Bundesgerichtshof Urteil, 09. Juli 2001 - II ZR 228/99

bei uns veröffentlicht am09.07.2001

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 228/99 Verkündet am:
9. Juli 2001
Vondrasek
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGB §§ 133 C, 157 C, 305, 765
Es verletzt den Grundsatz beiderseits interessengerechter Vertragsauslegung,
eine mit "Bürgschaftsvereinbarung" überschriebene Abrede ausschließlich
nach dem Wortlaut auszulegen und ihre Wirksamkeit nach formalrechtlichen
Kriterien zu verneinen, wenn nach dem Sinn des Vertrages anzunehmen ist,
daß der eine Teil den anderen in jedem Fall von einer Inanspruchnahme durch
dessen Gläubiger hat freistellen wollen.
BGH, Urteil vom 9. Juli 2001 - II ZR 228/99 - OLG Frankfurt
LG Darmstadt
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 9. Juli 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht
und die Richter Prof. Dr. Henze, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und die Richterin
Münke

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 12. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 10. Juni 1999 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Kläger gründete als Alleingesellschafter im Januar 1993 die N. H. GmbH (N.H. GmbH), deren Zweck die Anmietung und der Betrieb der im Eigentum des Beklagten stehenden Gaststätte "H." war. Der von den Geschäftsführern - einer von ihnen ist der Sohn des Klägers - gestellte Antrag auf Eintragung wurde Ende März 1994 von dem Registergericht zurückgewiesen und in der Folgezeit nicht erneuert. Die Vor-GmbH mietete im März 1993 das Objekt von dem Beklagten an und nahm gleichzeitig bei einer Brauerei ein Darlehen in Höhe von 300.000
DM auf, welches für den Umbau und die Renovierung der Gaststätte verwendet werden sollte. In Höhe eines Teilbetrages von 150.000 DM übernahm der Kläger gegenüber der Brauerei die Bürgschaft für dieses Darlehen und erhielt von der Darlehenssumme einen entsprechenden Betrag ausgehändigt. Im September 1993 leitete er diese 150.000 DM an den Beklagten weiter, und zwar auf Veranlassung der beiden Geschäftsführer der N.H. GmbH, die auf diese Weise Forderungen des Beklagten für die Gestellung von Material und Arbeitskräften bei den Umbauarbeiten begleichen wollten. Vor der Zahlung ließ sich der Kläger eine von dem Beklagten unterzeichnete, mit "Bürgschaftsvereinbarung" überschriebene Erklärung aushändigen, in der zunächst über Gegenstand und Inhalt der selbstschuldnerischen Bürgschaft des Klägers gegenüber der Brauerei berichtet wird und in der es dann heißt: "Dies vorausgeschickt übernehme ich ... (scil: Beklagter) Herrn ... (scil: Kläger) gegenüber eine selbstschuldnerische Bürgschaft über 150.000 DM aus dem gleichen Rechtsgrund."
Da die Vorgesellschaft ab Oktober 1993 die vereinbarten Raten gegenüber der Brauerei schuldig blieb, kündigte diese daraufhin das Restdarlehen und nahm den Kläger mit Erfolg aus der von ihm übernommenen Bürgschaft in Anspruch. Mit der Klage hat der Kläger von dem Beklagten, gestützt auf die "Bürgschaftsvereinbarung" , 150.000 DM nebst Zinsen gefordert. Dieser hat sich u.a. mit der von ihm schon vorprozessual erklärten Aufrechnung mit Aufwendungsersatz - und Schadenersatzansprüchen in die Klageforderung weit übersteigender Höhe verteidigt. Das Landgericht hat der Klage entsprochen, das Berufungsgericht hat sie abgewiesen. Mit der Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:


