art. 4 am 1. Januar 2002 in Kraft getreten ist, hat die rechtlichen Möglichkeiten, eine Fortgeltung des Vertragsverhältnisses über den Tod des Bewohners hinaus zu vereinbaren, demgegenüber eingeschränkt. Ging der Gesetzentwurf der Bundesregierung noch davon aus, daß das Vertragsverhältnis ausnahmslos mit dem Tod des Bewohners endet - wirksam sollten lediglich Bestimmungen des Heimvertrags über die Behandlung des im Heim befindlichen Nachlasses sowie dessen Verwahrung durch den Träger bleiben -, weil eine längere Vergütungspflicht der Erben im Hinblick auf die abweichende Regelung der Zahlungspflicht nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch zu unbilligen Ergebnissen führe (vgl. BTDrucks. 14/5399 S. 24), wurde im weiteren Gesetzgebungsverfahren die Möglichkeit vorgesehen, Vereinbarungen über die Fortgeltung des Vertrags hinsichtlich der Entgeltbestandteile für Wohnraum und Investitionskosten zuzulassen , soweit ein Zeitraum von zwei Wochen nach dem Sterbetag nicht überschritten wird. Dem lag die Erwägung zugrunde, nach dem Tod eines Bewohners sei das Zimmer oder der Heimplatz nicht sofort wieder belegbar (Abwicklung von Formalitäten, Benachrichtigung der Angehörigen, Räumung des Zimmers und Renovierung), weshalb es sachgerecht sei, für einen Zeitraum von
14 Tagen nach dem Sterbetag eine Fortgeltung des Heimvertrags für die Mietbestandteile zuzulassen (vgl. Beschlußempfehlung und Bericht des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, BT-Drucks. 14/6366 S. 31).
3. a) Das Berufungsgericht hält die Klage auf der Grundlage des § 8 Abs. 8 HeimG n.F. für unbegründet, da die im Heimvertrag geschlossene Fortgeltungsvereinbarung wegen des zwingenden Charakters dieser Regelung (vgl. § 9 HeimG n.F.) unwirksam sei. Der Wortlaut der Übergangsvorschrift des § 26 Abs. 1 HeimG n.F. spreche dafür, daß alle Heimverträge, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geschlossen worden seien, sich von diesem Zeitpunkt an nach dem neuen Recht richteten. Die Vorschrift stelle lediglich auf den Abschluß des Heimvertrags vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ab und differenziere nicht danach, ob das Vertragsverhältnis vor dem Inkrafttreten beendet worden sei oder nicht. Dies komme auch in der Einzelbegründung des Regierungsentwurfs zum Ausdruck, wonach die Heimgesetznovelle bei Inkrafttreten des Gesetzes in allen ihren Teilen Anwendung finde (BT-Drucks. 14/5399 S. 34). Der Gesetzgeber habe die durch § 8 Abs. 8 Satz 2 HeimG n.F. entstehende Problematik der etwaigen Rückzahlung überzahlter Beträge gesehen und den Träger für verpflichtet gehalten, bereits gezahlte Entgeltbestandteile für einen über den Tod hinausreichenden Zeitraum zurückzuerstatten (BTDrucks. 14/5399 S. 24). Von dieser Überlegung könnten nur die vor dem Inkrafttreten der Heimgesetznovelle geschlossenen Verträge betroffen sein, da mit ihrem Inkrafttreten keine der Regelung des § 8 Abs. 8 Satz 2 HeimG n.F. entgegenstehenden Vereinbarungen getroffen werden könnten.

b) Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand.
Nach § 26 Abs. 1 HeimG n.F. richten sich Rechte und Pflichten aufgrund von Heimverträgen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geschlossen worden sind, vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes an nach dem neuen Recht. Die Vorschrift ergänzt damit die Inkrafttretensregelung, die für sich genommen normative Wirkungen nur auf Verträge entfalten könnte, die nach dem 31. Dezember 2001 geschlossen werden, und erstreckt die Anwendbarkeit der Neuregelung auch auf Altverträge. Das durch einen Altvertrag begründete Dauerschuldverhältnis wird durch die Vorschrift des § 26 Abs. 1 HeimG n.F. mit Wirkung ab dem 1. Januar 2002 dem neuen Recht unterstellt.
Daß sich die Vorschrift keine weitergehende Rückwirkung beilegen wollte, etwa in dem Sinn, daß auch bereits in der Vergangenheit beendete und abgewickelte Verträge abweichend nach neuem Recht beurteilt werden sollen, ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 26 Abs. 1 HeimG n.F., der – wie als selbstverständlich zu ergänzen ist - bestehende Rechte und Pflichten aufgrund von Heimverträgen anspricht und ein genaues Datum festlegt, von dem an das neue Recht gelten soll. Dies folgt auch aus dem systematischen Zusammenhang mit den weiteren Übergangsvorschriften. In § 26 Abs. 2 HeimG n.F. wird nämlich, in teilweiser Einschränkung zu Absatz 1, ein Aufschub für die schriftliche Anpassung von Altverträgen geregelt; auch hieraus ergibt sich, daß Gegenstand der Übergangsregelung nur solche Altverträge sind, die für die Parteien über den 31. Dezember 2001 hinaus noch Rechte und Pflichten begründen. Umgekehrt befaßt sich die Übergangsvorschrift des § 26 Abs. 3 HeimG n.F. mit Ansprüchen aus Heimverträgen, die sich auf der Grundlage des bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Rechts ergeben können.
Die vom Berufungsgericht herangezogenen Gesetzesmaterialien rechtfertigen seine Auslegung gleichfalls nicht. Seine Annahme, der Regierungs- entwurf habe die Pflicht zur Rückerstattung überzahlter Beträge in einen Zusammenhang mit der später Gesetz gewordenen Regelung des § 8 Abs. 8 Satz 2 HeimG n.F. gestellt, trifft schon deshalb nicht zu, weil der Regierungsentwurf eine Vereinbarung über eine über den Tod hinausreichende Fortgeltung des Heimvertrags nicht vorsah (vgl. BT-Drucks. 14/5399 S. 8, 24). Vor diesem Hintergrund ist die angesprochene Rückerstattungspflicht auf Sachverhalte zugeschnitten, in denen - wie vielfach üblich und auch in dem hier geschlossenen Vertrag vorgesehen - das Heimentgelt monatlich im voraus zu entrichten ist und durch die vorzeitige Vertragsbeendigung eine Überzahlung entsteht. Fälle dieser Art können sich aber auch unter Berücksichtigung der neuen Fortgeltungsregelung des § 8 Abs. 8 Satz 2 HeimG n.F. ergeben, weil der Berechnung des Entgelts für die Zeit nach dem Tod andere Grundsätze als der vorschußweisen Zahlung des regulären Heimentgelts zugrunde liegen. Im übrigen hat der Regierungsentwurf durchaus in Rechnung gestellt, daß die vorgeschlagene Neuregelung mit Nachteilen für die Träger verbunden ist. Denn es wird ausgeführt, da es in der Regel nicht möglich sein werde, den Heimplatz sofort wieder einem neuen Bewohner zur Verfügung zu stellen, könne der Träger dies bei der Bemessung des Entgelts kalkulatorisch berücksichtigen (aaO S. 24). Dies ist aber eine Überlegung, die dem Träger lediglich bei der künftigen Gestaltung von Entgelten möglich ist. In der Auslegung des Berufungsgerichts würde der Bestimmung des § 26 Abs. 1 HeimG n.F. damit eine Bedeutung zukommen, die die Grenzen einer verfassungsrechtlich noch hinnehmbaren Rückwirkung überschreiten würde, weil es hier um die Beurteilung eines in der Vergangenheit bereits abgeschlossenen Sachverhalts geht. Das
ist nicht etwa deshalb anders zu beurteilen, weil die Parteien noch über die Entgeltspflicht im Dezember 1999 streiten.
4. Die Revision ist jedoch zurückzuweisen, weil sich die angefochtene Entscheidung aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 561 ZPO).
Der Klägerin steht für Dezember 1999 kein Entgelt mehr zu, weil der an Frau B. vergebene Pflegeplatz nach deren Tod noch im November 1999 neu belegt worden ist. Das folgt zwar nicht unmittelbar aus § 552 Satz 2 BGB a.F. (= § 537 Abs. 1 Satz 2 BGB n.F.), den das Amtsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, aber aus einer Auslegung des § 4b Abs. 8 HeimG, die den Sinn und Zweck dieser Regelung einbezieht.

a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs handelt es sich bei einem Heimvertrag um einen gemischten Vertrag, der sich aus Elementen des Mietvertrags, des Dienstvertrags und des Kaufvertrags zusammensetzt (vgl. BGH, Urteil vom 29. Oktober 1980 - VIII ZR 326/79 - NJW 1981, 341, 342; Senatsurteile BGHZ 148, 233, 234; vom 8. November 2001 - III ZR 14/01 - NJW 2002, 507, 508, insoweit in BGHZ 149, 146 nicht abgedruckt). Er bildet ein einheitliches Ganzes und kann deshalb bei der rechtlichen Beurteilung grundsätzlich nicht in seine verschiedenen Bestandteile in dem Sinn zerlegt werden, daß auf die unterschiedlichen Anteile das jeweils entsprechende Vertragsrecht anzuwenden wäre (vgl. BGH, Urteil vom 29. Oktober 1980 aaO). Dabei bleibt dem Gesetzgeber freilich unbenommen, hinsichtlich einzelner Aspekte des grundsätzlich als Einheit zu verstehenden Heimvertrags gesonderte Regelungen vorzusehen, wie dies etwa in der hier nicht anwendbaren Bestimmung des § 8 Abs. 8 Satz 2 HeimG n.F. geschehen ist. Von solchen
Ausnahmen abgesehen ist der Heimvertrag, der jedenfalls auf der Grundlage des hier anwendbaren Heimgesetzes 1990 durch den Gesetzgeber nicht um- fassend und abschließend geregelt worden ist (vgl. Senatsurteil BGHZ 148, 233, 235), grundsätzlich dem Vertragsrecht zu unterstellen, in dessen Bereich der Schwerpunkt des Vertrags liegt (BGH, Urteil vom 29. Oktober 1980 aaO). Dies ist im Hinblick auf die gegenüber der hier aufgenommenen Bewohnerin, einer nach den Maßstäben der Pflegeversicherung "erheblich Pflegebedürftigen" (vgl. § 15 Abs. 1 Nr. 1 SGB XI), übernommenen Pflichten der dienstvertragliche Bereich.

