Bundesgerichtshof Urteil, 15. Nov. 2004 - II ZR 375/02
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger schloß am 18. August 1988 mit der W. Wohnungsbaugesellschaft mbH (W.-GmbH) einen notariell beurkundeten Vertrag über den Erwerb von 2,5 Fondsanteilen an der G. GbR, Wä.straße 2, S. (im folgenden: Fonds, Fondsgesellschaft), zum Preis von 79.000,00 DM. Zur Finanzierung seiner Beteiligung unterzeichnete der Kläger ebenfalls am 18. August 1988 gegenüber der R. Bank e.G., der Rechtsvorgängerin der Beklagten (nachfolgend beide: Beklagte),
einen Kreditantrag über einen Darlehensbetrag von 85.870,00 DM; dabei bediente er sich eines Vordrucks, den die Beklagte dem Vertriebsunternehmen überlassen hatte. Die Beklagte nahm den Kreditantrag am 14. September 1988 an. Das Darlehen sollte in voller Höhe durch drei Lebensversicherungen getilgt werden; der Kläger trat die Ansprüche aus diesen Lebensversicherungen sicherungshalber an die Beklagte ab. Die Darlehensvaluta in Höhe von 79.000,00 DM wurde von der Beklagten weisungsgemäß auf ein Konto der W.-GmbH als Gründungs- und geschäftsführende Gesellschafterin des Fonds überwiesen.
Auf Empfehlung des Genossenschaftsverbandes, der bei den Kreditengagements seiner Mitglieder für Fondsbeteiligungen der W.-GmbH einen Widerruf der Darlehensnehmer nach dem Haustürwiderrufsgesetz auszuschließen suchte, unterbreitete die Beklagte dem Kläger nach Auslaufen der Zinsfestschreibung durch Schreiben vom 23. März 1999 ein Angebot zur Umschuldung seines Darlehens. Nachdem ihm die Beklagte bestätigt hatte, daß eine Vorfälligkeitsentschädigung nicht anfalle, unterzeichnete der Kläger am 12. April 1999 einen Darlehensvertrag gemäß Verbraucherkreditgesetz mit entsprechender Widerrufsbelehrung über den Betrag von 85.870,00 DM. Neben den bereits gestellten Sicherheiten verpfändete der Kläger seinen Gesellschaftsanteil an die Beklagte. Durch Anwaltsschreiben vom 12. Mai 2000 widerrief der Kläger, der bis dahin Zinsleistungen in Höhe von 68.040,90 DM erbracht hatte, unter Hinweis auf eine Haustürsituation seine auf Abschluß des Darlehensvertrages vom 18. August/14. September 1988 gerichtete Willenserklärung.
Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, an den Kläger 68.040,90 DM zu zahlen und die Rechte aus den Lebensversicherungen an ihn rückabzutreten. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage ab-
gewiesen. Mit seiner zugelassenen Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts.
Entscheidungsgründe:
Die Revision des Klägers ist begründet und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Kläger sei grundsätzlich zum Widerruf des in einer Haustürsituation geschlossenen Darlehensvertrages vom 18. August/14. September 1988 berechtigt. Es könne dahinstehen, ob das Widerrufsrecht durch den Vertrag vom 12. April 1999 und die darin enthaltene Belehrung über den Widerruf nach dem Verbraucherkreditgesetz entfallen sei. Jedenfalls sei der Kläger auch nach Widerruf seiner Willenserklärung zur Rückzahlung der Darlehensvaluta verpflichtet. Eine Rückabwicklung des Inhalts, daß der Anleger ohne Berücksichtigung seines Gesellschaftsanteils seine Zahlungen in vollem Umfang zurückverlangen könne, sei - wie auch bei einem Einwendungsdurchgriff nach § 9 VerbrKrG - mit gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen nicht vereinbar.
