Bundesgerichtshof Urteil, 13. Feb. 2003 - III ZR 194/02

published on 13/02/2003 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 13. Feb. 2003 - III ZR 194/02
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 194/02
Verkündet am:
13. Februar 2003
F r e i t a g
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
HeimG § 26 Abs. 1 F: 5. November 2001; HeimG § 4b Abs. 8 Satz 2
F: 23. April 1990

a) Zur Anwendung des am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Dritten Gesetzes
zur Änderung des Heimgesetzes auf Altverträge.

b) Zum Einfluß einer Neubelegung eines Heimplatzes nach dem Tod des
Bewohners auf den Entgeltanspruch des Trägers bei Vereinbarung einer
Fortgeltung des Vertrags im Sinn des § 4b Abs. 8 Satz 2 HeimG i.d.F.
vom 23. April 1990.
BGH, Urteil vom 13. Februar 2003 - III ZR 194/02 - LG Limburg an der Lahn
AG Wetzlar
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 13. Februar 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die
Richter Dr. Wurm, Streck, Schlick und Dörr

für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Limburg an der Lahn vom 17. Mai 2002 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


Die Klägerin hatte Frau B., die mit Bescheid der Pflegekasse vom 8. April 1999 in Pflegestufe I eingestuft war, in ihr Pflegeheim aufgenommen. Ihr war aufgrund Heimvertrags vom 11. September 1999 als Wohnung der Pflegeplatz Nr. 8 zugewiesen worden. Frau B. verstarb am 9. November 1999. In § 13 des Heimvertrags heißt es:
"Das Vertragsverhältnis endet: - ... - Im Falle des Todes der Bewohnerin/des Bewohners mit Ablauf des auf den Sterbemonat folgenden Monats. In diesem Fall ermäßigt sich das nach § 3 zu zahlende Entgelt um den
Wert der von der Einrichtung ersparten Aufwendungen. Die- ser beträgt pauschal 35 % des Gesamtentgeltes nach § 3 dieses Vertrages, sofern von dem Bewohner bzw. seinen Angehörigen keine höhere Ersparnis nachgewiesen werden."
Die Klägerin begehrt von der Beklagten, die Frau B. beerbt hat, unter Bezugnahme auf diese Vertragsbestimmung das geminderte Entgelt für den Monat Dezember 1999 in Höhe von 2.701,34 DM nebst Zinsen. Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß der Pflegeplatz Nr. 8 spätestens am 15. November 1999 wiederbelegt worden ist, daß aber andere - gleichwertige - Pflegeplätze bis zum Jahresende 1999 frei geblieben sind. Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.

Entscheidungsgründe


Die Revision der Klägerin ist nicht begründet.
1. Nach § 4b Abs. 8 des im Zeitpunkt des Vertragsschlusses zwischen der Klägerin und der Rechtsvorgängerin der Beklagten geltenden Heimgesetzes in der Fassung vom 23. April 1990 (BGBl. I S. 763; im folgenden: HeimG) endete das Vertragsverhältnis mit dem Eintritt des Todes des Bewohners (Satz 1). Allerdings waren nach Satz 2 Vereinbarungen über eine Fortgeltung des Vertrags zulässig, soweit ein Zeitraum bis zum Ende des Monats, der auf den Sterbemonat folgt, nicht überschritten wurde. In diesen Fällen ermäßigte sich das nach § 4 Abs. 2 HeimG vereinbarte Entgelt um den Wert der vom Träger ersparten Aufwendungen (Satz 3).

