Bundesgerichtshof Urteil, 17. Aug. 2001 - 2 StR 159/01
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
a) soweit der Angeklagte wegen Totschlags in Tateinheit mit versuchter schwerer räuberischer Erpressung mit Todesfolge , fahrlässiger Körperverletzung und Führen einer halbautomatischen Selbstladekurzwaffe zu der Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt wurde;
b) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weitergehenden Rechtsmittel des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft werden verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags in Tateinheit mit versuchter schwerer räuberischer Erpressung mit Todesfolge, fahrlässiger Körperverletzung und einem Vergehen gegen das Waffengesetz (Führen einer halbautomatischen Selbstladekurzwaffe) sowie wegen "zwei weiteren, zueinander im Verhältnis der Tateinheit stehenden Vergehen gegen das Waffengesetz" (Erwerb zweier Schußwaffen und von Munition) zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der Angeklagte hat sein Rechtsmittel gegen dieses Urteil mit der allgemeinen Sachrüge begründet. Die Staatsanwaltschaft rügt mit ihrer vom Generalbundesanwalt vertretenen Revision ebenfalls die Verletzung sachlichen Rechts. Sie erstrebt eine Verurteilung des Angeklagten wegen Mordes und macht insbesondere geltend, das Landgericht habe die subjektive Seite des Mordmerkmals der Heimtücke rechtsfehlerhaft verneint. Die Nebenkläger K. rügen die Verletzung formellen und sachlichen Rechts und erstreben gleichfalls einen Schuldspruch wegen Heimtückemordes. Alle Rechtsmittel sind begründet. Das angefochtene Urteil weist Rechtsfehler sowohl zu Gunsten als auch zu Lasten des Angeklagten auf. Lediglich die Verurteilung wegen Erwerbs zweier Schußwaffen und von Munition zu der Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr hat Bestand.I.
Das Landgericht hat im wesentlichen festgestellt: 1. Der Angeklagte fuhr auf der Autobahn A 4 von H. kommend in Richtung Kir. , als er bei einer Geschwindigkeitskontrolle ein Blitzlicht auslöste und fotografiert wurde. Dies erregte ihn sehr, weil er wegen seines hohen Punktestands im Verkehrszentralregister den Verlust der Fahrerlaubnis befürchtete und damit das Ende seiner Tätigkeit als Berufskraftfahrer sowie seiner Pläne, künftig wieder am Familienwohnsitz in H. zu arbeiten. Er hielt zunächst auf dem Seitenstreifen, bevor er auf eine Zigarettenpause in die Raststätte R. fuhr. Ohne konkreten Plan fuhr er dieselbe Strecke zurück. Als er nochmals an der Kontrollstelle vorbeifuhr, kam ihm die Idee, den Film aus der Überwachungskamera an sich zu bringen, um so die Ahndung der Geschwindigkeitsüberschreitung zu verhindern. Während er erneut zum Rasthof R. fuhr, entschloû er sich, nochmals zu dem Meûwagen zu fahren und mit seiner - unerlaubt - mitgeführten Pistole von den Kontrollbeamten die Herausgabe des Films zu erzwingen. Er fuhr nun zum dritten Mal an der Kontrollstelle vorbei, parkte seinen Pkw 500 m danach auf dem Seitenstreifen, nahm seine mit 15 Schuû geladene halbautomatische Selbstladepistole, die er als Drohmittel verwenden wollte, und lief zu dem Meûwagen zurück, in dem die Polizeibeamten K. und S. den Verkehr beobachteten. Es war bereits dunkel, nur die Scheinwerfer der vorbeifahrenden Fahrzeuge gaben Licht. Unbemerkt ging der Angeklagte zunächst zu der hinter dem Meûwagen aufgestellten Kamera, wuûte aber nicht, wie er an den Film gelangen sollte. Entsprechend seinem ursprünglichen Plan klopfte er an das Fenster auf der Fahrerseite. Der dort sitzende Beamte K. lieû die Scheibe ein wenig herunter. Aufgrund eines spontanen Entschlusses gab der Angeklagte vor, eine Pannezu haben. K. fragte, ob er den ADAC rufen solle. Dies bejahte der Angeklagte. K. fragte ihn nach Kennzeichen und Wagentyp und öffnete die Fahrertür einen Spalt, um den Angeklagten wegen des Verkehrslärms besser verstehen zu können. Mit dem Gedanken, nun endlich etwas tun zu müssen, um an den Film zu gelangen, drückte der Angeklagte die Tür ganz auf. Um die Herausgabe des Films durch Drohung mit seiner Waffe zu erreichen, zog der im Umgang mit Waffen geübte Angeklagte die ungesicherte Pistole aus seinem Anorak und lud sie durch. K. , der mit einem Angriff nicht rechnete, griff gerade nach dem Funkhörer, als er das Geräusch des Durchladens bemerkte. Er drehte sich seitlich zu dem Angeklagten und rief: "Was macht der denn da?" Zugleich betätigte S. die Innenbeleuchtung und wollte nach einem Kugelschreiber greifen. Durch die plötzliche Seitwärtsbewegung und den lauten Ausruf K. s irritiert wich der Angeklagte zurück, griff mit der linken Hand nach der Fahrertür und schoû aus 30-50 cm Abstand auf K. , ohne daû er dies zuvor in seinen Plan zur Erlangung des Films aufgenommen hatte oder sonst eine bestimmte Absicht verfolgte. Den Tod K. s nahm er dabei billigend in Kauf. Die Kugel durchdrang K. s Brustkorb und danach S. s rechten Unterarm. K. war sofort tot. S. wurde verletzt. Der Angeklagte hatte den Schuû nicht geplant. Auch die Bedeutung der hilflosen Lage K. s war ihm dabei nicht bewuût. Er erkannte aber nun die Tragweite seines Handelns. Da er nicht durch Ausschalten der Polizeibeamten an den Film gelangen wollte, vergewisserte er sich nicht, ob er K. getroffen hatte, und unternahm auch sonst nichts, um den Film noch zu erlangen. Obwohl ihm das mit dem gefüllten Magazin möglich war, gab er keinen weite-
ren Schuû ab, sondern verlieû fluchtartig den Tatort und fuhr zum Dienstantritt nach F. . Das sachverständig beratene Landgericht hat dem Angeklagten für die Tatzeit zwar eine heftige Gemütsbewegung zugebilligt, aber eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten durch eine tiefgreifende Bewuûtseinsstörung (Affekt) auch vor dem Hintergrund seiner ehelichen, gesundheitlichen und beruflichen Probleme verneint. 2. Nach Februar 1998 erwarb der Angeklagte ohne die erforderliche Erlaubnis zwei Gewehre sowie 476 verschiedene Patronen und verwahrte sie in seiner Garage.
II.
Der Angeklagte wendet sich ohne Erfolg gegen die Feststellung, er habe den Polizeibeamten K. mit bedingtem Vorsatz getötet (1.). Die Begründung , mit der das Landgericht Mordmerkmale nicht für gegeben erachtet hat, hält aber der rechtlichen Prüfung nicht stand (2.). Zu Unrecht hat das Landgericht dagegen den Angeklagten auch wegen schwerer räuberischer Erpressung verurteilt (3.). Lediglich die Verurteilung wegen des tatmehrheitlich verwirklichten Waffendelikts läût einen Rechtsfehler nicht erkennen (4.). 1. Die Beweiswürdigung des Landgerichts trägt die Feststellung, der Angeklagte habe den Schuû nicht versehentlich, sondern willentlich abgegeben und dabei den Tod des Polizeibeamten billigend in Kauf genommen. Den äuûeren Tathergang hat der Angeklagte im wesentlichen eingeräumt. Seine Einlassung, der Schuû habe sich versehentlich gelöst, hat das Landgericht mit tragfähigen Gründen als widerlegte Schutzbehauptung gewertet und dabei dem hohen Abzugswiderstand der Tatwaffe von 2,2 kg sowie dem Umstand beson-dere Bedeutung beigemessen, daû der Angeklagte im Umgang mit Schuûwaffen erfahren war. Auûerdem hatte der Angeklagte unmittelbar vor dem Schuû zur Intensivierung seiner Drohung die ungesicherte Pistole durchgeladen. Die Erregung und Anspannung des Angeklagten vor dem Schuû war nach den Feststellungen des sachverständig beratenen Landgerichts nicht so intensiv, daû er nicht mehr Herr seiner Sinne war und gleichsam kopflos ohne vorherige Willensbetätigung gehandelt hat. Dementsprechend hat das Landgericht auch eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit ohne Rechtsfehler ausgeschlossen. Dem steht nicht entgegen, daû das Landgericht feststellt, der Angeklagte sei nach dem Schuû über die Folgen seines Tuns erschrocken und zur Vollendung der räuberischen Erpressung psychisch unfähig geworden (UA S. 49). Der Angeklagte hat verschiedene Erklärungsversuche für den Schuû unternommen, aber nie einen Körperkontakt oder Stoû behauptet, der zu dem Schuû geführt haben könnte. Zuletzt hielt er als Erklärung ein Stolpern, Halt verlieren oder Erschrecken für möglich, ohne aber genau zu wissen, wie es zum Schuû kam. Unter diesen Umständen ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daû das Landgericht den spekulativen Erklärungsversuchen des Angeklagten nicht gefolgt ist und insbesondere kein Stolpern, Straucheln oder heftiges Erschrecken festgestellt hat. Schlieûlich hat das Landgericht bei seiner Beweiswürdigung auch deutlich unterschieden zwischen der Frage, ob der Angeklagte gewollt oder versehentlich geschossen hat und ob er den Tod billigend in Kauf genommen hat. Dabei schlieût das Landgericht nicht aus der Gefährlichkeit der Tathandlung darauf, daû der Angeklagte willentlich geschossen hat. Dem Hilfsbeweisantrag, mit dem die Verteidigung in der Revisionshauptverhandlung eine Lücke oder einen Erörterungsmangel in der Beweiswürdigung beweisen wollte, brauchte der Senat nicht nachzugehen. Die be-
haupteten wissenschaftlichen Erfahrungssätze, für die sich die Verteidigung auf ein Sachverständigengutachten in Verbindung mit den Ergebnissen einer noch im Prüfungsverfahren befindlichen Diplomarbeit stützt, waren hier aus tatsächlichen Gründen ohne Bedeutung. Es mag durchaus sein, daû auch im Umgang mit Waffen erfahrene Probanden in besonders streûbelasteten Situationen oder bei Gleichgewichtsverlust auch gegen hohen Abzugswiderstand reflexhaft und ungesteuert einen Schuû auslösen können. Dabei kommt es jedoch auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls an, die sich nachträglich kaum zuverlässig rekonstruieren lassen. Hier hat das Landgericht eine "klassische Situation für eine reflexhafte Schuûauslösung" nicht festgestellt. Sofern der Hilfsantrag dies behauptet, entfernt er sich in unzulässiger Weise von den verbindlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils, die von dem behaupteten Beweiswürdigungsmangel nicht tangiert werden. Das Landgericht hat kein Erschrecken des Angeklagten festgestellt, als er den Polizeibeamten angriff , sondern lediglich eine Irritation. Der Angeklagte griff nicht nach der Tür, weil er infolge des Zurückweichens im Begriff war, das Gleichgewicht zu verlieren. Auch hielt sich seine psychische Belastung in den bereits dargelegten Grenzen. Da sich die festgestellte Tatsituation wesentlich von den Versuchssituationen unterscheidet, die den behaupteten Erfahrungssätzen zugrundeliegen , brauchte sich das Landgericht hiermit auch nicht näher auseinanderzusetzen. 2. Die Begründung, mit der das Landgericht Mordmerkmale für die vorsätzliche Tötung verneint hat, hält der rechtlichen Prüfung nicht stand, weil das Landgericht nicht alle Tatumstände, die die Annahme eines Mordmerkmals begründen können, in seine Erwägungen einbezogen hat.
a) Heimtücke hat die Schwurgerichtskammer verneint, obwohl sie zutreffend deren objektive Merkmale für gegeben erachtet, denn das Tatopfer war bei dem Angriff des Angeklagten arg- und wehrlos. Ebenso zutreffend erkennt das Landgericht, daû nach dem äuûeren Geschehensablauf auch subjektiv heimtückisches Handeln naheliegt. Seine Zweifel daran, daû der Angeklagte die Bedeutung der Arg- und Wehrlosigkeit für die Tat erfaût und diese bewuût ausgenutzt hat, begründet das Landgericht damit, daû der Angeklagte sich dem Radarwagen nicht mit vorgefaûtem Tötungsvorsatz genähert habe, daû er sich in einer heftigen Gemütsbewegung befunden habe, der Schuû eine plötzliche Reaktion auf eine Seitwärtsbewegung des Tatopfers gewesen sei und die sofortige Flucht des Angeklagten nur den Schluû zulasse, daû ihm erst jetzt die Tragweite seines Handelns und die Bedeutung der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers für die Tat bewuût geworden sei. Wenn aber das Landgericht meint, Zweifel nicht überwinden zu können, obwohl die subjektiven Merkmale der Heimtücke aufgrund des äuûeren Tathergangs naheliegen, müssen bei der Beweiswürdigung alle wesentlichen Tatumstände in die Betrachtung einbezogen werden, die gegen diese Zweifel sprechen können. Dies ist hier jedoch nicht geschehen. Rechtsfehlerhaft auûer Betracht gelassen hat das Landgericht in diesem Zusammenhang, daû der Angeklagte den Polizeibeamten zunächst unter Verbergen seiner wahren Absicht gezielt in seiner Arglosigkeit bestärkt hat, indem er vorgab, eine Autopanne zu haben und der Hilfe zu bedürfen. Geschossen hat der Angeklagte erst, als sich ergab, daû er für eine Mitteilung an den ADAC Wagentyp und Kennzeichen des angeblich liegengebliebenen Fahrzeugs angeben sollte. Dieser Geschehensablauf legt nahe, daû der Angeklagte in diesem Augenblick zutreffend erkannte, daû jetzt die akute Gefahr seiner Identifizierung bestand, wenn er die erfragten Angaben machen würde. Alles dies deutet auf eine vorhandene Erkenntnis- und Reaktionsfähig-
keit hin, die dafür spricht, daû der Angeklagte auch die Bedeutung der Argund Wehrlosigkeit für die Tat erkannt und bewuût ausgenutzt hat. Hierfür genügt es, daû der Täter die Arg- und Wehrlosigkeit in ihrer Bedeutung für die hilflose Lage des Angegriffenen und die Ausführung der Tat in dem Sinn erfaût, daû er sich bewuût ist, einen durch seine Ahnungslosigkeit gegenüber einem Angriff schutzlosen Menschen zu überraschen (BGHR StGB § 211 Abs. 2 Heimtücke 1, 25; BGH NStZ 1984, 506; 1999, 506, 507; Jähnke in LK 10. Aufl. § 211 Rdn. 47). Das Landgericht hätte sich daher näher mit diesen Umständen auseinandersetzen und sie in seine Beweiswürdigung einbeziehen müssen.
b) Die Beweiswürdigung, mit der das Landgericht zu dem Ergebnis gelangt , der Angeklagte habe nicht getötet, um eine andere Straftat zu ermöglichen , ist ebenfalls lückenhaft. Ziel des gesamten Vorgehens des Angeklagten war es, mit der geladenen Pistole als Drohmittel die Herausgabe des Films zu erreichen. Da sich der Angeklagte spontan zum Schieûen entschlossen habe, meint das Landgericht, nicht feststellen zu können, daû der Angeklagte deshalb geschossen habe, weil er glaubte, auf diese Weise die andere Straftat (Geiselnahme oder schwerer Raub; zur schweren räuberischen Erpressung vgl. unten II, 3) schneller oder leichter begehen zu können. Allein daraus, daû sich der Angeklagte spontan zum Schieûen entschloû, ergibt sich aber keine tragfähige Begründung dafür, daû ihm gerade bei dem Schuû, der geeignet war, ihn seinem Tatziel entscheidend näher zu bringen, dieses Ziel aus dem Bewuûtsein geraten sein sollte. Dies käme allenfalls dann in Betracht, wenn der Angeklagte dieses Ziel schon zuvor aufgegeben hätte. Hierfür fehlt es aber an jedem Anhaltspunkt; denn dann hätte es nahegelegen, daû der bis dahin nicht identifizierte Angeklagte sofort die Flucht ergriffen und nicht erst noch auf den Polizeibeamten geschossen hätte. Auch dies hätte das Landgericht daher näher erörtern müssen.
c) Nicht zu beanstanden ist, daû das Landgericht einen Verdeckungsmord verneint hat, da als zu verdeckende Tat nur eine Verkehrsordnungswidrigkeit und keine Straftat in Betracht kommt.
d) Das Landgericht hätte aber prüfen müssen, ob der Angeklagte aus niedrigen Beweggründen getötet hat. Niedrig ist ein Beweggrund, wenn er als Motiv für eine Tötung nach allgemeiner sittlicher Anschauung auf tiefster Stufe steht und deshalb verachtenswert ist. Dies ist aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Tatumstände, der Lebensverhältnisse des Täters und seiner Persönlichkeit zu beurteilen (vgl. BGHSt 35, 116, 127; BGHR StGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 11, 22 jew. m.w.N.). Auch wenn das Verhalten des Angeklagten tatbestandlich nicht als Verdeckungsmord anzusehen ist, kann das Verdekkungsmotiv , bei dem in aller Regel eine besonders verwerfliche Gesinnung zutage tritt, für sich als niedriger Beweggrund gewertet werden. Dies gilt ganz allgemein für die Fälle, in denen das Opfer für eine Verhaltensweise des Täters getötet wird, die er zwar nicht für strafbar, jedoch für verwerflich oder seinem Ansehen abträglich hält. Das betrifft also Fälle, in denen sich der Täter eigensüchtig der Verantwortung für vorangegangenes Tun oder begangenes Unrecht entziehen will und deshalb tötet (vgl. BGHSt 35, 116, 121 f.; BGHR StGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 21 m.w.N.). Auch ein Miûverhältnis zwischen Tatanlaû und Erfolg ist von wesentlicher, wenn auch nicht allein entscheidender Bedeutung für die Annahme eines niedrigen Beweggrunds (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 211 Rdn. 11; Eser in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 211 Rdn. 18 jew. m.w.N.). Ein solches krasses Miûverhältnis zwischen der Tat und ihrem Anlaû ist hier gegeben. Dies gilt auch, wenn man die von dem Angeklagten erwarteten beruflichen und familiären Folgen eines Buûgeldverfahrens mitberücksichtigt. Allerdings bedarf die Annahme niedriger
Beweggründe bei einem spontanen Tatentschluû stets besonders sorgfältiger Prüfung (vgl. BGHR StGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 11). 3. Der Schuldspruch wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung mit Todesfolge kann nicht bestehen bleiben, weil die von dem Angeklagten erstrebte Verhinderung der Geldbuûe keinen Vermögensvorteil im Sinne der Erpressung darstellt und der Angeklagte daher auch nicht in der Absicht handelte, sich zu Unrecht zu bereichern. Daû das Vereiteln einer Geldbuûe und anderer vergleichbarer staatlicher Sanktionen keinen strafrechtlich relevanten Vermögensvorteil darstellt, ist in Rechtsprechung und Literatur anerkannt. Grund dafür ist, daû diese Sanktionen keine für den Wirtschaftsverkehr relevanten Gegenstände darstellen, da sie dem wirtschaftlichen Verkehr nicht unterliegen, und daû ihnen daher eine wirtschaftliche Zweckbestimmung nicht zugrunde liegt (vgl. BGHSt 38, 345, 351 f. = JR 1994, 114; BayObLG wistra 1991, 230 = JR 1991, 433; OLG Schleswig SchlHA 1978, 59; OLG Stuttgart MDR 1981, 422; OLG Karlsruhe NStZ 1990, 282; RGSt 71, 280, 281; 76, 276, 279 unter Aufgabe abweichender früherer Rechtsprechung; Schröder JR 1964, 230; Lackner in LK 10. Aufl. § 263 Rdn. 252; Cramer in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 263 Rdn. 78 a; Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 263 Rdn. 42). Dieser Ansicht schlieût sich der Senat an. Auch der Besitz an dem belichteten Film ist hier kein tatbestandsmäûiger Vermögensvorteil. Der bloûe Besitz einer Sache wurde in der Rechtsprechung nur in den Fällen als Vermögensvorteil anerkannt, in denen er einen eigenständigen wirtschaftlichen Wert darstellt, wie etwa bei der mit dem Besitz verbundenen Möglichkeit, ein Kraftfahrzeug zu benutzen (vgl. BGHSt 14, 386, 390; BGHR StGB § 253 Abs. 1 Vermögenswerte 1; BGH NStZ-RR 1996, 35; Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 253 Rdn. 14 a; Eser in Schönke/Schröder,
StGB 26. Aufl. § 253 Rdn. 17). Dies ist bei einem belichteten Film jedoch nicht der Fall. Zudem fehlt es in Bezug auf den Besitz des Films an der Stoffgleichheit zwischen dem erstrebten Vermögensvorteil des Täters und dem drohenden Schaden der Buûgeldbehörde (vgl. BGHR StGB § 263 Stoffgleichheit 3). 4. Der gesonderte Schuldspruch wegen tateinheitlichen Erwerbs zweier Schuûwaffen und von Munition hat Bestand. Die Annahme von Tatmehrheit zwischen dem unerlaubten Erwerb der beiden Gewehre und der Munition einerseits sowie dem Tötungsverbrechen in Tateinheit mit dem Führen einer halbautomatischen Selbstladekurzwaffe andererseits ist nicht zu beanstanden. Der Erwerb und gleichzeitige Besitz mehrerer Schuûwaffen, zu denen hier auch die Tatwaffe gehörte, kann zwar zu einer tateinheitlichen waffenrechtlichen Dauerstraftat verbunden sein (vgl. BGH NStZ 1997, 446; 1984, 171; Beschl. v. 16. Dezember 1998 - 2 StR 536/98). Hier beruht das Führen der Tatwaffe bei dem Angriff auf die Polizeibeamten aber auf einem neuen Verbrechensentschluû. Dieser neu gefaûte Tatentschluû bildet eine Zäsur, die die Verwirklichung der Verbrechenstatbestände sachlich-rechtlich von der waffenrechtlichen Dauerstraftat ablöst, so daû insoweit Tatmehrheit anzunehmen ist. Dies ändert allerdings nichts daran, daû das Führen der Tatwaffe mit dem Tötungsverbrechen tateinheitlich verwirklicht wurde (vgl. BGHSt 36, 151, 154). Die für das Waffendelikt verhängte Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr läût keinen Rechtsfehler erkennen.
III.
Die Aufhebung des Schuldspruchs wegen des Tötungsverbrechens hat die Aufhebung der Einzelfreiheitsstrafe von zwölf Jahren sowie der Gesamtfreiheitsstrafe mit den zugehörigen Feststellungen zur Folge.Der neue Tatrichter wird auch über eine Maûregel nach §§ 69, 69 a StGB zu befinden haben. Jähnke Detter Bode Ri'inBGH Dr. Otten ist Fischer wegen Urlaubs verhindert , ihre Unterschrift beizufügen. Jähnke
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(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.
(2) Mörder ist, wer
aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen,
heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder
um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken,
einen Menschen tötet.
(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des Genötigten oder eines anderen Nachteil zufügt, um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung einer Erpressung verbunden hat.
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat, - 2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen, - 3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt, - 4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder - 5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.
(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.
(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
(7) (weggefallen)