Bundesgerichtshof Beschluss, 07. März 2001 - XII ZB 26/01

bei uns veröffentlicht am07.03.2001

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 26/01
vom
7. März 2001
in dem Rechtsstreit
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. März 2001 durch die
Richter Dr. Hahne, Dr. Krohn, Gerber, Weber-Monecke und Prof. Dr. Wagenitz

beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 22. Dezember 2000 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Beschwerdewert: 23.800 DM.

Gründe:

Die sofortige Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Oberlandesgericht hat durch den angefochtenen Beschluß, auf den zur weiteren Darstellung Bezug genommen wird, dem Beklagten die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist im Ergebnis zu Recht versagt. Dem Antrag konnte allerdings schon deshalb nicht entsprochen werden, weil das von dem Beklagten eingereichte Wiedereinsetzungsgesuch nicht den gesetzlichen Anforderungen genügt. Der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten war nach § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO gehalten, die versäumte Prozeßhandlung innerhalb der zweiwöchigen Wiedereinsetzungsfrist nachzuholen. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die in Übereinstimmung mit der Judikatur anderer
Oberster Gerichtshöfe des Bundes steht und auch vom Schrifttum fast einhellig geteilt wird, ist unter der nachzuholenden Prozeßhandlung bei Versäumung der Rechtsmittelbegründungsfrist nicht ein Fristverlängerungsantrag, sondern ausschließlich die Rechtsmittelbegründung selbst zu verstehen (BGH, Beschluß vom 7. Juni 1999 - II ZB 25/98 - NJW 1999, 3051 m.w.N.). Der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten, der mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung nur einen Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist gestellt hat, wäre deshalb gehalten gewesen, innerhalb der zweiwöchigen Frist seit Zugang der am 16. November 2000 abgesandten gerichtlichen Mitteilung, daß die Berufung nicht rechtzeitig begründet worden sei, das Rechtsmittel zu begründen. Das ist nicht geschehen. Hahne Krohn Gerber Weber-Monecke Wagenitz

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Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 07. März 2001 - XII ZB 26/01 zitiert 1 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 236 Wiedereinsetzungsantrag


(1) Die Form des Antrags auf Wiedereinsetzung richtet sich nach den Vorschriften, die für die versäumte Prozesshandlung gelten. (2) Der Antrag muss die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen enthalten; diese sind bei der Antragste

Referenzen

(1) Die Form des Antrags auf Wiedereinsetzung richtet sich nach den Vorschriften, die für die versäumte Prozesshandlung gelten.

(2) Der Antrag muss die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen enthalten; diese sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Prozesshandlung nachzuholen; ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.