Bundesgerichtshof Urteil, 07. Nov. 2002 - I ZR 175/00

bei uns veröffentlicht am07.11.2002

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 175/00 Verkündet am:
7. November 2002
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Sender Felsberg

a) Erdgebundene Rundfunksendungen, die über einen inländischen Sender
an die Öffentlichkeit ausgestrahlt werden, unterliegen auch dann dem Tatbestand
des Senderechts (§ 20 UrhG), auf den die §§ 76 und 86 UrhG Bezug
nehmen, wenn sie von einem grenznahen Senderstandort aus gezielt
für die Öffentlichkeit im benachbarten Ausland abgestrahlt werden und im
Inland nur in sehr geringem Umfang empfangen werden können.

b) Es ist bei solchen Rundfunksendungen Sache des Bestimmungslandes als
Schutzland zu entscheiden, ob es die Sendungen den nach seiner Rechtsordnung
gewährten Schutzrechten unterwirft. Geschieht dies, ist bei der
Bemessung der Höhe von Vergütungsansprüchen, die eine Gesellschaft
zur Verwertung von Leistungsschutzrechten nach inländischem Recht wegen
solcher für das Ausland bestimmter Rundfunksendungen geltend machen
kann, zu berücksichtigen, daß die Rundfunksendungen auch im Bestimmungsland
mit entsprechenden Vergütungsansprüchen belastet sind.
BGH, Urt. v. 7. November 2002 - I ZR 175/00 - OLG Saarbrücken
LG Saarbrücken
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 7. November 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Starck, Prof.
Dr. Bornkamm und Pokrant

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 28. Juni 2000 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Beklagte besitzt als rechtlich selbständiges Unternehmen eine von dem Ministerpräsidenten des Landes Saarland im Jahr 1965 erteilte Erlaubnis für die Ausstrahlung von Rundfunksendungen. Sie strahlt vom Inland aus über den Sender Felsberg, der nur 300 m von der französischen Grenze entfernt steht, ein werbefinanziertes Hörfunkprogramm auf Langwelle in Richtung Frankreich aus. Die Sendungen werden von der Muttergesellschaft der Beklagten
unter Verwendung von Musiktonträgern in Paris produziert und von dort mittels Richtfunk- und Kabelverbindungen, seit einiger Zeit auch über Satellit, zum Sender Felsberg übertragen. Die von der Beklagten ausgestrahlten Sendungen können im Inland nur in äußerst geringem Umfang empfangen werden. Die Beklagte überläßt Teile ihres Programms unentgeltlich dem DAB-MultimediaPilotprojekt Saarland, dessen digitale Sendungen nur mit Hilfe besonderer Geräte - derzeit sind 57 solcher Geräte im Einsatz - gehört werden können.
Die Hörfunksendungen sind in französischer Sprache gestaltet und ausschließlich für den französischen Raum bestimmt. Die Werbezeiten des Programms werden in Frankreich an dort ansässige Unternehmen vermarktet. Für den Betrieb des Senders Felsberg erhält die Beklagte, die keine eigenen Werbeeinnahmen erzielt, von ihrer französischen Muttergesellschaft eine Vergütung.
Bei Aufnahme der Sendetätigkeit der Beklagten ist der Senderstandort Felsberg gewählt worden, weil damals in Frankreich private werbefinanzierte Hörfunksendungen nicht erlaubt waren. Seit dem Jahre 1983 verbreitet die Muttergesellschaft der Beklagten das über den Sender Felsberg ausgestrahlte Hörfunkprogramm in Frankreich auch über UKW-Sender.
Die Klägerin ist die GVL, die als einzige Verwertungsgesellschaft in Deutschland Ansprüche ausübender Künstler und Tonträgerhersteller aus § 76 Abs. 2, § 86 UrhG wahrnimmt. Durch den "Vertrag über die Verwendung von Tonträgern in Hörfunkprogrammen" vom 19. August/23. September 1986 verpflichtete sich die Beklagte gegenüber der Klägerin, als Gegenleistung für die Verwendung von Musiktonträgern in dem von ihr ausgestrahlten Hörfunkprogramm jährlich 500.000,-- DM (zuzüglich Mehrwertsteuer in der jeweils anfallenden Höhe) zu bezahlen. Diesen Vertrag kündigte sie zum 31. Dezember
1996. Grund dafür war, daß auch die Verwertungsgesellschaft SPRE, die in Frankreich Rechte von ausübenden Künstlern und Tonträgerherstellern an Rundfunksendungen wahrnimmt, gegen die französische Muttergesellschaft der Beklagten Vergütungsforderungen wegen der Ausstrahlung des Hörfunkprogramms über den Sender Felsberg geltend machte. Ein von der Verwertungsgesellschaft SPRE in Paris gegen die Muttergesellschaft der Beklagten angestrengtes gerichtliches Verfahren ist derzeit in der dritten Instanz anhängig.
Auf Antrag der Klägerin erließ die Schiedsstelle nach dem Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten beim Deutschen Patentamt am 20. Juli 1998 einen Einigungsvorschlag (Sch-Urh 21/97), nach dem die Beklagte verpflichtet sein sollte, für die Inanspruchnahme des Senderechts am Senderstandort Felsberg eine jährliche Vergütung von 500.000,-- DM (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu zahlen. Gegen diesen Einigungsvorschlag hat die Beklagte Widerspruch eingelegt.
Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin von der Beklagten wegen der Programmausstrahlung über den Sender Felsberg für die Jahre 1997 und 1998 eine Vergütung von 1 Mio. DM (zuzüglich Mehrwertsteuer).
Die Klägerin hat vorgetragen, durch die Ausstrahlungen des Senders Felsberg werde in die nach deutschem Recht bestehenden Leistungsschutzrechte ausübender Künstler und Tonträgerhersteller, die von ihr wahrgenommen würden, eingegriffen. Die Vergütungsforderung sei der Höhe nach angemessen.
Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verpflichten, an die Klägerin für die Inanspruchnahme des Senderechts am Senderstandort Saarbrücken für
die Jahre 1997 und 1998 jeweils 500.000,-- DM zuzüglich Mehrwertsteuer nebst 5 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
Die Beklagte hat vorgebracht, für das vom Sender Felsberg ausgestrahlte Programm würden nahezu ausschließlich Darbietungen französischer Künstler sowie in Frankreich erschienene Tonträger verwendet. Zur Wahrnehmung der entsprechenden Rechte sei die Klägerin nicht befugt. Die für Frankreich bestimmte Programmausstrahlung durch den Sender Felsberg sei allein nach französischem Recht zu beurteilen.
Das Landgericht hat die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.
Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht das landgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen (OLG Saarbrücken GRUR Int. 2000, 933).
Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat die Ansicht vertreten, daß die Sendetätigkeit der Beklagten gemäß dem Schutzlandgrundsatz an sich nach deutschem Urheberrecht zu beurteilen wäre, weil die Ausstrahlung von deutschem Hoheitsgebiet aus stattfinde. Daran ändere auch der Umstand nichts, daß die Programmsignale durch die Muttergesellschaft der Beklagten von Frankreich her
- im Wege einer ununterbrochenen Übertragungskette - dem Sender Felsberg zugeleitet würden, da nach § 20 UrhG auf die Ausstrahlung der einzelnen Sendestelle an die Öffentlichkeit abzustellen sei. Statt des deutschen Urheberrechts sei hier jedoch ausnahmsweise allein französisches Urheberrecht anzuwenden, weil ein Umgehungstatbestand gegeben sei. Die Rechtsordnung des Bestimmungslandes sei anzuwenden, wenn - wie hier - gezielte Ausstrahlungen für das Inland allein deshalb in das Ausland verlegt würden, um die Anwendung der inländischen Rechtsordnung zu vermeiden. Das Hörfunkprogramm sei ursprünglich von dem Gebiet des Saarlandes aus - noch vor dessen Eingliederung in die Bundesrepublik Deutschland - ausgestrahlt worden, weil die französische Rechtsordnung Privatrundfunk nicht gestattet habe. Das ausgestrahlte und durch Werbeeinnahmen aus Frankreich finanzierte Programm sei ausschließlich für Hörer in Frankreich bestimmt. Nur technisch bedingt sei das Programm auch in kleinen Teilen des saarländischen Grenzgebiets empfangbar. Für das DAB-Multimedia-Pilotprojekt Saarland stelle die Beklagte lediglich Programmteile zur Verfügung, strahle aber insoweit nicht selbst aus.
II. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1. Die Rundfunksendungen der Beklagten unterliegen schon deshalb den Vorschriften des deutschen Urheberrechtsgesetzes, weil sie an die Öffentlichkeit über Sendeanlagen ausgestrahlt werden, die auf dem Gebiet des Saarlandes stehen. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts können somit den ausübenden Künstlern und Tonträgerherstellern, deren Leistungen bei der Gestaltung des ausgestrahlten Programms benutzt werden, Ansprüche aus § 76 Abs. 2, § 86 UrhG zustehen, die von der Klägerin als Verwertungsgesellschaft wahrgenommen werden.

