Bundesgerichtshof Urteil, 06. Feb. 2014 - 3 StR 315/13

bei uns veröffentlicht am06.02.2014

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
3 S t R 3 1 5 / 1 3
vom
6. Februar 2014
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Mordes u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. Februar
2014, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Becker,
die Richter am Bundesgerichtshof
Hubert,
Dr. Schäfer,
Gericke,
Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Spaniol
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Rechtsanwältin
als Vertreterin der Nebenklägerin E. ,
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Rostock vom 15. April 2013
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen versuchter besonders schwerer Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt ist sowie
b) im Adhäsionsausspruch dahin ergänzt, dass eine Verpflichtung zum Ersatz des materiellen Schadens des Nebenklägers W. für den Angeklagten nur insoweit besteht, als die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Versicherer übergegangen sind. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen versuchter besonders schwerer Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und (mit) Nötigung zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt und eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Mit seiner Revision macht der Ange- klagte geltend, dass es hinsichtlich seiner Verurteilung im zweiten Tatkomplex an einer Verfahrensvoraussetzung fehle, und rügt im Übrigen die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die verfahrensrechtlichen Beanstandungen des Angeklagten greifen aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwaltes nicht durch. Die Sachbeschwerde hat lediglich den sich aus der Urteilsformel ergebenden Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet.
2
Das Landgericht hat folgende für die Taten des Angeklagten wesentliche Feststellungen getroffen:
3
Der Angeklagte entschloss sich in den frühen Morgenstunden des 27. August 2012, in die Wohnung seiner früheren Lebensgefährtin E. einzudringen und sie in seine Gewalt zu bringen, um sie zum Geschlechtsverkehr zu zwingen. Da ihm nach seiner Vorstellung dabei deren neuer Freund, der Geschädigte W. , im Weg stand, entschloss er sich weiterhin, diesen zuvor zu töten.
4
Der Angeklagte bewaffnete sich mit einem Militärmesser sowie einem Elektroschockgerät und fuhr zur Wohnung von E. . Das Messer nahm er für die Tötung des Geschädigten W. mit, das Elektroschockgerät , um E. mit Stromstößen bewusstlos zu machen und so sein Vorhaben zu erleichtern, sie in seine Gewalt zu bringen und an ihr den Geschlechtsverkehr zu vollziehen.
5
Der Angeklagte schlich sich in die Wohnung und betrat das Wohnzimmer , wo er im Schein der Straßenbeleuchtung E. und W. auf einer Couch schlafend erkannte. Er zog das mitgeführte Militärmesser hervor, in der anderen Hand hielt er das Elektroschockgerät. Er beugte sich über die direkt vor ihm liegende, noch immer schlafende E. hinweg und stach mit dem Messer mit Wucht unterhalb des Kehlkopfes in den Hals des W. . Dieser war zwar wenige Sekunden vor dem Zustechen erwacht und nahm den Angeklagten schemenhaft als Person wahr, vermochte jedoch auf das für ihn völlig unvermittelte Zustechen nicht zu reagieren, bevor die Klinge in seinen Hals eindrang. Nach dem ersten Zustechen zog der Angeklagte das Messer zumindest einige Zentimeter zurück und stieß es unmittelbar danach, um den Tod des W. auch sicher herbeizuführen, mit anderer Stoßrichtung durch die bereits geschaffene Einstichwunde erneut in den Hals.
6
Der Angeklagte war danach überzeugt, alles Nötige getan zu haben, um den Tod des Geschädigten herbeizuführen, ließ das Messer in dessen Hals stecken und wandte sich nunmehr, seinem Tatplan entsprechend, der Geschädigten E. zu. Als er dies gerade getan hatte, fing W. zum Erstaunen des Angeklagten jedoch an sich zu regen und zu schreien, wodurch auch E. wach wurde. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Angeklagte das Elektroschockgerät auf den linken Arm von E. angesetzt und ließ dieses etwa zwei Sekunden lang Stromstöße abgeben, um so den erwarteten Widerstand von vornherein zu brechen. E. verspürte die Stromstöße als Schmerz im Arm, verlor jedoch - entgegen der Vorstellung des Angeklagten - nicht das Bewusstsein.
7
W. fasste sich mit der linken Hand an den Hals und es gelang ihm, sich das Messer selbst aus dem Hals zu ziehen; sodann versuchte er, den Angeklagten mit dem Messer von sich fernzuhalten, indem er es diesem entgegenhielt. Währenddessen schrie er um Hilfe und dass er verblute.
8
Der Angeklagte, der nur noch mit dem Elektroschockgerät bewaffnet war, sah nun keine Möglichkeit mehr, seinen Plan, W. zu töten und als Beschützer auszuschalten, zu Ende zu führen. Er wollte aber weiterhin die Geschädigte E. in seine Gewalt bringen. Nachdem er erkannt hatte, dass der Stromstoß nicht dazu geführt hatte, E. das Bewusstsein zu nehmen, ließ er das Elektroschockgerät fallen, packte E. am Arm und zerrte die schreiende Geschädigte hinter sich her aus dem Wohnzimmer, durch den Flur und sodann aus der Wohnung bis auf den Treppenabsatz vor der darunter liegenden Wohnung im Erdgeschoß in Richtung der Hintertür des Hauses. Noch ehe die Beiden diese erreichten, brach die Geschädigte zusammen und verlor für wenige Sekunden das Bewusstsein, so dass sie von den Beinen kam. Daher entschloss sich der Angeklagte, an Ort und Stelle den Geschlechtsverkehr zu vollziehen. Er zog ihre Jogginghose herunter und griff ihr an den Slip. Im gleichen Augenblick vernahm der Angeklagte jedoch Türgeräusche aus einem anderen Teil des Treppenhauses und das Klappern eines Schlüssels. Er nahm an, es seien Personen aus einer anderen Wohnung auf das Geschehen aufmerksam geworden und befürchtete, entdeckt zu werden. Deshalb entschloss er sich, von E. abzulassen, das Haus zu verlassen und mit seinem Fahrzeug zu fliehen, was ihm ohne Schwierigkeiten gelang.
9
Der Geschädigte W. war wegen seines fortschreitenden Blutverlustes nicht in der Lage gewesen, dem Angeklagten zu folgen. Nachdem er sich von der Couch herunter gerollt hatte, blieb er davor liegen. Sein Leben konnte durch eine Notoperation gerettet werden.

