Bundesgerichtshof Urteil, 22. Jan. 2015 - 3 StR 412/14

bei uns veröffentlicht am22.01.2015

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
3 S t R 4 1 2 / 1 4
vom
22. Januar 2015
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
4.
wegen zu 1. versuchten Raubes
zu 2. versuchten Raubes u.a.
zu 3. und 4. besonders schweren Raubes u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. Januar
2015, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Becker,
die Richter am Bundesgerichtshof
Hubert,
Dr. Schäfer,
Mayer,
Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Spaniol
als beisitzende Richter,
Staatsanwältin - in der Verhandlung - ,
Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof - bei der Verkündung -
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger des Angeklagten S. ,
Rechtsanwalt
als Verteidiger des Angeklagten K. ,
Rechtsanwalt
als Verteidiger des Angeklagten Ko. ,
Justizobersekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
I. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 10. April 2014 mit den Feststellungen aufgehoben, 1. soweit es die Angeklagten S. , K. und Ko. betrifft , 2. soweit es die Angeklagte M. betrifft, zu deren Gunsten. Die weitergehende Revision wird verworfen. II. Auf die Revision des Angeklagten Ko. wird das vorbezeichnete Urteil, soweit es diesen Angeklagten betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. III. Im Umfang der Aufhebungen wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:

1
Das Landgericht hat - den Angeklagten S. des versuchten Raubes, - den Angeklagten K. des versuchten Raubes in Tateinheit mit Körperverletzung , - den Angeklagten Ko. des besonders schweren Raubes in Tateinheit mit Körperverletzung, - die Angeklagte M. des besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig gesprochen. Es hat deswegen verurteilt - den Angeklagten S. unter Einbeziehung eines Urteils des Jugendschöffengerichts Hannover vom 17. September 2013 "sowie der beiden darin einbezogenen Urteile des Amtsgerichts Hannover" zu der Jugendstrafe von drei Jahren und drei Monaten, - den Angeklagten K. zu der Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat, - den Angeklagten Ko. zu der Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten, - die Angeklagte M. zu der Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat.
2
Der Angeklagte Ko. wendet sich mit der auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision gegen seine Verurteilung. Die zu Ungunsten aller Angeklagten eingelegte, ebenfalls auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft erstrebt, soweit ausgeführt, die Verurteilung der Angeklagten S. und K. wegen einer vollendeten Raubtat sowie die Verurteilung dieser Angeklagten und des Angeklagten Ko. auch wegen einer tateinheitlich hinzutretenden gefährlichen Körperverletzung. Darüber hinaus beanstandet sie bei den Angeklagten S. , K. und Ko. die Bemessung der Strafe.
3
Das Rechtsmittel des Angeklagten Ko. hat Erfolg; auf die Revision der Staatsanwaltschaft ist das Urteil indes auch zu dessen Nachteil aufzuheben. Im Übrigen führt das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft zur Aufhebung des Urteils zum Nachteil der Angeklagten S. und K. sowie zu Gunsten der Angeklagten M. . Unbegründet ist die Revision, soweit die Staatsanwaltschaft eine Aufhebung des Urteils zum Nachteil auch der Angeklagten M. erstrebt.

I.