a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die Frage , ob bei grenzüberschreitenden Rundfunksendungen Ansprüche aus Urheberrechten oder Leistungsschutzrechten bestehen, gemäß dem deutschen internationalen Privatrecht grundsätzlich nach dem Recht des Schutzlandes zu beurteilen ist, d.h. nach dem Recht desjenigen Staates, für dessen Gebiet der Immaterialgüterschutz in Anspruch genommen wird (vgl. BGHZ 118, 394, 397 f. - ALF; 126, 252, 255 - Folgerecht bei Auslandsbezug; 136, 380, 385 f. - Spielbankaffaire ; Staudinger/v. Hoffmann, BGB, 2001, Art. 40 EGBGB Rdn. 370 ff.; MünchKomm.BGB/Kreuzer, 3. Aufl., Nach Art. 38 EGBGB Anh. II Rdn. 7 ff., jeweils m.w.N.). Das Recht des Schutzlandes bestimmt, welche Handlungen als Verwertungshandlungen unter ein von ihm anerkanntes Schutzrecht fallen. Urhebern , ausübenden Künstlern und Tonträgerherstellern stehen - auch aus der Sicht der zu ihrem Schutz geschlossenen internationalen Abkommen - keine einheitlichen Schutzrechte zu, die einem einzigen Statut unterliegen, sondern jeweils ein Bündel nationaler Schutzrechte. Die für das allgemeine Deliktsrecht geltenden Anknüpfungsregeln sind bei der immaterialgüterrechtlichen Beurteilung grenzüberschreitender Rundfunksendungen nicht anzuwenden (vgl. BGHZ 136, 380, 386 - Spielbankaffaire). Daran hat sich durch die Neufassung der für unerlaubte Handlungen geltenden Kollisionsnorm des Art. 40 EGBGB durch das Gesetz zum Internationalen Privatrecht für außervertragliche Schuldverhältnisse und für Sachen vom 21. Mai 1999 (BGBl. I S. 1026) nichts geändert (vgl. Staudinger/v. Hoffmann aaO Art. 40 EGBGB Rdn. 370; Möhring/Nicolini/ Hartmann, Urheberrechtsgesetz, 2. Aufl., Vor §§ 120 ff. Rdn. 17; Thum, GRUR Int. 2001, 9, 20 Fn. 115 m.w.N.). Nach der Begründung zu Art. 1 Abs. 2 des Regierungsentwurfs zu diesem Gesetz (BT-Drucks. 14/343 S. 10) erschien eine ausdrückliche Regelung des für Verletzungen von Immaterialgüterrechten geltenden Kollisionsrechts entbehrlich.

b) Nach dem Schutzlandgrundsatz sind auf die Rundfunksendungen, die durch den Sender Felsberg ausgestrahlt werden, die Vorschriften des deut- schen Urheberrechtsgesetzes anzuwenden. Im Inland, für dessen Gebiet die Klägerin Schutz begehrt, findet als urheberrechtlich relevante Handlung die Ausstrahlung der Rundfunksendung an die Öffentlichkeit statt.
(1) Von der Anwendbarkeit des Rechts des Ausstrahlungslandes auf drahtlose Rundfunksendungen geht die Rechtspraxis im In- und Ausland seit jeher fast ausnahmslos aus (vgl. österr. OGH GRUR Int. 1991, 920, 922 f. - TELE-UNO II; Ulmer, Urheber- und Verlagsrecht, 3. Aufl., S. 547; Möhring/ Nicolini/Hartmann aaO Vor §§ 120 ff. Rdn. 26; Schricker/v. Ungern-Sternberg, Urheberrecht, 2. Aufl., Vor §§ 20 ff. Rdn. 52 ff.; Schricker/Katzenberger ebd. Vor §§ 120 ff. Rdn. 141). Diese Rechtsanknüpfung anhand eines einfach zu bestimmenden Kriteriums entspricht im allgemeinen gerade auch den Erfordernissen der Massennutzung geschützter Werke und Leistungen durch Rundfunkunternehmen , weil dabei von der Betrachtung der möglicherweise von Sendung zu Sendung unterschiedlichen Einzelfallumstände (technische Reichweite der Ausstrahlungen, bestimmungsgemäßer Empfangsbereich der jeweiligen Sendung , Zwischenspeicherungen usw.) abgesehen werden kann.
(2) Für die urheberrechtliche Beurteilung erdgebundener drahtloser Rundfunksendungen, die - wie im vorliegenden Fall - gezielt in bestimmte Länder ausgestrahlt werden, wird allerdings teilweise die Ansicht vertreten, daß neben dem Recht des Ausstrahlungslandes auch das Recht der Bestimmungsländer anzuwenden ist. Dies wird nach einer Meinung damit begründet, daß der Sendevorgang in solchen Fällen gerade auch als Werknutzung im Bestimmungsland bedeutsam sei (vgl. österr. OGH GRUR Int. 1991, 920, 922 f. - TELE-UNO II; Schricker/Katzenberger aaO Vor §§ 120 ff. Rdn. 141; Schack, Urheber- und Urhebervertragsrecht, 2. Aufl., Rdn. 929 ff., jeweils m.w.N.; vgl.
aber auch BGHZ 136, 380 - Spielbankaffaire). Nach anderer Ansicht wird eine solche Anwendbarkeit des Rechts des Bestimmungslandes (wenn auch be- schränkt auf besondere Fallgestaltungen wie vor allem Fälle, in denen der Ausstrahlungsort nur oder fast ausschließlich deshalb aus dem Bestimmungsland herausverlagert worden ist, um dessen Rechtsordnung zu entgehen) auf den Gedanken der Gesetzesumgehung gestützt (vgl. Möhring/Nicolini/Hartmann aaO Vor § 120 ff. Rdn. 26 f.; Schricker/v. Ungern-Sternberg aaO Vor §§ 20 ff. Rdn. 55; v. Ungern-Sternberg in Schwarze [Hrsg.], Rechtsschutz gegen Urheberrechtsverletzungen und Wettbewerbsverstöße in grenzüberschreitenden Medien, 2000, S. 109, 116 ff.). Die Vertreter der Rechtsmeinungen, nach denen bei drahtlosen Rundfunksendungen, die gezielt in bestimmte Länder hinein ausgestrahlt werden, das Recht des Bestimmungslandes anwendbar sein kann, vertreten jedoch im Einklang mit dem Schutzlandgrundsatz durchweg die Ansicht , daß das Recht des Ausstrahlungslandes daneben anwendbar bleibt. Nach Maßgabe des Rechts des Bestimmungslandes als Schutzland ist danach zwar gegebenenfalls dessen Recht auf die Rundfunksendung anzuwenden, der Umstand, daß nach dem Recht des Ausstrahlungslandes als Schutzland dort eine urheberrechtlich relevante Handlung vorgenommen worden ist, kann dadurch aber - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - nicht unbeachtlich werden. Da hier nach dem Urheberrechtsgesetz eine Rundfunksendung im Inland anzunehmen ist, kommt es für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht auf die Frage an, ob den dargelegten Rechtsmeinungen nach deutschem Recht zuzustimmen ist.