I.


10
1. Der Schuldspruch hält der sachlich-rechtlichen Prüfung nicht stand, soweit der Angeklagte - tateinheitlich mit versuchter besonders schwerer Vergewaltigung und gefährlicher Körperverletzung - auch wegen Nötigung verurteilt worden ist. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift insoweit Folgendes ausgeführt: "§ 240 StGB ist gegenüber § 177 StGB subsidiär, soweit die Nötigung der Erzwingung der sexuellen Handlung dient. Nur dann, wenn der Täter mit der Nötigung ein darüber hinausgehendes Ziel verfolgt oder die Deliktsverwirklichung über die Vollendung des § 177 StGB hinaus andauert , ist Tateinheit gegeben (Renzikowski in Münchener Kommentar, StGB, 2. Aufl., § 177 Rn. 100 m.w.N.). Ein solcher Ausnahmefall liegt nach den Feststellungen jedoch nicht vor. Das Landgericht hat - rechtsfehlerfrei - angenommen, dass der Angeklagte mit dem Einsatz des Elektroschockgeräts gegenüber der Geschädigten E. zum Verbrechen der versuchten besonders schweren Vergewaltigung unmittelbar angesetzt hat (UA S. 65). Die dann folgenden Handlungsabläufe - insbesondere die zwangsweise Mitnahme der Zeugin aus der Wohnung , die das Landgericht als selbständige Nötigung deutet - waren lediglich Mittel und Bestandteil der auf die Erzwingung des Geschlechtsverkehrs gerichteten Nötigung. Der vom ursprünglichen Tatplan abweichende Ortswechsel war nur durch das Überleben W. s und dessen Schreien bedingt, diente aber ausschließlich dem weiter verfolgten Ziel einer Vergewaltigung der Geschädigten E. in unmittelbarem zeitlichen Kontext zum vorangegangenen Geschehen und war mithin nicht darauf gerichtet, einen darüber hinausgehenden Nötigungserfolg zu verwirklichen... ... Die insoweit erforderliche Schuldspruchberichtigung ... macht den Strafausspruch nicht rechtsfehlerhaft. Das Landgericht hat lediglich übersehen, dass das vom Angeklagten mitverwirklichte Vergehen nach § 240 Abs. 1, 2 StGB im Wege der Gesetzeskonkurrenz hinter dem Verbrechen des § 177 StGB zurücktritt und ist deshalb unzutreffend von Tateinheit ausgegangen. Auf den Unrechtsgehalt hat dieser Fehler jedoch keine Auswirkungen."
11
Dem stimmt der Senat zu; er hat daher den Schuldspruch entsprechend geändert.
12
2. Soweit der Angeklagte wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt worden ist, ergibt demgegenüber die auf die Sachbeschwerde veranlasste Nachprüfung des Urteils keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Dies gilt auch für die Wertung des Landgerichts, der versuchte Mord am Geschädigten W. sei (letztlich ) als fehlgeschlagener Versuch anzusehen; die dieser Annahme zugrunde liegende Beweiswürdigung ist rechtlich nicht zu beanstanden.
13
a) Nach dem Zusammenhang der schriftlichen Urteilsgründe hat das Landgericht ersichtlich angenommen, dass der Angeklagte - nachdem er zunächst davon ausgegangen war, dass er zur Herbeiführung der Tötung des Geschädigten alles Nötige getan habe - nach Korrektur seiner unmittelbar nach dem Zustechen gegebenen Vorstellung keine Möglichkeit mehr sah, den (geplanten ) Tötungserfolg noch herbeizuführen, als der Geschädigte sich mit dem Messer verteidigte.
14