Die Revision ist begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Dessen zur Abweisung der Klage führende Auslegung der zwischen den Parteien geschlossenen "Bürgschaftsvereinbarung" ist rechtsfehlerhaft, weil sie am Wortlaut dieser Urkunde haftend gegen den Grundsatz beiderseits interessengerechter Interpretation (Sen. Urt. v. 3. April 2000 - II ZR 194/98, WM 2000, 1195; Urt. v. 10. Juli 1998 - V ZR 360/98, WM 1998, 1883; Urt. v. 11. Mai 1995 - VII ZR 116/94, WM 1995, 1545; Urt. v. 8. Juni 1994 - VIII ZR 103/93, NJW 1994, 2228 f.) verstößt. Dabei kann der Senat, der mangels der Erforderlichkeit weiterer tatrichterlicher Feststellungen die Abrede selbst auslegen kann, unentschieden lassen, ob sich der Alleingesellschafter einer das Eintragungsverfahren betreibenden, noch nicht gescheiterten Vor-GmbH wirksam für die Verbindlichkeiten derselben verbürgen kann oder ob dies, wie das Berufungsgericht angenommen hat, deswegen ausscheidet, weil in diesem Fall Hauptschuldner und Bürge als identisch anzusehen sind (vgl. dazu BGHZ 134, 333, 341). Eine sachgerechte, den von den Beteiligten verfolgten Zweck ihrer Vereinbarung in den Blick nehmende Auslegung der Urkunde führt nämlich dazu, daß der Beklagte sich dem Kläger gegenüber verpflichtet hat, 150.000 DM der durch die Renovierungs- und Umgestaltungsarbeiten aufgewandten Mittel dann zu tragen, wenn die Vor-GmbH als die Darlehensschuldnerin ihre Rückzahlungsverpflichtung an die Brauerei nicht erfüllen kann und der Kläger deswegen - sei es aufgrund der übernommenen Bürgschaft, sei es als Alleingesellschafter der gescheiterten Vorgesellschaft - von der Darlehensgeberin in Anspruch genommen wird. Legt man das Verständnis der "Bürgschaftsvereinbarung" durch das Berufungsgericht zugrunde, ist nicht ersichtlich, warum sich der Beklagte dazu bereit gefunden hat, vor Überlassung des aus dem Brauereidarlehen stam-
menden Betrages von 150.000 DM durch den Kläger die genannte Erklärung zu unterzeichnen. Denn dann hätte er den genannten Betrag als Erstattung seiner Aufwendungen, die er durch Bereitstellung von Arbeitskräften und Material im Rahmen der Umbauarbeiten gemacht hat, von demjenigen erhalten, der zumindest wirtschaftlich Auftraggeber und Schuldner dieser Arbeiten war. Mit Recht hat deswegen das Landgericht aus der Übernahme dieser Bürgschaft gegenüber dem Kläger für den Fall von dessen Inanspruchnahme durch die Darlehensgeberin hergeleitet, daß der Beklagte in Höhe der genannten 150.000 DM den Kläger von seiner - jedenfalls im Falle des Scheiterns der VorGmbH - ihm gegenüber bestehenden Zahlungsverpflichtung befreien wollte. Dieses Vorgehen war aus der Sicht des Beklagten nicht sinnlos. Denn mit einer Belastung aus der gegenüber dem Kläger eingegangenen Verpflichtung mußte er allein dann rechnen, wenn die Darlehensnehmerin, die Vorgesellschaft , ihren Verpflichtungen gegenüber der Brauerei nicht mehr nachkam. Das wiederum war dann zu erwarten, wenn das mit der Gründung der N.H. GmbH verfolgte Ziel unerreichbar wurde, weil sie schon im Gründungsstadium scheiterte oder jedenfalls alsbald nach der Eintragung insolvent wurde, und damit auch der mit dem Beklagten geschlossene Mietvertrag sein Ende fand. Dann aber blieben dem Beklagten, der die Gaststätte nunmehr anderweit vermieten konnte, die Wertsteigerungen des Objekts, die durch Renovierung und Umbau entstanden waren, erhalten, ohne daß er der N.H. GmbH das Objekt für die vereinbarte Dauer zur Nutzung belassen mußte. Vor diesem Hintergrund ergibt die von dem Beklagten unter der irreführenden Überschrift "Bürgschaftsvereinbarung" eingegangene Verpflichtung einen wirtschaftlichen Sinn. Zugleich war sie geeignet, den Kläger geneigt zu machen, die von ihm aus dem Brauereidarlehen zur Absicherung seiner eigenen Bürgschaftsverpflichtung einbehaltenen 150.000 DM an den Beklagten auszuzahlen, weil er an Stelle dieses ggfs. zur Begleichung der Schuld gegenüber der Brauerei einsetzbaren Geldbetrages nunmehr einen Anspruch gegen den Beklagten erhielt, ihn in der entsprechenden Höhe von Forderungen freizuhalten.
Die Sache bedarf der Zurückverweisung an das Berufungsgericht, damit dieses die bisher von ihm folgerichtig nicht geprüfte Frage klären kann, ob der Beklagte wirksam die Aufrechnung mit Forderungen gegen den Kläger als Alleingesellschafter der gescheiterten N.H. GmbH erklärt hat, die den Betrag von 150.000 DM übersteigen.
Röhricht Henze Goette
Kurzwelly Münke

