Bundesgerichtshof Urteil, 14. März 2007 - 5 StR 63/07

bei uns veröffentlicht am14.03.2007

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

5 StR 63/07

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom 14. März 2007
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen erpresserischen Menschenraubes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom
14. März 2007, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter Basdorf,
Richter Häger,
Richterin Dr. Gerhardt,
Richter Dr. Raum,
Richter Dr. Jäger
alsbeisitzendeRichter,
Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof
alsVertreterderBundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt D.
alsVerteidigerfürdenAngek lagten V. ,
Rechtsanwalt P.
alsVerteidigerfürdenAngek lagten K. ,
Rechtsanwalt A.
alsVerteidigerfürdenAngek lagten G. ,
Justizhauptsekretärin
alsUrkundsbeamtinderGeschäftsstelle,

für Recht erkannt:
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 19. Mai 2006 werden verworfen.
Die Staatskasse trägt die Kosten der Revisionen der Staatsanwaltschaft und die den Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen.
– Von Rechts wegen – G r ü n d e
1
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen erpresserischen Menschenraubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, V. und G. darüber hinaus in weiterer Tateinheit mit (besonders ) schwerem Raub und (besonders) schwerer räuberischer Erpressung zu Freiheitsstrafen verurteilt, in Höhe von zwei Jahren und acht Monaten gegen K. , drei Jahren und vier Monaten gegen V. und drei Jahren und sechs Monaten gegen G. .
2
Die mit der Sachrüge begründeten, jeweils auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Revisionen der Staatsanwaltschaft sind in Übereinstimmung mit der Auffassung des Generalbundesanwalts offensichtlich unbegründet. Die Annahme minder schwerer Fälle beruht bei dem Tatbild ersichtlich auf zutreffender tatrichterlicher Wertung. Die Anwendung des § 21 StGB bei V. und G. unterliegt keinen rechtlichen Bedenken. Nach den Maßstäben von BGHSt 50, 93 bedurfte es keiner näheren tatrichterlichen Erwägungen über eine Entziehung der Fahrerlaubnis gegen den Angeklagten K. .
Basdorf Häger Gerhardt Raum Jäger

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Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Urteil, 14. März 2007 - 5 StR 63/07 zitiert 1 §§.

Strafgesetzbuch - StGB | § 21 Verminderte Schuldfähigkeit


Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

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Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.