b) Die dem zugrunde liegende Beweiswürdigung des Landgerichts ist frei von Rechtsfehlern. Sie ist - entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts - insbesondere nicht deshalb lückenhaft, weil das Landgericht nicht erwogen hat, der Angeklagte könne es für möglich gehalten haben, dem Geschädigten unter Zuhilfenahme des Elektroschockgerätes das Messer zu entwinden und die Mordtat zu Ende zu führen, jedoch hiervon freiwillig Abstand genommen habe. Mit Blick auf die getroffenen Feststellungen zum äußeren Geschehen und alle weiteren dem Urteil zu entnehmenden Tatumstände lag solches fern. Schon vor der Tat hatte der Angeklagte einen Einsatz des Elektroschockgerätes ge- gen den schlafenden W. nicht für erfolgversprechend gehalten (UA S. 57). Nunmehr hielt ihm dieser das Tatmesser entgegen und schrie lauthals um Hilfe. Weiterhin hatte er nach dem Einsatz des Elektroschockgerätes gegenüber der Geschädigten E. festgestellt, dass dieses keine wesentliche Wirkung auf deren Bewusstsein und Gegenwehr gehabt hatte und hatte deshalb das Gerät fallen lassen. Mit der - danach rein theoretischen - Möglichkeit, der Angeklagte könnte die Vorstellung gehabt haben, dass er dem sich mit dem Tatmesser verteidigenden Geschädigten W. dieses unter Einsatz des Elektroschockers entwinden und sich wieder in den Besitz der Stichwaffe bringen könne, dies indes aus eigenem Antrieb nicht versucht haben könnte, musste sich das Landgericht im Rahmen der Beweiswürdigung nicht auseinandersetzen (vgl. LR/Stuckenberg, StPO, 26. Aufl., § 267 Rn. 56 ff.; KK-Kuckein, 7. Aufl., § 267 Rn. 13; BGH, Beschluss vom 4. Februar 2010 - 3 StR 564/09, NStZ-RR 2010, 183).

II.


15
Der Adhäsionsausspruch war ergänzend unter den im Hinblick auf § 116 SGB X bzw. § 86 VVG erforderlichen Vorbehalt zu stellen, dass eine Ersatzpflicht des Angeklagten nur insoweit besteht, als der Anspruch des Nebenklägers W. nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Versicherer übergegangen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 25. November 2009 - 3 StR 304/09, StraFo 2010, 117).
Becker Hubert Schäfer Gericke Spaniol

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

Strafgesetzbuch - StGB | § 177 Sexueller Übergriff; sexuelle Nötigung; Vergewaltigung


(1) Wer gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person sexuelle Handlungen an dieser Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wird mit Freihei

Strafgesetzbuch - StGB | § 240 Nötigung


(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Rechtswidrig ist die

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 116 Ansprüche gegen Schadenersatzpflichtige


(1) Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit dieser auf Grund des Schadensereignisses Sozialleistung

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 86 Übergang von Ersatzansprüchen


(1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werd

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 564/09 vom 4. Februar 2010 in der Strafsache gegen wegen Mordes Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts am 4. Februar 2010 gemäß § 349 Abs. 4 S

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 304/09 vom 25. November 2009 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen schweren Raubes u. a. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerdeführer und des Generalbundesanwalts - zu 1. a)

Referenzen

(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
eine Schwangere zum Schwangerschaftsabbruch nötigt oder
2.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht.