c) Die Beklagte vertritt demgegenüber - im Anschluß an ein von ihr vorgelegtes Rechtsgutachten - die Ansicht, daß bei den Ausstrahlungen über den Sender Felsberg keine urheberrechtlich relevante Sendung im Inland vorliege, und deshalb ausschließlich französisches Urheberrecht anzuwenden sei. Bei grenzüberschreitenden Sendevorgängen könne nicht darauf abgestellt werden,
in welchem Land die Ausstrahlung an die Öffentlichkeit stattfinde. Vielmehr sei eine ganzheitliche Betrachtung des gesamten Sendevorgangs anzustellen. Dies bedeute in einem Fall wie hier, in dem die Programmsignale in einer ununterbrochenen Übertragungskette von den Studios der französischen Muttergesellschaft in Paris zum Sender Felsberg geleitet würden, daß allein auf das französische Recht abzustellen sei. Bei wertender Betrachtung sei allein die Eingabe der Programmsignale als der ausschlaggebende Sendevorgang anzusehen, da sich bereits in ihm die Entscheidung des Sendeunternehmens über Inhalt und Zeitpunkt der Sendung ausdrücke. Die Anknüpfung an diesen Vorgang als Sendevorgang gewährleiste auch, daß nur eine einzige Urheberrechtsordnung eingreife. Eine solche Beurteilung entspreche der Regelung der direkten Satellitensendungen in Art. 2 i.V. mit Art. 1 Abs. 1 und 2 der Satelliten- und Kabelrichtlinie (Richtlinie 93/83/EWG des Rates vom 27. September 1993 zur Koordinierung bestimmter urheber- und leistungsschutzrechtlicher Vorschriften betreffend Satellitenrundfunk und Kabelweiterverbreitung, ABl. Nr. L 248/15 = GRUR Int. 1993, 936) sowie § 20a UrhG, der in Umsetzung der Richtlinie in das Urheberrechtsgesetz eingefügt worden sei. Danach werde urheberrechtlich ausschließlich auf den Vorgang abgestellt, bei dem die für den öffentlichen Empfang bestimmten programmtragenden Signale unter der Kontrolle und Verantwortung des Sendeunternehmens in eine ununterbrochene Übertragungskette , die zum Satelliten und zurück zur Erde führe, eingegeben würden.
Diesem Beurteilungsansatz der Beklagten kann nicht zugestimmt werden. Dies gilt sowohl für die Rechtsanknüpfung im Bereich des Urheberrechts als auch für diejenige im Bereich der Leistungsschutzrechte, für die nichts anderes gelten kann. Dem für die Bestimmung des anwendbaren Rechts maßgeblichen Schutzlandgrundsatz liegt u.a. der Gedanke zugrunde, daß es in erster Linie Sache des jeweiligen Landes ist, für dessen Gebiet hinsichtlich einer urheberrechtlich relevanten Handlung Schutz gewährt wird, zu bestimmen, wel-
chen Umfang dieser Schutz dort haben soll. Dementsprechend haben die Verwertungsrechte des Urhebers - ebenso wie Verbotsrechte der Inhaber von Lei- stungsschutzrechten - nach dem deutschen Urheberrechtsgesetz maßgeblich auch die Aufgabe, dem Berechtigten die Kontrolle über die Nutzung seines Werkes zu sichern, und dies unabhängig davon, ob mit der Handlung eine wirtschaftlich bedeutsame Auswertung im Inland verbunden ist (vgl. BGH, Urt. v. 17.2.2000 - I ZR 194/97, GRUR 2000, 699, 700 - Kabelweitersendung). Bei ausschließlicher Anknüpfung an das Recht des Staates, auf dessen Gebiet die Programmsignale in eine ununterbrochene Übertragungskette eingegeben werden , wäre dagegen der Schutz des Urhebers in vollem Umfang von der Rechtslage in dem Staat abhängig, von dem die Sendung ihren Ausgang genommen hat. Ein solches Ergebnis wäre bei erdgebundenen Rundfunksendungen schon deshalb untragbar, weil dies die Bestimmung des anwendbaren Rechts - vor allem bei Live-Übertragungen - von wechselnden Einzelfallumständen abhängig machen würde wie dem Ort, von dem aus die Sendung eingeleitet wurde, oder von der Vornahme von Zwischenspeicherungen. Zudem wäre zu befürchten, daß der dann urheberrechtlich allein maßgebliche Vorgang der Eingabe der Programmsignale in eine ununterbrochene Übertragungskette in Staaten verlagert wird, in denen kein oder nur ein geringer Schutz besteht.
Die Sonderregelungen der Satelliten- und Kabelrichtlinie und des § 20a UrhG, der in Umsetzung der Richtlinie in das Urheberrechtsgesetz eingefügt worden ist, sprechen nicht für die Rechtsansicht der Beklagten. Die Satellitenund Kabelrichtlinie hat hinsichtlich drahtloser Rundfunksendungen nur die Rechtslage bei direkten Satellitensendungen vereinheitlicht (vgl. Erwägungsgrund 33 f. der Satelliten- und Kabelrichtlinie; vgl. weiter Schricker/v. UngernSternberg aaO Vor §§ 20 ff. Rdn. 60 m.w.N.). Diese Regelungen haben zudem zur Grundlage, daß zugleich mit der Vereinheitlichung der Rechtsanknüpfung, die durch das einheitliche Abstellen auf den Ort der Eingabehandlung erreicht
wird, auch das Schutzniveau in den Staaten, in denen die Richtlinie Geltung hat, harmonisiert worden ist (vgl. Erwägungsgrund 24 der Satelliten- und Kabelrichtlinie ; Dreier in Walter [Hrsg.], Europäisches Urheberrecht, 2001, S. 420 f.) und bei einer Verlagerung der maßgeblichen Verwertungshandlung in Drittstaaten mit unzureichendem Schutzniveau das Recht anderer Staaten für anwendbar erklärt wird, indem unter bestimmten Voraussetzungen die Vornahme der Verwertungshandlung in deren Gebiet fingiert wird. Solche Rahmenbedingungen sind bei erdgebundenen Rundfunksendungen nicht gegeben. Die Hinnahme von Schutzlücken, die bei einer ganzheitlichen Betrachtung des gesamten zur Ausstrahlung an die Öffentlichkeit führenden Sendevorgangs unvermeidbar wären, stünde zudem in Widerspruch zu den Verpflichtungen der Verbandsländer aus Art. 11bis RBÜ, bei Rundfunksendungen an eine Öffentlichkeit Urheberrechtsschutz zu gewährleisten (vgl. dazu auch Schricker/v. UngernSternberg aaO § 20a Rdn. 5).
2. Die Ausstrahlung von Rundfunksendungen über den Sender Felsberg erfüllt den Tatbestand des Senderechts (§ 20 UrhG), auf den § 76 UrhG inhaltlich Bezug nimmt. Eine Rundfunksendung ist schon deshalb anzunehmen, weil die drahtlose Rundfunkausstrahlung unmittelbar an die Allgemeinheit gerichtet ist. Bei dieser Beurteilung ist nicht lediglich darauf abzustellen, ob die Ausstrahlungen des Senders Felsberg im Inland eine Öffentlichkeit erreichen. Der Geltungsbereich des Senderechts aus § 20 UrhG (und der darauf bezogenen Rechte der ausübenden Künstler und der Tonträgerhersteller) ist zwar räumlich durch den sachlich-rechtlichen Territorialitätsgrundsatz auf das Inland beschränkt (vgl. dazu BGHZ 126, 252, 255 - Folgerecht bei Auslandsbezug; MünchKomm.BGB/Kreuzer aaO Nach Art. 38 EGBGB Anh. II Rdn. 13 f.; Schricker/Katzenberger aaO Vor §§ 120 ff. Rdn. 120), der Territorialitätsgrundsatz gebietet jedoch nicht, bei der Anwendung der Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes nur inländische Sachverhalte zu berücksichtigen (vgl. BGHZ
126, 252, 255 f. - Folgerecht bei Auslandsbezug; Schricker/Katzenberger aaO Vor §§ 120 ff. Rdn. 123; MünchKomm.BGB/Kreuzer aaO Nach Art. 38 EGBGB Anh. II Rdn. 17). Für das Eingreifen des Senderechts des § 20 UrhG genügt es, daß durch die im Inland durchgeführte drahtlose Ausstrahlung eine Öffentlichkeit erreicht werden kann. Ob sich diese Öffentlichkeit im Inland oder im Ausland befindet, ist dabei unerheblich. Das Senderecht des § 20 UrhG hat jedenfalls den Zweck, dem Urheber die Kontrolle über alle Rundfunksendungen zu geben, bei denen die für die Nutzung maßgebliche Handlung im Inland stattfindet. Auf die Frage, ob die Ausstrahlungen des Senders Felsberg das gesendete Programm auch im Inland einer Öffentlichkeit zugänglich machen, kommt es danach nicht an (vgl. dazu auch v. Ungern-Sternberg, Die Rechte der Urheber an Rundfunk- und Drahtfunksendungen, 1973, S. 113 ff.). Eine Sendung an eine Öffentlichkeit im Inland ist im übrigen auch schon dann gegeben, wenn dort Sendungen - wie im vorliegenden Fall unstreitig - durch einen unbestimmten Personenkreis empfangen werden können, auch wenn dies nur in äußerst geringem Umfang der Fall ist. Schon dies genügt für die Erfüllung des Tatbestands des Senderechts; eine breitere Öffentlichkeit muß durch die Ausstrahlung nicht angesprochen werden (vgl. BGHZ 123, 149, 151 - Verteileranlagen, m.w.N.).
3. Die Beklagte verwirklicht durch die Rundfunkausstrahlungen des Senders Felsberg den Tatbestand der Rundfunksendung im Sinne des § 20 UrhG. Sie kann sich nicht darauf berufen, daß sie nicht selbst Inhalt und Zeitpunkt der Programmausstrahlung bestimmt, weil sie das gesamte Programm von ihrer französischen Muttergesellschaft zur Ausstrahlung zugeleitet erhält. Als Inhaberin der inländischen Sendeerlaubnis stellt die Beklagte nicht lediglich die technischen Hilfsmittel für die Ausstrahlung zur Verfügung, sondern ist auch urheberrechtlich für die Rundfunksendungen selbst verantwortlich.
4. Für die Zeit nach der Umsetzung der Satelliten- und Kabelrichtlinie durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes vom 8. Mai 1998 (BGBl. I S. 902) mit Wirkung vom 1. Juni 1998 (Art. 3 des 4. UrhGÄndG) gilt für die Beurteilung der Ausstrahlungen über den Sender Felsberg, die allein Gegenstand des Rechtsstreits sind, nichts anderes, auch soweit die Programmsignale an den Sender Felsberg über einen Satelliten zugeleitet worden sein sollten. Der von der Beklagten - erstmals in der mündlichen Revisionsverhandlung - vertretenen Rechtsansicht, die Ausstrahlungen des Senders Felsberg seien in diesen Fällen gemäß den Vorschriften der Satelliten- und Kabelrichtlinie allein nach französischem Recht zu beurteilen, kann nicht zugestimmt werden. Die Satelliten- und Kabelrichtlinie erfaßt als Satellitensendungen nur öffentliche Wiedergaben über einen Satelliten. Nutzungshandlungen, die einer Satellitenübertragung nachgeschaltet sind, wie erdgebunden durchgeführte drahtlose und kabelgebundene Sendungen an eine Öffentlichkeit, sind auch dann nicht mehr Teil einer Satellitensendung im Sinne der Richtlinie, wenn sie auf der Grundlage einer Satellitenübertragung stattfinden.
Dafür spricht bereits, daß Art. 1 Abs. 2 lit. a der Satelliten- und Kabelrichtlinie die "öffentliche Wiedergabe über Satellit" definiert als "die Handlung, mit der unter der Kontrolle des Sendeunternehmens und auf dessen Verantwortung die programmtragenden Signale, die für den öffentlichen Empfang bestimmt sind, in eine ununterbrochene Kommunikationskette, die zum Satelliten und zurück zur Erde führt, eingegeben werden". Durch diese Definition wird die Satellitensendung von Handlungen, die sich an die Satellitenabstrahlung anschließen , abgegrenzt (vgl. dazu auch Satz 3 des Erwägungsgrundes 14 der Richtlinie, aus dem sich ergibt, daß der als Satellitensendung im Sinne der Richtlinie erfaßte Vorgang mit der "Rückkehr der Signale zur Erde" endet). Von dieser Bestimmung der maßgeblichen Nutzungshandlung geht auch die Definition des Begriffs des Satelliten in Art. 1 Abs. 1 der Satelliten- und Kabelrichtlinie
aus. Diese hat den Zweck sicherzustellen, daß die Programmverbreitung über Fernmeldesatelliten im Anwendungsbereich der Richtlinie mit Sendungen über Direktsatelliten gleichbehandelt wird, sofern ein Individualempfang der Sendungen über den Fernmeldesatelliten vergleichbar wie bei Sendungen über einen Direktsatelliten möglich ist (vgl. dazu auch die Erwägungsgründe 6, 7 und 13 der Richtlinie; vgl. weiter Dreier in Walter [Hrsg.] aaO S. 417). Eine solche Beschränkung der von der Richtlinie als Satellitensendung erfaßten Satellitenübertragungen wäre sinnlos, wenn erdgebundene Sendungen an eine Öffentlichkeit , die sich unmittelbar an eine Satellitenübertragung anschließen, als Teil der Satellitensendung behandelt werden sollten. Daß dies nicht der Fall ist, ergibt sich im übrigen auch aus der Regelung des Kabelweiterverbreitungsrechts in der Satelliten- und Kabelrichtlinie. Dieses Recht greift auch dann ein, wenn eine über Satelliten übermittelte Erstsendung zeitgleich, unverändert und vollständig durch Kabelsysteme weiterübertragen wird (vgl. Art. 1 Abs. 3, Art. 8 der Richtlinie).
Der nicht näher begründeten Ansicht der Cour d'Appel de Paris in ihrem Urteil vom 3. Oktober 2001 (Nr. 392), erdgebundene Langwellensendungen des Senders Felsberg im Anschluß an eine Satellitenübertragung unterfielen den Vorschriften der Satelliten- und Kabelrichtlinie, kann danach - entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung - nicht zugestimmt werden. Zu der von der Revisionserwiderung angeregten Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften besteht daher zumindest im gegenwärtigen Stand des Verfahrens sowie im Hinblick darauf, daß das Urteil der Cour d'Appel de Paris nicht rechtskräftig ist, kein Anlaß.
III. Der Senat kann über die Klage nicht abschließend entscheiden, weil noch Feststellungen zur Frage der Aktivlegitimation der Klägerin zu treffen sind.
Diese macht nur Ansprüche nach dem Urheberrechtsgesetz geltend, nicht auch solche aus ausländischem Recht.
IV. Im erneuten Berufungsverfahren wird gegebenenfalls zu beachten sein, daß die Bemessung der Vergütungsansprüche der Klägerin die Rechtslage in Frankreich berücksichtigen muß. Nach § 13 Abs. 3 Satz 1 UrhWG sollen Berechnungsgrundlage für die Tarife von Verwertungsgesellschaften in der Regel die geldwerten Vorteile sein, die durch die Verwertung erzielt werden. Diese geldwerten Vorteile sind hier jedoch dann gemindert, wenn Rundfunksendungen , die das Repertoire der Klägerin nutzen, nicht nur mit den von ihr wahrgenommenen inländischen Vergütungsansprüchen belastet sind, sondern auch mit Ansprüchen, die den ausübenden Künstlern und Tonträgerherstellern möglicherweise deshalb durch die französische Rechtsordnung zugestanden werden , weil die Rundfunksendungen auf den Empfang durch die Öffentlichkeit in Frankreich abzielen. Da in einem solchen Fall eine hinreichende Beziehung zu dem Empfangsland besteht, ist es dessen Sache zu bestimmen, ob es unter solchen Umständen als Schutzland sein Recht für anwendbar erklärt (vgl. dazu Schricker/Katzenberger aaO Vor §§ 120 ff. Rdn. 135; Hohloch, IPRax 1994, 387, 388). Ist dies hier der Fall, ist bei der Vergütungsbemessung anspruchsmindernd mit anzusetzen, daß die Rundfunksendungen nur möglich sind, wenn auch in Frankreich bestehende Vergütungsansprüche befriedigt werden. Die Befürchtung der Beklagten, ihre Rundfunksendungen könnten infolge von Vergütungsansprüchen ausübender Künstler und Tonträgerhersteller in Deutschland und in Frankreich doppelt belastet werden, ist daher unbegründet. Die von ihr aufgeworfene Frage, ob die Zuerkennung von Vergütungsansprüchen nach deutschem Recht den durch Art. 49 EG gewährleisteten freien Dienstleistungsverkehr mit Rundfunksendungen unzulässig beschränken würde, wenn auch in Frankreich solche Ansprüche bestehen sollten, stellt sich dementsprechend nicht.

