Bundesgerichtshof Urteil, 21. Dez. 2016 - 2 StR 199/16
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Dezember 2016, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Appl, Dr. Eschelbach, Zeng, Dr. Grube,
Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt als Verteidiger,
Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Gründe:
- 1
- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Bestechung zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen. Gegen die Freisprechung richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I.
- 2
- 1. Nach der unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklageschrift stellte der Angeklagte im Mai 2014 in der Justizvollzugsanstalt A. dem damaligen Mitgefangenen F. eine Zahlung von 10.000 Euro dafür in Aussicht, dass er Dritte dazu veranlassen werde, die Zeugin K. zu entführen , sie unter Drogen zu setzen und zur Prostitution zu zwingen. Dadurch sollte die Zeugin gehindert werden, weiterhin den Angeklagten belastende Angaben zu machen. Im Wesentlichen aufgrund ihrer Zeugenaussage war der Angeklagte nämlich wegen Vergewaltigung in sechzehn Fällen u.a. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt worden. Er hatte dagegen Revision eingelegt, über die zurzeit der versuchten Anstiftung zum Verbrechen noch nicht entschieden war.
- 3
- 2. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen beruhte die vorangegangene Verurteilung des Angeklagten tatsächlich vor allem auf den Angaben der Zeugin K. . Der Angeklagte befand sich im Mai 2014 deshalbin Untersuchungshaft und die Zeugen F. und J. waren in derselben Justizvollzugsanstalt inhaftiert. Diese wandten sich am 3. Juni 2014 telefonisch an die Ermittlungsbehörden und wurden am gleichen Tag vernommen. Dabei machten sie Angaben im Sinne des Anklagevorwurfs.
- 4
- 3. Das Landgericht hat offen gelassen, ob den Bekundungen der Zeugen dahin gefolgt werden könne, dass der Angeklagte mit dem Ansinnen auf sie zugekommen sei die Zeugin K. zu entführen. Jedenfalls könne nicht sicher festgestellt werden, dass die Gespräche des Angeklagten mit den Zeugen auf ein Verbrechen gerichtet gewesen seien. Konkret könne die Strafkammer „nicht feststellen,dass – über die reine Entführung hinaus – die Zeugin K. getötet (§ 211 Abs. 2 letzte Var. StGB), unter Drogen gesetzt (§ 239 Abs. 3 Nr. 2 StGB), zur Prostitution gezwungen (§ 232 Abs. 4 Nr. 2 StGB) oder länger als eine Woche der Freiheit beraubt (§ 239 Abs. 3 Nr. 1, § 239b Abs. 1 StGB) werden sollte.“
- 5
- Zwar hätten die Zeugen F. und J. in ihren Vernehmungen durch die Polizei jeweils angegeben, die Zeugin K. habe entführt, drogenabhängig gemacht und auf den Strich geschickt werden sollen, bevor sie habe „entsorgt“ werden sollen. Bei der staatsanwaltschaftlichen Vernehmung habe der Zeuge F. aber nur noch davon gesprochen, dass die ZeuginK.
II.
- 6
- Die Revision der Staatsanwaltschaft ist unbegründet.
- 7
- 1. Wird der Angeklagte aus tatsächlichen Gründen freigesprochen, müssen nach Mitteilung des Anklagevorwurfs im Urteil zunächst die Tatsachen festgestellt werden, die der Tatrichter für erwiesen hält. Erst hiernach ist gegebenenfalls in der Beweiswürdigung darzulegen, aus welchen Gründen die für einen Schuldspruch erforderlichen zusätzlichen Feststellungen nicht getroffen werden können. Nur hierdurch wird das Revisionsgericht in die Lage versetzt zu prüfen, ob der Freispruch auf rechtlich bedenkenfreien Erwägungen beruht (vgl. BGH, Urteil vom 5. Februar 2013 – 1 StR 405/12, NJW 2013, 1106). Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil gerecht.
- 8
- Das Landgericht, das eine „reine Entführung“ als Gegenstandvon Ge- sprächen zwischen dem Angeklagten sowie den Zeugen F. und J. offen gelassen hat, hat Mindestfeststellungen zum Rahmengeschehen getroffen. Es konnte keine weiter gehenden Feststellungen zu einem Gespräch zwischen dem Angeklagten und den Zeugen F. und J. über geplante Straftaten treffen.
- 9
- 2. Auch die Beweiswürdigung des Landgerichts ist nicht rechtsfehlerhaft.