(1) Wer gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person sexuelle Handlungen an dieser Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer sexuelle Handlungen an einer anderen Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wenn

1.
der Täter ausnutzt, dass die Person nicht in der Lage ist, einen entgegenstehenden Willen zu bilden oder zu äußern,
2.
der Täter ausnutzt, dass die Person auf Grund ihres körperlichen oder psychischen Zustands in der Bildung oder Äußerung des Willens erheblich eingeschränkt ist, es sei denn, er hat sich der Zustimmung dieser Person versichert,
3.
der Täter ein Überraschungsmoment ausnutzt,
4.
der Täter eine Lage ausnutzt, in der dem Opfer bei Widerstand ein empfindliches Übel droht, oder
5.
der Täter die Person zur Vornahme oder Duldung der sexuellen Handlung durch Drohung mit einem empfindlichen Übel genötigt hat.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn die Unfähigkeit, einen Willen zu bilden oder zu äußern, auf einer Krankheit oder Behinderung des Opfers beruht.

(5) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn der Täter

1.
gegenüber dem Opfer Gewalt anwendet,
2.
dem Opfer mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben droht oder
3.
eine Lage ausnutzt, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist.

(6) In besonders schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn

1.
der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder vollziehen lässt oder ähnliche sexuelle Handlungen an dem Opfer vornimmt oder von ihm vornehmen lässt, die dieses besonders erniedrigen, insbesondere wenn sie mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind (Vergewaltigung), oder
2.
die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird.

(7) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter

1.
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
2.
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden, oder
3.
das Opfer in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.

(8) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter

1.
bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet oder
2.
das Opfer
a)
bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder
b)
durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.

(9) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu drei Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 4 und 5 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 7 und 8 ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
eine Schwangere zum Schwangerschaftsabbruch nötigt oder
2.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht.

(1) Wer gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person sexuelle Handlungen an dieser Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer sexuelle Handlungen an einer anderen Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wenn

1.
der Täter ausnutzt, dass die Person nicht in der Lage ist, einen entgegenstehenden Willen zu bilden oder zu äußern,
2.
der Täter ausnutzt, dass die Person auf Grund ihres körperlichen oder psychischen Zustands in der Bildung oder Äußerung des Willens erheblich eingeschränkt ist, es sei denn, er hat sich der Zustimmung dieser Person versichert,
3.
der Täter ein Überraschungsmoment ausnutzt,
4.
der Täter eine Lage ausnutzt, in der dem Opfer bei Widerstand ein empfindliches Übel droht, oder
5.
der Täter die Person zur Vornahme oder Duldung der sexuellen Handlung durch Drohung mit einem empfindlichen Übel genötigt hat.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn die Unfähigkeit, einen Willen zu bilden oder zu äußern, auf einer Krankheit oder Behinderung des Opfers beruht.

(5) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn der Täter

1.
gegenüber dem Opfer Gewalt anwendet,
2.
dem Opfer mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben droht oder
3.
eine Lage ausnutzt, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist.

(6) In besonders schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn

1.
der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder vollziehen lässt oder ähnliche sexuelle Handlungen an dem Opfer vornimmt oder von ihm vornehmen lässt, die dieses besonders erniedrigen, insbesondere wenn sie mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind (Vergewaltigung), oder
2.
die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird.

(7) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter

1.
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
2.
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden, oder
3.
das Opfer in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.

(8) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter

1.
bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet oder
2.
das Opfer
a)
bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder
b)
durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.

