Bundesgerichtshof Urteil, 22. Okt. 2002 - 5 StR 295/02

bei uns veröffentlicht am22.10.2002

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

5 StR 295/02

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom 22. Oktober 2002
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. Oktober
2002, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin Harms,
Richter Häger,
Richter Basdorf,
Richterin Dr. Gerhardt,
Richter Dr. Raum
als beisitzende Richter,
Richterin am Landgericht
als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt L
als Verteidiger,
Rechtsanwältin H
als Vertreterin der Nebenklägerin,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft, der Nebenklägerin und des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 19. Dezember 2001 werden verworfen.
Die Staatskasse trägt die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen. Die Kosten der Revisionen der Nebenklägerin und des Angeklagten fallen dem jeweiligen Beschwerdeführer zur Last.
– Von Rechts wegen – G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen dreier Fälle des schweren sexuellen Mißbrauchs eines Kindes, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und hat deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Im übrigen – 41 weitere Taten waren angeklagt – hat das Landgericht den Angeklagten freigesprochen.
Das Urteil wird umfassend angefochten von der Staatsanwaltschaft, deren Revision vom Generalbundesanwalt vertreten wird, und von der Nebenklägerin ; beide Revisionen richten sich mit der Sachrüge zum Nachteil des Angeklagten gegen die Schuldsprüche – insoweit wird insbesondere die Nichtverurteilung wegen tateinheitlicher Vergewaltigung beanstandet – sowie gegen die Freisprüche. Der Angeklagte wendet sich mit seiner Revision mit einer Verfahrensrüge und mit der allgemeinen Sachrüge gegen seine Verurteilung. Sämtliche Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg.
1. Die Verurteilung erfaßt drei im Mai 1998 begangene Taten des Angeklagten zum Nachteil der Nebenklägerin, der damals achtjährigen Enkelin seiner Ehefrau. Das Mädchen lebte zu dieser Zeit während eines Umzugs ihrer Eltern vorübergehend unter der Obhut ihrer Großmutter mütterlicherseits und des „als Großvater akzeptierten“ Angeklagten in deren Wohnung. Gegenstand der Verurteilung sind zwei Mißbrauchsfälle in der großelterlichen Wohnung jeweils mit versuchtem Analverkehr und Einführen eines Fingers in den After des Kindes und ein Fall des Mißbrauchs in der Gartenlaube der Eltern des Kindes, bei dem es neben den genannten Sexualhandlungen noch zur Einführung des mit einem Kondom geschützten Gliedes des Angeklagten in den Mund des Kindes gekommen war. Das Landgericht hat die Taten zum Nachteil des insgesamt bestreitenden Angeklagten aufgrund der im Einvernehmen mit einem psychologischen Sachverständigen generell als glaubhaft erachteten Zeugenaussage der Nebenklägerin festgestellt; deren Angaben fanden eine gewisse Bestätigung durch Feststellungen zum konkreten Rahmengeschehen der drei Einzelfälle.
Eine sichere Überzeugung vom Vorliegen einer der weiteren angeklagten 41 Taten zum Nachteil der Nebenklägerin konnte sich das Landgericht trotz der grundsätzlich angenommenen Zuverlässigkeit der – freilich unstrukturiert – von weiteren Serientaten berichtenden kindlichen Zeugin nicht bilden.
2. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin erweisen sich im Ergebnis als unbegründet.

