Bundesgerichtshof Urteil, 28. März 2002 - I ZR 283/99

bei uns veröffentlicht am28.03.2002

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 283/99 Verkündet am:
28. März 2002
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
Haar-Transplantationen
UWG § 1; ÄBerufsO BY 1997 § 27 (i.d.F. v. 14.10.2001)
Zur Frage, ob eine Anzeige, mit der ein gewerbliches Unternehmen für sein Angebot
von Haar-Transplantationen zur optischen Korrektur eines erblich bedingten Haarausfalls
wirbt, eine berufswidrige Werbung für eine an diesen Dienstleistungen mitwirkende
Ärztin ist.
BGH, Urt. v. 28. März 2002 - I ZR 283/99 - OLG Nürnberg
LG Nürnberg-Fürth
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 28. März 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Starck, Pokrant
und Dr. Schaffert

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 26. Oktober 1999 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es zum Nachteil der Beklagten erkannt hat.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth, 4. Kammer für Handelssachen, vom 17. März 1999 im gleichen Umfang abgeändert.
Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Beklagte betreibt in N. in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung eine Praxis, in der u.a. in Fällen von erblich bedingtem Haarausfall Transplantationen von Eigenhaar - als aus ästhetischen Gründen gewünschte optische Korrektur - durchgeführt werden. An den EigenhaarTransplantationen wirkt eine Vertragsärztin mit. Deren Aufgabe ist es, die örtliche Betäubung zu verabreichen, die haarwurzeltragenden Hautzylinder aus der Geberstelle zu entnehmen, diese zu verschließen und zu nähen, die Wundversorgung vorzunehmen und bei gesundheitlichen Störungen (Kollaps) einzugreifen. Die anderen bei einer Haar-Transplantation anfallenden Tätigkeiten führen Angestellte der Beklagten, insbesondere dafür ausgebildete Haarästhetiker , aus. Die Ärztin erhält jeweils eine Pauschalvergütung von 250,-- DM. Auf Wunsch des Kunden ist auch die Heranziehung eines anderen Arztes möglich.
In der Zeitschrift "A. " (Nr. ) warb die Beklagte für ihre Leistungen der Eigenhaar-Transplantation mit folgender Anzeige:
Mit Schreiben vom 20. August 1998 gab die Beklagte gegenüber der Klägerin eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, in der sie sich verpflichtete , "es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs, insbesondere in einer Werbung für Haar-Transplantationen, zu behaupten, bei ihr transplantiere ein erfahrenes Team von Ärzten, gegebenenfalls im Zusammenwirken mit Haarästhetikern".
Die klagende Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V. beanstandet die Anzeige als wettbewerbswidrig, weil diese berufswidrig für ärztliche Leistungen werbe, auch wenn die bei den Haar-Transplantationen mitwirkenden Ärzte nicht namentlich genannt würden. Die Unterlassungserklärung vom 20. August 1998 habe die insoweit gegebene Wiederholungsgefahr nicht beseitigt.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in Zeitungsanzeigen oder sonst werblich für ambulant durchgeführte ärztliche Leistungen auf dem Gebiet der HaarTransplantation zu werben, und zwar insbesondere wie mit der in A. Nr. erschienenen Anzeige. Ein daneben gestellter Antrag auf Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 1.940,25 DM nebst Zinsen blieb in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg und ist nicht mehr Gegenstand des Revisionsverfahrens.
Die Beklagte hat gegenüber dem Unterlassungsantrag vorgetragen, sie biete keine heilkundlichen oder sonst typischerweise von Ärzten durchgeführ-
ten Tätigkeiten an, sondern erbringe gewerbliche Leistungen auf dem Gebiet der Haarästhetik. Ein Kunde, der aus optischen Gründen eine Korrektur seiner Frisur wünsche, werde zunächst von ihren Haarästhetikern über die verschiedenen Möglichkeiten aufgeklärt und beraten. Bei einer Entscheidung für eine Eigenhaar-Transplantation werde der vorhandene Haarkranz auf seine Eignung zur Entnahme von Haaren untersucht und zusammen mit dem Kunden ein Designplan entwickelt. Es sei Aufgabe der speziell ausgebildeten Haarästhetiker , die aus dem Haarkranz entnommenen Haarteile als Kleintransplantate entsprechend dem Designplan in die vorher mikrofein eingeritzte Kopfhaut einzusetzen. Der mitwirkende Arzt habe damit nichts zu tun; sein Anteil an einer Haar-Transplantation beschränke sich auf etwa 10 % des gesamten Zeitaufwands.
Die Beklagte hat weiter vorgebracht, sie habe in ihrem Institut in N. eine besondere Einrichtung zur Durchführung von Haar-Transplantationen im Wert von etwa 400.000,-- DM angeschafft und sieben, mit hohen Kosten ausgebildete Haarästhetiker(innen) angestellt. Mit Haar-Transplantationen (jährlich etwa 300 bis 400) erziele sie etwa 58 % ihres Umsatzes. Als gewerbliches Unternehmen sei sie auf eine überregionale Werbung angewiesen, zumal die Möglichkeit von Eigenhaar-Verpflanzungen noch weitgehend unbekannt sei.
Das Landgericht hat dem Unterlassungsantrag der Klägerin stattgegeben.
Gegen diese Entscheidung hat die Beklagte Berufung eingelegt. Im Berufungsverfahren hat sie ihre vorprozessual abgegebene Unterlassungserklärung erweitert und sich strafbewehrt auch verpflichtet, es zu unterlassen, "im
geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs wörtlich oder sinngemäß mit der Angabe, ein erfahrenes Team von Ärzten oder ein Arzt oder eine Ärztin verpflanzen, eventuell mit Haarästhetikern, 'sorgsam Haar für Haar' aus dem Haarkranz in die kahlen Stellen und verpflanzen damit die genetische Erbinformation 'Haare wachsen für immer', zu werben".
Das Berufungsgericht (OLGR Nürnberg 2000, 126) hat die Berufung der Beklagten gegen ihre Verurteilung nach dem Unterlassungsantrag mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Beklagte verurteilt wurde,
es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in Zeitungsanzeigen oder sonst werblich für ambulant durchgeführte ärztliche Leistungen auf dem Gebiet der HaarTransplantation zu werben, und zwar insbesondere wie mit der in A. Nr. erschienenen Anzeige, auch wenn die Werbung wörtlich oder sinngemäß die Angabe, ein erfahrenes Team von Ärzten oder ein Arzt oder eine Ärztin verpflanzen, eventuell zusammen mit Haarästhetikern, 'sorgsam Haar für Haar' aus dem Haarkranz in die kahlen Stellen und verpflanzen damit die genetische Erbinformation 'Haare wachsen für immer', nicht enthält. Mit ihrer (zugelassenen) Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung des Unterlassungsantrags weiter.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat die Klägerin - von der Revision nicht angegriffen - als nach § 13 Abs. 2 UWG klagebefugt angesehen.
Den Unterlassungsanspruch hat das Berufungsgericht auf der Grundlage des § 1 UWG i.V. mit § 27 der Berufsordnung für die Ärzte Bayerns (in der am 1. Januar 1998 in Kraft getretenen alten Fassung, Bayer. Ärzteblatt 1997 Nr. 11 S. 1) zugesprochen.
Gegenstand des Unterlassungsbegehrens sei die in der Zeitschrift "A. " (Nr. ) erschienene Anzeige der Beklagten. Die Klägerin habe dies dadurch klargestellt, daû sie in dem Insbesondere-Zusatz des Antrags auf diese Anzeige Bezug genommen habe. Im Hinblick auf die vorgerichtliche Unterlassungserklärung der Beklagten gehe es der Klägerin nach ihrer Klagebegründung über das Verbot der konkreten Anzeige hinaus darum, daû der Beklagten untersagt werde, für ambulant durchgeführte ärztliche Leistungen auf dem Gebiet der Haar-Transplantation wie geschehen zu werben, auch wenn die Werbung die Aussage, ein erfahrenes Team von Ärzten transplantiere Haar, gegebenenfalls auch im Zusammenwirken mit Haarästhetikern, nicht enthalte.
