Bundesgerichtshof Urteil, 13. Okt. 2004 - I ZR 277/01

published on 13/10/2004 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 13. Okt. 2004 - I ZR 277/01
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate
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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 277/01 Verkündet am:
13. Oktober 2004
Führinger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
SB-Beschriftung
Die Beseitigung eines fremden Kennzeichens ist keine Benutzung des Zeichens
und daher keine Kennzeichenverletzung.
Der Vertrieb einer Ware nach Entfernung eines auf den Hersteller hinweisenden
Kennzeichens ist nicht bereits als solcher wettbewerbswidrig. Ob die Beseitigung
eines auf der Ware angebrachten Kennzeichens zu einer wettbewerbswidrigen
Behinderung des Zeicheninhabers in der Werbung oder im Absatz seiner
Waren führt, hängt vielmehr von den (sonstigen) Umständen des Einzelfalles
ab.
BGH, Urteil v. 13. Oktober 2004 - I ZR 277/01 - OLG Hamm
LG Hagen
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 8. Juli 2004 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die
Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 11. September 2001 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin stellt her und vertreibt unter der als Marke für "Regale, Borde ; Konsole, alle Waren aus Holz, Metall oder Kunststoff" eingetragenen Bezeichnung "H. " ein Wandregal-System, das vor allem in Bau- und Heimwerkermärkten in der Form des Selbstbedienungshandels angeboten wird. Die Marke entspricht dem in ihrer Firma enthaltenen Namen ihres Geschäftsführers. Die einzelnen Produkte des Wandregal-Systems werden von der Klägerin mit sog. SB-Beschriftungen versehen. Bei diesen Beschriftungen handelt es sich um aus Pappe bestehende, mit Heftklammern zusammengehaltene Halterungsvorrichtungen , die die einzelnen Regalelemente teilweise umhüllen und
die ein Loch aufweisen, das das Aufhängen der Ware an den Verkaufswänden ermöglicht. Die SB-Beschriftungen enthalten Werbeaufdrucke (Fotos, Beschreibungen ) sowie die auf rotem Untergrund mit schwarzer Schrift aufgedruckte Marke der Klägerin.
Die Beklagte, die sich vornehmlich mit dem Handel und dem Vertrieb von Scharnieren und Beschlägen befaßt, hat ein eigenes Regalsystem unter dem Namen "v. " auf den Markt gebracht.
Am 30. Dezember 1999 schlossen die Parteien einen Liefer-, Vertriebsund Kaufvertrag, nach dem die Beklagte ab dem 1. Juli 2000 die weltweiten Alleinvertriebsrechte für das H. -Wandregal-System erhalten sollte. In der Zeit vom 12. bis zum 15. März 2000 stellte die Beklagte absprachegemäß Produkte der Klägerin auf der Internationalen Eisenwarenmesse in Köln aus, wobei sie an sämtlichen ausgestellten Elementen des H. -Wandregal-Systems die von der Klägerin mitgelieferten SB-Beschriftungen entfernt hatte. An der Musterpräsentationswand waren auf der oberen Blende Werbebilder angebracht, auf denen der Name der Klägerin angegeben war. In allen Besprechungskabinen und zeitweise auch auf dem Messestand selbst hatte die Beklagte einige OriginalSB -Packungen der Regalteile ausgelegt. Im Anschluß an die Messe ließ die Beklagte in der Zeitschrift b eine Anzeige mit einem Foto veröffentlichen , auf dem das H. -Wandregal-System gleichfalls ohne die SB-Beschriftungen abgebildet war.
Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte sei nicht befugt gewesen, die SB-Beschriftungen eigenmächtig zu entfernen. Sie habe dadurch sowohl gegen den zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag als auch gegen Wettbewerbsrecht verstoßen und außerdem in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Klägerin eingegriffen.

Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu verurteilen , es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr Wandbordhalter, Konsolen und Leitern des H. -Wandregal-Systems unter Entfernung der vom Hersteller gelieferten SB-Beschriftung in den Verkehr zu bringen, anzubieten und zu bewerben bzw. in den Verkehr bringen, anbieten oder bewerben zu lassen.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten.
Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat einen Unterlassungsanspruch der Klägerin verneint. Zur Begründung hat es ausgeführt:
Aus dem Vertrag vom 30. Dezember 1999 ergebe sich keine Unterlassungspflicht der Beklagten, weil er keine Wirkung mehr entfalte. Der Vertrag sei entweder durch Kündigung der Klägerin oder durch die Erklärung der Beklagten , die weitere Erfüllung abzulehnen und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, beendet worden.
Auch aus anderen Rechtsvorschriften ergebe sich der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht, weil die Klägerin einer Än derung/Entfernung der Verpackung zugestimmt habe. Die Beklagte sei nach den §§ 6 und 7 des zum Zeitpunkt der Messepräsentation noch bestehenden Vertrages vom 30. Dezember 1999 berechtigt gewesen, die SB-Beschriftungen der Einzelteile zu entfernen , solange sie deutlich darauf hingewiesen habe, daß die Klägerin die Herstellerin des Wandregals sei. Die Beklagte habe an der Lochwand über den einzelnen Elementen die Markenbezeichnung angebracht und damit gerade nicht den Hersteller verschwiegen. In der Anzeige in der Zeitschrift b sei deutlich der Markenname angeführt worden. Im Text sei auch deutlich zwischen diesem und einem selbst hergestellten Regal der Beklagten unterschieden worden.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, daß der von der Klägerin geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht besteht.
1. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts , aus dem Vertrag vom 30. Dezember 1999 ergebe sich keine Unterlassungspflicht , weil er beendet sei und keine Wirkungen mehr entfalte.
Zwar können im Einzelfall auch nach der Beendigung eines Vertragsverhältnisses noch "nachvertragliche" Handlungs- und Unterlassungspflichten bestehen , insbesondere können die Vertragspartner verpflichtet sein, die dem anderen durch den Vertrag gewährten Vorteile nicht wieder zu entziehen oder wesentlich zu schmälern und alles zu unterlassen, was den Vertragszweck gefährden oder vereiteln könnte (vgl. BGH, Urt. v. 24.10.1989 - XI ZR 8/89, NJW-RR 1990, 141 f., m.w.N.). Auf ein solches nachvertragliches Verbot läßt
sich der geltend gemachte Unterlassungsanspruch hier aber nicht stützen. Der auf die Übertragung der weltweiten Alleinvertriebsrechte auf die Beklagte gerichtete Zweck des Vertrages vom 30. Dezember 1999 ist infolge der auf die Beendigung des Vertragsverhältnisses gerichteten Willenserklärungen der Vertragsparteien entfallen und könnte durch einen etwaigen weiteren Vertrieb von Regalteilen durch die Beklagte nicht mehr gefährdet oder vereitelt werden.
2. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts scheidet ein auf Wettbewerbs - oder Deliktsrecht gestützter Unterlassungsanspruch der Klägerin allerdings nicht bereits deshalb aus, weil sie einer Änderun g oder Entfernung der Verpackung zugestimmt hat.