4
Das Landgericht hat im Wesentlichen die folgenden Feststellungen und Wertungen getroffen:
5
1. Die Angeklagten drangen in die Wohnung des Geschädigten ein in der Absicht, diesem gewaltsam Marihuana wegzunehmen. Unmittelbar nach dem Betreten der Wohnung schlug der Angeklagte Ko. dem Geschädigten mit der Faust gegen die linke Kopfhälfte, so dass dieser kurzzeitig benommen zu Boden ging. Dies nutzte der Angeklagte Ko. aus, um dem Geschädigten in die hintere Hosentasche zu greifen und darin befindliche 100 € Bargeld an sich zu bringen. Anschließend drängten die Angeklagten den Geschädigten in das Wohnzimmer, wo er auf dem Sofa zu sitzen kam. Während die Angeklagten S. und K. die Wohnung durchsuchten, hielten die Angeklagten Ko. und M. den Geschädigten dort in Schach; der Angeklagte Ko. forderte ihn unter weiteren Schlägen mit der Hand vergeblich auf, das Versteck der Drogen preiszugeben. Nun schlug der Angeklagte K. dem Geschädigten mit den Kabeln einer vorgefundenen und herausgerissenen X-Box mehrfach auf den Rücken; der Angeklagte Ko. nahm eine ebenfalls vorgefundene "Gasschreckschusswaffe" nebst Gaspatronen an sich, lud diese, hielt sie dem Geschädigten an den Kopf und wiederholte seine Forderung nach Preisgabe des Verstecks. Der die Fassung verlierende Geschädigte begann laut zu schreien, sprang auf und wollte aus der Wohnung fliehen, was ihm aber nicht gelang, da die Angeklagten die Tür abgeschlossen hatten. Schließlich versetzte die Angeklagte M. dem herumrennenden Geschädigten aus einer mitgeführten Gassprühdose einen Sprühstoß ins Gesicht. "Die Angeklagten ließen nun die X-Box und den ebenfalls zur Mitnahme bereitgestellten Laptop fallen" und rannten aus der Wohnung. Der Angeklagte Ko. nahm neben dem entwendeten Bargeld auch ein von einem der Angeklagten vorgefundenes Mobiltelefon des Geschädigten sowie dessen Waffe mit. Die Waffe warf er vor dem Haus sogleich in ein Gebüsch.
6
2. Dass die Angeklagten S. und K. selbst einen Gegenstand aus der Wohnung des Geschädigten entwendet oder - wie demgegenüber bei der Angeklagten M. angenommen - die Wegnahme des Geldes, des Mobiltelefons oder der Waffe durch den Angeklagten Ko. bemerkt und in ihren Tatplan aufgenommen hätten, hält das Landgericht nicht für erweislich. Es geht bei diesen Angeklagten deshalb lediglich von einer versuchten Raubtat in Bezug auf das beim Geschädigten vermutete Marihuana aus. Ebenso wenig hat sich das Landgericht davon überzeugen können, dass die Angeklagten S. und K. den Einsatz der Pistole durch den Angeklagten Ko. , dessen Schläge gegen den Geschädigten oder die Benutzung des Gassprays durch die Angeklagte M. erkannt und gebilligt hätten, weshalb bei ihnen einerseits versuchter (besonders) schwerer Raub ausscheide und andererseits tateinheitlich lediglich beim Angeklagten K. (einfache) Körperverletzung wegen der Schläge mit den Kabeln hinzutrete. Gleichermaßen könne der Angeklagte Ko. nicht wegen tateinheitlich hinzutretender gefährlicher Körperverletzung verurteilt werden, denn auch bei ihm sei nicht erweislich, dass er die Absicht der Angeklagten, das Gasspray einzusetzen, erkannt und gebilligt hätte. Deren Verhalten stelle vielmehr einen Exzess dar.
7
II. Die Revision der Staatsanwaltschaft
8
1. Zulässigkeit des Rechtsmittels
9
Auch die (unbeschränkt) zu Ungunsten der Angeklagten M. eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft ist zulässig. Zwar erhebt die Begründungsschrift insoweit keine Einzelbeanstandungen, jedoch macht der gestellte Antrag, das Urteil in vollem Umfang aufzuheben, das Anfechtungsziel hinreichend deutlich (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 7. November 2002 - 5 StR 336/02, NJW 2003, 839).
10
2. Angeklagter Ko.
11