Die Ärztin, die bei den Haar-Transplantationen mitwirke, habe gegen die für sie geltenden Werbebeschränkungen verstoûen, weil sie es zumindest geduldet habe, daû die Beklagte mit der beanstandeten Anzeige geworben habe. Für dieses Verhalten hafte die Beklagte als Störer auf Unterlassung, weil sie die Anzeige aufgegeben habe.
In der Anzeige werde die angebotene Eigenhaar-Transplantation u.a. durch folgende Werbesätze anpreisend herausgestellt:
"Haar Transplantation, die überzeugt"
"In den TV-Sendungen ... wurde am Beispiel eines Kunden von N. H. gezeigt, wie hervorragend diese Methode funktioniert , wenn sie von Experten ausgeführt wurde." "Die sanfte Methode" "Holen Sie sich ein Stück Lebensfreude zurück." Unterstrichen werde der anpreisende Charakter der Anzeige durch das blickfangmäûig gestaltete Bild eines begeistert lachenden Mannes mit voller Haarpracht. Derart anpreisend dürften auch die in § 27 Abs. 2 Satz 2 der Berufsordnung genannten Sanatorien und Kliniken nicht werben. Die Frage, ob die Beklagte für ihr Angebot ärztlicher Leistungen ebenso wie Kliniken oder Sanatorien werben dürfe, stelle sich daher nicht.
Die Vertragsärztin der Beklagten werde in der Anzeige zwar nicht namentlich genannt, diese Werbung komme aber auch ihr unmittelbar zugute, weil sie für jede Mitwirkung an einer Haarverpflanzung ein pauschales Entgelt erhalte.
Die Beklagte habe mit der Anzeige aus der Sicht des angesprochenen allgemeinen Publikums nicht nur für ihre eigenen gewerblichen Leistungen geworben , sondern auch für ärztliche Leistungen ihrer Vertragsärztin. Bereits die Überschrift "Haar-Transplantation" weise auf den ärztlichen Charakter der beworbenen Behandlungsmethode hin. Deren nähere Beschreibung mache weiter deutlich, daû die Eigenhaar-Transplantation einen Eingriff in die Körperintegrität durch ein "Medical-Team" voraussetze. Operative Eingriffe, die einer ärztlichen Krankenbehandlung gleichkämen, ärztliche Fachkenntnisse voraussetzten und gesundheitliche Schädigungen verursachen könnten, gehörten nach Auffassung der Bevölkerung und nach dem Berufs- und Standesrecht
auch dann zum Berufsbild des Arztes, wenn sie zu kosmetischen Zwecken vorgenommen würden. Dies treffe auch auf die von der Beklagten beworbene Methode zu. Bei der Haar-Transplantation müsse dementsprechend unstreitig ein Arzt mitwirken, der die örtliche Betäubung, die Entnahme der Haarstellen und die Wundversorgung übernehme und im übrigen die Behandlung überwache , um bei Komplikationen eingreifen zu können.
Die Beklagte könne sich nicht darauf berufen, daû ihr Angebot insgesamt überwiegend gewerblichen Charakter habe, weil in der Anzeige selbst nicht zum Ausdruck komme, daû die Tätigkeit der mitwirkenden Ärztin gegenüber der kosmetischen und haarästhetischen Leistung von ganz untergeordneter Bedeutung sei. Es werde vielmehr eine bestimmte Eigenhaar-Transplantationsmethode beworben, die aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise und nach dem Berufsbild des Arztes typischerweise in der Praxis eines kosmetischen Chirurgen erbracht werde. Wie im einzelnen die Arbeitsteilung zwischen Arzt und sonstigen Mitarbeitern der Beklagten bei einer HaarTransplantation gestaltet sei, erschlieûe sich dem Leser aus der Anzeige nicht. Dem Verkehr sei bekannt, daû Ärzte, die in ambulanter Praxis Eingriffe vornähmen , nicht alle anfallenden Tätigkeiten eigenhändig ausführten, sondern Mitarbeiter für vorbereitende, unterstützende und nachsorgende Arbeiten einsetzten. Bei kosmetischen Eingriffen erwarte ein Interessent, in der Arztpraxis auch in ästhetischer Hinsicht beraten zu werden.
Die Wiederholungsgefahr sei auch durch die strafbewehrte Unterlassungserklärung vom 23. Juni 1999 nicht beseitigt worden, weil sich die Beklagte darin nicht verpflichtet habe, die Werbung für ambulant durchgeführte
ärztliche Leistungen auf dem Gebiet der Haar-Transplantation in der Form der fraglichen Anzeige zu unterlassen.
II. Die Revision der Beklagten hat Erfolg.
1. Die Beklagte, die als Gesellschaft mit beschränkter Haftung den für Ärzte geltenden Werbebeschränkungen (nach § 27 der Berufsordnung für die Ärzte Bayerns vom 12. Oktober 1997 i.d.F. vom 14.10.2001) selbst nicht unterliegt (vgl. BGH, Urt. v. 8.6.2000 - I ZR 269/97, GRUR 2001, 181, 184 = WRP 2001, 28 - dentalästhetika), haftet - abweichend von der Ansicht des Berufungsgerichts - nicht als Störer für einen wettbewerbswidrigen Verstoû ihrer Vertragsärztin gegen diese Bestimmungen. Es fehlt bereits an einer berufswidrigen Werbung der Vertragsärztin, zu der die Beklagte als Störer beigetragen haben könnte (vgl. dazu BGH, Urt. v. 10.11.1999 - I ZR 121/97, GRUR 2000, 613, 615 f. = WRP 2000, 506 - Klinik Sanssouci).
Die beanstandete Anzeige bewirbt, so wie sie nach Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärungen zur Beurteilung steht, nur die von der Beklagten als einem gewerblichen Unternehmen angebotenen EigenhaarTransplantationen als solche. Sie beschreibt die Art und Weise der Behandlung näher und stellt sie als eine sanfte Methode, die bei Ausführung durch Experten hervorragend funktioniere, heraus. Erscheint die Anzeige entsprechend der strafbewehrt eingegangenen Unterlassungsverpflichtung der Beklagten nur noch ohne die Werbebehauptung, daû die Transplantation durch "ein erfahrenes Team von Ärzten und Haarästhetikern" vorgenommen werde, kann dem Anzeigentext kein ausdrücklicher Hinweis mehr auf die Mitwirkung eines Arztes, noch weniger eine Werbung gerade mit der Tätigkeit der Vertragsärztin , die zu Haar-Transplantationen jeweils hinzugezogen wird, entnommen werden.
Die Vertragsärztin wird ebensowenig wie andere Mitarbeiter der Beklagten namentlich benannt. Es wird weder mit ihrer Person noch in besonderer Weise für die von ihr erbrachte Tätigkeit, die im Rahmen der von der Beklagten erbrachten Dienstleistungen ohnehin nur eine eher untergeordnete Bedeutung hat, geworben. Der Umstand allein, daû die Werbung auch der Vertragsärztin zugute kommt, weil sie zu Haar-Transplantationen jeweils gegen eine Pauschalvergütung herangezogen wird, macht die Anzeige nicht zu einer berufswidrigen Werbung für ihre Tätigkeit (vgl. dazu auch BVerfG NJW 2000, 2734).
2. Die Verurteilung der Beklagten zur Unterlassung kann auch nicht aus einem anderen Rechtsgrund aufrechterhalten werden. Die Klägerin hat die Werbung der Beklagten mit der beanstandeten Anzeige nur mit dem Vorbringen angegriffen, die Beklagte fördere durch diese als Störer eine berufswidrige Werbung ihrer Vertragsärztin. Unterlassungsansprüche aus anderem Rechtsgrund , etwa wegen Irreführung (§ 3 UWG) darüber, daû die angebotenen Transplantationen nur teilweise in der Hand eines Arztes liegen, sind nicht Gegenstand des Klageantrags.
Eine Überprüfung der beanstandeten Anzeige von Amts wegen danach, ob nach den getroffenen Feststellungen derartige Verstöûe vorliegen, scheidet schon deshalb aus, weil es sich dabei um gesonderte Streitgegenstände handeln würde (vgl. dazu BGH GRUR 2001, 181, 182 - dentalästhetika; BGH, Urt. v. 7.12.2000 - I ZR 146/98, GRUR 2001, 755, 757 = WRP 2001, 804 - Telefonkarte , m.w.N.).
3. Da der geltend gemachte Unterlassungsanspruch somit ohnehin unbegründet ist, kann offenbleiben, ob der Unterlassungsantrag in seinem Hauptteil nicht zu weit gefaût ist (vgl. dazu auch BGH, Urt. v. 23.11.2000 - I ZR 195/98, GRUR 2001, 350, 351 - OP-Lampen).
4. Auf die Revision der Beklagten war danach das Berufungsurteil im Kostenpunkt und insoweit aufzuheben, als es zu ihrem Nachteil erkannt hat. Das landgerichtliche Urteil war im gleichen Umfang abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Erdmann v. Ungern-Sternberg Starck
Pokrant Schaffert

