Bundesgerichtshof Urteil, 25. Apr. 2001 - 3 StR 7/01

bei uns veröffentlicht am25.04.2001

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
3 StR 7/01
vom
25. April 2001
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. April
2001, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Kutzer,
die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Miebach,
Winkler,
von Lienen,
Becker
als beisitzende Richter,
Staatsanwältin
als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 30. März 2000 mit den Feststellungen aufgehoben,
a) soweit die Angeklagte K. nicht wegen Beteiligung an einem Tötungsdelikt zum Nachteil der Frau R. verurteilt worden ist; die äußeren Feststellungen zum Tötungsgeschehen bleiben aufrechterhalten;
b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die Revision der Angeklagten K. gegen das vorbezeichnete Urteil wird verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Von Rechts wegen

Gründe:


Das Landgericht hat die Mitangeklagte S. wegen Mordes und wegen gefährlicher Körperverletzung in sechs Fällen zu einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe und die Angeklagte K. wegen Körperverletzung und wegen gefährlicher Körperverletzung in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen haben beide Angeklagte und die Staatsanwaltschaft - diese, soweit eine Verurteilung der Angeklagten K. wegen versuchten Mordes unterblieben ist - Revision eingelegt. Der Senat hat das Rechtsmittel der Angeklagten S. mit Beschluß vom heutigen Tage nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen und auf die die Angeklagte K. betreffenden Revisionen Termin zur Hauptverhandlung bestimmt. Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat Erfolg, das der Angeklagten K. erweist sich als unbegründet.
I. Nach den Feststellungen lernte die in einer Notunterkunft der Stadt Düsseldorf lebende Angeklagte S. im Sommer 1998 das in ihrer Nachbarschaft wohnende spätere Tatopfer R. kennen, eine schmächtige, einfach strukturierte und antriebsarme Frau, die zur Orientierung im Alltag sozialer und psychotherapeutischer Betreuung bedurfte. Bald bemerkte die - körperlich überlegene - Angeklagte S. , daß sie Dominanz über R. gewann, die sich ihren Launen und Forderungen widerspruchslos in einer unterwürfigen Demutshaltung unterordnete. Sie vereinnahmte nicht nur deren Sozialhilfeleistungen, sondern begann - zum Teil unter Mitwirkung weiterer Personen - alsbald damit, R. brutal und erbarmungslos durch Prügel und andere Übergriffe (Fußtritte, Zufügung von Brandwunden durch glimmende Zigaretten, demütigende sexuelle Gewalthandlungen u.ä.) zu mißhandeln, wo-
bei sie auch wiederholt ankündigte, daß sie sie umbringen werde. Der von dem Leiter der Notunterkunft auf Grund der äußerlich sichtbaren Verletzungen eingeschalteten Sozialarbeiterin gelang es nicht, den Grund der Verletzungen zu erfahren und R. zu einer ärztlichen Untersuchung zu bewegen. Vielmehr entschloß sich die Angeklagte S. , um weiteren behördlichen Nachforschungen zu entgehen, gemeinsam mit ihrem Opfer die Notunterkunft zu verlassen und in die Wohnung der ihr bekannten Angeklagten K. z u ziehen. Diese sah zwar die Verletzungen und erfuhr auch deren Grund, doch konnte die Strafkammer nicht feststellen, daß sie auch den Grund des Umzugs und die Absicht, die Mißhandlungen ungestört fortsetzen zu können, erkannt hat. Nachdem die Angeklagte S. alsbald