Bundesgerichtshof Urteil, 19. Feb. 2004 - I ZR 76/02

bei uns veröffentlicht am19.02.2004

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 76/02 Verkündet am:
19. Februar 2004
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
Schlauchbeutel
UWG § 3; VerpackV § 6
Die Vergabe einer Lizenz am Zeichen "Der Grüne Punkt" durch das Duale
System für Verpackungen, die aufgrund derzeit bestehender technischer
Unvollkommenheiten nicht der Wiederverwertung, sondern dem Restmüll
zugeführt werden, kann nicht wegen Irreführung verboten werden. Selbst wenn
einzelne Verbraucher annehmen, derart gekennzeichnete Artikel würden, von
Ausreißern abgesehen, generell und tatsächlich einer Wiederverwertung
zugeführt, fehlt es bei der gebotenen Abwägung der Interessen an einer
wettbewerbsrechtlich relevanten Täuschung.
BGH, Urt. v. 19. Februar 2004 - I ZR 76/02 - OLG Köln
LG Köln
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 19. Februar 2004 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann
und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Bergmann

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 22. Februar 2002 aufgehoben.
Die Berufung der Klägerinnen gegen das Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 17. Januar 1995 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Rechtsmittel werden den Klägerinnen auferlegt.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Beklagte ist das Unternehmen "Der Grüne Punkt - Duales System Deutschland AG". Sie hat es sich zur Aufgabe gemacht, Industrie und Handel durch den Anschluß an das sogenannte Duale System von den Rücknahmeund Verwertungspflichten nach Maßgabe der 1991 in Kraft getretenen Verpackungsverordnung zu befreien, indem sie die Sammlung, Sortierung und Verwertung von Verpackungen organisiert und etwa 400 Entsorgungspartner mit der Durchführung betraut. Die Finanzierung des Systems erfolgt in der Weise, daß die Beklagte es Herstellern gegen Zahlung eines Lizenzentgelts gestattet, diejenigen Produkte, deren Verpackungen über das Duale System eingesammelt werden, mit dem nachfolgend abgebildeten "Grünen Punkt" zu kennzeichnen und diese Kollektivmarke auch in der Werbung und bei sonstigen verkaufsfördernden Maßnahmen zu nutzen:

Die Beklagte bewirbt den "Grünen Punkt" und das durch ihn repräsentierte Verwertungssystem auch selbst. So wurden beispielsweise im April 1995 zwei Fernsehspots der Beklagten ausgestrahlt, in denen es u.a. wie folgt hieß:
(Erster Spot) "Der Grüne Punkt hilft Verpackungen zu sammeln und zu verwerten und so wertvolle Rohstoffe für die Generationen nach uns zu schonen. ... Bis heute wurden durch den Grünen Punkt rund 740.000 Tonnen Kunststoff verwertet."
(Zweiter Spot) "Der Grüne Punkt sammelt und verwertet Verpackungen. Denn die Rohstoffe der Erde gehören unseren Kindern." Die Verbraucher sind aufgerufen, entsprechend gekennzeichnete Verkaufspackungen in gesonderte Müllbehälter zu werfen, deren Inhalt von den Entsorgungspartnern der Beklagten abgeholt und einer Sortieranlage zugeführt wird. Für die Sortierung von Leichtverpackungen gibt es in Deutschland etwa 250 Anlagen, die mit unterschiedlicher Technologie (alt, mittel und modern) ausgestattet sind.
Die Klägerinnen stellen Verpackungen für plastische chemische Massen her. Sie wenden sich dagegen, daß Konkurrenzprodukte aufgrund einer Gestattung der Beklagten den "Grünen Punkt" tragen dürfen.
Bei den Produkten der Klägerinnen handelt es sich um Kunststoffkartuschen , die vom Benutzer samt Inhalt in Spritzpistolen eingelegt und sodann ausgepreßt werden. Bei den in Rede stehenden Konkurrenzprodukten geht es um Verkaufspackungen in Form von Schlauchbeuteln, die aus einer KunststoffFolie , einer Aluminiumfolie oder einer beide Materialien enthaltenden Verbundfolie bestehen können. Sie werden nach ihrer Befüllung an beiden Enden verschlossen. Zur Benutzung werden die Schlauchbeutel dann ebenfalls samt Inhalt in Spritzpistolen eingelegt und nach Öffnung des unteren Schlauchendes in der Weise ausgepreßt, daß sie die Form von Knautschpäckchen annehmen,
deren verbleibende Größe von ihrem Material und vom Grad ihrer Entleerung abhängt.
Die Klägerinnen haben behauptet, sämtliche Schlauchbeutel aus den in Rede stehenden Materialien würden unabhängig von ihren jeweiligen Dimensionen nach bestimmungsgemäßem Gebrauch im Rahmen des Dualen Systems keiner nach dem heutigen Stand der Technik möglichen Wiederverwertung zugeführt , weil sie schon in den Sortieranlagen aufgrund der dort vorherrschenden technischen Gegebenheiten und der Art und Weise der manuellen Sortierung zum Restmüll gelangten. Der Verkehr erwarte aber, daß mit dem "Grünen Punkt" gekennzeichnete Produkte in irgendeiner Form der Wiederverwertung zugeführt würden. Aus diesem Grund bevorzuge der Verbraucher derart gekennzeichnete Waren und werde insoweit durch den "Grünen Punkt" auf den Schlauchfolien irregeführt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Das Berufungsgericht hat die Beklagte gemäß dem zweitinstanzlich gestellten Antrag der Klägerinnen verurteilt (OLG Köln OLG-Rep 2002, 341),
es bei Vermeidung von Ordnungsmitteln zu unterlassen, das Kennzeichen "Der Grüne Punkt" für Verkaufspackungen für plastische chemische Massen gemäß der nachfolgend wiedergegebenen Abbildung in Form von Schlauchbeuteln aus einer Aluminium-Kunststoff -Verbundfolie oder einer Aluminiumfolie oder einer KunststoffFolie zu erteilen oder diesbezüglich bestehende Verträge zu verlängern :

