Bundesgerichtshof Urteil, 19. Feb. 2004 - I ZR 76/02

published on 19/02/2004 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 19. Feb. 2004 - I ZR 76/02
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate
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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 76/02 Verkündet am:
19. Februar 2004
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
Schlauchbeutel
UWG § 3; VerpackV § 6
Die Vergabe einer Lizenz am Zeichen "Der Grüne Punkt" durch das Duale
System für Verpackungen, die aufgrund derzeit bestehender technischer
Unvollkommenheiten nicht der Wiederverwertung, sondern dem Restmüll
zugeführt werden, kann nicht wegen Irreführung verboten werden. Selbst wenn
einzelne Verbraucher annehmen, derart gekennzeichnete Artikel würden, von
Ausreißern abgesehen, generell und tatsächlich einer Wiederverwertung
zugeführt, fehlt es bei der gebotenen Abwägung der Interessen an einer
wettbewerbsrechtlich relevanten Täuschung.
BGH, Urt. v. 19. Februar 2004 - I ZR 76/02 - OLG Köln
LG Köln
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 19. Februar 2004 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann
und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Bergmann

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 22. Februar 2002 aufgehoben.
Die Berufung der Klägerinnen gegen das Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 17. Januar 1995 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Rechtsmittel werden den Klägerinnen auferlegt.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Beklagte ist das Unternehmen "Der Grüne Punkt - Duales System Deutschland AG". Sie hat es sich zur Aufgabe gemacht, Industrie und Handel durch den Anschluß an das sogenannte Duale System von den Rücknahmeund Verwertungspflichten nach Maßgabe der 1991 in Kraft getretenen Verpackungsverordnung zu befreien, indem sie die Sammlung, Sortierung und Verwertung von Verpackungen organisiert und etwa 400 Entsorgungspartner mit der Durchführung betraut. Die Finanzierung des Systems erfolgt in der Weise, daß die Beklagte es Herstellern gegen Zahlung eines Lizenzentgelts gestattet, diejenigen Produkte, deren Verpackungen über das Duale System eingesammelt werden, mit dem nachfolgend abgebildeten "Grünen Punkt" zu kennzeichnen und diese Kollektivmarke auch in der Werbung und bei sonstigen verkaufsfördernden Maßnahmen zu nutzen:

Die Beklagte bewirbt den "Grünen Punkt" und das durch ihn repräsentierte Verwertungssystem auch selbst. So wurden beispielsweise im April 1995 zwei Fernsehspots der Beklagten ausgestrahlt, in denen es u.a. wie folgt hieß:
(Erster Spot) "Der Grüne Punkt hilft Verpackungen zu sammeln und zu verwerten und so wertvolle Rohstoffe für die Generationen nach uns zu schonen. ... Bis heute wurden durch den Grünen Punkt rund 740.000 Tonnen Kunststoff verwertet."
(Zweiter Spot) "Der Grüne Punkt sammelt und verwertet Verpackungen. Denn die Rohstoffe der Erde gehören unseren Kindern." Die Verbraucher sind aufgerufen, entsprechend gekennzeichnete Verkaufspackungen in gesonderte Müllbehälter zu werfen, deren Inhalt von den Entsorgungspartnern der Beklagten abgeholt und einer Sortieranlage zugeführt wird. Für die Sortierung von Leichtverpackungen gibt es in Deutschland etwa 250 Anlagen, die mit unterschiedlicher Technologie (alt, mittel und modern) ausgestattet sind.
Die Klägerinnen stellen Verpackungen für plastische chemische Massen her. Sie wenden sich dagegen, daß Konkurrenzprodukte aufgrund einer Gestattung der Beklagten den "Grünen Punkt" tragen dürfen.
Bei den Produkten der Klägerinnen handelt es sich um Kunststoffkartuschen , die vom Benutzer samt Inhalt in Spritzpistolen eingelegt und sodann ausgepreßt werden. Bei den in Rede stehenden Konkurrenzprodukten geht es um Verkaufspackungen in Form von Schlauchbeuteln, die aus einer KunststoffFolie , einer Aluminiumfolie oder einer beide Materialien enthaltenden Verbundfolie bestehen können. Sie werden nach ihrer Befüllung an beiden Enden verschlossen. Zur Benutzung werden die Schlauchbeutel dann ebenfalls samt Inhalt in Spritzpistolen eingelegt und nach Öffnung des unteren Schlauchendes in der Weise ausgepreßt, daß sie die Form von Knautschpäckchen annehmen,
deren verbleibende Größe von ihrem Material und vom Grad ihrer Entleerung abhängt.
Die Klägerinnen haben behauptet, sämtliche Schlauchbeutel aus den in Rede stehenden Materialien würden unabhängig von ihren jeweiligen Dimensionen nach bestimmungsgemäßem Gebrauch im Rahmen des Dualen Systems keiner nach dem heutigen Stand der Technik möglichen Wiederverwertung zugeführt , weil sie schon in den Sortieranlagen aufgrund der dort vorherrschenden technischen Gegebenheiten und der Art und Weise der manuellen Sortierung zum Restmüll gelangten. Der Verkehr erwarte aber, daß mit dem "Grünen Punkt" gekennzeichnete Produkte in irgendeiner Form der Wiederverwertung zugeführt würden. Aus diesem Grund bevorzuge der Verbraucher derart gekennzeichnete Waren und werde insoweit durch den "Grünen Punkt" auf den Schlauchfolien irregeführt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Das Berufungsgericht hat die Beklagte gemäß dem zweitinstanzlich gestellten Antrag der Klägerinnen verurteilt (OLG Köln OLG-Rep 2002, 341),
es bei Vermeidung von Ordnungsmitteln zu unterlassen, das Kennzeichen "Der Grüne Punkt" für Verkaufspackungen für plastische chemische Massen gemäß der nachfolgend wiedergegebenen Abbildung in Form von Schlauchbeuteln aus einer Aluminium-Kunststoff -Verbundfolie oder einer Aluminiumfolie oder einer KunststoffFolie zu erteilen oder diesbezüglich bestehende Verträge zu verlängern :