a) Zur Zeit der Urteilsfindung durch das Landgericht bestanden im vorliegenden Fall ungeachtet der Aussagetüchtigkeit und grundsätzlichen Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin außerordentliche Probleme bei der Wahrheitsfindung, und zwar auch jenseits der in Fällen der vorliegenden Art üblichen Schwierigkeiten bei der Bewertung der Zeugenaussagen von Kindern , wie sie durch mängelbehaftete Erinnerungsfähigkeit und Wiedergabeprobleme und daraus insbesondere auch folgende Brüche in der Aussagekonstanz verursacht werden. Zwischen Anklageerhebung und Beginn der Hauptverhandlung lag ein Zeitraum von nahezu drei Jahren, während dessen das Verfahren nicht maßgeblich gefördert worden war. Die zur Zeit ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung zwölfjährige Zeugin mußte über Vorgänge berichten, die sie im Alter von acht Jahren erlebt hatte. Die kindliche Zeugin war abgesehen von Vernehmungen und Glaubhaftigkeitsuntersuchung immer wieder auch von Privatpersonen zu den Taten befragt worden. Nachdem kurz nach Bekanntwerden des Tatverdachts gegen den Angeklagten die Mutter der Zeugin und eine Freundin der Mutter sich offensichtlich intensiv um Erlangung von Informationen gegenüber dem Kind bemüht hatten (s. UA S. 8 f., 18 ff.), wurde das Mädchen während des letzten Jahres in einer – sicherlich wohlmeinenden – Pflegefamilie „mental auf die bevorstehende Hauptverhandlung“ vorbereitet (s. UA S. 9, 21 f.). Erwiesenermaßen hatte das Mädchen schon vor Aufdeckung der hier zu beurteilenden Taten ihren Vater und den Großvater väterlicherseits des sexuellen Mißbrauchs zu ihrem Nachteil beschuldigt (s. UA S. 8, 10 f., 16 f., 21). Diese Beschuldigung, deren Richtigkeit ungeklärt geblieben ist, hatte die Zeugin damals wenig später zurückgenommen. In der Hauptverhandlung hat sie objektiv wahrheitswidrig mit Bestimmtheit in Abrede gestellt, jemals eine solche Beschuldigung erhoben zu haben.

b) Vor dem Hintergrund all dieser Erschwernisse für die Wahrheitsermittlung nimmt der Senat die überaus vorsichtige Beweiswürdigung des Tatgerichts hin, das zu einem Schuldspruch lediglich bei drei nach Tatort, Tatzeit und Begehungsweise klar feststellbaren und abgrenzbaren Taten einer darüber hinaus nicht für näher konkretisierbar gehaltenen Mißbrauchsserie gelangt ist. Durchgreifende Bedenken wegen Widersprüchlichkeit oder Lükkenhaftigkeit der den Teilfreisprüchen zugrundeliegenden Beurteilung liegen nicht vor; die darauf abzielenden Einzelangriffe der Revisionen bleiben erfolglos.
aa) Nach den Schilderungen der kindlichen Zeugin mag die Annahme wenigstens einmal wiederholter Mißbrauchshandlungen in sämtlichen drei bezeichneten Räumen der großelterlichen Wohnung näherliegend erscheinen. Die Aburteilung von nur zwei allein nach dem Vorgeschehen differenzierten Taten ist indes – namentlich vor dem Hintergrund besonderer zeitbedingter Erinnerungsschwierigkeiten, zudem verbunden mit gewissen Übertragungs - und Suggestionsgefahren – im Rahmen der grundsätzlich dem Tatgericht übertragenen Verantwortung für die Beweiswürdigung vom Revisionsgericht nicht zu beanstanden.
bb) Daß das Landgericht zu einem von der Nebenklägerin geschilderten , bereits im Vorschulalter erlebten Initialfall und zu einem von ihr bekundeten Fall in der Gartenlaube der Großeltern keine näheren Feststellungen getroffen und mangels Anklage in beiden Fällen keine Grundlage für eine Verurteilung gesehen hat, ist wegen massiver zeitlicher Differenz im ersten und gravierender Unterschiedlichkeit in der Begehungsweise beim zweiten Fall nicht zu beanstanden. Immerhin hat auch der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft insoweit in der Hauptverhandlung eine Nachtragsanklage erhoben, deren Einbeziehung der Angeklagte nicht zugestimmt hat.

c) Konkrete, indes im einzelnen nicht einmal aufklärbare Anhaltspunkte für Bedrohungen durch den Angeklagten wurden von der Nebenklägerin lediglich bezogen auf die Durchsetzung ihres Schweigens, nicht unmittelbar bezogen auf Mißbrauchshandlungen geäußert (vgl. dazu UA S. 7, 13, 17 f.). Weder hiernach noch wegen im Zusammenhang mit dem ersten Fall festgestellter Bewegungsabläufe (UA S. 6) war das Landgericht sachlichrechtlich unbedingt gehalten, hinsichtlich der abgeurteilten Taten eine Erfüllung der objektiven und – eher fernliegenden – subjektiven Voraussetzungen des § 177 Abs. 1 StGB ausdrücklich zu prüfen.
Auch sonst enthalten die Schuldsprüche keinen Rechtsfehler zum Vorteil des Angeklagten.

d) Für ein Übersehen notwendig bestimmender strafschärfender Zumessungskriterien ist nichts ersichtlich. Die milden Einzelstrafen, die Gesamtstrafe und die Bewilligung von Strafaussetzung zur Bewährung zugunsten des kranken und unbestraften Angeklagten sind zumal vor dem Hintergrund der zeitlichen Besonderheiten noch nicht rechtsfehlerhaft.
3. Schließlich bleibt auch die Revision des Angeklagten erfolglos.