a) Der Schuldspruch weist durchgreifende Rechtsfehler sowohl zum Vorteil als auch zum Nachteil (§ 301 StPO) des Angeklagten Ko. auf.
12
aa) Dessen Verurteilung wegen tateinheitlich hinzutretender (lediglich einfacher) Körperverletzung nach § 223 Abs. 1 StGB entbehrt einer sie tragenden lückenlosen Würdigung der Beweise.
13
(1) Für sich gesehen rechtsfehlerfrei ist allerdings die Annahme des Landgerichts, bei der Benutzung des Gassprays durch die Angeklagte M. handle es sich um einen Exzess, der den anderen Angeklagten nicht zuzurechnen sei. Den Urteilsgründen ist noch hinreichend deutlich zu entnehmen , dass die Angeklagte M. in der durch das unvorhergesehene Verhalten des Geschädigten entstandenen panikartigen Situation für die anderen Angeklagten überraschend zu diesem Mittel griff. Dies wird belegt durch die Aussage des Geschädigten, er habe laut geschrieen, sei im Zimmer herumgelaufen und habe mit den Fäusten gegen die Wand geschlagen, bis er plötzlich mit Reizgas besprüht worden sei. Dafür, dass auch die Mitangeklagten hiervon überrascht waren, spricht das nachfolgende Fallenlassen der Beute.
14
(2) Das Landgericht hat es jedoch unterlassen zu prüfen, ob der Angeklagte Ko. die festgestellten Schläge gegen den Geschädigten mittels eines hinterlistigen Überfalls oder mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich beging (§ 224 Abs. 1 Nr. 3 und 4 StGB). Hierzu hätte es sich deshalb gedrängt sehen müssen, weil der Geschädigte nach den Feststellungen zunächst lediglich eine Person vor seiner Wohnungstür sah, nach deren Öffnen sogleich von allen Angeklagten zurückgedrängt wurde und unmittelbar darauf vom Angeklagten Ko. einen Faustschlag gegen den Kopf erhielt. Damit, ob diese Umstände auf einen auch von anderen Angeklagten gebilligten und unterstützten Angriff auf die Person des Geschädigten unter Ausnutzung eines Überraschungsmoments hinweisen, setzt sich das Landgericht indes nicht auseinander.
15
bb) Keinen Bestand hat die Verurteilung des Angeklagten Ko. wegen besonders schweren Raubes (§ 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB); insoweit ist das Urteil zu dessen Gunsten aufzuheben (§ 301 StPO).
16
Das Landgericht hat es rechtsfehlerhaft unterlassen, nähere Feststellungen zur Beschaffenheit der vom Angeklagten Ko. bei der Bedrohung des Geschädigten (mit Wissen und Wollen der Mitangeklagten M. ) eingesetzten geladenen Schreckschusswaffe zu treffen. Die Voraussetzungen des Qualifikationstatbestands des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB sind deshalb nicht belegt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unterfällt eine geladene Schreckschusspistole nur dann dem Waffenbegriff des § 250 StGB, wenn feststeht, dass beim Abfeuern der Waffe der Explosionsdruck nach vorne aus dem Lauf austritt und deshalb die Waffe nach ihrer Beschaffenheit geeignet ist, erhebliche Verletzungen hervorzurufen (vgl. hierzu nur BGH, Beschluss vom 9. Februar 2010 - 3 StR 11/10, juris Rn. 3 mwN). Dies ergeben die Urteilsgründe nicht.
17
b) Unabhängig davon halten auch die Erwägungen des Landgerichts, mit denen es beim Angeklagten Ko. einen minder schweren Fall des beson- ders schweren Raubes (§ 250 Abs. 3 StGB) angenommen hat, rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
18
Für die Entscheidung, ob ein minder schwerer Fall angenommen werden kann, ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entscheidend , ob das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle so sehr abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Hierzu ist eine Gesamtbetrachtung erforderlich, bei der alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen sind, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 1998 - 5 StR 258/98, NStZ-RR 1998, 298).
19
