Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Feb. 2009 - XII ZB 101/05

bei uns veröffentlicht am11.02.2009
vorgehend
Amtsgericht Würzburg, 2 F 1745/03, 09.09.2004
Oberlandesgericht Bamberg, 7 UF 292/04, 26.04.2005

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 101/05
vom
11. Februar 2009
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
EGBGB Art. 17 Abs. 3

a) Dem nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 EGBGB berufenen ausländischen
Sachrecht ist ein Versorgungsausgleich im Sinne des deutschen Internationalen
Privatrechts dann materiell bekannt, wenn der Kerngehalt des
betreffenden Rechtsinstituts mit den wesentlichen Strukturmerkmalen des
deutschen Versorgungsausgleichs vergleichbar ist. Hierfür ist es grundsätzlich
ausreichend, wenn das ausländische Rechtsinstitut einen mit dem
schuldrechtlichen Versorgungsausgleich (§§ 1587 f ff. BGB) vergleichbaren
Ausgleichsmechanismus vorsieht.
Weil Art. 17 Abs. 3 EGBGB insbesondere den angemessenen Ausgleich
deutscher Versorgungsanrechte sicherstellen möchte, muss das berufene
Sachrecht auch einen mit dem deutschen Recht strukturell vergleichbaren
Ausgleich "ausländischer" (hier also deutscher) Versorgungsanrechte vorsehen.

b) Das niederländische Recht kennt keinen Versorgungsausgleich im Sinne von
Art. 17 Abs. 3 EGBGB.
BGH, Beschluss vom 11. Februar 2009 - XII ZB 101/05 - OLG Bamberg
AG Würzburg
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Februar 2009 durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Weber-Monecke,
Prof. Dr. Wagenitz, Fuchs und Dose

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des 7. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Bamberg vom 17. Mai 2005 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 2.000 €

Gründe:


I.

1
Die Parteien - beide niederländische Staatsangehörige - streiten um die "regelwidrige" Durchführung des Versorgungsausgleichs nach deutschem Recht.
2
Der Antragsteller (Ehemann) und die Antragsgegnerin (Ehefrau) haben am 15. Dezember 1971 in den Niederlanden die Ehe geschlossen. Seit Anfang der 70er Jahre haben sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, dort hat zumindest der Ehemann den Großteil seiner gesetzlichen und betrieblichen Rentenanwartschaften erworben.
3
Auf den der Ehefrau am 11. Dezember 2003 zugestellten Scheidungsantrag hat das Amtsgericht - Familiengericht - die Ehe gemäß Artt. 17 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB nach niederländischem Recht geschieden (insoweit rechtskräftig). Den Antrag der Ehefrau auf "regelwidrige" Durchführung des Versorgungsausgleichs nach deutschem Recht gemäß Art. 17 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 EGBGB hat es zurückgewiesen.
4
Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Ehefrau ist erfolglos geblieben. Mit ihrer vom Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt die Ehefrau weiterhin die Regelung des Versorgungsausgleichs nach deutschem Recht.

II.

