Bundesgerichtshof Urteil, 24. Nov. 2009 - 1 StR 526/09

published on 24/11/2009 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 24. Nov. 2009 - 1 StR 526/09
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
1 StR 526/09
vom
24. November 2009
in der Strafsache
gegen
wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom
24. November 2009, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Nack
und der Richter am Bundesgerichtshof
Rothfuß,
die Richterin am Bundesgerichtshof
Elf,
die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Graf,
Prof. Dr. Sander,
Staatsanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 3. Juni 2009 wird verworfen. Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung zu der Einsatzstrafe von vier Jahren und acht Monaten sowie wegen Betruges zu einer sechsmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt und hieraus eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten gebildet. Die lediglich auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten bleibt erfolglos. Zu der im angegriffenen Urteil vorgenommenen Strafzumessung bemerkt der Senat lediglich Folgendes:
2
1. Die Ausführungen, mit denen das Landgericht die wegen der versuchten räuberischen Erpressung verhängte Strafe begründet hat, sind rechtlich nicht zu beanstanden. Zwar hat es das Vorliegen eines minder schweren Falles (§ 250 Abs. 3 StGB) nicht ausdrücklich geprüft. Der Senat entnimmt jedoch dem die Strafzumessung einleitenden Satz, das Landgericht lege insofern den Strafrahmen des § 250 Abs. 2 StGB zugrunde, hinreichend deutlich, dass es zuvor die Anwendung des hier nicht nahe liegenden Ausnahmestrafrahmens verneint hat. Allerdings hätte es die revisionsgerichtliche Überprüfung nicht unerheblich erleichtert, wenn das Landgericht - sei es auch nur kurz - auf den § 250 Abs. 3 StGB eingegangen wäre.
3
2. Das Landgericht hat bei der konkreten Strafzumessung zulasten des Angeklagten gewertet, dieser sei „bereits mehrfach, auch einschlägig vorbestraft“. Zu dessen persönlichen Verhältnissen hat es dargelegt, dass gegen ihn bislang wegen Diebstahls sowie wegen Erschleichens von Leistungen in sechs Fällen jeweils eine richterliche Weisung ausgesprochen worden sei. Ob diese Vorbelastungen die landgerichtliche Bewertung schon für sich genommen zu tragen geeignet wären, kann der Senat offen lassen, weil dem Landgericht insofern ersichtlich ein Fassungsversehen unterlaufen ist.
4
Denn zu der nichtrevidierenden Mitangeklagten M. hat es ausgeführt , diese sei zuvor u.a. wegen versuchter räuberischer Erpressung in drei tateinheitlichen Fällen jugendstrafrechtlich belangt worden. Jedoch entnimmt der Senat den Urteilsgründen in ihrer Gesamtheit, dass diese und die übrigen Vorbelastungen sich tatsächlich nur auf den Angeklagten beziehen können. Denn die erste vom Landgericht M. zugeschriebene Eintragung betraf ein Verfahren, in dem von der weiteren Verfolgung einer am 11. Februar 2001 begangenen Beleidigung gemäß § 45 Abs. 3 JGG abgesehen worden war. Zu diesem Zeitpunkt aber war allein der Angeklagte bereits strafmündig (§ 19 StGB), während M. 13 Jahre und die weiteren Angeklagten B. und Ma. erst zwölf bzw. sieben Jahre alt waren. War demnach der Angeklagte bereits wegen einer versuchten räuberischen Erpressung in drei tateinheitlichen Fällen verurteilt worden, so durfte dies vom Landgericht rechtsfehlerfrei strafschärfend berücksichtigt werden.
Nack Rothfuß Elf Graf Sander
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(1) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn 1. der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub a) eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,b) sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Wider

(1) Der Staatsanwalt kann ohne Zustimmung des Richters von der Verfolgung absehen, wenn die Voraussetzungen des § 153 der Strafprozeßordnung vorliegen. (2) Der Staatsanwalt sieht von der Verfolgung ab, wenn eine erzieherische Maßnahme bereits dur

Schuldunfähig ist, wer bei Begehung der Tat noch nicht vierzehn Jahre alt ist.

Annotations

(1) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn

1.
der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub
a)
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
b)
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden,
c)
eine andere Person durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder
2.
der Täter den Raub als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht.

(2) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub

1.
bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet,
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 eine Waffe bei sich führt oder
3.
eine andere Person
a)
bei der Tat körperlich schwer mißhandelt oder
b)
durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.

(3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

(1) Der Staatsanwalt kann ohne Zustimmung des Richters von der Verfolgung absehen, wenn die Voraussetzungen des § 153 der Strafprozeßordnung vorliegen.

(2) Der Staatsanwalt sieht von der Verfolgung ab, wenn eine erzieherische Maßnahme bereits durchgeführt oder eingeleitet ist und er weder eine Beteiligung des Richters nach Absatz 3 noch die Erhebung der Anklage für erforderlich hält. Einer erzieherischen Maßnahme steht das Bemühen des Jugendlichen gleich, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen.

(3) Der Staatsanwalt regt die Erteilung einer Ermahnung, von Weisungen nach § 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4, 7 und 9 oder von Auflagen durch den Jugendrichter an, wenn der Beschuldigte geständig ist und der Staatsanwalt die Anordnung einer solchen richterlichen Maßnahme für erforderlich, die Erhebung der Anklage aber nicht für geboten hält. Entspricht der Jugendrichter der Anregung, so sieht der Staatsanwalt von der Verfolgung ab, bei Erteilung von Weisungen oder Auflagen jedoch nur, nachdem der Jugendliche ihnen nachgekommen ist. § 11 Abs. 3 und § 15 Abs. 3 Satz 2 sind nicht anzuwenden. § 47 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung.

Schuldunfähig ist, wer bei Begehung der Tat noch nicht vierzehn Jahre alt ist.