Bei der Vergütungsbemessung wird gegebenenfalls auch zu berücksichtigen sein, daß das Empfangsgebiet der Langwellensendungen der Beklagten wegen der Reichweite dieser Sendewellen nicht auf Deutschland und Frankreich beschränkt ist (vgl. dazu auch den Rechtsgedanken des Erwägungsgrunds 17 der Satelliten- und Kabelrichtlinie; vgl. dazu weiter Dreier in Walter [Hrsg.] aaO S. 442 f.).
V. Auf die Revision der Klägerin war danach das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Ullmann v. Ungern-Sternberg Starck
Bornkamm Pokrant

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Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 20 Senderecht


Das Senderecht ist das Recht, das Werk durch Funk, wie Ton- und Fernsehrundfunk, Satellitenrundfunk, Kabelfunk oder ähnliche technische Mittel, der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 86 Anspruch auf Beteiligung


Wird ein erschienener oder erlaubterweise öffentlich zugänglich gemachter Tonträger, auf den die Darbietung eines ausübenden Künstlers aufgenommen ist, zur öffentlichen Wiedergabe der Darbietung benutzt, so hat der Hersteller des Tonträgers gegen den

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 20a Europäische Satellitensendung


(1) Wird eine Satellitensendung innerhalb des Gebietes eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgeführt, so gilt sie ausschließlich als in diesem Mitgliedstaat oder Vertr

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 76 Dauer der Persönlichkeitsrechte


Die in den §§ 74 und 75 bezeichneten Rechte erlöschen mit dem Tode des ausübenden Künstlers, jedoch erst 50 Jahre nach der Darbietung, wenn der ausübende Künstler vor Ablauf dieser Frist verstorben ist, sowie nicht vor Ablauf der für die Verwertungsr

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Bundesgerichtshof Urteil, 17. Feb. 2000 - I ZR 194/97

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 194/97 Verkündet am: 17. Februar 2000 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR
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Bundesgerichtshof Urteil, 08. März 2012 - I ZR 75/10

bei uns veröffentlicht am 08.03.2012

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 75/10 Verkündet am: 8. März 2012 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 26. Juni 2003 - I ZR 176/01

bei uns veröffentlicht am 26.06.2003

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 176/01 Verkündet am: 26. Juni 2003 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja Send

Referenzen

Das Senderecht ist das Recht, das Werk durch Funk, wie Ton- und Fernsehrundfunk, Satellitenrundfunk, Kabelfunk oder ähnliche technische Mittel, der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

Die in den §§ 74 und 75 bezeichneten Rechte erlöschen mit dem Tode des ausübenden Künstlers, jedoch erst 50 Jahre nach der Darbietung, wenn der ausübende Künstler vor Ablauf dieser Frist verstorben ist, sowie nicht vor Ablauf der für die Verwertungsrechte nach § 82 geltenden Frist. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen. Haben mehrere ausübende Künstler gemeinsam eine Darbietung erbracht, so ist der Tod des letzten der beteiligten ausübenden Künstler maßgeblich. Nach dem Tod des ausübenden Künstlers stehen die Rechte seinen Angehörigen (§ 60 Abs. 2) zu.

Wird ein erschienener oder erlaubterweise öffentlich zugänglich gemachter Tonträger, auf den die Darbietung eines ausübenden Künstlers aufgenommen ist, zur öffentlichen Wiedergabe der Darbietung benutzt, so hat der Hersteller des Tonträgers gegen den ausübenden Künstler einen Anspruch auf angemessene Beteiligung an der Vergütung, die dieser nach § 78 Abs. 2 erhält.

Das Senderecht ist das Recht, das Werk durch Funk, wie Ton- und Fernsehrundfunk, Satellitenrundfunk, Kabelfunk oder ähnliche technische Mittel, der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

Die in den §§ 74 und 75 bezeichneten Rechte erlöschen mit dem Tode des ausübenden Künstlers, jedoch erst 50 Jahre nach der Darbietung, wenn der ausübende Künstler vor Ablauf dieser Frist verstorben ist, sowie nicht vor Ablauf der für die Verwertungsrechte nach § 82 geltenden Frist. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen. Haben mehrere ausübende Künstler gemeinsam eine Darbietung erbracht, so ist der Tod des letzten der beteiligten ausübenden Künstler maßgeblich. Nach dem Tod des ausübenden Künstlers stehen die Rechte seinen Angehörigen (§ 60 Abs. 2) zu.

Wird ein erschienener oder erlaubterweise öffentlich zugänglich gemachter Tonträger, auf den die Darbietung eines ausübenden Künstlers aufgenommen ist, zur öffentlichen Wiedergabe der Darbietung benutzt, so hat der Hersteller des Tonträgers gegen den ausübenden Künstler einen Anspruch auf angemessene Beteiligung an der Vergütung, die dieser nach § 78 Abs. 2 erhält.

Die in den §§ 74 und 75 bezeichneten Rechte erlöschen mit dem Tode des ausübenden Künstlers, jedoch erst 50 Jahre nach der Darbietung, wenn der ausübende Künstler vor Ablauf dieser Frist verstorben ist, sowie nicht vor Ablauf der für die Verwertungsrechte nach § 82 geltenden Frist. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen. Haben mehrere ausübende Künstler gemeinsam eine Darbietung erbracht, so ist der Tod des letzten der beteiligten ausübenden Künstler maßgeblich. Nach dem Tod des ausübenden Künstlers stehen die Rechte seinen Angehörigen (§ 60 Abs. 2) zu.

Wird ein erschienener oder erlaubterweise öffentlich zugänglich gemachter Tonträger, auf den die Darbietung eines ausübenden Künstlers aufgenommen ist, zur öffentlichen Wiedergabe der Darbietung benutzt, so hat der Hersteller des Tonträgers gegen den ausübenden Künstler einen Anspruch auf angemessene Beteiligung an der Vergütung, die dieser nach § 78 Abs. 2 erhält.

Das Senderecht ist das Recht, das Werk durch Funk, wie Ton- und Fernsehrundfunk, Satellitenrundfunk, Kabelfunk oder ähnliche technische Mittel, der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

Die in den §§ 74 und 75 bezeichneten Rechte erlöschen mit dem Tode des ausübenden Künstlers, jedoch erst 50 Jahre nach der Darbietung, wenn der ausübende Künstler vor Ablauf dieser Frist verstorben ist, sowie nicht vor Ablauf der für die Verwertungsrechte nach § 82 geltenden Frist. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen. Haben mehrere ausübende Künstler gemeinsam eine Darbietung erbracht, so ist der Tod des letzten der beteiligten ausübenden Künstler maßgeblich. Nach dem Tod des ausübenden Künstlers stehen die Rechte seinen Angehörigen (§ 60 Abs. 2) zu.

Wird ein erschienener oder erlaubterweise öffentlich zugänglich gemachter Tonträger, auf den die Darbietung eines ausübenden Künstlers aufgenommen ist, zur öffentlichen Wiedergabe der Darbietung benutzt, so hat der Hersteller des Tonträgers gegen den ausübenden Künstler einen Anspruch auf angemessene Beteiligung an der Vergütung, die dieser nach § 78 Abs. 2 erhält.