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Referenzen

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄ UMNIS-URTEIL
II ZR 194/98 Verkündet am:
3. April 2000
Boppel
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: nein
Zur Frage

a) der interessengerechten Auslegung eines Individualvertrages,

b) eines wesentlichen Verfahrensmangels.
BGH, Urteil vom 3. April 2000 - II ZR 194/98 - Saarländisches OLG
LG Saarbrücken
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 3. April 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die
Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und Kraemer

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 20. November 1997 im Kostenpunkt und in Nr. 1 b, 1 c und 1 d sowie Nr. 2 des Tenors aufgehoben. Die Berufung des Beklagten gegen das Grundurteil des Landgerichts in Saarbrücken vom 17. Februar 1997 wird auch insoweit zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Beklagte, Eigentümer des Grundstücks I. ring 1 in B. , führte unter verschiedenen Firmen eine Aluminiumgießerei. Am 15. Juli 1991 schloß er mit der Klägerin eine Vereinbarung, mit der diese sich verpflichtete, die ausdrücklich so bezeichnete "A. & Co." zu
gründen und anzumelden. Festgelegt wurde, daß "eine persönliche Haftung" der Klägerin für alle bestehenden und künftigen Verbindlichkeiten ausgeschlossen war und die Geschäftsführung bei dem Beklagten "in Zusammenarbeit und Abstimmung mit Herrn L. C. als Vertreter der S. E. C. " liegen sollte. Die Klägerin sollte ein monatliches Entgelt von 2.000,-- DM brutto erhalten. Die Klägerin macht geltend, es seien Verbindlichkeiten in Höhe von 123.919,36 DM und "Treuhandgebühren" in Höhe von 21.817,-- DM entstanden. Das Landgericht hat zunächst ein Versäumnisurteil erlassen, es auf den Einspruch des Beklagten aber aufgehoben und durch "Grundurteil" erkannt, daß der Beklagte verpflichtet sei, die Klägerin von allen Verbindlichkeiten, die durch die Geschäftstätigkeit der A. & Co. begründet wurden, freizustellen (Tenor 2), ferner festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet sei, der Klägerin die weiteren, aufgrund der bestehenden Verbindlichkeiten anfallenden Kosten zu erstatten (Tenor 3), und den Beklagten außerdem verpflichtet, der Klägerin ein monatliches Entgelt für die Zusammenarbeit zu zahlen (Tenor 4). Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht dieses Urteil abgeändert, es als "Grund- und Teilurteil" bezeichnet (Tenor 1 a), es in Nr. 2 des Tenors dahingehend abgeändert, daß die Klage hinsichtlich der in der mit dem Versäumnisurteil fest verbundenen Anlage genannten Verbindlichkeiten dem Grunde nach gerechtfertigt ist, soweit diese durch die Geschäftstätigkeit der A. & Co. und mit Zustimmung des Beklagten begründet wurden (Tenor 1 b), Nr. 3 des Tenors dahingehend abgeändert, daß festgestellt wird, daß der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin bei den unter Nr. 1 b des Tenors genannten Verbindlichkeiten auch die zukünftig anfallenden Kosten zu erstatten (Tenor 1 c), Nr. 4 des Tenors einschließlich des ihm insoweit zugrundeliegenden Verfahrens
aufgehoben und die Sache insoweit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen (Tenor 1 d). Im übrigen hat es die Berufung des Beklagten zurückverwiesen. Mit der Revision beantragt die Klägerin , das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit es in Nr. 1 b des Tenors die Klage nur insoweit für dem Grunde nach gerechtfertigt erklärt als die Verbindlichkeiten mit Zustimmung des Beklagten begründet wurden, soweit es in Nr. 1 c des Tenors den Feststellungsausspruch in gleicher Weise beschränkt und soweit es in Nr. 1 d des Tenors ein kassotorisches Urteil erlassen hat.

Entscheidungsgründe:

A.

Da der Beklagte im Verhandlungstermin trotz dessen rechtzeitiger Bekanntgabe nicht vertreten war, ist über die Revision der Klägerin durch Versäumnisurteil zu entscheiden (§§ 557, 331 ZPO). Das Urteil beruht jedoch nicht auf der Säumnis, sondern auf einer Sachprüfung (BGHZ 37, 79, 82).