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Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 13 Abmahnung; Unterlassungsverpflichtung; Haftung


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(1) Dieses Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb.

(2) Vorschriften zur Regelung besonderer Aspekte unlauterer geschäftlicher Handlungen gehen bei der Beurteilung, ob eine unlautere geschäftliche Handlung vorliegt, den Regelungen dieses Gesetzes vor.

(1) Die zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten sollen den Schuldner vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen.

(2) In der Abmahnung muss klar und verständlich angegeben werden:

1.
Name oder Firma des Abmahnenden sowie im Fall einer Vertretung zusätzlich Name oder Firma des Vertreters,
2.
die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung nach § 8 Absatz 3,
3.
ob und in welcher Höhe ein Aufwendungsersatzanspruch geltend gemacht wird und wie sich dieser berechnet,
4.
die Rechtsverletzung unter Angabe der tatsächlichen Umstände,
5.
in den Fällen des Absatzes 4, dass der Anspruch auf Aufwendungsersatz ausgeschlossen ist.

(3) Soweit die Abmahnung berechtigt ist und den Anforderungen des Absatzes 2 entspricht, kann der Abmahnende vom Abgemahnten Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen.

(4) Der Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen nach Absatz 3 ist für Anspruchsberechtigte nach § 8 Absatz 3 Nummer 1 ausgeschlossen bei

1.
im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien begangenen Verstößen gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten oder
2.
sonstigen Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) und das Bundesdatenschutzgesetz durch Unternehmen sowie gewerblich tätige Vereine, sofern sie in der Regel weniger als 250 Mitarbeiter beschäftigen.

(5) Soweit die Abmahnung unberechtigt ist oder nicht den Anforderungen des Absatzes 2 entspricht oder soweit entgegen Absatz 4 ein Anspruch auf Aufwendungsersatz geltend gemacht wird, hat der Abgemahnte gegen den Abmahnenden einen Anspruch auf Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen. Der Anspruch nach Satz 1 ist beschränkt auf die Höhe des Aufwendungsersatzanspruchs, die der Abmahnende geltend macht. Bei einer unberechtigten Abmahnung ist der Anspruch nach Satz 1 ausgeschlossen, wenn die fehlende Berechtigung der Abmahnung für den Abmahnenden zum Zeitpunkt der Abmahnung nicht erkennbar war. Weitergehende Ersatzansprüche bleiben unberührt.

(1) Dieses Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb.

(2) Vorschriften zur Regelung besonderer Aspekte unlauterer geschäftlicher Handlungen gehen bei der Beurteilung, ob eine unlautere geschäftliche Handlung vorliegt, den Regelungen dieses Gesetzes vor.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 146/98 Verkündet am:
7. Dezember 2000
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
Telefonkarte

a) Stehen dem Kläger mehrere Schutzrechte (z.B. Urheberrechte, Marken oder
Rechte an einer Unternehmenskennzeichnung) zu, kann das Gericht die Verurteilung
nur auf das Schutzrecht stützen, auf das sich der Kläger zur Begründung
seiner Klage berufen hat. Entsprechendes gilt, wenn neben dem
Anspruch aus dem Schutzrecht ein Anspruch aus § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt
des ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes in
Betracht kommt; hier ist darauf abzustellen, ob der Kläger sich zur Begründung
seiner Klage allein auf das Schutzrecht gestützt hat oder ob er
– kumulativ oder alternativ – einen Lebenssachverhalt vorgetragen hat, der
den Tatbestand einer wettbewerbswidrigen Nachahmung begründen kann.

b) Hat das Landgericht einer Klage mit dem Hilfsantrag stattgegeben, ohne über
den Hauptantrag zu entscheiden, und legt allein der Beklagte Berufung ein,
kann das Oberlandesgericht den Beklagten nicht nach dem Hauptantrag verurteilen.

c) Zum urheberrechtlichen Schutz der Gestaltung einer Telefonkarte.
BGH, Urteil vom 7. Dezember 2000 – I ZR 146/98 – OLG Frankfurt am Main
LG Frankfurt am Main
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 7. Dezember 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann
und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und
Dr. Schaffert

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 19. Mai 1998 aufgehoben. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt a.M. – 3. Zivilkammer – vom 4. September 1997 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin ist die Deutsche Telekom AG. Sie bietet in ihrem Auftrag entworfene und hergestellte Telefonkarten zum Verkauf an, so in der Vergangenheit auch die Karte “P 02 B”, deren – nachstehend wiedergegebene – Rückseite als Hintergrundbild eine stilisierte Weltkarte mit blauem Quadrantennetz aufweist. Neben anderen Angaben trägt sie den Werbespruch: “Grenzenlos + günstig: Weltweit telefonieren.