a) Eine solche Zustimmung der Klägerin hat das Berufungsgericht den §§ 6, 7 des Vertrages vom 30. Dezember 1999 entnommen. Die Auslegung einzelvertraglicher Regelungen durch das Berufungsgericht kann vom Revisionsgericht darauf überprüft werden, ob gesetzliche Auslegungsregeln, anerkannte Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verletzt worden sind (BGH, Urt. v. 13.2.2003 - I ZR 281/01, GRUR 2003, 545 = WRP 2003, 756 - Hotelfoto, m.w.N.). Diese Nachprüfung ergibt, daß das Berufungsgericht bei seiner Auslegung den Gesamtzusammenhang der vertraglichen Vereinbarung vom 30. Dezember 1999 sowie die Interessenlage der Vertragsparteien nicht hinreichend beachtet hat.
aa) Das Berufungsgericht hat seine Auffassung, die Beklagte sei nach dem Vertrag vom 30. Dezember 1999 berechtigt gewesen, die SB-Beschriftungen der Einzelteile zu entfernen, maßgeblich auf die Regelung in § 7 Nr. 2 Satz 1 des Vertrages gestützt, in der es heißt, die Beklagte "definiert die Ziele bezüglich Verpackungsgestaltung und Warenpräsentation ab Vertragsunterzeichnung". Selbst wenn man der Ansicht des Berufungsgerichts folgt, zu die-
sen Bereichen (Verpackungsgestaltung und Warenpräsentation) gehöre auch die Verwendung der SB-Beschriftungen, ergibt sich daraus nicht, daß der Beklagten damit die Befugnis eingeräumt werden sollte, die SB-Beschriftungen vollständig von den Waren zu entfernen. Bereits der Wortlaut der unter der Überschrift "Design" stehenden Vertragsbestimmung spricht gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Bestimmung des Ziels der "Gestaltung" der Verpackung umfasse nach dem Willen der Vertragsparteien auch die Befugnis zu deren vollständiger Beseitigung.
bb) Wie die Revision mit Recht rügt, hat das Berufungsgericht bei seiner Auslegung zudem die sich aus § 6 Nr. 3.4 des Vertrages ergebende Interessenlage der Parteien nicht in dem gebotenen Maße berücksichtigt. In § 6 Nr. 3.4 Abs. 1 Satz 1 haben die Vertragsparteien einerseits vereinbart, daß auf "allen SB-Beschriftungen, Verpackungen, Plakaten etc." die Beklagte bis spätestens zum 1. Januar 2001 "führend" erscheinen sollte. Andererseits mußte gemäß § 6 Nr. 3.4 Abs. 2 auf allen Werbeunterlagen gewährleistet sein, daß Händler und Verbraucher den Begriff "H. -Wandregal-System" in auffälliger Weise wiederfänden , wobei der Name "H. " allerdings auf keinen Fall in einer gegenüber dem Namen der Beklagten hervortretenden Weise verwendet werden sollte. Nach § 6 Nr. 3.4 Abs. 3 sollte, um den Markenartikel-Charakter zu erhalten, dem Warenzeichen "H. " ein "R" im Kreis zugefügt werden.
Diesen Regelungen ist zu entnehmen, daß nach der dem Vertrag zugrunde gelegten Interessenlage der Parteien auch nach der Vertragsunterzeichnung auf allen Werbeunterlagen weiterhin in auffälliger Weise die Bezeichnung "H. " erscheinen sollte. Da nach der insoweit zutreffenden Auslegung des Berufungsgerichts der in § 6 Nr. 3.4 verwendete Begriff der "Werbeunterlagen" die SB-Beschriftungen umfaßte, hatten sich folglich auch die von der Beklagten gemäß § 7.2 Satz 1 zu definierenden Ziele bezüglich der Ver-
packungsgestaltung und der Warenpräsentation an den Vorgaben gemäß § 6 Nr. 3.4 des Vertrages auszurichten. Der Vorrang der Regelung in § 6 Nr. 3.4 ergibt sich aus der beiderseitigen Interessenlage, wie auch in § 7.3 Abs. 1 zum Ausdruck kommt. Nach dieser Vertragsbestimmung sollten die Parteien bezüglich der Gestaltung und der Plazierung ihrer künftigen Werbemaßnahmen nur frei sein, soweit diese nicht offensichtliche Widersprüche zu den bisherigen Aussagen und als Tatsache anerkannten Begebenheiten aufwiesen; zur Änderung elementarer Aussagen, von Vertriebskonzepten, Qualitätsstandards etc. war Einvernehmen der Vertragsparteien erforderlich.
cc) Wenn nach den vertraglichen Abreden bei der Gestaltung der Verpackungen und damit auch der SB-Beschriftungen die Bezeichnung "H. " sogar in auffälliger Weise verwendet werden mußte, so ist bei der gebotenen interessengerechten Auslegung eine vertragliche Berechtigung der Beklagten, die SB-Beschriftungen mit der auf diesen angebrachten Bezeichnung "H. " zu entfernen und die Waren ohne diese anzubieten, zu verneinen.

b) Aus dem Vertrag vom 30. Dezember 1999 läßt sich somit entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts eine Zustimmung der Klägerin zur Entfernung der SB-Beschriftungen nicht herleiten. Für eine auf andere Weise erklärte Zustimmung der Klägerin bestehen nach dem Parteivortrag keine Anhaltspunkte , so daß mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung der von der Klägerin geltend gemachte (gesetzliche) Unterlassungsanspruch nicht verneint werden kann.
3. Das Berufungsurteil stellt sich aber aus anderen Gründen als richtig dar (§ 563 ZPO a.F.).