II. Dieser Beurteilung kann nicht beigetreten werden.
1. Der Kläger hat nach Maßgabe des für das Revisionsverfahren zugrunde zu legenden Sachverhalts seine auf Abschluß des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 HaustürWG (in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung, jetzt § 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB) wirksam widerrufen.
a) Das Widerrufsrecht des Klägers unterliegt im Blick auf den durch die Willenserklärungen vom 18. August und 14. September 1988 zustande gekommenen Darlehensvertrag keinen Bedenken. Das Verbraucherkreditgesetz ist nach Art. 9 Abs. 1 des Gesetzes über Verbraucherkredite, zur Änderung der ZPO und anderer Gesetze erst am 1. Januar 1991 in Kraft getreten. Für zuvor abgeschlossene Kreditverträge gilt das frühere Recht. § 5 Abs. 2 HaustürWG sah in der seinerzeit maßgeblichen Fassung zwar einen Vorrang des Abzahlungsgesetzes vor, dessen Anwendungsbereich aber auf bewegliche Sachen beschränkt war und die hier einschlägige Beteiligung an einem Immobilienfonds nicht erfaßte (vgl. BGHZ 97, 127, 131; MünchKomm/Ulmer, BGB 2. Aufl. § 1 AbzG Rdn. 13 m.w.Nachw.).
b) Das Widerrufsrecht des Klägers ist nicht durch den Abschluß eines Verbraucherkreditvertrages im Jahre 1999 entfallen.
Für Kreditverträge, die vor Inkrafttreten des Verbraucherkreditgesetzes geschlossen worden sind, gilt - wie ausgeführt - das bisherige Recht. Der zwischen den Parteien im Jahre 1988 vereinbarte Darlehensvertrag ist im Jahre 1999 lediglich abgeändert worden, weil bei fortlaufendem Kapitalnutzungsrecht des Klägers nur die Kreditbedingungen der Marktentwicklung angepaßt wurden. Dabei handelt es sich um eine sogenannte unechte Abschnittsfinanzierung, die dazu dient, die Konditionen der Kapitalnutzung für die Zukunft zu ändern. Eine solche Änderung läßt den ursprünglichen Vertrag unberüh rt und führt nicht zur Anwendbarkeit des Verbraucherkreditgesetzes (Senatsurteile v. 27. September 2004 - II ZR 320/03 und II ZR 321/03 im Anschluß an BGH, Urt. v. 7. Oktober 1997 - XI ZR 233/96, WM 1997, 2353 f.; BGH, Beschl. v. 6. Dezember 1994 - XI ZR 99/94, WM 1995, 103).
c) Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung wurde der Kläger im Rahmen einer Haustürsituation (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 HaustürWG) zum Abschluß des Darlehensvertrages bewogen.
Zwar ist eine Haustürsituation nicht gegeben, wenn der Kunde die Privatwohnung seines Vertragspartners zum Zwecke von Verhandlungen aufsucht (BGH, Urt. v. 30. März 2000 - VII ZR 167/99, NJW 2000, 3498 f.). Anders verhält es sich aber, sofern die Verhandlungen in der Wohnung eines Dritten geführt wurden (OLG Hamm NJW-RR 1991, 121 f.; Staudinger/Werner, BGB 2001, § 1 HaustürWG Rdn. 84). Im Streitfall wurden die Verhandlungen nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht in der Wohnung des Vermittlers Gl., sondern in der Wohnung seiner Schwägerin geführt , die dem Kläger bei der Abwicklung seiner steuerlichen Angelegenheiten behilflich war und ihn auf die Möglichkeit einer steuerbegünstigten Beteiligung hingewiesen hatte. Damit ist § 1 Abs. 1 Nr. 1 HaustürWG anwendbar. Durch das Merkmal der Privatwohnung sollen nach dem Willen des Gesetzgebers insbesondere auch solche Gestaltungen erfaßt werden, bei denen eine von dem Direktvertreiber gewonnene Privatperson - wie hier - ihre Wohnung als Verhandlungsort zur Verfügung stellt (BT-Drucks. 10/2876 S. 11).
d) Näherer Prüfung durch das Berufungsgericht bedarf die Frage, ob die Haustürsituation der Beklagten zuzurechnen ist.
aa) Insoweit gelten die für die Zurechnung einer arglistigen Täuschung nach § 123 Abs. 2 BGB entwickelten Grundsätze (BGH, Urt. v. 12. November 2002 - XI ZR 3/01, ZIP 2003, 22, 24 f.; v. 15. Juli 2003 - XI ZR 162/00, ZIP 2003, 1741, 1743; v. 20. Januar 2004 - XI ZR 460/02, DB 2004, 647, 648). Ist danach - wie hier - der Verhandlungsführer als Dritter anzusehen, so ist sein
Handeln dem Erklärungsempfänger zuzurechnen, wenn dieser es kannte oder kennen mußte. Für eine fahrlässige Unkenntnis in diesem Sinne genügt, daß die Umstände des Falles den Erklärungsempfänger veranlassen mußten, sich zu erkundigen, auf welchen Umständen die ihm übermittelte Willenserklärung beruht (BGH, Urt. v. 9. April 1992 - IX ZR 145/91, ZIP 1992, 755, 756).