a) Die Verfahrensrüge wegen Verletzung des § 52 StPO ist mangels hinreichenden Sachvortrags (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) bereits unzulässig, jedenfalls offensichtlich unbegründet. Anlaß einer freibeweislichen Anhörung der Nebenklägerin vor ihrer eigentlichen Zeugenvernehmung, vor welcher sie nach Auffassung der Revision bereits über ihr Zeugnisverweigerungsrecht hätte belehrt werden müssen, war ausweislich des Protokolls ein – im Ergebnis erfolgloser – Antrag der Nebenklägervertreterin auf Entfernung des Angeklagten von der Zeugenvernehmung der Nebenklägerin gemäß § 247 StPO, um deren vollständige Zeugenaussage zu gewährleisten; über ihre Angst vor dem Angeklagten wurde die Nebenklägerin informatorisch gehört. Zum Verständnis und zur Beurteilung der Rügen wäre die Vermittlung einer genauen Kenntnis dieser Verfahrensvorgänge notwendig gewesen. Jedenfalls ist aber offensichtlich, daß das Urteil auf den gerügten Verstößen gegen Belehrungspflichten aus § 52 Abs. 3 Satz 1 StPO nicht beruht. Die Nebenklägerin ist vor ihrer eigentlichen, für die Urteilsfindung allein maßgeblichen Zeugenaussage belehrt worden. Ihre schon frühzeitig auf die Zuerkennung von Schmerzensgeld bedachten (UA S. 9) Eltern erstrebten aufgrund ihrer Beratung durch die rechtskundige Nebenklägervertreterin als ihren anwaltlichen Beistand, die sie über die Verfahrensrechtslage zudem naheliegend informiert hatte, eine möglichst eingehende Zeugenvernehmung ihrer Toch- ter (vgl. insoweit zum Beruhen nur Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 45. Aufl. § 52 Rdn. 32, 34 mit Rechtsprechungsnachweisen).

b) Die Sachrüge deckt zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Den zeitlichen Besonderheiten ist zu seinen Gunsten durch die gerade bei fehlendem Geständnis ungewöhnlich milde Rechtsfolge im Ergebnis ersichtlich ausreichend Genüge getan.
Harms Häger Basdorf Gerhardt Raum

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Referenzen - Gesetze

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Strafprozeßordnung - StPO | § 344 Revisionsbegründung


(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen. (2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer R

Strafgesetzbuch - StGB | § 177 Sexueller Übergriff; sexuelle Nötigung; Vergewaltigung


(1) Wer gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person sexuelle Handlungen an dieser Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wird mit Freihei

Strafprozeßordnung - StPO | § 52 Zeugnisverweigerungsrecht der Angehörigen des Beschuldigten


(1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind berechtigt 1. der Verlobte des Beschuldigten;2. der Ehegatte des Beschuldigten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht;2a. der Lebenspartner des Beschuldigten, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteh

Strafprozeßordnung - StPO | § 247 Entfernung des Angeklagten bei Vernehmung von Mitangeklagten und Zeugen


Das Gericht kann anordnen, daß sich der Angeklagte während einer Vernehmung aus dem Sitzungszimmer entfernt, wenn zu befürchten ist, ein Mitangeklagter oder ein Zeuge werde bei seiner Vernehmung in Gegenwart des Angeklagten die Wahrheit nicht sagen.

Referenzen

(1) Wer gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person sexuelle Handlungen an dieser Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer sexuelle Handlungen an einer anderen Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wenn

1.
der Täter ausnutzt, dass die Person nicht in der Lage ist, einen entgegenstehenden Willen zu bilden oder zu äußern,
2.
der Täter ausnutzt, dass die Person auf Grund ihres körperlichen oder psychischen Zustands in der Bildung oder Äußerung des Willens erheblich eingeschränkt ist, es sei denn, er hat sich der Zustimmung dieser Person versichert,
3.
der Täter ein Überraschungsmoment ausnutzt,
4.
der Täter eine Lage ausnutzt, in der dem Opfer bei Widerstand ein empfindliches Übel droht, oder
5.
der Täter die Person zur Vornahme oder Duldung der sexuellen Handlung durch Drohung mit einem empfindlichen Übel genötigt hat.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn die Unfähigkeit, einen Willen zu bilden oder zu äußern, auf einer Krankheit oder Behinderung des Opfers beruht.