a) Die Klägerin hat den von ihr geltend gemachten gesetzlichen Unterlassungsanspruch auf § 823 Abs. 1 BGB unter dem Gesichtspunkt eines Eingriffs in ihren eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb sowie auf die §§ 1, 3 UWG a.F. gestützt. Einen markenrechtlichen Unterlassungsanspruch hat sie ausdrücklich nicht geltend gemacht mit der Begründung, die Beseitigung fremder Kennzeichen sei keine Markenverletzung.
Diese Beschränkung ihres Begehrens führt nicht schon deshalb zur Versagung eines Schutzes des Kennzeichens der Klägerin, weil nach der Rechtsprechung des Senats die im Markengesetz enthaltene umfassende, in sich geschlossene kennzeichenrechtliche Regelung den früher aus anderen Bestimmungen hergeleiteten Schutz von Kennzeichen verdrängt und daher im Anwendungsbereich der jeweiligen Bestimmungen des Markenrechts für die gleichzeitige Anwendung der §§ 1, 3 UWG a.F. und des § 823 BGB kein Raum ist (BGHZ 149, 191, 195 f. - shell.de, m.w.N.).
Im Streitfall steht der Vorrang des Markenrechts der Geltendmachung von wettbewerbs- und deliktsrechtlichen Anspruchsgrundlagen nicht entgegen. Das Unterlassungsbegehren der Klägerin richtet sich ausschließlich darauf, daß der Beklagten untersagt werden soll, bei den Waren der Klägerin mit den SBBeschriftungen die auf diesen enthaltenen Kennzeichnungen zu entfernen und die so veränderten Waren zu bewerben, anzubieten und in den Verkehr zu bringen. Die Klägerin sieht die Wettbewerbswidrigkeit des von ihr beanstandeten Verhaltens schon (und allein) darin begründet, daß ein Händler im Hinblick auf die geplante Weiterveräußerung nicht berechtigt sei, die Marke des Herstellers an der Originalware zu beseitigen. Ihrer Ansicht nach ist es unerheblich, daß die Beklagte den Namen "H. " auf der Kölner Messe "über" der Warenpräsentation angebracht hat.
Für dieses Begehren ist der Anwendungsbereich markenrechtlicher Bestimmungen nicht eröffnet. Die (bloße) Beseitigung eines fremden Kennzeichens ist keine Benutzung des Zeichens und daher keine Kennzeichenverletzung i.S. der §§ 14, 15 MarkenG (vgl. OLG Düsseldorf WRP 2001, 288, 290; Hacker in Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl., § 14 Rdn. 88; Ingerl/ Rohnke, Markengesetz, 2. Aufl., § 14 Rdn. 175; Kur, MarkenR 2001, 137, 145; vgl. ferner Köhler in Köhler/Piper, UWG, 3. Aufl., § 1 Rdn. 415; so schon zur Rechtslage vor Inkrafttreten des Markengesetzes RGSt 42, 184, 189; RG MuW 1931, 316, 317; v. Gamm, WRP 1961, 231 f.; Stuckel, Die Integrität von Marke, Ware und Verpackung, 1991, S. 103 ff. m.w.N.; a.A. Fezer, Markenrecht, 3. Aufl., § 14 Rdn. 461a).