bb) Das Oberlandesgericht hat keine Feststellungen getroffen, ob die Haustürsituation der Klägerin nach diesen Grundsätzen zurechenbar ist. Dies wird nach der Zurückverweisung der Sache und ergänzendem Sachvortrag der Parteien nachzuholen sein. Dabei kann der Aussage des Zeugen Gl. Bedeutung zukommen, wonach sämtliche Fondsanteile - nach seiner Einschätzung mit Wissen der beteiligten Banken - im Direktvertrieb vermarktet worden seien. Die Vermutung des Zeugen wird durch die in einem Rundschreiben geäußerte Empfehlung des Genossenschaftsverbandes, die Darlehensverträge zur Vermeidung eines Widerrufs nach Auslaufen der Zinsfestschreibung umzuschulden , bestätigt. Da die Klägerin diesem Hinweis gefolgt ist, könnte ihr die Vertriebsmethode bekannt gewesen sein.
e) Das Widerrufsrecht der Beklagten ist nicht durch Fristablauf erloschen. Die einwöchige Widerrufsfrist des § 1 Abs. 1 HaustürWG hat mangels einer Belehrung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 und 3 HaustürWG nicht zu laufen begonnen. Fehlt eine ordnungsgemäße Belehrung, kann das Widerrufsrecht entsprechend dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 13. Dezember 2001 (Rs. C-481/99, NJW 2002, 281, 282 f.) zeitlich unbefristet ausgeübt werden (vgl. auch Senat, BGHZ 148, 201, 203 f.: 10 Jahre). Eine Verwirkung des Widerrufsrechts scheidet schon deshalb aus, weil die betroffenen Darlehensnehmer erst durch die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 13. Dezember 2001 (aaO) über die Berechtigung eines Widerrufs nach dem Haustürwiderrufs-
gesetz verbindlich in Kenntnis gesetzt wurden (vgl. BGH, Urt. v. 15. September 1999 - I ZR 57/97, NJW 2000, 140, 142).
2. Als Rechtsfolge des Widerrufs sind die Vertragspartner gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 HaustürWG verpflichtet, dem jeweils anderen Teil die empfangenen Leistungen zurückzugewähren.
a) Danach braucht der Kläger der Beklagten nicht die Darlehensvaluta zurückzuzahlen, sondern ihr lediglich seinen Fondsanteil abzutreten.
Der Senat hat in seinem Urteil vom 14. Juni 2004 (II ZR 395/01, ZIP 2004, 1402, 1406) entschieden, daß die von dem Darlehensnehmer empfangene Leistung im Falle der Auszahlung des Darlehens an einen Dritten bei einem Verbundgeschäft i.S. von § 9 VerbrKrG der finanzierte Gesellschaftsanteil ist. Der Fondsbeitritt des Beklagten und der Darlehensvertrag der Parteien bilden ein verbundenes Geschäft i.S. von § 9 Abs. 1, 4 VerbrKrG. Ein solches liegt vor, wenn sich Fondsgesellschaft und Bank derselben Vertriebsorganisation bedienen (vgl. Sen.Urt. v. 21. Juli 2003 - II ZR 387/02, ZIP 2003, 1592, 1594; ebenso Entscheidungen v. 14. Juni 2004 in den Sachen II ZR 393/02, ZIP 2004, 1394, 1396, 1398 und II ZR 395/01, ZIP 2004, 1402, 1405). Das war hier der Fall. Die Beklagte hat ihre Vertragsformulare dem Vertriebsunternehmen zur Verfügung gestellt.
b) Die Beklagte hat dem Kläger die von ihm gezahlten Zinsraten zurückzugewähren , allerdings nur, soweit sie aus von der Gesellschaftsbeteiligung unabhängigem Vermögen erbracht sind (vgl. Sen.Urt. v. 14. Juni 2004 - II ZR 395/01, ZIP 2004, 1402, 1404). Das Berufungsgericht wird - ggf. nach ergänzendem Vortrag der Parteien - klären müssen, in welchem Umfang der
Treuhänder Ausschüttungen des Fonds an die Beklagte weitergeleitet hat. Ferner ist die Beklagte verpflichtet, die Rechte aus der Lebensversicherung an den Kläger zurückzuübertragen (Sen.Urt. aaO).