Ruf doch mal an!”

Die Beklagte zu 3 (im folgenden: die Beklagte) ist eine Werbeagentur, die ebenfalls Telefonkarten herstellen und über die Deutsche Postreklame GmbH (heute: DeTeMedien GmbH), eine Tochtergesellschaft der Klägerin, vertreiben ließ. Sie brachte 1991 eine zum Verkauf am Schalter vorgesehene, von ihrem Geschäftsführer, dem Beklagten zu 1, entworfene Telefonkarte “S-42” auf den Markt. Der Aufdruck “Dr. Sch. & Partner” auf der Vorderseite der Karte weist auf ihr Unternehmen hin. Auf der – nachstehend wiedergegebenen – Rückseite befindet sich eine verkleinerte Abbildung der Karte “P 02 B” der Klägerin mit dem dazugesetzten Spruch: “Zwar nicht Weltweit, aber grenzenlos günstig”

Entsprechend den Auftragsbedingungen war der Entwurf der Telefonkarte zunächst der Deutschen Postreklame vorgelegt und von dieser für den Vertrieb freigegeben worden. Die Telefonkarte ist in der Folge auf dem vorgesehenen Weg vertrieben worden.
Die Klägerin hat in der Wiedergabe ihres Kartenmotivs auf der Telefonkarte der Beklagten eine Urheberrechtsverletzung gesehen, die von ihr als Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte verfolgt werden könne. Sie hat beantragt, die Beklagten zu verurteilen, darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die fragliche Telefonkarte vertrieben haben. Ferner hat die Klägerin die Feststellung begehrt, daß die Beklagte – gesamtschuldnerisch mit den Beklagten zu 1 und zu 2 – verpflichtet sei, ihr den aus den entsprechenden Handlungen entstandenen und künftig noch entstehenden Schaden zu ersetzen. Hilfsweise hat sie beantragt, die entsprechende Feststellung nicht auf Schadensersatz, sondern auf den Ausgleich der ungerechtfertigten Bereicherung zu stützen.
Die Beklagten sind der Klage entgegengetreten. Sie haben einen urheberrechtlichen Schutz hinsichtlich des übernommenen Kartenmotivs in Abrede gestellt und sich im übrigen darauf berufen, daß ihre Telefonkarte von der Deutschen Postreklame als einem Tochterunternehmen der Klägerin freigegeben wor-
den sei, was aus ihrer Sicht so zu verstehen gewesen sei, daß auch die Klägerin der Verwertung des Motivs zugestimmt habe. Schließlich seien die geltend gemachten Ansprüche verjährt.
Das Landgericht hat eine Urheberrechtsverletzung nach §§ 2, 97 Abs. 1 UrhG bejaht und der Klage mit dem Rechnungslegungsantrag und mit dem hilfsweise gestellten Feststellungsantrag (Herausgabe der ungerechtfertigten Bereicherung ) stattgegeben. Eine förmliche Abweisung des in erster Linie verfolgten Feststellungsantrags (Ersatz des entstandenen und künftig entstehenden Schadens ) enthält das landgerichtliche Urteil nicht.
Mit ihrer Berufung haben die Beklagten weiterhin die Abweisung der Klage verfolgt. Die Klägerin hat beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Dem ist das Berufungsgericht gefolgt, jedoch mit der Maßgabe, daß die getroffene Feststellung der Verpflichtung der Beklagten sich auf Schadensersatz (nicht lediglich auf ungerechtfertigte Bereicherung) bezieht.
Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgen. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat die Ansicht vertreten, das Landgericht habe den von der Klägerin verfolgten Anspruch auf Rechnungslegung und Feststellung einer Schadensersatzverpflichtung im Ergebnis zu Recht als begründet angesehen. Die Klägerin sei aufgrund der Verträge mit der Werbeagentur, die die Karte
der Klägerin entworfen habe, berechtigt, diese Ansprüche im eigenen Namen geltend zu machen. Ob der Klägerin urheberrechtliche Ansprüche zustünden, sei jedoch zweifelhaft, weil es sich bei der Computergraphik – Darstellung der Erde mit blauer Hintergrundfarbe und Quadrantennetz – möglicherweise um ein dem Urheberrechtsschutz nicht zugängliches Allerweltserzeugnis handele. Dies bedürfe jedoch ebensowenig einer Entscheidung wie die Frage, ob Bereicherungsansprüche bestünden. Denn die Klägerin könne in jedem Fall von den Beklagten Schadensersatz aus § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt des ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes beanspruchen.
Indem sich die Beklagten unberechtigt eines fremden Arbeitsergebnisses bemächtigt hätten, um es bei der Gestaltung der eigenen Telefonkarte zu verwenden , hätten sie zu Zwecken des Wettbewerbs gehandelt. Sie hätten damit den guten Ruf ihres Wettbewerbers ausgebeutet und dadurch in unzulässiger Weise eine Irreführung und eine vermeidbare Herkunftstäuschung herbeigeführt. Der unmittelbar übernommenen Gestaltung der Telefonkarte der Klägerin komme auch wettbewerbliche Eigenart zu.
Schließlich könnten die Beklagten sich nicht darauf berufen, daß die Deutsche Postreklame ihre Telefonkarte freigegeben habe. Denn aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Deutschen Postreklame ergebe sich, daß nicht die Klägerin, sondern allein die Deutsche Postreklame mit der Vermittlung von Werbung auf Telefonkarten befaßt sei. Außerdem sei klargestellt, daß es ausschließlich Sache des Auftraggebers (hier: der Beklagten) gewesen sei, vor Erteilung des Auftrags wettbewerbs-, zeichen- oder urheberrechtliche Fragen zu klären.
Eine Haftung des Beklagten zu 1 als Störer ergebe sich daraus, daß er das Layout der beanstandeten Karte entworfen habe. Dies sei im Auftrag des Be-
klagten zu 2 geschehen, weswegen dieser ebenfalls als Störer in Anspruch genommen werden könne.
Die Ansprüche der Klägerin, die diese bereits im Rahmen eines Parallelverfahrens als Widerklage geltend gemacht habe, seien nicht verjährt, weil nicht davon ausgegangen werden könne, daß sie bereits mehr als sechs Monate vor Erhebung dieser Widerklage ausreichende Kenntnis erlangt habe. Innerhalb von sechs Monaten nach rechtskräftiger Abweisung dieser Widerklage als unzulässig bzw. nach Rücknahme sei die vorliegende Klage erhoben worden (§ 212 Abs. 2 BGB).
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Abweisung der Klage.
1. Die Revision rügt mit Erfolg, daß das Berufungsgericht – indem es die Verurteilung der Beklagten auf § 1 UWG gestützt hat – der Klägerin etwas zugesprochen hat, was nicht Gegenstand der Klage war (§ 308 Abs. 1 ZPO).