b) Die Klägerin kann jedoch von der Beklagten weder nach Wettbewerbs - noch nach Deliktsrecht verlangen, daß diese, wie es Gegenstand des Unterlassungsantrages ist, generell den Vertrieb des H. -Wandregal-Systems nach Entfernung der von der Klägerin gelieferten SB-Beschriftungen unterläßt. Ein so weitgehender Unterlassungsanspruch steht ihr weder nach § 823 Abs. 1 BGB noch nach (altem und neuem) Wettbewerbsrecht zu.
Der Vertrieb einer Ware, bei der eine auf den Hersteller hinweisende Kennzeichnung entfernt worden ist, verstößt nicht bereits als solcher gegen Wettbewerbsrecht oder gegen § 823 Abs. 1 BGB. Entgegen der Auffassung der Klägerin hat der Hersteller einer Markenware nicht grundsätzlich einen Anspruch darauf, daß der Händler, dem er die Ware liefert, die Marke auf der Ware beläßt und sie unverändert weiterveräußert.
Zwar kann nach einhelliger Ansicht in Rechtsprechung und Literatur die Entfernung von Kennzeichen auf der Ware unter dem Gesichtspunkt der Absatz - oder Werbebehinderung oder wegen Irreführung über die betriebliche
Herkunft der Ware wettbewerbswidrig sein (vgl. BGH, Urt. v. 18.2.1972 - I ZR 82/70, GRUR 1972, 558, 559 - Teerspritzmaschinen; Baumbach/Hefermehl , Wettbewerbsrecht, 22. Aufl., § 1 UWG Rdn. 231; Großkomm.UWG, Brandner/Bergmann, § 1 Rdn. A 275; Köhler in Köhler/Piper aaO § 1 Rdn. 399; Stuckel aaO S. 113 ff. m.w.N.). Ob durch die Beseitigung einer Kennzeichnung der Mitbewerber in der Werbung oder im Absatz wettbewerbswidrig behindert (vgl. § 4 Nr. 10 UWG) oder der Verkehr über die betriebliche Herkunft der Ware getäuscht wird (vgl. § 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG), hängt jedoch von den Umständen des Einzelfalles ab (ebenso Stuckel aaO S. 120; Nordemann, Wettbewerbsund Markenrecht, 9. Aufl., Rdn. 1025). So kann trotz der Beseitigung eines auf den Hersteller hinweisenden Kennzeichens an der Ware eine unzulässige individuelle Behinderung oder eine Herkunftstäuschung zu verneinen sein, wenn aufgrund der sonstigen Umstände des Vertriebs der Verkehr gleichwohl die Ware weiterhin dem Kennzeicheninhaber und nicht dem Händler zurechnet und ein schutzwürdiges Interesse des Herstellers an der Verwendung gerade der beseitigten Kennzeichnung nicht verletzt wird. Dies gilt für einen deliktsrechtlichen Anspruch entsprechend.
Da das Unterlassungsbegehren der Klägerin darauf gerichtet ist, der Beklagten generell, also in jedem Falle, den Vertrieb des H. -WandregalSystems nach Entfernen der von der Klägerin gelieferten SB-Beschriftungen zu untersagen, erfaßt es auch zulässige Verhaltensweisen. Ein Unterlassungsanspruch , der auch Handlungen einbezieht, die nicht zu beanstanden sind, ist unbegründet (vgl. BGH, Urt. v. 15.9.1999 - I ZR 131/97, GRUR 2000, 436, 437 = WRP 2000, 383 - Ehemalige Herstellerpreisempfehlung, m.w.N.).