5
Die zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
6
1. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Oberlandesgericht im Wesentlichen ausgeführt: Der Antrag der Ehefrau auf "regelwidrige" Durchführung des Versorgungsausgleichs nach deutschem Recht könne keinen Erfolg haben, weil auch dem eigentlich berufenen niederländischen Sachrecht ein Wertausgleich bekannt sei. Für ein "Kennen" im Sinne der Kollisionsnorm Art. 17 Abs. 3 EGBGB sei dabei keine völlige Übereinstimmung der den Versorgungsausgleich regelnden ausländischen Vorschriften mit denen des deutschen Rechts erforderlich. Ausreichend sei eine Vergleichbarkeit des betreffen- den Rechtsinstituts mit dem Kernbereich des deutschen Versorgungsausgleichs. Ein Versorgungsausgleich im kollisionsrechtlichen Sinne liege deshalb vor, wenn bei Auflösung der Ehe dem einen Ehegatten zu Lasten der Versorgung des anderen Ehegatten Anrechte zugewiesen würden, die ihm zumindest eine dem deutschen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich entsprechende eigenständige Alterssicherung in Anknüpfung an die vom Ausgleichspflichtigen während der Ehe erworbenen Anrechte verschafften. Für die Qualifizierung der ausländischen Regelung als Versorgungsausgleich im Sinne des deutschen Internationalen Privatrechts genüge es dabei, dass nur ein Teilausgleich bestimmter Versorgungen erfolge oder dass nur Anrechte eines bestimmten Sicherungssystems in den Ausgleich einbezogen würden.
7
Das niederländische "Gesetz über die Ausgleichung von Versorgungsansprüchen bei Scheidung" erfülle diese Voraussetzungen. Es verschaffe dem ausgleichsberechtigten Ehegatten eine Altersversorgung mit schuldrechtlichem Ausgleichscharakter, indem die in Art. 1 Abs. 4 benannten Anrechte dem Ausgleich zwischen den Eheleuten unterlägen. Der Ehegatte, der während der Ehezeit keine oder geringere Rentenanwartschaften erworben habe, erhalte einen Anspruch auf Rentenauszahlung in Höhe der Hälfte des ehezeitbezogenen Rentenanteils, der entweder gegenüber der (inländischen) natürlichen bzw. juristischen Person, welche die Zahlung zu leisten habe, oder aber gegenüber dem anderen Ehegatten geltend zu machen sei. Der Ausgleich habe Versorgungscharakter , weil die Aufteilung der Anrechte unabhängig vom Bedarf bzw. der Leistungsfähigkeit erfolge und auch der Güterstand der Eheleute unmaßgeblich sei. Die niederländische Regelung entspreche damit zumindest dem deutschen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich und sei deshalb mit den §§ 1587 ff. BGB vergleichbar. Dass der Auszahlungsanspruch entweder in dem Zeitpunkt erlösche, in dem das Rentenanrecht des Ausgleichspflichtigen ende, oder aber mit dem Ablauf des Monats, in dem der Ausgleichsberechtigte sterbe, berühre den Versorgungscharakter der niederländischen Regelung und die damit einhergehende grundsätzliche Vergleichbarkeit mit dem deutschen Versorgungsausgleich nicht. Auch ein Ausgleichsanspruch nach § 1587 g BGB erlösche nämlich mit dem Tod des Ausgleichspflichtigen.
8
Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
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2. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ist gegeben. Sie ist auch in den Sachen, deren Verfahren sich - wie hier (§ 621 a Abs. 1 Satz 1, 621 Abs. 1 Nr. 6 ZPO) - nach den Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit bestimmt, in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen (Senatsbeschluss vom 23. Februar 1994 - XII ZB 39/93 - FamRZ 1994, 825). Weil beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, folgt nach autonomem Recht die internationale Zuständigkeit für die Ehescheidung aus § 606 a Abs. 1 Nr. 2 ZPO. Damit ist zugleich wegen des sachlichen Bezugs zwischen Ehescheidung und Versorgungsausgleich die internationale Zuständigkeit für die Entscheidung über den Versorgungsausgleich gegeben (vgl. Senatsbeschlüsse vom 23. Februar 1994 - XII ZB 39/93 - FamRZ 1994, 825 und vom 3. Februar 1993 - XII ZB 93/90 - FamRZ 1993, 798; Wick Der Versorgungsausgleich 2. Aufl. Rdn. 386). Die Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (Brüssel IIa-VO), die in Art. 3 die allgemeine Zuständigkeit für Entscheidungen über die Ehescheidung regelt, steht dem nicht entgegen. Nach Art. 1 Brüssel IIa-VO unterliegen Scheidungsfolgesachen - mit Ausnahme der in Abs. 2 geregelten Fälle - und damit auch der (im Verbund geführte) Versorgungsausgleich nicht dem sachlichen Anwen- dungsbereich der Verordnung (vgl. Musielak/Borth ZPO 6. Aufl. § 606 a Rdn. 43; Breuer Ehe- und Familiensachen in Europa Rdn. 216; Zöller/Geimer ZPO 27. Aufl. Anh. II EG-VO Ehesachen Rdn. 5).
10
3. Das Oberlandesgericht hat es zu Unrecht abgelehnt, den Versorgungsausgleich gemäß Art. 17 Abs. 3 Satz 2 EGBGB regelwidrig nach deutschem Recht durchzuführen, denn nach niederländischem Recht findet ein Versorgungsausgleich im Sinne dieser Kollisionsnorm nicht statt (a.A. AnwKomm/ Gruber BGB Bd. I Art. 17 EGBGB Rdn. 127; Johannsen/Henrich Eherecht 4. Aufl. Art. 17 EGBGB Rdn. 60; Rahm/Künkel/Paetzold Handbuch des familiengerichtlichen Verfahrens [2008] Kap. VIII Rdn. 989 ff.; Staudinger/Rehme BGB [2003] Vorbem. zu §§ 1587-1587 p Rdn. 41; Staudinger/Mankowski BGB [2003] Art. 17 Rdn. 315 und 332; Erman/Hohloch 12. Aufl. Art. 17 EGBGB Rdn. 60; Klattenhoff FuR 2000, 49, 56; Wagner Versorgungsausgleich mit Auslandsberührung Rdn. 31; zu den damaligen Reformbestrebungen in den Niederlanden vgl. Reinhard Rechtsordnungen mit Versorgungsausgleich [1995] S. 353 ff., 371 f.).
11
a) Gemäß Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 EGBGB unterliegt die Scheidung dem Recht des Staates, das bei Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages für die allgemeinen Wirkungen der Ehe maßgebend ist. Das ist nach Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB vorrangig das Recht, dem beide Ehegatten angehören oder während der Ehe zuletzt angehörten - im vorliegenden Fall also niederländisches Recht. Diesem Sachrecht unterliegt nach Art. 17 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 EGBGB auch der Versorgungsausgleich. Kann aber nach dieser Regelung ein Versorgungsausgleich nicht stattfinden, so ist er auf Antrag eines Ehegatten gemäß der Auffangvorschrift des Art. 17 Abs. 3 Satz 2 EGBGB (subsidiär ) nach deutschem Recht durchzuführen. Dies setzt voraus, dass der andere Ehegatte in der Ehezeit eine inländische Versorgungsanwartschaft erworben hat (Satz 2 Nr. 1) oder die allgemeinen Wirkungen der Ehe während eines Teils der Ehezeit einem Recht unterlagen, das den Versorgungsausgleich kennt (Satz 2 Nr. 2), und die Durchführung des Wertausgleichs im Hinblick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse in der Ehe nicht der Billigkeit widerspricht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 27. Oktober 1993 - XII ARZ 28/93 - NJW-RR 1994, 322, 323 und vom 23. Februar 1994 - XII ZB 39/93 - FamRZ 1994, 825 f.; Finger FF 2002, 154, 157; Johannsen/Henrich aaO Art. 17 EGBGB Rdn. 62; Henrich FamRZ 1986, 841, 852; BT-Drucks. 10/5632 S. 42 f.; für den erweiterten Anwendungsbereich von Art. 17 Abs. 3 Satz 2 EGBGB nach dem geplanten Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs vgl. BT-Drucks. 16/10144, S. 113).
12
Ein Versorgungsausgleich findet im Sinne von Art. 17 Abs. 3 Satz 2 EGBGB nicht statt, wenn er in dem an sich berufenen Scheidungsstatut nicht vorgesehen ist oder wenn - bei einer Versorgungsausgleichsregelung im Scheidungsstatut - keines der Heimatrechte der Ehegatten ein solches Rechtsinstitut kennt (Bamberger/Roth/Heiderhoff BGB Art. 17 EGBGB Rdn. 108). Dabei gelten für das "Stattfinden" dieselben Maßstäbe wie für das "Kennen" des Versorgungsausgleichs im Sinne von Art. 17 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2, Satz 2 Nr. 2 EGBGB (so im Ausgangspunkt Staudinger/Mankowski aaO Art. 17 EGBGB Rdn. 357; a.A. Gutdeutsch FamRBint 2006, 54, 55). Ein Versorgungsausgleich findet also nur dann nicht statt, wenn ihn die betreffende Rechtsordnung nicht kennt, wenn sie also eine dem deutschen Recht vergleichbare Regelung für den Ausgleich von Versorgungsanrechten im Scheidungsfall nicht vorsieht.
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aa) Der regelwidrigen Anwendung des deutschen Rechts nach Art. 17 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 und 2 EGBGB liegt der Gedanke zugrunde, dass es nicht gerechtfertigt und damit unbillig erscheint, wenn der Versorgungsausgleich in den Fällen, in denen das nach Art. 17 Abs. 3 Satz 1 EGBGB berufene Recht keine befriedigende Ausgleichsmöglichkeit bietet, auch dann nicht durchgeführt werden kann, wenn - wie hier - während der Ehe inländische Versorgungsanwartschaften erworben wurden oder wenn eine Verbindung der Ehegatten während ihrer Ehe mit einer Rechtsordnung bestand, die den Versorgungsausgleich kennt (vgl. BT-Drucks. 10/504 S. 64; Senatsbeschluss vom 23. Februar 1994 - XII ZB 39/93 - FamRZ 1994, 825, 826; Staudinger/Mankowski aaO Art. 17 EGBGB Rdn. 355). Für die Beurteilung, ob das ausländische Recht keine befriedigende Ausgleichsmöglichkeit bietet und deshalb subsidiär deutsches Recht anwendbar ist, soll das ausländische Sachrecht zwar an den (strengen) Wertmaßstäben des inländischen Versorgungsausgleichs gemessen werden. Das bloße "Kennen" eines Wertausgleichs in der ausländischen Versorgungsordnung erfordert indessen bereits begrifflich nicht, dass die ausländische Regelung mit dem deutschen Versorgungsausgleich deckungsgleich ist (Klattenhoff FuR 2000, 49, 55). Angesichts der zahlreichen Gestaltungsmöglichkeiten eines Wertausgleichs (vgl. Staudinger/Mankowski aaO Art. 17 EGBGB Rdn. 305 ff.) muss das ausländische Recht insbesondere in seiner rechtstechnischen Ausgestaltung des Wertausgleichs nicht dem System des deutschen Rechts entsprechen (Kropholler Internationales Privatrecht 6. Aufl. S. 363; Lüderitz IPRax 1987, 74, 79; Finger FF 2002, 154, 156). Der Gesetzgeber hat es durch die Ausgestaltung des Art. 17 Abs. 3 EGBGB vielmehr gebilligt, dass die Durchführung eines Versorgungsausgleichs nach ausländischem Recht bis zu einem gewissen Umfang hinter den Maßstäben des deutschen Rechts zurückbleiben kann (Staudinger/Mankowski aaO Art. 17 EGBGB Rdn. 340; Rahm/Künkel/ Paetzold aaO Kap. VIII Rdn. 912).
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bb) Das bedeutet zunächst, dass Art. 17 Abs. 3 Satz 2 EGBGB nicht schon dann anwendbar und ein Versorgungsausgleich nach deutschem Recht durchzuführen ist, wenn die ausländische Rechtsordnung einen Versorgungsausgleich zwar abstrakt als Institut kennt, dessen einschlägige Tatbestände im konkreten Fall aber nicht erfüllt sind (vgl. aber Gutdeutsch FamRBint 2006, 54, 56; Staudinger/Mankowski aaO Art. 17 EGBGB Rdn. 362). Denn in diesen Fällen ist dem ausländischen Recht ein Versorgungsausgleich zwar der Sache nach bekannt, die Durchführung des Wertausgleichs nach der autonomen Wertentscheidung des ausländischen Rechts aber aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls ausgeschlossen. Eine solche autonome Wertentscheidung des ausländischen Rechts wird durch Art. 17 Abs. 3 Satz 2 EGBGB nicht obsolet. Sie wird vielmehr, wie sich aus der grundsätzlichen Verweisung in Art. 17 Abs. 3 Satz 1 EGBGB ergibt, vom deutschen Internationalen Privatrecht akzeptiert.
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cc) Außerdem ist dem eigentlich nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 EGBGB berufenen ausländischen Sachrecht ein Versorgungsausgleich im Sinne des deutschen Internationalen Privatrechts bereits dann materiell "bekannt" , wenn der Kerngehalt des betreffenden Rechtsinstituts mit den wesentlichen Strukturmerkmalen des deutschen Versorgungsausgleichs vergleichbar ist (ähnlich Borth Versorgungsausgleich 4. Aufl. Rdn. 870; Finger FF 2002, 154, 156; Lüderitz IPRax 1987, 74, 76; MünchKomm/Winkler-Mohrenfels BGB 4. Aufl. Art. 17 EGBGB Rdn. 219). Die ausländische Regelung muss darauf gerichtet sein, anlässlich der Scheidung die wesentlichen in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte unabhängig von Bedürfnis, Leistungsfähigkeit und Güterstand der Ehegatten angemessen aufzuteilen und dem Ausgleichsberechtigten möglichst eigene Ansprüche gegen einen Versorgungsträger zu verschaffen (vgl. zur Zielsetzung des Versorgungsausgleichs nach deutschem Recht Borth aaO 4. Aufl. Rdn. 1 ff.; zum geplanten VersAusglG vgl. BT-Drucks. 16/10146, S. 37 f.). Weil Art. 17 Abs. 3 EGBGB insbesondere den angemessenen Ausgleich deutscher Versorgungsanrechte sicherstellen möchte , muss das berufene Sachrecht auch einen mit dem deutschen Recht struktu- rell vergleichbaren Ausgleich "ausländischer" (hier also deutscher) Versorgungsanrechte vorsehen.
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Dabei ist es für eine mit dem deutschen Recht im Sinne von Art. 17 Abs. 3 EGBGB vergleichbare Regelung grundsätzlich ausreichend, wenn das ausländische Sachrecht nur einen dem deutschen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich (§§ 1587 f ff. BGB) entsprechenden Ausgleichsmechanismus vorsieht (Finger FF 2002, 154, 256; Schwab/Hahne Handbuch des Scheidungsrechts Kap. VI Rdn. 336; Johannsen/Henrich aaO Art. 17 EGBGB Rdn. 59; ders. FamRZ 1986, 841, 851; Klattenhoff FuR 2000, 49, 55; Rahm/Künkel/ Paetzold Handbuch des Familiengerichtsverfahrens Kap. VIII [2008] Rdn. 906; MüchKomm/Winkler von Mohrenfels IPR Art. 17 EGBGB Rdn. 219; Wick aaO Rdn. 388; a.A. Staudinger/Mankowski aaO Art. 17 EGBGB Rdn. 327; Staudinger /Rehme aaO Vorbem. zu §§ 1587-1587 p Rdn. 40).
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Das folgt zum einen daraus, dass auch nach den Maßstäben des deutschen Rechts für den angemessenen Ausgleich ausländischer Versorgungsanrechte nur der schuldrechtliche Wertausgleich zur Verfügung steht (vgl. Senatsbeschluss vom 3. September 2008 - XII ZB 203/06 - FamRZ 2008, 2263 f.; Johannsen /Henrich/Hahne aaO § 1587 a Rdn. 243; BR-Drucks. 16/10144, S. 113). Deshalb muss im Anwendungsbereich des Art. 17 Abs. 3 EGBGB eine ausländische Regelung, die deutsche (aus der Sicht der ausländischen Rechtsordnung also ausländische) Anrechte primär nur einem schuldrechtlichen Wertausgleich unterwirft, grundsätzlich als im Kern mit dem deutschen Versorgungsausgleich vergleichbar behandelt werden. Zum anderen muss die ausländische Regelung auch insoweit als mit dem deutschen Recht vergleichbar angesehen werden, als sie "einheimische" (aus der Sicht der ausländischen Rechtsordnung inländische) Anrechte nicht einem öffentlich-rechtlichen, sondern ebenfalls nur einem schuldrechtlichen Ausgleich unterstellt. Insoweit wür- de der wirksame Ausgleich von Versorgungsanrechten, wie er mit der von Art. 17 Abs. 3 Satz 2 EGBGB vorgesehenen Anwendung des deutschen Versorgungsausgleichs erstrebt wird, nicht besser erreicht als von dem nach Art. 17 Abs. 3 Satz 1 EGBGB primär berufenen ausländischen Recht. Das deutsche Recht könnte diese - aus seiner Sicht ausländischen - Anrechte ebenfalls nur schuldrechtlich ausgleichen.
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b) Der Versorgungsausgleich nach niederländischem Recht ist aber aus kollisionsrechtlicher Sicht nicht in allen relevanten Bereichen mit den wesentlichen Strukturmerkmalen des deutschen Versorgungsausgleichs vergleichbar; deshalb kommt vorliegend aufgrund der vom Ehemann erworbenen inländischen Versorgungsanwartschaften die regelwidrige Anwendung deutschen Rechts in Betracht (Art. 17 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 EGBGB).
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aa) Mit Wirkung zum 1. Mai 1995 ist in den Niederlanden das Gesetz über die Ausgleichung von Versorgungsansprüchen bei Scheidung in Kraft getreten ("Wet verevening pensioenrechten bij scheiding" [WVP]; abgedruckt in Bergman/ Ferid Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht "Niederlande" S. 173 ff.). Es regelt die Verteilung von in der Ehezeit aufgebauten Rentenanwartschaften bestimmter Privat- oder Betriebspensionskassen im Sinne von Art. 1 Abs. 4 bis 6 WVP nach der Scheidung bzw. nach der Trennung von Tisch und Bett (vgl. Klüsener FamRBint 2006, 15, 18; dies. in AnwKomm BGB Bd. IV Länderbericht Niederlande Rdn. 48 ff.). Beide Ehegatten haben in diesen Fällen ein hälftiges Recht auf die während der Ehe aufgebauten Rentenanwartschaften, sofern sie einen Ausgleich nicht durch notariellen Ehevertrag oder Scheidungsvereinbarung ausgeschlossen haben. Der Ausgleichsberechtigte erhält aber nur ein vom Inhaber des Anrechts abgeleitetes Recht. Er kann zwar nach Art. 2 Abs. 2 WVP kraft Gesetzes den Rentenausgleich direkt gegenüber dem privaten bzw. betrieblichen Rentenversicherungsträger geltend machen. Auch ist nach Art. 7 Abs. 2 WVP der an den Ausgleichsberechtigten auszuzahlende Teil der Rente bzw. des Rentenanspruchs vor Verfügungen des Versorgungsinhabers geschützt. Die anteilige Auszahlung der monatlichen Altersrente bleibt aber nach Art. 2 Abs. 3 und 4 WVP grundsätzlich abhängig von dem Rentenanspruch des Ehegatten, der die Altersrente aufgebaut hat (Klüsener FamRBint 2006, 15, 18; Riek/Thöle Ausländisches Familienrecht Niederlande Rdn. 23). Erreicht dieser die Altersgrenze, erhalten beide Ehegatten ihren jeweiligen Anteil an der Altersrente. Verstirbt der Ehegatte, der die Altersrente aufgebaut hat, entfällt auch der Anspruch auf Altersrente des anderen Ehegatten, der dann ggf. eine spezielle Hinterbliebenenrente erhält (Rieck/Thöle aaO Niederlande Rdn. 23). Nur wenn die Parteien durch notariellen Ehevertrag oder notariellen Scheidungsvertrag eine entsprechende Vereinbarung treffen, werden zugunsten des Ausgleichsberechtigten statt eines Ausgleichs nach Art. 2 WVP eigene Anrechte bei dem betreffenden Versorgungsträger begründet, sofern dieser zustimmt (Art. 5 WVP; vgl. Klüsener FamRBint 2006, 15, 18). Nach Art. 1 Abs. 8 ist das WVP auch auf ausländische Rentenregelungen anwendbar, sofern auf das Ehegüterrecht der Parteien niederländisches Recht anwendbar ist und diese Rentenregelungen nicht unter Art. 1 Abs. 4 bis 6 WVP fallen. Ein Ausgleichsanspruch besteht hier aber nur gegen den anderen Ehegatten (Klüsener FamRBint 2006, 15, 18; dies. in AnwKomm BGB Bd. IV Länderbericht Niederlande Rdn. 48 ff.).
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Damit ist das niederländische WVP zwar grundsätzlich mit dem in § 1587 f ff. BGB geregelten (subsidiären) schuldrechtlichen Versorgungsausgleich insoweit vergleichbar, als es dem ausgleichsberechtigten Ehegatten abgeleitete Ansprüche gegen den Versorgungsträger und für den Fall des Vorversterbens des Verpflichteten - sofern die Versorgungsordnung dies vorsieht - eine Hinterbliebenenversorgung gewährt. Allerdings bleibt die niederländische Regelung in bestimmten Punkten hinter dem deutschen (schuldrechtlichen) Versorgungsausgleich zurück. Sie stellt dem Ausgleichsberechtigten für den im Anwendungsbereich des Art. 17 Abs. 3 EGBGB bedeutsamen Ausgleich "ausländischer" (hier also deutscher) Versorgungsanrechte nur einen schwachen Ausgleichsanspruch zur Verfügung: Nach Art. 1 Abs. 8 WVP erhält hier der Berechtigte lediglich einen Anspruch gegen den ausgleichspflichtigen Ehegatten. Dieser Anspruch ist nicht - wie unter bestimmten Voraussetzungen nach § 3 a Abs. 5 VAHRG - gegen das Vorversterben des Pflichtigen gesichert, auch hat der Ausgleichsberechtigte keinen Anspruch auf anteilige Abtretung des gegen den Versorgungsträger gerichteten Leistungsanspruchs (vgl. § 1587 i BGB). Zudem macht Art. 1 Abs. 8 WVP den Ausgleich ausländischer Anrechte von der Anwendbarkeit des niederländischen Güterrechts abhängig. Ein niederländisches Ehepaar, das deutsches Güterrecht vereinbart hat (vgl. Art. 15 Abs. 2 EGBGB), wäre deshalb in Deutschland nach niederländischem Recht zu scheiden (Art. 17 Abs. 1; Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB), ohne dass inländische (also niederländische) Versorgungsanrechte nach dem WVP auszugleichen wären.
21
bb) Ob die schwache Ausgestaltung des Anspruchs nach Art. 1 Abs. 8 WVP für sich genommen gegen eine Qualifizierung der niederländischen Regelung als Versorgungsausgleich im kollisionsrechtlichen Sinne von Art. 17 Abs. 3 EGBGB spricht, kann dahinstehen. Das niederländische WVP ist jedenfalls deshalb nicht mit dem deutschen Versorgungsausgleich vergleichbar, weil es die gesetzlichen Anrechte nach dem Allgemeinen Altersversicherungsgesetz (Allgemene ouderdomswet [AOW]; zum Rentensystem in den Niederlanden vgl. Stillich DAngVers. 1999, 40 ff.) nicht dem Wertausgleich unterzieht, was in Versorgungsausgleichsverfahren mit internationalem Bezug zu einer erheblichen Verletzung des Halbteilungsgrundsatzes führen kann.
22
(1) Bei der AOW-Pension handelt es sich um eine steuerfinanzierte Grundversorgung (sog. Volksrente), bei der die Leistungsgewährung, jedenfalls bei den in den Niederlanden wohnenden Personen, weder dem Grunde noch der Höhe nach von einer Beitragszahlung abhängt (vgl. Senatsbeschluss vom 6. Februar 2008 - XII ZB 66/07 - FamRZ 2008, 770, 771; Klüsner FamRBint 2006, 15, 18; dies. in AnwKomm BGB Bd. IV Länderbericht Niederlande Rdn. 51). In dieser Volksversicherung sind grundsätzlich alle Personen mit Wohnsitz in den Niederlanden pflichtversichert, sofern sie nicht gleichzeitig in einem anderen Staat beschäftigt sind. Auf ihre Staatsangehörigkeit oder ihr Einkommen kommt es dabei nicht an. Zusätzlich sind Einwohner anderer Staaten versichert, die wegen ihrer in den Niederlanden geleisteten Berufstätigkeit dort der Lohnsteuerpflicht unterliegen. Alle berufstätigen Pflichtversicherten zahlen jedoch in den beiden niedrigsten Lohnsteuerstufen (im Jahr 2008 bis jährlich 31.122 €) neben einem sehr geringen Steuersatz (2,1 % bzw. 9,4 %) einen Beitrag für die Volksversicherungen (Altersgeld, Hinterbliebenenrente und Krankenversicherung) in Höhe von 31,55 %, wovon 17,9 % auf die AOWPension entfallen. In den folgenden Steuerklassen ist dieser Beitrag in dem Steuertarif von 42 % bzw. 52 % enthalten. Die Volksversicherungen sichern einen einheitlichen sozialen Mindestbedarf und haben damit den Charakter einer Grundversorgung, auf die andere kollektive und/oder private Versorgungen aufgebaut werden können. Ein Zusammenhang zwischen dem bei Berufstätigkeit geschuldeten Beitrag und der späteren Rentenleistung besteht nicht. Die Höhe der AOW-Pension hängt vielmehr von der Dauer der Versicherungszeit ab. Je Versicherungsjahr erhält der Versicherte 2 % der vollen AOW-Pension, die abhängig von der Wohnsituation mit einem volldynamischen Festbetrag bemessen wird (derzeit beläuft sich der monatliche Brutto-Höchstbetrag für Alleinstehende auf 1.011,98 €, für Alleinerziehende auf 1.253,50 € und für Verheiratete bzw. Zusammenwohnende auf 697,37 € pro Person, jeweils zzgl. Urlaubsgeld ; vgl.www.sbv.nl/bedragen).
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Das niederländische WVP lässt die gesetzliche AOW-Pension wegen ihres Charakters als Volksrente beim Versorgungsausgleich unberücksichtigt (vgl. Klüsner FamRBint 2006, 15, 18; dies. in AnwKomm aaO Länderbericht Niederlande Rdn. 51; Rahm/Künkel/Paetzold aaO Kap. VIII Rdn. 989). Ehegatten, die tatsächlich dauernd getrennt leben, gelten nach dem AOW sowohl hinsichtlich der Beitragszahlung als auch der Rentenberechtigung als unverheiratet. Es kommt dann zu einer Trennung der "sozialen Biografien" der Ehegatten, die jeweils Anspruch auf ihre eigene Rente für Ledige haben. Die Entkoppelung von Beiträgen und Leistungen im Rahmen des Volksrentensystems führt dazu, dass niederländische Ehegatten in der Ehezeit regelmäßig gleich hohe AOWAnrechte erwerben und sich ein unterschiedliches Einkommen oder eine Einschränkung der Erwerbstätigkeit wegen Kindererziehung auf die Rentenanwartschaft nicht auswirkt (Reinhard aaO S. 363).
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(2) Nach der Rechtsprechung des Senats ist die niederländische AOWPension allerdings trotz ihres Charakters als Grundversorgung gemäß § 1587 Abs. 1 BGB im deutschen Versorgungsausgleich zu berücksichtigen (Senatsbeschlüsse vom 3. September 2008 - XII ZB 203/06 - FamRZ 2008, 2263 und vom 6. Februar 2008 - XII ZB 66/07 - FamRZ 2008, 770, 771 ff.). Das niederländische AOW sieht - wie die deutsche gesetzliche Rentenversicherung - eine Pflichtmitgliedschaft vor und bezweckt damit eine Vorsorge für das Alter der Versicherten. Weil sich die Höhe der AOW-Pension nach der Dauer des Aufenthalts oder einer Erwerbstätigkeit in den Niederlanden richtet, handelt es sich um eine sonstige Rente im Sinne des § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 a BGB. Die niederländische AOW-Pension bleibt im deutschen Versorgungsausgleich auch nicht nach § 1587 Abs. 1 Satz 2 BGB außer Betracht. Sie wird bei bestehender Versicherungspflicht überwiegend aus Beiträgen finanziert und die Höhe der Pension ist von den individuellen Versicherungsjahren abhängig. Zwar besteht zwischen der Beitragspflicht und der Rentenleistung kein Zusammenhang, weil sich die Höhe der AOW-Pension allein aus dem durch die Versicherungszeit bestimmten Prozentsatz der dynamischen Volksrente ergibt. Das kann eine Berücksichtigung der Rente im Versorgungsausgleich aber nicht ausschließen, weil es sich um keine subsidiäre Sozialleistung handelt und auch nach deutschem Rentenrecht Anwartschaften auf eine Altersversorgung erworben werden können, deren Höhe allein von der Dauer einer Anrechnungszeit abhängig ist und deren Ehezeitanteil nach § 1587 a Abs. 2 Ziff. 4 a BGB zu ermitteln ist (vgl. ausführlich Senatsbeschluss vom 6. Februar 2008 - XII ZB 66/07 - FamRZ 2008, 770, 773).
25
(3) Sind nun beide Ehegatten niederländische Staatsangehörige und haben sie während der Ehezeit ihren ständigen Wohnsitz in Deutschland gehabt, wobei ein Ehegatte als Grenzgänger in den Niederlanden und ein Ehegatte in Deutschland gearbeitet hat, unterliegen nach dem eigentlich berufenen niederländischen Sachrecht (Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Art. 17 Abs. 3 Satz 1 EGBGB) gemäß Art. 1 Abs. 8 WVP im Scheidungsfall die gesetzlichen Rentenanrechte des in Deutschland berufstätigen und sozialversicherten Ehegatten dem (niederländischen ) Versorgungsausgleich (Klüsener FamRBint 2006, 12, 18), während der in den Niederlanden arbeitende Ehegatte dort sozialversicherungspflichtig ist und eine nicht dem Ausgleich unterliegende AOW-Anrechte erwirbt. Diese ungleiche Behandlung von § 1587 Abs. 1 BGB unterfallenden gesetzlichen Rentenanrechten ist dem deutschen Versorgungsausgleich strukturell fremd. Sie kann zu einer den Halbteilungsgrundsatz verletzenden ungleichen Verteilung des in der Ehezeit erworbenen Versorgungsvermögens führen, indem der ausgleichspflichtige Ehegatte seine "ausländischen" (deutschen) gesetzlichen Rentenanrechte grundsätzlich auszugleichen hat, ohne dass hierbei ein ggf. höherer Anspruch des Berechtigten nach dem AOW zu verrechnen wäre.
26
4. Sieht die nach Art. 17 Abs. 3 Satz 1 EGBGB berufene ausländische Rechtsordnung keinen angemessenen Gesamtausgleich aller Anrechte vor, so ist ihr der Versorgungsausgleich insgesamt und nicht etwa nur "insoweit" unbekannt , als einzelne Anrechte vom Ausgleich ausgenommen sind (vgl. aber für ausl. Anrechte Gutdeutsch FamRBint 2006, 54, 57 f.; Staudinger/Mankowski aaO Art. 17 EGBGB Rdn. 409; Rahm/Künkel/Paetzold aaO Kap. VIII Rdn. 910).
27
Art. 17 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 EGBGB will den "regelwidrigen" Versorgungsausgleich nicht auf den Ausgleich einzelner vom ausländischen Recht nicht ausgeglichener (z.B. deutscher) Anrechte beschränken (Rahm/Künkel/ Paetzold aaO Kap. VIII Rdn. 933; Wagner aaO Rdn. 35; a.A. ohne nähere Begründung Palandt/Thorn BGB 68. Aufl. Art. 17 EGBGB Rdn. 22). Bei der Fassung der Kollisionsnorm hat der Gesetzgeber das Vorhandensein inländischer Anrechte vielmehr als Anlass für einen umfassenden Wertausgleich angesehen (vgl. Borth aaO Rdn. 874; Rahm/Künkel/Paetzold aaO VIII Rdn. 933 i.V.m. Fn. 4, der zutreffend auf einen nicht Gesetz gewordenen Vorschlag des Bundesrates hinweist, vgl. BT-Drucks. 10/504, S. 99). Hierfür spricht, dass nach dem System des Versorgungsausgleichs zunächst eine Gesamtsaldierung aller ehezeitlichen Anrechte zu erfolgen hat und ein Wertausgleich nur in eine Richtung stattfindet; zudem setzt die nach Art. 17 Abs. 3 Satz 2 letzter Halbs. EGBGB durchzuführende Billigkeitsprüfung eine Gesamtabwägung aller ehezeitlichen Anrechte und der sonstigen wirtschaftlichen Verhältnisse voraus (Borth aaO Rdn. 874). Aus diesen Gründen ist auch im Anwendungsbereich von Art. 17 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 EGBGB der Versorgungsausgleich nach den gesamten in der Ehezeit erworbenen Anrechten durchzuführen, selbst wenn nur während eines Teils der Ehezeit ein Ehewirkungsstatut maßgebend war, das den Versorgungsausgleich kennt (Borth aaO Rdn. 874; Johannsen/Henrich aaO Art. 17 EGBGB Rdn. 64; Rahm/Künkel/Paetzold aaO Kap. VIII Rdn. 933; Wagner aaO Rdn. 35; a.A. AnwKomm/Gruber aaO Bd. I Art. 17 EGBGB Rdn. 154).
28
Allerdings kann der Ausgleich im Zuge der nach Art. 17 Abs. 3 Satz 2 letzter Halbs. EGBGB vorzunehmenden Billigkeitsprüfung auf bestimmte - d.h. auch nur auf inländische - Anrechte beschränkt werden (vgl. Rahm/Künkel/ Paetzold aaO Kap. VIII Rdn. 933). Durch die Aufnahme einer Billigkeitsklausel sollte Art. 17 Abs. 3 Satz 2 EGBGB nämlich so flexibel gestaltet werden, dass eine den Belangen aller Beteiligten entsprechende gerechte Lösung in jedem Einzelfall eines berechtigten Bedürfnisses nach einem Versorgungsausgleich möglich sein sollte (Senatsbeschluss vom 23. Februar 1994 - XII ZB 39/93 - FamRZ 1994, 825, 826). Ob und inwieweit die Durchführung des Wertausgleichs der Billigkeit widerspricht, hat das Gericht aber unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu prüfen, ohne auf die in der Billigkeitsklausel genannten Anhaltspunkte beschränkt zu sein (Senatsbeschluss vom 10. November 1999 - XII ZB 132/98 - FamRZ 2000, 418, 419).
29
5. Die angefochtene Entscheidung konnte demnach nicht bestehen bleiben , weil das Oberlandesgericht zu Unrecht die Voraussetzungen für eine regelwidrige Durchführung des Versorgungsausgleichs nach Art. 17 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 EGBGB verneint hat. Das Verfahren war an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen , damit es die in der Ehezeit erworbenen Anrechte der Parteien ermittelt und den Versorgungsausgleich nach deutschem Recht durchführt, soweit dies im Hinblick auf die beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse auch während der nicht im Inland verbrachten Zeit nicht der Billigkeit widerspricht (Art. 17 Abs. 3 Satz 2 letzter Halbs. EGBGB).
Hahne Frau Richterin am Bundesgerichtshof Wagenitz Weber-Monecke ist krankheitsbedingt verhindert zu unterschreiben. Hahne Fuchs Dose

Vorinstanzen:
AG Würzburg, Entscheidung vom 09.09.2004 - 2 F 1745/03 -
OLG Bamberg, Entscheidung vom 26.04.2005 - 7 UF 292/04 -

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Gesetz über den Versorgungsausgleich


Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1587 Verweis auf das Versorgungsausgleichsgesetz


Nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes findet zwischen den geschiedenen Ehegatten ein Ausgleich von im In- oder Ausland bestehenden Anrechten statt, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie

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Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Feb. 2008 - XII ZB 66/07

bei uns veröffentlicht am 06.02.2008

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 66/07 vom 6. Februar 2008 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 1587 Abs. 1 Satz 2 Die niederländische AOW-Pension ist nach § 1587 Abs. 1 BGB im öffentlichrechtlichen Versor

Bundesgerichtshof Beschluss, 03. Sept. 2008 - XII ZB 203/06

bei uns veröffentlicht am 03.09.2008

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 203/06 vom 3. September 2008 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 1587, 1587 b, 1587 f, 1587 g; VAHRG §§ 1, 2, 3 b Im Versorgungsausgleich ist die niederländische AOW-Pensio

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 203/06
vom
3. September 2008
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB §§ 1587, 1587 b, 1587 f, 1587 g; VAHRG §§ 1, 2, 3 b
Im Versorgungsausgleich ist die niederländische AOW-Pension zwar in die
Ausgleichsbilanz nach § 1587 BGB einzustellen. Steht sie dem ausgleichspflichtigen
Ehegatten zu, kann sie jedoch selbst nicht in den Formen des öffentlich
-rechtlichen Ausgleichs, sondern - bei Vorliegen der Voraussetzungen
(§§ 1587 f, 1587 g BGB) - nur schuldrechtlich ausgeglichen werden (Fortführung
des Senatsbeschlusses vom 6. Februar 2008 - XII ZB 66/07 - FamRZ
2008, 770).
BGH, Beschluss vom 3. September 2008 - XII ZB 203/06 - OLG Düsseldorf
AG Düsseldorf
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. September 2008 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Sprick und Prof. Dr. Wagenitz, die
Richterin Dr. Vézina und den Richter Dr. Klinkhammer

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 2. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 29. September 2006 wird auf Kosten des Antragsgegners mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass ein öffentlich-rechtlicher Versorgungsausgleich nicht stattfindet. Beschwerdewert: 1.000 €

Gründe:


I.

1
Die Parteien streiten um den Versorgungsausgleich.
2
Die am 30. September 1981 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf den am 6. August 2003 zugestellten Antrag durch Verbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - vom 27. Januar 2006 geschieden (insoweit rechtskräftig seit 28. April 2006) und der Versorgungsausgleich geregelt.
3
In der Ehezeit (1. September 1981 bis 31. Juli 2003, § 1587 Abs. 2 BGB) haben die Parteien gesetzliche Rentenanwartschaften erworben, und zwar der Antragsgegner (geboren am 2. Juli 1943; im Folgenden: Ehemann) in Höhe von 146,27 € und die Antragstellerin (geboren am 18. September 1956; im Folgenden : Ehefrau) in Höhe von 142,61 €, jeweils monatlich und bezogen auf das Ehezeitende. Außerdem hat die Ehefrau in der Ehezeit in den Niederlanden Anwartschaften nach dem Allgemeinen Altersgesetz (Algemene Ouderdomswet - AOW) in Höhe von 344,85 € erworben.
4
Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich dahin durchgeführt, dass es vom Versicherungskonto des Ehemannes bei der Beteiligten zu 1 auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei der Beteiligten zu 2 Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 1,83 €, bezogen auf den 31. Juli 2003, übertragen hat. Auf die Beschwerde des Ehemannes hat das Oberlandesgericht die Entscheidung des Amtsgerichts abgeändert und ausgesprochen, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet; die weitergehende Beschwerde, mit der der Ehemann - im Hinblick auf die niederländische Rentenanwartschaft der Ehefrau - einen Ausgleich zu seinen Gunsten erstrebt, hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Ehemann mit der - zugelassenen - Rechtsbeschwerde.

II.