(9) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu drei Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 4 und 5 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 7 und 8 ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 564/09
vom
4. Februar 2010
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers
und des Generalbundesanwalts am 4. Februar 2010 gemäß § 349
Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 18. September 2009 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern dadurch entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Mit seiner hiergegen gerichteten Revision beanstandet der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg; denn die Beweiswürdigung des Landgerichts enthält eine rechtlich erhebliche Lücke.
2
Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
3
Zwischen dem Angeklagten und seiner Ehefrau Nuran C. , dem späteren Tatopfer, kam es zum wiederholten Male in der Ehewohnung zu einem Streit. Der Angeklagte zog sich daraufhin in das Schlafzimmer zurück. Der gemeinsame Sohn Akin C. beschloss, mit dem Angeklagten über den Vorfall zu reden, und begab sich zu diesem. Zwischen beiden entwickelte sich eine tätliche Auseinandersetzung, bei der Akin C. dem Angeklagten durch Schläge mit einer Ketchupflasche eine Platzwunde an der Stirn beibrachte. Sodann floh Akin C. in das Kellergeschoss des Hauses. Der Angeklagte holte eine mit acht Patronen geladene Pistole aus dem Schlafzimmerschrank, um seinem Sohn damit Angst einzujagen. Er bemerkte sodann, dass dieser die Wohnung bereits verlassen hatte, und begab sich in das Badezimmer, um seine heftig blutende Wunde zu versorgen. Der schon stark erregte Angeklagte empörte sich beim Anblick seiner Verletzung noch mehr und ärgerte sich nunmehr auch über seine Ehefrau, weil er fälschlicherweise davon ausging, sie habe den Sohn auf ihn gehetzt. Daraufhin steigerte sich das ohnehin bereits vorhandene Hassgefühl gegen seine Ehefrau und er beschloss, sie mit der Pistole zu erschießen. Er verließ das Bad und traf im Wohnungsflur auf seine Ehefrau. Diese wich in das Kinderzimmer zurück. Der Angeklagte folgte ihr und schoss sieben Mal auf sie. Während des Tatgeschehens schrieen der Angeklagte sowie Nuran C. laut, wobei der Angeklagte ausrief "Ich bring Dich um!". Nuran C. wurde von sechs Kugeln getroffen und verstarb trotz einer Notoperation an den Schussverletzungen. Nach der Tat warf der Angeklagte die Pistole auf das Bett im Schlafzimmer und verließ die Wohnung.
4
1. Die Beweiswürdigung, auf der die tatgerichtliche Überzeugung beruht, der Angeklagte habe entgegen seiner Einlassung den Tötungsentschluss bereits im Badezimmer getroffen, hält materiellrechtlicher Nachprüfung nicht stand.
5
a) Die Würdigung der erhobenen Beweise obliegt allein dem Tatrichter; sie kann vom Revisionsgericht auf die Sachrüge nur darauf überprüft werden, ob sie Rechtsfehler aufweist (zum Maßstab revisionsrechtlicher Kontrolle vgl. im Einzelnen BGH NJW 2005, 2322, 2326). Dies ist etwa dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung lückenhaft ist und das Tatgericht sich insbesondere nicht mit nahe liegenden alternativen Geschehensabläufen befasst, obwohl sich dies nach dem Beweisergebnis aufdrängt.
6
b) So liegt der Fall hier. Das Landgericht hat ausgeschlossen, dass der Angeklagte den Vorsatz, seine Ehefrau zu töten, erst dann fasste, nachdem er das Badezimmer verlassen hatte. Zur Begründung hat es lediglich darauf abgestellt , die Einlassung des Angeklagten sei widerlegt, seine Ehefrau habe ihn zu diesem Zeitpunkt mit den Worten "Ich scheiß dir in den Mund! Verrecke!" beleidigt , worauf er "schwarz gesehen" habe. Dies reicht hier nicht aus. Das Landgericht hätte aufgrund der Umstände des vorliegenden Falles auch die Möglichkeit in seine Würdigung einbeziehen müssen, dass der ohnehin stark verärgerte Angeklagte sich erst zur Tötung seiner Ehefrau entschloss, als er nach Verlassen des Badezimmers im Wohnungsflur auf diese traf, ohne dass sie den Angeklagten beleidigte. Nach den Feststellungen führte der Angeklagte die Pistole ursprünglich mit sich, um seinem Sohn zu drohen. Objektive Anhaltspunkte dafür , wann er dieses Vorhaben aufgab und den Vorsatz fasste, seine Ehefrau zu erschießen, sind den Feststellungen nicht zu entnehmen. Das Tatgeschehen im engeren Sinne weist - auch nach der Wertung des Landgerichts (s. UA S. 58) - deutliche Merkmale einer Spontantat auf. Unter diesen Umständen liegt die Möglichkeit, dass der Angeklagte auch ohne zusätzliche Provokation durch seine Ehefrau den Tötungsvorsatz erst nach Verlassen des Badezimmers fasste, jedenfalls nicht ferner als diejenige, dass er sich bereits zuvor zu ihrer Tötung entschlossen hatte.
7
2. Das Urteil beruht auf dem dargelegten Rechtsfehler. Nach der Würdigung des Landgerichts handelte der Angeklagte gerade deshalb heimtückisch und erfüllte damit ein Tatbestandsmerkmal des § 211 StGB, weil er den Tö- tungsvorsatz fasste, während er im Badezimmer verweilte. Nuran C. sei arglos und aufgrund der räumlichen Verhältnisse in der Wohnung auch wehrlos gewesen. Der Angeklagte habe diese Umstände bewusst zur Tatbegehung ausgenutzt. Als er sich vor der Tat im Badezimmer überlegt habe, seine Ehefrau zu erschießen, sei ihm klar gewesen, dass diese nicht mit einem Angriff gerechnet und, sobald der Angeklagte das Badezimmer verlassen habe, keine Fluchtmöglichkeit mehr haben werde. Ein sonstiges Mordmerkmal ist nicht festgestellt.
Becker von Lienen Sost-Scheible Schäfer Mayer