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(1) Die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels sind auf Verbraucherverträge anzuwenden, bei denen sich der Verbraucher zu der Zahlung eines Preises verpflichtet.
(1a) Die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels sind auch auf Verbraucherverträge anzuwenden, bei denen der Verbraucher dem Unternehmer personenbezogene Daten bereitstellt oder sich hierzu verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer die vom Verbraucher bereitgestellten personenbezogenen Daten ausschließlich verarbeitet, um seine Leistungspflicht oder an ihn gestellte rechtliche Anforderungen zu erfüllen, und sie zu keinem anderen Zweck verarbeitet.
(2) Von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels ist nur § 312a Absatz 1, 3, 4 und 6 auf folgende Verträge anzuwenden:
- 1.
notariell beurkundete Verträge - a)
über Finanzdienstleistungen, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden, - b)
die keine Verträge über Finanzdienstleistungen sind; für Verträge, für die das Gesetz die notarielle Beurkundung des Vertrags oder einer Vertragserklärung nicht vorschreibt, gilt dies nur, wenn der Notar darüber belehrt, dass die Informationspflichten nach § 312d Absatz 1 und das Widerrufsrecht nach § 312g Absatz 1 entfallen,
- 2.
Verträge über die Begründung, den Erwerb oder die Übertragung von Eigentum oder anderen Rechten an Grundstücken, - 3.
Verbraucherbauverträge nach § 650i Absatz 1, - 4.
(weggefallen) - 5.
(weggefallen) - 6.
Verträge über Teilzeit-Wohnrechte, langfristige Urlaubsprodukte, Vermittlungen und Tauschsysteme nach den §§ 481 bis 481b, - 7.
Behandlungsverträge nach § 630a, - 8.
Verträge über die Lieferung von Lebensmitteln, Getränken oder sonstigen Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs, die am Wohnsitz, am Aufenthaltsort oder am Arbeitsplatz eines Verbrauchers von einem Unternehmer im Rahmen häufiger und regelmäßiger Fahrten geliefert werden, - 9.
Verträge, die unter Verwendung von Warenautomaten und automatisierten Geschäftsräumen geschlossen werden, - 10.
Verträge, die mit Betreibern von Telekommunikationsmitteln mit Hilfe öffentlicher Münz- und Kartentelefone zu deren Nutzung geschlossen werden, - 11.
Verträge zur Nutzung einer einzelnen von einem Verbraucher hergestellten Telefon-, Internet- oder Telefaxverbindung, - 12.
außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge, bei denen die Leistung bei Abschluss der Verhandlungen sofort erbracht und bezahlt wird und das vom Verbraucher zu zahlende Entgelt 40 Euro nicht überschreitet, und - 13.
Verträge über den Verkauf beweglicher Sachen auf Grund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder anderen gerichtlichen Maßnahmen.
(3) Auf Verträge über soziale Dienstleistungen, wie Kinderbetreuung oder Unterstützung von dauerhaft oder vorübergehend hilfsbedürftigen Familien oder Personen, einschließlich Langzeitpflege, sind von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur folgende anzuwenden:
- 1.
die Definitionen der außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträge und der Fernabsatzverträge nach den §§ 312b und 312c, - 2.
§ 312a Absatz 1 über die Pflicht zur Offenlegung bei Telefonanrufen, - 3.
§ 312a Absatz 3 über die Wirksamkeit der Vereinbarung, die auf eine über das vereinbarte Entgelt für die Hauptleistung hinausgehende Zahlung gerichtet ist, - 4.
§ 312a Absatz 4 über die Wirksamkeit der Vereinbarung eines Entgelts für die Nutzung von Zahlungsmitteln, - 5.
§ 312a Absatz 6, - 6.
§ 312d Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 246a § 1 Absatz 2 und 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche über die Pflicht zur Information über das Widerrufsrecht und - 7.
§ 312g über das Widerrufsrecht.
(4) Auf Verträge über die Vermietung von Wohnraum sind von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur die in Absatz 3 Nummer 1 bis 7 genannten Bestimmungen anzuwenden. Die in Absatz 3 Nummer 1, 6 und 7 genannten Bestimmungen sind jedoch nicht auf die Begründung eines Mietverhältnisses über Wohnraum anzuwenden, wenn der Mieter die Wohnung zuvor besichtigt hat.
