Bundesgerichtshof Urteil, 21. Dez. 2016 - 2 StR 199/16
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Dezember 2016, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Appl, Dr. Eschelbach, Zeng, Dr. Grube,
Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt als Verteidiger,
Justizangestellte als Urkundsbeamtin der GeschÀftsstelle,
fĂŒr Recht erkannt:
Von Rechts wegen
GrĂŒnde:
- 1
- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Bestechung zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt und ihn im Ăbrigen freigesprochen. Gegen die Freisprechung richtet sich die auf die SachrĂŒge gestĂŒtzte Revision der Staatsanwaltschaft. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I.
- 2
- 1. Nach der unverĂ€ndert zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklageschrift stellte der Angeklagte im Mai 2014 in der Justizvollzugsanstalt A. dem damaligen Mitgefangenen F. eine Zahlung von 10.000 Euro dafĂŒr in Aussicht, dass er Dritte dazu veranlassen werde, die Zeugin K. zu entfĂŒhren , sie unter Drogen zu setzen und zur Prostitution zu zwingen. Dadurch sollte die Zeugin gehindert werden, weiterhin den Angeklagten belastende Angaben zu machen. Im Wesentlichen aufgrund ihrer Zeugenaussage war der Angeklagte nĂ€mlich wegen Vergewaltigung in sechzehn FĂ€llen u.a. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt worden. Er hatte dagegen Revision eingelegt, ĂŒber die zurzeit der versuchten Anstiftung zum Verbrechen noch nicht entschieden war.
- 3
- 2. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen beruhte die vorangegangene Verurteilung des Angeklagten tatsÀchlich vor allem auf den Angaben der Zeugin K. . Der Angeklagte befand sich im Mai 2014 deshalbin Untersuchungshaft und die Zeugen F. und J. waren in derselben Justizvollzugsanstalt inhaftiert. Diese wandten sich am 3. Juni 2014 telefonisch an die Ermittlungsbehörden und wurden am gleichen Tag vernommen. Dabei machten sie Angaben im Sinne des Anklagevorwurfs.
- 4
- 3. Das Landgericht hat offen gelassen, ob den Bekundungen der Zeugen dahin gefolgt werden könne, dass der Angeklagte mit dem Ansinnen auf sie zugekommen sei die Zeugin K. zu entfĂŒhren. Jedenfalls könne nicht sicher festgestellt werden, dass die GesprĂ€che des Angeklagten mit den Zeugen auf ein Verbrechen gerichtet gewesen seien. Konkret könne die Strafkammer ânicht feststellen,dass â ĂŒber die reine EntfĂŒhrung hinaus â die Zeugin K. getötet (§ 211 Abs. 2 letzte Var. StGB), unter Drogen gesetzt (§ 239 Abs. 3 Nr. 2 StGB), zur Prostitution gezwungen (§ 232 Abs. 4 Nr. 2 StGB) oder lĂ€nger als eine Woche der Freiheit beraubt (§ 239 Abs. 3 Nr. 1, § 239b Abs. 1 StGB) werden sollte.â
- 5
- Zwar hĂ€tten die Zeugen F. und J. in ihren Vernehmungen durch die Polizei jeweils angegeben, die Zeugin K. habe entfĂŒhrt, drogenabhĂ€ngig gemacht und auf den Strich geschickt werden sollen, bevor sie habe âentsorgtâ werden sollen. Bei der staatsanwaltschaftlichen Vernehmung habe der Zeuge F. aber nur noch davon gesprochen, dass die ZeuginK.
II.
- 6
- Die Revision der Staatsanwaltschaft ist unbegrĂŒndet.
- 7
- 1. Wird der Angeklagte aus tatsĂ€chlichen GrĂŒnden freigesprochen, mĂŒssen nach Mitteilung des Anklagevorwurfs im Urteil zunĂ€chst die Tatsachen festgestellt werden, die der Tatrichter fĂŒr erwiesen hĂ€lt. Erst hiernach ist gegebenenfalls in der BeweiswĂŒrdigung darzulegen, aus welchen GrĂŒnden die fĂŒr einen Schuldspruch erforderlichen zusĂ€tzlichen Feststellungen nicht getroffen werden können. Nur hierdurch wird das Revisionsgericht in die Lage versetzt zu prĂŒfen, ob der Freispruch auf rechtlich bedenkenfreien ErwĂ€gungen beruht (vgl. BGH, Urteil vom 5. Februar 2013 â 1 StR 405/12, NJW 2013, 1106). Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil gerecht.