Gemessen hieran haben die Beteiligten in § 13 des Vertrags eine Regelung über die Beendigung ihres Vertrags getroffen, die sich im Rahmen der zulässigen Fortgeltungsdauer hält. Sie sieht auch - jedenfalls im grundsätzlichen - vor, daß sich das zu zahlende Entgelt um den Wert der von der Einrichtung ersparten Aufwendungen mindert.
2. § 8 Abs. 8 HeimG in der Fassung des Dritten Gesetzes zur Änderung des Heimgesetzes vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2960, zur Neufassung S. 2970, im folgenden: HeimG n.F.), das nach seinem Art. 4 am 1. Januar 2002 in Kraft getreten ist, hat die rechtlichen Möglichkeiten, eine Fortgeltung des Vertragsverhältnisses über den Tod des Bewohners hinaus zu vereinbaren, demgegenüber eingeschränkt. Ging der Gesetzentwurf der Bundesregierung noch davon aus, daß das Vertragsverhältnis ausnahmslos mit dem Tod des Bewohners endet - wirksam sollten lediglich Bestimmungen des Heimvertrags über die Behandlung des im Heim befindlichen Nachlasses sowie dessen Verwahrung durch den Träger bleiben -, weil eine längere Vergütungspflicht der Erben im Hinblick auf die abweichende Regelung der Zahlungspflicht nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch zu unbilligen Ergebnissen führe (vgl. BTDrucks. 14/5399 S. 24), wurde im weiteren Gesetzgebungsverfahren die Möglichkeit vorgesehen, Vereinbarungen über die Fortgeltung des Vertrags hinsichtlich der Entgeltbestandteile für Wohnraum und Investitionskosten zuzulassen , soweit ein Zeitraum von zwei Wochen nach dem Sterbetag nicht überschritten wird. Dem lag die Erwägung zugrunde, nach dem Tod eines Bewohners sei das Zimmer oder der Heimplatz nicht sofort wieder belegbar (Abwicklung von Formalitäten, Benachrichtigung der Angehörigen, Räumung des Zimmers und Renovierung), weshalb es sachgerecht sei, für einen Zeitraum von
14 Tagen nach dem Sterbetag eine Fortgeltung des Heimvertrags für die Mietbestandteile zuzulassen (vgl. Beschlußempfehlung und Bericht des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, BT-Drucks. 14/6366 S. 31).
3. a) Das Berufungsgericht hält die Klage auf der Grundlage des § 8 Abs. 8 HeimG n.F. für unbegründet, da die im Heimvertrag geschlossene Fortgeltungsvereinbarung wegen des zwingenden Charakters dieser Regelung (vgl. § 9 HeimG n.F.) unwirksam sei. Der Wortlaut der Übergangsvorschrift des § 26 Abs. 1 HeimG n.F. spreche dafür, daß alle Heimverträge, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geschlossen worden seien, sich von diesem Zeitpunkt an nach dem neuen Recht richteten. Die Vorschrift stelle lediglich auf den Abschluß des Heimvertrags vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ab und differenziere nicht danach, ob das Vertragsverhältnis vor dem Inkrafttreten beendet worden sei oder nicht. Dies komme auch in der Einzelbegründung des Regierungsentwurfs zum Ausdruck, wonach die Heimgesetznovelle bei Inkrafttreten des Gesetzes in allen ihren Teilen Anwendung finde (BT-Drucks. 14/5399 S. 34). Der Gesetzgeber habe die durch § 8 Abs. 8 Satz 2 HeimG n.F. entstehende Problematik der etwaigen Rückzahlung überzahlter Beträge gesehen und den Träger für verpflichtet gehalten, bereits gezahlte Entgeltbestandteile für einen über den Tod hinausreichenden Zeitraum zurückzuerstatten (BTDrucks. 14/5399 S. 24). Von dieser Überlegung könnten nur die vor dem Inkrafttreten der Heimgesetznovelle geschlossenen Verträge betroffen sein, da mit ihrem Inkrafttreten keine der Regelung des § 8 Abs. 8 Satz 2 HeimG n.F. entgegenstehenden Vereinbarungen getroffen werden könnten.

b) Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand.
Nach § 26 Abs. 1 HeimG n.F. richten sich Rechte und Pflichten aufgrund von Heimverträgen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geschlossen worden sind, vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes an nach dem neuen Recht. Die Vorschrift ergänzt damit die Inkrafttretensregelung, die für sich genommen normative Wirkungen nur auf Verträge entfalten könnte, die nach dem 31. Dezember 2001 geschlossen werden, und erstreckt die Anwendbarkeit der Neuregelung auch auf Altverträge. Das durch einen Altvertrag begründete Dauerschuldverhältnis wird durch die Vorschrift des § 26 Abs. 1 HeimG n.F. mit Wirkung ab dem 1. Januar 2002 dem neuen Recht unterstellt.
Daß sich die Vorschrift keine weitergehende Rückwirkung beilegen wollte, etwa in dem Sinn, daß auch bereits in der Vergangenheit beendete und abgewickelte Verträge abweichend nach neuem Recht beurteilt werden sollen, ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 26 Abs. 1 HeimG n.F., der – wie als selbstverständlich zu ergänzen ist - bestehende Rechte und Pflichten aufgrund von Heimverträgen anspricht und ein genaues Datum festlegt, von dem an das neue Recht gelten soll. Dies folgt auch aus dem systematischen Zusammenhang mit den weiteren Übergangsvorschriften. In § 26 Abs. 2 HeimG n.F. wird nämlich, in teilweiser Einschränkung zu Absatz 1, ein Aufschub für die schriftliche Anpassung von Altverträgen geregelt; auch hieraus ergibt sich, daß Gegenstand der Übergangsregelung nur solche Altverträge sind, die für die Parteien über den 31. Dezember 2001 hinaus noch Rechte und Pflichten begründen. Umgekehrt befaßt sich die Übergangsvorschrift des § 26 Abs. 3 HeimG n.F. mit Ansprüchen aus Heimverträgen, die sich auf der Grundlage des bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Rechts ergeben können.
Die vom Berufungsgericht herangezogenen Gesetzesmaterialien rechtfertigen seine Auslegung gleichfalls nicht. Seine Annahme, der Regierungs- entwurf habe die Pflicht zur Rückerstattung überzahlter Beträge in einen Zusammenhang mit der später Gesetz gewordenen Regelung des § 8 Abs. 8 Satz 2 HeimG n.F. gestellt, trifft schon deshalb nicht zu, weil der Regierungsentwurf eine Vereinbarung über eine über den Tod hinausreichende Fortgeltung des Heimvertrags nicht vorsah (vgl. BT-Drucks. 14/5399 S. 8, 24). Vor diesem Hintergrund ist die angesprochene Rückerstattungspflicht auf Sachverhalte zugeschnitten, in denen - wie vielfach üblich und auch in dem hier geschlossenen Vertrag vorgesehen - das Heimentgelt monatlich im voraus zu entrichten ist und durch die vorzeitige Vertragsbeendigung eine Überzahlung entsteht. Fälle dieser Art können sich aber auch unter Berücksichtigung der neuen Fortgeltungsregelung des § 8 Abs. 8 Satz 2 HeimG n.F. ergeben, weil der Berechnung des Entgelts für die Zeit nach dem Tod andere Grundsätze als der vorschußweisen Zahlung des regulären Heimentgelts zugrunde liegen. Im übrigen hat der Regierungsentwurf durchaus in Rechnung gestellt, daß die vorgeschlagene Neuregelung mit Nachteilen für die Träger verbunden ist. Denn es wird ausgeführt, da es in der Regel nicht möglich sein werde, den Heimplatz sofort wieder einem neuen Bewohner zur Verfügung zu stellen, könne der Träger dies bei der Bemessung des Entgelts kalkulatorisch berücksichtigen (aaO S. 24). Dies ist aber eine Überlegung, die dem Träger lediglich bei der künftigen Gestaltung von Entgelten möglich ist. In der Auslegung des Berufungsgerichts würde der Bestimmung des § 26 Abs. 1 HeimG n.F. damit eine Bedeutung zukommen, die die Grenzen einer verfassungsrechtlich noch hinnehmbaren Rückwirkung überschreiten würde, weil es hier um die Beurteilung eines in der Vergangenheit bereits abgeschlossenen Sachverhalts geht. Das
ist nicht etwa deshalb anders zu beurteilen, weil die Parteien noch über die Entgeltspflicht im Dezember 1999 streiten.
4. Die Revision ist jedoch zurückzuweisen, weil sich die angefochtene Entscheidung aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 561 ZPO).
Der Klägerin steht für Dezember 1999 kein Entgelt mehr zu, weil der an Frau B. vergebene Pflegeplatz nach deren Tod noch im November 1999 neu belegt worden ist. Das folgt zwar nicht unmittelbar aus § 552 Satz 2 BGB a.F. (= § 537 Abs. 1 Satz 2 BGB n.F.), den das Amtsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, aber aus einer Auslegung des § 4b Abs. 8 HeimG, die den Sinn und Zweck dieser Regelung einbezieht.