Daran mangelt es hier. Das Landgericht hat die Annahme eines minder schweren Falles im Wesentlichen damit begründet, die Tat erkläre sich letztlich aus der "persönlichen Verfassung" des Angeklagten, der "von impulsiver Art" sei und dem eine "ausreichende innere persönliche Festigkeit" fehle. So schätze er sich auch selbst dahin ein, dass er Gefahr laufe, spontanen Launen nachzugeben "und auf dieser Grundlage auch Straftaten zu begehen". Die "nicht unerhebliche Tatschwere", die sich daraus ergebe, dass der Angeklagte den Geschädigten in der eigenen Wohnung beraubt, ihn durch Vorhalt der geladenen Waffe ernstlich gefährdet und zudem den Tatbestand der Körperverletzung verwirklicht habe, berücksichtigt das Landgericht ebenso wie den Umstand , dass der Angeklagte "Jahre in Haft" verbracht habe, ohne sich von der neuerlichen Tat abhalten zu lassen, erst bei der konkreten Bemessung der Strafe innerhalb des nach § 250 Abs. 3 StGB gemilderten Rahmens. Auf die sich aus den Feststellungen ergebenden vier einschlägigen Vorstrafen seit dem Jahre 1997 wegen räuberischer Erpressung, schwerer räuberischer Erpressung und - in zwei Fällen - schweren Raubes geht das Landgericht nicht ein.
20
Auf diesem Rechtsfehler kann die ausgesprochene Strafe zum Vorteil des Angeklagten Ko. beruhen.
21
3. Angeklagte S. und K.
22
a) Die Verurteilung der Angeklagten S. und K. wegen nur versuchten Raubes (§ 249 Abs. 1, § 22 StGB) hat keinen Bestand. Soweit das Landgericht davon ausgeht, diese Angeklagten hätten durchweg lediglich beabsichtigt , das in der Wohnung vermutete Marihuana an sich zu bringen, nicht aber, Geld oder andere dort vorgefundene werthaltige Gegenstände wegzunehmen , bleibt die Würdigung der Beweise lückenhaft. So setzt sich das Landgericht schon nicht damit auseinander, dass der Angeklagte Ko. dem Geschädigten bereits unmittelbar nach dem Betreten der Wohnung - noch vor der vorübergehenden Trennung der Angeklagten - Bargeld entwendete und dass es der Angeklagte K. war, der die nach den Feststellungen zur Wegnahme vorgesehene X-Box herausriss. Ebenso wenig verhält sich das Urteil näher zu der Feststellung, dass "die Angeklagten" zudem einen Laptop zur Mitnahme "bereitstellten" und die Geräte - die sie offensichtlich schon in den Händen hielten - bei der Flucht fallen ließen. Sollten Mitangeklagte die Gegenstände bereitgestellt und an sich genommen haben, erhellt das Urteil nicht, was die Angeklagten S. und K. gehindert haben könnte, solche Handlungen wahrzunehmen.
23
b) Soweit das Landgericht von einer Verurteilung dieser Angeklagten auch wegen tateinheitlich hinzutretender gefährlicher Körperverletzung abge- sehen hat, nimmt der Senat auf die Ausführungen betreffend den Angeklagten Ko. Bezug [oben 2. a) aa)].
24
4. Angeklagte M.
25
a) Aus den unter II. 2. a) bb) dargelegten Gründen hat auch die Verurteilung der Angeklagten M. wegen besonders schweren Raubes (§ 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB) keinen Bestand. Soweit das Landgericht bei der rechtlichen Würdigung der Tat darüber hinaus ausführt, die Angeklagte M. habe durch den Einsatz des Pfeffersprays Wegnahmehandlungen unterstützt, entbehrt das Urteil jeglicher Darlegungen dazu, woraus das Landgericht auf das Vorliegen wenigstens einer Beutesicherungsabsicht schließt (hierzu BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2008 - 5 StR 445/08, BGHSt 52, 376).
26
b) Rechtsfehler zum Vorteil der Angeklagten M. zeigt die Überprüfung des Urteils anhand der Rechtfertigungsschrift der Staatsanwaltschaft demgegenüber nicht auf (§ 349 Abs. 2 StPO).
27
III. Die Revision des Angeklagten Ko.
28
Die Revision des Angeklagten Ko. hat aus den oben unter II. 2. a) bb) dargelegten Gründen Erfolg.
Becker Hubert Schäfer Mayer Spaniol

