Bundesgerichtshof Urteil, 25. Apr. 2002 - I ZR 296/99
Gericht
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin produziert und vertreibt als Masterbatch bezeichnete Farbkonzentrate zum Einfärben von Kunststoffen, und zwar sowohl granuliertes Material, das gleichmäûig gekörnt und damit leichter zu verarbeiten ist, als auch nicht granuliertes Material. Seit dem Frühsommer 1998 liefert sie nach ihrer Darstellung auf Wunsch des Kunden nicht erst, wie bis dahin, ab einer Menge von 300 kg, sondern unabhängig von der Abnahmemenge granulierte Ware.
Die Beklagte zu 1 war seit dem Jahr 1981 damit befaût, das von der Klägerin hergestellte Masterbatch - teilweise als deren Handelsvertreterin und teilweise als Eigenhändlerin - in Norddeutschland an die kunststoffverarbeitende
Branche zu veräuûern. Sie kündigte das insoweit zwischen den Parteien bestehende Vertragsverhältnis fristgerecht zum 31. Oktober 1998.
Die Klägerin kündigte ihrerseits am 17. September 1998 das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund fristlos und teilte dies den Kunden mit am 21. und 22. September 1998 per Fax versandtem Rundschreiben mit.
Ende September 1998 kam es zwischen dem bei der Firma V. in B. unter anderem für den Einkauf zuständigen Zeugen S. Vo. und der seit Anfang 1998 bei der Beklagten zu 1 beschäftigten Beklagten zu 2 zu einem Telefonat, bei dem es um die Frage ging, ob die Beklagte zu 1 die Firma V. weiterbeliefern könne. Die Beklagte zu 2 gab dabei zwei Äuûerungen ab, hinsichtlich der sich die Beklagte zu 1 nach mit Schreiben der Klägerin vom 5. Oktober 1998 erfolgter Abmahnung gegenüber dieser mit Antwortschreiben vom 8. Oktober 1998 strafbewehrt unterworfen hat. Nach der Darstellung der Klägerin erklärte die Beklagte zu 2 bei dem Telefonat weiter, die Klägerin könne kein granuliertes Masterbatch liefern.
Die Klägerin hat beantragt,
die beiden Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in der Kunststoffbranche gegenüber Dritten zu behaupten, daû die Klägerin kein granuliertes Masterbatch liefern kann. Die Beklagten haben bestritten, daû die Beklagte zu 2 die fragliche Äuûerung gemacht habe. Der Zeuge Vo. sei von der Klägerin im übrigen als "Lockspitzel" eingesetzt worden.
Das Landgericht hat der Klage nach Beweisaufnahme stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen.
Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagten beantragen, erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des Urteils erster Instanz.
Entscheidungsgründe:
I. Nach der Auffassung des Berufungsgerichts ist die Klage unabhängig davon unbegründet, ob die mit ihr beanstandete Äuûerung der Beklagten zu 2 tatsächlich gefallen ist. Der dadurch etwa entstandene gesetzliche Unterlassungsanspruch der Klägerin sei jedenfalls durch die Unterwerfungserklärung der Beklagten zu 1 und deren Annahme durch die Klägerin auf eine neue - vertragliche - Grundlage gestellt worden. Damit sei entweder das Rechtsschutzbedürfnis für das mit der Klage verfolgte Verbotsbegehren entfallen oder eine vergleichsweise Erledigung durch einen Verzicht der Klägerin auf den "überschieûenden Teil" des gesetzlichen Unterlassungsanspruchs eingetreten. Der Vorspann der Unterwerfungserklärung sowie die Tatsache, daû die Beklagte zu 1 in ihrem Antwortschreiben vom 8. Oktober 1998, in dem die Unterwerfungserklärung enthalten gewesen sei, die beanstandete Äuûerung nochmals ausdrücklich in Abrede gestellt habe, hätten hinreichend deutlich gemacht, daû die Beklagte zu 1 mit der Unterwerfung den Streit mit der Klägerin über den Inhalt der drei beanstandeten Äuûerungen, die in einem einheitlichen Zusammenhang gefallen seien, endgültig und vollständig habe beilegen wollen. Die Klägerin habe, da sie die Klage wie auch schon das vorangegangene Verfahren der einstweiligen Verfügung nur auf die von der Unterwerfungserklärung nicht erfaûte Äuûerung erstreckt habe, diese Unterwerfungserklärung ohne Vorbehalt