a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs handelt es sich bei einem Heimvertrag um einen gemischten Vertrag, der sich aus Elementen des Mietvertrags, des Dienstvertrags und des Kaufvertrags zusammensetzt (vgl. BGH, Urteil vom 29. Oktober 1980 - VIII ZR 326/79 - NJW 1981, 341, 342; Senatsurteile BGHZ 148, 233, 234; vom 8. November 2001 - III ZR 14/01 - NJW 2002, 507, 508, insoweit in BGHZ 149, 146 nicht abgedruckt). Er bildet ein einheitliches Ganzes und kann deshalb bei der rechtlichen Beurteilung grundsätzlich nicht in seine verschiedenen Bestandteile in dem Sinn zerlegt werden, daß auf die unterschiedlichen Anteile das jeweils entsprechende Vertragsrecht anzuwenden wäre (vgl. BGH, Urteil vom 29. Oktober 1980 aaO). Dabei bleibt dem Gesetzgeber freilich unbenommen, hinsichtlich einzelner Aspekte des grundsätzlich als Einheit zu verstehenden Heimvertrags gesonderte Regelungen vorzusehen, wie dies etwa in der hier nicht anwendbaren Bestimmung des § 8 Abs. 8 Satz 2 HeimG n.F. geschehen ist. Von solchen
Ausnahmen abgesehen ist der Heimvertrag, der jedenfalls auf der Grundlage des hier anwendbaren Heimgesetzes 1990 durch den Gesetzgeber nicht um- fassend und abschließend geregelt worden ist (vgl. Senatsurteil BGHZ 148, 233, 235), grundsätzlich dem Vertragsrecht zu unterstellen, in dessen Bereich der Schwerpunkt des Vertrags liegt (BGH, Urteil vom 29. Oktober 1980 aaO). Dies ist im Hinblick auf die gegenüber der hier aufgenommenen Bewohnerin, einer nach den Maßstäben der Pflegeversicherung "erheblich Pflegebedürftigen" (vgl. § 15 Abs. 1 Nr. 1 SGB XI), übernommenen Pflichten der dienstvertragliche Bereich.

b) Nach § 4b Abs. 8 Satz 1 HeimG endet das Vertragsverhältnis grundsätzlich mit dem Eintritt des Todes des Heimbewohners. Diese Lösung, die eine Kündigung des Vertrags entbehrlich macht, ist in besonderer Weise auf die Situation zugeschnitten, die durch den Tod des Heimbewohners entsteht. Eine Gewährung von Unterkunft kommt nicht mehr in Betracht. Es fehlt ferner an einer Grundlage für die Erbringung weiterer Hauptleistungspflichten, die dem Träger des Heims im Vertrag aufgegeben sind.
Wenn das Gesetz in § 4b Abs. 8 Satz 2 HeimG abweichend von diesem Grundsatz Vereinbarungen über eine Fortgeltung des Vertrags zuläßt, ist hiermit nicht etwa die Vorstellung verbunden, den Träger des Heims weiterhin zur Erfüllung der im Heimvertrag festgelegten Hauptleistungspflichten anzuhalten. Vielmehr soll möglichen Besonderheiten des Einzelfalls, insbesondere Schwierigkeiten bei der Vertragsabwicklung und Neubelegung des Heimplatzes, Rechnung getragen werden können (vgl. BT-Drucks. 11/5120, S. 14). Das Gesetz erkennt damit in gewissem Umfang das Interesse des Heimträgers an, für eine begrenzte Dauer das vereinbarte Entgelt im Hinblick auf die bei ihm weiter
entstehenden festen Kosten von den Erben des Bewohners verlangen zu dürfen. Die Fortgeltung des Vertrags soll jedoch nicht zu einseitigen finanziellen Vorteilen des Heimträgers führen. § 4b Abs. 8 Satz 3 HeimG sieht daher vor, daß sich der Träger ersparte Aufwendungen anrechnen lassen muß (vgl. BTDrucks. 11/5120, S. 14).