b) Nach § 4b Abs. 8 Satz 1 HeimG endet das Vertragsverhältnis grundsätzlich mit dem Eintritt des Todes des Heimbewohners. Diese Lösung, die eine Kündigung des Vertrags entbehrlich macht, ist in besonderer Weise auf die Situation zugeschnitten, die durch den Tod des Heimbewohners entsteht. Eine Gewährung von Unterkunft kommt nicht mehr in Betracht. Es fehlt ferner an einer Grundlage für die Erbringung weiterer Hauptleistungspflichten, die dem Träger des Heims im Vertrag aufgegeben sind.
Wenn das Gesetz in § 4b Abs. 8 Satz 2 HeimG abweichend von diesem Grundsatz Vereinbarungen über eine Fortgeltung des Vertrags zuläßt, ist hiermit nicht etwa die Vorstellung verbunden, den Träger des Heims weiterhin zur Erfüllung der im Heimvertrag festgelegten Hauptleistungspflichten anzuhalten. Vielmehr soll möglichen Besonderheiten des Einzelfalls, insbesondere Schwierigkeiten bei der Vertragsabwicklung und Neubelegung des Heimplatzes, Rechnung getragen werden können (vgl. BT-Drucks. 11/5120, S. 14). Das Gesetz erkennt damit in gewissem Umfang das Interesse des Heimträgers an, für eine begrenzte Dauer das vereinbarte Entgelt im Hinblick auf die bei ihm weiter
entstehenden festen Kosten von den Erben des Bewohners verlangen zu dürfen. Die Fortgeltung des Vertrags soll jedoch nicht zu einseitigen finanziellen Vorteilen des Heimträgers führen. § 4b Abs. 8 Satz 3 HeimG sieht daher vor, daß sich der Träger ersparte Aufwendungen anrechnen lassen muß (vgl. BTDrucks. 11/5120, S. 14).

c) Wenn in § 4b Abs. 8 Satz 3 HeimG auch nicht ausdrücklich geregelt ist, wie der Fall zu beurteilen ist, daß der Träger des Heims nach dem Tod eines Bewohners während der zulässigen Dauer der Fortgeltung des Vertrags einen neuen Bewohner aufnimmt, so ergibt sich die richtige Lösung doch aus einer sinnentsprechenden Anwendung der Vorschrift. Soll der Träger des Heims wegen seiner festen Kosten für eine begrenzte Dauer den Erben auf Zahlung des Entgelts in Anspruch nehmen dürfen, dann greift dieser Gedanke nicht mehr, wenn der Träger mit einem neuen Bewohner einen Vertrag geschlossen hat (so im Ergebnis Kunz/Ruf/Wiedemann, HeimG, 8. Aufl. (1998), § 4b Rn. 17; Drettmann, in: Graf v. Westphalen, Vertragsrecht und AGBKlauselwerke , Bd. II, Heimvertrag Rn. 25). Für den Fall einer vollen Auslastung des Heims bedarf dies keiner näheren Begründung, da jede andere Lösung zu einer von § 4b Abs. 8 Satz 2 HeimG nicht beabsichtigten Überkompensation des Trägers führen würde. Das Berufungsgericht und die Revision meinen jedoch , davon könne im Hinblick auf das Leerstehen weiterer gleichwertiger Pflegeplätze keine Rede sein; der Entgeltanspruch könne nicht davon abhängen , ob der Träger von mehreren gleichwertigen Pflegeplätzen den durch den Tod frei gewordenen oder einen anderen neu belege.
Dem folgt der Senat nicht. Zwar ist die Kostensituation bei einer Nichtbelegung mehrerer gleichwertiger Heimplätze in dem einen wie dem anderen
Fall dieselbe. Eine Sichtweise, die allein hierauf abstellt, ist jedoch aus zwei Gründen verkürzt. Zum einen vernachlässigt sie die Bedeutung des Heimplatzes für den jeweiligen Bewohner, der bis zu seinem Ableben in der Regel seine "Wohnung" darstellen wird, wie es auch in dem hier vorliegenden Heimvertrag formuliert ist. Mag ein neuer Heimbewohner bei seiner Aufnahme auch nicht immer in der Lage sein, einen bestimmten Heimplatz auswählen zu können, ist es doch Sache des Trägers, ihm einen Platz zuzuweisen, der seiner persönlichen Situation und seinen Bedürfnissen am ehesten gerecht wird. Es wäre mit dem pflegerischen Zweck des Heimvertrags schwerlich vereinbar, einen neuen Heimplatz – ungeachtet einer nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten betrachteten Gleichwertigkeit weiterer offener Plätze - gewissermaßen nach völlig beliebigen Gesichtspunkten zu vergeben. Das hat offenbar auch der Gesetzgeber so eingeschätzt, der im Zusammenhang mit der Regelung des § 4b Abs. 8 Satz 2 HeimG die Neubelegung des Heimplatzes ausdrücklich anspricht und darüber hinaus das Bemühen des Trägers fordert, die für den Bewohner entstehenden Kosten, insbesondere durch baldige anderweitige Belegung, gering zu halten (vgl. BT-Drucks. 11/5120, S. 14). Insofern macht es schon Sinn und ist es ein für den Erben handgreiflicher Gesichtspunkt, ob nach dem Ableben seines Angehörigen dessen Heimplatz wiederbelegt wird oder nicht. Es verbietet sich damit für die hier vorliegende Konstellation die Übernahme einer von der Revision für richtig gehaltenen Betrachtungsweise, wie sie bei der Vermietung einer Messestandfläche bei Fernbleiben eines Mieters vom Oberlandesgericht Köln (NJW-RR 1990, 1232, 1233) angestellt worden ist. Zum anderen würden die aus einer mangelnden Auslastung der Heimplätze folgenden wirtschaftlichen Risiken ohne innere Rechtfertigung auf den Erben verlagert , wenn man einer Neubelegung, wie es das Berufungsgericht im Auge hat, jeden Einfluß auf den Entgeltanspruch versagen würde. Ob ein Heim mit sei-
nen Plätzen ausgelastet ist, fällt allein in den Risikobereich seines Trägers. Stirbt ein Heimbewohner, ohne daß es zu einer Neubelegung käme, würde sich die Kostensituation des Trägers weiter verschlechtern, wenn er über den Tod des Bewohners hinaus kein Entgelt erhielte. Kann er durch erneute Belegung des frei gewordenen Heimplatzes diesen Kostennachteil ausgleichen, befindet er sich wieder in derselben Kostensituation wie vor dem Tod des Heimbewohners. Dessen Erben mit Kosten zu belasten, die sich aus einem weiteren, das bishe-
rige Vertragsverhältnis nicht betreffenden Leerstand von Heimplätzen ergeben, bietet § 4b Abs. 8 Satz 2 HeimG keine Handhabe.
Rinne Wurm Streck Schlick Dörr

(1) Rechte und Pflichten aufgrund von Heimverträgen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geschlossen worden sind, richten sich vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes an nach dem neuen Recht.

(2) Eine schriftliche Anpassung der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geschlossenen Heimverträge an die Vorschriften dieses Gesetzes muss erst erfolgen, sobald sich Leistungen oder Entgelt aufgrund des § 6 oder § 7 verändern, spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes.

(3) Ansprüche der Bewohnerinnen und Bewohner sowie deren Rechtsnachfolger aus Heimverträgen wegen fehlender Wirksamkeit von Entgelterhöhungen nach § 4c des Heimgesetzes in der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung können gegen den Träger nur innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes geltend gemacht werden.

Die zuständigen Behörden informieren und beraten

1.
die Bewohnerinnen und Bewohner sowie die Heimbeiräte und Heimfürsprecher über ihre Rechte und Pflichten,
2.
Personen, die ein berechtigtes Interesse haben, über Heime im Sinne des § 1 und über die Rechte und Pflichten der Träger und der Bewohnerinnen und Bewohner solcher Heime und
3.
auf Antrag Personen und Träger, die die Schaffung von Heimen im Sinne des § 1 anstreben oder derartige Heime betreiben, bei der Planung und dem Betrieb der Heime.

Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam

1.
(Kurzfristige Preiserhöhungen)eine Bestimmung, welche die Erhöhung des Entgelts für Waren oder Leistungen vorsieht, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss geliefert oder erbracht werden sollen; dies gilt nicht bei Waren oder Leistungen, die im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen geliefert oder erbracht werden;
2.
(Leistungsverweigerungsrechte)eine Bestimmung, durch die
a)
das Leistungsverweigerungsrecht, das dem Vertragspartner des Verwenders nach § 320 zusteht, ausgeschlossen oder eingeschränkt wird oder
b)
ein dem Vertragspartner des Verwenders zustehendes Zurückbehaltungsrecht, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht, ausgeschlossen oder eingeschränkt, insbesondere von der Anerkennung von Mängeln durch den Verwender abhängig gemacht wird;
3.
(Aufrechnungsverbot)eine Bestimmung, durch die dem Vertragspartner des Verwenders die Befugnis genommen wird, mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufzurechnen;
4.
(Mahnung, Fristsetzung)eine Bestimmung, durch die der Verwender von der gesetzlichen Obliegenheit freigestellt wird, den anderen Vertragsteil zu mahnen oder ihm eine Frist für die Leistung oder Nacherfüllung zu setzen;
5.
(Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen)die Vereinbarung eines pauschalierten Anspruchs des Verwenders auf Schadensersatz oder Ersatz einer Wertminderung, wenn
a)
die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden oder die gewöhnlich eintretende Wertminderung übersteigt oder
b)
dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale;
6.
(Vertragsstrafe)eine Bestimmung, durch die dem Verwender für den Fall der Nichtabnahme oder verspäteten Abnahme der Leistung, des Zahlungsverzugs oder für den Fall, dass der andere Vertragsteil sich vom Vertrag löst, Zahlung einer Vertragsstrafe versprochen wird;
7.
(Haftungsausschluss bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und bei grobem Verschulden)
a)
(Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit)ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;
b)
(Grobes Verschulden)ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;
die Buchstaben a und b gelten nicht für Haftungsbeschränkungen in den nach Maßgabe des Personenbeförderungsgesetzes genehmigten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften der Straßenbahnen, Obusse und Kraftfahrzeuge im Linienverkehr, soweit sie nicht zum Nachteil des Fahrgasts von der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 27. Februar 1970 abweichen; Buchstabe b gilt nicht für Haftungsbeschränkungen für staatlich genehmigte Lotterie- oder Ausspielverträge;
8.
(Sonstige Haftungsausschlüsse bei Pflichtverletzung)
a)
(Ausschluss des Rechts, sich vom Vertrag zu lösen)eine Bestimmung, die bei einer vom Verwender zu vertretenden, nicht in einem Mangel der Kaufsache oder des Werkes bestehenden Pflichtverletzung das Recht des anderen Vertragsteils, sich vom Vertrag zu lösen, ausschließt oder einschränkt; dies gilt nicht für die in der Nummer 7 bezeichneten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften unter den dort genannten Voraussetzungen;
b)
(Mängel)eine Bestimmung, durch die bei Verträgen über Lieferungen neu hergestellter Sachen und über Werkleistungen
aa)
(Ausschluss und Verweisung auf Dritte)die Ansprüche gegen den Verwender wegen eines Mangels insgesamt oder bezüglich einzelner Teile ausgeschlossen, auf die Einräumung von Ansprüchen gegen Dritte beschränkt oder von der vorherigen gerichtlichen Inanspruchnahme Dritter abhängig gemacht werden;
bb)
(Beschränkung auf Nacherfüllung)die Ansprüche gegen den Verwender insgesamt oder bezüglich einzelner Teile auf ein Recht auf Nacherfüllung beschränkt werden, sofern dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich das Recht vorbehalten wird, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung zu mindern oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist, nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten;
cc)
(Aufwendungen bei Nacherfüllung)die Verpflichtung des Verwenders ausgeschlossen oder beschränkt wird, die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen nach § 439 Absatz 2 und 3 oder § 635 Absatz 2 zu tragen oder zu ersetzen;
dd)
(Vorenthalten der Nacherfüllung)der Verwender die Nacherfüllung von der vorherigen Zahlung des vollständigen Entgelts oder eines unter Berücksichtigung des Mangels unverhältnismäßig hohen Teils des Entgelts abhängig macht;
ee)
(Ausschlussfrist für Mängelanzeige)der Verwender dem anderen Vertragsteil für die Anzeige nicht offensichtlicher Mängel eine Ausschlussfrist setzt, die kürzer ist als die nach dem Doppelbuchstaben ff zulässige Frist;
ff)
(Erleichterung der Verjährung)die Verjährung von Ansprüchen gegen den Verwender wegen eines Mangels in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 und des § 634a Abs. 1 Nr. 2 erleichtert oder in den sonstigen Fällen eine weniger als ein Jahr betragende Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn erreicht wird;
9.
bei einem Vertragsverhältnis, das die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen durch den Verwender zum Gegenstand hat,
a)
eine den anderen Vertragsteil länger als zwei Jahre bindende Laufzeit des Vertrags,
b)
eine den anderen Vertragsteil bindende stillschweigende Verlängerung des Vertragsverhältnisses, es sei denn das Vertragsverhältnis wird nur auf unbestimmte Zeit verlängert und dem anderen Vertragsteil wird das Recht eingeräumt, das verlängerte Vertragsverhältnis jederzeit mit einer Frist von höchstens einem Monat zu kündigen, oder
c)
eine zu Lasten des anderen Vertragsteils längere Kündigungsfrist als einen Monat vor Ablauf der zunächst vorgesehenen Vertragsdauer;
dies gilt nicht für Verträge über die Lieferung zusammengehörig verkaufter Sachen sowie für Versicherungsverträge;
10.
(Wechsel des Vertragspartners)eine Bestimmung, wonach bei Kauf-, Darlehens-, Dienst- oder Werkverträgen ein Dritter anstelle des Verwenders in die sich aus dem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten eintritt oder eintreten kann, es sei denn, in der Bestimmung wird
a)
der Dritte namentlich bezeichnet oder
b)
dem anderen Vertragsteil das Recht eingeräumt, sich vom Vertrag zu lösen;
11.
(Haftung des Abschlussvertreters)eine Bestimmung, durch die der Verwender einem Vertreter, der den Vertrag für den anderen Vertragsteil abschließt,
a)
ohne hierauf gerichtete ausdrückliche und gesonderte Erklärung eine eigene Haftung oder Einstandspflicht oder
b)
im Falle vollmachtsloser Vertretung eine über § 179 hinausgehende Haftung
auferlegt;
12.
(Beweislast)eine Bestimmung, durch die der Verwender die Beweislast zum Nachteil des anderen Vertragsteils ändert, insbesondere indem er
a)
diesem die Beweislast für Umstände auferlegt, die im Verantwortungsbereich des Verwenders liegen, oder
b)
den anderen Vertragsteil bestimmte Tatsachen bestätigen lässt;
Buchstabe b gilt nicht für Empfangsbekenntnisse, die gesondert unterschrieben oder mit einer gesonderten qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind;
13.
(Form von Anzeigen und Erklärungen)eine Bestimmung, durch die Anzeigen oder Erklärungen, die dem Verwender oder einem Dritten gegenüber abzugeben sind, gebunden werden
a)
an eine strengere Form als die schriftliche Form in einem Vertrag, für den durch Gesetz notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist oder
b)
an eine strengere Form als die Textform in anderen als den in Buchstabe a genannten Verträgen oder
c)
an besondere Zugangserfordernisse;
14.
(Klageverzicht)eine Bestimmung, wonach der andere Vertragsteil seine Ansprüche gegen den Verwender gerichtlich nur geltend machen darf, nachdem er eine gütliche Einigung in einem Verfahren zur außergerichtlichen Streitbeilegung versucht hat;
15.
(Abschlagszahlungen und Sicherheitsleistung)eine Bestimmung, nach der der Verwender bei einem Werkvertrag
a)
für Teilleistungen Abschlagszahlungen vom anderen Vertragsteil verlangen kann, die wesentlich höher sind als die nach § 632a Absatz 1 und § 650m Absatz 1 zu leistenden Abschlagszahlungen, oder
b)
die Sicherheitsleistung nach § 650m Absatz 2 nicht oder nur in geringerer Höhe leisten muss.

Die zuständigen Behörden informieren und beraten

1.
die Bewohnerinnen und Bewohner sowie die Heimbeiräte und Heimfürsprecher über ihre Rechte und Pflichten,
2.
Personen, die ein berechtigtes Interesse haben, über Heime im Sinne des § 1 und über die Rechte und Pflichten der Träger und der Bewohnerinnen und Bewohner solcher Heime und
3.
auf Antrag Personen und Träger, die die Schaffung von Heimen im Sinne des § 1 anstreben oder derartige Heime betreiben, bei der Planung und dem Betrieb der Heime.

(1) Die Pflegesätze, die Entgelte für Unterkunft und Verpflegung sowie die gesondert berechenbaren Investitionskosten (Gesamtheimentgelt) werden für den Tag der Aufnahme des Pflegebedürftigen in das Pflegeheim sowie für jeden weiteren Tag des Heimaufenthalts berechnet (Berechnungstag). Die Zahlungspflicht der Heimbewohner oder ihrer Kostenträger endet mit dem Tag, an dem der Heimbewohner aus dem Heim entlassen wird oder verstirbt. Zieht ein Pflegebedürftiger in ein anderes Heim um, darf nur das aufnehmende Pflegeheim ein Gesamtheimentgelt für den Verlegungstag berechnen. Von den Sätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarungen zwischen dem Pflegeheim und dem Heimbewohner oder dessen Kostenträger sind nichtig. Der Pflegeplatz ist im Fall vorübergehender Abwesenheit vom Pflegeheim für einen Abwesenheitszeitraum von bis zu 42 Tagen im Kalenderjahr für den Pflegebedürftigen freizuhalten. Abweichend hiervon verlängert sich der Abwesenheitszeitraum bei Krankenhausaufenthalten und bei Aufenthalten in Rehabilitationseinrichtungen für die Dauer dieser Aufenthalte. In den Rahmenverträgen nach § 75 sind für die nach den Sätzen 5 und 6 bestimmten Abwesenheitszeiträume, soweit drei Kalendertage überschritten werden, Abschläge von mindestens 25 vom Hundert der Pflegevergütung, der Entgelte für Unterkunft und Verpflegung und der Zuschläge nach § 92b vorzusehen.