c) Die Klägerin hat mit ihrem Unterlassungsantrag auch nicht teilweise Erfolg. Es kann dabei dahinstehen, ob ihrem Klagebegehren entnommen werden kann, daß jedenfalls die von ihr konkret aufgezeigten Verletzungshandlun-
gen untersagt werden sollen und diese daher in dem Unterlassungsantrag in seiner Verallgemeinerung als Minus enthalten sind (vgl. BGH GRUR 2000, 436, 438 - Ehemalige Herstellerpreisempfehlung). Denn weder den Feststellungen des Berufungsgerichts noch dem Vorbringen der Klägerin zu der Präsentation ihrer Produkte durch die Beklagte auf der Messe in Köln sowie zu dem Artikel in der Zeitschrift b lassen sich Umstände entnehmen, die die Unzulässigkeit des Verhaltens der Beklagten begründen könnten.
aa) Eine Täuschung über die betriebliche Herkunft scheidet aus, weil die Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts deutlich darauf hingewiesen hat, daß die Klägerin die Herstellerin des Wandregals ist. Hinsichtlich der Messepräsentation hat das Berufungsgericht einen ausreichenden Herkunftshinweis darin gesehen, daß die Beklagte die Markenbezeichnung (der Klägerin) an der Lochwand über den einzelnen Elementen angebracht und damit den Hersteller gerade nicht verschwiegen habe. Diese Feststellung hat das Berufungsgericht verfahrensfehlerfrei getroffen. Im Tatbestand des Berufungsurteils ist als unstreitiger Parteivortrag festgehalten, daß auf der oberen Blende Werbebilder angebracht waren, auf denen der Name der Klägerin angegeben war. Dies entspricht dem Vorbringen der Beklagten in ihrer Berufungserwiderung vom 6. Juni 2001, S. 12 oben, dem die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 7. August 2001, S. 10 oben nicht entgegengetreten ist. Schon wegen der Bindung des Revisionsgerichts an die tatbestandlichen Feststellungen des Berufungsgerichts (§§ 314, 562 ZPO a.F.) hat daher die Rüge der Revision keinen Erfolg, das Berufungsgericht habe bei seiner Beurteilung nicht beachtet, daß nach dem Vortrag der Klägerin am oberen Rand der Präsentationswand nur "einige Werbebilder" angebracht gewesen seien, die Klägerin habe dagegen nicht vorgetragen, daß daneben ein Herstellerhinweis erfolgt sei.
Hinsichtlich der Anzeige in der Zeitschrift b gleichfalls ist nach der rechtlich unbedenklichen Ansicht des Berufungsgerichts von einem ausreichenden Hinweis auf die Klägerin als Herstellerin auszugehen, weil der Name der Klägerin dort nach den Feststellungen des Berufungsgerichts deutlich angeführt war und auch deutlich zwischen der Ware der Klägerin und einem von der Beklagten selbst hergestellten Regal unterschieden wurde.
bb) Wegen des hinreichend deutlichen Hinweises auf die Klägerin als Herstellerin des Wandregals ist diese auch nicht in der Werbung für ihre Produkte in einer die Voraussetzungen einer wettbewerbswidrigen Behinderung erfüllenden Weise (vgl. dazu BGHZ 148, 1, 5 - Mitwohnzentrale.de) beeinträchtigt worden. Zwar kann einer Kennzeichnung, die an der Ware selbst befestigt ist und dort verbleiben soll, eine besondere Werbewirkung gegenüber den Endabnehmern und interessierten Dritten zukommen (vgl. BGH GRUR 1972, 558, 559 - Teerspritzmaschinen). Entgegen der Auffassung der Revision ist eine solche Fallgestaltung hier jedoch nicht gegeben. Die von der Klägerin mitgelieferten SB-Beschriftungen sollen an den Regalteilen nicht auf Dauer, d.h. auch noch während ihrer Benutzung durch den Endabnehmer verbleiben. Die Werbewirkung , die dadurch erzielt werden kann, daß die den Herstellerhinweis enthaltenden SB-Beschriftungen nach der Vorstellung der Klägerin jedenfalls so lange an ihren Produkten befestigt bleiben, bis diese in die Hand der Endabnehmer gelangen, läßt sich in vergleichbarer Weise auch durch nicht an der Ware angebrachte Herkunftshinweise erreichen. Die Klägerin hat dagegen nicht vorgetragen, daß die Beklagte das H. -Wandregal ohne solche Hinweise vertreiben will.
cc) Mit einer Behinderung der Klägerin beim Absatz ihrer Produkte kann die Unlauterkeit im Streitfall gleichfalls nicht begründet werden. Soweit die SBBeschriftungen einen Hinweis auf die Klägerin enthalten, können entsprechen-
de Herkunftshinweise, wie dargelegt, auch auf andere Weise erfolgen. Dasselbe gilt für die weiteren Angaben auf den SB-Beschriftungen wie z.B. über Verwendung , Tragkraft, Größe und Dekor der einzelnen Regalteile. Nach dem Vorbringen der Klägerin soll außerdem das durch die SB-Beschriftungen ermöglichte Aufhängen der einzelnen Teile auf der Verkaufsfläche in einem Ordnungssystem eine "Verkaufshilfe" darstellen, deren Wegfall zum Ende des Produktes selbst führe, weil sich der Kunde aus einem "Verhau" ohne ein derartiges Ordnungssystem nicht bedienen möge. Diesem Vorbringen könnte unter dem Gesichtspunkt einer Absatzbehinderung Bedeutung zukommen, wenn der Beklagten, wie es der Vertrag vom 30. Dezember 1999 vorsah, die Alleinvertriebsrechte an den Produkten der Klägerin zustünden. Mit der Beendigung des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien ist die Gefahr, daß die Produkte der Klägerin nur von der Beklagten und folglich nur ohne SB-Beschriftungen in den Handel gebracht werden, jedoch weggefallen. Da der Abschluß einer neuen Alleinvertriebsvereinbarung die Mitwirkung der Klägerin voraussetzt, besteht insoweit auch keine Erstbegehungsgefahr. Soweit die Beklagte noch über Bestände verfügt, die ihr zur Vorbereitung der Messe übergeben wurden, oder sie sich Produkte der Klägerin auf anderem Wege besorgen könnte, bestehen keine Anhaltspunkte für die Annahme, daß die Absatzchancen der Klägerin durch den vereinzelten Vertrieb solcher Waren ohne SB-Beschriftungen in nennenswertem Umfang beeinträchtigt werden könnten. Die Güte der Ware selbst wird nach dem Vorbringen der Klägerin durch die Entfernung der SB-Beschriftungen nicht beeinflußt.
dd) Aus den vorstehend genannten Gründen steht der Klägerin der geltend gemachte Unterlassungsanspruch auch nicht gemäß § 823 Abs. 1 BGB unter dem Gesichtspunkt eines Eingriffs in ihren eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb zu.
III. Danach ist die Revision der Klägerin mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Ullmann v. Ungern-Sternberg Pokrant
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Di