c) Wenn in § 4b Abs. 8 Satz 3 HeimG auch nicht ausdrücklich geregelt ist, wie der Fall zu beurteilen ist, daß der Träger des Heims nach dem Tod eines Bewohners während der zulässigen Dauer der Fortgeltung des Vertrags einen neuen Bewohner aufnimmt, so ergibt sich die richtige Lösung doch aus einer sinnentsprechenden Anwendung der Vorschrift. Soll der Träger des Heims wegen seiner festen Kosten für eine begrenzte Dauer den Erben auf Zahlung des Entgelts in Anspruch nehmen dürfen, dann greift dieser Gedanke nicht mehr, wenn der Träger mit einem neuen Bewohner einen Vertrag geschlossen hat (so im Ergebnis Kunz/Ruf/Wiedemann, HeimG, 8. Aufl. (1998), § 4b Rn. 17; Drettmann, in: Graf v. Westphalen, Vertragsrecht und AGBKlauselwerke , Bd. II, Heimvertrag Rn. 25). Für den Fall einer vollen Auslastung des Heims bedarf dies keiner näheren Begründung, da jede andere Lösung zu einer von § 4b Abs. 8 Satz 2 HeimG nicht beabsichtigten Überkompensation des Trägers führen würde. Das Berufungsgericht und die Revision meinen jedoch , davon könne im Hinblick auf das Leerstehen weiterer gleichwertiger Pflegeplätze keine Rede sein; der Entgeltanspruch könne nicht davon abhängen , ob der Träger von mehreren gleichwertigen Pflegeplätzen den durch den Tod frei gewordenen oder einen anderen neu belege.
Dem folgt der Senat nicht. Zwar ist die Kostensituation bei einer Nichtbelegung mehrerer gleichwertiger Heimplätze in dem einen wie dem anderen
Fall dieselbe. Eine Sichtweise, die allein hierauf abstellt, ist jedoch aus zwei Gründen verkürzt. Zum einen vernachlässigt sie die Bedeutung des Heimplatzes für den jeweiligen Bewohner, der bis zu seinem Ableben in der Regel seine "Wohnung" darstellen wird, wie es auch in dem hier vorliegenden Heimvertrag formuliert ist. Mag ein neuer Heimbewohner bei seiner Aufnahme auch nicht immer in der Lage sein, einen bestimmten Heimplatz auswählen zu können, ist es doch Sache des Trägers, ihm einen Platz zuzuweisen, der seiner persönlichen Situation und seinen Bedürfnissen am ehesten gerecht wird. Es wäre mit dem pflegerischen Zweck des Heimvertrags schwerlich vereinbar, einen neuen Heimplatz – ungeachtet einer nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten betrachteten Gleichwertigkeit weiterer offener Plätze - gewissermaßen nach völlig beliebigen Gesichtspunkten zu vergeben. Das hat offenbar auch der Gesetzgeber so eingeschätzt, der im Zusammenhang mit der Regelung des § 4b Abs. 8 Satz 2 HeimG die Neubelegung des Heimplatzes ausdrücklich anspricht und darüber hinaus das Bemühen des Trägers fordert, die für den Bewohner entstehenden Kosten, insbesondere durch baldige anderweitige Belegung, gering zu halten (vgl. BT-Drucks. 11/5120, S. 14). Insofern macht es schon Sinn und ist es ein für den Erben handgreiflicher Gesichtspunkt, ob nach dem Ableben seines Angehörigen dessen Heimplatz wiederbelegt wird oder nicht. Es verbietet sich damit für die hier vorliegende Konstellation die Übernahme einer von der Revision für richtig gehaltenen Betrachtungsweise, wie sie bei der Vermietung einer Messestandfläche bei Fernbleiben eines Mieters vom Oberlandesgericht Köln (NJW-RR 1990, 1232, 1233) angestellt worden ist. Zum anderen würden die aus einer mangelnden Auslastung der Heimplätze folgenden wirtschaftlichen Risiken ohne innere Rechtfertigung auf den Erben verlagert , wenn man einer Neubelegung, wie es das Berufungsgericht im Auge hat, jeden Einfluß auf den Entgeltanspruch versagen würde. Ob ein Heim mit sei-
nen Plätzen ausgelastet ist, fällt allein in den Risikobereich seines Trägers. Stirbt ein Heimbewohner, ohne daß es zu einer Neubelegung käme, würde sich die Kostensituation des Trägers weiter verschlechtern, wenn er über den Tod des Bewohners hinaus kein Entgelt erhielte. Kann er durch erneute Belegung des frei gewordenen Heimplatzes diesen Kostennachteil ausgleichen, befindet er sich wieder in derselben Kostensituation wie vor dem Tod des Heimbewohners. Dessen Erben mit Kosten zu belasten, die sich aus einem weiteren, das bishe-
rige Vertragsverhältnis nicht betreffenden Leerstand von Heimplätzen ergeben, bietet § 4b Abs. 8 Satz 2 HeimG keine Handhabe.
Rinne Wurm Streck Schlick Dörr
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Lastenausgleichsgesetz - LAG