- 8
- Das Landgericht, das eine âreine EntfĂŒhrungâ als Gegenstandvon Ge- sprĂ€chen zwischen dem Angeklagten sowie den Zeugen F. und J. offen gelassen hat, hat Mindestfeststellungen zum Rahmengeschehen getroffen. Es konnte keine weiter gehenden Feststellungen zu einem GesprĂ€ch zwischen dem Angeklagten und den Zeugen F. und J. ĂŒber geplante Straftaten treffen.
- 9
- 2. Auch die BeweiswĂŒrdigung des Landgerichts ist nicht rechtsfehlerhaft.
- 10
- Es hat eine âreine Freiheitsberaubungâ als Gegenstand von Erörterungen fĂŒr möglich gehalten, sich aber jedenfalls nicht die sichere Ăberzeugung davon verschaffen können, dass den Zeugen die Begehung eines Verbrechens angetragen wurde. Das ist rechtlich unbedenklich, weil dem generelle Bedenken gegen die Glaubhaftigkeit der den Angeklagten belastenden Zeugenaussagen zu Grunde lagen.
- 11
- Gab das wechselnde Aussageverhalten der Zeugen F. und J. Grund zu der Annahme, dass ihre â eigennĂŒtzig gemachten â Angaben zu einem GesprĂ€ch mit dem Angeklagten ĂŒber die Begehung von Straftaten zum Nachteil der Zeugin K. insgesamt in Zweifel zu ziehen sind, kam es auf die in den Raum gestellte Möglichkeit eines GesprĂ€chs ĂŒber âreine Freiheitsberaubungâ nicht an.
- 12
- 3. Aus demselben Grund ist auszuschlieĂen, dass das Landgericht die Mindestfeststellungen aufgrund einer fehlerhaften rechtlichen Bewertung getroffen hat. Der Senat versteht im Ăbrigen die Bemerkung des Landgerichts, es habe eine âbeabsichtigte Freiheitsberaubung fĂŒr lĂ€nger als eine Wocheâ nicht feststellen können, nicht dahin, dass es die rechtliche Möglichkeit einer Anstiftung zu einem Verbrechen mit zumindest bedingtem Vorsatz ĂŒbersehen hat. Vors.RiBGH Prof. Dr. Fischer Appl Eschelbach ist wegen Krankheit an der Unterschrift gehindert. Appl Zeng Grube
Annotations
(1) Wer einen Menschen einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit beraubt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fĂŒnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist zu erkennen, wenn der TĂ€ter
- 1.
das Opfer lÀnger als eine Woche der Freiheit beraubt oder - 2.
durch die Tat oder eine wÀhrend der Tat begangene Handlung eine schwere GesundheitsschÀdigung des Opfers verursacht.
(4) Verursacht der TÀter durch die Tat oder eine wÀhrend der Tat begangene Handlung den Tod des Opfers, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
(5) In minder schweren FĂ€llen des Absatzes 3 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fĂŒnf Jahren, in minder schweren FĂ€llen des Absatzes 4 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fĂŒnf Jahren wird bestraft, wer eine andere Person unter Ausnutzung ihrer persönlichen oder wirtschaftlichen Zwangslage oder ihrer Hilflosigkeit, die mit dem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist, oder wer eine andere Person unter einundzwanzig Jahren anwirbt, befördert, weitergibt, beherbergt oder aufnimmt, wenn
- 1.
diese Person ausgebeutet werden soll - a)
bei der AusĂŒbung der Prostitution oder bei der Vornahme sexueller Handlungen an oder vor dem TĂ€ter oder einer dritten Person oder bei der Duldung sexueller Handlungen an sich selbst durch den TĂ€ter oder eine dritte Person, - b)
durch eine BeschÀftigung, - c)
bei der AusĂŒbung der Bettelei oder - d)
bei der Begehung von mit Strafe bedrohten Handlungen durch diese Person,
- 2.
diese Person in Sklaverei, Leibeigenschaft, Schuldknechtschaft oder in VerhÀltnissen, die dem entsprechen oder Àhneln, gehalten werden soll oder - 3.
dieser Person rechtswidrig ein Organ entnommen werden soll.
(2) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer eine andere Person, die in der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 bezeichneten Weise ausgebeutet werden soll,
- 1.
mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Ăbel oder durch List anwirbt, befördert, weitergibt, beherbergt oder aufnimmt oder - 2.
entfĂŒhrt oder sich ihrer bemĂ€chtigt oder ihrer BemĂ€chtigung durch eine dritte Person Vorschub leistet.
(3) In den FĂ€llen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren zu erkennen, wenn
- 1.
das Opfer zur Zeit der Tat unter achtzehn Jahren alt ist, - 2.
der TÀter das Opfer bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder durch die Tat oder eine wÀhrend der Tat begangene Handlung wenigstens leichtfertig in die Gefahr des Todes oder einer schweren GesundheitsschÀdigung bringt oder - 3.
der TĂ€ter gewerbsmĂ€Ăig handelt oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.
(4) In den FÀllen der AbsÀtze 1, 2 und 3 Satz 1 ist der Versuch strafbar.
(1) Wer einen Menschen einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit beraubt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fĂŒnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist zu erkennen, wenn der TĂ€ter
- 1.
das Opfer lÀnger als eine Woche der Freiheit beraubt oder - 2.
durch die Tat oder eine wÀhrend der Tat begangene Handlung eine schwere GesundheitsschÀdigung des Opfers verursacht.
(4) Verursacht der TÀter durch die Tat oder eine wÀhrend der Tat begangene Handlung den Tod des Opfers, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
(5) In minder schweren FĂ€llen des Absatzes 3 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fĂŒnf Jahren, in minder schweren FĂ€llen des Absatzes 4 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
(1) Wer einen Menschen entfĂŒhrt oder sich eines Menschen bemĂ€chtigt, um ihn oder einen Dritten durch die Drohung mit dem Tod oder einer schweren Körperverletzung (§ 226) des Opfers oder mit dessen Freiheitsentziehung von ĂŒber einer Woche Dauer zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen, oder wer die von ihm durch eine solche Handlung geschaffene Lage eines Menschen zu einer solchen Nötigung ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fĂŒnf Jahren bestraft.
(2) § 239a Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.
BUNDESGERICHTSHOF
fĂŒr Recht erkannt:
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch ĂŒber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurĂŒckverwiesen.
Von Rechts wegen
GrĂŒnde:
- 1
- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen tateinheitlich begangener Waffendelikte in Tatmehrheit mit Brandstiftung unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Landgerichts Traunstein vom 22. MĂ€rz 2011 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Zudem hat es die im genannten Urteil ausgesprochenen Rechtsfolgen aufrechterhalten. Von dem Vorwurf der versuchten Anstiftung zum Mord hat es ihn aus tatsĂ€chlichen GrĂŒnden freigesprochen. Mit ihrer Revision erstrebt die Staatsanwaltschaft die Aufhebung des Freispruchs. Das auf die SachrĂŒge gestĂŒtzte Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt vertreten wird, hat Erfolg.
I.
- 2
- 1. Dem Angeklagten ist mit der Anklage vorgeworfen worden, aus der Untersuchungshaft heraus einen Auftrag zur Ermordung des D. erteilt zu haben. Hintergrund soll gewesen sein, dass der Angeklagte den in einem umfangreichen Betrugsverfahren Mitbeschuldigten D. töten lassen wollte, um ihn daran zu hindern, auszusagen. Er habe beabsichtigt, diese Tat fĂŒr 10.000 ⏠von dem ihm als ScharfschĂŒtzenbekannten K. ausfĂŒhren zu lassen. Rechtsanwalt B. , dem damaligen Verteidiger des Angeklagten soll am 20. April 2010 mitgeteilt worden sein, dass D. aus der Haft entlassen worden sei. Daraufhin habe Rechtsanwalt B. den Angeklagten am 20. oder 21. April 2010 in der Untersuchungshaft besucht. Hierbei soll der Plan des Angeklagten zur Tötung des D. besprochen worden sein. Rechtsanwalt B. soll sich bereit erklĂ€rt haben, den Auftrag zur Ermordung des D. weiterzuleiten und am 21. April 2010 einen Aktenvermerk gefertigt haben, indem er festhielt: âK. soll fĂŒr 10.000 den D. verramma, er erledigt die Geschichteâ. Entsprechend dem Tatplan des Angeklagten soll Rechtsanwalt B. den Vermerk sodann an die Ehefrau des Angeklagten weitergeleitet haben. Diese soll den Tötungsauftrag jedoch nicht wie geplant weitergegeben haben, da ihr der Plan zu weit gegangen sei.
- 3
- 2. Das Landgericht hat zur BegrĂŒndung des Freispruchs ausgefĂŒhrt, es habe nicht feststellen können, dass die Planung und Vorstellung des Angeklagten von der Tat schon so weit gediehen war, wie es zur Strafbarkeit gemÀà § 30 StGB erforderlich sei. Zwar bedeute âverrammaâ im bayrischen Sprachgebrauch jemanden zu töten, es sei aber völlig offen, ob der als TĂ€ter vom Angeklagten in Aussicht genommene K. zu dieser Tat ĂŒberhaupt bereit gewesen wĂ€re, auch die nĂ€heren UmstĂ€nde der TatausfĂŒhrung seien ungeklĂ€rt gewesen.
II.
- 4
- Das Urteil hĂ€lt der sachlich-rechtlichen ĂberprĂŒfung nicht stand.
- 5
- 1. Die angefochtene Entscheidung unterliegt schon deswegen der Aufhebung , weil sie nicht den Anforderungen an ein freisprechendes Urteil genĂŒgt. Wird der Angeklagte aus tatsĂ€chlichen GrĂŒnden freigesprochen, so mĂŒssen nach Mitteilung des Anklagevorwurfs im Urteil zunĂ€chst diejenigen Tatsachen festgestellt werden, die der Tatrichter fĂŒr erwiesen hĂ€lt (BGH, Urteil vom 4. Juli 1991 - 4 StR 233/91, BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 7; BGH, Urteil vom 27. Juli 2000 - 4 StR 185/00). Erst auf dieser Grundlage ist in der BeweiswĂŒrdigung darzulegen, aus welchen GrĂŒnden die fĂŒr einen Schuldspruch erforderlichen zusĂ€tzlichen Feststellungen nicht getroffen werden können. Nur hierdurch wird das Revisionsgericht in die Lage versetzt, nachprĂŒfen zu können, ob der Freispruch auf rechtlich bedenkenfreien ErwĂ€gungen beruht (BGH, Urteil vom 26. September 1989 - 1 StR 299/89, BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 2; BGH, Urteil vom 17. Mai 1990 - 4 StR 208/90, BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 4). Diesen Anforderungen wird das Urteil nicht gerecht. Denn es wird schon nicht zusammenhĂ€ngend mitgeteilt, welche Feststellungen getroffen werden konnten. HeiĂt es zunĂ€chst noch, bekannt sei nur der Aktenvermerk von Rechtsanwalt B. , ĂŒber GesprĂ€che stehe nichts fest, finden sich bei den wĂŒrdigenden AusfĂŒhrungen doch noch ansatzweise weitere Feststellungen. So wird in der BeweiswĂŒrdigung zugrunde gelegt, dass die Weiterleitung des Aktenvermerks an die Ehefrau des Angeklagten auf dessen Aufforderung gegenĂŒber Rechtsanwalt B. zurĂŒckgeht. An spĂ€terer Stelle ist sogar ausgefĂŒhrt , dass der Aktenvermerk auf Anweisung des Angeklagten von Rechtsanwalt B. geschrieben wurde. Dies steht jedoch in einem unaufgelösten SpannungsverhĂ€ltnis zu der vorangestellten Erkenntnis, ĂŒber eventuelle GesprĂ€che stehe nichts fest. Damit bleibt fĂŒr das Revisionsgericht offen, von welchen Kontakten zwischen dem Angeklagten und Rechtsanwalt B. hin- sichtlich des geplanten âverrammaâ das Landgericht letztlich fĂŒr seine WĂŒrdi- gung ausgegangen ist. Die Beurteilung, ob der Versuch der Anstiftung bereits konkretisiert genug war, hĂ€ngt aber maĂgeblich hiervon ab. Einer ĂberprĂŒfung der tatrichterlichen Wertung ist schon damit der Boden entzogen. Hier tritt noch hinzu, dass die Angaben des gesondert Verfolgten B. , auf die sich die Feststellungen zu dem HerrĂŒhren des Vermerksinhalts offensichtlich grĂŒnden, nicht mitgeteilt werden.
- 6
- 2. Auch im Ăbrigen erweist sich die BeweiswĂŒrdigung als rechtsfehlerhaft. Denn die Auseinandersetzung mit den festgestellten objektiven UmstĂ€nden bleibt lĂŒckenhaft. So werden im Rahmen der BeweiswĂŒrdigung zwei weitere , seinem Besuch in der Untersuchungshaft nachfolgende Schreiben des Rechtsanwalts B. erwĂ€hnt, in denen er dem Angeklagten mitteilt, an den K. sei noch nicht herangetreten worden, dies sei im Moment auch nicht erforderlich und dass dem D. âetwas mehr als nur die Fresse poliert wer- de bei passender Gelegenheitâ. Inwieweit diese Schreiben RĂŒckschlĂŒsse auf frĂŒhere GesprĂ€che betreffend den D. erlauben, bleibt unerörtert.
- 7
- 3. Zudem begegnen die AusfĂŒhrungen der Strafkammer zur Frage der hinreichenden Konkretisierung der in Aussicht genommenen Tat durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Ausgehend von der zutreffenden Annahme, dass die Bestimmungshandlung und der Vorsatz sich auf eine hinreichend konkretisierte Tat richten mĂŒsse, wird dies maĂgeblich deswegen verneint, da âvöllig offenâsei, ob der Anzustiftende K. âĂŒberhaupt bereit gewesen wĂ€reâ, die Tat auszufĂŒhren. Dies lĂ€sst besorgen, dass das Landgericht von einem unzutreffenden rechtlichen MaĂstab ausgegangen ist. Der Tatbestand der versuch- ten Anstiftung nach § 30 Abs. 1 StGB knĂŒpft allein an die abstrakte GefĂ€hrlichkeit des Tatverhaltens an, die darin liegt, dass derjenige, der einen anderen zur Begehung eines Verbrechens auffordert, KrĂ€fte in Richtung auf das angegriffene Rechtsgut in Bewegung setzt, ĂŒber die er nicht mehr die volle Herrschaft behĂ€lt (vgl. BGH, Urteil vom 27. Juli 1951 - 1 StR 3/51, BGHSt 1, 305, 309 zu § 49a StGB aF; BGH, Urteil vom 29. Oktober 1997 - 2 StR 239/97, BGHR StGB § 30 Abs. 1 Satz 1 Bestimmen 3). Deswegen genĂŒgt es bereits, dass der TĂ€ter es fĂŒr möglich gehalten und billigend in Kauf genommen hat, dass der Aufgeforderte die Aufforderung ernst nehmen und durch sie zur Tat bestimmt werden könnte (BGH, Urteil vom 10. Juni 1998 - 3 StR 113/98, BGHSt 44, 99; BGH, Urteil vom 27. Juli 2000 - 4 StR 185/00). Dass der Angeklagte davon ausgegangen sein mĂŒsste, dass K. zur Tötung eines Menschen fĂŒr 10.000 ⏠âohne weiteres bedingungslos bereit gewesen wĂ€reâ- wie es die Strafkammer im Anschluss an die ErwĂ€gungen zur mangelnden tatsĂ€chlichen Bereitschaft des K. noch prĂŒft und verneint - ist hierfĂŒr nicht erforderlich.
III.
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- Da die wenigen getroffenen Feststellungen keine tragfĂ€higen Anhaltspunkte dafĂŒr ergeben, dass der Angeklagte von dem Versuch der Anstiftung rechtswirksam zurĂŒckgetreten ist, war der Freispruch aufzuheben. Die Sache bedarf insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung. Nack RothfuĂ Graf Cirener Radtke