(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben. (2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen
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published on 13/02/2003 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 281/01 Verkündet am: 13. Februar 2003 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
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published on 12/07/2007 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 148/04 Verkündet am: 12. Juli 2007 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja
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Annotations

(1) Der Erwerb des Markenschutzes nach § 4 gewährt dem Inhaber der Marke ein ausschließliches Recht.

(2) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen

1.
ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt,
2.
ein Zeichen zu benutzen, wenn das Zeichen mit einer Marke identisch oder ihr ähnlich ist und für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch oder ihnen ähnlich sind, die von der Marke erfasst werden, und für das Publikum die Gefahr einer Verwechslung besteht, die die Gefahr einschließt, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird, oder
3.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.
Waren und Dienstleistungen werden nicht schon deswegen als ähnlich angesehen, weil sie in derselben Klasse gemäß dem in der Nizza-Klassifikation festgelegten Klassifikationssystem erscheinen. Waren und Dienstleistungen werden nicht schon deswegen als unähnlich angesehen, weil sie in verschiedenen Klassen der Nizza-Klassifikation erscheinen.

(3) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, so ist es insbesondere untersagt,

1.
das Zeichen auf Waren oder ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen,
2.
unter dem Zeichen Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen,
3.
unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen,
4.
unter dem Zeichen Waren einzuführen oder auszuführen,
5.
das Zeichen als Handelsnamen oder geschäftliche Bezeichnung oder als Teil eines Handelsnamens oder einer geschäftlichen Bezeichnung zu benutzen,
6.
das Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen,
7.
das Zeichen in der vergleichenden Werbung in einer der Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 21) zuwiderlaufenden Weise zu benutzen.

(4) Dritten ist es ferner untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr

1.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen auf Aufmachungen oder Verpackungen oder auf Kennzeichnungsmitteln wie Etiketten, Anhängern, Aufnähern oder dergleichen anzubringen,
2.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen oder
3.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, einzuführen oder auszuführen,
wenn die Gefahr besteht, daß die Aufmachungen oder Verpackungen zur Aufmachung oder Verpackung oder die Kennzeichnungsmittel zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen benutzt werden, hinsichtlich deren Dritten die Benutzung des Zeichens nach den Absätzen 2 und 3 untersagt wäre.

(5) Wer ein Zeichen entgegen den Absätzen 2 bis 4 benutzt, kann von dem Inhaber der Marke bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

(6) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der Marke zum Ersatz des durch die Verletzungshandlung entstandenen Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung der Marke eingeholt hätte.

(7) Wird die Verletzungshandlung in einem geschäftlichen Betrieb von einem Angestellten oder Beauftragten begangen, so kann der Unterlassungsanspruch und, soweit der Angestellte oder Beauftragte vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, der Schadensersatzanspruch auch gegen den Inhaber des Betriebs geltend gemacht werden.

(1) Der Erwerb des Schutzes einer geschäftlichen Bezeichnung gewährt ihrem Inhaber ein ausschließliches Recht.

(2) Dritten ist es untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise zu benutzen, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen.

(3) Handelt es sich bei der geschäftlichen Bezeichnung um eine im Inland bekannte geschäftliche Bezeichnung, so ist es Dritten ferner untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, wenn keine Gefahr von Verwechslungen im Sinne des Absatzes 2 besteht, soweit die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der geschäftlichen Bezeichnung ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.

(4) Wer eine geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen entgegen Absatz 2 oder Absatz 3 benutzt, kann von dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht.