(5) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn der Täter

1.
gegenüber dem Opfer Gewalt anwendet,
2.
dem Opfer mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben droht oder
3.
eine Lage ausnutzt, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist.

(6) In besonders schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn

1.
der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder vollziehen lässt oder ähnliche sexuelle Handlungen an dem Opfer vornimmt oder von ihm vornehmen lässt, die dieses besonders erniedrigen, insbesondere wenn sie mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind (Vergewaltigung), oder
2.
die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird.

(7) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter

1.
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
2.
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden, oder
3.
das Opfer in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.

(8) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter

1.
bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet oder
2.
das Opfer
a)
bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder
b)
durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.

(9) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu drei Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 4 und 5 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 7 und 8 ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

(1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind berechtigt

1.
der Verlobte des Beschuldigten;
2.
der Ehegatte des Beschuldigten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht;
2a.
der Lebenspartner des Beschuldigten, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;
3.
wer mit dem Beschuldigten in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war.

(2) Haben Minderjährige wegen mangelnder Verstandesreife oder haben Minderjährige oder Betreute wegen einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung von der Bedeutung des Zeugnisverweigerungsrechts keine genügende Vorstellung, so dürfen sie nur vernommen werden, wenn sie zur Aussage bereit sind und auch ihr gesetzlicher Vertreter der Vernehmung zustimmt. Ist der gesetzliche Vertreter selbst Beschuldigter, so kann er über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts nicht entscheiden; das gleiche gilt für den nicht beschuldigten Elternteil, wenn die gesetzliche Vertretung beiden Eltern zusteht.

(3) Die zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigten Personen, in den Fällen des Absatzes 2 auch deren zur Entscheidung über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts befugte Vertreter, sind vor jeder Vernehmung über ihr Recht zu belehren. Sie können den Verzicht auf dieses Recht auch während der Vernehmung widerrufen.

(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen.

(2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. Ersterenfalls müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden.

Das Gericht kann anordnen, daß sich der Angeklagte während einer Vernehmung aus dem Sitzungszimmer entfernt, wenn zu befürchten ist, ein Mitangeklagter oder ein Zeuge werde bei seiner Vernehmung in Gegenwart des Angeklagten die Wahrheit nicht sagen. Das gleiche gilt, wenn bei der Vernehmung einer Person unter 18 Jahren als Zeuge in Gegenwart des Angeklagten ein erheblicher Nachteil für das Wohl des Zeugen zu befürchten ist oder wenn bei einer Vernehmung einer anderen Person als Zeuge in Gegenwart des Angeklagten die dringende Gefahr eines schwerwiegenden Nachteils für ihre Gesundheit besteht. Die Entfernung des Angeklagten kann für die Dauer von Erörterungen über den Zustand des Angeklagten und die Behandlungsaussichten angeordnet werden, wenn ein erheblicher Nachteil für seine Gesundheit zu befürchten ist. Der Vorsitzende hat den Angeklagten, sobald dieser wieder anwesend ist, von dem wesentlichen Inhalt dessen zu unterrichten, was während seiner Abwesenheit ausgesagt oder sonst verhandelt worden ist.

(1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind berechtigt

1.
der Verlobte des Beschuldigten;
2.
der Ehegatte des Beschuldigten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht;
2a.
der Lebenspartner des Beschuldigten, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;
3.
wer mit dem Beschuldigten in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war.

(2) Haben Minderjährige wegen mangelnder Verstandesreife oder haben Minderjährige oder Betreute wegen einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung von der Bedeutung des Zeugnisverweigerungsrechts keine genügende Vorstellung, so dürfen sie nur vernommen werden, wenn sie zur Aussage bereit sind und auch ihr gesetzlicher Vertreter der Vernehmung zustimmt. Ist der gesetzliche Vertreter selbst Beschuldigter, so kann er über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts nicht entscheiden; das gleiche gilt für den nicht beschuldigten Elternteil, wenn die gesetzliche Vertretung beiden Eltern zusteht.

(3) Die zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigten Personen, in den Fällen des Absatzes 2 auch deren zur Entscheidung über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts befugte Vertreter, sind vor jeder Vernehmung über ihr Recht zu belehren. Sie können den Verzicht auf dieses Recht auch während der Vernehmung widerrufen.