(2) Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass der pflegebedürftige Heimbewohner auf Grund der Entwicklung seines Zustands einem höheren Pflegegrad zuzuordnen ist, so ist er auf schriftliche Aufforderung des Heimträgers verpflichtet, bei seiner Pflegekasse die Zuordnung zu einem höheren Pflegegrad zu beantragen. Die Aufforderung ist zu begründen und auch der Pflegekasse sowie bei Sozialhilfeempfängern dem zuständigen Träger der Sozialhilfe zuzuleiten. Weigert sich der Heimbewohner, den Antrag zu stellen, kann der Heimträger ihm oder seinem Kostenträger ab dem ersten Tag des zweiten Monats nach der Aufforderung vorläufig den Pflegesatz nach dem nächsthöheren Pflegegrad berechnen. Werden die Voraussetzungen für einen höheren Pflegegrad vom Medizinischen Dienst nicht bestätigt und lehnt die Pflegekasse eine Höherstufung deswegen ab, hat das Pflegeheim dem Pflegebedürftigen den überzahlten Betrag unverzüglich zurückzuzahlen; der Rückzahlungsbetrag ist rückwirkend ab dem in Satz 3 genannten Zeitpunkt mit wenigstens 5 vom Hundert zu verzinsen.

(3) Die dem pflegebedürftigen Heimbewohner nach den §§ 41 bis 43 zustehenden Leistungsbeträge einschließlich des Leistungszuschlags nach § 43c sind von seiner Pflegekasse mit befreiender Wirkung unmittelbar an das Pflegeheim zu zahlen. Maßgebend für die Höhe des zu zahlenden Leistungsbetrags ist der Leistungsbescheid der Pflegekasse, unabhängig davon, ob der Bescheid bestandskräftig ist oder nicht. Die von den Pflegekassen zu zahlenden Leistungsbeträge werden bei vollstationärer Pflege (§ 43) zum 15. eines jeden Monats fällig.

(4) Pflegeeinrichtungen, die Leistungen im Sinne des § 43 erbringen, erhalten von der Pflegekasse zusätzlich den Betrag von 2 952 Euro, wenn der Pflegebedürftige nach der Durchführung aktivierender oder rehabilitativer Maßnahmen in einen niedrigeren Pflegegrad zurückgestuft wurde oder festgestellt wurde, dass er nicht mehr pflegebedürftig im Sinne der §§ 14 und 15 ist. Der Betrag wird entsprechend § 30 angepasst. Der von der Pflegekasse gezahlte Betrag ist von der Pflegeeinrichtung zurückzuzahlen, wenn der Pflegebedürftige innerhalb von sechs Monaten in einen höheren Pflegegrad oder wieder als pflegebedürftig im Sinne der §§ 14 und 15 eingestuft wird.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 194/02
Verkündet am:
13. Februar 2003
F r e i t a g
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
HeimG § 26 Abs. 1 F: 5. November 2001; HeimG § 4b Abs. 8 Satz 2
F: 23. April 1990

a) Zur Anwendung des am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Dritten Gesetzes
zur Änderung des Heimgesetzes auf Altverträge.

b) Zum Einfluß einer Neubelegung eines Heimplatzes nach dem Tod des
Bewohners auf den Entgeltanspruch des Trägers bei Vereinbarung einer
Fortgeltung des Vertrags im Sinn des § 4b Abs. 8 Satz 2 HeimG i.d.F.
vom 23. April 1990.
BGH, Urteil vom 13. Februar 2003 - III ZR 194/02 - LG Limburg an der Lahn
AG Wetzlar
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 13. Februar 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die
Richter Dr. Wurm, Streck, Schlick und Dörr

für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Limburg an der Lahn vom 17. Mai 2002 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


Die Klägerin hatte Frau B., die mit Bescheid der Pflegekasse vom 8. April 1999 in Pflegestufe I eingestuft war, in ihr Pflegeheim aufgenommen. Ihr war aufgrund Heimvertrags vom 11. September 1999 als Wohnung der Pflegeplatz Nr. 8 zugewiesen worden. Frau B. verstarb am 9. November 1999. In § 13 des Heimvertrags heißt es:
"Das Vertragsverhältnis endet: - ... - Im Falle des Todes der Bewohnerin/des Bewohners mit Ablauf des auf den Sterbemonat folgenden Monats. In diesem Fall ermäßigt sich das nach § 3 zu zahlende Entgelt um den
Wert der von der Einrichtung ersparten Aufwendungen. Die- ser beträgt pauschal 35 % des Gesamtentgeltes nach § 3 dieses Vertrages, sofern von dem Bewohner bzw. seinen Angehörigen keine höhere Ersparnis nachgewiesen werden."
Die Klägerin begehrt von der Beklagten, die Frau B. beerbt hat, unter Bezugnahme auf diese Vertragsbestimmung das geminderte Entgelt für den Monat Dezember 1999 in Höhe von 2.701,34 DM nebst Zinsen. Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß der Pflegeplatz Nr. 8 spätestens am 15. November 1999 wiederbelegt worden ist, daß aber andere - gleichwertige - Pflegeplätze bis zum Jahresende 1999 frei geblieben sind. Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.

Entscheidungsgründe


Die Revision der Klägerin ist nicht begründet.
1. Nach § 4b Abs. 8 des im Zeitpunkt des Vertragsschlusses zwischen der Klägerin und der Rechtsvorgängerin der Beklagten geltenden Heimgesetzes in der Fassung vom 23. April 1990 (BGBl. I S. 763; im folgenden: HeimG) endete das Vertragsverhältnis mit dem Eintritt des Todes des Bewohners (Satz 1). Allerdings waren nach Satz 2 Vereinbarungen über eine Fortgeltung des Vertrags zulässig, soweit ein Zeitraum bis zum Ende des Monats, der auf den Sterbemonat folgt, nicht überschritten wurde. In diesen Fällen ermäßigte sich das nach § 4 Abs. 2 HeimG vereinbarte Entgelt um den Wert der vom Träger ersparten Aufwendungen (Satz 3).

Gemessen hieran haben die Beteiligten in § 13 des Vertrags eine Regelung über die Beendigung ihres Vertrags getroffen, die sich im Rahmen der zulässigen Fortgeltungsdauer hält. Sie sieht auch - jedenfalls im grundsätzlichen - vor, daß sich das zu zahlende Entgelt um den Wert der von der Einrichtung ersparten Aufwendungen mindert.
2. § 8 Abs. 8 HeimG in der Fassung des Dritten Gesetzes zur Änderung des Heimgesetzes vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2960, zur Neufassung S. 2970, im folgenden: HeimG n.F.), das nach seinem Art. 4 am 1. Januar 2002 in Kraft getreten ist, hat die rechtlichen Möglichkeiten, eine Fortgeltung des Vertragsverhältnisses über den Tod des Bewohners hinaus zu vereinbaren, demgegenüber eingeschränkt. Ging der Gesetzentwurf der Bundesregierung noch davon aus, daß das Vertragsverhältnis ausnahmslos mit dem Tod des Bewohners endet - wirksam sollten lediglich Bestimmungen des Heimvertrags über die Behandlung des im Heim befindlichen Nachlasses sowie dessen Verwahrung durch den Träger bleiben -, weil eine längere Vergütungspflicht der Erben im Hinblick auf die abweichende Regelung der Zahlungspflicht nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch zu unbilligen Ergebnissen führe (vgl. BTDrucks. 14/5399 S. 24), wurde im weiteren Gesetzgebungsverfahren die Möglichkeit vorgesehen, Vereinbarungen über die Fortgeltung des Vertrags hinsichtlich der Entgeltbestandteile für Wohnraum und Investitionskosten zuzulassen , soweit ein Zeitraum von zwei Wochen nach dem Sterbetag nicht überschritten wird. Dem lag die Erwägung zugrunde, nach dem Tod eines Bewohners sei das Zimmer oder der Heimplatz nicht sofort wieder belegbar (Abwicklung von Formalitäten, Benachrichtigung der Angehörigen, Räumung des Zimmers und Renovierung), weshalb es sachgerecht sei, für einen Zeitraum von
14 Tagen nach dem Sterbetag eine Fortgeltung des Heimvertrags für die Mietbestandteile zuzulassen (vgl. Beschlußempfehlung und Bericht des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, BT-Drucks. 14/6366 S. 31).
3. a) Das Berufungsgericht hält die Klage auf der Grundlage des § 8 Abs. 8 HeimG n.F. für unbegründet, da die im Heimvertrag geschlossene Fortgeltungsvereinbarung wegen des zwingenden Charakters dieser Regelung (vgl. § 9 HeimG n.F.) unwirksam sei. Der Wortlaut der Übergangsvorschrift des § 26 Abs. 1 HeimG n.F. spreche dafür, daß alle Heimverträge, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geschlossen worden seien, sich von diesem Zeitpunkt an nach dem neuen Recht richteten. Die Vorschrift stelle lediglich auf den Abschluß des Heimvertrags vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ab und differenziere nicht danach, ob das Vertragsverhältnis vor dem Inkrafttreten beendet worden sei oder nicht. Dies komme auch in der Einzelbegründung des Regierungsentwurfs zum Ausdruck, wonach die Heimgesetznovelle bei Inkrafttreten des Gesetzes in allen ihren Teilen Anwendung finde (BT-Drucks. 14/5399 S. 34). Der Gesetzgeber habe die durch § 8 Abs. 8 Satz 2 HeimG n.F. entstehende Problematik der etwaigen Rückzahlung überzahlter Beträge gesehen und den Träger für verpflichtet gehalten, bereits gezahlte Entgeltbestandteile für einen über den Tod hinausreichenden Zeitraum zurückzuerstatten (BTDrucks. 14/5399 S. 24). Von dieser Überlegung könnten nur die vor dem Inkrafttreten der Heimgesetznovelle geschlossenen Verträge betroffen sein, da mit ihrem Inkrafttreten keine der Regelung des § 8 Abs. 8 Satz 2 HeimG n.F. entgegenstehenden Vereinbarungen getroffen werden könnten.

b) Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand.
Nach § 26 Abs. 1 HeimG n.F. richten sich Rechte und Pflichten aufgrund von Heimverträgen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geschlossen worden sind, vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes an nach dem neuen Recht. Die Vorschrift ergänzt damit die Inkrafttretensregelung, die für sich genommen normative Wirkungen nur auf Verträge entfalten könnte, die nach dem 31. Dezember 2001 geschlossen werden, und erstreckt die Anwendbarkeit der Neuregelung auch auf Altverträge. Das durch einen Altvertrag begründete Dauerschuldverhältnis wird durch die Vorschrift des § 26 Abs. 1 HeimG n.F. mit Wirkung ab dem 1. Januar 2002 dem neuen Recht unterstellt.
Daß sich die Vorschrift keine weitergehende Rückwirkung beilegen wollte, etwa in dem Sinn, daß auch bereits in der Vergangenheit beendete und abgewickelte Verträge abweichend nach neuem Recht beurteilt werden sollen, ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 26 Abs. 1 HeimG n.F., der – wie als selbstverständlich zu ergänzen ist - bestehende Rechte und Pflichten aufgrund von Heimverträgen anspricht und ein genaues Datum festlegt, von dem an das neue Recht gelten soll. Dies folgt auch aus dem systematischen Zusammenhang mit den weiteren Übergangsvorschriften. In § 26 Abs. 2 HeimG n.F. wird nämlich, in teilweiser Einschränkung zu Absatz 1, ein Aufschub für die schriftliche Anpassung von Altverträgen geregelt; auch hieraus ergibt sich, daß Gegenstand der Übergangsregelung nur solche Altverträge sind, die für die Parteien über den 31. Dezember 2001 hinaus noch Rechte und Pflichten begründen. Umgekehrt befaßt sich die Übergangsvorschrift des § 26 Abs. 3 HeimG n.F. mit Ansprüchen aus Heimverträgen, die sich auf der Grundlage des bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Rechts ergeben können.
Die vom Berufungsgericht herangezogenen Gesetzesmaterialien rechtfertigen seine Auslegung gleichfalls nicht. Seine Annahme, der Regierungs- entwurf habe die Pflicht zur Rückerstattung überzahlter Beträge in einen Zusammenhang mit der später Gesetz gewordenen Regelung des § 8 Abs. 8 Satz 2 HeimG n.F. gestellt, trifft schon deshalb nicht zu, weil der Regierungsentwurf eine Vereinbarung über eine über den Tod hinausreichende Fortgeltung des Heimvertrags nicht vorsah (vgl. BT-Drucks. 14/5399 S. 8, 24). Vor diesem Hintergrund ist die angesprochene Rückerstattungspflicht auf Sachverhalte zugeschnitten, in denen - wie vielfach üblich und auch in dem hier geschlossenen Vertrag vorgesehen - das Heimentgelt monatlich im voraus zu entrichten ist und durch die vorzeitige Vertragsbeendigung eine Überzahlung entsteht. Fälle dieser Art können sich aber auch unter Berücksichtigung der neuen Fortgeltungsregelung des § 8 Abs. 8 Satz 2 HeimG n.F. ergeben, weil der Berechnung des Entgelts für die Zeit nach dem Tod andere Grundsätze als der vorschußweisen Zahlung des regulären Heimentgelts zugrunde liegen. Im übrigen hat der Regierungsentwurf durchaus in Rechnung gestellt, daß die vorgeschlagene Neuregelung mit Nachteilen für die Träger verbunden ist. Denn es wird ausgeführt, da es in der Regel nicht möglich sein werde, den Heimplatz sofort wieder einem neuen Bewohner zur Verfügung zu stellen, könne der Träger dies bei der Bemessung des Entgelts kalkulatorisch berücksichtigen (aaO S. 24). Dies ist aber eine Überlegung, die dem Träger lediglich bei der künftigen Gestaltung von Entgelten möglich ist. In der Auslegung des Berufungsgerichts würde der Bestimmung des § 26 Abs. 1 HeimG n.F. damit eine Bedeutung zukommen, die die Grenzen einer verfassungsrechtlich noch hinnehmbaren Rückwirkung überschreiten würde, weil es hier um die Beurteilung eines in der Vergangenheit bereits abgeschlossenen Sachverhalts geht. Das
ist nicht etwa deshalb anders zu beurteilen, weil die Parteien noch über die Entgeltspflicht im Dezember 1999 streiten.
4. Die Revision ist jedoch zurückzuweisen, weil sich die angefochtene Entscheidung aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 561 ZPO).
Der Klägerin steht für Dezember 1999 kein Entgelt mehr zu, weil der an Frau B. vergebene Pflegeplatz nach deren Tod noch im November 1999 neu belegt worden ist. Das folgt zwar nicht unmittelbar aus § 552 Satz 2 BGB a.F. (= § 537 Abs. 1 Satz 2 BGB n.F.), den das Amtsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, aber aus einer Auslegung des § 4b Abs. 8 HeimG, die den Sinn und Zweck dieser Regelung einbezieht.

a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs handelt es sich bei einem Heimvertrag um einen gemischten Vertrag, der sich aus Elementen des Mietvertrags, des Dienstvertrags und des Kaufvertrags zusammensetzt (vgl. BGH, Urteil vom 29. Oktober 1980 - VIII ZR 326/79 - NJW 1981, 341, 342; Senatsurteile BGHZ 148, 233, 234; vom 8. November 2001 - III ZR 14/01 - NJW 2002, 507, 508, insoweit in BGHZ 149, 146 nicht abgedruckt). Er bildet ein einheitliches Ganzes und kann deshalb bei der rechtlichen Beurteilung grundsätzlich nicht in seine verschiedenen Bestandteile in dem Sinn zerlegt werden, daß auf die unterschiedlichen Anteile das jeweils entsprechende Vertragsrecht anzuwenden wäre (vgl. BGH, Urteil vom 29. Oktober 1980 aaO). Dabei bleibt dem Gesetzgeber freilich unbenommen, hinsichtlich einzelner Aspekte des grundsätzlich als Einheit zu verstehenden Heimvertrags gesonderte Regelungen vorzusehen, wie dies etwa in der hier nicht anwendbaren Bestimmung des § 8 Abs. 8 Satz 2 HeimG n.F. geschehen ist. Von solchen
Ausnahmen abgesehen ist der Heimvertrag, der jedenfalls auf der Grundlage des hier anwendbaren Heimgesetzes 1990 durch den Gesetzgeber nicht um- fassend und abschließend geregelt worden ist (vgl. Senatsurteil BGHZ 148, 233, 235), grundsätzlich dem Vertragsrecht zu unterstellen, in dessen Bereich der Schwerpunkt des Vertrags liegt (BGH, Urteil vom 29. Oktober 1980 aaO). Dies ist im Hinblick auf die gegenüber der hier aufgenommenen Bewohnerin, einer nach den Maßstäben der Pflegeversicherung "erheblich Pflegebedürftigen" (vgl. § 15 Abs. 1 Nr. 1 SGB XI), übernommenen Pflichten der dienstvertragliche Bereich.

b) Nach § 4b Abs. 8 Satz 1 HeimG endet das Vertragsverhältnis grundsätzlich mit dem Eintritt des Todes des Heimbewohners. Diese Lösung, die eine Kündigung des Vertrags entbehrlich macht, ist in besonderer Weise auf die Situation zugeschnitten, die durch den Tod des Heimbewohners entsteht. Eine Gewährung von Unterkunft kommt nicht mehr in Betracht. Es fehlt ferner an einer Grundlage für die Erbringung weiterer Hauptleistungspflichten, die dem Träger des Heims im Vertrag aufgegeben sind.
Wenn das Gesetz in § 4b Abs. 8 Satz 2 HeimG abweichend von diesem Grundsatz Vereinbarungen über eine Fortgeltung des Vertrags zuläßt, ist hiermit nicht etwa die Vorstellung verbunden, den Träger des Heims weiterhin zur Erfüllung der im Heimvertrag festgelegten Hauptleistungspflichten anzuhalten. Vielmehr soll möglichen Besonderheiten des Einzelfalls, insbesondere Schwierigkeiten bei der Vertragsabwicklung und Neubelegung des Heimplatzes, Rechnung getragen werden können (vgl. BT-Drucks. 11/5120, S. 14). Das Gesetz erkennt damit in gewissem Umfang das Interesse des Heimträgers an, für eine begrenzte Dauer das vereinbarte Entgelt im Hinblick auf die bei ihm weiter
entstehenden festen Kosten von den Erben des Bewohners verlangen zu dürfen. Die Fortgeltung des Vertrags soll jedoch nicht zu einseitigen finanziellen Vorteilen des Heimträgers führen. § 4b Abs. 8 Satz 3 HeimG sieht daher vor, daß sich der Träger ersparte Aufwendungen anrechnen lassen muß (vgl. BTDrucks. 11/5120, S. 14).