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Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Strafgesetzbuch - StGB | § 224 Gefährliche Körperverletzung


(1) Wer die Körperverletzung 1. durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,2. mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,3. mittels eines hinterlistigen Überfalls,4. mit einem anderen Beteiligten gemeins

Strafgesetzbuch - StGB | § 250 Schwerer Raub


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Strafgesetzbuch - StGB | § 223 Körperverletzung


(1) Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar.

Strafgesetzbuch - StGB | § 22 Begriffsbestimmung


Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt.

Strafprozeßordnung - StPO | § 301 Wirkung eines Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft


Jedes von der Staatsanwaltschaft eingelegte Rechtsmittel hat die Wirkung, daß die angefochtene Entscheidung auch zugunsten des Beschuldigten abgeändert oder aufgehoben werden kann.

Strafgesetzbuch - StGB | § 249 Raub


(1) Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird m

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Nachschlagewerk: ja BGHSt : nein Veröffentlichung: ja StPO § 344 Abs. 1, § 352 Abs. 1 Bei einem Strafverfahren gegen mehrere Angeklagte, denen eine Vielzahl von Straftaten zur Last gelegt wird, läßt sich aus einer nicht näher ausgeführten allg

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Nachschlagewerk: ja
BGHSt : nein
Veröffentlichung: ja
Bei einem Strafverfahren gegen mehrere Angeklagte,
denen eine Vielzahl von Straftaten zur Last gelegt wird, läßt
sich aus einer nicht näher ausgeführten allgemeinen Sachrüge
das Anfechtungsziel der Staatsanwaltschaft nicht sicher
ermitteln. Es bedarf vielmehr eines ausdrücklichen Antrags
im Sinne der § 344 Abs. 1, § 352 Abs. 1 StPO, um das Begehren
der Beschwerdeführerin hinreichend klar zu erkennen.
BGH, Beschl. v. 7. November 2002 - 5 StR 336/02
LG Hamburg –

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
vom 7. November 2002
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen Diebstahls u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. November 2002

beschlossen:
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 13. November 2001 werden nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.
Die Kosten der Rechtsmittel und die den Angeklagten durch diese Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
G r ü n d e Das Landgericht hat vier Angeklagte von dem Vorwurf, sich in mehre- ren Fällen des Diebstahls, der Bestechlichkeit und der Bestechung strafbar gemacht zu haben, freigesprochen. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft. Zur Begründung der Revision rügt sie allgemein die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist unzulässig. Weder die Revisionseinlegungsschrift noch die Revisionsbegründung enthalten den nach § 344 Abs. 1 StPO erforderlichen Revisionsantrag, durch den der Umfang der Urteilsanfechtung bezeichnet wird. Das Fehlen eines solchen ausdrücklichen Antrags ist zwar dann unschädlich, wenn sich der Umfang der Anfechtung aus dem Inhalt der Revisionsbegründung ergibt. So ist nach der Rechtsprechung bei Revisionen des Angeklagten in der Erhebung der uneingeschränkten allgemeinen Sachrüge regelmäßig die Erklärung zu sehen, daß das Urteil insgesamt angefochten werde (vgl. BGHR StPO § 344 Abs. 1 Antrag 1, 4; BGH NStZ-RR 2000, 38; BGH NStZ 1990, 96; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 45. Aufl. § 344 Rdn. 2 m. w. N.). Auch bei Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers bedarf es in der Regel dann keines förmlichen Revisionsan- trags, wenn das Ziel der Revision aus dem Inhalt der Revisionsschrift oder dem Gang des bisherigen Verfahrens eindeutig hervorgeht (vgl. BGHR StPO § 344 Abs. 1 Antrag 1; BGH bei Miebach NStZ 1989, 221; BGH, Urteile vom 7. Dezember 1982 – 1 StR 739/82 – und vom 12. August 1998 – 3 StR 196/98; Hanack in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 344 Rdn. 4 m. w. N.). So liegt es hier jedoch nicht. Bei einem Strafverfahren gegen mehrere Angeklagte, denen eine Vielzahl von Straftaten zur Last gelegt wird, läßt sich aus einer nicht näher ausgeführten allgemeinen Sachrüge das Anfechtungsziel der Staatsanwaltschaft nicht sicher ermitteln. Es bedarf vielmehr eines ausdrücklichen Antrags im Sinne der § 344 Abs. 1, § 352 Abs. 1 StPO, um das Begehren der Beschwerdeführerin hinreichend klar zu erkennen. Das in § 344 Abs. 1 StPO enthaltene Erfordernis, daß der Revisionsantrag den Umfang der Anfechtung erkennen lassen muß, ist vor allem in den Fällen von besonderer Bedeutung, in denen das Urteil wie hier mehrere Angeklagte und mehrere selbständige Straftaten betrifft. Die allgemeine Sachrüge macht nämlich – im Gegensatz zu einer insoweit begründeten Revision eines Angeklagten – nicht deutlich, daß damit alle Rechtsmittel begründet werden sollen. Richtet sich die Revision gegen ein Urteil mit mehreren selbständigen Tatvorwürfen, bleibt der Umfang des Revisionsangriffs unklar. Es ist nämlich gerade nicht selbstverständlich , daß die Staatsanwaltschaft ihren Verfolgungswillen nach Durchführung einer Hauptverhandlung entsprechend ihrer Anklageschrift aufrechterhält. Sie ist – als insoweit unabhängiges Rechtspflegeorgan – in jedem Stadium des Verfahrens zur Prüfung des Umfangs der Strafverfolgung verpflichtet. Das Ergebnis dieser Prüfung muß hier – wie es Nr. 156 Abs. 2 RiStBV vorsieht – in einem Revisionsantrag Ausdruck finden. Damit wird keine sachwidrige Ungleichbehandlung im Vergleich mit einer Revision eines Angeklagten begründet. Es entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urt. vom 4. September 1952 – 5 StR 51/52), daß im Hinblick auf sachliche Besonderheiten einer staatsanwaltschaftlichen Revision deren Begründung strenger auszulegen ist als die der Angeklagten und Nebenbeteiligten. Dies wird ganz besonders deutlich in Fällen der vorliegen- den Art: Die Angeklagten sollen zum Teil gemeinschaftlich, zum Teil allein und zum Teil als Gehilfen handelnd in 16 selbständigen Fällen Gedenkmünzen aus verschiedenen Landeszentralbanken entwendet sowie für die rechtswidrige Entwendung Provisionen gezahlt bzw. erhalten haben. Da die Rechtsmittel den Anforderungen des § 344 Abs. 1 StPO nicht genügen, sind sie als unzulässig zu verwerfen. Die Kosten- und Auslagenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 2 StPO (Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 45. Aufl. § 473 Rdn. 15).
Harms Häger Raum Brause Schaal