angenommen. Sie könne daher weder gegenüber der Beklagten zu 1 noch gegenüber der nach dem Sinn und Zweck der Vereinbarung mit in diese einbezogenen Beklagten zu 2 mehr auf ihren gesetzlichen Unterlassungsanspruch zurückgreifen.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Klägerin hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
Die Begründung, mit der dieses die auf die §§ 1, 3, 14 und 15 UWG gestützte Klage abgewiesen hat, hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann nicht davon ausgegangen werden, daû mit der Unterwerfungserklärung vom 8. Oktober 1998 das Rechtsschutzbedürfnis für das streitgegenständliche Verbotsbegehren entfallen oder jedenfalls ein vergleichsweiser Verzicht auf den weiterreichenden gesetzlichen Unterlassungsanspruch anzunehmen sei. Das Berufungsgericht ist bei seiner Entscheidung zu Unrecht davon ausgegangen, die Klägerin habe dadurch , daû sie wegen der weiteren zwei Erklärungen, hinsichtlich der sich die Beklagte zu 1 am 8. Oktober 1998 unterworfen habe, keine weiteren rechtlichen Schritte unternommen habe, ein in diesem Schreiben enthaltenes Angebot der Beklagten zu 1 zum Abschluû einer Vereinbarung angenommen, die sämtliche in dem Abmahnschreiben vom 5. Oktober 1998 enthaltenen Beanstandungen erledigte.
1. Das Berufungsgericht hat die in dem Antwortschreiben vom 8. Oktober 1998 enthaltene Teilunterwerfung dahingehend verstanden, daû sie eine Gesamtregelung darstellte und die Klägerin mit der Annahme der Erklärung der Beklagten zu 1 zugleich auf den mit der Klage geltend gemachten Unterlassungsanspruch verzichtet habe. Diese Beurteilung findet weder im Wortlaut des
Antwortschreibens noch auch, wie die Revision mit Recht als Verstoû gegen § 286 ZPO rügt, im Vortrag der Beklagten eine Stütze. Sie widerspricht im übrigen dem Grundsatz, daû empfangsbedürftige Willenserklärungen möglichst nach beiden Seiten hin interessengerecht auszulegen sind (vgl. BGHZ 131, 136, 138; 146, 280, 284; BGH, Urt. v. 18.10.2001 - I ZR 91/99, GRUR 2002, 280, 281 = WRP 2002, 221 - Rücktrittsfrist; Urt. v. 7.2.2002 - I ZR 304/99, WRP 2002, 552, 555 - Unikatrahmen). Das Berufungsgericht ist daher zu Unrecht davon ausgegangen, daû zwischen der Beklagten zu 1 und der Klägerin eine Vereinbarung zustande gekommen ist, nach der diese gemäû § 397 Abs. 1 BGB auf die Geltendmachung von Ansprüchen hinsichtlich der streitgegenständlichen Äuûerungen verzichtete.
a) Das Abmahnschreiben der Klägerin vom 5. Oktober 1998 enthielt den Antrag auf Abschluû einer Unterlassungsvereinbarung, deren Annahme die Beklagte zu 1 in ihrem Antwortschreiben vom 8. Oktober 1998 ausdrücklich abgelehnt hat.
b) Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Beklagte zu 1 habe durch ihr Schreiben vom 8. Oktober 1998 ihrerseits ein umfassendes Angebot gemacht , indem sie hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht habe, daû es ihr mit der Unterwerfungserklärung um die endgültige Erledigung aller mit der Abmahnung vom 5. Oktober 1998 geltend gemachten Unterlassungsansprüche gegangen sei, wird durch den Inhalt dieses Schreibens und die ihm zugrundeliegenden Umstände nicht belegt. Dies gilt zumal im Hinblick darauf, daû das Angebot auf Abschluû eines Erlaûvertrages von der dadurch begünstigten Partei angesichts dessen, daû ein Verzicht auf Rechte in der Regel nicht zu vermuten ist (vgl. BGH, Urt. v. 31.3.1982 - I ZR 69/80, WM 1982, 671, 673; Urt. v. 13.1.1999 - XII ZR 208/96, NJW-RR 1999, 593, 594), unmiûverständlich erklärt werden muû (BGH, Urt. v. 10.5.2001 - VII ZR 356/00, NJW 2001, 2325).