(5) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. § 14 Abs. 6 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) § 14 Abs. 7 ist entsprechend anzuwenden.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Dieses Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb.

(2) Vorschriften zur Regelung besonderer Aspekte unlauterer geschäftlicher Handlungen gehen bei der Beurteilung, ob eine unlautere geschäftliche Handlung vorliegt, den Regelungen dieses Gesetzes vor.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

(1) Dieses Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb.

(2) Vorschriften zur Regelung besonderer Aspekte unlauterer geschäftlicher Handlungen gehen bei der Beurteilung, ob eine unlautere geschäftliche Handlung vorliegt, den Regelungen dieses Gesetzes vor.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Der Erwerb des Markenschutzes nach § 4 gewährt dem Inhaber der Marke ein ausschließliches Recht.

(2) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen

1.
ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt,
2.
ein Zeichen zu benutzen, wenn das Zeichen mit einer Marke identisch oder ihr ähnlich ist und für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch oder ihnen ähnlich sind, die von der Marke erfasst werden, und für das Publikum die Gefahr einer Verwechslung besteht, die die Gefahr einschließt, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird, oder
3.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.
Waren und Dienstleistungen werden nicht schon deswegen als ähnlich angesehen, weil sie in derselben Klasse gemäß dem in der Nizza-Klassifikation festgelegten Klassifikationssystem erscheinen. Waren und Dienstleistungen werden nicht schon deswegen als unähnlich angesehen, weil sie in verschiedenen Klassen der Nizza-Klassifikation erscheinen.

(3) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, so ist es insbesondere untersagt,

1.
das Zeichen auf Waren oder ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen,
2.
unter dem Zeichen Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen,
3.
unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen,
4.
unter dem Zeichen Waren einzuführen oder auszuführen,
5.
das Zeichen als Handelsnamen oder geschäftliche Bezeichnung oder als Teil eines Handelsnamens oder einer geschäftlichen Bezeichnung zu benutzen,
6.
das Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen,
7.
das Zeichen in der vergleichenden Werbung in einer der Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 21) zuwiderlaufenden Weise zu benutzen.

(4) Dritten ist es ferner untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr

1.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen auf Aufmachungen oder Verpackungen oder auf Kennzeichnungsmitteln wie Etiketten, Anhängern, Aufnähern oder dergleichen anzubringen,
2.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen oder
3.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, einzuführen oder auszuführen,
wenn die Gefahr besteht, daß die Aufmachungen oder Verpackungen zur Aufmachung oder Verpackung oder die Kennzeichnungsmittel zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen benutzt werden, hinsichtlich deren Dritten die Benutzung des Zeichens nach den Absätzen 2 und 3 untersagt wäre.

(5) Wer ein Zeichen entgegen den Absätzen 2 bis 4 benutzt, kann von dem Inhaber der Marke bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

(6) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der Marke zum Ersatz des durch die Verletzungshandlung entstandenen Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung der Marke eingeholt hätte.

(7) Wird die Verletzungshandlung in einem geschäftlichen Betrieb von einem Angestellten oder Beauftragten begangen, so kann der Unterlassungsanspruch und, soweit der Angestellte oder Beauftragte vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, der Schadensersatzanspruch auch gegen den Inhaber des Betriebs geltend gemacht werden.

(1) Der Erwerb des Schutzes einer geschäftlichen Bezeichnung gewährt ihrem Inhaber ein ausschließliches Recht.

(2) Dritten ist es untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise zu benutzen, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen.

(3) Handelt es sich bei der geschäftlichen Bezeichnung um eine im Inland bekannte geschäftliche Bezeichnung, so ist es Dritten ferner untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, wenn keine Gefahr von Verwechslungen im Sinne des Absatzes 2 besteht, soweit die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der geschäftlichen Bezeichnung ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.

(4) Wer eine geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen entgegen Absatz 2 oder Absatz 3 benutzt, kann von dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht.

(5) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. § 14 Abs. 6 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) § 14 Abs. 7 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:

1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen;
2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird;
3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs;
4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen;
5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur;
6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder
7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.

(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn

1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder
2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.

(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.

(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.

Der Tatbestand des Urteils liefert Beweis für das mündliche Parteivorbringen. Der Beweis kann nur durch das Sitzungsprotokoll entkräftet werden.

(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen wird.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)