5
Das Rechtsmittel ist nicht begründet.
6
1. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist die Anwartschaft der Ehefrau auf die niederländische AOW-Rente nicht in den Versorgungsausgleich einzubeziehen, da es sich um eine aus Steuermitteln gespeiste Volksrente handele. Ein Versorgungssausgleich zugunsten des Ehemannes komme deshalb nicht in Betracht. Der sich rechnerisch zugunsten der Ehefrau ergebende Versorgungsausgleich wäre jedoch grob unbillig und sei deshalb nach § 1587 c BGB auszuschließen. Denn die Alterssicherung der 50-jährigen Ehefrau sei deutlich besser als die des 63-jährigen Ehemannes. Dies beruhe zu einem wesentlichen Teil auf der AOW-Rente der Ehefrau. Auch wenn diese Rente nicht in die Ausgleichsbilanz einzustellen sei, stelle sie im Ergebnis aber doch in gleicher Weise wie die deutsche Rentenversicherung eine Alterssicherung dar.
7
2. Diese Ausführungen halten im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung stand.
8
Wie der Senat - nach Erlass des angefochtenen Beschlusses - entschieden hat, stellt die niederländische AOW-Rente eine gesetzliche Altersversorgung dar, die trotz ihres Charakters als Volksrente als Grundversicherung unter § 1587 Abs. 1 Satz 1 BGB fällt (Senatsbeschluss vom 6. Februar 2008 - XII ZB 66/07 - FamRZ 2008, 770 f.). Deshalb ist die AOW-Rente der Ehefrau mit ihrem ehezeitanteiligen Wert in die Versorgungsausgleichsbilanz einzustellen mit der Folge, dass der Wert der von der Ehefrau in der Ehezeit erworbenen Versorgungen den Wert der vom Ehemann in der Ehezeit erworbenen Versorgung übersteigt und ein Versorgungsausgleich zugunsten der Ehefrau deshalb nicht in Betracht kommt. Auf die Voraussetzungen des § 1587 c BGB kommt es insoweit nicht an.
9
Der Umstand, dass die AOW-Rente der Ehefrau im Versorgungsausgleich zu berücksichtigen ist, bedeutet indes nicht, dass diese Rente selbst zum öffentlich-rechtlichen Ausgleich des sich aus der Ausgleichsbilanz ergebenden Wertunterschiedes herangezogen werden kann. Ausländische Versorgungsanrechte unterliegen nicht der Jurisdiktionsgewalt deutscher Gerichte; sie können deshalb nur schuldrechtlich ausgeglichen werden (vgl. etwa Johannsen/ Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl. § 1587 a Rdn. 243). Ebenso kann ein inländisches Anrecht des ausgleichspflichtigen Ehegatten nicht zum Ausgleich seines bei einem ausländischen Träger begründeten Anrechts herangezogen werden (§ 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG); auch kann der ausgleichspflichtige Ehegatte nicht (nach § 3 b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG) verpflichtet werden, zum Ausgleich seines ausländischen Anrechts für den ausgleichsberechtigten Ehegatten Rentenanrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung durch Beitragszahlung zu begründen. § 3 b Abs. 2 (i.V.m. § 3 a Abs. 5) VAHRG beschränkt ein erweitertes Splitting oder Quasi-Splitting ebenso wie einen Ausgleich durch Beitragszahlung vielmehr ausdrücklich auf den Ausgleich inländischer Anrechte. Die niederländische AOW-Rente der Ehefrau kann deshalb nicht in den von § 1587 b BGB, § 1 VAHRG vorgesehenen öffentlich-rechtlichen Ausgleichsformen ausgeglichen werden. Ebenso kann die inländische gesetzliche Rente der Ehefrau nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 nicht zum Ausgleich ihrer AOW-Rente herangezogen oder diese durch die Verpflichtung zur Entrichtung von Beitragszahlungen ausgeglichen werden.
10
Möglich ist allerdings, die AOW-Rente der Ehefrau, soweit diese nicht bereits mit den ihre eigene gesetzliche Rente überschießenden gesetzlichen Rentenanrechten des Ehemannes zu verrechnen ist, schuldrechtlich auszugleichen. Der schuldrechtliche Ausgleich setzt voraus, dass der ausgleichspflichtige Ehegatte aus dem schuldrechtlich auszugleichenden Versorgungsausgleich bereits eine Versorgung bezieht (§ 1587 g Abs. 1 Satz 2 BGB) und der ausgleichsberechtigte Ehegatte den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich beantragt (§ 1587 f BGB). Beides ist hier nicht der Fall. Die 1956 geborene Ehefrau bezieht aus den für sie bestehenden Anrechten aus der AOW-Versorgung noch keine Rente. Der Ehemann hat im Hinblick auf diese Versorgung lediglich begehrt , ihm - falls insoweit kein öffentlich-rechtlicher Ausgleichsanspruch bestehe - "die Möglichkeit einzuräumen, im Erreichensfall Ansprüche aufgrund eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs geltend zu machen".
11
Das Oberlandesgericht hat deshalb im Ergebnis zu Recht festgestellt, dass ein öffentlich-rechtlicher Versorgungsausgleich nicht stattfindet. Diese Feststellung ist zwar im Tenor der angefochtenen Entscheidung nicht ausdrücklich auf den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich beschränkt. Diese Beschränkung ergibt sich jedoch aus dem Zusammenhang der Entscheidungsgründe , nach denen das Oberlandesgericht ersichtlich nur über den ihm angefallenen öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich, nicht aber auch über einen gar nicht beantragten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich entscheiden konnte und wollte. Der von der Rechtsbeschwerde gerügte Umstand, dass das Oberlandesgericht den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nicht ausdrücklich vorbehalten hat, ist ohne Belang; einem solchen Ausspruch käme ohnehin nur deklaratorische Bedeutung zu (Johannsen/Henrich/Hahne aaO § 1587 f Rdn. 22).
12
Nach allem war die Rechtsbeschwerde des Ehemannes mit der - klarstellenden - Maßgabe zurückzuweisen, dass ein öffentlich-rechtlicher Versorgungsausgleich nicht stattfindet. Hahne Sprick Wagenitz Vézina Klinkhammer
Vorinstanzen:
AG Düsseldorf, Entscheidung vom 27.01.2006 - 258 F 62/03 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 29.09.2006 - II-2 UF 56/06 -

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 66/07
vom
6. Februar 2008
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Die niederländische AOW-Pension ist nach § 1587 Abs. 1 BGB im öffentlichrechtlichen
Versorgungsausgleich zu berücksichtigen.
BGH, Beschluss vom 6. Februar 2008 - XII ZB 66/07 - KG Berlin
AG Berlin-Schöneberg
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Februar 2008 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
Prof. Dr. Wagenitz und Dose

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Kammergerichts in Berlin vom 4. April 2007 wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen. Beschwerdewert: 2.000 €

Gründe:


I.

1
Die Parteien streiten um die Durchführung des Versorgungsausgleichs.
2
Sie hatten am 11. Oktober 1987 die Ehe geschlossen. Auf den Scheidungsantrag des Ehemannes, der der Ehefrau am 23. März 1999 zugestellt worden ist, hat das Amtsgericht die Ehe der Parteien durch Verbundurteil geschieden (insoweit rechtskräftig) und u.a. den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich durchgeführt.
3
In der Ehezeit (1. Oktober 1987 bis 28. Februar 1999, § 1587 Abs. 2 BGB) hat der Ehemann Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV Bund) sowie weite- re Anwartschaften auf eine Betriebsrente bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) erworben. Der Ehezeitanteil der seit dem 1. Dezember 2002 gezahlten gesetzlichen Altersrente beläuft sich auf monatlich 509,09 €, derjenige der ebenfalls seit dem 1. Dezember 2002 gezahlten Versorgungsrente bei der VBL auf monatlich 214,54 €, jeweils bezogen auf das Ende der Ehezeit.
4
Die Ehefrau hat während der Ehezeit keine Anwartschaften in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung erworben. Der Ehezeitanteil ihrer statischen niederländischen Betriebsrente bei der "S. Pensionsfonds ABP" (im Folgenden: ABP-Rente), der nach Aufgabe der Berufstätigkeit zum 15. September 1987 auf ein Wartegeld für die Zeit bis zum 22. Februar 1992 zurückzuführen ist, beträgt nach den Feststellungen des Berufungsgerichts jährlich 750,42 € und entspricht einer volldynamischen Anwartschaft von monatlich 30,85 €.
5
Daneben hat die Ehefrau während der Ehezeit Anwartschaften auf ein allgemeines Altersgeld der niederländischen Volksversicherung (im Folgenden: AOW-Pension) erworben. Deren Ehezeitanteil beläuft sich unter Berücksichtigung der (satzungsgemäß aufgerundeten) 12 Versicherungsjahre auf monatlich (1.777,58 NLG x 24 % = 426,62 NLG =) 193,59 € brutto.
6
Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich dahin geregelt, dass es vom Versicherungskonto des Ehemannes in der gesetzlichen Rentenversicherung auf dasjenige der Ehefrau monatliche Rentenanwartschaften in Höhe von 197,54 € übertragen hat. Auf die Beschwerde der Ehefrau hat das Kammergericht die Entscheidung abgeändert und im Wege des Splittings insgesamt 222,58 € monatlich übertragen. Wie das Amtsgericht hat auch das Kammergericht die AOW-Pension der Ehefrau bei der Durchführung des Versorgungsaus- gleichs berücksichtigt. Dagegen und gegen die Berechnung des Ehezeitanteils der Zusatzversorgung des Ehemannes wendet sich die Ehefrau mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde.

II.

