Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Mai 2002 - XII ZR 133/00
published on 29.05.2002 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Mai 2002 - XII ZR 133/00
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}

Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZR 133/00
vom
29. Mai 2002
in dem Rechtsstreit
Richterin Dr. Hahne und die Richter Gerber, Prof. Dr. Wagenitz,
Dr. Ahlt und Dr. Vézina
beschlossen:
Gemäß § 319 ZPO wird das Urteil vom 6. März 2002 dahin berichtigt , daß es im Tenor heißen muß: "...Urteil des Landgerichts Rostock vom 4. Februar 1999" (statt: vom 4. April 1999).
Hahne Gerber Wagenitz Ahlt Vézina
Hahne Gerber Wagenitz Ahlt Vézina
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

1 Referenzen - Gesetze
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.
(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.
(2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil un
Annotations
(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.
(2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(3) Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, findet sofortige Beschwerde statt.