(1) Wird eine Satellitensendung innerhalb des Gebietes eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgeführt, so gilt sie ausschließlich als in diesem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat erfolgt.

(2) Wird eine Satellitensendung im Gebiet eines Staates ausgeführt, der weder Mitgliedstaat der Europäischen Union noch Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist und in dem für das Recht der Satellitensendung das in Kapitel II der Richtlinie 93/83/EWG des Rates vom 27. September 1993 zur Koordinierung bestimmter urheber- und leistungsschutzrechtlicher Vorschriften betreffend Satellitenrundfunk und Kabelweiterverbreitung (ABl. EG Nr. L 248 S. 15) vorgesehene Schutzniveau nicht gewährleistet ist, so gilt sie als in dem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat erfolgt,

1.
in dem die Erdfunkstation liegt, von der aus die programmtragenden Signale zum Satelliten geleitet werden, oder
2.
in dem das Sendeunternehmen seine Niederlassung hat, wenn die Voraussetzung nach Nummer 1 nicht gegeben ist.
Das Senderecht ist im Fall der Nummer 1 gegenüber dem Betreiber der Erdfunkstation, im Fall der Nummer 2 gegenüber dem Sendeunternehmen geltend zu machen.

(3) Satellitensendung im Sinne von Absatz 1 und 2 ist die unter der Kontrolle und Verantwortung des Sendeunternehmens stattfindende Eingabe der für den öffentlichen Empfang bestimmten programmtragenden Signale in eine ununterbrochene Übertragungskette, die zum Satelliten und zurück zur Erde führt.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 194/97 Verkündet am:
17. Februar 2000
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
Kabelweitersendung

a) Die Vorschrift des § 20b Abs. 1 UrhG ist nicht anwendbar auf Ansprüche, die
aus Rechtsverletzungen hergeleitet werden, die vor ihrem Inkrafttreten begangen
worden sind.

b) Zur Frage des Eingriffs in das Senderecht durch die zeitgleiche, unveränderte
und vollständige Kabelweiterübertragung des Programms einer öffentlich
-rechtlichen Rundfunkanstalt in deren Versorgungsbereich.

c) Der Umstand, daß eine Werknutzung durch einen öffentlich-rechtlichen
Zwang oder eine gesetzliche Verpflichtung, wie sie der Versorgungsauftrag
einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt darstellt, ausgelöst wird, rechtfertigt
nicht, bei der Werknutzung die dem Urheber gesetzlich gewährten
Ansprüche nicht zu beachten (Bestätigung von BGH, Urt. v. 4.6.1987
- I ZR 117/85, GRUR 1988, 206, 211 - Kabelfernsehen II).
BGH, Urt. v. 17. Februar 2000 - I ZR 194/97 - Kammergericht
LG Berlin
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 17. Februar 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Dr. Bornkamm, Pokrant
und Raebel

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts vom 18. Februar 1997 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin erwarb mit Vertrag vom 5. Dezember 1989 von der S. Ltd. die ausschließlichen Fernseh-Senderechte an dem Film "Einzigartige Chanel". Die Rechtsübertragung war zeitlich auf zehn Jahre und räumlich auf die damalige Bundesrepublik Deutschland (einschließlich West-Berlin) und Luxemburg beschränkt.
Die Beklagte, die Landesrundfunkanstalt für das Bundesland Brandenburg , sendete diesen Spielfilm am 3. Oktober 1992 in ihrem Dritten Programm. Dieses in ganz Berlin drahtlos empfangbare Fernsehprogramm wurde zeit-
gleich von der Deutschen Bundespost Telekom (im folgenden: Telekom) in das Berliner Breitbandkabelnetz eingespeist.
Die Beklagte leitet ihre Senderechte von dem ehemaligen Fernsehen der DDR ab. Dem liegen folgende Verträge zugrunde: Mit Vertrag vom 16. Mai 1987 übertrug die S. Ltd. ausschließliche Fernsehrechte an dem Film u.a. für das Gebiet der DDR bis zum 30. April 1995 auf die P. GmbH. Von dieser erwarb die O. GmbH die Rechte für das Lizenzgebiet DDR für die Zeit vom 1. Dezember 1987 bis zum 30. November 1992 und übertrug sie - mit derselben zeitlichen Beschränkung - durch Vertrag vom 24. Juni 1987 auf das Fernsehen der DDR.
Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte habe dadurch widerrechtlich in ihre Senderechte eingegriffen, daß sie gestattet habe, die Fernsehsendung des Films "Einzigartige Chanel" am 3. Oktober 1992 zeitgleich in das Kabelnetz für West-Berlin einzuspeisen. Sie verlangt von der Beklagten Schadensersatz und hat dementsprechend beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 100.000,-- DM nebst Zinsen zu bezahlen.
Die Beklagte hat demgegenüber vorgebracht, die Kabelweiterübertragung ihrer Fernsehsendung habe keine Rechte der Klägerin verletzt. Sie sei zudem nicht für die Kabelweitersendung verantwortlich.
Das Landgericht hat die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben (Kammergericht MMR 1998, 107).
Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:


Die Revision der Beklagten bleibt ohne Erfolg.
I. Das Berufungsgericht hat angenommen, daß die zeitgleiche, vollständige und unveränderte Weiterübertragung der Fernsehsendung des Spielfilms "Einzigartige Chanel" im Breitbandkabelnetz des früheren Westteils von Berlin am 3. Oktober 1992 die ausschließlichen Senderechte verletzt habe, die der Klägerin aufgrund ihres Vertrages vom 5. Dezember 1989 mit der S. Ltd. zugestanden hätten. Die Beklagte sei für diese Rechtsverletzung verantwortlich. Die Kabeleinspeisung sei zwar von der Telekom vorgenommen worden, die Beklagte habe aber zumindest dadurch in die Rechte der Klägerin eingegriffen , daß sie gemeinsam mit den anderen Landesrundfunkanstalten und anderen Vertragsparteien in dem Vertrag über die Weiterübertragung von Fernsehprogrammen mit Wirkung vom 1. Januar 1992 der Telekom die Kabelweitersendung aller in Berlin drahtlos empfangbaren Fernsehprogramme gestattet habe, obwohl sie für den Bereich von West-Berlin keine Kabelsenderechte besessen habe.
Die Kabelweiterübertragung des Films "Einzigartige Chanel" sei ein Eingriff in die Senderechte, die der Klägerin unstreitig für West-Berlin zustünden, weil sie außerhalb des Versorgungsgebiets der Beklagten, zu dem West-Berlin
nicht gehöre, stattgefunden habe. Die Ausstrahlung des Films durch die Beklagte habe das Senderecht der Klägerin für West-Berlin nicht erschöpft. Die Beklagte leite ihre Senderechte von einer Rechtseinräumung an das Fernsehen der DDR her, die sich ausdrücklich nur auf das Gebiet der DDR und damit nur auf das offizielle Versorgungsgebiet des Fernsehens der DDR bezogen habe.
Die Beklagte habe zumindest fahrlässig gehandelt. Sie habe nach § 2 Abs. 2 des Vertrages über die Weiterübertragung von Fernsehprogrammen die Möglichkeit gehabt, von der Telekom zu verlangen, die Kabeleinspeisung zu unterlassen; sie habe davon aber keinen Gebrauch gemacht, obwohl ihr spätestens aufgrund der Abmahnung der Klägerin vom 30. September 1992 die gesamten Umstände bekannt gewesen seien. Es könne offenbleiben, ob es technisch möglich gewesen wäre, die Kabeleinspeisung der Sendung zu verhindern , weil die Beklagte unter den gegebenen Umständen notfalls auf die Sendung des Spielfilms hätte verzichten müssen.
II. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, daß die Beklagte wegen eines schuldhaften Eingriffs in die der Klägerin für West-Berlin zustehenden Kabelsenderechte dem Grunde nach schadensersatzpflichtig ist (§ 97 Abs. 1 i.V. mit § 20 UrhG), hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.
1. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, daß die Klägerin durch Vertrag vom 5. Dezember 1989 mit der S. Ltd. das ausschließliche Recht an der Kabelsendung des Films "Einzigartige Chanel" für West-Berlin erworben hat. Mit ihrer erstmals in der mündlichen Revisionsverhandlung vorgebrachten Behauptung, aus Nr. 2 Abs. 2 dieses Vertrages sei zu
folgern, daß die Rechte an der Kabelweitersendung deutsch-synchronisierter Fassungen des Films vorweg an Verwertungsgesellschaften eingeräumt worden seien, kann die Revision nicht gehört werden, weil es sich dabei um unzulässiges neues Vorbringen handelt (§ 561 ZPO). Der genannten Vertragsbestimmung könnte im übrigen allenfalls ein gewisses Indiz für eine Vorwegübertragung entnommen werden.
Entgegen der Ansicht der Revision ist auch auszuschließen, daß die Rechte zur Kabelsendung in West-Berlin vor dem möglichen Zeitpunkt des Rechtserwerbs der Klägerin durch Vertrag vom 16. Mai 1987 von der S. Ltd. auf die P. GmbH übertragen worden sein könnten. Nach dem unzweideutigen Wortlaut dieses Vertrages und dem unstreitigen Tatbestand des Berufungsurteils enthielt dieser Vertrag - bezogen auf das Inland - nur eine Rechtsübertragung für das Gebiet der DDR.
Im Hinblick auf die streitgegenständliche Kabelweitersendung vom 3. Oktober 1992 ist die Klägerin auch nach der Einfügung des § 20b Abs. 1 UrhG durch Art. 1 Nr. 2 des Vierten Gesetzes zur Ä nderung des Urheberrechtsgesetzes vom 8. Mai 1998 (BGBl. I S. 902, im folgenden: 4. UrhG-Ä ndG) aktivlegitimiert. Nach § 20b Abs. 1 UrhG kann das Recht, ein gesendetes Werk im Rahmen eines zeitgleich, unverändert und vollständig weiterübertragenen Programms durch Kabelsysteme weiterzusenden, nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden. Diese Neuregelung gilt nicht für Ansprüche , die aus Rechtsverletzungen vor Inkrafttreten der Novelle hergeleitet werden ; sie hatte lediglich den Zweck, für die Zukunft den Erwerb der Rechte für eine Kabelweitersendung zu erleichtern (vgl. Schricker/v. Ungern-Sternberg, Urheberrecht, 2. Aufl., § 20b UrhG Rdn. 13).