7
Das zulässige Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
8
1. Das Kammergericht hat auf Seiten des Ehemannes neben dem Ehezeitanteil der gesetzlichen Altersrente von 509,09 € einen Ehezeitanteil der Betriebsrente bei der VBL in Höhe von 160,52 € berücksichtigt. Weil der Ehemann inzwischen eine Betriebsrente erhalte, sei von dieser auszugehen, die jährlich um 1 % steige und somit im Leistungsstadium volldynamisch sei. Gleichwohl könne der Ehezeitanteil nicht mit dem vollen Nominalwert eingestellt werden, weil der Versorgungsfall erst am 1. Dezember 2002 und somit nach dem Ende der Ehezeit am 28. Februar 1999 eingetreten sei. Die in der Zwischenzeit bestehende Anwartschaftsdynamik könne nicht unberücksichtigt bleiben. Die im Anwartschaftsstadium statische und erst mit Leistungsbeginn nach Ende der Ehezeit volldynamische Anwartschaft des Ehemannes sei deswegen unter Berücksichtigung der Tabelle 1 der Barwertverordnung und deren Anmerkung 2 in eine volldynamische Rentenanwartschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung umzurechnen.
9
Auf Seiten der Ehefrau sei neben dem Ehezeitanteil der niederländischen Betriebsrente auch der Ehezeitanteil ihrer Anwartschaft auf eine AOWPension bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs zu berücksichtigen. Ob dies geboten sei, werde zwar in Rechtsprechung und Literatur kontrovers behandelt. Überwiegend werde die Einbeziehung dieser Volksrente abgelehnt, weil es sich um eine aus Steuermitteln gespeiste und der Höhe nach von Beitragsleistungen unabhängige Grundversorgung handele, die deswegen nach § 1587 Abs. 1 Satz 2 BGB vom Versorgungsausgleich ausgenommen sei. Nach anderer Auffassung, der sich das Kammergericht angeschlossen hat, seien die Anwartschaften auf eine AOW-Pension in den Versorgungsausgleich einzubeziehen. Zweifellos handele es sich bei dieser Versorgung um eine Anwartschaft i.S. des § 1587 Abs. 1 Satz 1 BGB. Streitig könne allenfalls sein, ob die Anwartschaft mit Hilfe des Vermögens oder durch Arbeit der Ehegatten im Sinne von § 1587 Abs. 1 Satz 2 BGB erworben oder aufrechterhalten sei. Diese Ausnahmevorschrift sei aber nur anzuwenden, wenn das gesetzgeberische Motiv die Ausklammerung der hier streitigen Versorgung rechtfertige. Aus den Gesetzesmaterialien ergebe sich dafür nichts, zumal danach lediglich Versorgungen ausgenommen seien, zu denen der Erwerber eine besonders enge Beziehung habe, insbesondere Schadensrenten sowie Versorgungen, die dem Anwartschaftsberechtigten geschenkt worden seien. Eine solche persönliche Beziehung könne der niederländischen Volksrente ebenso wenig beigemessen werden wie eine Schadensausgleichsfunktion.
10
Bei der AOW-Pension handele es sich auch nicht um eine (ausschließlich ) aus Steuermitteln finanzierte Versorgung. Vielmehr würden zu den Volksversicherungen Beiträge erhoben, die einen wesentlichen Bestandteil der Abgaben in den ersten beiden Steuerklassen bildeten. Nur weil es sich nicht um eine (allein) steuerfinanzierte Rente handele und die Pflichtmitgliedschaft zur AOW der Pflichtmitgliedschaft in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar sei, seien die entsprechenden Beiträge nach deutschem Steuerrecht als Sonderausgaben absetzbar. Weil auch die deutsche Beamtenversorgung aus Steuermitteln finanziert werde, komme ein Ausschluss der AOW-Pension vom Versorgungsausgleich nur dann in Betracht, wenn die Versorgung auch nicht "durch Arbeit" erworben wäre. Zutreffend sei zwar, dass es an einem Zusammenhang zwischen der Beitragshöhe und der Höhe der späteren Rente fehle und letztere allein von der Dauer der Versicherungspflicht abhänge. Das treffe aber nur im Grundsatz zu. Ein (negativer) Zusammenhang zwischen Rentenhöhe und Beitragszahlung ergebe sich schon daraus, dass eine Kürzung der AOW-Pension in Betracht komme, wenn wegen falscher Angaben Beiträge pflichtwidrig nicht entrichtet wurden. Jedenfalls in Fällen, in denen vorübergehend eine Beitragspflicht bestanden habe, sei es nicht gerechtfertigt , die AOW-Pension als eine (insgesamt) nicht auf Arbeit beruhende Anwartschaft anzusehen.
11
Aber auch soweit die Rente ausschließlich auf Zeiten ohne Beitragspflicht beruhe, sei es nicht gerechtfertigt, die Anwartschaft beim Versorgungsausgleich außer Betracht zu lassen. Wenngleich das Solidarprinzip in der niederländischen Volksversicherung weitaus stärker ausgeprägt sei als in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung, bemesse sich auch die Rente bei der Deutschen Rentenversicherung nicht allein anhand gezahlter Beiträge. Auch hier seien beitragslose Zeiten, wie Anrechnungszeiten, Zurechnungszeiten , Kindererziehungszeiten u.a. als rentenerhöhend zu berücksichtigen. Auch die Anwartschaftsdynamik der Rente könne schwerlich als "durch Arbeit aufrechterhalten" angesehen werden. Die Tatsache, dass die niederländische Altersversorgung auch beitragslose Zeiten berücksichtige, könne deswegen nicht dazu führen, diese nach § 1587 Abs. 1 Satz 2 BGB unberücksichtigt zu lassen.
12
Die Gegenmeinung führe zu einem eklatanten Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz. Da die Volksversicherung als Grundversorgung konzipiert sei, auf die andere kollektive oder private Versorgungen aufgebaut werden könnten, bestehe nur die Notwendigkeit einer darüber hinausgehenden Versorgung. Würde der "AOW-Sockel" nicht in den Versorgungsausgleich einbezogen , ergäbe sich ein Ungleichgewicht gegenüber einem Ehepartner, der aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung eine Rentenanwartschaft erworben habe, die der Summe der AOW-Pension und zusätzlicher Versorgungsanwartschaften des anderen Ehepartners entspreche. Der Ehezeitanteil der AOW-Pension sei deswegen pro rata temporis (§ 1587 a Abs. 2 Nr. 4 a BGB) zu ermitteln und in den Versorgungsausgleich einzubeziehen.
13
2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand.
14
a) Das Kammergericht ist zu Recht von ehezeitlichen Versorgungsanwartschaften des Antragstellers in Höhe von insgesamt 669,61 € ausgegangen, die sich in Höhe von 509,09 € aus dem Ehezeitanteil der laufenden gesetzlichen Altersrente und in Höhe von weiteren 160,52 € aus dem Ehezeitanteil der laufenden Betriebsrente ergeben. Den Ehezeitanteil der Betriebsrente hat das Kammergericht dabei zu Recht zeitratierlich aus der Startgutschrift am 31. Dezember 2001 ermittelt und sodann unter Anwendung der Tabelle 1 der Barwertverordnung und deren Anmerkung 2 in eine volldynamische Anwartschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung umgerechnet.
15
aa) Im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Senats ist das Kammergericht bei der Ermittlung des Ehezeitanteils der Betriebsrente von der im Zeitpunkt seiner Entscheidung bereits laufenden Zusatzversorgung ausgegangen. Zwar dauerte die Betriebszugehörigkeit des Ehemannes bei Ende der Ehezeit am 28. Februar 1999 noch an, denn die Betriebsrente wird erst seit Vollendung des 65. Lebensjahres ab Dezember 2002 gezahlt. Gleichwohl sind der inzwischen eingetretene Rentenbeginn schon im Rahmen der Erstentscheidung über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich zu berücksichtigen und der auszugleichende Ehezeitanteil aus der tatsächlich gezahlten Rente zu ermitteln. Denn dieser Umstand müsste zur Wahrung des Halbteilungsgrundsatzes ohnehin im Rahmen einer späteren Abänderung nach § 10 a VAHRG Berücksichtigung finden. Dabei kommt es im Ausgangsverfahren nicht darauf an, ob die Wesentlichkeitsgrenze des § 10 a Abs. 2 Nr. 1 VAHRG erfüllt ist (Senatsbeschluss vom 25. April 2007 - XII ZB 206/06 - FamRZ 2007, 1084, 1085 m.w.N.).
16
Die Umstellung der VBL-Satzung zum 1. Januar 2002 führt hier auch nicht zu einer unzutreffend ermittelten Startgutschrift. Denn der Ehemann war am 1. Januar 2002 bereits 64 Jahre alt und gehört deswegen zu den rentennahen Jahrgängen im Sinne des § 79 Abs. 2 VBLS. Die Gründe, die den Bundesgerichtshof bewogen haben, die Ermittlung der Startgutschrift für rentenferne Jahrgänge für unwirksam zu erachten (BGH Urteil vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06 - zur Veröffentlichung bestimmt), sind auf die Anwartschaft des Ehemannes deswegen nicht übertragbar. Das gilt insbesondere für den nach den §§ 33 Abs. 1 Satz 1 ATV, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V.m. § 18 Abs. 2 BetrAVG der Startgutschriftenberechnung zugrunde zu legenden Versorgungssatz von 2,25 % für jedes Jahr der Pflichtversicherung, der auf rentennahe Jahrgänge nicht anzuwenden ist.
17
bb) Weil das Ende der Ehezeit (28. Februar 1999) noch vor der Satzungsänderung der VBL (31. Dezember 2001) liegt, ist der Ehezeitanteil der Betriebsrente aus der zum 1. Januar 2002 ermittelten Startgutschrift zu errechnen. Zu Recht hat das Berufungsgericht den Ehezeitanteil deswegen insoweit zeitratierlich aus dem Verhältnis der zusatzversorgungspflichtigen Zeit in der Ehe zur gesamten zusatzversorgungspflichtigen Zeit bis Ende 2001 ermittelt (Senatsbeschluss vom 25. April 2007 - XII ZB 206/06 - FamRZ 2007, 1084, 1085).
18
cc) Den so rechtsbedenkenfrei ermittelten Ehezeitanteil hat das Kammergericht zutreffend in eine volldynamische Anwartschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung umgerechnet.
19
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats sind die Versorgungsanrechte bei der VBL seit Änderung der für sie geltenden Satzung zum 1. Januar 2002 im Anwartschaftsstadium als statisch und im Leistungsstadium als volldynamisch zu beurteilen (Senatsbeschluss BGHZ 160, 41, 44 ff. = FamRZ 2004, 1474, 1475 f.). Das gilt auch für die als Besitzstand zum 31. Dezember 2001 festgestellte und in Versorgungspunkte umgerechnete Startgutschrift.
20
Zu Recht hat das Kammergericht deswegen den Ehezeitanteil dieser Anwartschaften des Ehemannes auf seine Betriebsrente in Höhe von monatlich 214,54 € in eine volldynamische Anwartschaft der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 160,52 € umgerechnet. Denn die Zusatzversorgung des Ehemannes befand sich in dem hier relevanten Zeitpunkt zum Ende der Ehezeit noch in der statischen Anwartschaftsphase und ist erst mit Beginn der Betriebsrente am 1. Dezember 2002 in eine volldynamische Rente übergegangen. Würde die Statik der Anwartschaftsphase zwischen dem Ende der Ehezeit und dem späteren Rentenbeginn unberücksichtigt gelassen, liefe dies auf eine Verletzung des Halbteilungsgrundsatzes hinaus. Denn der im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich auf die Ehefrau zu übertragende Betrag würde dann durch Division mit dem aktuellen Rentenwert zum Ende der Ehezeit von (47,65 DM =) 24,36 € in Entgeltpunkte umgerechnet. Die auf dem Rentenversicherungskonto der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung begründeten Entgeltpunkte würden vom Ende der Ehezeit (28. Februar 1999) bis zum Beginn der Betriebsrente des Ehemannes am 1. Dezember 2002 nach der Entwicklung des aktuellen Rentenwerts von 24,36 € auf 25,86 € dynamisiert. Die Ehefrau erhielte dann aus der Zusatzversorgung des Ehemannes einen vom Ende der Ehezeit bis zum Rentenbeginn dynamisierten Betrag, obwohl die Dynamisierung der Rente des Ehemannes erst ab diesem Zeitpunkt einsetzt (vgl. Senatsbeschluss vom 25. April 2007 - XII ZB 206/06 - FamRZ 2007, 1084, 1085 f.).
21
Der Nominalbetrag einer im Leistungsstadium volldynamischen Rente ist deswegen grundsätzlich nur dann ohne Umrechnung nach der Barwertverordnung auszugleichen, wenn die Versorgung auch schon im Anwartschaftsstadium volldynamisch war oder die Rente schon zum Ende der Ehezeit bezogen und deswegen nur die volldynamische Leistungsphase relevant wurde. Denn auch der in der Rechtsprechung des Senats anerkannte Ausnahmefall, wonach die Statik einer befristeten Anwartschaftsphase unberücksichtigt bleiben kann, wenn in derselben Zeit auch die gesetzliche Rentenversicherung und die Beamtenversorgung als Maßstabversorgungen nicht angestiegen sind (vgl. insoweit Senatsbeschluss vom 25. April 2007 - XII ZB 206/06 - FamRZ 2007, 1084, 1086), liegt hier nicht vor. Vielmehr ist der aktuelle Rentenwert der gesetzlichen Rentenversicherung in der hier relevanten Zeit vom Ende der Ehezeit am 28. Februar 1999 bis zum Beginn der Betriebsrente am 1. Dezember 2002 von 24,36 € auf 25,86 €, also um mehr als 6 %, angestiegen.
22
Den Barwert der im Anwartschaftsstadium noch statischen und erst mit Leistungsbeginn volldynamischen Betriebsrente hat das Kammergericht zu Recht nach Tabelle 1 der Barwertverordnung ermittelt (vgl. insoweit Senatsbeschluss vom 20. September 2006 - XII ZB 248/03 - FamRZ 2007, 23, 26 f.). Wegen der Volldynamik der Betriebsrente ab Leistungsbeginn hat es entsprechend der Anmerkung 2 zur Tabelle 1 den Tabellenwert um 50 % erhöht. Ebenfalls zutreffend hat das Kammergericht den so ermittelten Barwert unter Berücksichtigung der Rechengrößen zur Durchführung des Versorgungsausgleichs in der gesetzlichen Rentenversicherung (FamRZ 2008, 115, 117 f.) in Entgeltpunkte der gesetzlichen Rentenversicherung und durch Multiplikation mit dem aktuellen Rentenwert zum Ende der Ehezeit in einen volldynamischen Ehezeitanteil in der gesetzlichen Rentenversicherung umgerechnet.
23
b) Zutreffend hat das Kammergericht auch den Ehezeitanteil der niederländischen Betriebsrente der Ehefrau ermittelt und dem Versorgungsausgleich zugrunde gelegt.
24
Weil die Höhe der ABP-Rente weder ausschließlich beitragsabhängig noch nach den für die deutsche gesetzliche Rentenversicherung maßgebenden Rechnungsgrundlagen zu ermitteln ist, hat das Kammergericht den Ehezeitanteil dieser Betriebsrente der Ehefrau sachverständig beraten zutreffend nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 b BGB ermittelt. Dabei ist das Berufungsgericht zutreffend nach § 1587 a Abs. 8 BGB von der Jahresrente eines Alleinstehenden in Höhe von 6.899 € ausgegangen. Dem liegt eine Versicherungszeit von 10,1089 Jahren zugrunde, wovon 4,3972 Jahre in die Ehezeit fallen, die allerdings als Wartezeit nur zu 25 %, also mit 1,0993 Jahren anzurechnen sind. Die gebotene zeitratierliche Ermittlung ergibt somit einen im Anwartschaftsstadium statischen Ehezeitanteil der Zusatzversorgung der Ehefrau in Höhe von (6.899 € / 10,1089 Jahre x 1,0993 Jahre =) 750,24 € jährlich. Diese Anwartschaft hat das Kammergericht unter Hinweis auf das Gutachten des Sachverständigen G. zutreffend und von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen in einen volldynamischen Ehezeitanteil von monatlich 30,85 € umgerechnet.
25
Der Umstand, dass die Betriebsrente der Ehefrau bis zu einer Mindestgrenze , die zum 1. Januar 2005 355,33 € betrug, nicht gekürzt werden kann, steht einer Berücksichtigung im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich auf Seiten der Ausgleichsberechtigten nicht entgegen. Denn die Zusatzversorgung der Ehefrau wird - wegen der höheren Versorgungsanwartschaften des Ehe- mannes - ohnehin lediglich als Berechnungsposition berücksichtigt und nicht unmittelbar ausgeglichen, was bei einer ausländischen Anwartschaft ohnehin nur im Wege des schuldrechtlichen und nicht des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs in Betracht käme. Denn die insoweit allein in Frage kommende Ausgleichsform des § 3 b Abs. 1 VAHRG ist nach § 3 b Abs. 2 i.V.m. § 3 a Abs. 5 VAHRG auf ausländische Anrechte nicht anwendbar (vgl. Wick Der Versorgungsausgleich 2. Aufl. Rdn. 395; Wagner Versorgungsausgleich mit Auslandsberührung Rdn. 43, 45).
26
c) Zutreffend hat das Kammergericht schließlich auch den Ehezeitanteil der AOW-Pension der Ehefrau bei der Ermittlung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs berücksichtigt.
27
In dieser Volksversicherung sind grundsätzlich alle Personen mit Wohnsitz in den Niederlanden pflichtversichert, sofern sie nicht gleichzeitig in einem anderen Staat beschäftigt sind. Auf ihre Staatsangehörigkeit oder ihr Einkommen kommt es dabei nicht an. Zusätzlich sind Einwohner anderer Staaten versichert , die wegen ihrer in den Niederlanden geleisteten Berufstätigkeit dort der Lohnsteuerpflicht unterliegen. Alle berufstätigen Pflichtversicherten zahlen jedoch in den beiden niedrigsten Lohnsteuerstufen (gegenwärtig bis jährlich 31.122 €) neben einem sehr geringen Steuersatz (2,1 % bzw. 9,4 %) einen Beitrag für die Volksversicherungen (Altersgeld, Hinterbliebenenrente und Krankenversicherung ) in Höhe von 31,55 %, wovon 17,9 % auf die AOW-Pension entfallen. In den folgenden Steuerklassen ist dieser Beitrag in dem Steuertarif von 42 % bzw. 52 % enthalten. Die Volksversicherungen sichern einen einheitlichen sozialen Mindestbedarf und haben damit den Charakter einer Grundversorgung , auf die andere kollektive und/oder private Versorgungen aufgebaut werden können. Ein Zusammenhang zwischen dem bei Berufstätigkeit geschuldeten Beitrag und der späteren Rentenleistung besteht nicht. Die Höhe der AOW-Pension hängt vielmehr von der Dauer der Versicherungszeit ab. Je Versicherungsjahr erhält der Versicherte 2 % der vollen AOW-Pension, die mit einem volldynamischen Festbetrag für Alleinstehende, Alleinstehende mit Kindern oder Verheiratete bemessen wird und für allein stehende Personen zum Ende der Ehezeit insgesamt 1.777,58 NLG brutto betrug.
28
aa) Die AOW-Pension der Ehefrau, die diese teilweise in der Ehezeit erworben hat, bildet somit eine gesetzliche Altersvorsorge, die trotz ihres Charakters als Grundversicherung unter § 1587 Abs. 1 Satz 1 BGB fällt. Das niederländische AOW sieht - wie die deutsche gesetzliche Rentenversicherung - eine Pflichtmitgliedschaft vor und bezweckt damit eine Vorsorge für das Alter der Versicherten. Weil sich die Höhe der AOW-Pension nach der Dauer des Aufenthalts oder einer Erwerbstätigkeit in den Niederlanden richtet, handelt es sich um eine sonstige Rente i.S. des § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 a BGB. Dass die Höhe der späteren Rente unabhängig von geleisteten Beiträgen zu bemessen ist, steht dem nicht entgegen.
29