Mit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerinnen beantragen, erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat den geltend gemachten Unterlassungsanspruch aus § 3 UWG für begründet erachtet. Dazu hat es ausgeführt:
Nach dem Ergebnis des von dem Sachverständigen Prof. Dr. W. erstatteten Gutachtens zu den Abläufen in Sortieranlagen des Dualen Systems be-
stehe keinerlei Zweifel daran, daß mit dem "Grünen Punkt" gekennzeichnete Schlauchbeutel der in Rede stehenden Art einer Wiederverwertung überhaupt nicht zugeführt würden, sondern im Restmüll landeten. Aufgrund des Abdrucks der Verbandsmarke "Der Grüne Punkt" auf den Schlauchverpackungen erwarte der angesprochene Verkehr jedoch, daß die mit dem Zeichen versehenen Verpackungen einer Wiederverwertung zugeführt würden.
Das Verbandszeichen "Der Grüne Punkt" begegne dem Verkehr nunmehr seit mehr als zehn Jahren. Es sei von Hause aus dazu bestimmt, den Handel und insbesondere auch den Endverbraucher darüber zu informieren, daß die so gekennzeichnete Verpackung über das Duale System entsorgt werden könne. Diese "Aufgabe" und "Botschaft" des Zeichens sei angesichts der Jahre andauernden massiven, wenn auch für die Beklagte nicht immer günstigen , Berichterstattung über das System weiten Teilen des Verkehrs bekannt. Dieser wisse aber auch, um was es bei dem Dualen System gehe, nämlich nicht darum, eine zweite Müllabfuhr neben der kommunalen Müllabfuhr einzurichten , die den Abfall auf die Müllberge bringe und dort vergrabe oder in Müllverbrennungsanlagen verbrenne, sondern um eine Einrichtung, die die Wertstoffe sammle, um sie wiederzuverwerten.
Für eine entsprechende Unterrichtung des Verkehrs habe die Berichterstattung in der Presse und im Fernsehen, aber auch die eigene Werbung der Beklagten in verschiedenen Medien gesorgt. Sie selbst habe den "Grünen Punkt" als eine Orientierungshilfe für den Verbraucher beschrieben und damit geworben, der "Grüne Punkt" signalisiere, daß der Verbraucher ein Produkt erwerbe, dessen Verpackung "mit Garantie" verwertet werde. Namentlich in den beiden im Tatbestand aufgeführten Fernsehspots der Beklagten werde darauf hingewiesen, der "Grüne Punkt" sammle und verwerte Verpackungen, diese
seien wertvolle Rohstoffe, die nicht sinnlos vergeudet, sondern vor allem im Interesse der nachfolgenden Generationen recycelt werden müßten. Diese Werbebotschaft sei beim angesprochenen Verkehr, zu dem die Mitglieder des Berufungssenats zählten, so daß sie die Verkehrserwartung aus eigener Anschauung und Erfahrung beurteilen könnten, angekommen. Auch das Zeichen "Der Grüne Punkt" selbst bringe die Zielrichtung des Dualen Systems in seiner Gestaltung zum Ausdruck: Schon die grüne Farbe sowie der Worthinweis "Der Grüne Punkt" signalisierten zusammen mit den im "Grünen Punkt" vorhandenen beiden Pfeilen, daß es beim Dualen System darum gehe, Stoffe zu erhalten und sie nicht zu vergeuden. "Der Grüne Punkt" möge zwar anders als der dem Verkehr ebenfalls bekannte Umweltengel kein Umweltzeichen sein, weil er beispielsweise nichts über die tatsächliche 100 %ige Wiederverwertung der mit ihm gekennzeichneten Produktverpackung aussage. Dennoch spreche er aber schon von Hause aus nach seiner Funktion und Gestaltung aus der Sicht des angesprochenen Verkehrs die dargelegten Umweltaspekte an und sei deshalb geeignet, das Kaufverhalten in bezug auf die mit dem Zeichen gekennzeichneten Produkte zu beeinflussen.
Der Verbraucher werde in seiner Erwartung enttäuscht, der der Aufnahme von plastischen chemischen Massen dienende, mit dem "Grünen Punkt" versehene Schlauchbeutel werde nach bestimmungsgemäßer Verwendung im Rahmen des Dualen Systems als Rohstoff wiederverwertet. Die Beklagte sei für diese relevante Irreführung des angesprochenen Verkehrs i.S. des § 3 UWG wettbewerbsrechtlich verantwortlich und daher zu der von den Klägerinnen begehrten Unterlassung verpflichtet.
II. Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Wiederherstellung des die Klage abweisenden landgerichtlichen Urteils. Die Klägerinnen können ihr Unterlas-
sungsbegehren entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht mit Erfolg auf § 3 UWG stützen. Das beantragte Verbot, Lizenzen am Zeichen "Der Grüne Punkt" für die im Antrag näher beschriebenen Konkurrenzprodukte zu vergeben, ist nicht begründet.
1. Die Annahme des Berufungsgerichts, aufgrund des von dem Sachverständigen Prof. Dr. W. erstatteten Gutachtens zu den Abläufen in Sortieranlagen des Dualen Systems stehe fest, daß restentleerte Schlauchbeutel der in Rede stehenden Art nicht aussortiert und wiederverwertet würden, sondern statt dessen in den Restmüll gelangten, ist allerdings nicht zu beanstanden. Der Hinweis der Revision auf das Vorbringen der Beklagten in der Berufungsinstanz , wonach es eine (neue) Anlage eines Unternehmens in der Nähe von Hannover gebe, welche alle aluminiumbeschichteten Verpackungen und solche aus Kunststoff- oder Aluminiumfolie einer Wiederverwertung zuführe, steht der Feststellung des Berufungsgerichts zum einen deshalb nicht entgegen, weil nicht dargelegt worden ist, daß diese Anlage tatsächlich im Dualen System als Sortieranlage verwendet wird. Zum anderen änderte das - wie vom Berufungsgericht zutreffend ausgeführt - ohnehin nichts daran, daß jedenfalls in allen anderen Sortieranlagen eine entsprechende Verwertung weiterhin nicht möglich wäre.
2. Mit Erfolg wendet sich die Revision jedoch gegen die Annahme des Berufungsgerichts, daß die von ihm festgestellte Irreführung des Verbrauchers das beantragte Verbot trägt.