- 10
- Es hat eine „reine Freiheitsberaubung“ als Gegenstand von Erörterungen für möglich gehalten, sich aber jedenfalls nicht die sichere Überzeugung davon verschaffen können, dass den Zeugen die Begehung eines Verbrechens angetragen wurde. Das ist rechtlich unbedenklich, weil dem generelle Bedenken gegen die Glaubhaftigkeit der den Angeklagten belastenden Zeugenaussagen zu Grunde lagen.
- 11
- Gab das wechselnde Aussageverhalten der Zeugen F. und J. Grund zu der Annahme, dass ihre – eigennützig gemachten – Angaben zu einem Gespräch mit dem Angeklagten über die Begehung von Straftaten zum Nachteil der Zeugin K. insgesamt in Zweifel zu ziehen sind, kam es auf die in den Raum gestellte Möglichkeit eines Gesprächs über „reine Freiheitsberaubung“ nicht an.
- 12
- 3. Aus demselben Grund ist auszuschließen, dass das Landgericht die Mindestfeststellungen aufgrund einer fehlerhaften rechtlichen Bewertung getroffen hat. Der Senat versteht im Übrigen die Bemerkung des Landgerichts, es habe eine „beabsichtigte Freiheitsberaubung für länger als eine Woche“ nicht feststellen können, nicht dahin, dass es die rechtliche Möglichkeit einer Anstiftung zu einem Verbrechen mit zumindest bedingtem Vorsatz übersehen hat. Vors.RiBGH Prof. Dr. Fischer Appl Eschelbach ist wegen Krankheit an der Unterschrift gehindert. Appl Zeng Grube
Annotations
(1) Wer einen Menschen einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit beraubt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter
- 1.
das Opfer länger als eine Woche der Freiheit beraubt oder - 2.
durch die Tat oder eine während der Tat begangene Handlung eine schwere Gesundheitsschädigung des Opfers verursacht.
(4) Verursacht der Täter durch die Tat oder eine während der Tat begangene Handlung den Tod des Opfers, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
(5) In minder schweren Fällen des Absatzes 3 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 4 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer eine andere Person unter Ausnutzung ihrer persönlichen oder wirtschaftlichen Zwangslage oder ihrer Hilflosigkeit, die mit dem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist, oder wer eine andere Person unter einundzwanzig Jahren anwirbt, befördert, weitergibt, beherbergt oder aufnimmt, wenn
- 1.
diese Person ausgebeutet werden soll - a)
bei der Ausübung der Prostitution oder bei der Vornahme sexueller Handlungen an oder vor dem Täter oder einer dritten Person oder bei der Duldung sexueller Handlungen an sich selbst durch den Täter oder eine dritte Person, - b)
durch eine Beschäftigung, - c)
bei der Ausübung der Bettelei oder - d)
bei der Begehung von mit Strafe bedrohten Handlungen durch diese Person,
- 2.
diese Person in Sklaverei, Leibeigenschaft, Schuldknechtschaft oder in Verhältnissen, die dem entsprechen oder ähneln, gehalten werden soll oder - 3.
dieser Person rechtswidrig ein Organ entnommen werden soll.
(2) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer eine andere Person, die in der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 bezeichneten Weise ausgebeutet werden soll,
- 1.
mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch List anwirbt, befördert, weitergibt, beherbergt oder aufnimmt oder - 2.
entführt oder sich ihrer bemächtigt oder ihrer Bemächtigung durch eine dritte Person Vorschub leistet.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren zu erkennen, wenn
- 1.
das Opfer zur Zeit der Tat unter achtzehn Jahren alt ist, - 2.
der Täter das Opfer bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder durch die Tat oder eine während der Tat begangene Handlung wenigstens leichtfertig in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder - 3.
der Täter gewerbsmäßig handelt oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.
(4) In den Fällen der Absätze 1, 2 und 3 Satz 1 ist der Versuch strafbar.
(1) Wer einen Menschen einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit beraubt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter
- 1.
das Opfer länger als eine Woche der Freiheit beraubt oder - 2.
durch die Tat oder eine während der Tat begangene Handlung eine schwere Gesundheitsschädigung des Opfers verursacht.
(4) Verursacht der Täter durch die Tat oder eine während der Tat begangene Handlung den Tod des Opfers, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
(5) In minder schweren Fällen des Absatzes 3 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 4 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
(1) Wer einen Menschen entführt oder sich eines Menschen bemächtigt, um ihn oder einen Dritten durch die Drohung mit dem Tod oder einer schweren Körperverletzung (§ 226) des Opfers oder mit dessen Freiheitsentziehung von über einer Woche Dauer zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen, oder wer die von ihm durch eine solche Handlung geschaffene Lage eines Menschen zu einer solchen Nötigung ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.
(2) § 239a Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.