a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird der Streitgegenstand durch den Antrag sowie durch den dazu vorgetragenen Lebenssachverhalt bestimmt (BGH, Urt. v. 11.6.1992 – I ZR 226/90, GRUR 1992, 625, 627 = WRP 1992, 697 – Therapeutische Ä quivalenz; Urt. v. 2.4.1992 – I ZR 146/90, GRUR 1992, 552, 554 = WRP 1992, 557 – Stundung ohne Aufpreis; Urt. v. 2.7.1998 – I ZR 77/96, GRUR 1999, 272, 274 = WRP 1999, 183 – Die Luxusklasse zum Nulltarif; Urt. v. 8.6.2000 – I ZR 269/97, GRUR 2001, 181, 182 = WRP 2001, 28 – dentalästhetika). Geht der Kläger aus einem eingetragenen Schutzrecht vor, bestimmt sich der Gegenstand dieser Klage durch den Antrag
und durch das im einzelnen bezeichnete Schutzrecht (vgl. auch die Bestimmung über die Klagenkonzentration in § 145 PatG). Nicht anders verhält es sich aber auch bei einem auf andere Weise entstandenen Schutzrecht wie dem Urheberrecht , der Benutzungsmarke oder dem Unternehmenskennzeichen. Auch hier bestimmt der Kläger durch seinen Vortrag über die Entstehung des Schutzrechtes als Teil des relevanten Lebenssachverhalts den Streitgegenstand. Stehen ihm mehrere Schutzrechte zu, kann das Gericht die Verurteilung zum Schadensersatz nur auf das Schutzrecht stützen, auf das sich der Kläger zur Begründung seiner Klage berufen hat.
Kommen nebeneinander Ansprüche aus einem Schutzrecht (hier dem Urheberrecht oder einem Leistungsschutzrecht) sowie aus § 1 oder § 3 UWG in Betracht , muß ebenfalls danach unterschieden werden, ob der Kläger sich zur Begründung seiner Klage allein auf den das Schutzrecht betreffenden Lebenssachverhalt gestützt hat oder ob er – kumulativ oder alternativ – einen Lebenssachverhalt vorgetragen hat, der geeignet ist, etwa den Tatbestand einer wettbewerbswidrigen Nachahmung nach § 1 UWG oder einer Irreführung nach § 3 UWG zu begründen. Dementsprechend hängt auch die Wirkung der Rechtskraft eines klageabweisenden Urteils davon ab, auf welchen Lebenssachverhalt die Klage gestützt war. Ist der Kläger (nur) mit dem auf Urheberrecht gestützten Anspruch abgewiesen worden, steht die Rechtskraft dieses Urteils einer auf § 1 oder § 3 UWG gestützten Klage wegen wettbewerbswidriger Nachahmung oder Irreführung nicht entgegen (vgl. zu verschiedenen Sachverhalten im Rahmen einer wettbewerbsrechtlichen Klage: BGH, Urt. v. 6.10.1999 – I ZR 242/97, NJWE-WettbR 2000, 232, 233; GRUR 2001, 181, 182 – dentalästhetika).

b) Indem das Berufungsgericht die begehrte Rechtsfolge mit einem Wettbewerbsverstoß nach § 1 UWG begründet hat, ist es über die allein auf die urhe-
berrechtliche Anspruchsgrundlage gestützten Klageanträge hinausgegangen (§ 308 Abs. 1 ZPO). Zu den Voraussetzungen eines wettbewerbsrechtlichen Anspruchs (wettbewerbliche Eigenart, besonderes Unlauterkeitsmerkmal) hatte die Klägerin nicht vorgetragen.
Die Revisionserwiderung hält dem entgegen, es sei grundsätzlich Sache des Gerichts, auf der Grundlage des vorgetragenen Lebenssachverhalts die anzuwendenden rechtlichen Bestimmungen zu finden; auch wenn das Klagevorbringen nicht darauf abgezielt habe, habe es sich als ausreichend erwiesen, auch einen Wettbewerbsverstoß zu bejahen. Dem kann nicht beigetreten werden. Die Klägerin hat mit dem vorgetragenen Lebenssachverhalt erkennbar allein auf die Verletzung des Urheberrechts oder eines verwandten Schutzrechts abstellen wollen. Ihr Vorbringen war eindeutig nicht darauf gerichtet, eine wettbewerbswidrige Nachahmung darzutun. Eine solche in dem Klagevorbringen sichtbar werdende Beschränkung ist vom Gericht hinzunehmen (vgl. BGH, Urt. v. 8.10.1998 – I ZR 147/97, WRP 1999, 517, 519).
2. Auch soweit das Berufungsgericht eine Schadensersatzverpflichtung der Beklagten festgestellt hat, hat es der Klägerin etwas zuerkannt, was diese nicht (mehr) beantragt hatte (§ 308 Abs. 1 ZPO); damit hat es gleichzeitig das erstinstanzliche Urteil über die beantragte Abänderung hinaus abgeändert (§ 536 ZPO).
Allerdings hatte die Klägerin zunächst in erster Linie die Feststellung einer bestehenden Schadensersatzverpflichtung der Beklagten begehrt. Lediglich hilfsweise hatte sie beantragt festzustellen, daß die Beklagten zur Herausgabe der ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet seien. Das Landgericht hat diesem Hilfsantrag entsprochen, ohne jedoch über den Hauptantrag befunden zu haben.
Dies war verfahrensfehlerhaft, weil der Hilfsantrag nur für den Fall der Abweisung des Hauptantrags gestellt worden war.
Dennoch war es dem Berufungsgericht verwehrt, über den Hauptantrag zu entscheiden. Denn da der Hauptantrag vom Landgericht übergangen worden ist, hätte es eines Antrags auf Urteilsergänzung nach § 321 ZPO bedurft, um zu einer Entscheidung über diesen Antrag zu gelangen. Da der übergangene prozessuale Anspruch mit Ablauf der Frist des § 321 Abs. 2 ZPO nicht mehr rechtshängig war, hätte über ihn im Berufungsrechtszug nur entschieden werden können, wenn ihn die Klägerin – im Rahmen eines selbständigen Rechtsmittels oder einer Anschlußberufung – durch Klageerweiterung erneut in den Prozeß eingeführt hätte (vgl. BGH, Urt. v. 29.11.1990 – I ZR 45/89, NJW 1991, 1683, 1684 m.w.N.). Dies ist nicht geschehen. Doch selbst wenn – wie von den Parteien in der Revisionsinstanz erwogen – in dem Zusprechen des Hilfsantrages eine konkludente Abweisung der Klage mit dem Hauptantrag liegen sollte, hätte das Berufungsgericht über diesen Antrag nicht befinden können. Mit Recht weist die Revision darauf hin, daß es auch in diesem Fall einer Anfechtung des landgerichtlichen Urteils durch die Klägerin bedurft hätte. Auch wenn sich die Klägerin – worauf sie mit der Revisionserwiderung hinweist – im Berufungsverfahren erneut auf den Schadensersatzanspruch gestützt hat, hat sie doch lediglich den Antrag auf Zurückweisung der Berufung der Beklagten gestellt. Unter diesen Umständen konnte das Berufungsgericht ohne Verletzung von §§ 308, 536 ZPO nicht zu einer weitergehenden Verurteilung der Beklagten gelangen.
Etwas anderes könnte sich nur dann ergeben, wenn in dem landgerichtlichen Urteil ein prozeßrechtlich unzulässiges (verdecktes) Teilurteil gesehen werden könnte. In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß in derartigen Fällen das Berufungsgericht den in erster Instanz verbliebenen Teil an sich ziehen kann
(BGH, Urt. v. 12.1.1994 – XII ZR 167/92, NJW-RR 1994, 379, 381 m.w.N.). Das Urteil des Landgerichts läßt jedoch nicht erkennen, daß bewußt nur über einen Teil des Streitstoffs entschieden und eine Entscheidung über den Hauptantrag – was ohne jeden Sinn gewesen wäre – zurückgestellt werden sollte.
3. Im Hinblick auf diese Verfahrensmängel kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Einer Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht bedarf es nicht; auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen und des unstreitigen Parteivorbringens ist der Senat in der Lage, abschließend in der Sache zu entscheiden.