2. Die zeitgleiche Kabelweiterübertragung der Fernsehausstrahlung des Films im Breitbandkabelnetz von West-Berlin war eine eigene Sendung der Telekom im Sinne des § 20 UrhG.

a) Für die Beurteilung des vorliegenden Falles ist diese Vorschrift zwar noch in der vor dem 1. Juni 1998 geltenden Fassung maßgebend, ihre Neufassung durch Art. 1 Nr. 1 des 4. UrhG-Ä ndG hat die Rechtslage insoweit aber nicht verändert. Die Ersetzung des ungebräuchlich gewordenen Wortes "Drahtfunk" durch das Wort "Kabelfunk" durch diese Novelle hatte lediglich sprachliche Gründe (vgl. die Begründung zu Art. 1 Nr. 1 des Regierungsentwurfs des 4. UrhG-Ä ndG, BT-Drucks. 13/4796 S. 11).

b) Die Kabelweitersendung des Films erfüllte den Tatbestand des Kabelfunks im Sinne des § 20 UrhG. Für diesen ist es ohne Belang, ob die Kabelweiterübertragung einer Rundfunksendung im Versorgungsbereich des Ursprungssendeunternehmens stattfindet (vgl. BGH, Urt. v. 4.6.1987 - I ZR 117/85, GRUR 1988, 206, 209 - Kabelfernsehen II; davon geht auch BGHZ 123, 149, 153 ff. - Verteileranlagen - ohne weiteres aus). Das Recht an der Kabelsendung bezieht sich auf jede - als Sendung anzusehende - öffentliche Wiedergabe eines geschützten Werkes im Wege der Kabelübertragung (vgl. BGHZ 123, 149, 153 f. - Verteileranlagen). Der Gesetzgeber hat bei § 20 UrhG bewußt an den technischen Sendevorgang angeknüpft. Dem Urheber sollte - im Einklang mit Art. 11bis Abs. 1 Nr. 2 RBÜ - ein Recht an der Sendung seines Werkes auch für den Fall gewährt werden, daß eine - am Ort auch drahtlos empfangbare - Rundfunksendung lediglich zeitgleich über Kabel weitergesendet wird und diese Weitersendung keinen neuen Empfängerkreis er-
schließt, sondern lediglich der technischen Verbesserung des Empfangs dient (vgl. BGHZ 79, 350, 354 ff. - Kabelfernsehen in Abschattungsgebieten; BGH GRUR 1988, 206, 209 - Kabelfernsehen II).

c) Das Berufungsgericht hat im vorliegenden Fall - unter Berufung auf die Entscheidung des Senats "Kabelfernsehen II" (GRUR 1988, 206, 209 f.) - einen Eingriff in das Senderecht mit der Begründung bejaht, daß die Kabelweiterleitung des Films außerhalb des Versorgungsbereichs der Beklagten stattgefunden habe. Dies ist jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Zu der vom Berufungsgericht vertretenen - im Streitfall aber letztlich nicht als tragend angesehenen - Ansicht, daß die Kabelweiterleitung der drahtlos ausgestrahlten Sendung einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt in deren gesetzlichem Versorgungsbereich keinen Eingriff in das Senderecht darstelle, muß im vorliegenden Fall nicht abschließend Stellung genommen werden, es ist aber auf Bedenken hinzuweisen. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts entspricht allerdings einer in der Literatur weit verbreiteten Meinung (vgl. u.a. Reimer, GRUR Int. 1979, 86, 93 f.; Möller, FuR 1983, 455 ff.; Herrmann, GRUR Int. 1984, 578, 589 ff.; ders., Rundfunkrecht, 1994, § 27 Rdn. 52 ff.; Hillig in Fuhr/Rudolf/Wassermann [Hrsg.], Recht der Neuen Medien , 1989, S. 384, 405; Haberstumpf, Handbuch des Urheberrechts, 1996, S. 109; vgl. auch Bornkamm, FuR 1984, 512, 515). Als Begründung werden für diese Meinung vor allem Billigkeitserwägungen geltend gemacht, wie sie auch in den Senatsentscheidungen "Kabelfernsehen in Abschattungsgebieten" (BGHZ 79, 350, 360) und "Kabelfernsehen II" (GRUR 1988, 206, 211) in anderem rechtlichen Zusammenhang - nämlich bei der Erschöpfung - dargelegt sind. Dazu wird in der Literatur vorgebracht, die Urheberberechtigten erhielten
im allgemeinen bereits aufgrund des Vertrages mit der Rundfunkanstalt über die Einräumung des Rechts zur drahtlosen Rundfunkausstrahlung eine Vergütung , die - wirtschaftlich gesehen - durch die Rundfunkgebühren aufgebracht werde. Würde die Kabelweitersendung der drahtlosen Rundfunksendung einen weiteren Vergütungsanspruch der Urheberberechtigten begründen, hätte dies zur Folge, daß die gebührenzahlenden Rundfunkteilnehmer, auf die ein für die Kabelübertragung zu entrichtendes Entgelt abgewälzt würde, letztlich für ein und dieselbe Rundfunksendung doppelt zu bezahlen hätten (vgl. dazu auch die Beiträge von Gounalakis, Kabelfernsehen und Verbraucherschutz, 1989, S. 219 ff.; Schwertfeger, Kabelfernsehen und Urheberschutz, 1987, S. 103 ff.; Sack, GRUR 1988, 163 ff. und Bornkamm, Festschrift v. Gamm, 1990, S. 329, 340 ff., die diesen Erwägungen rechtliche Relevanz beimessen, allerdings nicht unter dem Gesichtspunkt einer Beschränkung des Tatbestands des Senderechts , sondern dem einer Erschöpfung des Rechts [vgl. dazu unten II. 3.]; gegen die Berücksichtigung solcher Gesichtspunkte bei der Anwendung des Senderechts u.a. Dreier, Kabelweiterleitung und Urheberrecht, 1991, S. 107 ff.; Schricker, GRUR Int. 1984, 592, 597; Schricker/v. Ungern-Sternberg aaO § 15 UrhG Rdn. 9, 35; § 20 UrhG Rdn. 36).
Bereits in seiner Entscheidung "Kabelfernsehen II" hat der Senat darauf hingewiesen, daß derartige Billigkeitserwägungen für sich allein keinen selbständigen Freistellungsgrund darstellen könnten (GRUR 1988, 206, 211; vgl. auch Platho, Urheberrechtsprobleme der Weiterverbreitung von Sendungen in Kabelnetzen, 1983, S. 48 ff.; Schwertfeger aaO S. 52 ff.). Das Urheberrechtsgesetz will dem Urheber die Kontrolle über die Nutzung seines Werkes sichern und behält ihm deshalb mit den Verwertungsrechten bestimmte Nutzungshandlungen vor. Der Tatbestand des § 20 UrhG ist aber - wie dargelegt - auch
bei einer zeitgleichen, unveränderten und vollständigen Kabelweitersendung eines Rundfunkprogramms erfüllt.
Teilweise wird die Freigabe des Versorgungsbereichs mit der Erwägung gerechtfertigt, daß sich der Urheberberechtigte mit der Einräumung des Senderechts an die Rundfunkanstalt zumindest stillschweigend damit einverstanden erklärt habe, daß die Sendung innerhalb des Versorgungsbereichs durch wen auch immer allen Rundfunkteilnehmern zugänglich gemacht werde (so Hillig aaO S. 405; vgl. auch Herrmann, GRUR Int. 1984, 578, 590 f.). Ob dem zugestimmt werden kann, muß hier nicht entschieden werden. Sollte es an den tatsächlichen Voraussetzungen für diese Annahme fehlen, würde mit dieser Ansicht allerdings der Sache nach eine Fiktion aufgestellt, an die ohne gesetzliche Grundlage das Erlöschen des - dem Tatbestand nach eingreifenden - Senderechts geknüpft würde (vgl. dazu auch Hoge Raad GRUR Int. 1985, 124, 126 - Kabelfernsehunternehmen II).
In diesem Zusammenhang wird auch zu erwägen sein, daß die obersten Gerichte anderer europäischer Staaten - soweit ersichtlich ausnahmslos - bei der Auslegung des Art. 11bis Abs. 1 Nr. 2 RBÜ nicht darauf abstellen, ob eine Kabelweiterübertragung einer Rundfunksendung im Versorgungsbereich des Ursprungssendeunternehmens oder außerhalb stattfindet (vgl. ÖOGH GRUR Int. 1975, 68 f. - Gemeinschaftsantenne Feldkirch; Hoge Raad GRUR Int. 1982, 463, 464 f. - Kabelfernsehunternehmen I, GRUR Int. 1985, 124, 125 - Kabelfernsehunternehmen II und GRUR Int. 1995, 83 - Kabelfernsehunternehmen III; schweiz. BG GRUR Int. 1981, 404, 405 ff. - Kabelfernsehanlage Rediffusion I - und GRUR Int. 1985, 412 ff. - Gemeinschaftsantenne Altdorf; ungar. OG GRUR Int. 1989, 155 - Kabelfernsehen; vgl. auch belg. Cour de Cassation GRUR Int.
1982, 448 f. - Le Boucher IV; FL OGH GRUR Int. 1998, 512, 514 f., 517 - Kabelweitersendung ).
Überdies wird die Ansicht vertreten, daß auch die Vorschrift des § 20b Abs. 1 UrhG, die durch Art. 1 Nr. 2 des 4. UrhG-Ä ndG in das Urheberrechtsgesetz eingefügt wurde, ohne weiteres davon ausgeht, daß das Recht zur Kabelweitersendung einer Rundfunksendung nicht davon abhängig ist, ob die Weitersendung im Versorgungsbereich des Ursprungsunternehmens oder außerhalb stattfindet (vgl. Nordemann in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 9. Aufl., § 20 UrhG Rdn. 3; vgl. auch das Recht der öffentlichen Wiedergabe nach Art. 8 des - noch nicht ratifizierten - WIPO-Urheberrechtsvertrages vom 20. Dezember 1996 [abgedruckt IIC 1997, 208], das die Berücksichtigung solcher Kriterien nicht zuläßt).
3. Die Kabelweitersendung der von der Beklagten drahtlos ausgestrahlten Rundfunksendung des Films "Einzigartige Chanel" in West-Berlin war ein rechtswidriger Eingriff in die dort der Klägerin zustehenden Senderechte. Entgegen der Ansicht der Revision kann nicht angenommen werden, daß das Recht an der Kabelweitersendung durch die Rundfunksendung der Beklagten für diesen Bereich bereits erschöpft war.