bb) Ob die niederländische AOW-Pension von § 1587 Abs. 1 Satz 2 BGB erfasst wird und deswegen bei der Bemessung des Versorgungsausgleichs außer Betracht bleiben muss, ist allerdings in Rechtsprechung und Literatur umstritten.
30
(1) In der Rechtsprechung wurde zunächst überwiegend die Auffassung vertreten, die niederländische AOW-Pension müsse beim Versorgungsausgleich außer Betracht bleiben, weil es sich um eine nicht durch Beiträge finanzierte Volksrente handele. Gegen eine Berücksichtigung spreche auch, dass die Leistungen weder dem Grunde noch der Höhe nach von einer Beitragszahlung abhingen. Denn für jedes Jahr mit Aufenthalt in den Niederlanden zwischen dem 15. und dem 65. Lebensjahr werde ein Satz von 2 % des vollen Be- trages der AOW-Pension erdient. Zwar bestehe für Personen, die in den Niederlanden berufstätig seien, dem Grunde nach ein Zusammenhang zwischen einer Beitragspflicht und der AOW-Pension. Auch in diesen Fällen sei die Höhe der Pension allerdings nicht von den geleisteten Beiträgen abhängig. Eine solche Beitragsabhängigkeit könne es nicht rechtfertigen, der AOW-Pension den Charakter einer Volksrente abzusprechen und sie trotz der Regelung des § 1587 Abs. 1 Satz 2 BGB in den Versorgungsausgleich einzubeziehen. Die gesetzliche Rentenversicherung nach deutschem Recht beruhe, unabhängig davon, ob und in welchem Umfang Bundeszuschüsse gewährt würden, auf dem Beitragsprinzip, während ausländische Volksrenten ihre Grundlage nicht in vorausgegangenen Leistungen des Anspruchsberechtigten hätten, sondern allein aus dem allgemeinen Steueraufkommen finanziert würden. Derartige nicht durch eigene Leistungen der Ehegatten erdiente Versorgungsanrechte seien nach dem in § 1587 Abs. 1 Satz 2 BGB verankerten Willen des Gesetzgebers vom Versorgungsausgleich ausgeschlossen (OLG Bamberg FamRZ 1980, 62, 63 [zur schwedischen Volksrente]; OLG Hamm FamRZ 2001, 31; OLG Köln [27. Zivilsenat] FamRZ 2001, 31, 32 und [26. Zivilsenat] FamRZ 2001, 1461; OLG Düsseldorf FamRZ 2001, 1461 f.). Zur Vermeidung unbilliger Härten müsse gegebenenfalls auf § 1587 c BGB zurückgegriffen werden.
31
Dem hat sich die überwiegende Auffassung in der Literatur angeschlossen (vgl. Staudinger/Eichenhofer BGB [2004] § 1587 Rdn. 26; MünchKomm/ Dörr BGB 4. Aufl. § 1587 Rdn. 22 [für die schwedische und dänische Sozialversicherung ]; Schwab/Hahne Handbuch des Scheidungsrechts 5. Aufl. VI 29; Johannsen /Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl. § 1587 BGB Rdn. 16; Weinreich/ Klein/Rehme Fachanwaltskommentar Familienrecht 3. Aufl. § 1578 BGB Rdn. 24; Rahm/Künkel/Paetzold Handbuch des Familiengerichtsverfahrens VIII Rdn. 989, 992 und 1073; Maier/Michaelis Versorgungsausgleich 8. Aufl. § 1587 Nr. 4; Borth Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rdn. 60; FamGB/Wick § 1587 BGB Rdn. 19 [für die schwedische Volksrente]; Rolland/Wagenitz Familienrecht § 1587 BGB Rdn. 33 [für die schwedische Volksrente] und Borth FamRZ 2003, 889 f.).
32
(2) Eine vermittelnde Meinung vertritt demgegenüber die Auffassung, der Ehezeitanteil einer niederländischen AOW-Pension müsse jedenfalls dann nach § 1587 Abs. 1 Satz 2 BGB unberücksichtigt bleiben, wenn er im konkreten Einzelfall nicht durch geleistete Beiträge begründet, sondern allein als Folge des Wohnsitzes in den Niederlanden erworben worden sei. In den übrigen Fällen sei die AOW-Pension auf eine Beitragspflicht infolge einer Berufstätigkeit in den Niederlanden zurückzuführen und deswegen durch Arbeit begründet (OLG Oldenburg [4. Senat für Familiensachen] FamRZ 2002, 961; Wick Der Versorgungsausgleich 2. Aufl. Rdn. 392; Scholz/Stein/Bergmann Praxishandbuch Familienrecht [Stand April 2006] M Rdn. 38).
33
(3) Nach einer weiteren in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassung ist die niederländische AOW-Pension allerdings stets in den Versorgungsausgleich einzubeziehen, weil die gesetzliche Grundrente überwiegend aus Beiträgen finanziert werde, eine Versicherungspflicht zu dieser Form der Altersvorsorge bestehe und die Höhe der Pension von den individuellen Versicherungsjahren abhängig sei. Auch in Deutschland werde die gesetzliche Rentenversicherung in nicht unerheblichem Umfang durch Steuermittel subventioniert und es würden mit Anrechnungs-, Zurechnungs- und Ersatzzeiten ebenfalls beitragsfreie Zeiten anerkannt (OLG Köln [10. Senat für Familiensachen] FamRZ 2001, 1460; OLG Naumburg FamRB 2002, 259; OLGR Oldenburg [4. Senat für Familiensachen] 2003, 434 f. und 2002, 182; MünchKomm/Glockner BGB 4. Aufl. § 1587 a Rdn. 417 f. und grundlegend Gutdeutsch FamRB 2003, 63).
34
cc) Der Senat schließt sich der zuletzt genannten Auffassung an, wonach die niederländische AOW-Pension grundsätzlich in den Versorgungsausgleich einzubeziehen ist.
35
(1) Zwar bleiben nach § 1587 Abs. 1 Satz 2 BGB im Versorgungsausgleich Anwartschaften oder Aussichten außer Betracht, die weder mit Hilfe des Vermögens noch durch Arbeit der Ehegatten begründet oder aufrechterhalten worden sind. Bei dieser Vorschrift handelt es sich aber um eine Ausnahme von dem allgemeinen Grundsatz, dass alle ehezeitlich erworbenen Anwartschaften auf Altersvorsorge im Rahmen der Ehescheidung auszugleichen sind (zu ausländischen Anwartschaften vgl. schon Senatsbeschluss vom 24. Februar 1982 - IVb ZB 508/80 - FamRZ 1982, 473, 474 sowie Wagner Versorgungsausgleich mit Auslandsberührung Rdn. 41), um den geschiedenen Ehegatten schon in diesem Zeitpunkt eine eigene Altersvorsorge als Teilhabe an dem ehezeitlich Erworbenen zu verschaffen (vgl. BT-Drucks. 7/4361 S. 19). Die Ausnahmeregelung darf deswegen nicht - über ihren Zweck hinaus - weit ausgelegt werden. Im Rahmen der Auslegung dieser Vorschrift ist deswegen zunächst der Wille des historischen Gesetzgebers zu ergründen.
36
In der Begründung des 1. Gesetzes zur Reform des Ehe- und Familienrechts (1. EheRG = BT-Drucks. 7/650 S. 155) ist insoweit ausgeführt, dass der Kreis der ausgleichspflichtigen Versorgungsarten durch die Verweisung auf den Katalog des § 1587 a Abs. 2 BGB näher umgrenzt werde. Eine Versorgung, die nach dem Grund ihrer Gewährung oder ihrer Bemessungsart unter keine der dort aufgeführten Kategorien falle, unterliege nicht der Ausgleichspflicht. Dem Versorgungsausgleich unterlägen demnach nicht Renten nach dem Bundesversorgungsgesetz oder Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Die Nichteinbeziehung dieser Versorgungsarten rechtfertige sich aus dem Entschädigungscharakter der Leistungen. Ausgeschlossen von der Ausgleichspflicht sei weiter das Altersgeld nach dem Gesetz über die Altershilfe für Landwirte in der Fassung vom 14. September 1965. Seiner Nichtberücksichtigung im Rahmen des Versorgungsausgleichs liege die Erwägung zugrunde, dass das Altersgeld lediglich als Bargeldzuschuss zu dem - vom Versorgungsausgleich ebenfalls nicht erfassten - Altenteil diene. Im Übrigen beziehe sich die Ausgleichspflicht nach der allgemein gehaltenen Formulierung des § 1587 BGB sowohl auf Anrechte nach öffentlichem Recht als auch auf privatrechtlich begründete Versorgungsberechtigungen.
37
Der Gedanke, dass eine zu erwartende oder gewährte Versorgung auf der gemeinschaftlichen Leistung beider Ehegatten beruhe, lasse sich allein insoweit rechtfertigen, als die Versorgung einen Bezug zu der Ehezeit habe; das Gleiche gelte für die Annahme, dass die Versorgung dem beiderseitigen Unterhalt der Ehegatten zu dienen bestimmt sei. Die Versorgungsanrechte als die wirtschaftliche Basis des Lebensabends seien das Ergebnis der gemeinsamen gleichwertigen Lebensleistung beider Eheleute. Es sei deshalb ein Gebot der Gerechtigkeit, die Ehezeitanteile im Falle der Scheidung zwischen den Eheleuten gleichmäßig aufzuteilen (BT-Drucks. 7/4361 S. 19).
38
§ 1587 Abs. 1 Satz 2 BGB enthalte in Ergänzung des Satzes 1 eine weitere Abgrenzung und habe vor allem als Auslegungshilfe für die Entscheidung der Frage Bedeutung, ob Anwartschaften oder Aussichten auf eine Versorgung, die im Gesetz nicht ausdrücklich genannt worden seien, in den Versorgungsausgleich einzubeziehen seien. Dieser Satz beruhe auf dem Gedanken, dass in den Versorgungsausgleich nur Versorgungsanrechte einbezogen werden sollten , die auf der gemeinsamen Lebensleistung der Ehegatten beruhen. Deshalb würden durch Satz 2 vor allem Leistungen ausgeschlossen, die Entschädigungscharakter tragen, wie etwa Renten nach dem Bundesversorgungsgesetz oder aus der gesetzlichen Unfallversicherung, ferner beispielsweise unentgeltli- che Zuwendungen Dritter. Dagegen sollten durch Satz 2 nach Auffassung des Rechtsausschusses Rentenanwartschaften, die aufgrund beitragsloser Zeiten erworben worden sind, nicht vom Versorgungsausgleich ausgeschlossen werden. Denn diese Zeiten werden nur deswegen angerechnet, weil der Versicherte im Übrigen gearbeitet und Beiträge gezahlt hat (BT-Drucks. 7/4361 S. 36).
39
Zweck der Vorschrift des § 1587 Abs. 1 Satz 2 BGB ist es demnach, über den Inhalt des § 1587 Abs. 1 Satz 1 BGB hinaus Anwartschaften vom Versorgungsausgleich auszuschließen, die nicht auf der gemeinsamen Lebensleistung der Ehegatten beruhen. Dies gilt für Anrechte auf Leistungen mit Entschädigungscharakter ebenso wie für die Landabgaberente nach den §§ 121 ff. ALG und die Produktionsaufgaberente für Landwirte. Außer Betracht bleiben danach aber auch Leistungen mit rein sozialer Zielsetzung wie das Wohngeld, das Erziehungsgeld , die Ausbildungsförderung, die bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter nach den §§ 41 ff. SGB XII und der Unterhaltsbeitrag für entlassene Beamte (vgl. Wick Der Versorgungsausgleich 2. Aufl. Rdn. 42 m.w.N.; Borth Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rdn. 59 f.; JurisPK-Bregger BGB 3. Aufl. § 1587 Rdn. 28; zum Kindererziehungszuschlag nach den §§ 294 ff. SGB VI vgl. OLG Jena FamRZ 1998, 1438). Der Ausschluss der zuletzt genannten staatlichen Leistungen aus dem Versorgungsausgleich beruht aber darauf, dass sie teilweise schon nicht als Altersversorgung qualifiziert werden können und im Übrigen als subsidiäre Sozialleistung gewährt werden und ein Anspruch darauf deswegen von einer Bedürftigkeit des Berechtigten abhängt. Der Rechtsgedanke lässt sich nicht auf Leistungen übertragen, auf die der Berechtigte einen unwiderruflichen Rechtsanspruch hat und die ihm nicht lediglich subsidiär gewährt werden. Denn solche Leistungen sind - wenn sie nicht einen Entschädigungsoder Ausgleichscharakter haben - von dem berechtigten Ehegatten erdient und - wenn der Rechtsanspruch während der Ehezeit erworben wurde - auch auf die gemeinsame Lebensleistung der Ehegatten zurückzuführen.
40
(2) Nach diesem - aus den Gesetzesmotiven zu entnehmenden - Willen des Gesetzgebers kann die niederländische AOW-Pension nicht dem Versorgungsausgleich vorenthalten bleiben. Sie ist weder mit den ausdrücklich aufgeführten Versorgungen mit besonders enger Beziehung zum Erwerber, wie etwa Leistungen mit Entschädigungscharakter, noch mit rein sozialstaatlichen Leistungen vergleichbar.
41
Wie die Versorgungsanwartschaften in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung sind auch die Anwartschaften auf eine niederländische AOW-Pension auf eine Pflichtmitgliedschaft zurückzuführen und werden erst mit Eintritt in das Rentenalter zur Alterssicherung geleistet. Zwar verfolgt die niederländische Volksversicherung den Zweck einer Sicherung des Sozialminimums. Damit handelt es sich aber lediglich um eine Säule der Altersvorsorge, die nicht getrennt von anderen - darauf aufbauenden - Rentenanwartschaften bewertet werden kann. Denn die AOW-Pension unterscheidet sich von einer Sozialleistung dadurch, dass sie nicht nur subsidiär geschuldet ist, sondern wegen des erworbenen subjektiven Anspruchs unabhängig von einer Bedürftigkeit des Rentenberechtigten bewilligt wird. Ergänzende Sozialhilfe, die im Versorgungsausgleich unberücksichtigt bleiben müsste, wird nur dann bewilligt, wenn wegen einer Kürzung der Rentenleistung das sozialstaatliche Mindesteinkommen unterschritten wird.
42
(3) Zwar weist die Gegenauffassung zu Recht darauf hin, dass zwischen der Beitragspflicht zur AOW und der Rentenleistung kein Zusammenhang besteht , weil sich die Höhe der AOW-Pension allein aus dem durch die Versicherungszeit bestimmten Prozentsatz der dynamischen Vollrente ergibt. Das kann eine Berücksichtigung der Rente im Versorgungsausgleich aber nicht ausschließen , weil auch nach deutschem Rentenrecht Anwartschaften auf eine Altersversorgung erworben werden können, deren Höhe allein von der Dauer ei- ner Anrechnungszeit abhängig ist und deren Ehezeitanteil nach § 1587 a Abs. 2 Ziff. 4 a BGB zu ermitteln ist. In solchen Fällen ist nicht ein gezahlter Beitrag, sondern allein die Dauer der Anrechnungszeit als persönliches, individuelles Kriterium bei der Bemessung der späteren Rente zu berücksichtigen.
43
(4) Soweit die Gegenmeinung darauf abstellt, dass die AOW-Pension in nicht unerheblichem Umfang durch Steuern finanziert wird, steht dies der Rechtsauffassung des Senats ebenfalls nicht entgegen. Denn das gilt auch für die deutsche Beamtenversorgung, die nicht von entsprechenden Beiträgen, sondern von der Dienststellung und der Beschäftigungsdauer abhängig ist. Das gilt selbst dann, wenn der Dienstherr - wie in jüngster Zeit vermehrt angestrebt - aus allgemeinen Steuermitteln Rückstellungen für die Beamtenversorgung bildet. Ob die Renten- oder Pensionsleistungen über Beiträge der Versicherten finanziert oder durch Steuern sichergestellt werden, ist deswegen kein geeignetes Kriterium für die Einbeziehung in den Versorgungsausgleich. Nach dem Willen des Gesetzgebers ist vielmehr entscheidend darauf abzustellen, ob die Rente auf eine gemeinsame Lebensleistung der Ehegatten zurückzuführen ist.
44
Das ist bei der AOW-Pension jedoch grundsätzlich der Fall. Denn überwiegend wird diese von den in den Niederlanden berufstätigen Personen durch Beiträge bzw. einen Teil der geleisteten Steuern erdient (Gutdeutsch FamRB 2003, 63; OLG Düsseldorf FamRZ 2001, 1461). Auch die Ehefrau hat hier jedenfalls zeitweise beitragspflichtig gearbeitet, zumal sie außerdem eine Anwartschaft auf eine Betriebsrente erworben hat. Ob in solchen Fällen ein zusätzlicher Anteil zur Finanzierung der Rente aus allgemeinen Steuerleistungen hinzukommt, ist unerheblich, weil dies in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung nicht anders ist (vgl. auch Wick Der Versorgungsausgleich 2. Aufl. Rdn. 392).
45
(5) Diesen Charakter als im deutschen Versorgungsausgleich zu berücksichtigende Grundversorgung verliert die AOW-Pension auch dann nicht, wenn sie im Einzelfall allein auf die Dauer des Aufenthalts in den Niederlanden zurückzuführen ist. Auch dann erwirbt der Berechtigte einen nach der Anrechnungszeit zu bemessenden individuellen Anspruch auf die Rente, auf die er andere Versorgungssysteme aufbauen kann. Schon deswegen scheint es verfehlt , bei der Frage nach einer Berücksichtigung der AOW-Pension zwischen einer durch Arbeit in den Niederlanden erdienten Anwartschaft und einer Anwartschaft infolge eines Aufenthalts in den Niederlanden zu unterscheiden, was zu unüberbrückbaren Schwierigkeiten bei der Bewertung einer nur z.T. durch Beitragsleistung erworbenen Versorgungsanwartschaft führen würde. Hinzu kommt, dass auch in solchen Fällen ein (negativer) Zusammenhang zwischen Berufstätigkeit und Rentenhöhe gegeben ist, weil die erdiente Rente gekürzt werden kann, wenn der Berechtigte trotz einer Beitragspflicht keine Beiträge entrichtet hat.
46
Entscheidend ist allerdings, dass auch die deutsche gesetzliche Rentenversicherung mit Kindererziehungszeiten (§ 56 SGB VI), Berücksichtigungszeiten (§ 57 SGB VI), Anrechnungszeiten (§ 58 SGB VI) und Zurechnungszeiten (§ 59 SGB VI) eine Berücksichtigung beitragsloser Zeiten bei der Bemessung der gesetzlichen Rente vorsieht. Im Unterschied zum niederländischen Recht, das die Einkommenslosigkeit als Grund für die Beitragsbefreiung genügen lässt, knüpft das deutsche Rentenrecht daran an, dass eine Erwerbstätigkeit durch die beitragslose Zeit lediglich unterbrochen ist. Für die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten ist dies allerdings selbst nach deutschem Rentenrecht nicht der Fall, weil eine Leistung aus der gesetzlichen Rentenversicherung allein auf solchen Zeiten beruhen kann (zur Ausgleichspflicht bei Kindererziehungszeiten vgl. Senatsbeschluss vom 11. September 2007 - XII ZB 262/04 - FamRZ 2007, 1966). Dieser Unterschied kann nach dem genannten Zweck des § 1587 Abs. 1 Satz 2 BGB eine abweichende Behandlung der AOW-Pension im Versorgungsausgleich nicht rechtfertigen (so auch Gutdeutsch FamRB 2003, 63, 64). Denn schließlich ist das Gesamtsystem der niederländischen AOW-Pension wie die deutsche gesetzliche Rentenversicherung überwiegend durch Beiträge und gezielt dafür vorgesehene Steueranteile und nur ergänzend als Sozialleistung durch allgemeine Steuereinnahmen finanziert. Auch deswegen ist es nicht geboten, zwischen einzelnen Teilen innerhalb des gesamten Versorgungssystems zu differenzieren.
47
dd) Die Höhe des Ehezeitanteils der niederländischen AOW-Pension hat das Kammergericht ebenfalls zutreffend auf der Grundlage des festen Wechselkurses des Euro (1 € = 1,95583 DM = 2,20371 NLG) mit 193,59 € bemessen. Weil sich die Höchstversorgung der AOW-Pension, von der der Ehefrau aufgrund ihrer individuellen Anrechnungszeit ein Anteil von 24 % zusteht, anhand eines jeweils gesetzlich festgelegten Mindestlohns berechnet, ist diese als volldynamisch zu behandeln und deswegen mit ihrem Nominalbetrag in den Versorgungsausgleich einzubeziehen (vgl. OLGR Oldenburg 2002, 182, OLG Köln FamRZ 2001, 1460).
48
3. Weil das Kammergericht die ehezeitlich erworbenen Versorgungsanwartschaften der Parteien deswegen zutreffend berücksichtigt und bemessen hat, war die Rechtsbeschwerde der Ehefrau zurückzuweisen.
Hahne Sprick Weber-Monecke RiBGH Prof. Dr. Wagenitz ist urlaubsbedingt Dose an der Unterschrift verhindert. Hahne