(1) Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit dieser auf Grund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen. Dazu gehören auch

1.
die Beiträge, die von Sozialleistungen zu zahlen sind, und
2.
die Beiträge zur Krankenversicherung, die für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld unbeschadet des § 224 Abs. 1 des Fünften Buches zu zahlen wären.

(2) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch Gesetz der Höhe nach begrenzt, geht er auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit er nicht zum Ausgleich des Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.

(3) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch ein mitwirkendes Verschulden oder eine mitwirkende Verantwortlichkeit des Geschädigten begrenzt, geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe von dem nach Absatz 1 bei unbegrenzter Haftung übergehenden Ersatzanspruch der Anteil über, welcher dem Vomhundertsatz entspricht, für den der Schädiger ersatzpflichtig ist. Dies gilt auch, wenn der Ersatzanspruch durch Gesetz der Höhe nach begrenzt ist. Der Anspruchsübergang ist ausgeschlossen, soweit der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches werden.

(4) Stehen der Durchsetzung der Ansprüche auf Ersatz eines Schadens tatsächliche Hindernisse entgegen, hat die Durchsetzung der Ansprüche des Geschädigten und seiner Hinterbliebenen Vorrang vor den übergegangenen Ansprüchen nach Absatz 1.

(5) Hat ein Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe auf Grund des Schadensereignisses dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen keine höheren Sozialleistungen zu erbringen als vor diesem Ereignis, geht in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 und 2 der Schadenersatzanspruch nur insoweit über, als der geschuldete Schadenersatz nicht zur vollen Deckung des eigenen Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.

(6) Ein nach Absatz 1 übergegangener Ersatzanspruch kann bei nicht vorsätzlichen Schädigungen durch eine Person, die im Zeitpunkt des Schadensereignisses mit dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen in häuslicher Gemeinschaft lebt, nicht geltend gemacht werden. Ein Ersatzanspruch nach Absatz 1 kann auch dann nicht geltend gemacht werden, wenn der Schädiger mit dem Geschädigten oder einem Hinterbliebenen nach Eintritt des Schadensereignisses die Ehe geschlossen oder eine Lebenspartnerschaft begründet hat und in häuslicher Gemeinschaft lebt. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann ein Ersatzanspruch bis zur Höhe der zur Verfügung stehenden Versicherungssumme geltend gemacht werden, wenn der Schaden bei dem Betrieb eines Fahrzeugs entstanden ist, für das Versicherungsschutz nach § 1 des Gesetzes über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter oder § 1 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger besteht. Der Ersatzanspruch kann in den Fällen des Satzes 3 gegen den Schädiger in voller Höhe geltend gemacht werden, wenn er den Versicherungsfall vorsätzlich verursacht hat.

(7) Haben der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen von dem zum Schadenersatz Verpflichteten auf einen übergegangenen Anspruch mit befreiender Wirkung gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe Leistungen erhalten, haben sie insoweit dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe die erbrachten Leistungen zu erstatten. Haben die Leistungen gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe keine befreiende Wirkung, haften der zum Schadenersatz Verpflichtete und der Geschädigte oder dessen Hinterbliebene dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe als Gesamtschuldner.

(8) Weist der Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe nicht höhere Leistungen nach, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 je Schadensfall für nicht stationäre ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln 5 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zu ersetzen.

(9) Die Vereinbarung einer Pauschalierung der Ersatzansprüche ist zulässig.

(10) Die Bundesagentur für Arbeit und die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch gelten als Versicherungsträger im Sinne dieser Vorschrift.