a) In der Entscheidung "Kabelfernsehen in Abschattungsgebieten" - einem besonders gelagerten Fall - hat der Senat ausgesprochen (BGHZ 79, 350, 356 ff.; vgl. auch BGH GRUR 1988, 206, 210 - Kabelfernsehen II), daß auch bei Rechten der öffentlichen Wiedergabe eine Erschöpfung des Rechts eintreten könne, obwohl das Gesetz seinem Wortlaut nach für Rechte dieser Art - anders als für das Verbreitungsrecht (§ 17 Abs. 2, § 69 c Satz 2 UrhG) - keine
Erschöpfung vorsehe. Diese Frage ist jedoch nach wie vor umstritten (bejahend u.a. Windisch, Festschrift für Roeber, 1982, S. 481, 486 ff.; Gounalakis aaO S. 221 ff.; Sack, GRUR 1988, 163, 167 ff.; Schwertfeger aaO S. 122 ff.; Bornkamm aaO S. 329, 336; a.A. u.a. Ulmer GRUR Int. 1981, 372, 375 ff.; Hubmann , Festschrift für Roeber, 1982, S. 181 ff.; Dreier aaO S. 97 ff., 118 f.; Joos, Die Erschöpfungslehre im Urheberrecht, 1991, S. 216 ff., 255 f.; Schack, Urheber - und Urhebervertragsrecht, 1997, Rdn. 389, 410; Haberstumpf aaO S. 104; Nordemann in Fromm/Nordemann aaO § 17 UrhG Rdn. 8; Schricker/v. UngernSternberg aaO § 15 UrhG Rdn. 31 ff., vor §§ 20 ff. UrhG Rdn. 13 f.).
Die Frage, ob auch bei Rechten der öffentlichen Wiedergabe eine Erschöpfung des Rechts eintreten kann, wird gegebenenfalls neu zu überdenken sein. Dies wird insbesondere durch die internationale Rechtsentwicklung nahegelegt. Denn der Gedanke, daß auch bei Rechten der öffentlichen Wiedergabe eine Erschöpfung des Rechts in Betracht kommen könnte, ist in der internationalen Rechtsentwicklung bisher nicht aufgegriffen worden (vgl. Cohen Jehoram, IIC 25 [1994] S. 136 f.). Bei der Harmonisierung des Urheberrechts im Rahmen der europäischen Union ist der Gedanke einer Erschöpfung von Rechten der öffentlichen Wiedergabe im Gegenteil wiederholt abgelehnt worden. Eine stillschweigende Ablehnung eines Erschöpfungsgrundsatzes wird im Fall des Art. 8 Abs. 1 der Satelliten- und Kabelrichtlinie angenommen (vgl. dazu Schricker/v. Ungern-Sternberg aaO § 15 UrhG Rdn. 37). Ebenso wird nach den Erwägungsgründen 33 und 43 der Datenbankrichtlinie (Richtlinie 96/9/EG vom 11.3.1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken, ABl. Nr. L 77 S. 20 = GRUR Int. 1996, 806) eine urheberrechtliche Erschöpfung bei OnlineLeistungen als ausgeschlossen angesehen (vgl. Gaster, Der Rechtsschutz von Datenbanken, 1999, Rdn. 350, 524, 528). In gleicher Weise wird die Anwen-
dung des Erschöpfungsgrundsatzes für das Recht der öffentlichen Wiedergabe in dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft vom 25. Mai 1999 abgelehnt (ABl. C Nr. 180 v. 25.6.1999, S. 7 Erwägungsgrund 19, Art. 3 Abs. 3; Reinbothe, ZUM 1998, 429, 434; von Lewinski, MMR 1998, 115, 116 f.). Auch die Gewährung des Rechts der öffentlichen Wiedergabe durch Art. 8 des - noch nicht ratifizierten - WIPO-Urheberrechtsvertrages steht nicht unter dem Vorbehalt eines Erschöpfungsgrundsatzes (vgl. dazu auch Basic Proposal für die materiell-rechtlichen Bestimmungen des WIPO-Urheberrechtsvertrages Nr. 10.20 zu Art. 10, zitiert bei Schricker/v. Ungern-Sternberg aaO § 15 UrhG Rdn. 36). Es wird auch zu prüfen sein, ob die Annahme, daß das Senderecht bei der zeitgleichen Kabelweitersendung von Rundfunksendungen einer öffentlich -rechtlichen Rundfunkanstalt in deren Versorgungsbereich erschöpft sei, damit in Einklang gebracht werden kann, daß der Betreiber einer Verteileranlage gemäß den §§ 20, 20b UrhG auch bei Nutzung der Programme der öffentlich -rechtlichen Rundfunkanstalten, in deren Versorgungsbereich sich die Anlage befindet, grundsätzlich die erforderlichen Rechte erwerben muß (vgl. BGHZ 123, 149 - Verteileranlagen), während der Betreiber eines Breitbandkabelnetzes selbst in einem Fall, in dem - wie hier - über das Netz etwa 1,1 Millionen Fernsehteilnehmer erreicht werden, von Ansprüchen der Urheberberechtigten freigestellt wäre.

b) Die Frage, ob auch Rechte der öffentlichen Wiedergabe einer Erschöpfung unterliegen können, kann hier aber letztlich dahinstehen. Denn eine Erschöpfung des Senderechts, wie sie noch in der Entscheidung "Kabelfernsehen in Abschattungsgebieten" (BGHZ 79, 350, 356 ff.; vgl. auch BGH
GRUR 1988, 206, 210 - Kabelfernsehen II) angenommen worden ist, würde jedenfalls voraussetzen, daß der Rechtsinhaber durch eigene Benutzungshandlungen das ihm vom Gesetz eingeräumte ausschließliche Verwertungsrecht ausgenutzt hat. Davon kann aber nicht gesprochen werden, wenn der Urheberberechtigte Rechte zur drahtlosen Rundfunksendung nur für ein bestimmtes Gebiet eingeräumt hat, die gleichzeitige Kabelweiterübertragung aber in einem anderen Gebiet durchgeführt wird (vgl. BGH GRUR 1988, 206, 210 f. - Kabelfernsehen II - zur Kabelweitersendung ausländischer Rundfunksendungen ; BGHZ 133, 281, 290 f. - Klimbim - zur Kabelweitersendung von Sendungen öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten auf der Grundlage von Senderechten für das Gebiet der früheren Bundesrepublik Deutschland in den neuen Bundesländern). So liegt der Fall hier.
Nach der rechtsfehlerfreien Beurteilung des Berufungsgerichts hat die Beklagte Senderechte allenfalls für das Gebiet der früheren DDR erworben. Die Beklagte leitet die von ihr beanspruchten Senderechte vom Fernsehen der DDR und dieses wiederum aus einem Lizenzvertrag mit der O. GmbH vom 24. Juni 1987 ab. In diesem Vertrag war aber als Lizenzgebiet ausdrücklich das Gebiet der DDR festgelegt worden, zu dem West-Berlin nicht gehörte. Der Annahme der Revision, dem Fernsehen der DDR seien die Rechte zur Kabelweitersendung in West-Berlin in dem Vertrag wenigstens konkludent mit übertragen worden, steht nicht nur der klare Vertragswortlaut entgegen, sondern auch der Umstand, daß solche Rechte derO. GmbH selbst nicht zustanden.
4. Wie das Berufungsgericht zu Recht entschieden hat, ist die Beklagte für die Kabelweitersendung ihrer Rundfunkausstrahlung des Films "Einzigartige
Chanel" im Breitbandkabelnetz von West-Berlin mit verantwortlich (§ 97 UrhG). Die Beklagte hat mit der Telekom - zusammen mit zahlreichen anderen Sendeunternehmen - den ab 1. Januar 1992 geltenden Vertrag über die Weiterübertragung von Fernsehprogrammen in Breitbandverteilnetzen der Telekom geschlossen. Mit diesem Vertrag hat die Beklagte gemeinsam mit den anderen Vertragsparteien der Telekom gestattet, ihr vollständiges Programm in WestBerlin weiterzuübertragen, obwohl sie für dieses Gebiet keine Senderechte besaß.