Mit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerinnen beantragen, erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat den geltend gemachten Unterlassungsanspruch aus § 3 UWG für begründet erachtet. Dazu hat es ausgeführt:
Nach dem Ergebnis des von dem Sachverständigen Prof. Dr. W. erstatteten Gutachtens zu den Abläufen in Sortieranlagen des Dualen Systems be-
stehe keinerlei Zweifel daran, daß mit dem "Grünen Punkt" gekennzeichnete Schlauchbeutel der in Rede stehenden Art einer Wiederverwertung überhaupt nicht zugeführt würden, sondern im Restmüll landeten. Aufgrund des Abdrucks der Verbandsmarke "Der Grüne Punkt" auf den Schlauchverpackungen erwarte der angesprochene Verkehr jedoch, daß die mit dem Zeichen versehenen Verpackungen einer Wiederverwertung zugeführt würden.
Das Verbandszeichen "Der Grüne Punkt" begegne dem Verkehr nunmehr seit mehr als zehn Jahren. Es sei von Hause aus dazu bestimmt, den Handel und insbesondere auch den Endverbraucher darüber zu informieren, daß die so gekennzeichnete Verpackung über das Duale System entsorgt werden könne. Diese "Aufgabe" und "Botschaft" des Zeichens sei angesichts der Jahre andauernden massiven, wenn auch für die Beklagte nicht immer günstigen , Berichterstattung über das System weiten Teilen des Verkehrs bekannt. Dieser wisse aber auch, um was es bei dem Dualen System gehe, nämlich nicht darum, eine zweite Müllabfuhr neben der kommunalen Müllabfuhr einzurichten , die den Abfall auf die Müllberge bringe und dort vergrabe oder in Müllverbrennungsanlagen verbrenne, sondern um eine Einrichtung, die die Wertstoffe sammle, um sie wiederzuverwerten.
Für eine entsprechende Unterrichtung des Verkehrs habe die Berichterstattung in der Presse und im Fernsehen, aber auch die eigene Werbung der Beklagten in verschiedenen Medien gesorgt. Sie selbst habe den "Grünen Punkt" als eine Orientierungshilfe für den Verbraucher beschrieben und damit geworben, der "Grüne Punkt" signalisiere, daß der Verbraucher ein Produkt erwerbe, dessen Verpackung "mit Garantie" verwertet werde. Namentlich in den beiden im Tatbestand aufgeführten Fernsehspots der Beklagten werde darauf hingewiesen, der "Grüne Punkt" sammle und verwerte Verpackungen, diese
seien wertvolle Rohstoffe, die nicht sinnlos vergeudet, sondern vor allem im Interesse der nachfolgenden Generationen recycelt werden müßten. Diese Werbebotschaft sei beim angesprochenen Verkehr, zu dem die Mitglieder des Berufungssenats zählten, so daß sie die Verkehrserwartung aus eigener Anschauung und Erfahrung beurteilen könnten, angekommen. Auch das Zeichen "Der Grüne Punkt" selbst bringe die Zielrichtung des Dualen Systems in seiner Gestaltung zum Ausdruck: Schon die grüne Farbe sowie der Worthinweis "Der Grüne Punkt" signalisierten zusammen mit den im "Grünen Punkt" vorhandenen beiden Pfeilen, daß es beim Dualen System darum gehe, Stoffe zu erhalten und sie nicht zu vergeuden. "Der Grüne Punkt" möge zwar anders als der dem Verkehr ebenfalls bekannte Umweltengel kein Umweltzeichen sein, weil er beispielsweise nichts über die tatsächliche 100 %ige Wiederverwertung der mit ihm gekennzeichneten Produktverpackung aussage. Dennoch spreche er aber schon von Hause aus nach seiner Funktion und Gestaltung aus der Sicht des angesprochenen Verkehrs die dargelegten Umweltaspekte an und sei deshalb geeignet, das Kaufverhalten in bezug auf die mit dem Zeichen gekennzeichneten Produkte zu beeinflussen.
Der Verbraucher werde in seiner Erwartung enttäuscht, der der Aufnahme von plastischen chemischen Massen dienende, mit dem "Grünen Punkt" versehene Schlauchbeutel werde nach bestimmungsgemäßer Verwendung im Rahmen des Dualen Systems als Rohstoff wiederverwertet. Die Beklagte sei für diese relevante Irreführung des angesprochenen Verkehrs i.S. des § 3 UWG wettbewerbsrechtlich verantwortlich und daher zu der von den Klägerinnen begehrten Unterlassung verpflichtet.
II. Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Wiederherstellung des die Klage abweisenden landgerichtlichen Urteils. Die Klägerinnen können ihr Unterlas-
sungsbegehren entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht mit Erfolg auf § 3 UWG stützen. Das beantragte Verbot, Lizenzen am Zeichen "Der Grüne Punkt" für die im Antrag näher beschriebenen Konkurrenzprodukte zu vergeben, ist nicht begründet.
1. Die Annahme des Berufungsgerichts, aufgrund des von dem Sachverständigen Prof. Dr. W. erstatteten Gutachtens zu den Abläufen in Sortieranlagen des Dualen Systems stehe fest, daß restentleerte Schlauchbeutel der in Rede stehenden Art nicht aussortiert und wiederverwertet würden, sondern statt dessen in den Restmüll gelangten, ist allerdings nicht zu beanstanden. Der Hinweis der Revision auf das Vorbringen der Beklagten in der Berufungsinstanz , wonach es eine (neue) Anlage eines Unternehmens in der Nähe von Hannover gebe, welche alle aluminiumbeschichteten Verpackungen und solche aus Kunststoff- oder Aluminiumfolie einer Wiederverwertung zuführe, steht der Feststellung des Berufungsgerichts zum einen deshalb nicht entgegen, weil nicht dargelegt worden ist, daß diese Anlage tatsächlich im Dualen System als Sortieranlage verwendet wird. Zum anderen änderte das - wie vom Berufungsgericht zutreffend ausgeführt - ohnehin nichts daran, daß jedenfalls in allen anderen Sortieranlagen eine entsprechende Verwertung weiterhin nicht möglich wäre.
2. Mit Erfolg wendet sich die Revision jedoch gegen die Annahme des Berufungsgerichts, daß die von ihm festgestellte Irreführung des Verbrauchers das beantragte Verbot trägt.