c) Wenn in § 4b Abs. 8 Satz 3 HeimG auch nicht ausdrücklich geregelt ist, wie der Fall zu beurteilen ist, daß der Träger des Heims nach dem Tod eines Bewohners während der zulässigen Dauer der Fortgeltung des Vertrags einen neuen Bewohner aufnimmt, so ergibt sich die richtige Lösung doch aus einer sinnentsprechenden Anwendung der Vorschrift. Soll der Träger des Heims wegen seiner festen Kosten für eine begrenzte Dauer den Erben auf Zahlung des Entgelts in Anspruch nehmen dürfen, dann greift dieser Gedanke nicht mehr, wenn der Träger mit einem neuen Bewohner einen Vertrag geschlossen hat (so im Ergebnis Kunz/Ruf/Wiedemann, HeimG, 8. Aufl. (1998), § 4b Rn. 17; Drettmann, in: Graf v. Westphalen, Vertragsrecht und AGBKlauselwerke , Bd. II, Heimvertrag Rn. 25). Für den Fall einer vollen Auslastung des Heims bedarf dies keiner näheren Begründung, da jede andere Lösung zu einer von § 4b Abs. 8 Satz 2 HeimG nicht beabsichtigten Überkompensation des Trägers führen würde. Das Berufungsgericht und die Revision meinen jedoch , davon könne im Hinblick auf das Leerstehen weiterer gleichwertiger Pflegeplätze keine Rede sein; der Entgeltanspruch könne nicht davon abhängen , ob der Träger von mehreren gleichwertigen Pflegeplätzen den durch den Tod frei gewordenen oder einen anderen neu belege.
Dem folgt der Senat nicht. Zwar ist die Kostensituation bei einer Nichtbelegung mehrerer gleichwertiger Heimplätze in dem einen wie dem anderen
Fall dieselbe. Eine Sichtweise, die allein hierauf abstellt, ist jedoch aus zwei Gründen verkürzt. Zum einen vernachlässigt sie die Bedeutung des Heimplatzes für den jeweiligen Bewohner, der bis zu seinem Ableben in der Regel seine "Wohnung" darstellen wird, wie es auch in dem hier vorliegenden Heimvertrag formuliert ist. Mag ein neuer Heimbewohner bei seiner Aufnahme auch nicht immer in der Lage sein, einen bestimmten Heimplatz auswählen zu können, ist es doch Sache des Trägers, ihm einen Platz zuzuweisen, der seiner persönlichen Situation und seinen Bedürfnissen am ehesten gerecht wird. Es wäre mit dem pflegerischen Zweck des Heimvertrags schwerlich vereinbar, einen neuen Heimplatz – ungeachtet einer nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten betrachteten Gleichwertigkeit weiterer offener Plätze - gewissermaßen nach völlig beliebigen Gesichtspunkten zu vergeben. Das hat offenbar auch der Gesetzgeber so eingeschätzt, der im Zusammenhang mit der Regelung des § 4b Abs. 8 Satz 2 HeimG die Neubelegung des Heimplatzes ausdrücklich anspricht und darüber hinaus das Bemühen des Trägers fordert, die für den Bewohner entstehenden Kosten, insbesondere durch baldige anderweitige Belegung, gering zu halten (vgl. BT-Drucks. 11/5120, S. 14). Insofern macht es schon Sinn und ist es ein für den Erben handgreiflicher Gesichtspunkt, ob nach dem Ableben seines Angehörigen dessen Heimplatz wiederbelegt wird oder nicht. Es verbietet sich damit für die hier vorliegende Konstellation die Übernahme einer von der Revision für richtig gehaltenen Betrachtungsweise, wie sie bei der Vermietung einer Messestandfläche bei Fernbleiben eines Mieters vom Oberlandesgericht Köln (NJW-RR 1990, 1232, 1233) angestellt worden ist. Zum anderen würden die aus einer mangelnden Auslastung der Heimplätze folgenden wirtschaftlichen Risiken ohne innere Rechtfertigung auf den Erben verlagert , wenn man einer Neubelegung, wie es das Berufungsgericht im Auge hat, jeden Einfluß auf den Entgeltanspruch versagen würde. Ob ein Heim mit sei-
nen Plätzen ausgelastet ist, fällt allein in den Risikobereich seines Trägers. Stirbt ein Heimbewohner, ohne daß es zu einer Neubelegung käme, würde sich die Kostensituation des Trägers weiter verschlechtern, wenn er über den Tod des Bewohners hinaus kein Entgelt erhielte. Kann er durch erneute Belegung des frei gewordenen Heimplatzes diesen Kostennachteil ausgleichen, befindet er sich wieder in derselben Kostensituation wie vor dem Tod des Heimbewohners. Dessen Erben mit Kosten zu belasten, die sich aus einem weiteren, das bishe-
rige Vertragsverhältnis nicht betreffenden Leerstand von Heimplätzen ergeben, bietet § 4b Abs. 8 Satz 2 HeimG keine Handhabe.
Rinne Wurm Streck Schlick Dörr

(1) Die Pflegesätze, die Entgelte für Unterkunft und Verpflegung sowie die gesondert berechenbaren Investitionskosten (Gesamtheimentgelt) werden für den Tag der Aufnahme des Pflegebedürftigen in das Pflegeheim sowie für jeden weiteren Tag des Heimaufenthalts berechnet (Berechnungstag). Die Zahlungspflicht der Heimbewohner oder ihrer Kostenträger endet mit dem Tag, an dem der Heimbewohner aus dem Heim entlassen wird oder verstirbt. Zieht ein Pflegebedürftiger in ein anderes Heim um, darf nur das aufnehmende Pflegeheim ein Gesamtheimentgelt für den Verlegungstag berechnen. Von den Sätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarungen zwischen dem Pflegeheim und dem Heimbewohner oder dessen Kostenträger sind nichtig. Der Pflegeplatz ist im Fall vorübergehender Abwesenheit vom Pflegeheim für einen Abwesenheitszeitraum von bis zu 42 Tagen im Kalenderjahr für den Pflegebedürftigen freizuhalten. Abweichend hiervon verlängert sich der Abwesenheitszeitraum bei Krankenhausaufenthalten und bei Aufenthalten in Rehabilitationseinrichtungen für die Dauer dieser Aufenthalte. In den Rahmenverträgen nach § 75 sind für die nach den Sätzen 5 und 6 bestimmten Abwesenheitszeiträume, soweit drei Kalendertage überschritten werden, Abschläge von mindestens 25 vom Hundert der Pflegevergütung, der Entgelte für Unterkunft und Verpflegung und der Zuschläge nach § 92b vorzusehen.

(2) Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass der pflegebedürftige Heimbewohner auf Grund der Entwicklung seines Zustands einem höheren Pflegegrad zuzuordnen ist, so ist er auf schriftliche Aufforderung des Heimträgers verpflichtet, bei seiner Pflegekasse die Zuordnung zu einem höheren Pflegegrad zu beantragen. Die Aufforderung ist zu begründen und auch der Pflegekasse sowie bei Sozialhilfeempfängern dem zuständigen Träger der Sozialhilfe zuzuleiten. Weigert sich der Heimbewohner, den Antrag zu stellen, kann der Heimträger ihm oder seinem Kostenträger ab dem ersten Tag des zweiten Monats nach der Aufforderung vorläufig den Pflegesatz nach dem nächsthöheren Pflegegrad berechnen. Werden die Voraussetzungen für einen höheren Pflegegrad vom Medizinischen Dienst nicht bestätigt und lehnt die Pflegekasse eine Höherstufung deswegen ab, hat das Pflegeheim dem Pflegebedürftigen den überzahlten Betrag unverzüglich zurückzuzahlen; der Rückzahlungsbetrag ist rückwirkend ab dem in Satz 3 genannten Zeitpunkt mit wenigstens 5 vom Hundert zu verzinsen.

(3) Die dem pflegebedürftigen Heimbewohner nach den §§ 41 bis 43 zustehenden Leistungsbeträge einschließlich des Leistungszuschlags nach § 43c sind von seiner Pflegekasse mit befreiender Wirkung unmittelbar an das Pflegeheim zu zahlen. Maßgebend für die Höhe des zu zahlenden Leistungsbetrags ist der Leistungsbescheid der Pflegekasse, unabhängig davon, ob der Bescheid bestandskräftig ist oder nicht. Die von den Pflegekassen zu zahlenden Leistungsbeträge werden bei vollstationärer Pflege (§ 43) zum 15. eines jeden Monats fällig.

(4) Pflegeeinrichtungen, die Leistungen im Sinne des § 43 erbringen, erhalten von der Pflegekasse zusätzlich den Betrag von 2 952 Euro, wenn der Pflegebedürftige nach der Durchführung aktivierender oder rehabilitativer Maßnahmen in einen niedrigeren Pflegegrad zurückgestuft wurde oder festgestellt wurde, dass er nicht mehr pflegebedürftig im Sinne der §§ 14 und 15 ist. Der Betrag wird entsprechend § 30 angepasst. Der von der Pflegekasse gezahlte Betrag ist von der Pflegeeinrichtung zurückzuzahlen, wenn der Pflegebedürftige innerhalb von sechs Monaten in einen höheren Pflegegrad oder wieder als pflegebedürftig im Sinne der §§ 14 und 15 eingestuft wird.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 194/02
Verkündet am:
13. Februar 2003
F r e i t a g
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
HeimG § 26 Abs. 1 F: 5. November 2001; HeimG § 4b Abs. 8 Satz 2
F: 23. April 1990

a) Zur Anwendung des am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Dritten Gesetzes
zur Änderung des Heimgesetzes auf Altverträge.

b) Zum Einfluß einer Neubelegung eines Heimplatzes nach dem Tod des
Bewohners auf den Entgeltanspruch des Trägers bei Vereinbarung einer
Fortgeltung des Vertrags im Sinn des § 4b Abs. 8 Satz 2 HeimG i.d.F.
vom 23. April 1990.
BGH, Urteil vom 13. Februar 2003 - III ZR 194/02 - LG Limburg an der Lahn
AG Wetzlar
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 13. Februar 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die
Richter Dr. Wurm, Streck, Schlick und Dörr

für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Limburg an der Lahn vom 17. Mai 2002 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


Die Klägerin hatte Frau B., die mit Bescheid der Pflegekasse vom 8. April 1999 in Pflegestufe I eingestuft war, in ihr Pflegeheim aufgenommen. Ihr war aufgrund Heimvertrags vom 11. September 1999 als Wohnung der Pflegeplatz Nr. 8 zugewiesen worden. Frau B. verstarb am 9. November 1999. In § 13 des Heimvertrags heißt es:
"Das Vertragsverhältnis endet: - ... - Im Falle des Todes der Bewohnerin/des Bewohners mit Ablauf des auf den Sterbemonat folgenden Monats. In diesem Fall ermäßigt sich das nach § 3 zu zahlende Entgelt um den
Wert der von der Einrichtung ersparten Aufwendungen. Die- ser beträgt pauschal 35 % des Gesamtentgeltes nach § 3 dieses Vertrages, sofern von dem Bewohner bzw. seinen Angehörigen keine höhere Ersparnis nachgewiesen werden."
Die Klägerin begehrt von der Beklagten, die Frau B. beerbt hat, unter Bezugnahme auf diese Vertragsbestimmung das geminderte Entgelt für den Monat Dezember 1999 in Höhe von 2.701,34 DM nebst Zinsen. Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß der Pflegeplatz Nr. 8 spätestens am 15. November 1999 wiederbelegt worden ist, daß aber andere - gleichwertige - Pflegeplätze bis zum Jahresende 1999 frei geblieben sind. Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.