a) Das Berufungsgericht hat den Vertrag über die Weiterübertragung von Fernsehprogrammen dahingehend ausgelegt, daß sich die Rechtseinräumung durch die beteiligten Sendeunternehmen jeweils auf das Recht zur Weitersendung ihrer gesamten Fernsehprogramme bezieht. Das Berufungsgericht hat dies verschiedenen Vertragsbestimmungen entnommen. Es hat zunächst auf § 1 Abs. 3 des Vertrages verwiesen, der wie folgt lautet:
"Die Rechtseinräumung erstreckt sich auf die über terrestrische Rundfunksender übertragenen Fernsehprogramme der am Vertrag beteiligten Sendeunternehmen, soweit sie am Ort des Breitbandverteilnetzes drahtlos empfangbar sind ...".
Für diese auf die Fernsehprogramme als Ganze bezogene Rechtseinräumung hat die Telekom nach § 3 des Vertrages eine pauschal bemessene Vergütung zu zahlen. Die Auslegung, daß Gegenstand der Rechtseinräumung jeweils die Kabelweitersendung des gesamten Fernsehprogramms ist, wird nach Ansicht des Berufungsgerichts dadurch bestätigt, daß sich die Sendeunternehmen in § 6 Abs. 1 des Vertrages verpflichtet haben, hinsichtlich ihrer ge-
samten vertragsgegenständlichen Fernsehprogramme die Telekom von Rechten Dritter der Art, wie sie von den Sendeunternehmen im Vertrag eingeräumt werden, freizustellen. Weiter hat das Berufungsgericht auf § 2 Abs. 2 des Vertrages verwiesen, nach dem "nur in ganz besonderen Fällen und bei ungewöhnlichen Ausnahmesituationen ein Verlangen auf Unterlassung der Weiterübertragung einer bestimmten Fernsehsendung gestellt werden kann (Vermeidung einer ernsten oder dauerhaften Verletzung der Interessen der Rechteinhaber; Wahrung der Rechte eines Dritten, der vom Inhalt dieser Sendung betroffen ist)."
Gegen diese rechtsfehlerfreie Auslegung beruft sich die Revision zu Unrecht auf den Wortlaut des § 1 Abs. 2 des Vertrages, nach dem die Sendeunternehmen der Telekom die Befugnis zur Weiterübertragung der Fernsehprogramme einräumen, "soweit ihnen auf Grund des Urheberrechtsgesetzes oder auf Grund internationaler Verträge in bezug auf Fernsehprogramme Urheberrechte oder verwandte Schutzrechte zustehen oder soweit sie derartige Rechte wahrnehmen." Dieser Regelung kann nicht entnommen werden, daß die beteiligten Sendeunternehmen der Telekom Rechte nur im Umfang ihrer Rechtsinhaberschaft einräumen wollten und dieser im übrigen die Verantwortung dafür überließen, ob sie durch den Vertrag sämtliche für die Kabelweiterübertragung erforderlichen Rechte erwerben konnte. Zwar sollte jeder der Vertragspartner der Telekom dieser die jeweils ihm zustehenden Rechte einräumen; nach dem Zweck des Vertrages sollte es der Telekom aber ermöglicht werden, die drahtlos empfangbaren Fernsehprogramme ohne weitere Rechtsprüfung in ihren Breitbandkabelnetzen zeitgleich weiterzuübertragen. Dafür spricht nicht nur die Freistellungsklausel in § 6 des Vertrages, sondern auch der Umstand, daß andernfalls der Vertragsschluß für die Telekom sinnlos gewesen wäre. Die Re-
gelung des § 6 Abs. 3 des Vertrages betrifft im übrigen - entgegen der Ansicht der Revision - nicht die Freistellung der Telekom von den in § 6 Abs. 1 genannten Ansprüchen Dritter aus Urheberrechten und verwandten Schutzrechten.
Die nunmehr - in einem erst nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist eingereichten Schriftsatz - erhobene Revisionsrüge der Beklagten, daß nicht sie, sondern die am Vertrag über die Weiterübertragung von Fernsehprogrammen beteiligten Filmverwertungsgesellschaften der Telekom die Kabelweiterübertragung des Spielfilms "Einzigartige Chanel" gestattet hätten, ist nicht nur verspätet, sondern auch unbehelflich. Die Revision beruft sich insoweit auf eine Zusatzvereinbarung der Vertragspartner der Telekom untereinander, an der die Telekom nicht beteiligt war und die schon deshalb nicht zur Auslegung des Vertrages mit der Telekom über die Weiterübertragung von Fernsehprogrammen herangezogen werden kann. Der Einwand geht auch aus anderen Gründen fehl. Die am Vertrag beteiligten Sendeunternehmen haben - unabhängig davon, welche Rechte sie selbst im einzelnen der Telekom eingeräumt haben - durch die gemeinsame pauschale Rechtseinräumung der Telekom die Kabelweiterübertragung gestattet und dieser dadurch die Weitersendung ermöglicht. Vor jeder eigenen Fernsehausstrahlung hätte sich daher auch die Beklagte vergewissern müssen, daß der Telekom alle für die Kabelweitersendung ihres Programms erforderlichen Rechte - von welchen Vertragsparteien auch immer - eingeräumt worden waren.

b) Die Beklagte haftet, weil sie der Telekom zusammen mit den anderen Vertragspartnern die Kabelweiterübertragung ihres gesamten Fernsehprogramms durch pauschale Rechtseinräumung gestattet hat, auch für die Kabel-
weitersendung des Films "Einzigartige Chanel". Die Beklagte ist als Teilnehmerin für diese Urheberrechtsverletzung mit verantwortlich (vgl. dazu auch BGHZ 136, 380, 389 - Spielbankaffaire). Unerheblich ist, ob es der Beklagten möglich gewesen wäre, nach § 2 Abs. 2 des Vertrages von der Telekom zu erreichen, die Kabelweiterübertragung gerade dieses Films zu unterlassen.

c) Die Beklagte hat - wie das Berufungsgericht zutreffend entschieden hat - zumindest fahrlässig gehandelt. Sie handelte in Kenntnis aller maßgeblichen Umstände. Im übrigen hat die Klägerin ihre Ansprüche schon per Telefaxschreiben vom 30. September 1992, versandt am 2. Oktober 1992, und damit schon vor der Sendung des Films am 3. Oktober 1992 geltend gemacht. Auch dies hätte die Beklagte zu besonderer Sorgfalt bei der Prüfung der Rechtslage veranlassen müssen. Auch wenn sie die Rechtslage als zweifelhaft angesehen haben sollte, durfte sie ihr Vorgehen nicht einfach auf die ihr günstigere Ansicht stützen. Fahrlässig handelt schon derjenige, der sich erkennbar in einem Grenzbereich des rechtlich Zulässigen bewegt, in dem er eine von der eigenen Einschätzung abweichende Beurteilung der rechtlichen Zulässigkeit seines Verhaltens in Betracht ziehen muß (vgl. BGHZ 141, 267, 284 - Laras Tochter; BGH, Urt. v. 6.5.1999 - I ZR 199/96 GRUR 1999, 923, 928 = WRP 1999, 831 - Tele-Info-CD [für BGHZ vorgesehen], jeweils m.w.N.).
Selbst wenn die Beklagte davon ausgegangen sein sollte, daß sie durch den Staatsvertrag über die Zusammenarbeit zwischen Berlin und Brandenburg im Bereich des Rundfunks (GVBl. Berlin 1992, 151) verpflichtet gewesen sei, der Telekom die Kabelweitersendung ihres Fernsehprogramms zu gestatten, konnte sie daraus - entgegen der Ansicht der Revision - nicht den Schluß zie-
hen, daß sie auch in diesem Fall die Kabelsenderechte Dritter nicht beachten müsse. Der Umstand, daß eine Werknutzung durch einen öffentlich-rechtlichen Zwang ausgelöst wird, rechtfertigt nicht, die dem Urheber gesetzlich gewährten Ansprüche nicht zu beachten (vgl. BGH GRUR 1988, 206, 210 - Kabelfernsehen II). Ebenso mußte der Beklagten bewußt sein, daß ihr - ohnehin auf das Bundesland Brandenburg beschränkter - Rundfunkversorgungsauftrag sie nicht berechtigte, durch Gestattung der Kabelweitersendung in West-Berlin zur Verletzung der Urheberrechte Dritter beizutragen (vgl. auch BGH GRUR 1988, 206, 208 - Kabelfernsehen II).
III. Die Revision war danach auf Kosten der Beklagten zurückzuweisen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Erdmann v. Ungern-Sternberg Bornkamm
Pokrant Raebel

(1) Wird eine Satellitensendung innerhalb des Gebietes eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgeführt, so gilt sie ausschließlich als in diesem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat erfolgt.

(2) Wird eine Satellitensendung im Gebiet eines Staates ausgeführt, der weder Mitgliedstaat der Europäischen Union noch Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist und in dem für das Recht der Satellitensendung das in Kapitel II der Richtlinie 93/83/EWG des Rates vom 27. September 1993 zur Koordinierung bestimmter urheber- und leistungsschutzrechtlicher Vorschriften betreffend Satellitenrundfunk und Kabelweiterverbreitung (ABl. EG Nr. L 248 S. 15) vorgesehene Schutzniveau nicht gewährleistet ist, so gilt sie als in dem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat erfolgt,

1.
in dem die Erdfunkstation liegt, von der aus die programmtragenden Signale zum Satelliten geleitet werden, oder
2.
in dem das Sendeunternehmen seine Niederlassung hat, wenn die Voraussetzung nach Nummer 1 nicht gegeben ist.
Das Senderecht ist im Fall der Nummer 1 gegenüber dem Betreiber der Erdfunkstation, im Fall der Nummer 2 gegenüber dem Sendeunternehmen geltend zu machen.

(3) Satellitensendung im Sinne von Absatz 1 und 2 ist die unter der Kontrolle und Verantwortung des Sendeunternehmens stattfindende Eingabe der für den öffentlichen Empfang bestimmten programmtragenden Signale in eine ununterbrochene Übertragungskette, die zum Satelliten und zurück zur Erde führt.

Das Senderecht ist das Recht, das Werk durch Funk, wie Ton- und Fernsehrundfunk, Satellitenrundfunk, Kabelfunk oder ähnliche technische Mittel, der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

Die in den §§ 74 und 75 bezeichneten Rechte erlöschen mit dem Tode des ausübenden Künstlers, jedoch erst 50 Jahre nach der Darbietung, wenn der ausübende Künstler vor Ablauf dieser Frist verstorben ist, sowie nicht vor Ablauf der für die Verwertungsrechte nach § 82 geltenden Frist. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen. Haben mehrere ausübende Künstler gemeinsam eine Darbietung erbracht, so ist der Tod des letzten der beteiligten ausübenden Künstler maßgeblich. Nach dem Tod des ausübenden Künstlers stehen die Rechte seinen Angehörigen (§ 60 Abs. 2) zu.

Das Senderecht ist das Recht, das Werk durch Funk, wie Ton- und Fernsehrundfunk, Satellitenrundfunk, Kabelfunk oder ähnliche technische Mittel, der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.