a) Dem Berufungsgericht ist darin beizutreten, daß die Farbe Grün und die beiden Pfeile die Zielrichtung des Dualen Systems signalisieren, Wertstoffe wiederzuverwerten. Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht zu der Feststel-
lung gelangt, daß der Verkehr mit dem "Grünen Punkt" das System der Beklagten verbindet, das auf die Wiederverwertung der gesammelten Abfälle angelegt ist. Die Bedeutung des Zeichens erschöpft sich entgegen der Ansicht der Revision nicht in dem Hinweis darauf, daß die betreffende Verpackung getrennt zu entsorgen ist, also insbesondere nicht in herkömmliche Behälter geworfen werden soll und auch nicht vom Händler zurückgenommen werden muß (vgl. § 6 Abs. 3 Satz 1 VerpackV). Eine darauf beschränkte Vorstellung des Verbrauchers entspricht nicht den tatsächlichen Gegebenheiten.

b) Über die Leistung der Beklagten und ihre Güte, etwa über die Art der Entsorgung oder den Erfassungsgrad des Systems, trifft das Zeichen selbst keine Aussage. Eine dahingehende Bedeutung soll dem Zeichen auch nicht zukommen. In Übereinstimmung mit der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (ABl. Nr. L 365 v. 31.12.1994 S. 10 ff.) erstrebt § 7 Abs. 2 VerpackV eine ständige Verbesserung der Wiederverwertung im Rahmen des technisch Möglichen und des wirtschaftlich Zumutbaren. Dem entspricht das der Beklagten als Betreiberin des Dualen Systems auferlegte Gebot, lediglich bestimmte Quoten (Massenprozente) an Verpackungen (beispielsweise aus Aluminium, aus Kunststoff oder Verbundverpackungen) der Verwertung zuzuführen (Anhang I zu § 6 VerpackV). Auch das Berufungsgericht geht davon aus, daß der Verkehr mit dem "Grünen Punkt" nicht die Vorstellung verbindet, die konkrete, jeweils so gekennzeichnete Verpackung werde mit Sicherheit einer Wiederverwertung zugeführt.