Entscheidungsgründe


Die Revision der Klägerin ist nicht begründet.
1. Nach § 4b Abs. 8 des im Zeitpunkt des Vertragsschlusses zwischen der Klägerin und der Rechtsvorgängerin der Beklagten geltenden Heimgesetzes in der Fassung vom 23. April 1990 (BGBl. I S. 763; im folgenden: HeimG) endete das Vertragsverhältnis mit dem Eintritt des Todes des Bewohners (Satz 1). Allerdings waren nach Satz 2 Vereinbarungen über eine Fortgeltung des Vertrags zulässig, soweit ein Zeitraum bis zum Ende des Monats, der auf den Sterbemonat folgt, nicht überschritten wurde. In diesen Fällen ermäßigte sich das nach § 4 Abs. 2 HeimG vereinbarte Entgelt um den Wert der vom Träger ersparten Aufwendungen (Satz 3).

Gemessen hieran haben die Beteiligten in § 13 des Vertrags eine Regelung über die Beendigung ihres Vertrags getroffen, die sich im Rahmen der zulässigen Fortgeltungsdauer hält. Sie sieht auch - jedenfalls im grundsätzlichen - vor, daß sich das zu zahlende Entgelt um den Wert der von der Einrichtung ersparten Aufwendungen mindert.
2. § 8 Abs. 8 HeimG in der Fassung des Dritten Gesetzes zur Änderung des Heimgesetzes vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2960, zur Neufassung S. 2970, im folgenden: HeimG n.F.), das nach seinem Art. 4 am 1. Januar 2002 in Kraft getreten ist, hat die rechtlichen Möglichkeiten, eine Fortgeltung des Vertragsverhältnisses über den Tod des Bewohners hinaus zu vereinbaren, demgegenüber eingeschränkt. Ging der Gesetzentwurf der Bundesregierung noch davon aus, daß das Vertragsverhältnis ausnahmslos mit dem Tod des Bewohners endet - wirksam sollten lediglich Bestimmungen des Heimvertrags über die Behandlung des im Heim befindlichen Nachlasses sowie dessen Verwahrung durch den Träger bleiben -, weil eine längere Vergütungspflicht der Erben im Hinblick auf die abweichende Regelung der Zahlungspflicht nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch zu unbilligen Ergebnissen führe (vgl. BTDrucks. 14/5399 S. 24), wurde im weiteren Gesetzgebungsverfahren die Möglichkeit vorgesehen, Vereinbarungen über die Fortgeltung des Vertrags hinsichtlich der Entgeltbestandteile für Wohnraum und Investitionskosten zuzulassen , soweit ein Zeitraum von zwei Wochen nach dem Sterbetag nicht überschritten wird. Dem lag die Erwägung zugrunde, nach dem Tod eines Bewohners sei das Zimmer oder der Heimplatz nicht sofort wieder belegbar (Abwicklung von Formalitäten, Benachrichtigung der Angehörigen, Räumung des Zimmers und Renovierung), weshalb es sachgerecht sei, für einen Zeitraum von
14 Tagen nach dem Sterbetag eine Fortgeltung des Heimvertrags für die Mietbestandteile zuzulassen (vgl. Beschlußempfehlung und Bericht des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, BT-Drucks. 14/6366 S. 31).
3. a) Das Berufungsgericht hält die Klage auf der Grundlage des § 8 Abs. 8 HeimG n.F. für unbegründet, da die im Heimvertrag geschlossene Fortgeltungsvereinbarung wegen des zwingenden Charakters dieser Regelung (vgl. § 9 HeimG n.F.) unwirksam sei. Der Wortlaut der Übergangsvorschrift des § 26 Abs. 1 HeimG n.F. spreche dafür, daß alle Heimverträge, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geschlossen worden seien, sich von diesem Zeitpunkt an nach dem neuen Recht richteten. Die Vorschrift stelle lediglich auf den Abschluß des Heimvertrags vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ab und differenziere nicht danach, ob das Vertragsverhältnis vor dem Inkrafttreten beendet worden sei oder nicht. Dies komme auch in der Einzelbegründung des Regierungsentwurfs zum Ausdruck, wonach die Heimgesetznovelle bei Inkrafttreten des Gesetzes in allen ihren Teilen Anwendung finde (BT-Drucks. 14/5399 S. 34). Der Gesetzgeber habe die durch § 8 Abs. 8 Satz 2 HeimG n.F. entstehende Problematik der etwaigen Rückzahlung überzahlter Beträge gesehen und den Träger für verpflichtet gehalten, bereits gezahlte Entgeltbestandteile für einen über den Tod hinausreichenden Zeitraum zurückzuerstatten (BTDrucks. 14/5399 S. 24). Von dieser Überlegung könnten nur die vor dem Inkrafttreten der Heimgesetznovelle geschlossenen Verträge betroffen sein, da mit ihrem Inkrafttreten keine der Regelung des § 8 Abs. 8 Satz 2 HeimG n.F. entgegenstehenden Vereinbarungen getroffen werden könnten.

b) Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand.
Nach § 26 Abs. 1 HeimG n.F. richten sich Rechte und Pflichten aufgrund von Heimverträgen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geschlossen worden sind, vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes an nach dem neuen Recht. Die Vorschrift ergänzt damit die Inkrafttretensregelung, die für sich genommen normative Wirkungen nur auf Verträge entfalten könnte, die nach dem 31. Dezember 2001 geschlossen werden, und erstreckt die Anwendbarkeit der Neuregelung auch auf Altverträge. Das durch einen Altvertrag begründete Dauerschuldverhältnis wird durch die Vorschrift des § 26 Abs. 1 HeimG n.F. mit Wirkung ab dem 1. Januar 2002 dem neuen Recht unterstellt.
Daß sich die Vorschrift keine weitergehende Rückwirkung beilegen wollte, etwa in dem Sinn, daß auch bereits in der Vergangenheit beendete und abgewickelte Verträge abweichend nach neuem Recht beurteilt werden sollen, ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 26 Abs. 1 HeimG n.F., der – wie als selbstverständlich zu ergänzen ist - bestehende Rechte und Pflichten aufgrund von Heimverträgen anspricht und ein genaues Datum festlegt, von dem an das neue Recht gelten soll. Dies folgt auch aus dem systematischen Zusammenhang mit den weiteren Übergangsvorschriften. In § 26 Abs. 2 HeimG n.F. wird nämlich, in teilweiser Einschränkung zu Absatz 1, ein Aufschub für die schriftliche Anpassung von Altverträgen geregelt; auch hieraus ergibt sich, daß Gegenstand der Übergangsregelung nur solche Altverträge sind, die für die Parteien über den 31. Dezember 2001 hinaus noch Rechte und Pflichten begründen. Umgekehrt befaßt sich die Übergangsvorschrift des § 26 Abs. 3 HeimG n.F. mit Ansprüchen aus Heimverträgen, die sich auf der Grundlage des bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Rechts ergeben können.
Die vom Berufungsgericht herangezogenen Gesetzesmaterialien rechtfertigen seine Auslegung gleichfalls nicht. Seine Annahme, der Regierungs- entwurf habe die Pflicht zur Rückerstattung überzahlter Beträge in einen Zusammenhang mit der später Gesetz gewordenen Regelung des § 8 Abs. 8 Satz 2 HeimG n.F. gestellt, trifft schon deshalb nicht zu, weil der Regierungsentwurf eine Vereinbarung über eine über den Tod hinausreichende Fortgeltung des Heimvertrags nicht vorsah (vgl. BT-Drucks. 14/5399 S. 8, 24). Vor diesem Hintergrund ist die angesprochene Rückerstattungspflicht auf Sachverhalte zugeschnitten, in denen - wie vielfach üblich und auch in dem hier geschlossenen Vertrag vorgesehen - das Heimentgelt monatlich im voraus zu entrichten ist und durch die vorzeitige Vertragsbeendigung eine Überzahlung entsteht. Fälle dieser Art können sich aber auch unter Berücksichtigung der neuen Fortgeltungsregelung des § 8 Abs. 8 Satz 2 HeimG n.F. ergeben, weil der Berechnung des Entgelts für die Zeit nach dem Tod andere Grundsätze als der vorschußweisen Zahlung des regulären Heimentgelts zugrunde liegen. Im übrigen hat der Regierungsentwurf durchaus in Rechnung gestellt, daß die vorgeschlagene Neuregelung mit Nachteilen für die Träger verbunden ist. Denn es wird ausgeführt, da es in der Regel nicht möglich sein werde, den Heimplatz sofort wieder einem neuen Bewohner zur Verfügung zu stellen, könne der Träger dies bei der Bemessung des Entgelts kalkulatorisch berücksichtigen (aaO S. 24). Dies ist aber eine Überlegung, die dem Träger lediglich bei der künftigen Gestaltung von Entgelten möglich ist. In der Auslegung des Berufungsgerichts würde der Bestimmung des § 26 Abs. 1 HeimG n.F. damit eine Bedeutung zukommen, die die Grenzen einer verfassungsrechtlich noch hinnehmbaren Rückwirkung überschreiten würde, weil es hier um die Beurteilung eines in der Vergangenheit bereits abgeschlossenen Sachverhalts geht. Das
ist nicht etwa deshalb anders zu beurteilen, weil die Parteien noch über die Entgeltspflicht im Dezember 1999 streiten.
4. Die Revision ist jedoch zurückzuweisen, weil sich die angefochtene Entscheidung aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 561 ZPO).
Der Klägerin steht für Dezember 1999 kein Entgelt mehr zu, weil der an Frau B. vergebene Pflegeplatz nach deren Tod noch im November 1999 neu belegt worden ist. Das folgt zwar nicht unmittelbar aus § 552 Satz 2 BGB a.F. (= § 537 Abs. 1 Satz 2 BGB n.F.), den das Amtsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, aber aus einer Auslegung des § 4b Abs. 8 HeimG, die den Sinn und Zweck dieser Regelung einbezieht.