a) Dem Berufungsgericht ist darin beizutreten, daß die Farbe Grün und die beiden Pfeile die Zielrichtung des Dualen Systems signalisieren, Wertstoffe wiederzuverwerten. Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht zu der Feststel-
lung gelangt, daß der Verkehr mit dem "Grünen Punkt" das System der Beklagten verbindet, das auf die Wiederverwertung der gesammelten Abfälle angelegt ist. Die Bedeutung des Zeichens erschöpft sich entgegen der Ansicht der Revision nicht in dem Hinweis darauf, daß die betreffende Verpackung getrennt zu entsorgen ist, also insbesondere nicht in herkömmliche Behälter geworfen werden soll und auch nicht vom Händler zurückgenommen werden muß (vgl. § 6 Abs. 3 Satz 1 VerpackV). Eine darauf beschränkte Vorstellung des Verbrauchers entspricht nicht den tatsächlichen Gegebenheiten.

b) Über die Leistung der Beklagten und ihre Güte, etwa über die Art der Entsorgung oder den Erfassungsgrad des Systems, trifft das Zeichen selbst keine Aussage. Eine dahingehende Bedeutung soll dem Zeichen auch nicht zukommen. In Übereinstimmung mit der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (ABl. Nr. L 365 v. 31.12.1994 S. 10 ff.) erstrebt § 7 Abs. 2 VerpackV eine ständige Verbesserung der Wiederverwertung im Rahmen des technisch Möglichen und des wirtschaftlich Zumutbaren. Dem entspricht das der Beklagten als Betreiberin des Dualen Systems auferlegte Gebot, lediglich bestimmte Quoten (Massenprozente) an Verpackungen (beispielsweise aus Aluminium, aus Kunststoff oder Verbundverpackungen) der Verwertung zuzuführen (Anhang I zu § 6 VerpackV). Auch das Berufungsgericht geht davon aus, daß der Verkehr mit dem "Grünen Punkt" nicht die Vorstellung verbindet, die konkrete, jeweils so gekennzeichnete Verpackung werde mit Sicherheit einer Wiederverwertung zugeführt.

c) Das Berufungsgericht meint indessen weitergehend, der Verbraucher nehme aufgrund der Selbstdarstellung der Beklagten und ihrer Werbung an, der mit dem "Grünen Punkt" gekennzeichnete Artikel werde, von Ausreißern ab-
gesehen, generell und tatsächlich einer Wiederverwertung zugeführt. Die Werbung der Beklagten signalisiere, daß die Wiederverwertung einer mit dem "Grünen Punkt" versehenen Verpackung ihrer Art nach "garantiert" sei. Ob eine dahingehende Vorstellung des Verbrauchers verfahrens- und rechtsfehlerfrei festgestellt ist (vgl. andererseits KG WRP 1994, 625, 627; Revision nicht angenommen, BGH, Beschl. v. 5.4.1995 - I ZR 148/94), kann offenbleiben. Denn das begehrte Verbot scheitert jedenfalls an der bei der Bemessung des Verbots aus § 3 UWG anzustellenden Interessenabwägung (vgl. BGH, Urt. v. 7.11.2002 - I ZR 276/99, GRUR 2003, 628, 630 = WRP 2003, 747 - Klosterbrauerei , m.w.N.).
Bei der Abwägung aller maßgeblichen Umstände, insbesondere der von einer Werbung mit objektiv richtigen Angaben ausgehenden Auswirkungen, der Bedeutung der - unterstellten - Irreführung sowie dem Gewicht etwaiger Interessen der Verbraucher oder des Werbenden selbst (vgl. BGH, Urt. v. 22.4.1999 - I ZR 108/97, GRUR 2000, 73, 75 = WRP 1999, 1145 - Tierheilpraktiker), ist im Streitfall maßgeblich auf die Zielsetzung der europäischen und nationalen Regelungen abzustellen, den Aufbau eines flächendeckenden privat finanzierten Systems zur Abholung und Wiederverwertung von Verkaufsverpackungen zum Schutz der Umwelt zu ermöglichen. Hierbei ist vor allem zu berücksichtigen, daß ein solches, nach wie vor im Aufbau befindliches System, das die umweltverträgliche Wiederverwertung von Verpackungsstoffen zur Aufgabe hat, nicht von vornherein das gesteckte Ziel zu 100 % erfüllen kann. Dem trägt gerade auch die bereits erwähnte Quotenregelung im Anhang I zu § 6 VerpackV Rechnung.
Zu berücksichtigen ist ferner, daß der Grad der vom Berufungsgericht angenommenen Fehlvorstellung des Verbrauchers und der Grad ihrer Relevanz
für sein Kaufverhalten nur gering sind. Die dem Zeichen in erster Linie zu entnehmende Information für den Verbraucher, daß nämlich die Verpackung nicht in herkömmliche Müllbehälter gehört, sondern vom Dualen System erfaßt wird, trifft zu. Soweit besonders umweltbewußte Verbraucher, die sich darüber hinaus Gedanken über den Erfassungsgrad des Systems machen, irrig annehmen , es werde - von Ausreißern abgesehen - jede entsprechend gekennzeichnete Verpackung in den Sortieranlagen korrekt zugeordnet und der Wiederverwertung zugeführt, kann das deren Kaufentscheidung nicht in einem relevanten Umfang beeinflussen. Erfahrungsgemäß nehmen solche Verbraucherkreise nicht maßgeblich deshalb vom Erwerb mit dem "Grünen Punkt" versehener Waren Abstand und wenden sich Konkurrenzprodukten zu, weil die mit diesem Zeichen versehene Verpackung der Ware derzeit aus technischen Gründen nicht recycelbar ist. Wenn der umweltbewußte Verbraucher sich beim Erwerb der Ware dahingehende Gedanken macht, wird er sein Verhalten auch von der Erwägung beeinflussen lassen, daß die Müllentsorgung über das "Duale System" sich in einem Stadium fortlaufender Entwicklung befindet und auf eine ständige Verbesserung angelegt ist.
III. Auf die Revision der Beklagten war danach das Berufungsurteil aufzuheben. Die Berufung der Klägerinnen gegen das Urteil des Landgerichts war zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.
Ullmann v. Ungern-Sternberg Pokrant
Büscher Bergmann