c) Das Berufungsgericht meint indessen weitergehend, der Verbraucher nehme aufgrund der Selbstdarstellung der Beklagten und ihrer Werbung an, der mit dem "Grünen Punkt" gekennzeichnete Artikel werde, von Ausreißern ab-
gesehen, generell und tatsächlich einer Wiederverwertung zugeführt. Die Werbung der Beklagten signalisiere, daß die Wiederverwertung einer mit dem "Grünen Punkt" versehenen Verpackung ihrer Art nach "garantiert" sei. Ob eine dahingehende Vorstellung des Verbrauchers verfahrens- und rechtsfehlerfrei festgestellt ist (vgl. andererseits KG WRP 1994, 625, 627; Revision nicht angenommen, BGH, Beschl. v. 5.4.1995 - I ZR 148/94), kann offenbleiben. Denn das begehrte Verbot scheitert jedenfalls an der bei der Bemessung des Verbots aus § 3 UWG anzustellenden Interessenabwägung (vgl. BGH, Urt. v. 7.11.2002 - I ZR 276/99, GRUR 2003, 628, 630 = WRP 2003, 747 - Klosterbrauerei , m.w.N.).
Bei der Abwägung aller maßgeblichen Umstände, insbesondere der von einer Werbung mit objektiv richtigen Angaben ausgehenden Auswirkungen, der Bedeutung der - unterstellten - Irreführung sowie dem Gewicht etwaiger Interessen der Verbraucher oder des Werbenden selbst (vgl. BGH, Urt. v. 22.4.1999 - I ZR 108/97, GRUR 2000, 73, 75 = WRP 1999, 1145 - Tierheilpraktiker), ist im Streitfall maßgeblich auf die Zielsetzung der europäischen und nationalen Regelungen abzustellen, den Aufbau eines flächendeckenden privat finanzierten Systems zur Abholung und Wiederverwertung von Verkaufsverpackungen zum Schutz der Umwelt zu ermöglichen. Hierbei ist vor allem zu berücksichtigen, daß ein solches, nach wie vor im Aufbau befindliches System, das die umweltverträgliche Wiederverwertung von Verpackungsstoffen zur Aufgabe hat, nicht von vornherein das gesteckte Ziel zu 100 % erfüllen kann. Dem trägt gerade auch die bereits erwähnte Quotenregelung im Anhang I zu § 6 VerpackV Rechnung.
Zu berücksichtigen ist ferner, daß der Grad der vom Berufungsgericht angenommenen Fehlvorstellung des Verbrauchers und der Grad ihrer Relevanz
für sein Kaufverhalten nur gering sind. Die dem Zeichen in erster Linie zu entnehmende Information für den Verbraucher, daß nämlich die Verpackung nicht in herkömmliche Müllbehälter gehört, sondern vom Dualen System erfaßt wird, trifft zu. Soweit besonders umweltbewußte Verbraucher, die sich darüber hinaus Gedanken über den Erfassungsgrad des Systems machen, irrig annehmen , es werde - von Ausreißern abgesehen - jede entsprechend gekennzeichnete Verpackung in den Sortieranlagen korrekt zugeordnet und der Wiederverwertung zugeführt, kann das deren Kaufentscheidung nicht in einem relevanten Umfang beeinflussen. Erfahrungsgemäß nehmen solche Verbraucherkreise nicht maßgeblich deshalb vom Erwerb mit dem "Grünen Punkt" versehener Waren Abstand und wenden sich Konkurrenzprodukten zu, weil die mit diesem Zeichen versehene Verpackung der Ware derzeit aus technischen Gründen nicht recycelbar ist. Wenn der umweltbewußte Verbraucher sich beim Erwerb der Ware dahingehende Gedanken macht, wird er sein Verhalten auch von der Erwägung beeinflussen lassen, daß die Müllentsorgung über das "Duale System" sich in einem Stadium fortlaufender Entwicklung befindet und auf eine ständige Verbesserung angelegt ist.
III. Auf die Revision der Beklagten war danach das Berufungsurteil aufzuheben. Die Berufung der Klägerinnen gegen das Urteil des Landgerichts war zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.
Ullmann v. Ungern-Sternberg Pokrant
Büscher Bergmann
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4 Referenzen - Gesetze

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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig. (2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtscha
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published on 07/11/2002 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 276/99 Verkündet am: 7. November 2002 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.
published on 29/03/2007 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 122/04 Verkündet am: 29. März 2007 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR
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Annotations

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)