a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs handelt es sich bei einem Heimvertrag um einen gemischten Vertrag, der sich aus Elementen des Mietvertrags, des Dienstvertrags und des Kaufvertrags zusammensetzt (vgl. BGH, Urteil vom 29. Oktober 1980 - VIII ZR 326/79 - NJW 1981, 341, 342; Senatsurteile BGHZ 148, 233, 234; vom 8. November 2001 - III ZR 14/01 - NJW 2002, 507, 508, insoweit in BGHZ 149, 146 nicht abgedruckt). Er bildet ein einheitliches Ganzes und kann deshalb bei der rechtlichen Beurteilung grundsätzlich nicht in seine verschiedenen Bestandteile in dem Sinn zerlegt werden, daß auf die unterschiedlichen Anteile das jeweils entsprechende Vertragsrecht anzuwenden wäre (vgl. BGH, Urteil vom 29. Oktober 1980 aaO). Dabei bleibt dem Gesetzgeber freilich unbenommen, hinsichtlich einzelner Aspekte des grundsätzlich als Einheit zu verstehenden Heimvertrags gesonderte Regelungen vorzusehen, wie dies etwa in der hier nicht anwendbaren Bestimmung des § 8 Abs. 8 Satz 2 HeimG n.F. geschehen ist. Von solchen
Ausnahmen abgesehen ist der Heimvertrag, der jedenfalls auf der Grundlage des hier anwendbaren Heimgesetzes 1990 durch den Gesetzgeber nicht um- fassend und abschließend geregelt worden ist (vgl. Senatsurteil BGHZ 148, 233, 235), grundsätzlich dem Vertragsrecht zu unterstellen, in dessen Bereich der Schwerpunkt des Vertrags liegt (BGH, Urteil vom 29. Oktober 1980 aaO). Dies ist im Hinblick auf die gegenüber der hier aufgenommenen Bewohnerin, einer nach den Maßstäben der Pflegeversicherung "erheblich Pflegebedürftigen" (vgl. § 15 Abs. 1 Nr. 1 SGB XI), übernommenen Pflichten der dienstvertragliche Bereich.

b) Nach § 4b Abs. 8 Satz 1 HeimG endet das Vertragsverhältnis grundsätzlich mit dem Eintritt des Todes des Heimbewohners. Diese Lösung, die eine Kündigung des Vertrags entbehrlich macht, ist in besonderer Weise auf die Situation zugeschnitten, die durch den Tod des Heimbewohners entsteht. Eine Gewährung von Unterkunft kommt nicht mehr in Betracht. Es fehlt ferner an einer Grundlage für die Erbringung weiterer Hauptleistungspflichten, die dem Träger des Heims im Vertrag aufgegeben sind.
Wenn das Gesetz in § 4b Abs. 8 Satz 2 HeimG abweichend von diesem Grundsatz Vereinbarungen über eine Fortgeltung des Vertrags zuläßt, ist hiermit nicht etwa die Vorstellung verbunden, den Träger des Heims weiterhin zur Erfüllung der im Heimvertrag festgelegten Hauptleistungspflichten anzuhalten. Vielmehr soll möglichen Besonderheiten des Einzelfalls, insbesondere Schwierigkeiten bei der Vertragsabwicklung und Neubelegung des Heimplatzes, Rechnung getragen werden können (vgl. BT-Drucks. 11/5120, S. 14). Das Gesetz erkennt damit in gewissem Umfang das Interesse des Heimträgers an, für eine begrenzte Dauer das vereinbarte Entgelt im Hinblick auf die bei ihm weiter
entstehenden festen Kosten von den Erben des Bewohners verlangen zu dürfen. Die Fortgeltung des Vertrags soll jedoch nicht zu einseitigen finanziellen Vorteilen des Heimträgers führen. § 4b Abs. 8 Satz 3 HeimG sieht daher vor, daß sich der Träger ersparte Aufwendungen anrechnen lassen muß (vgl. BTDrucks. 11/5120, S. 14).

c) Wenn in § 4b Abs. 8 Satz 3 HeimG auch nicht ausdrücklich geregelt ist, wie der Fall zu beurteilen ist, daß der Träger des Heims nach dem Tod eines Bewohners während der zulässigen Dauer der Fortgeltung des Vertrags einen neuen Bewohner aufnimmt, so ergibt sich die richtige Lösung doch aus einer sinnentsprechenden Anwendung der Vorschrift. Soll der Träger des Heims wegen seiner festen Kosten für eine begrenzte Dauer den Erben auf Zahlung des Entgelts in Anspruch nehmen dürfen, dann greift dieser Gedanke nicht mehr, wenn der Träger mit einem neuen Bewohner einen Vertrag geschlossen hat (so im Ergebnis Kunz/Ruf/Wiedemann, HeimG, 8. Aufl. (1998), § 4b Rn. 17; Drettmann, in: Graf v. Westphalen, Vertragsrecht und AGBKlauselwerke , Bd. II, Heimvertrag Rn. 25). Für den Fall einer vollen Auslastung des Heims bedarf dies keiner näheren Begründung, da jede andere Lösung zu einer von § 4b Abs. 8 Satz 2 HeimG nicht beabsichtigten Überkompensation des Trägers führen würde. Das Berufungsgericht und die Revision meinen jedoch , davon könne im Hinblick auf das Leerstehen weiterer gleichwertiger Pflegeplätze keine Rede sein; der Entgeltanspruch könne nicht davon abhängen , ob der Träger von mehreren gleichwertigen Pflegeplätzen den durch den Tod frei gewordenen oder einen anderen neu belege.
Dem folgt der Senat nicht. Zwar ist die Kostensituation bei einer Nichtbelegung mehrerer gleichwertiger Heimplätze in dem einen wie dem anderen
Fall dieselbe. Eine Sichtweise, die allein hierauf abstellt, ist jedoch aus zwei Gründen verkürzt. Zum einen vernachlässigt sie die Bedeutung des Heimplatzes für den jeweiligen Bewohner, der bis zu seinem Ableben in der Regel seine "Wohnung" darstellen wird, wie es auch in dem hier vorliegenden Heimvertrag formuliert ist. Mag ein neuer Heimbewohner bei seiner Aufnahme auch nicht immer in der Lage sein, einen bestimmten Heimplatz auswählen zu können, ist es doch Sache des Trägers, ihm einen Platz zuzuweisen, der seiner persönlichen Situation und seinen Bedürfnissen am ehesten gerecht wird. Es wäre mit dem pflegerischen Zweck des Heimvertrags schwerlich vereinbar, einen neuen Heimplatz – ungeachtet einer nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten betrachteten Gleichwertigkeit weiterer offener Plätze - gewissermaßen nach völlig beliebigen Gesichtspunkten zu vergeben. Das hat offenbar auch der Gesetzgeber so eingeschätzt, der im Zusammenhang mit der Regelung des § 4b Abs. 8 Satz 2 HeimG die Neubelegung des Heimplatzes ausdrücklich anspricht und darüber hinaus das Bemühen des Trägers fordert, die für den Bewohner entstehenden Kosten, insbesondere durch baldige anderweitige Belegung, gering zu halten (vgl. BT-Drucks. 11/5120, S. 14). Insofern macht es schon Sinn und ist es ein für den Erben handgreiflicher Gesichtspunkt, ob nach dem Ableben seines Angehörigen dessen Heimplatz wiederbelegt wird oder nicht. Es verbietet sich damit für die hier vorliegende Konstellation die Übernahme einer von der Revision für richtig gehaltenen Betrachtungsweise, wie sie bei der Vermietung einer Messestandfläche bei Fernbleiben eines Mieters vom Oberlandesgericht Köln (NJW-RR 1990, 1232, 1233) angestellt worden ist. Zum anderen würden die aus einer mangelnden Auslastung der Heimplätze folgenden wirtschaftlichen Risiken ohne innere Rechtfertigung auf den Erben verlagert , wenn man einer Neubelegung, wie es das Berufungsgericht im Auge hat, jeden Einfluß auf den Entgeltanspruch versagen würde. Ob ein Heim mit sei-
nen Plätzen ausgelastet ist, fällt allein in den Risikobereich seines Trägers. Stirbt ein Heimbewohner, ohne daß es zu einer Neubelegung käme, würde sich die Kostensituation des Trägers weiter verschlechtern, wenn er über den Tod des Bewohners hinaus kein Entgelt erhielte. Kann er durch erneute Belegung des frei gewordenen Heimplatzes diesen Kostennachteil ausgleichen, befindet er sich wieder in derselben Kostensituation wie vor dem Tod des Heimbewohners. Dessen Erben mit Kosten zu belasten, die sich aus einem weiteren, das bishe-
rige Vertragsverhältnis nicht betreffenden Leerstand von Heimplätzen ergeben, bietet § 4b Abs. 8 Satz 2 HeimG keine Handhabe.
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(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Außerdem können nur die in § 551 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b erwähnten Tatsachen berücksichtigt werden.

(2) Hat das Berufungsgericht festgestellt, dass eine tatsächliche Behauptung wahr oder nicht wahr sei, so ist diese Feststellung für das Revisionsgericht bindend, es sei denn, dass in Bezug auf die Feststellung ein zulässiger und begründeter Revisionsangriff erhoben ist.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.