die gewaltsamen Übergriffe und demütigenden Schikanen wieder aufgenommen hatte, schloß sich die 192 cm große und 145 kg schwere, im "Thai-Boxen" ausgebildete Angeklagte K. einerseits ihrem Verhalten an und beteiligte sich daran, R. grundlos oder aus nichtigen Anlässen körperlich brutal durch Schläge und Tritte zu mißhandeln und durch Befehle entwürdigend zu behandeln (z.B. durch die gemeinsame Anordnung, sich in der Küche unter dem Tisch nur mit einem Müllsack bedeckt zum Schlafen zu legen, oder den Befehl, Blutspritzer auf Boden und Decke selbst aufzuwischen). Andererseits versuchte die Angeklagte K. wiederholt, aber erfolglos, der Angeklagten S. Einhalt zu gebieten und das Opfer einer ärztlichen Behandlung zuführen zu lassen. Dabei war ihr bewußt, daß jede weitere körperliche Mißhandlung angesichts des sehr schlechten körperlichen Zustandes der erheblich abgemagerten und v ielfach verletzten R. zum Tode führen könne. Sie wies die Angeklagte S. mehrfach darauf hin, daß das Opfer bei einer Fortführung der Mißhandlungen sterben werde und sie hierfür "ins Gefängnis müsse". Die Angeklagte S. ließ sich dadurch jedoch nicht abhalten und erklärte, "ihr sei es scheißegal,
was mit dem Vieh geschehe, sie könne ruhig krepieren, sie werde die Leiche in den Rhein werfen". An konkretisierten Körperverletzungshandlungen der Angeklagten K. hat die Strafkammer vier Vorfälle festgestellt, bei denen sie einmal R. mit einem abgebrochenen Antennenstab geschlagen (Fall II 2 c der Urteilsgründe), mit dem beschuhten Fuß heftig getreten (Fall II 2 g) und zweimal versucht hat, eine stark blutende Kopfplatzwunde des Opfers mit nichtsterilem Haushaltsnähzeug zu vernähen (Fälle II 2 h und j). Am 10. November 1998ist R. an den Folgen der von der Angeklagten S. zugefügten Mißhandlungen gestorben.
Das Landgericht hat die Angeklagte K. wegen der vier festgestellten Körperverletzungshandlungen verurteilt, eine strafrechtliche Mitverantwortung für den Tod des Opfers jedoch verneint. Es vermochte weder festzustellen, daß die von ihr verübten Tätlichkeiten für den Todeseintritt mitursächlich, noch daß sie von einem zumindest bedingten Tötungsvorsatz getragen gewesen sind. Auch sei nicht nachweisbar, daß sie bei der Aufnahme der Angeklagten S. und ihres Opfers R. deren Gründe für den Umzug, nämlich die Mißhandlungen in einer Privatwohnung unbeeinträchtigt von behördlichen Eingriffen fortsetzen zu können, gekannt habe und durch die Wohnungsgewährung unterstützen wollte. Schließlich sei auch nicht festzustellen gewesen, daß sich die von der Angeklagten K. verübten Einwirkungen auf das Opfer, nämlich Drohungen, Schikanen und Tätlichkeiten, auf die Bereitschaft der Angeklagten S. , R. bis zum Todeseintritt weiter zu mißhandeln, fördernd ausgewirkt hätten. Beihilfe zum Mord durch Unterlassen könne auch nicht darin gesehen werden, daß sie als Wohnungsinhaberin es unterlassen habe, der Angeklagten S. den weiteren Aufenthalt in ihrer Wohnung zu untersagen oder für R. Hilfe herbeizuholen, da nach der Rechtsprechung des Bundesge-
richtshofs (BGHSt 30, 391, 396) der Inhaber einer Wohnung nicht ohne weiteres rechtlich dafür einzustehen habe, daß Dritte in seinen Räumen keine Straftaten begehen. Daß die Wohnung eine besondere Gefahrenstelle im Sinne dieser Rechtsprechung gewesen sei, lasse sich nicht feststellen.
II. Revision der Staatsanwaltschaft:
Die Rüge der Staatsanwaltschaft, Beihilfe zum Mord sei mit unzureichender Begründung verneint worden, greift im Ergebnis durch.
Dadurch, daß die Strafkammer unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs lediglich geprüft hat, ob die Wohnung der Angeklagten wegen ihrer besonderen Beschaffenheit oder Lage eine Gefahrenquelle bildete , hat sie einen zu engen Prüfungsmaßstab für das Vorliegen einer Garantenstellung des Inhabers einer Wohnung angelegt.
Nach der Rechtsprechung hat der Inhaber einer Wohnung oder sonstiger Räume nur dann für in diesen Räumen begangene Rechtsgutverletzungen strafrechtlich einzustehen, wenn besondere Umstände hinzutreten, die eine Rechtspflicht zum Handeln begründen (BGHSt 30, 391, 395 f.). In dieser Entscheidung des erkennenden Senats, die den Sonderfall zum Gegenstand hatte , daß die gefährdete Person ohne Zutun der Inhaber der Wohnung in deren Räume gelangt war, hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, daß sich eine Garantenpflicht des Wohnungsinhabers (auch) ergeben könne, wenn die Wohnung wegen ihrer besonderen Beschaffenheit oder Lage eine Gefahrenquelle darstelle, allerdings das Vorliegen dieser Voraussetzung bei dem gegebenen Sachverhalt den bisherigen Feststellungen nicht entnehmen können. Damit ist
nur ein dort nach Sachlage in Betracht kommender Anwendungsfall des Vorliegens besonderer zur Wohnungsinhaberschaft hinzutretender Umstände formuliert worden, nicht kann dem aber entnommen werden, daß nur bei Vorliegen einer derart beschriebenen Gefahrenquelle eine Garantenhaftung angenommen werden könne. Dementsprechend hat der Senat in dieser Entscheidung weitere Fälle zitiert, in denen nach der bisherigen Rechtsprechung solche besondere Umstände angenommen worden waren, die insbesondere in den besonderen persönlichen Beziehungen des Wohnungsinhabers zu dem Rechtsgutverletzer oder zum Opfer gelegen haben, ohne sich von dieser früheren Rechtsprechung zu distanzieren. Insbesondere hat er auch auf den Fall in BGHSt 27, 10 ff. hingewiesen, in dem die besonderen Umstände in der Aufnahme des Opfers in den Schutzbereich der Wohnung gesehen worden sind.
Hier waren nach den Feststellungen Besonderheiten gegeben, die eine Prüfung daraufhin erfordert hätten, ob in ihnen nicht besondere Umstände zu sehen sind, die eine Garantenstellung des Wohnungsinhabers begründen können. Die Angeklagte K. hat danach R. nicht nur gemeinsam mit der Angeklagten S. nach deren Auszug aus der Notunterkunft in ihre Wohnung aufgenommen, sondern sich alsbald an der "Versklavung" des Opfers durch die Angeklagte S. aktiv beteiligt, indem sie auch selbst R. bedroht und eingeschüchtert, erniedrigenden Befehlen unterworfen (nur mit einem Müllsack bedeckt unter dem Küchentisch schlafen u.ä.) und schließlich auch von sich aus körperlich mißhandelt hat, wenn sie ihren Anordnungen nach ihrer Auffassung nicht nachgekommen war. Damit kommt ernsthaft in Betracht, daß die beiden Angeklagten über R. eine vorrangig psychisch begründete Machtstellung erlangt haben, die diese als ausweglose Situation hingenommen hat, ohne tatsächlich physisch eingesperrt gewesen zu