Ergibt die Begründung des Berufungsurteils zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

(1) Pflegebedürftige erhalten nach der Schwere der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten einen Grad der Pflegebedürftigkeit (Pflegegrad). Der Pflegegrad wird mit Hilfe eines pflegefachlich begründeten Begutachtungsinstruments er
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published on 08/11/2001 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 14/01 Verkündet am: 8. November 2001 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja AGBG § 9 (Bm);
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published on 15/05/2003 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 254/02 Verkündet am: 15. Mai 2003 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja HeimG § 4b Abs. 8 F:
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Annotations

(1) Rechte und Pflichten aufgrund von Heimverträgen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geschlossen worden sind, richten sich vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes an nach dem neuen Recht.

(2) Eine schriftliche Anpassung der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geschlossenen Heimverträge an die Vorschriften dieses Gesetzes muss erst erfolgen, sobald sich Leistungen oder Entgelt aufgrund des § 6 oder § 7 verändern, spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes.

(3) Ansprüche der Bewohnerinnen und Bewohner sowie deren Rechtsnachfolger aus Heimverträgen wegen fehlender Wirksamkeit von Entgelterhöhungen nach § 4c des Heimgesetzes in der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung können gegen den Träger nur innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes geltend gemacht werden.

Die zuständigen Behörden informieren und beraten

1.
die Bewohnerinnen und Bewohner sowie die Heimbeiräte und Heimfürsprecher über ihre Rechte und Pflichten,
2.
Personen, die ein berechtigtes Interesse haben, über Heime im Sinne des § 1 und über die Rechte und Pflichten der Träger und der Bewohnerinnen und Bewohner solcher Heime und
3.
auf Antrag Personen und Träger, die die Schaffung von Heimen im Sinne des § 1 anstreben oder derartige Heime betreiben, bei der Planung und dem Betrieb der Heime.

(1) Rechte und Pflichten aufgrund von Heimverträgen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geschlossen worden sind, richten sich vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes an nach dem neuen Recht.

(2) Eine schriftliche Anpassung der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geschlossenen Heimverträge an die Vorschriften dieses Gesetzes muss erst erfolgen, sobald sich Leistungen oder Entgelt aufgrund des § 6 oder § 7 verändern, spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes.

(3) Ansprüche der Bewohnerinnen und Bewohner sowie deren Rechtsnachfolger aus Heimverträgen wegen fehlender Wirksamkeit von Entgelterhöhungen nach § 4c des Heimgesetzes in der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung können gegen den Träger nur innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes geltend gemacht werden.

Ergibt die Begründung des Berufungsurteils zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

(1) Der Vermieter kann die Ausübung des Wegnahmerechts (§ 539 Abs. 2) durch Zahlung einer angemessenen Entschädigung abwenden, wenn nicht der Mieter ein berechtigtes Interesse an der Wegnahme hat.

(2) Eine Vereinbarung, durch die das Wegnahmerecht ausgeschlossen wird, ist nur wirksam, wenn ein angemessener Ausgleich vorgesehen ist.

(1) Der Mieter wird von der Entrichtung der Miete nicht dadurch befreit, dass er durch einen in seiner Person liegenden Grund an der Ausübung seines Gebrauchsrechts gehindert wird. Der Vermieter muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie derjenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwertung des Gebrauchs erlangt.

(2) Solange der Vermieter infolge der Überlassung des Gebrauchs an einen Dritten außerstande ist, dem Mieter den Gebrauch zu gewähren, ist der Mieter zur Entrichtung der Miete nicht verpflichtet.

(1) Pflegebedürftige erhalten nach der Schwere der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten einen Grad der Pflegebedürftigkeit (Pflegegrad). Der Pflegegrad wird mit Hilfe eines pflegefachlich begründeten Begutachtungsinstruments ermittelt.