Die Beklagte zu 1 hat in dem Schreiben vom 8. Oktober 1998 ausgeführt, die Abmahnung sei überwiegend unbegründet, weil die mit ihr beanstandeten Äuûerungen nicht oder jedenfalls nicht wie dort dargestellt gefallen seien. Hinsichtlich der klagegegenständlichen Äuûerung hat sie geltend gemacht, für eine solche wider besseres Wissen erfolgende Aussage habe keinerlei Anlaû bestanden. Zugleich hat sie hinsichtlich der beiden anderen beanstandeten Erklärungen eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben. Die dieser Erklärung vorangehende Äuûerung, damit sei der Unterlassungsanspruch erfüllt und die Wiederholungsgefahr beseitigt, hatte demgegenüber sowohl nach ihrem Wortlaut als auch nach der Interessenlage nicht die Bedeutung einer Bedingung , daû die Klägerin ihrerseits auf weitergehende Ansprüche verzichtete; denn dann wäre die Unterlassungserklärung insoweit bedingt und daher jedenfalls zunächst auch nicht wirksam gewesen.
c) Ist mithin davon auszugehen, daû die in dem Antwortschreiben vom 8. Oktober 1998 enthaltene Unterlassungserklärung eine unbedingte Teilunterwerfung darstellte, so lieû ihre Annahme durch die Klägerin deren wegen der klagegegenständlichen Äuûerung geltend gemachten Unterlassungsanspruch und dessen Durchsetzbarkeit unberührt (vgl. Schulte in Pastor/Ahrens, Der Wettbewerbsprozeû, 4. Aufl., Kap. 15 Rdn. 17; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 7. Aufl., Kap. 8 Rdn. 16c).
2. Im übrigen wäre auch dann, wenn man dem Berufungsgericht im Ansatz folgte und von einer nur bedingten Teilunterwerfung der Beklagten zu 1 ausginge, nicht anzunehmen, daû die Klägerin durch die Annahme des entsprechenden Angebots auf den Klageanspruch verzichtet habe.
Die Übersendung einer Unterwerfungserklärung beinhaltet nur dann den Verzicht auf den Zugang der Annahmeerklärung, wenn die Unterwerfungserklärung nicht oder zumindest nicht in einem wesentlichen Punkt von demjenigen abweicht, was der Anspruchsteller insoweit verlangt hat (OLG Frankfurt am Main GRUR 1986, 626, 627; KG WRP 1986, 680, 682; OLG Karlsruhe WRP 1990, 51, 52 f.; OLG Hamm OLGR 1992, 90 f.; OLG Hamm OLGR 1994, 90, 91; OLG München OLGR 1999, 358; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Aufl., Einl. UWG Rdn. 289). Diese Voraussetzung war im Streitfall schon deshalb nicht erfüllt, weil die Beklagte zu 1 sich in dem Antwortschreiben vom 8. Oktober 1998 ausdrücklich geweigert hat, sich auch hinsichtlich der klagegegenständlichen Äuûerung strafbewehrt zu unterwerfen. Dementsprechend ist die vom Berufungsgericht angenommene Vereinbarung, mit der die Klägerin auf den Klageanspruch verzichtet haben sollte, weder nach § 151 Satz 1 BGB noch durch eine von der Klägerin gegenüber den Beklagten abgegebene Erklärung zustande gekommen. Insbesondere kann auch die Tatsache, daû die Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit sowie im vorangegangenen Verfahren der einstweiligen Verfügung nicht mehr auf die Äuûerungen zurückgekommen ist, hinsichtlich derer sich die Beklagte zu 1 in dem Schreiben vom 8. Oktober 1998 unterworfen hatte, nicht als eine solche Annahmeerklärung gewertet werden. Die Klägerin hat in beiden Verfahren nämlich jeweils deutlich gemacht, daû sie auf den klagegegenständlichen Anspruch keineswegs verzichten wollte.
