Bundesgerichtshof Urteil, 09. Juli 2013 - 5 StR 181/13

published on 09/07/2013 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 09. Juli 2013 - 5 StR 181/13
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate
5 StR 181/13

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom 9. Juli 2013
in der Strafsache
gegen
wegen Untreue
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom
9. Juli 2013, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter Basdorf,
Richter Prof. Dr. Sander,
Richterin Dr. Schneider,
Richter Dölp,
Richter Bellay
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof
als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 10. Dezember 2012 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
– Von Rechts wegen – G r ü n d e
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in 261 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen mit einer Verfahrensrüge und der Sachrüge geführte Revision des Angeklagten bleibt ohne Erfolg.
2
1. Nach den Feststellungen des Landgerichts veruntreute der geständige Angeklagte, der damals nur geringfügige Einkünfte erzielte, als Schatzmeister des Landesverbandes Brandenburg der Partei Bündnis 90/Die Grünen von Januar 2009 bis Februar 2011 in 261 Fällen rund 270.000 €. Im Rahmen seiner Funktion und der damit einhergehenden Vertretungsbefugnisse hatte der Angeklagte Zugriff auf Konten des Landesverbandes, eines Kreisverbandes und eines Vermögensverwaltungsvereins der Partei. Die einzelnen Beträge zwischen 29 € und 15.000 € überwies er entweder – zum Teil mit Angabe fingierter Begünstigter und Verwendungszwecke – auf seine Privatkonten (etwa 205.500 €), beglich privat veranlasste Rechnungen (etwa 11.000 €) oder hob Bargeldbeträge zur eigenen Verwendung (rund 53.500 €) ab.
3
Das Landgericht hat die Einlassung des Angeklagten nicht zu widerle- gen vermocht, dass er etwa 157.000 € der veruntreuten Gelder dazu ver- wendet habe, zwei bulgarische Prostituierte zum einen mit der Bezahlung einer Drogenentzugsbehandlung und zum anderen wegen deren beruflichen, gesundheitlichen und familiären Geldproblemen finanziell unterstützt zu haben. Es hat in allen Einzelfällen gleichwohl eine gewerbsmäßige Vorgehensweise des Angeklagten unter Zugrundelegung eines besonders schweren Falls gemäß § 266 Abs. 2, § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB angenommen, weil der Angeklagte gegenüber den Prostituierten „nicht nur aus altruisti- schen Motiven Hilfsbereitschaft zeigte, sondern vielmehr im Gegenzug Zu- neigung, Beziehung und Partnerschaft erwartete“ (UA S. 25).
4
2. Die Annahme des Landgerichts, dass der Angeklagte bei allen Einzeltaten der Untreue gewerbsmäßig gehandelt hat, ist unter Berücksichtigung von Gesamtsumme und Dauer der Veruntreuungen nicht zu beanstanden.
5
Gewerbsmäßig handelt, wer sich durch eine wiederholte Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer verschafft (BGH, Urteil vom 17. Juni 2004 – 3 StR 344/03, BGHSt 49, 177, 181). Dem steht nicht entgegen, dass der Angeklagte auch wesentliche Beträge der veruntreuten Gelder dritten Personen hat zukommen lassen. Dadurch entfällt – entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts – die Eigennützigkeit seines Handelns nicht. Denn der Angeklagte hat auf alle Einzelbeträge unmittelbar selbst zugreifen und über die Verwendung des Geldes – ob für sich oder für andere, aus welchen Gründen auch immer – nach eigenen selbstbestimmten Vorstellungen verfügen können (vgl. BGH, Beschluss vom 7. September 2011 – 1 StR 343/11, wistra 2011, 462). Es kommt daher nicht einmal darauf an, welche – eventuell mittelbaren – Vorteile sich der Angeklagte versprach, als er den Prostituierten Geldbeträge überließ. Ein Fall, in dem Untreuehandlungen nur zu altruistischen Zwecken erfolgten, liegt im Übrigen schon angesichts der beträchtlichen Differenz zwi- schen der veruntreuten Gesamtsumme und den Zuwendungen an die Prostituierten nicht vor.
6
3. Die weiteren Beanstandungen des Angeklagten sind unter Bezugnahme auf die Ausführungen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet.
Basdorf Sander Schneider Dölp Bellay
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(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen

(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder ein
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published on 07/09/2011 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 343/11 vom 7. September 2011 in der Strafsache gegen wegen Betruges u.a. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. September 2011 beschlossen : 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan
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(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) § 243 Abs. 2 und die §§ 247, 248a und 263 Abs. 3 gelten entsprechend.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)