(5) Bei Vertragsverhältnissen über Bankdienstleistungen sowie Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung, Versicherung, Altersversorgung von Einzelpersonen, Geldanlage oder Zahlung (Finanzdienstleistungen), die eine erstmalige Vereinbarung mit daran anschließenden aufeinanderfolgenden Vorgängen oder eine daran anschließende Reihe getrennter, in einem zeitlichen Zusammenhang stehender Vorgänge gleicher Art umfassen, sind die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur auf die erste Vereinbarung anzuwenden. § 312a Absatz 1, 3, 4 und 6 ist daneben auf jeden Vorgang anzuwenden. Wenn die in Satz 1 genannten Vorgänge ohne eine solche Vereinbarung aufeinanderfolgen, gelten die Vorschriften über Informationspflichten des Unternehmers nur für den ersten Vorgang. Findet jedoch länger als ein Jahr kein Vorgang der gleichen Art mehr statt, so gilt der nächste Vorgang als der erste Vorgang einer neuen Reihe im Sinne von Satz 3.
(6) Von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels ist auf Verträge über Versicherungen sowie auf Verträge über deren Vermittlung nur § 312a Absatz 3, 4 und 6 anzuwenden.
(7) Auf Pauschalreiseverträge nach den §§ 651a und 651c sind von den Vorschriften dieses Untertitels nur § 312a Absatz 3 bis 6, die §§ 312i, 312j Absatz 2 bis 5 und § 312m anzuwenden; diese Vorschriften finden auch Anwendung, wenn der Reisende kein Verbraucher ist. Ist der Reisende ein Verbraucher, ist auf Pauschalreiseverträge nach § 651a, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden sind, auch § 312g Absatz 1 anzuwenden, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden.
(8) Auf Verträge über die Beförderung von Personen ist von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur § 312a Absatz 1 und 3 bis 6 anzuwenden.
(1) Durch den Sachdarlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer eine vereinbarte vertretbare Sache zu überlassen. Der Darlehensnehmer ist zur Zahlung eines Darlehensentgelts und bei Fälligkeit zur Rückerstattung von Sachen gleicher Art, Güte und Menge verpflichtet.
(2) Die Vorschriften dieses Titels finden keine Anwendung auf die Überlassung von Geld.
(1) Die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels sind auf Verbraucherverträge anzuwenden, bei denen sich der Verbraucher zu der Zahlung eines Preises verpflichtet.
(1a) Die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels sind auch auf Verbraucherverträge anzuwenden, bei denen der Verbraucher dem Unternehmer personenbezogene Daten bereitstellt oder sich hierzu verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer die vom Verbraucher bereitgestellten personenbezogenen Daten ausschließlich verarbeitet, um seine Leistungspflicht oder an ihn gestellte rechtliche Anforderungen zu erfüllen, und sie zu keinem anderen Zweck verarbeitet.
(2) Von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels ist nur § 312a Absatz 1, 3, 4 und 6 auf folgende Verträge anzuwenden:
- 1.
notariell beurkundete Verträge - a)
über Finanzdienstleistungen, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden, - b)
die keine Verträge über Finanzdienstleistungen sind; für Verträge, für die das Gesetz die notarielle Beurkundung des Vertrags oder einer Vertragserklärung nicht vorschreibt, gilt dies nur, wenn der Notar darüber belehrt, dass die Informationspflichten nach § 312d Absatz 1 und das Widerrufsrecht nach § 312g Absatz 1 entfallen,
- 2.
Verträge über die Begründung, den Erwerb oder die Übertragung von Eigentum oder anderen Rechten an Grundstücken, - 3.
Verbraucherbauverträge nach § 650i Absatz 1, - 4.
(weggefallen) - 5.
(weggefallen) - 6.
Verträge über Teilzeit-Wohnrechte, langfristige Urlaubsprodukte, Vermittlungen und Tauschsysteme nach den §§ 481 bis 481b, - 7.
Behandlungsverträge nach § 630a, - 8.
Verträge über die Lieferung von Lebensmitteln, Getränken oder sonstigen Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs, die am Wohnsitz, am Aufenthaltsort oder am Arbeitsplatz eines Verbrauchers von einem Unternehmer im Rahmen häufiger und regelmäßiger Fahrten geliefert werden, - 9.
