Bundesgerichtshof Urteil, 19. März 2014 - 2 StR 596/13

bei uns veröffentlicht am19.03.2014

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
2 S t R 5 9 6 / 1 3
vom
19. März 2014
in der Strafsache
gegen
wegen Betrugs
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. März
2014, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Fischer
und die Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Schmitt,
Prof. Dr. Krehl,
Dr. Eschelbach,
Zeng,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof - in der Verhandlung -
Bundesanwältin beim Bundesgerichtshof - bei der Verkündung -
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizhauptsekretärin - in der Verhandlung -
Justizangestellte - bei der Verkündung -
als Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 30. April 2013 wird verworfen. 2. Die Kosten des Rechtsmittels und die der Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Von Rechts wegen

Gründe:

1
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Betruges in fünf Fällen unter Einbeziehung weiterer Strafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Im Übrigen hat es die Angeklagte freigesprochen. Die allein gegen die Aussetzungsentscheidung des Landgerichts gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft hat keinen Erfolg.
2
I. Nach den Feststellungen des Landgerichts täuschte die Angeklagte zusammen mit der früheren Mitangeklagten D. ab Ende November 2009 der im spirituellen Bereich arbeitenden Geschädigten S. vor, über spirituelle und übersinnliche Fähigkeiten zu verfügen. Diese sprach darauf an und erwarb zunächst zum Preis von 200 Euro eine wert- und wirkungslose Wurzel, die eine Besserung der von ihr empfundenen "spirituellen Blockade" bewirken sollte. In der Folgezeit überließ das Tatopfer in der Zeit zwischen November 2009 bis Frühjahr 2010 der Angeklagten und ihrer Mittäterin Geldbeträge in Höhe von 45.000 Euro, 100.000 Euro sowie Schmuck im Wert von 18.000 Euro und zusätzlich noch einmal 45.000 Euro der Angeklagten allein. Diese Leistungen sollten dazu dienen, die Geschädigte, deren Familie und Besitz sowie auch die im Zuge der Reinigungsrituale vom Bösen befallene Angeklagte vom "Negativen" zu reinigen; sie sollten zurückerstattet werden, soweit sie nicht im Zuge der Reinigung zerstört werden würden. Tatsächlich erhielt die Geschädigte - wie von Anfang an beabsichtigt - keine Leistung zurück.
3
Das Landgericht hat die Angeklagte deshalb wegen Betrugs in fünf Fällen unter Einbeziehung zweier Einzelstrafen aus einem Urteil des Amtsgerichts Hanau zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nach § 56 Abs. 2 StGB zur Bewährung ausgesetzt. Dabei hat das Landgericht der Angeklagten trotz negativer Aspekte ihrer Vergangenheit (einschlägige Vorstrafen) eine positive Legal- und Sozialprognose gestellt und dabei insbesondere die "eigene Abkehr der Angeklagten von ihrem vormaligen Fehlverhalten" berücksichtigt.
4
II. Die wirksam auf die Aussetzungsentscheidung beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft bleibt ohne Erfolg.
5
Die Entscheidung, mit der das Landgericht Strafaussetzung zur Bewährung gewährt hat, weist im Ergebnis keine Rechtsfehler zum Vorteil der Angeklagten auf.
6
1. Die Annahme einer positiven Sozialprognose hat die Strafkammer mit rechtsfehlerfreier Begründung angenommen.
7
2. Den Urteilsgründen ist auch noch hinreichend zu entnehmen, dass die Strafkammer die nach § 56 Abs. 2 StGB gebotene Gesamtschau von Tat und Täterpersönlichkeit ausreichend vorgenommen und dabei den zutreffenden Maßstab angelegt hat, wonach es für die Entscheidung darauf ankommt, ob besondere Umstände trotz des erheblichen Unrechts- und Schuldgehalts der Tat, wie er sich in der Strafe widerspiegelt, eine Strafaussetzung als nicht unangebracht und allgemeinen, vom Strafrecht geschützten Interessen nicht zuwiderlaufend erscheinen lassen. Das Landgericht hat im Rahmen seiner Würdigung ausdrücklich § 56 Abs. 2 StGB in Bezug genommen, woraus sich ergibt, dass für eine Strafaussetzung zur Bewährung zusätzlich zum Vorliegen einer positiven Sozialprognose das Vorliegen besonderer Umstände erforderlich ist. Die von der Strafkammer in den Blick genommenen Umstände, insbesondere das selbständige Abstandnehmen von weiteren gegen das Tatopfer gerichteten Taten sowie die straffreie Führung seit diesem Zeitpunkt seit Frühjahr 2010, tragen, jedenfalls im Zusammenhang mit den an anderer Stelle erwähnten für die Angeklagte sprechenden Umständen, die Annahme besonderer Umstände.
8
3. Einer ausdrücklichen Erörterung, ob die Verteidigung der Rechtsordnung die Strafvollstreckung gebietet (§ 56 Abs. 3 StGB), bedurfte es hier - entgegen der Ansicht der Revision - nicht. Veranlassung dazu besteht nur, wenn konkrete Umstände vorliegen, welche die Anwendung der Vorschrift nahe legen (vgl. BGHR StGB § 56 Abs. 3 Verteidigung 9). Das ist hier nach den von der Strafkammer getroffenen Feststellungen nicht der Fall. Schadenshöheund Bewährungsversagen mussten das Landgericht im Hinblick auf die seit mehreren Jahren stabilisierte Lebensführung der Angeklagten, die die Strafkammer mehrfach in den Blick genommen hat, nicht zu einer ausdrücklichen Erörterung veranlassen. Fischer Schmitt Krehl Eschelbach Zeng

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Strafgesetzbuch - StGB | § 56 Strafaussetzung


(1) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr setzt das Gericht die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig au

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(1) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr setzt das Gericht die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Dabei sind namentlich die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind.

(2) Das Gericht kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 auch die Vollstreckung einer höheren Freiheitsstrafe, die zwei Jahre nicht übersteigt, zur Bewährung aussetzen, wenn nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten besondere Umstände vorliegen. Bei der Entscheidung ist namentlich auch das Bemühen des Verurteilten, den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen, zu berücksichtigen.

(3) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wird die Vollstreckung nicht ausgesetzt, wenn die Verteidigung der Rechtsordnung sie gebietet.

(4) Die Strafaussetzung kann nicht auf einen Teil der Strafe beschränkt werden. Sie wird durch eine Anrechnung von Untersuchungshaft oder einer anderen Freiheitsentziehung nicht ausgeschlossen.