III. Das angefochtene Urteil konnte danach keinen Bestand haben; es war aufzuheben.
Im Rahmen der neuen Tatsachenverhandlung wird das Berufungsgericht der zwischen den Parteien streitigen Frage nachzugehen haben, ob, wie die Klägerin vorgetragen und das Landgericht angenommen hat, die Beklagte zu 2 bei dem Telefonat mit dem Zeugen Vo. die klagegegenständliche Äuûerung abgegeben hat.
Erdmann v. Ungern-Sternberg Pokrant
Büscher Schaffert
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Annotations
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags zustande, ohne dass die Annahme dem Antragenden gegenüber erklärt zu werden braucht, wenn eine solche Erklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist oder der Antragende auf sie verzichtet hat. Der Zeitpunkt, in welchem der Antrag erlischt, bestimmt sich nach dem aus dem Antrag oder den Umständen zu entnehmenden Willen des Antragenden.
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Dieses Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb.
(2) Vorschriften zur Regelung besonderer Aspekte unlauterer geschäftlicher Handlungen gehen bei der Beurteilung, ob eine unlautere geschäftliche Handlung vorliegt, den Regelungen dieses Gesetzes vor.
(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.
(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.
(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.
(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.
(1) Für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, mit denen ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes geltend gemacht wird, sind die Landgerichte ausschließlich zuständig.
(2) Für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, mit denen ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes geltend gemacht wird, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, mit denen ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes geltend gemacht wird, ist außerdem das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Zuwiderhandlung begangen wurde. Satz 2 gilt nicht für
- 1.
Rechtsstreitigkeiten wegen Zuwiderhandlungen im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien oder - 2.
Rechtsstreitigkeiten, die von den nach § 8 Absatz 3 Nummer 2 bis 4 zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten geltend gemacht werden,
(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung für die Bezirke mehrerer Landgerichte eines von ihnen als Gericht für Wettbewerbsstreitsachen zu bestimmen, wenn dies der Rechtspflege in Wettbewerbsstreitsachen dienlich ist. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. Die Länder können außerdem durch Vereinbarung die den Gerichten eines Landes obliegenden Klagen nach Absatz 1 insgesamt oder teilweise dem zuständigen Gericht eines anderen Landes übertragen.
(4) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 richtet sich die Zuständigkeit für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, mit denen ein Anspruch nach § 9 Absatz 2 Satz 1 geltend gemacht wird, nach den allgemeinen Vorschriften.
(1) Die Landesregierungen errichten bei Industrie- und Handelskammern Einigungsstellen zur Beilegung von bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in denen ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes geltend gemacht wird (Einigungsstellen).
(2) Die Einigungsstellen sind mit einer vorsitzenden Person, die die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz hat, und beisitzenden Personen zu besetzen. Als beisitzende Personen werden im Falle einer Anrufung durch eine nach § 8 Absatz 3 Nummer 3 zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs berechtigte qualifizierte Einrichtung Unternehmer und Verbraucher in gleicher Anzahl tätig, sonst mindestens zwei sachverständige Unternehmer. Die vorsitzende Person soll auf dem Gebiet des Wettbewerbsrechts erfahren sein. Die beisitzenden Personen werden von der vorsitzenden Person für den jeweiligen Streitfall aus einer alljährlich für das Kalenderjahr aufzustellenden Liste berufen. Die Berufung soll im Einvernehmen mit den Parteien erfolgen. Für die Ausschließung und Ablehnung von Mitgliedern der Einigungsstelle sind die §§ 41 bis 43 und § 44 Absatz 2 bis 4 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden. Über das Ablehnungsgesuch entscheidet das für den Sitz der Einigungsstelle zuständige Landgericht (Kammer für Handelssachen oder, falls es an einer solchen fehlt, Zivilkammer).
(3) Die Einigungsstellen können bei bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in denen ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes geltend gemacht wird, angerufen werden, wenn der Gegner zustimmt. Soweit die geschäftlichen Handlungen Verbraucher betreffen, können die Einigungsstellen von jeder Partei zu einer Aussprache mit dem Gegner über den Streitfall angerufen werden; einer Zustimmung des Gegners bedarf es nicht.