B.

Die zulässige Revision der Klägerin führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. I. Das Berufungsgericht beschränkt in Nr. 1 b und 1 c s eines Urteilstenors die Haftung des Beklagten auf Verbindlichkeiten, die mit dessen Zustimmung begründet wurden. Dies ergebe die Auslegung der Vereinbarung vom 15. Juli 1991. Schon der Wortlaut dieser Vereinbarung lege nahe, daß die Vereinbarung für ausschließlich durch die Klägerin oder durch C. als deren
Vertreter begründete Verbindlichkeiten keine Geltung beanspruche. Hierfür spreche auch Sinn und Zweck der Abrede. Die Klägerin habe des Schutzes weder vor sich noch vor dem Zeugen C. , der "als Vertreter der S. E. C. " erkennbar ihr Vertrauen genossen habe, bedurft. Umgekehrt gebe es keine Anhaltspunkte dafür, daß und warum sich der Beklagte verpflichtet haben sollte, die Klägerin von allen, auch ohne sein Wissen begründeten Verbindlichkeiten freizustellen und ihr und dem Zeugen C. damit gestattet haben sollte, ohne jedes wirtschaftliche Risiko frei "zu schalten und zu walten". Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. 1. Zutreffend weist die Revision darauf hin, der Beklagte habe nicht substantiiert behauptet, daß der Vater der Klägerin als ihr Vertreter Geschäftsführungsmaßnahmen für das Unternehmen der Klägerin vorgenommen habe, die zu den streitgegenständlichen Verbindlichkeiten der Klägerin geführt hätten. Soweit der Vater der Klägerin Verbindlichkeiten zu Lasten der Klägerin begründet hat, die in keiner Beziehung zu dem von ihr als Strohfrau geführten Betrieb standen, wären diese von dem Grundurteil des Landgerichts ohnehin nicht erfaßt. 2. Unterstellt man einen substantiierten Vortrag des Beklagten, würde für die von dem Berufungsgericht vorgenommene Einschränkung des Grundurteils trotzdem kein Anlaß bestehen.
a) Die Auslegung eines Individualvertrages wie der Vereinbarung vom 15. Juli 1991 ist zwar grundsätzlich Sache des Tatrichters; das Revisionsgericht prüft nur nach, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln , Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt sind oder wesentlicher Auslegungsstoff außer acht gelassen wurde (st. Rspr., vgl. BGH, Urt. v. 6. Mai
1997 - KZR 43/95, WM 1998, 879, 882; v. 23. April 1998 - III ZR 7/97, WM 1998, 1493, 1494).
b) Diese Prüfung ergibt, daß die Auslegung des Oberlandesgerichts keinen Bestand haben kann. aa) Nach der Vereinbarung vom 15. Juli 1991 haben die Parteien vereinbart , der Vater der Klägerin werde zur Unterstützung des Beklagten in der Geschäftsführung mitwirken. Die Parteien sind also davon ausgegangen, der Vater der Klägerin könne zur Unterstützung des Beklagten als Vertreter Geschäftsführungsmaßnahmen treffen. Trotzdem hat der Beklagte mit der Klägerin vereinbart, daß sie keinerlei persönliche Haftung aus der Unternehmensgründung und -fortführung treffen sollte, sondern er im Innenverhältnis allein hafte, ohne daß nach dem für den Betrieb Handelnden differenziert wird. Damit hat das Berufungsgericht den Grundsatz verletzt, daß in erster Linie der von den Parteien gewählte Wortlaut und der dem Wortlaut zu entnehmende objektiv erklärte Parteiwillen zu berücksichtigen ist (vgl. etwa BGH, Urt. v. 27. November 1997 - IX ZR 141/96, NJW 1998, 900, 901 m.w.N.). bb) Die von dem Landgericht vorgenommene Auslegung der Vereinbarung vom 15. Juli 1991 entspricht - im Gegensatz zu der von dem Berufungsgericht getroffenen Auslegung - auch dem Grundsatz der beiderseits interessengerechten Auslegung (vgl. BGHZ 137, 69, 72; Sen.Urt. v. 26. Januar 1998 - II ZR 243/96, WM 1998, 714, 715; v. 16. März 1998 - II ZR 323/96, WM 1998, 1131, 1132). Aus der in dem Vertrag enthaltenen Vergütungsregelung sowie aus der Bestimmung, die Geschäftsführung verbleibe wie bisher bei dem Beklagten, folgt, daß der Vater der Klägerin im Interesse des Beklagten bei der Fortfüh-