(2) Das Begutachtungsinstrument ist in sechs Module gegliedert, die den sechs Bereichen in § 14 Absatz 2 entsprechen. In jedem Modul sind für die in den Bereichen genannten Kriterien die in Anlage 1 dargestellten Kategorien vorgesehen. Die Kategorien stellen die in ihnen zum Ausdruck kommenden verschiedenen Schweregrade der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten dar. Den Kategorien werden in Bezug auf die einzelnen Kriterien pflegefachlich fundierte Einzelpunkte zugeordnet, die aus Anlage 1 ersichtlich sind. In jedem Modul werden die jeweils erreichbaren Summen aus Einzelpunkten nach den in Anlage 2 festgelegten Punktbereichen gegliedert. Die Summen der Punkte werden nach den in ihnen zum Ausdruck kommenden Schweregraden der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten wie folgt bezeichnet:

1.
Punktbereich 0: keine Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten,
2.
Punktbereich 1: geringe Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten,
3.
Punktbereich 2: erhebliche Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten,
4.
Punktbereich 3: schwere Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten und
5.
Punktbereich 4: schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten.
Jedem Punktbereich in einem Modul werden unter Berücksichtigung der in ihm zum Ausdruck kommenden Schwere der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten sowie der folgenden Gewichtung der Module die in Anlage 2 festgelegten, gewichteten Punkte zugeordnet. Die Module des Begutachtungsinstruments werden wie folgt gewichtet:
1.
Mobilität mit 10 Prozent,
2.
kognitive und kommunikative Fähigkeiten sowie Verhaltensweisen und psychische Problemlagen zusammen mit 15 Prozent,
3.
Selbstversorgung mit 40 Prozent,
4.
Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen mit 20 Prozent,
5.
Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte mit 15 Prozent.

(3) Zur Ermittlung des Pflegegrades sind die bei der Begutachtung festgestellten Einzelpunkte in jedem Modul zu addieren und dem in Anlage 2 festgelegten Punktbereich sowie den sich daraus ergebenden gewichteten Punkten zuzuordnen. Den Modulen 2 und 3 ist ein gemeinsamer gewichteter Punkt zuzuordnen, der aus den höchsten gewichteten Punkten entweder des Moduls 2 oder des Moduls 3 besteht. Aus den gewichteten Punkten aller Module sind durch Addition die Gesamtpunkte zu bilden. Auf der Basis der erreichten Gesamtpunkte sind pflegebedürftige Personen in einen der nachfolgenden Pflegegrade einzuordnen:

1.
ab 12,5 bis unter 27 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 1: geringe Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten,
2.
ab 27 bis unter 47,5 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 2: erhebliche Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten,
3.
ab 47,5 bis unter 70 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 3: schwere Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten,
4.
ab 70 bis unter 90 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 4: schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten,
5.
ab 90 bis 100 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 5: schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung.

(4) Pflegebedürftige mit besonderen Bedarfskonstellationen, die einen spezifischen, außergewöhnlich hohen Hilfebedarf mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung aufweisen, können aus pflegefachlichen Gründen dem Pflegegrad 5 zugeordnet werden, auch wenn ihre Gesamtpunkte unter 90 liegen. Der Medizinische Dienst Bund konkretisiert in den Richtlinien nach § 17 Absatz 1 die pflegefachlich begründeten Voraussetzungen für solche besonderen Bedarfskonstellationen.

(5) Bei der Begutachtung sind auch solche Kriterien zu berücksichtigen, die zu einem Hilfebedarf führen, für den Leistungen des Fünften Buches vorgesehen sind. Dies gilt auch für krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen. Krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen sind Maßnahmen der Behandlungspflege, bei denen der behandlungspflegerische Hilfebedarf aus medizinisch-pflegerischen Gründen regelmäßig und auf Dauer untrennbarer Bestandteil einer pflegerischen Maßnahme in den in § 14 Absatz 2 genannten sechs Bereichen ist oder mit einer solchen notwendig in einem unmittelbaren zeitlichen und sachlichen Zusammenhang steht.

(6) Bei pflegebedürftigen Kindern wird der Pflegegrad durch einen Vergleich der Beeinträchtigungen ihrer Selbständigkeit und ihrer Fähigkeiten mit altersentsprechend entwickelten Kindern ermittelt. Im Übrigen gelten die Absätze 1 bis 5 entsprechend.

(7) Pflegebedürftige Kinder im Alter bis zu 18 Monaten werden abweichend von den Absätzen 3, 4 und 6 Satz 2 wie folgt eingestuft:

1.
ab 12,5 bis unter 27 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 2,
2.
ab 27 bis unter 47,5 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 3,
3.
ab 47,5 bis unter 70 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 4,
4.
ab 70 bis 100 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 5.