(4) Für die Zuständigkeit der Einigungsstellen ist § 14 entsprechend anzuwenden.
(5) Die der Einigungsstelle vorsitzende Person kann das persönliche Erscheinen der Parteien anordnen. Gegen eine unentschuldigt ausbleibende Partei kann die Einigungsstelle ein Ordnungsgeld festsetzen. Gegen die Anordnung des persönlichen Erscheinens und gegen die Festsetzung des Ordnungsgeldes findet die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung an das für den Sitz der Einigungsstelle zuständige Landgericht (Kammer für Handelssachen oder, falls es an einer solchen fehlt, Zivilkammer) statt.
(6) Die Einigungsstelle hat einen gütlichen Ausgleich anzustreben. Sie kann den Parteien einen schriftlichen, mit Gründen versehenen Einigungsvorschlag machen. Der Einigungsvorschlag und seine Begründung dürfen nur mit Zustimmung der Parteien veröffentlicht werden.
(7) Kommt ein Vergleich zustande, so muss er in einem besonderen Schriftstück niedergelegt und unter Angabe des Tages seines Zustandekommens von den Mitgliedern der Einigungsstelle, welche in der Verhandlung mitgewirkt haben, sowie von den Parteien unterschrieben werden. Aus einem vor der Einigungsstelle geschlossenen Vergleich findet die Zwangsvollstreckung statt; § 797a der Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden.
(8) Die Einigungsstelle kann, wenn sie den geltend gemachten Anspruch von vornherein für unbegründet oder sich selbst für unzuständig erachtet, die Einleitung von Einigungsverhandlungen ablehnen.
(9) Durch die Anrufung der Einigungsstelle wird die Verjährung in gleicher Weise wie durch Klageerhebung gehemmt. Kommt ein Vergleich nicht zustande, so ist der Zeitpunkt, zu dem das Verfahren beendet ist, von der Einigungsstelle festzustellen. Die vorsitzende Person hat dies den Parteien mitzuteilen.
(10) Ist ein Rechtsstreit der in Absatz 3 Satz 2 bezeichneten Art ohne vorherige Anrufung der Einigungsstelle anhängig gemacht worden, so kann das Gericht auf Antrag den Parteien unter Anberaumung eines neuen Termins aufgeben, vor diesem Termin die Einigungsstelle zur Herbeiführung eines gütlichen Ausgleichs anzurufen. In dem Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist diese Anordnung nur zulässig, wenn der Gegner zustimmt. Absatz 8 ist nicht anzuwenden. Ist ein Verfahren vor der Einigungsstelle anhängig, so ist eine erst nach Anrufung der Einigungsstelle erhobene Klage des Antragsgegners auf Feststellung, dass der geltend gemachte Anspruch nicht bestehe, nicht zulässig.
(11) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zur Durchführung der vorstehenden Bestimmungen und zur Regelung des Verfahrens vor den Einigungsstellen erforderlichen Vorschriften zu erlassen, insbesondere über die Aufsicht über die Einigungsstellen, über ihre Besetzung unter angemessener Beteiligung der nicht den Industrie- und Handelskammern angehörenden Unternehmern (§ 2 Absatz 2 bis 6 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 701-1, veröffentlichten bereinigten Fassung) und über die Vollstreckung von Ordnungsgeldern sowie Bestimmungen über die Erhebung von Auslagen durch die Einigungsstelle zu treffen. Bei der Besetzung der Einigungsstellen sind die Vorschläge der für ein Bundesland errichteten, mit öffentlichen Mitteln geförderten Verbraucherzentralen zur Bestimmung der in Absatz 2 Satz 2 genannten Verbraucher zu berücksichtigen.
(12) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 kann in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen die Einigungsstelle auch mit einem Rechtskundigen als Vorsitzendem besetzt werden, der die Befähigung zum Berufsrichter nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik erworben hat.
(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.
Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags zustande, ohne dass die Annahme dem Antragenden gegenüber erklärt zu werden braucht, wenn eine solche Erklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist oder der Antragende auf sie verzichtet hat. Der Zeitpunkt, in welchem der Antrag erlischt, bestimmt sich nach dem aus dem Antrag oder den Umständen zu entnehmenden Willen des Antragenden.