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Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 3 Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen


(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig. (2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtscha

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Bundesgerichtshof Urteil, 07. Nov. 2002 - I ZR 276/99

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 276/99 Verkündet am: 7. November 2002 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
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Bundesgerichtshof Urteil, 29. März 2007 - I ZR 122/04

bei uns veröffentlicht am 29.03.2007

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 122/04 Verkündet am: 29. März 2007 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR

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(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 276/99 Verkündet am:
7. November 2002
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Klosterbrauerei
UWG § 3; LMBG § 17 Abs. 1 Nr. 5
Auch wenn davon auszugehen ist, daß der Verbraucher mit "Kloster Pilsner" und
"Klosterbrauerei" die für seine Kaufentscheidung nicht unbedeutsame Vorstellung
verbindet, das Bier stamme aus einer zu einem Kloster gehörigen Brauerei oder
es bestehe jedenfalls ein unmittelbarer Bezug zu einer klösterlichen Brautradition,
ist es mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht zu vereinbaren, die Verwendung
einer solchen unzutreffenden Bezeichnung als irreführend zu untersagen
, wenn die Bezeichnung seit über 150 Jahren unbeanstandet benutzt wird und
der Absatz des so bezeichneten Bieres auch heute im wesentlichen auf das lokale
und regionale Verbreitungsgebiet beschränkt ist, für das ein Besitzstand aufgrund
unbeanstandeter Verwendung entstanden ist.
BGH, Urt. v. 7. November 2002 – I ZR 276/99 – OLG Stuttgart
LG Stuttgart
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 7. November 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die
Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Starck, Prof. Dr. Bornkamm und Pokrant

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 15. Oktober 1999 wird auf Kosten der Klägerinnen zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Parteien streiten um die Berechtigung der Beklagten, die Bier- und Unternehmensbezeichnungen „Kloster Pilsner“, „Sigel Kloster Pilsner“ und „Klosterbrauerei GmbH, Metzingen, Brauort Stuttgart“ zu verwenden.
Die Klägerin zu 1 ist die Benediktiner-Abtei St. Bonifaz in München, zu der das im 15. Jahrhundert gegründete Kloster Andechs gehört, das unter dieser Bezeichnung seit jeher Bier herstellt; es vertreibt sein Bier heute bundesweit. Die Klägerin zu 2 ist die Brauereigesellschaft der Benediktiner-Abtei Ettal, die ebenfalls auf eine Jahrhunderte alte Brautradition zurückblickt. Auch sie vertreibt ihr Bier unter der Bezeichnung „Klosterbrauerei Ettal“ nunmehr überregional.
Die Beklagte bringt ihr Bier unter den Bezeichnungen „Kloster Pilsner“ und „Sigel Kloster Pilsner“ überwiegend im Raum Reutlingen, Tübingen, Stuttgart, daneben im übrigen Baden-Württemberg und in geringem Umfang auch im weiteren Bundesgebiet mit Ausnahme Bayerns auf den Markt. Sie wurde 1840 als „Klosterbrauerei“ in Pfullingen gegründet, wobei der Bezug zu einem Kloster lediglich darin besteht, daß die (ursprüngliche) Pfullinger Braustätte auf dem neben einer Klosterkirche gelegenen Areal eines bereits in der Reformationszeit aufgegebenen Klarissenklosters lag. 1860 wurde die „Klosterbrauerei“ von einem Christian Sigel erworben, der schon 1868 eine „Kloster-Sigel“-Marke schuf. Seit den dreißiger Jahren verwendet die Beklagte in der Werbung und in der Ausstattung der Bierflaschen die Abbildung eines roten Wachssiegels, auf dem ein Mönch mit einem überschäumenden Bierglas zu sehen ist. 1976 wurden die von der Familie Sigel gehaltenen Anteile an der Beklagten von der Schwabenbräu Robert Leicht AG, Stuttgart, erworben. 1980 wurde der Braubetrieb in Pfullingen eingestellt und die Beklagte unter Fortführung der Firma Klosterbrauerei GmbH mit einer Metzinger Brauerei verschmolzen. 1985 wurde auch der Braubetrieb in Metzingen eingestellt. Heute ist die Beklagte eine Tochter der Dinkelacker-Schwabenbräu AG in Stuttgart-Vaihingen. Die Beklagte selbst stellt kein Bier mehr her, sondern läßt es bei ihrer Konzernmutter im Rahmen eines Sudvertrages herstellen. Sie vertreibt ihr Bier, dessen Absatz sie in den letzten zehn Jahren von ca. 10.000 hl auf ca. 70.000 hl steigern konnte, unter den beanstandeten Bezeichnungen, unter anderem mit einem Etikett, auf dem die Bezeichnung „Kloster Pilsner“ hervorgehoben ist und das die Abbildung eines Mönchs mit Bierglas zeigt. Ferner heißt es dort:
Klosterbrauerei GmbH, Metzingen, Brauort Stuttgart
Dieses Etikett ist nachfolgend in schwarzweiß wiedergegeben:

In der Vergangenheit sind die von der Beklagten verwendeten Bezeichnungen unbeanstandet geblieben.
Die Klägerinnen machen geltend, die Beklagte verstoße mit der Verwendung des Etiketts und des Begriffs „Kloster“ in Produkt- und Unternehmenskennzeichen gegen das Irreführungsverbot. Beim Publikum werde der Eindruck erweckt, als ob das Bier in einem Kloster oder von Mönchen oder doch jedenfalls am Ort eines früheren Klosters in dessen Brautradition gebraut werde. Der winzige Hinweis auf den Brauort Stuttgart sei nicht geeignet, diese Fehlvorstellung zu korrigieren. Die Klägerinnen seien nicht früher gegen die Beklagte vorgegangen, weil sie erst infolge der Ausdehnung ihres Absatzgebietes das Auftreten der Beklagten am Markt wahrgenommen hätten. Im übrigen könne sich aus der vorsätzlichen Verletzung
wettbewerbsrechtlicher Regeln kein schützenswerter Besitzstand ergeben. Es gehe nicht allein um Individualinteressen der Klägerinnen als Wettbewerber, sondern auch um das Interesse der Allgemeinheit an einer Unterbindung irreführender Werbung.
Die Klägerinnen haben beantragt,
I. die Beklagte zu verurteilen, 1. es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs
a) Bier unter den Bezeichnungen „Kloster Pilsner“ und/oder „Sigel Kloster Pilsner“ anzubieten, zu bewerben oder zu vertreiben, insbesondere in (der oben wiedergegebenen) Aufmachung;
b) sich für ihren auf die Herstellung und den Vertrieb von Bier gerichteten Geschäftsbetrieb der Bezeichnung „Klosterbrauerei GmbH, Metzingen, Brauort Stuttgart“ zu bedienen; 2. in die Löschung des Bestandteils „Klosterbrauerei“ ihrer beim Handelsregister ... eingetragenen Firma einzuwilligen und diese Löschung herbeizuführen; 3. den Klägerinnen Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über Handlungen gemäß Ziffer I.1. unter Angabe von
a) Liefermengen und Lieferzeiten,
b) erzieltem Gewinn,
c) erzieltem Umsatz und zugehörigen Abnehmern,
d) Art, Zeitraum und Umfang der betriebenen Werbung, jeweils aufgeschlüsselt nach Werbeträgern und Verbreitungsgebieten; II. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, jeder Klägerin allen Schaden zu ersetzen , der dieser durch Handlungen gemäß Ziffer I.1. entstanden ist und/oder noch entstehen wird, einschließlich eines etwaigen Marktverwirrungsschadens.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat die Ansicht vertreten, der geltend gemachte Anspruch sei verwirkt. Im übrigen sei es in der Branche üblich , daß ein als Brauerei bezeichnetes Unternehmen nicht mehr selbst braue, sondern sich nur noch auf den Vertrieb ihres mit eigener Geschmacksnote versehenen Bieres beschränke.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerinnen zurückgewiesen.
Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerinnen, mit der sie ihre Klageanträge weiterverfolgen. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch der Klägerinnen aus § 3 UWG verneint. Zur Begründung hat es ausgeführt:
Es könne unterstellt werden, daß ein beachtlicher Teil des Verkehrs auch heute noch von dem Begriff „Kloster“ und von der Abbildung eines Mönchs – wenn im Zusammenhang mit einem Bier verwendet – auf einen räumlichen Bezug zu einem Kloster sowie auf eine Verbindung zu Mönchen oder Nonnen schließe. Weil ein solcher Bezug im Streitfall nicht (mehr) bestehe, sei von einer Irreführung auszugehen. Es fehle jedoch an der wettbewerbsrechtlichen Relevanz, weil die (unterstellte ) Irreführung den Kaufentschluß der angesprochenen Verbraucher nicht in erheblicher Weise beeinflusse. Den Verbrauchern sei bekannt, daß deutsches Bier aufgrund des Reinheitsgebots hinsichtlich seiner Zusammensetzung strikten Regeln unterworfen sei. Das biertrinkende Publikum orientiere sich an Geschmacksrichtungen und Biergattungen, messe der Qualität des Bieres entscheidende Bedeutung bei und unterscheide nach der jeweiligen geschmacklichen Note. Die Klägerinnen hätten nicht deutlich gemacht, worin der Vorteil eines klösterlichen Bieres liegen solle. Auch Mönche unterlägen den für alle geltenden Brauregeln und brauten ihr Bier, wenn sie im Markt erfolgreich seien, in hochtechnisierten üblichen Großanlagen. Für den Verkehr seien die beanstandeten Begriffe
nur ein Vehikel für einen Bedeutungsgehalt wie Tradition und lange Erfahrung, also für Eigenschaften, die auch die Beklagte für sich in Anspruch nehmen könne. Ob ein Kloster in der Nähe sei oder ob sich die Braustätte sogar auf einem ehemaligen Klostergelände befinde, müsse für den verständigen Verbraucher unerheblich sein. Nur der Unverstand könne ihn lehren, daß ein solcher Bezug nennenswerten Einfluß auf das Produkt habe. Daher sei der Bezug zu einem Kloster bar jeder Aussagekraft. Soweit es noch auf die Braukunst ankomme, könnten über sie auch weltliche Brauer verfügen. Der Begriff des Klosters sei daher nichts anderes als eine historisierende Chiffre ohne beachtlichen Tatsachenkern. Die Klägerinnen hätten daher kein schützenswertes Interesse daran, daß dieser Begriff von der Beklagten nicht mehr verwendet werde.
Mit dem Landgericht sei zudem davon auszugehen, daß die Klägerinnen einen Anspruch, selbst wenn die Voraussetzungen im übrigen gegeben seien, nicht mehr geltend machen könnten. Zwar unterlägen Ansprüche wegen irreführender Werbung im Hinblick auf das Interesse der Allgemeinheit an ihrer Durchsetzung regelmäßig nicht der Verwirkung. Hiervon gelte jedoch eine Ausnahme in Fällen, in denen die Irreführungsgefahr gering sei, im wesentlichen nur die Individualinteressen des Mitbewerbers betroffen seien und auf seiten des Werbenden ein wertvoller , durch eine länger andauernde redliche und ungestörte Benutzung geschaffener Besitzstand auf dem Spiel stehe. So verhalte es sich im Streitfall.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg. Landgericht und Berufungsgericht haben die Klage im Ergebnis mit Recht als unbegründet erachtet. Nicht zu beanstanden ist die – vom Berufungsgericht unterstellte – Annahme, daß die mit „Klosterbrauerei“ bezeichnete Braustätte sowie das mit „Kloster Pilsner“ bezeichnete Bier nach dem Verständnis der Verbraucher einen Bezug zu einem Kloster aufweisen. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist diese Vorstellung für die Kaufentscheidung durchaus von
Bedeutung. Anders als es das Berufungsgericht in einer Hilfserwägung angenommen hat, ist auch eine Verwirkung nicht eingetreten. Dennoch muß die mit der beanstandeten Werbung verbundene Irreführung hingenommen werden, weil die Durchsetzung des Verbots im Streitfall mit Blick auf das eher geringe Gewicht der Irreführung auf der einen und die über lange Zeit unbeanstandet gebliebene Verwendung der angegriffenen Bezeichnungen auf der anderen Seite unverhältnismäßig wäre.