a) Urheber- oder leistungsschutzrechtliche Ansprüche stehen der Klägerin nicht zu.
Ob es sich bei der von den Beklagten übernommenen Graphik um ein urheberrechtlich geschütztes Werk nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 UrhG handelt, hat das Berufungsgericht mit Recht in Zweifel gezogen. Die zu den Akten gereichten Schwarzweiß-Kopien mögen die Telefonkarte, für die urheberrechtlicher Schutz begehrt wird, nur unzureichend wiedergeben, wie auch von der angegriffenen Karte nur eine unzureichende Ablichtung vorliegt. Diese Kopien lassen jedenfalls eine persönliche geistige Schöpfung im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG nicht erkennen. Die Weltkarte mit dem Quadrantennetz ist eine gängige zweidimensionale Darstellung der Erde, ohne daß eine individuelle geistige Leistung des Zeichners erkennbar wird. Auch dem Werbespruch (“Grenzenlos + günstig: Weltweit telefonieren. Ruf doch mal an!”) sowie der weiteren Gestaltung der Karte kommen keine Urheberrechtsschutz begründenden Merkmale zu.
Soweit die Klägerin den Lichtbildschutz des § 72 UrhG für sich in Anspruch genommen hat, fehlt es an Klagevorbringen dazu, ob und inwieweit die Telefonkarte der Klägerin ein Lichtbild oder ein auf ähnliche Weise hergestelltes Erzeugnis wiedergibt. Unabhängig davon müßte das Bild, für das die Klägerin den Schutz des § 72 UrhG in Anspruch nimmt, mehr sein als eine bloße technische Reproduktion einer bestehenden Graphik. Denn der technische Reproduktionsvorgang allein begründet noch keinen Lichtbildschutz (vgl. BGH, Urt. v. 8.11.1989 – I ZR 14/88, GRUR 1990, 669, 673 – Bibelreproduktion, m.w.N.; Schricker/Vogel, Urheberrecht, 2. Aufl., § 72 UrhG Rdn. 22). Vielmehr ist ein Mindestmaß an persönlicher geistiger Leistung erforderlich, die dann zu verneinen ist, wenn ein Lichtbild oder ein ähnlich hergestelltes Erzeugnis nicht mehr als die bloße technische Reproduktion einer vorhandenen Darstellung ist. Daß diese Voraussetzungen im Streitfall erfüllt sind, läßt sich dem Vorbringen der Klägerin nicht entnehmen.

b) Eine Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht mit dem Ziel, der Klägerin Gelegenheit zu geben, ihre Klage nunmehr auf § 1 UWG zu stützen, ist weder unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes noch unter dem eines fairen Verfahrens geboten (vgl. BGH, Urt. 5.6.1997 – I ZR 69/95, GRUR 1998, 489, 492 = WRP 1998, 42 – Unbestimmter Unterlassungsantrag III). Denn Zweifel an dem urheberrechtlichen Anspruch sind nicht erst in der Revisionsinstanz geäußert worden.
Im übrigen ist auch nicht ersichtlich, daß die Klage Erfolg hätte, wenn sie wettbewerbsrechtlich begründet würde. Daß die von der Beklagten übernommene Rückseite der Telefonkarte der Klägerin über wettbewerbliche Eigenart verfügt, könnte mit dem Berufungsgericht ohne weiteres bejaht werden. Zweifel bestehen jedoch hinsichtlich des Unlauterkeitsmerkmals. Dabei ist zu berücksichtigen, daß
es sich nicht um eine identische Übernahme handelt, bei der nur geringe Anforderungen an das besondere, die Unlauterkeit begründende Merkmal zu stellen sind. Denn die Beklagte hat die Telefonkarte der Klägerin nicht mehr oder weniger unverändert übernommen; sie hat lediglich eine Seite der Karte verkleinert wiedergegeben und in den Zusammenhang der eigenen graphischen Darstellung mit einem eigenen Werbespruch gestellt. Es ist nicht ersichtlich, weshalb mit der verkleinerten Wiedergabe der Karte der Klägerin eine vermeidbare Herkunftstäuschung verbunden ist. Auf der Vorderseite ist die Karte der Beklagten eindeutig gekennzeichnet, so daß es von vornherein eher fernliegen wird, daß der Verkehr die beanstandete Karte für eine solche der Klägerin hält. Aber auch die Art und Weise der Wiedergabe auf der Rückseite läßt eine Distanzierung erkennen, die durch den abgeänderten Werbespruch unterstrichen wird (“Zwar nicht Weltweit, aber grenzenlos günstig” statt “Grenzenlos + günstig: Weltweit telefonieren”), so daß der Verkehr trotz der auf die Klägerin hinweisenden Merkmale, die sich auf der zitierten Telefonkarte befinden, kaum von einer Karte der Klägerin ausgehen wird. Auch was das Unlauterkeitsmerkmal der Rufausbeutung angeht, ist nicht zu erkennen, inwieweit durch die beanstandete Darstellung ein positives Image der Klägerin auf die Beklagte übergeleitet werden soll. Bei dem wiedergegebenen Werbespruch der Klägerin (“Grenzenlos + günstig: Weltweit telefonieren. Ruf doch mal an!”) geht es um Fernsprechleistungen, während der Werbespruch auf der Telefonkarte der Beklagten andere Leistungen – offenbar die von der Beklagten als Werbeagentur angebotenen Leistungen – anpreist. Es ist nicht ersichtlich , inwieweit damit eine Beeinträchtigung des guten Rufs der Klägerin verbunden sein soll. Unter diesen Umständen braucht nicht der Frage nachgegangen zu werden, ob wettbewerbsrechtliche Ansprüche an der Verjährungseinrede scheitern würden.
III. Danach ist das angefochtene Urteil auf die Revision der Beklagten aufzuheben. Die Klage ist abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Erdmann v. Ungern-Sternberg Bornkamm
Pokrant Schaffert