sein, und damit die Wohnung der Angeklagten K. praktisch zu einem Gefängnis für das Opfer geworden ist, was letztlich das weitere - zum Tode führende - Mißhandlungsgeschehen erst ermöglicht hat. Dabei liegt nahe, daß das Unterlegenheitsgefühl von R. während des Aufenthalts in der Wohnung der Angeklagten K. dadurch verstärkt worden ist, daß sich die durch die vorhergehenden Mißhandlungen bereits geschwächte, körperlich ohnehin schmächtige Frau zwei übermächtigen Personen, darunter auch der Inhaberin der Wohnung, gegenüber gesehen hat. Dann aber hätte sich die Angeklagte K. in Kenntnis der lebensbedrohlichen Entwicklung aktiv daran beteiligt, daß ihre Wohnung zur tödlichen Falle für R. geworden ist. Dem stehen die andererseits von ihr unternommenen Versuche, die Angeklagte S. von ihrem Handeln abzubringen, nicht entgegen, da sie letztlich keine Hilfe für das Opfer herbeigeholt hat, obgleich ihr dies bei dem sich über eine Woche hinziehenden Geschehen möglich gewesen sein dürfte. Dabei ist zu berücksichtigen, daß es für die Annahme einer Hilfeleistung nach § 27 StGB ausreicht, wenn die Förderung der Tat lediglich unterstützend hinzutritt; eine Kausalität in dem Sinne , daß die Haupttat ohne die Beihilfehandlung unterblieben wäre (conditio sine qua non) ist nicht erforderlich (Lackner/Kühl, StGB 23. Aufl. § 27 Rdn. 2). Da bedingter Vorsatz genügt, steht nicht notwendig entgegen, daß der Gehilfe den Erfolg der Haupttat nicht wünscht oder ihn sogar gegenüber dem Täter ausdrücklich mißbilligt (vgl. Lackner/Kühl, aaO Rdn. 7; BGH bei Holtz, MDR 1990, 293).
Dieser Rechtsfehler führt zur Aufhebung des Urteils mit den Feststellungen , soweit es die Angeklagte K. betrifft. Da der eigentliche strafrechtliche Vorwurf in der Nichtverhinderung des Tötungserfolges liegt, sind die Körper-
verletzungen demgegenüber selbständige Taten, weshalb der Schuld- und Strafausspruch insoweit aufrechterhalten werden kann.
Der neue Tatrichter wird Gelegenheit haben, nochmals die Frage zu prüfen, ob die Angeklagte S. trotz des ambivalenten Verhaltens der Angeklagten K. (einerseits Abwendungsversuche, andererseits eigene Tätlichkeiten und Beteiligung an Schikanen) nicht doch in ihrer Gewaltbereitschaft bestärkt worden ist, weshalb eine Garantenstellung auch insoweit infolge der dadurch eingetretenen Gefahrerhöhung bereits aus pflichtwidrigem Vorverhalten in Betracht kommt (vgl. BGH NJW 1992, 1246).
III. Revision der Angeklagten K. :
Die Aufklärungsrüge nach § 244 Abs. 2 StPO wegen unterlassener Beiziehung eines zusätzlichen psychologischen Sachverständigen ist unbegründet. Das Landgericht ist auf Grund des psychiatrischen Gutachtens des Sachverständigen Oberarzt Dr. Kr. zum Ergebnis gekommen, daß eine der in § 20 StGB genannten biologischen Komponenten, insbesondere eine schwere andere seelische Abartigkeit nicht vorgelegen hat. Da auch etwaige gruppendynamische Einflüsse eine solche nicht zu begründen vermögen, drängte nichts zur Einholung eines zusätzlichen psychologischen Gutachtens.
Die Verneinung eines minder schweren Falles der gefährlichen Körperverletzung in den Fällen II 2 h und j der Urteilsgründe beruht auf einer umfassenden , in tatrichterlicher Verantwortung vorzunehmenden Abwägung aller bestimmenden Umstände, die revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Insbesondere hat die Strafkammer berücksichtigt, daß das Verhalten der Angeklag-
ten möglicherweise von der Bereitschaft, durch das Vernähen der Platzwunde Hilfe leisten zu wollen, bestimmt worden ist, jedoch gleichwohl auf Grund der
erheblichen erschwerenden Umstände einen minder schweren Fall ohne Rechtsfehler verneint.
Kutzer Miebach Winkler von Lienen Becker