Vorinstanzen:
AG Berlin-Schöneberg, Entscheidung vom 19.12.2001 - 20 F 249/98 -
KG Berlin, Entscheidung vom 04.04.2007 - 3 UF 60/02 -

Nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes findet zwischen den geschiedenen Ehegatten ein Ausgleich von im In- oder Ausland bestehenden Anrechten statt, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie der Beamtenversorgung oder der berufsständischen Versorgung, aus der betrieblichen Altersversorgung oder aus der privaten Alters- und Invaliditätsvorsorge.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 203/06
vom
3. September 2008
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB §§ 1587, 1587 b, 1587 f, 1587 g; VAHRG §§ 1, 2, 3 b
Im Versorgungsausgleich ist die niederländische AOW-Pension zwar in die
Ausgleichsbilanz nach § 1587 BGB einzustellen. Steht sie dem ausgleichspflichtigen
Ehegatten zu, kann sie jedoch selbst nicht in den Formen des öffentlich
-rechtlichen Ausgleichs, sondern - bei Vorliegen der Voraussetzungen
(§§ 1587 f, 1587 g BGB) - nur schuldrechtlich ausgeglichen werden (Fortführung
des Senatsbeschlusses vom 6. Februar 2008 - XII ZB 66/07 - FamRZ
2008, 770).
BGH, Beschluss vom 3. September 2008 - XII ZB 203/06 - OLG Düsseldorf
AG Düsseldorf
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. September 2008 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Sprick und Prof. Dr. Wagenitz, die
Richterin Dr. Vézina und den Richter Dr. Klinkhammer

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 2. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 29. September 2006 wird auf Kosten des Antragsgegners mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass ein öffentlich-rechtlicher Versorgungsausgleich nicht stattfindet. Beschwerdewert: 1.000 €

Gründe:


I.

1
Die Parteien streiten um den Versorgungsausgleich.
2
Die am 30. September 1981 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf den am 6. August 2003 zugestellten Antrag durch Verbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - vom 27. Januar 2006 geschieden (insoweit rechtskräftig seit 28. April 2006) und der Versorgungsausgleich geregelt.
3
In der Ehezeit (1. September 1981 bis 31. Juli 2003, § 1587 Abs. 2 BGB) haben die Parteien gesetzliche Rentenanwartschaften erworben, und zwar der Antragsgegner (geboren am 2. Juli 1943; im Folgenden: Ehemann) in Höhe von 146,27 € und die Antragstellerin (geboren am 18. September 1956; im Folgenden : Ehefrau) in Höhe von 142,61 €, jeweils monatlich und bezogen auf das Ehezeitende. Außerdem hat die Ehefrau in der Ehezeit in den Niederlanden Anwartschaften nach dem Allgemeinen Altersgesetz (Algemene Ouderdomswet - AOW) in Höhe von 344,85 € erworben.
4
Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich dahin durchgeführt, dass es vom Versicherungskonto des Ehemannes bei der Beteiligten zu 1 auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei der Beteiligten zu 2 Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 1,83 €, bezogen auf den 31. Juli 2003, übertragen hat. Auf die Beschwerde des Ehemannes hat das Oberlandesgericht die Entscheidung des Amtsgerichts abgeändert und ausgesprochen, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet; die weitergehende Beschwerde, mit der der Ehemann - im Hinblick auf die niederländische Rentenanwartschaft der Ehefrau - einen Ausgleich zu seinen Gunsten erstrebt, hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Ehemann mit der - zugelassenen - Rechtsbeschwerde.

II.

5
Das Rechtsmittel ist nicht begründet.
6
1. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist die Anwartschaft der Ehefrau auf die niederländische AOW-Rente nicht in den Versorgungsausgleich einzubeziehen, da es sich um eine aus Steuermitteln gespeiste Volksrente handele. Ein Versorgungssausgleich zugunsten des Ehemannes komme deshalb nicht in Betracht. Der sich rechnerisch zugunsten der Ehefrau ergebende Versorgungsausgleich wäre jedoch grob unbillig und sei deshalb nach § 1587 c BGB auszuschließen. Denn die Alterssicherung der 50-jährigen Ehefrau sei deutlich besser als die des 63-jährigen Ehemannes. Dies beruhe zu einem wesentlichen Teil auf der AOW-Rente der Ehefrau. Auch wenn diese Rente nicht in die Ausgleichsbilanz einzustellen sei, stelle sie im Ergebnis aber doch in gleicher Weise wie die deutsche Rentenversicherung eine Alterssicherung dar.
7
2. Diese Ausführungen halten im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung stand.
8
Wie der Senat - nach Erlass des angefochtenen Beschlusses - entschieden hat, stellt die niederländische AOW-Rente eine gesetzliche Altersversorgung dar, die trotz ihres Charakters als Volksrente als Grundversicherung unter § 1587 Abs. 1 Satz 1 BGB fällt (Senatsbeschluss vom 6. Februar 2008 - XII ZB 66/07 - FamRZ 2008, 770 f.). Deshalb ist die AOW-Rente der Ehefrau mit ihrem ehezeitanteiligen Wert in die Versorgungsausgleichsbilanz einzustellen mit der Folge, dass der Wert der von der Ehefrau in der Ehezeit erworbenen Versorgungen den Wert der vom Ehemann in der Ehezeit erworbenen Versorgung übersteigt und ein Versorgungsausgleich zugunsten der Ehefrau deshalb nicht in Betracht kommt. Auf die Voraussetzungen des § 1587 c BGB kommt es insoweit nicht an.
9
Der Umstand, dass die AOW-Rente der Ehefrau im Versorgungsausgleich zu berücksichtigen ist, bedeutet indes nicht, dass diese Rente selbst zum öffentlich-rechtlichen Ausgleich des sich aus der Ausgleichsbilanz ergebenden Wertunterschiedes herangezogen werden kann. Ausländische Versorgungsanrechte unterliegen nicht der Jurisdiktionsgewalt deutscher Gerichte; sie können deshalb nur schuldrechtlich ausgeglichen werden (vgl. etwa Johannsen/ Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl. § 1587 a Rdn. 243). Ebenso kann ein inländisches Anrecht des ausgleichspflichtigen Ehegatten nicht zum Ausgleich seines bei einem ausländischen Träger begründeten Anrechts herangezogen werden (§ 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG); auch kann der ausgleichspflichtige Ehegatte nicht (nach § 3 b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG) verpflichtet werden, zum Ausgleich seines ausländischen Anrechts für den ausgleichsberechtigten Ehegatten Rentenanrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung durch Beitragszahlung zu begründen. § 3 b Abs. 2 (i.V.m. § 3 a Abs. 5) VAHRG beschränkt ein erweitertes Splitting oder Quasi-Splitting ebenso wie einen Ausgleich durch Beitragszahlung vielmehr ausdrücklich auf den Ausgleich inländischer Anrechte. Die niederländische AOW-Rente der Ehefrau kann deshalb nicht in den von § 1587 b BGB, § 1 VAHRG vorgesehenen öffentlich-rechtlichen Ausgleichsformen ausgeglichen werden. Ebenso kann die inländische gesetzliche Rente der Ehefrau nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 nicht zum Ausgleich ihrer AOW-Rente herangezogen oder diese durch die Verpflichtung zur Entrichtung von Beitragszahlungen ausgeglichen werden.
10
Möglich ist allerdings, die AOW-Rente der Ehefrau, soweit diese nicht bereits mit den ihre eigene gesetzliche Rente überschießenden gesetzlichen Rentenanrechten des Ehemannes zu verrechnen ist, schuldrechtlich auszugleichen. Der schuldrechtliche Ausgleich setzt voraus, dass der ausgleichspflichtige Ehegatte aus dem schuldrechtlich auszugleichenden Versorgungsausgleich bereits eine Versorgung bezieht (§ 1587 g Abs. 1 Satz 2 BGB) und der ausgleichsberechtigte Ehegatte den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich beantragt (§ 1587 f BGB). Beides ist hier nicht der Fall. Die 1956 geborene Ehefrau bezieht aus den für sie bestehenden Anrechten aus der AOW-Versorgung noch keine Rente. Der Ehemann hat im Hinblick auf diese Versorgung lediglich begehrt , ihm - falls insoweit kein öffentlich-rechtlicher Ausgleichsanspruch bestehe - "die Möglichkeit einzuräumen, im Erreichensfall Ansprüche aufgrund eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs geltend zu machen".
11
Das Oberlandesgericht hat deshalb im Ergebnis zu Recht festgestellt, dass ein öffentlich-rechtlicher Versorgungsausgleich nicht stattfindet. Diese Feststellung ist zwar im Tenor der angefochtenen Entscheidung nicht ausdrücklich auf den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich beschränkt. Diese Beschränkung ergibt sich jedoch aus dem Zusammenhang der Entscheidungsgründe , nach denen das Oberlandesgericht ersichtlich nur über den ihm angefallenen öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich, nicht aber auch über einen gar nicht beantragten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich entscheiden konnte und wollte. Der von der Rechtsbeschwerde gerügte Umstand, dass das Oberlandesgericht den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nicht ausdrücklich vorbehalten hat, ist ohne Belang; einem solchen Ausspruch käme ohnehin nur deklaratorische Bedeutung zu (Johannsen/Henrich/Hahne aaO § 1587 f Rdn. 22).
12
Nach allem war die Rechtsbeschwerde des Ehemannes mit der - klarstellenden - Maßgabe zurückzuweisen, dass ein öffentlich-rechtlicher Versorgungsausgleich nicht stattfindet. Hahne Sprick Wagenitz Vézina Klinkhammer
Vorinstanzen:
AG Düsseldorf, Entscheidung vom 27.01.2006 - 258 F 62/03 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 29.09.2006 - II-2 UF 56/06 -

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 66/07
vom
6. Februar 2008
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Die niederländische AOW-Pension ist nach § 1587 Abs. 1 BGB im öffentlichrechtlichen
Versorgungsausgleich zu berücksichtigen.
BGH, Beschluss vom 6. Februar 2008 - XII ZB 66/07 - KG Berlin
AG Berlin-Schöneberg
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Februar 2008 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
Prof. Dr. Wagenitz und Dose

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Kammergerichts in Berlin vom 4. April 2007 wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen. Beschwerdewert: 2.000 €

Gründe:


I.