(1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden.

(2) Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

(3) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nach Absatz 1 nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 304/09
vom
25. November 2009
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen schweren Raubes u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerdeführer
und des Generalbundesanwalts - zu 1. a) und 2. auf dessen Antrag - am
25. November 2009 gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4
StPO beschlossen:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 3. März 2009 wird
a) das Verfahren eingestellt, soweit die Angeklagten im Fall II. 3. der Urteilsgründe wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls verurteilt worden sind; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten der Staatskasse zur Last,
b) das vorbezeichnete Urteil aa) im Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagten jeweils des schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und des Diebstahls schuldig sind; bb) im Adhäsionsausspruch dahin ergänzt, dass hinsichtlich des Angeklagten S. eine Verpflichtung zum Ersatz des materiellen Schadens des Nebenklägers nur insoweit besteht , als die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Versicherer übergegangen sind, und hinsichtlich des Angeklagten O. im Übrigen von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag abgesehen wird; cc) hinsichtlich des Angeklagten O. im Ausspruch über die Gesamtstrafe und hinsichtlich der Angeklagten S. und H. jeweils im Strafausspruch aufgehoben; jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten der Rechtsmittel und die dem Nebenkläger dadurch entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls sowie wegen Diebstahls schuldig gesprochen und den Angeklagten O. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten, die Angeklagten S. und H. jeweils zu Jugendstrafen von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Zudem hat es den Angeklagten O. im Adhäsionsverfahren verurteilt, als Gesamtschuldner an den als Nebenkläger zugelassenen Geschädigten im Fall II. 1. als Ersatz für dessen materielle Schäden 1.400 Euro und als Schmerzensgeld 600 Euro zu bezahlen. Bezüglich des Angeklagten S. hat es festgestellt, dass er als Gesamtschuldner verpflichtet ist, dem Nebenkläger die aus der Tat II. 1. entstandenen materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen. Gegen dieses Urteil wenden sich die Angeklagten mit ihren Revisionen.
Sie rügen die Verletzung materiellen Rechts, die Angeklagten O. und S. beanstanden darüber hinaus das Verfahren. Die Rechtsmittel haben in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen sind sie aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2
1. Soweit die Angeklagten im Fall II. 3. wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls verurteilt worden sind, stellt der Senat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein und ändert dementsprechend den Schuldspruch. Dies führt beim Angeklagten O. zum Wegfall der für diese Tat festgesetzten Einzelfreiheitsstrafe von neun Monaten und zur Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe. Bei den Angeklagten S. und H. hat die Schuldspruchänderung die Aufhebung der gegen sie verhängten Jugendstrafen zur Folge, da der Senat nicht ausschließen kann, dass das Landgericht diese ohne die Verurteilung im Fall II. 3. niedriger bemessen hätte. Die Feststellungen zu den Strafaussprüchen sind indes rechtsfehlerfrei getroffen und können deshalb bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Ergänzende Feststellungen , die hierzu nicht in Widerspruch stehen, sind zulässig.
3
2. Ferner bedarf die Adhäsionsentscheidung der Ergänzung. Soweit das Landgericht die Verpflichtung des Angeklagten S. zur Leistung von Ersatz für materielle und immaterielle Schäden sowie Schmerzensgeld dem Grunde nach festgestellt hat, ist dieser Ausspruch unter den im Hinblick auf § 116 SGB X bzw. § 86 VVG erforderlichen Vorbehalt zu stellen, dass eine Ersatzpflicht des Angeklagten nur insoweit besteht, als der Anspruch des Nebenklägers nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Versicherer übergegangen ist (vgl. BGH, Beschl. vom 4. August 2009 - 4 StR 171/09 - Rdn. 8). In Bezug auf den Angeklagten O. ist gemäß § 406 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 Satz 3 StPO in der Urteilsformel zum Ausdruck zu bringen, dass das Landgericht der vom Nebenkläger geltend gemachten Forderung auf Ersatz des materiellen Schadens (2.000 Euro) nicht in voller Höhe, sondern entsprechend dem Anerkenntnis des Angeklagten nur teilweise - in Höhe von 1.400 Euro - entsprochen, im Ergebnis also insoweit von einem Ausspruch über den weitergehenden Antrag abgesehen hat (BGH aaO Rdn. 9; BGHR StPO § 406 Teilentscheidung 1).
Becker Pfister Sost-Scheible Hubert Mayer