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 25. Apr. 2001 - 3 StR 7/01

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Urteil, 25. Apr. 2001 - 3 StR 7/01

Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Urteil, 25. Apr. 2001 - 3 StR 7/01 zitiert 5 §§.

Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Strafprozeßordnung - StPO | § 244 Beweisaufnahme; Untersuchungsgrundsatz; Ablehnung von Beweisanträgen


(1) Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme. (2) Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.

Strafgesetzbuch - StGB | § 20 Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen


Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der

Strafgesetzbuch - StGB | § 27 Beihilfe


(1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat. (2) Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter. Sie ist nach § 49 Abs. 1 zu milde

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Bundesgerichtshof Urteil, 25. Apr. 2001 - 3 StR 7/01 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Urteil, 25. Apr. 2001 - 3 StR 7/01.

Bundesgerichtshof Urteil, 04. Sept. 2001 - 1 StR 232/01

bei uns veröffentlicht am 04.09.2001

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 232/01 vom 4. September 2001 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. September 2001, an der teilgenommen

Referenzen

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.

(2) Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter. Sie ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern.

(1) Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme.

(2) Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.

(3) Ein Beweisantrag liegt vor, wenn der Antragsteller ernsthaft verlangt, Beweis über eine bestimmt behauptete konkrete Tatsache, die die Schuld- oder Rechtsfolgenfrage betrifft, durch ein bestimmt bezeichnetes Beweismittel zu erheben und dem Antrag zu entnehmen ist, weshalb das bezeichnete Beweismittel die behauptete Tatsache belegen können soll. Ein Beweisantrag ist abzulehnen, wenn die Erhebung des Beweises unzulässig ist. Im Übrigen darf ein Beweisantrag nur abgelehnt werden, wenn

1.
eine Beweiserhebung wegen Offenkundigkeit überflüssig ist,
2.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, für die Entscheidung ohne Bedeutung ist,
3.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, schon erwiesen ist,
4.
das Beweismittel völlig ungeeignet ist,
5.
das Beweismittel unerreichbar ist oder
6.
eine erhebliche Behauptung, die zur Entlastung des Angeklagten bewiesen werden soll, so behandelt werden kann, als wäre die behauptete Tatsache wahr.

(4) Ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Sachverständigen kann, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch abgelehnt werden, wenn das Gericht selbst die erforderliche Sachkunde besitzt. Die Anhörung eines weiteren Sachverständigen kann auch dann abgelehnt werden, wenn durch das frühere Gutachten das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen ist; dies gilt nicht, wenn die Sachkunde des früheren Gutachters zweifelhaft ist, wenn sein Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, wenn das Gutachten Widersprüche enthält oder wenn der neue Sachverständige über Forschungsmittel verfügt, die denen eines früheren Gutachters überlegen erscheinen.

(5) Ein Beweisantrag auf Einnahme eines Augenscheins kann abgelehnt werden, wenn der Augenschein nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist. Unter derselben Voraussetzung kann auch ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Zeugen abgelehnt werden, dessen Ladung im Ausland zu bewirken wäre. Ein Beweisantrag auf Verlesung eines Ausgangsdokuments kann abgelehnt werden, wenn nach pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts kein Anlass besteht, an der inhaltlichen Übereinstimmung mit dem übertragenen Dokument zu zweifeln.

(6) Die Ablehnung eines Beweisantrages bedarf eines Gerichtsbeschlusses. Einer Ablehnung nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn die beantragte Beweiserhebung nichts Sachdienliches zu Gunsten des Antragstellers erbringen kann, der Antragsteller sich dessen bewusst ist und er die Verschleppung des Verfahrens bezweckt; die Verfolgung anderer verfahrensfremder Ziele steht der Verschleppungsabsicht nicht entgegen. Nach Abschluss der von Amts wegen vorgesehenen Beweisaufnahme kann der Vorsitzende eine angemessene Frist zum Stellen von Beweisanträgen bestimmen. Beweisanträge, die nach Fristablauf gestellt werden, können im Urteil beschieden werden; dies gilt nicht, wenn die Stellung des Beweisantrags vor Fristablauf nicht möglich war. Wird ein Beweisantrag nach Fristablauf gestellt, sind die Tatsachen, die die Einhaltung der Frist unmöglich gemacht haben, mit dem Antrag glaubhaft zu machen.

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.