Bundesgerichtshof Beschluss, 31. Mai 2017 - XII ZB 170/17

bei uns veröffentlicht am31.05.2017
vorgehend
Amtsgericht Kempen, 30 XVII 40/16 K, 03.12.2016
Landgericht Krefeld, 7 T 21/17, 01.03.2017

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 170/17
vom
31. Mai 2017
in der Betreuungssache
ECLI:DE:BGH:2017:310517BXIIZB170.17.0

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Mai 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richter Schilling, Dr. Günter und Dr. Botur und die Richterin Dr. Krüger
beschlossen:
Das Verfahren ist mit der Rücknahme der Rechtsbeschwerde durch das Schreiben des Sohnes der Betroffenen vom 26. April 2017 abgeschlossen.

Gründe:

1
Der Sohn der Betroffenen hat seine vom 9. April 2017 datierte Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Krefeld vom 1. März 2017 durch sein Schreiben vom 26. April 2017 zurückgenommen. Die Rücknahmeerklärung ist nicht deshalb unwirksam, weil der Sohn der Betroffenen sie abgegeben hat, ohne sich entsprechend den Anforderungen des § 10 Abs. 4 FamFG durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten zu lassen. Da er bereits die Rechtsbeschwerde ohne Beachtung dieses Vertretungszwangs eingelegt hatte, liegt es in seiner Rechtsmacht, den Rechtsbehelf in derselben Weise, also persönlich, zurückzunehmen (vgl. BGH Beschluss vom 22. März 1994 - XI ZB 3/94 - NJW-RR 1994, 759; BVerwG NVwZ 2009, 192).
2
Die im nachfolgenden Schreiben vom 28. April 2017 enthaltene Erklärung , die Rechtsbeschwerde wegen veränderter Situation aufrechterhalten zu wollen, führt nicht zu einer Fortsetzung des abgeschlossenen Rechtsbeschwer- deverfahrens. Als erneute Einlegung einer Rechtsbeschwerde kann dieses Schreiben unter Berücksichtigung der wohlverstandenen Interessen des Sohnes der Betroffenen nicht ausgelegt werden, weil zum einen das Erfordernis anwaltlicher Vertretung nach § 10 Abs. 4 FamFG wiederum nicht beachtet worden und zum anderen die Rechtsmittelfrist bereits abgelaufen ist. Eine neuerliche Rechtsbeschwerde müsste daher ohne weiteres verworfen werden.
Dose Schilling Günter Botur Krüger
Vorinstanzen:
AG Kempen, Entscheidung vom 03.12.2016 - 30 XVII 40/16 K -
LG Krefeld, Entscheidung vom 01.03.2017 - 7 T 21/17 -

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Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 31. Mai 2017 - XII ZB 170/17 zitiert 1 §§.

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 10 Bevollmächtigte


(1) Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, können die Beteiligten das Verfahren selbst betreiben. (2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevol

Referenzen

(1) Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, können die Beteiligten das Verfahren selbst betreiben.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte, soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen;
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und die Beteiligten, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht;
3.
Notare.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Verfahrenshandlungen, die ein nicht vertretungsbefugter Bevollmächtigter bis zu seiner Zurückweisung vorgenommen hat, und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Verfahren über die Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen und im Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Für die Beiordnung eines Notanwaltes gelten die §§ 78b und 78c der Zivilprozessordnung entsprechend.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören.