Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Feb. 2013 - XII ZR 39/10

bei uns veröffentlicht am27.02.2013
vorgehend
Amtsgericht Schwerin, 21 F 99/06, 15.02.2007
Oberlandesgericht Rostock, 10 UF 97/07, 26.02.2010

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZR 39/10
vom
27. Februar 2013
in der Familiensache
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Februar 2013 durch den
Vorsitzenden Richter Dose, die Richterin Dr. Vézina und die Richter Dr. Klinkhammer
, Dr. Günter und Dr. Botur

beschlossen:
Die Anhörungsrüge gegen das Senatsurteil vom 16. Januar 2013 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Gründe:

1
Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge ist nicht begründet.
2
Entgegen der Ansicht der Beklagten lässt sich auch aus den in der Anhörungsrüge zitierten Passagen der Revisionsbegründung kein Revisionsangriff gegen die ansonsten für den Senat bindende (§ 559 Abs. 2 ZPO) tatrichterliche Feststellung des Berufungsgerichts entnehmen, die Beklagte könne angesichts ihrer in der Ukraine erworbenen Vorbildung als Sekretärin und ihrer guten Fremdsprachenkenntnisse bei entsprechenden Erwerbsbemühungen mit einer Beschäftigung als Dolmetscherin oder Fremdsprachenkorrespondentin ein mo- natliches Nettoeinkommen in Höhe von 650 € erzielen.
3
Indem der Senat diese Feststellungen des Berufungsgerichts seinen Erwägungen zur Sicherung des unterhaltsrechtlichen Existenzminimums durch Eigeneinkünfte der Beklagten zugrunde gelegt hat, setzt er sich nicht in Widerspruch zu seinen Ausführungen im Rahmen des § 1578 b Abs. 1 BGB. Soweit der Senat darauf hingewiesen hat, dass bei einem im Hinblick auf die Eheschließung in Deutschland ansässig gewordenen ausländischen Ehegatten die ungenügende Verwertbarkeit seiner im Ausland erworbenen Berufsausbildung auf dem deutschen Arbeitsmarkt nicht ehebedingt sei (Rn. 15), handelt es sich dabei ersichtlich um einen abstrakten Rechtssatz. Aus ihm ergibt sich nicht, dass der Senat auch im konkreten Fall davon ausgegangen wäre, dass die von der Beklagten in der Ukraine erworbene Vorbildung für den deutschen Arbeitsmarkt völlig unverwertbar sei, was sich im Übrigen auch aus der hypothetischen Formulierung des daran anschließenden Satzes ergibt („Auch wenn der Beklag- ten durch die eheliche Rollenverteilung die Möglichkeit beruflicher Qualifikation für den deutschen Arbeitsmarkt genommen worden sein sollte …“).
4
Im Übrigen will die Beklagte mit ihrer Anhörungsrüge ihre eigenen Rechtsansichten an die Stelle der Rechtsauffassung des Senats setzen, was ihr im Rahmen der Anhörungsrüge verwehrt ist. Dose Vézina Klinkhammer Günter Botur
Vorinstanzen:
AG Schwerin, Entscheidung vom 15.02.2007 - 21 F 99/06 -
OLG Rostock, Entscheidung vom 26.02.2010 - 10 UF 97/07 -

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Feb. 2013 - XII ZR 39/10

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Feb. 2013 - XII ZR 39/10

Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Feb. 2013 - XII ZR 39/10 zitiert 3 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 559 Beschränkte Nachprüfung tatsächlicher Feststellungen


(1) Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Außerdem können nur die in § 551 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b erwähnten Tatsachen berücksichtigt

Zivilprozessordnung - ZPO | § 321a Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör


(1) Auf die Rüge der durch die Entscheidung beschwerten Partei ist das Verfahren fortzuführen, wenn1.ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und2.das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliches G

Referenzen

(1) Auf die Rüge der durch die Entscheidung beschwerten Partei ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Dem Gegner ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rüge an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist erhoben ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rüge als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies auf Grund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. § 343 gilt entsprechend. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können.

(1) Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Außerdem können nur die in § 551 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b erwähnten Tatsachen berücksichtigt werden.

(2) Hat das Berufungsgericht festgestellt, dass eine tatsächliche Behauptung wahr oder nicht wahr sei, so ist diese Feststellung für das Revisionsgericht bindend, es sei denn, dass in Bezug auf die Feststellung ein zulässiger und begründeter Revisionsangriff erhoben ist.