rung des Betriebes durch die Klägerin tätig werden sollte. Deshalb entsprach es auch dem wohlverstandenen Interesse des Beklagten - und nicht nur dem der Klägerin -, daß der Beklagte die Klägerin von Verbindlichkeiten freizustellen hatte, die der Vater der Klägerin für die Einzelfirma in Zusammenarbeit mit dem Beklagten begründet hat. Soweit der Beklagte durch Maßnahmen des Vaters der Klägerin einen Schaden erlitten haben will, muß er sich an diesen halten. Soweit das Berufungsgericht auf von der Klägerin selber begründete Verbindlichkeiten abstellt, übersieht es, daß es unstreitig ist, daß die Klägerin in keiner Weise für das Unternehmen tätig geworden ist.
c) Da keine weiteren Tatsachenfeststellungen zu treffen sind, kann der erkennende Senat die Vereinbarung vom 15. Juli 1991 selber auslegen und das landgerichtliche Urteil wiederherstellen. II. Mit Erfolg rügt die Revision weiterhin, daß das Berufungsgericht das Grundurteil des Landgerichts hinsichtlich des geltend gemachten Gehaltsanspruchs aufgehoben und die Sache gemäß § 539 ZPO an das Landgericht zurückverwiesen hat. 1. Die Vorschrift des § 539 ZPO, die eine Ausnahme von der Verpflichtung zu der dem Berufungsgericht in § 537 ZPO aufgegebenen erneuten vollständigen Verhandlung und Entscheidung der Sache enthält, ist eng auszulegen. Deshalb ist anhand eines strengen Maßstabes zu prüfen, ob ein Verfahrensmangel vorliegt, bevor die Sache zurückverwiesen wird (vgl. etwa BGH, Urt. v. 10. Dezember 1996 - VI ZR 314/95, NJW 1997, 1447 m.w.N.). Beurteilt das Berufungsgericht Parteivorbringen materiell-rechtlich anders als das Erstgericht , etwa indem es abweichende Anforderungen an die Schlüssigkeit und Substantiierungslast stellt, und wird infolgedessen eine Beweisaufnahme erforderlich , liegt kein zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sa-
che berechtigender wesentlicher Verfahrensfehler vor (Sen.Urt. v. 7. Juni 1993 - II ZR 141/92, NJW 1993, 2318, 2319; BGH, Urt. v. 10. Dezember 1996 - VI ZR 314/95, NJW 1997, 1447 f. m.w.N.). 2. Danach liegt kein Verfahrensfehler vor. Das Berufungsgericht beurteilt allein die Wahrscheinlichkeit des Parteivortrags des Beklagten anders als das Landgericht und meint deshalb, der Beklagte habe als Partei vernommen werden müssen. 3. Der Senat kann auch hier in der Sache selber entscheiden und das landgerichtliche Urteil wiederherstellen.
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. Urt. v. 31. Januar 1996 - VIII ZR 324/94, WM 1996, 882, 823) kann dem Revisionsgericht schon aus Gründen der Prozeßökonomie eine eigene Sachentscheidung nicht verwehrt sein, wenn die im Rahmen des § 539 ZPO anzustellende Prüfung ergibt, daß die materiell-rechtliche Untersuchung der Beziehungen der Parteien zu einem endgültigen und abschließenden Ergebnis führt.
b) So liegt der Fall hier. Die Voraussetzungen für eine Parteivernehmung des Beklagten von Amts wegen nach § 448 ZPO sind nicht gegeben. Auch das Berufungsgericht geht davon aus, daß die Gehaltsabsprache zwischen den Parteien ernst gemeint war. Dies ergibt sich schon im Gegenschluß zu der Vereinbarung eines Pachtzinses, die ausdrücklich als lediglich "pro forma" erfolgt bezeichnet wird. Damit oblag dem Beklagten die Darlegungs- und Beweislast für die Erfüllung der Gehaltsforderungen der Klägerin. Hierzu hat der Beklagte substantiiert nichts vorgetragen. Soweit er darlegt, er habe dem Vater der Klägerin immer wieder in die neuen Bundesländer Bargeld bringen müssen,
der Vater der Klägerin habe sich "weidlich bedient", besagt dies über die Erfüllung der Gehaltsforderungen der Klägerin nichts.
Röhricht Hesselberger Goette Kurzwelly Kraemer