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 195/98 Verkündet am:
23. November 2000
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 23. November 2000 durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Starck, Dr. Büscher
und Dr. Schaffert

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 14. Mai 1998 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin ist auf dem Gebiet der Entwicklung, der Herstellung und des Vertriebs von Operationsleuchten (OP-Leuchten) tätig und seit Jahrzehnten in diesem Bereich führend. Sie entwickelt auch die für diese Leuchten notwendigen Halogenlampen, läßt sie von Dritten für sich herstellen und vertreibt sie ausschließlich über ihre Vertriebsorganisation. Zu ihren Erzeugnissen gehören seit Anfang der 90er Jahre OP-Leuchten der Serie "H. 2000", deren jeweilige Ausführungen mit Halogenlampen vom Typ "H. C. " bestückt sind. In vielen Krankenhäusern sind noch OP-Leuchten der Vorgängerserie, der sog.
"H. "-S. serie, vorhanden; für diese liefert die Klägerin weiterhin die entsprechenden Halogenlampen.
Der Beklagte, der zunächst Originallampen der Klägerin vertrieben hatte , vertreibt seit Frühjahr 1994 als Händler Halogenlampen, die für die OPLeuchten der Klägerin verwendet werden können, jedoch von anderen Unternehmen hergestellt wurden. Er bewirbt diese Lampen in seinem "Speziallampenkatalog" in der im Klageantrag wiedergegebenen Weise.
Die Klägerin beanstandet diese Werbung als irreführend und als wettbewerbswidrige Anlehnung an den guten Ruf ihrer Ware. Der Beklagte erwekke den Eindruck, er vertreibe ihre Originalhalogenlampen, indem er in seiner Katalogauflistung ihre Originalbestellnummern seinen eigenen gegenüberstelle. Diesen Eindruck verstärke er noch dadurch, daß er ihre Marke "H. " blickfangmäßig - in Fettdruck und in der geschützten Schreibweise - hervorhebe.
Die Klägerin hat beantragt,
1. den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, in Preislisten , Prospektmaterial und/oder ähnlichen Druckschriften Halogenlampen für H. -OP-Leuchten in der Weise zu bezeichnen, daß den Bestellnummern von He. für die Originallampen für H. -OP-Leuchten die Bestellnummern von K. gegenübergestellt werden, insbesondere wenn dies in der nachfolgend wiedergegebenen Art geschieht :
2. den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin Auskunft zu erteilen über den Umfang der unter 1. bezeichneten Handlungen unter Angabe der einzelnen Werbeträger, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet sowie unter Angabe der Adressen der Empfänger von schriftlichen Werbemitteln, die die unter Ziffer 1 bezeichneten Handlungen enthalten; 3. festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die unter Ziffer 1 bezeichneten Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird. Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Er hat unter anderem ausgeführt , die Angabe der Bestellnummern der Klägerin in seinem Katalog sei zwingend geboten. Verwechslungen bei der Auswahl der Ersatzlampen für die OP-Leuchten der Klägerin könnten nur bei Verwendung ihrer OriginalBestellnummern sicher ausgeschlossen werden. Die Verwendung falscher OPLampen könne zu Schäden am Leuchtensystem führen, die Schattenbildungen oder einen gänzlichen Ausfall einzelner Lampen zur Folge haben könnten. Beides könne eine erhebliche Gefahr für Gesundheit und Leben des Patienten sein.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht den Beklagten nach den Klageanträgen verurteilt.
Mit seiner Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat angenommen, daß der Unterlassungsantrag lediglich gegen das Verbot der konkreten Verletzungsform gerichtet sei. Die Antragsformulierung solle nur zum Ausdruck bringen, daß ein Verbot auch ein Verhalten erfassen solle, in dem sich das Charakteristische der Verletzungsform wiederfinde.
Der so verstandene Unterlassungsantrag sei begründet, weil sich der Beklagte ohne sachlich rechtfertigenden Grund und damit in unlauterer Weise an den guten Ruf der Klägerin anlehne, wenn er in seinem Katalog in der aus dem Klageantrag ersichtlichen Weise Speziallampen anderer Hersteller für die OP-Leuchten der Klägerin anbiete. Die Frage, ob es beim Vertrieb von ErsatzLampen für die OP-Leuchten der Klägerin aus Sicherheitsgründen geboten sei, auf die Bestellnummern der Original-Lampen der Klägerin hinzuweisen, könne offenbleiben, da es hier nur um die wettbewerbliche Zulässigkeit der konkret beanstandeten Form der Werbung gehe.
Der Beklagte setze in seinem Katalog seine Ersatzlampen unmittelbar in Beziehung zu den "Originalprodukten" der Klägerin, die seit Jahrzehnten in diesem Bereich führend sei, indem er seine Bestellnummern unmittelbar denen der Klägerin gegenüberstelle. Die damit verbundene Gleichstellung werde durch die Verwendung des Begriffs "Vergleichs-Nr." über der Bestellnummer der Klägerin noch verdeutlicht, weil dadurch der Eindruck erweckt werde, die Produkte seien identisch. Diese Anlehnung verstärke der Beklagte noch dadurch , daß er seine Bestellnummern in der Weise gebildet habe, daß er jeweils die letzten drei Ziffern der Bestellnummern der Klägerin übernommen habe und diesen einen Punkt sowie die Ziffern "05" angefügt habe. Diese Kennzeichnung
vermittle den Eindruck, es handele sich lediglich um eine andere Charge desselben Herstellers.
Neben dem Unterlassungsanspruch seien auch die Ansprüche auf Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht als Folgeansprüche begründet.
II. Die gegen diese Entscheidung gerichtete Revision des Beklagten führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.
1. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, daß der Beklagte den guten Ruf der Klägerin unlauter ausnutze, wenn er wie in seinem "Speziallampenkatalog" die Bestellnummern der Klägerin seinen eigenen gegenüberstelle, kann auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen im Licht der Entwicklung des europäischen Gemeinschaftsrecht nicht aufrechterhalten werden.