1. Soweit sich die Klage dagegen richtet, daß die Beklagte unter den Bezeichnungen „Kloster Pilsner“ oder „Sigel Kloster Pilsner“ Bier anbietet und vertreibt , ist Grundlage der rechtlichen Beurteilung nicht allein das allgemeine Irreführungsverbot des § 3 UWG, sondern auch das spezielle Verbot des § 17 Abs. 1 Nr. 5 lit. b LMBG; eine Zuwiderhandlung gegen dieses Verbot stellt stets auch einen Wettbewerbsverstoß nach § 1 UWG dar. Die beiden Anspruchsgrundlagen sind zwar nebeneinander anzuwenden (vgl. Piper in Köhler/Piper, UWG, 3. Aufl., § 3 Rdn. 21; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Aufl., § 3 UWG Anh. III Übersicht Rdn. 2). Doch bestimmt sich im Anwendungsbereich des lebensmittelrechtlichen Verbots die Frage der Irreführung stets nach den Maßstäben dieser Vorschrift, weil sie auf eine abschließende europarechtliche Regelung, nämlich auf Art. 2 der Etikettierungsrichtlinie 79/112/EWG (inzwischen Art. 2 der Etikettierungsrichtlinie 2000/13/EG), zurückgeht. Das Verbot des § 3 UWG kann daher im gemeinsamen Anwendungsbereich dieser Bestimmungen nicht weitergehen als das lebensmittelrechtliche Verbot aus § 17 Abs. 1 Nr. 5 LMBG (vgl. BGH, Urt. v. 6.6.2002 – I ZR 307/99, GRUR 2002, 1091, 1092 = WRP 2002, 1267 – BodenseeTafelwasser ; OLG Frankfurt GRUR-RR 2001, 67, 69; Köhler in Köhler/Piper aaO Einf. Rdn. 83; Piper in Köhler/Piper aaO § 3 Rdn. 40; Ullmann, JZ 1994, 928, 930 f.; Bornkamm in Festschrift BGH, 2000, S. 343, 354).
2. Das Berufungsgericht hat zugunsten der Klägerinnen unterstellt, daß die Verwendung des Begriffs „Kloster“ bei den angesprochenen Verkehrskreisen eine Fehlvorstellung auslöst. Eine solche Annahme wäre auch – entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung – aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Denn es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, daß der Verkehr die Bezeichnung „Kloster“ für Bier oder für eine Brauerei in der Weise versteht, daß das Bier entweder in einer wirklichen Klosterbrauerei – also in einer zu einem Kloster gehörenden Brauerei – gebraut worden ist oder daß zumindest ein Bezug zur klösterlichen Brautradition der früheren Jahrhunderte, insbesondere zu einer klösterlichen Braustätte, besteht (so auch OLG Hamburg WRP 1998, 76, 77 f.; OLG Nürnberg GRUR-RR 2001, 61, 63; OLG Frankfurt GRUR-RR 2001, 67, 68). Allein der Umstand , daß sich eine Vielzahl von Unternehmen auf eine solche Tradition berufen und sie in ihrer Werbung herausstellen, deutet auf eine entsprechende Wertschätzung der „Kloster“-Bezeichnungen für Biere beim Publikum hin. Derartige Bezeichnungen vermitteln unterschwellig den Eindruck einer alten, bodenständigen Brautradition. Auch verständige Verbraucher lassen sich von solchen versteckten Qualitätssignalen leiten, selbst wenn sie sich darüber im klaren sein mögen, daß das konkrete Bier nicht mehr von Mönchen gebraut wird und im übrigen von Mönchen gebrautes Bier nicht notwendig etwas Besonderes sein muß. Es verhält sich insofern ähnlich wie mit der auf eine besondere Unternehmenstradition hinweisenden Alterswerbung (vgl. BGH, Urt. v. 31.5.1960 – I ZR 16/59, GRUR 1960, 563, 565 = WRP 1960, 238 – Sektwerbung; Urt. v. 11.7.1980 – I ZR 105/78, GRUR 1981, 69, 70 = WRP 1981, 21 – Alterswerbung für Filialen; Urt. v. 28.2.1991 – I ZR 94/89, GRUR 1991, 680, 681 f. – Porzellanmanufaktur; Urt. v. 21.2.1991 – I ZR 106/89, GRUR 1992, 66, 67 f. = WRP 1991, 473 – Königl.Bayerische Weisse). Sie soll ebenfalls die Vorstellung von einem traditionsbewußten , seit langem mit Erfolg im Markt tätigen, auf bewährte Produkte setzenden
Unternehmen vermitteln, ohne damit nahezulegen, daß diese Produkte seit Jahrhunderten unverändert geblieben sind.
3. Mit Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß nicht jede Werbung, durch die eine Fehlvorstellung der Verbraucher ausgelöst wird, im Sinne der § 3 UWG und § 17 Abs. 1 Nr. 5 LMBG irreführend ist. Wettbewerbsrechtlich relevant werden unrichtige Angaben vielmehr erst dadurch, daß sie geeignet sind, das Marktverhalten der Gegenseite, in der Regel also den Kaufentschluß der Verbraucher , zu beeinflussen (vgl. BGH, Urt. v. 29.5.1991 – I ZR 204/89, GRUR 1991, 852, 855 = WRP 1993, 95 – Aquavit; Urt. v. 30.10.1997 – I ZR 127/95, GRUR 1998, 949, 951 = WRP 1998, 598 – D-Netz-Handtelefon; Urt. v. 17.6.1999 – I ZR 149/97, GRUR 2000, 239, 241 = WRP 2000, 92 – Last-Minute-Reise; Urt. v. 13.1.2000 – I ZR 253/97, GRUR 2000, 914, 915 = WRP 2000, 1129 – Tageszulassung II; Urt. v. 27.6.2002 – I ZR 19/00, GRUR 2002, 1095, 1096 = WRP 2002, 1430 – Telefonische Vorratsanfrage).
Das Berufungsgericht hat jedoch zu Unrecht die Relevanz der fraglichen Fehlvorstellung verneint. Es hat darauf abgestellt, die Verbraucher seien sich darüber im klaren, daß sich deutsches Bier zwar wegen des Reinheitsgebots von anderen Bieren unterscheide, daß aber bei Beachtung dieses Gebots für den einzelnen Bierbrauer nur ein relativ geringer Spielraum verbleibe mit der Folge, daß Verbraucher sich in erster Linie an Geschmacksrichtungen und Biergattungen orientierten. Damit hat das Berufungsgericht nicht hinreichend beachtet, daß auch die Kaufentscheidung verständiger Verbraucher maßgeblich durch Erwägungen beeinflußt werden kann, die sich einer rationalen Überprüfung entziehen. Die beworbene klösterliche Brautradition stellt ein solches Qualitätssignal dar, das – ähnlich wie die Alterswerbung – eine unternehmensbezogene positive Assoziation weckt. Derartige versteckte Qualitätssignale können für die Kaufentscheidung des Publikums maßgeblich sein. Dies wird nicht zuletzt auch durch das Verhalten
der Anbieter selbst belegt, die derartigen Merkmalen, durch die sie sich von ihren Wettbewerbern abzusetzen vermögen, in der Aufmachung ihrer Produkte und in der Werbung generell einen breiten Raum einräumen (vgl. BGH GRUR 1992, 66, 69 – Königl.-Bayerische Weisse).
4. Das Berufungsgericht hat die Abweisung der Klage hilfsweise damit begründet , daß die Ansprüche der Klägerinnen verwirkt seien. Im Streitfall liegen indessen – worauf die Revision mit Recht hinweist – die Voraussetzungen einer Verwirkung nicht vor. Doch sind die vom Berufungsgericht in diesem Zusammenhang angeführten besonderen Umstände – die über lange Zeit unbeanstandet gebliebene Nutzung der angegriffenen Bezeichnungen, die für die Beklagte einen erheblichen Wert darstellen, auf der einen sowie das verhältnismäßig geringe Gewicht der in Rede stehenden Irreführung auf der anderen Seite – im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung zu berücksichtigen. Diese führt dazu, daß die von den Klägerinnen beanstandete Irreführung im Streitfall hingenommen werden muß.