Jedes von der Staatsanwaltschaft eingelegte Rechtsmittel hat die Wirkung, daß die angefochtene Entscheidung auch zugunsten des Beschuldigten abgeändert oder aufgehoben werden kann.

(1) Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(1) Wer die Körperverletzung

1.
durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,
2.
mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,
3.
mittels eines hinterlistigen Überfalls,
4.
mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
5.
mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(1) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn

1.
der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub
a)
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
b)
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden,
c)
eine andere Person durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder
2.
der Täter den Raub als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht.

(2) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub

1.
bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet,
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 eine Waffe bei sich führt oder
3.
eine andere Person
a)
bei der Tat körperlich schwer mißhandelt oder
b)
durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.

(3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

Jedes von der Staatsanwaltschaft eingelegte Rechtsmittel hat die Wirkung, daß die angefochtene Entscheidung auch zugunsten des Beschuldigten abgeändert oder aufgehoben werden kann.

(1) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn

1.
der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub
a)
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
b)
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden,
c)
eine andere Person durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder
2.
der Täter den Raub als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht.

(2) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub

1.
bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet,
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 eine Waffe bei sich führt oder
3.
eine andere Person
a)
bei der Tat körperlich schwer mißhandelt oder
b)
durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.

(3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

3
Das Landgericht hat es rechtsfehlerhaft unterlassen, nähere Feststellungen zur Beschaffenheit der von der Angeklagten bei Bedrohung des Erpressungsopfers eingesetzten geladenen Schreckschusswaffe zu treffen. Die Voraussetzungen des Qualifikationstatbestands des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB sind deshalb nicht belegt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unterfällt eine geladene Schreckschusspistole nur dann dem Waffenbegriff des § 250 StGB, wenn feststeht, dass beim Abfeuern der Waffe der Explosionsdruck nach vorne aus dem Lauf austritt und deshalb die Waffe nach ihrer Beschaffenheit geeignet ist, erhebliche Verletzungen hervorzurufen (BGHSt 48, 197, 201 f.; BGH NStZ-RR 2004, 169). Dies ergeben die Urteilsgründe nicht.

(1) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn

1.
der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub
a)
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
b)
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden,
c)
eine andere Person durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder
2.
der Täter den Raub als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht.

(2) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub

1.
bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet,
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 eine Waffe bei sich führt oder
3.
eine andere Person
a)
bei der Tat körperlich schwer mißhandelt oder
b)
durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.

(3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

(1) Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt.

(1) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn

1.
der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub
a)
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
b)
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden,
c)
eine andere Person durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder
2.
der Täter den Raub als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht.

(2) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub

1.
bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet,
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 eine Waffe bei sich führt oder
3.
eine andere Person
a)
bei der Tat körperlich schwer mißhandelt oder
b)
durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.

(3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.