a) Der Senat hat inzwischen die Rechtsgrundsätze zur vergleichenden Werbung, auf die sich das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung gestützt hat, aufgegeben, soweit diese nicht mit der Richtlinie 97/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 1997 zur Ä nderung der Richtlinie 84/450/EWG über irreführende Werbung zwecks Einbeziehung der vergleichenden Werbung (ABl. Nr. L 290 v . 23.10.1997, S. 18 = GRUR 1998, 117 = WRP 1998, 798) in Einklang stehen. Nach der inzwischen geänderten Rechtsprechung ist vergleichende Werbung zulässig, sofern die in Art. 3a Abs. 1 lit. a bis h der Richtlinie 97/55/EG genannten Voraussetzungen erfüllt sind (BGHZ 138, 55 ff. - Testpreis-Angebot; 139, 378 ff. - Vergleichen Sie; BGH, Urt. v. 23.4.1998 - I ZR 2/96, GRUR 1999, 69 ff. = WRP 1998, 1065 - Preisvergleichsliste II; Urt. v. 25.3.1999 - I ZR 77/97, GRUR 1999, 1100, 1101
= WRP 1999, 1141 - Generika-Werbung). Die genannte Richtlinie ist allerdings bei der Beurteilung der Frage, ob die beanstandete Werbung zum damaligen Zeitpunkt wettbewerbswidrig war, noch nicht unmittelbar anzuwenden. Die Richtlinie war bis zum Ablauf des 23. April 2000 umzusetzen (Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 97/55/EG); dies ist durch das Gesetz zur vergleichenden Werbung und zur Ä nderung wettbewerbsrechtlicher Vorschriften vom 1. September 2000 mit Wirkung vom 14. September 2000 geschehen (Art. 1 Nr. 1 bis 3 und Art. 4 des Gesetzes, BGBl. I S. 1374).

b) Wird unterstellt, daß die angesprochenen Verkehrskreise erkennen, daß die Lampen des Beklagten keine "Originalprodukte" sind (vgl. dazu auch unter 2.), fällt die konkret angegriffene Werbung des Beklagten in seinem "Speziallampenkatalog" unter den Begriff der vergleichenden Werbung (vgl. Art. 2 Nr. 2a der Richtlinie 97/55/EG; BGHZ 138, 55, 59 - Testpreis-Angebot), weil die jeweiligen Bestellnummern einander gegenübergestellt werden und zugleich auf die betreffenden OP-Lampen der Klägerin mit den Bezeichnungen "Vergleichs-Typ" und "Vergleichs-Nr." hingewiesen wird.
Die hier beanstandete Werbung für die OP-Lampen des Beklagten unter Gegenüberstellung seiner eigenen Bestellnummern mit den Original-Bestellnummern der Klägerin kann danach - in Abweichung von der früheren Rechtsprechung (vgl. BGH, Urt. v. 28.3.1996 - I ZR 39/94, GRUR 1996, 781, 784 = WRP 1996, 713 - Verbrauchsmaterialien) - nicht schon mit der Begründung als wettbewerbswidrig angesehen werden, daß für eine Gegenüberstellung der eigenen Bestellnummern des Beklagten mit denen der Klägerin ein sachlich rechtfertigender Anlaß gefehlt habe. Entscheidend ist vielmehr, ob die Voraussetzungen , unter denen bei Anwendung des Art. 3a Abs. 1 der Richtlinie 97/55/EG (vgl. § 2 Abs. 2 UWG n. F.) eine vergleichende Werbung zulässig ist, nicht gegeben waren. Die Frage, ob dies hier der Fall war, kann der Senat auf
der Sachverhaltsgrundlage, von der im Revisionsverfahren auszugehen ist, nicht selbst beurteilen. Den Parteien ist zudem Gelegenheit zu geben, im Hinblick auf die Veränderung der rechtlichen Beurteilung einer vergleichenden Werbung in einem erneuten Berufungsverfahren ergänzend vorzutragen (vgl. auch BGH GRUR 1999, 69, 71 - Preisvergleichsliste II).
2. Die Verurteilung des Beklagten kann auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen auch nicht unter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt, insbesondere als ein Verbot irreführender Werbung (§ 3 UWG a. F.; vgl. § 3 Satz 1 UWG n. F.), Bestand haben.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, daß die konkrete Form der Katalogwerbung des Beklagten die von ihm angebotenen OP-Lampen mit den "Originalprodukten" der Klägerin gleichstelle und den Eindruck erwecke, die Produkte seien identisch, also gleichsam "Originalprodukte". Im gegenwärtigen Verfahrensstand kann offenbleiben, ob diese Feststellung nach den gegebenen Umständen erfahrungswidrig ist, wie die Revision geltend macht. Wird von den Feststellungen des Berufungsgerichts ausgegangen, wäre die angegriffene Werbung jedenfalls eine Irreführung über die Herkunft der angebotenen Produkte. Eine solche Beurteilung ließe sich allerdings mit der vom Berufungsgericht ebenfalls angenommenen Rufanlehnung, die begrifflich voraussetzt, daß der Verkehr die unterschiedliche Herkunft der angebotenen Waren erkennt , nur dann vereinbaren, wenn von einer gespalteten Verkehrsauffassung ausgegangen wird. Dazu hat das Berufungsgericht jedoch keine Feststellungen getroffen.
Eine Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise (§ 3 UWG a.F.; vgl. § 3 Satz 1 UWG n. F.) käme auch dann in Betracht, wenn die weitere Annahme des Berufungsgerichts zutreffen sollte, daß die konkrete Art der Wer-
bung geeignet ist, jedenfalls einem relevanten Teil der angesprochenen Verkehrskreise den Eindruck zu vermitteln, es würden Zweitprodukte desselben Herstellers angeboten. Auch diese Beurteilung, die ebenfalls die Annahme einer Irreführung über die Herkunft der beworbenen Waren beinhaltet, ist jedoch mit den weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts, insbesondere der Annahme einer anlehnenden Werbung, nicht ohne weiteres in Einklang zu bringen.
Der Senat kann danach die Frage, ob eine Irreführung vorliegt, nicht selbst beurteilen. Bisher fehlen auch Feststellungen dazu, an welche Verkehrskreise sich die beanstandete Werbung gewandt hat; auch ist der "Speziallampenkatalog" des Beklagten, in dem die angegriffene Werbung enthalten war, noch nicht zu den Akten gereicht worden. Im erneuten Berufungsverfahren wird den Parteien zudem Gelegenheit zu geben sein, zum Sachverhalt ergänzend vorzutragen.
3. Weiterhin wird im erneuten Berufungsverfahren die Auslegung des Klageantrags mit den Parteien zu erörtern sein. Abweichend von der Ansicht des Berufungsgerichts spricht der Wortlaut des Unterlassungsantrags nicht für, sondern gegen seine Auslegung, der Antrag richte sich im wesentlichen gegen das konkret beanstandete Verhalten, die Antragsfassung bringe lediglich zum Ausdruck, daß von dem Verbot auch ein Verhalten erfaßt sein solle, in dem sich das Charakteristische der Verletzungsform wiederfinde, auch wenn nicht alle Einzelmerkmale übereinstimmten. Nach dem Wortlaut ihres Unterlassungsantrags hat die Klägerin ein allgemeines Verbot, ihre Bestellnummern eigenen Bestellnummern des Beklagten gegenüberzustellen, verlangt und die konkret beanstandete Art und Weise der Gegenüberstellung der Bestellnummern durch den mit "insbesondere" eingeleiteten Antragsteil lediglich als Minus zu diesem umfassenderen Unterlassungsantrag bezeichnet.
III. Auf die Revision des Beklagten war danach das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Erdmann v. Ungern-Sternberg Starck
Büscher Schaffert

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.