a) Mit Recht rügt die Revision, daß die Voraussetzungen einer Verwirkung im Streitfall nicht vorliegen. Der Bundesgerichtshof hat wiederholt entschieden, daß Ansprüche aus § 3 UWG im allgemeinen nicht der Verwirkung unterliegen, weil das Interesse der Allgemeinheit, vor Irreführung geschützt zu werden, grundsätzlich als vorrangig vor den Individualinteressen des Werbenden anzusehen ist (vgl. BGH, Urt. v. 14.3.1985 – I ZR 66/83, GRUR 1985, 930, 931 – JUS-Steuerberatungsgesellschaft ; Urt. v. 26.6.1986 – I ZR 103/84, GRUR 1986, 903, 904 = WRP 1986, 674 – Küchen-Center). Ob vorliegend eine Ausnahme von diesem Grundsatz in Betracht kommt, weil es letztlich nur um Individualinteressen der Klägerinnen geht (vgl. BGH, Urt. v. 15.10.1976 – I ZR 23/75, GRUR 1977, 159, 161 – Ostfriesische Tee Gesellschaft; Urt. v. 29.9.1982 – I ZR 25/80, GRUR 1983, 32, 34 = WRP 1983, 203 – Stangenglas I), bedarf keiner Entscheidung; denn nach
den getroffenen Feststellungen haben die Klägerinnen der Beklagten keinen Anlaß zu der Annahme gegeben, sie würden ihnen zustehende Unterlassungs-, Auskunfts - und Schadensersatzansprüche nicht verfolgen. Insbesondere konnte die Beklagte nicht davon ausgehen, daß die Klägerinnen den historischen Hintergrund der beanstandeten Bezeichnungen schon seit längerem kannten und insbesondere wußten, daß sich die Beklagte nicht auf eine klösterliche Brautradition berufen kann. Muß der Schuldner aber davon ausgehen, daß der Berechtigte keine Kenntnis von dem ihm zustehenden Anspruch hat, fehlt es im Hinblick auf den konkreten Gläubiger an dem für die Verwirkung erforderlichen Vertrauenstatbestand (vgl. BGH, Urt. v. 15.9.1999 – I ZR 57/97, GRUR 2000, 144, 145 f. – Comic -Übersetzungen II).