Verträge, die unter Verwendung von Warenautomaten und automatisierten Geschäftsräumen geschlossen werden, - 10.
Verträge, die mit Betreibern von Telekommunikationsmitteln mit Hilfe öffentlicher Münz- und Kartentelefone zu deren Nutzung geschlossen werden, - 11.
Verträge zur Nutzung einer einzelnen von einem Verbraucher hergestellten Telefon-, Internet- oder Telefaxverbindung, - 12.
außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge, bei denen die Leistung bei Abschluss der Verhandlungen sofort erbracht und bezahlt wird und das vom Verbraucher zu zahlende Entgelt 40 Euro nicht überschreitet, und - 13.
Verträge über den Verkauf beweglicher Sachen auf Grund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder anderen gerichtlichen Maßnahmen.
(3) Auf Verträge über soziale Dienstleistungen, wie Kinderbetreuung oder Unterstützung von dauerhaft oder vorübergehend hilfsbedürftigen Familien oder Personen, einschließlich Langzeitpflege, sind von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur folgende anzuwenden:
- 1.
die Definitionen der außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträge und der Fernabsatzverträge nach den §§ 312b und 312c, - 2.
§ 312a Absatz 1 über die Pflicht zur Offenlegung bei Telefonanrufen, - 3.
§ 312a Absatz 3 über die Wirksamkeit der Vereinbarung, die auf eine über das vereinbarte Entgelt für die Hauptleistung hinausgehende Zahlung gerichtet ist, - 4.
§ 312a Absatz 4 über die Wirksamkeit der Vereinbarung eines Entgelts für die Nutzung von Zahlungsmitteln, - 5.
§ 312a Absatz 6, - 6.
§ 312d Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 246a § 1 Absatz 2 und 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche über die Pflicht zur Information über das Widerrufsrecht und - 7.
§ 312g über das Widerrufsrecht.
(4) Auf Verträge über die Vermietung von Wohnraum sind von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur die in Absatz 3 Nummer 1 bis 7 genannten Bestimmungen anzuwenden. Die in Absatz 3 Nummer 1, 6 und 7 genannten Bestimmungen sind jedoch nicht auf die Begründung eines Mietverhältnisses über Wohnraum anzuwenden, wenn der Mieter die Wohnung zuvor besichtigt hat.
(5) Bei Vertragsverhältnissen über Bankdienstleistungen sowie Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung, Versicherung, Altersversorgung von Einzelpersonen, Geldanlage oder Zahlung (Finanzdienstleistungen), die eine erstmalige Vereinbarung mit daran anschließenden aufeinanderfolgenden Vorgängen oder eine daran anschließende Reihe getrennter, in einem zeitlichen Zusammenhang stehender Vorgänge gleicher Art umfassen, sind die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur auf die erste Vereinbarung anzuwenden. § 312a Absatz 1, 3, 4 und 6 ist daneben auf jeden Vorgang anzuwenden. Wenn die in Satz 1 genannten Vorgänge ohne eine solche Vereinbarung aufeinanderfolgen, gelten die Vorschriften über Informationspflichten des Unternehmers nur für den ersten Vorgang. Findet jedoch länger als ein Jahr kein Vorgang der gleichen Art mehr statt, so gilt der nächste Vorgang als der erste Vorgang einer neuen Reihe im Sinne von Satz 3.
(6) Von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels ist auf Verträge über Versicherungen sowie auf Verträge über deren Vermittlung nur § 312a Absatz 3, 4 und 6 anzuwenden.
(7) Auf Pauschalreiseverträge nach den §§ 651a und 651c sind von den Vorschriften dieses Untertitels nur § 312a Absatz 3 bis 6, die §§ 312i, 312j Absatz 2 bis 5 und § 312m anzuwenden; diese Vorschriften finden auch Anwendung, wenn der Reisende kein Verbraucher ist. Ist der Reisende ein Verbraucher, ist auf Pauschalreiseverträge nach § 651a, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden sind, auch § 312g Absatz 1 anzuwenden, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden.
(8) Auf Verträge über die Beförderung von Personen ist von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur § 312a Absatz 1 und 3 bis 6 anzuwenden.
Die Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt mit der Vollendung der Geburt.
(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.
(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.