b) In der Rechtsprechung ist jedoch anerkannt, daß auch unabhängig von einer Verwirkung eine Irreführungsgefahr in besonderen Ausnahmefällen hinzunehmen ist, wenn die Belange der Allgemeinheit nicht in erheblichem Maße und ernstlich in Mitleidenschaft gezogen werden, weil nur eine geringe Irreführungsgefahr vorliegt (vgl. BGH GRUR 1983, 32, 34 – Stangenglas I; GRUR 1986, 903, 904 – Küchen-Center; Baumbach/Hefermehl aaO § 3 UWG Rdn. 107; Piper in Köhler/Piper aaO § 3 Rdn. 216; Großkomm.UWG/Lindacher, § 3 Rdn. 259). Eine solche Ausnahme kommt insbesondere dann in Betracht, wenn durch das Verbot ein wertvoller Besitzstand an einer Individualkennzeichnung zerstört würde (BGH GRUR 1977, 159, 161 – Ostfriesische Tee Gesellschaft; vgl. ferner BGH, Urt. v. 28.1.1957 – I ZR 88/55, GRUR 1957, 285, 287 = WRP 1957, 173 – Erstes Kulmbacher ).
aa) Diese Ausnahme ist Ausdruck des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, unter dessen Vorbehalt das Irreführungsverbot steht. Auch wenn im allgemeinen das Interesse des Werbetreibenden an der Weiterverwendung einer irreführenden Angabe nicht schutzwürdig ist (vgl. BGH, Urt. v. 11.10.1972 – I ZR 38/71, GRUR
1973, 532, 533 f. – Millionen trinken …; BGH GRUR 1960, 563, 566 – Sektwer- bung), kann es doch im Einzelfall das Schutzbedürfnis der Allgemeinheit und das individuelle Interesse eines Mitbewerbers überwiegen. So ist in der Rechtsprechung seit jeher anerkannt, daß die Anwendung des Irreführungsverbots aufgrund einer Interessenabwägung ausgeschlossen sein kann, wenn eine Werbeangabe zwar objektiv zutreffend ist, vom Verkehr aber in einer vom objektiven Aussagegehalt abweichenden, irreführenden Weise verstanden wird (vgl. nur BGH, Urt. v. 15.2.1996 – I ZR 9/94, GRUR 1996, 910, 912 = WRP 1996, 729 – Der meistverkaufte Europas; Urt. v. 23.5.1996 – I ZR 76/94, GRUR 1996, 985, 986 = WRP 1996, 1156 – PVC-frei; Urt. v. 22.4.1999 – I ZR 108/97, GRUR 2000, 73, 75 = WRP 1999, 1145 – Tierheilpraktiker). Für das besondere, früher ebenfalls aus § 3 UWG hergeleitete Verbot der Verwendung irreführender geographischer Herkunftsangaben , das heute in § 127 Abs. 1 MarkenG geregelt ist, hat der Bundesgerichtshof den Einwand zugelassen, daß seine Anwendung im Einzelfall unverhältnismäßig ist (BGHZ 139, 138, 145 – Warsteiner II; BGH, Urt. v. 19.9.2001 – I ZR 54/96, GRUR 2002, 160, 162 = WRP 2001, 1450 – Warsteiner III; Urt. v. 18.4.2002 – I ZR 72/99, GRUR 2002, 1074, 1076 = WRP 2002, 1286 – Original Oettinger). Auch der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zieht den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz als Korrektiv für das Irreführungsverbot heran, wenn das Verbot eine Beeinträchtigung des Handelsverkehrs nicht zu rechtfertigen vermag (vgl. EuGH, Urt. v. 4.4.2000 – Rs. C-465/98, Slg. 2000, I-2297 Tz. 28 = GRUR Int. 2000, 756 = WRP 2000, 489 – Verein gegen Unwesen .../Darbo; vgl. auch BGH, Urt. v. 15.7.1999 – I ZR 44/97, GRUR 1999, 1122, 1124 = WRP 1999, 1151 – EG-Neuwagen I).
bb) Im Streitfall überwiegen die Interessen der Beklagten ausnahmsweise das Interesse der Allgemeinheit und das der Klägerinnen an einem Verbot der Bezeichnungen „Kloster Pilsner“ und „Klosterbrauerei“.
Auf der einen Seite sind die Fehlvorstellungen, die die angegriffenen Be- zeichnungen beim Verbraucher bewirken, für die Kaufentscheidung zwar von Bedeutung , aber doch nur von geringem Gewicht. Wodurch sich ein unter der Bezeichnung „Kloster“ vertriebenes Bier von anderen Bieren abhebt, ist – wie oben dargestellt – keineswegs eindeutig. Die Verwendung dieser Bezeichnung könnten die Klägerinnen auch einem Unternehmen nicht verwehren, das sich zwar zu Recht auf eine klösterliche Brautradition beruft, das aber selbst in keiner Weise mehr mit einem Kloster verbunden ist und dessen Bier auch längst nicht mehr mit dem früher an derselben Stelle von Mönchen gebrauten Bier übereinstimmt, auf das es mit der Bezeichnung „Kloster“ Bezug nimmt. Das berechtigte Interesse der Allgemeinheit sowie das gleichgerichtete Interesse der Klägerinnen daran, daß die Beklagte diese Bezeichnung nicht mehr verwendet, kann daher wettbewerbsrechtlich nur als verhältnismäßig gering eingestuft werden.
Das Interesse der Beklagten an einer Weiterverwendung der beanstandeten Bezeichnungen ergibt sich auf der anderen Seite vor allem aus der langjährigen Verwendung, die in der Vergangenheit niemals von einem Wettbewerber oder von dritter Seite beanstandet worden ist. Dabei ist zu berücksichtigen, daß die Rechtsvorgängerin der Beklagten bereits 1840 als „Klosterbrauerei“ in Pfullingen gegründet worden ist und die Beklagte die Firma nach der Verschmelzung mit einer Metzinger Brauerei im Jahre 1980 fortführt, ohne daß die Verwendung dieses Begriffs jemals beanstandet worden wäre. Seit 1868 verwendet die Rechtsvorgängerin bzw. die Beklagte den Begriff „Kloster“ als Bestandteil einer Marke. Auch dies ist niemals beanstandet worden. Damit ist der Rechtsvorgängerin der Beklagten über viele Jahrzehnte ein wertvoller Besitzstand zugewachsen, auf den sich auch die Beklagte berufen kann, in der der Geschäftsbetrieb der alten „Klosterbrauerei“ vollständig aufgegangen ist. Diese Abwägung wird zusätzlich dadurch entscheidend bestimmt, daß die Beklagte sich nach Ausstoß und Verbreitungsgebiet in der
Tradition des Unternehmens hält, das seit nunmehr über 160 Jahren in Pfullingen und Umgebung Bier unter der Bezeichnung „Kloster“ und „Klosterbrauerei“ vertreibt.
III. Danach ist die Revision der Klägerinnen mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Ullmann v. Ungern-Sternberg Starck
Bornkamm Pokrant

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)