1
Die Parteien streiten um die Durchführung des Versorgungsausgleichs.
2
Sie hatten am 11. Oktober 1987 die Ehe geschlossen. Auf den Scheidungsantrag des Ehemannes, der der Ehefrau am 23. März 1999 zugestellt worden ist, hat das Amtsgericht die Ehe der Parteien durch Verbundurteil geschieden (insoweit rechtskräftig) und u.a. den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich durchgeführt.
3
In der Ehezeit (1. Oktober 1987 bis 28. Februar 1999, § 1587 Abs. 2 BGB) hat der Ehemann Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV Bund) sowie weite- re Anwartschaften auf eine Betriebsrente bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) erworben. Der Ehezeitanteil der seit dem 1. Dezember 2002 gezahlten gesetzlichen Altersrente beläuft sich auf monatlich 509,09 €, derjenige der ebenfalls seit dem 1. Dezember 2002 gezahlten Versorgungsrente bei der VBL auf monatlich 214,54 €, jeweils bezogen auf das Ende der Ehezeit.
4
Die Ehefrau hat während der Ehezeit keine Anwartschaften in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung erworben. Der Ehezeitanteil ihrer statischen niederländischen Betriebsrente bei der "S. Pensionsfonds ABP" (im Folgenden: ABP-Rente), der nach Aufgabe der Berufstätigkeit zum 15. September 1987 auf ein Wartegeld für die Zeit bis zum 22. Februar 1992 zurückzuführen ist, beträgt nach den Feststellungen des Berufungsgerichts jährlich 750,42 € und entspricht einer volldynamischen Anwartschaft von monatlich 30,85 €.
5
Daneben hat die Ehefrau während der Ehezeit Anwartschaften auf ein allgemeines Altersgeld der niederländischen Volksversicherung (im Folgenden: AOW-Pension) erworben. Deren Ehezeitanteil beläuft sich unter Berücksichtigung der (satzungsgemäß aufgerundeten) 12 Versicherungsjahre auf monatlich (1.777,58 NLG x 24 % = 426,62 NLG =) 193,59 € brutto.
6
Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich dahin geregelt, dass es vom Versicherungskonto des Ehemannes in der gesetzlichen Rentenversicherung auf dasjenige der Ehefrau monatliche Rentenanwartschaften in Höhe von 197,54 € übertragen hat. Auf die Beschwerde der Ehefrau hat das Kammergericht die Entscheidung abgeändert und im Wege des Splittings insgesamt 222,58 € monatlich übertragen. Wie das Amtsgericht hat auch das Kammergericht die AOW-Pension der Ehefrau bei der Durchführung des Versorgungsaus- gleichs berücksichtigt. Dagegen und gegen die Berechnung des Ehezeitanteils der Zusatzversorgung des Ehemannes wendet sich die Ehefrau mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde.

II.

7
Das zulässige Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
8
1. Das Kammergericht hat auf Seiten des Ehemannes neben dem Ehezeitanteil der gesetzlichen Altersrente von 509,09 € einen Ehezeitanteil der Betriebsrente bei der VBL in Höhe von 160,52 € berücksichtigt. Weil der Ehemann inzwischen eine Betriebsrente erhalte, sei von dieser auszugehen, die jährlich um 1 % steige und somit im Leistungsstadium volldynamisch sei. Gleichwohl könne der Ehezeitanteil nicht mit dem vollen Nominalwert eingestellt werden, weil der Versorgungsfall erst am 1. Dezember 2002 und somit nach dem Ende der Ehezeit am 28. Februar 1999 eingetreten sei. Die in der Zwischenzeit bestehende Anwartschaftsdynamik könne nicht unberücksichtigt bleiben. Die im Anwartschaftsstadium statische und erst mit Leistungsbeginn nach Ende der Ehezeit volldynamische Anwartschaft des Ehemannes sei deswegen unter Berücksichtigung der Tabelle 1 der Barwertverordnung und deren Anmerkung 2 in eine volldynamische Rentenanwartschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung umzurechnen.
9
Auf Seiten der Ehefrau sei neben dem Ehezeitanteil der niederländischen Betriebsrente auch der Ehezeitanteil ihrer Anwartschaft auf eine AOWPension bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs zu berücksichtigen. Ob dies geboten sei, werde zwar in Rechtsprechung und Literatur kontrovers behandelt. Überwiegend werde die Einbeziehung dieser Volksrente abgelehnt, weil es sich um eine aus Steuermitteln gespeiste und der Höhe nach von Beitragsleistungen unabhängige Grundversorgung handele, die deswegen nach § 1587 Abs. 1 Satz 2 BGB vom Versorgungsausgleich ausgenommen sei. Nach anderer Auffassung, der sich das Kammergericht angeschlossen hat, seien die Anwartschaften auf eine AOW-Pension in den Versorgungsausgleich einzubeziehen. Zweifellos handele es sich bei dieser Versorgung um eine Anwartschaft i.S. des § 1587 Abs. 1 Satz 1 BGB. Streitig könne allenfalls sein, ob die Anwartschaft mit Hilfe des Vermögens oder durch Arbeit der Ehegatten im Sinne von § 1587 Abs. 1 Satz 2 BGB erworben oder aufrechterhalten sei. Diese Ausnahmevorschrift sei aber nur anzuwenden, wenn das gesetzgeberische Motiv die Ausklammerung der hier streitigen Versorgung rechtfertige. Aus den Gesetzesmaterialien ergebe sich dafür nichts, zumal danach lediglich Versorgungen ausgenommen seien, zu denen der Erwerber eine besonders enge Beziehung habe, insbesondere Schadensrenten sowie Versorgungen, die dem Anwartschaftsberechtigten geschenkt worden seien. Eine solche persönliche Beziehung könne der niederländischen Volksrente ebenso wenig beigemessen werden wie eine Schadensausgleichsfunktion.
10
Bei der AOW-Pension handele es sich auch nicht um eine (ausschließlich ) aus Steuermitteln finanzierte Versorgung. Vielmehr würden zu den Volksversicherungen Beiträge erhoben, die einen wesentlichen Bestandteil der Abgaben in den ersten beiden Steuerklassen bildeten. Nur weil es sich nicht um eine (allein) steuerfinanzierte Rente handele und die Pflichtmitgliedschaft zur AOW der Pflichtmitgliedschaft in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar sei, seien die entsprechenden Beiträge nach deutschem Steuerrecht als Sonderausgaben absetzbar. Weil auch die deutsche Beamtenversorgung aus Steuermitteln finanziert werde, komme ein Ausschluss der AOW-Pension vom Versorgungsausgleich nur dann in Betracht, wenn die Versorgung auch nicht "durch Arbeit" erworben wäre. Zutreffend sei zwar, dass es an einem Zusammenhang zwischen der Beitragshöhe und der Höhe der späteren Rente fehle und letztere allein von der Dauer der Versicherungspflicht abhänge. Das treffe aber nur im Grundsatz zu. Ein (negativer) Zusammenhang zwischen Rentenhöhe und Beitragszahlung ergebe sich schon daraus, dass eine Kürzung der AOW-Pension in Betracht komme, wenn wegen falscher Angaben Beiträge pflichtwidrig nicht entrichtet wurden. Jedenfalls in Fällen, in denen vorübergehend eine Beitragspflicht bestanden habe, sei es nicht gerechtfertigt , die AOW-Pension als eine (insgesamt) nicht auf Arbeit beruhende Anwartschaft anzusehen.
11
Aber auch soweit die Rente ausschließlich auf Zeiten ohne Beitragspflicht beruhe, sei es nicht gerechtfertigt, die Anwartschaft beim Versorgungsausgleich außer Betracht zu lassen. Wenngleich das Solidarprinzip in der niederländischen Volksversicherung weitaus stärker ausgeprägt sei als in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung, bemesse sich auch die Rente bei der Deutschen Rentenversicherung nicht allein anhand gezahlter Beiträge. Auch hier seien beitragslose Zeiten, wie Anrechnungszeiten, Zurechnungszeiten , Kindererziehungszeiten u.a. als rentenerhöhend zu berücksichtigen. Auch die Anwartschaftsdynamik der Rente könne schwerlich als "durch Arbeit aufrechterhalten" angesehen werden. Die Tatsache, dass die niederländische Altersversorgung auch beitragslose Zeiten berücksichtige, könne deswegen nicht dazu führen, diese nach § 1587 Abs. 1 Satz 2 BGB unberücksichtigt zu lassen.
12
Die Gegenmeinung führe zu einem eklatanten Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz. Da die Volksversicherung als Grundversorgung konzipiert sei, auf die andere kollektive oder private Versorgungen aufgebaut werden könnten, bestehe nur die Notwendigkeit einer darüber hinausgehenden Versorgung. Würde der "AOW-Sockel" nicht in den Versorgungsausgleich einbezogen , ergäbe sich ein Ungleichgewicht gegenüber einem Ehepartner, der aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung eine Rentenanwartschaft erworben habe, die der Summe der AOW-Pension und zusätzlicher Versorgungsanwartschaften des anderen Ehepartners entspreche. Der Ehezeitanteil der AOW-Pension sei deswegen pro rata temporis (§ 1587 a Abs. 2 Nr. 4 a BGB) zu ermitteln und in den Versorgungsausgleich einzubeziehen.
13
2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand.
14
a) Das Kammergericht ist zu Recht von ehezeitlichen Versorgungsanwartschaften des Antragstellers in Höhe von insgesamt 669,61 € ausgegangen, die sich in Höhe von 509,09 € aus dem Ehezeitanteil der laufenden gesetzlichen Altersrente und in Höhe von weiteren 160,52 € aus dem Ehezeitanteil der laufenden Betriebsrente ergeben. Den Ehezeitanteil der Betriebsrente hat das Kammergericht dabei zu Recht zeitratierlich aus der Startgutschrift am 31. Dezember 2001 ermittelt und sodann unter Anwendung der Tabelle 1 der Barwertverordnung und deren Anmerkung 2 in eine volldynamische Anwartschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung umgerechnet.
15
aa) Im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Senats ist das Kammergericht bei der Ermittlung des Ehezeitanteils der Betriebsrente von der im Zeitpunkt seiner Entscheidung bereits laufenden Zusatzversorgung ausgegangen. Zwar dauerte die Betriebszugehörigkeit des Ehemannes bei Ende der Ehezeit am 28. Februar 1999 noch an, denn die Betriebsrente wird erst seit Vollendung des 65. Lebensjahres ab Dezember 2002 gezahlt. Gleichwohl sind der inzwischen eingetretene Rentenbeginn schon im Rahmen der Erstentscheidung über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich zu berücksichtigen und der auszugleichende Ehezeitanteil aus der tatsächlich gezahlten Rente zu ermitteln. Denn dieser Umstand müsste zur Wahrung des Halbteilungsgrundsatzes ohnehin im Rahmen einer späteren Abänderung nach § 10 a VAHRG Berücksichtigung finden. Dabei kommt es im Ausgangsverfahren nicht darauf an, ob die Wesentlichkeitsgrenze des § 10 a Abs. 2 Nr. 1 VAHRG erfüllt ist (Senatsbeschluss vom 25. April 2007 - XII ZB 206/06 - FamRZ 2007, 1084, 1085 m.w.N.).
16
Die Umstellung der VBL-Satzung zum 1. Januar 2002 führt hier auch nicht zu einer unzutreffend ermittelten Startgutschrift. Denn der Ehemann war am 1. Januar 2002 bereits 64 Jahre alt und gehört deswegen zu den rentennahen Jahrgängen im Sinne des § 79 Abs. 2 VBLS. Die Gründe, die den Bundesgerichtshof bewogen haben, die Ermittlung der Startgutschrift für rentenferne Jahrgänge für unwirksam zu erachten (BGH Urteil vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06 - zur Veröffentlichung bestimmt), sind auf die Anwartschaft des Ehemannes deswegen nicht übertragbar. Das gilt insbesondere für den nach den §§ 33 Abs. 1 Satz 1 ATV, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V.m. § 18 Abs. 2 BetrAVG der Startgutschriftenberechnung zugrunde zu legenden Versorgungssatz von 2,25 % für jedes Jahr der Pflichtversicherung, der auf rentennahe Jahrgänge nicht anzuwenden ist.
17
bb) Weil das Ende der Ehezeit (28. Februar 1999) noch vor der Satzungsänderung der VBL (31. Dezember 2001) liegt, ist der Ehezeitanteil der Betriebsrente aus der zum 1. Januar 2002 ermittelten Startgutschrift zu errechnen. Zu Recht hat das Berufungsgericht den Ehezeitanteil deswegen insoweit zeitratierlich aus dem Verhältnis der zusatzversorgungspflichtigen Zeit in der Ehe zur gesamten zusatzversorgungspflichtigen Zeit bis Ende 2001 ermittelt (Senatsbeschluss vom 25. April 2007 - XII ZB 206/06 - FamRZ 2007, 1084, 1085).
18
cc) Den so rechtsbedenkenfrei ermittelten Ehezeitanteil hat das Kammergericht zutreffend in eine volldynamische Anwartschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung umgerechnet.
19
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats sind die Versorgungsanrechte bei der VBL seit Änderung der für sie geltenden Satzung zum 1. Januar 2002 im Anwartschaftsstadium als statisch und im Leistungsstadium als volldynamisch zu beurteilen (Senatsbeschluss BGHZ 160, 41, 44 ff. = FamRZ 2004, 1474, 1475 f.). Das gilt auch für die als Besitzstand zum 31. Dezember 2001 festgestellte und in Versorgungspunkte umgerechnete Startgutschrift.
20
Zu Recht hat das Kammergericht deswegen den Ehezeitanteil dieser Anwartschaften des Ehemannes auf seine Betriebsrente in Höhe von monatlich 214,54 € in eine volldynamische Anwartschaft der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 160,52 € umgerechnet. Denn die Zusatzversorgung des Ehemannes befand sich in dem hier relevanten Zeitpunkt zum Ende der Ehezeit noch in der statischen Anwartschaftsphase und ist erst mit Beginn der Betriebsrente am 1. Dezember 2002 in eine volldynamische Rente übergegangen. Würde die Statik der Anwartschaftsphase zwischen dem Ende der Ehezeit und dem späteren Rentenbeginn unberücksichtigt gelassen, liefe dies auf eine Verletzung des Halbteilungsgrundsatzes hinaus. Denn der im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich auf die Ehefrau zu übertragende Betrag würde dann durch Division mit dem aktuellen Rentenwert zum Ende der Ehezeit von (47,65 DM =) 24,36 € in Entgeltpunkte umgerechnet. Die auf dem Rentenversicherungskonto der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung begründeten Entgeltpunkte würden vom Ende der Ehezeit (28. Februar 1999) bis zum Beginn der Betriebsrente des Ehemannes am 1. Dezember 2002 nach der Entwicklung des aktuellen Rentenwerts von 24,36 € auf 25,86 € dynamisiert. Die Ehefrau erhielte dann aus der Zusatzversorgung des Ehemannes einen vom Ende der Ehezeit bis zum Rentenbeginn dynamisierten Betrag, obwohl die Dynamisierung der Rente des Ehemannes erst ab diesem Zeitpunkt einsetzt (vgl. Senatsbeschluss vom 25. April 2007 - XII ZB 206/06 - FamRZ 2007, 1084, 1085 f.).
21
Der Nominalbetrag einer im Leistungsstadium volldynamischen Rente ist deswegen grundsätzlich nur dann ohne Umrechnung nach der Barwertverordnung auszugleichen, wenn die Versorgung auch schon im Anwartschaftsstadium volldynamisch war oder die Rente schon zum Ende der Ehezeit bezogen und deswegen nur die volldynamische Leistungsphase relevant wurde. Denn auch der in der Rechtsprechung des Senats anerkannte Ausnahmefall, wonach die Statik einer befristeten Anwartschaftsphase unberücksichtigt bleiben kann, wenn in derselben Zeit auch die gesetzliche Rentenversicherung und die Beamtenversorgung als Maßstabversorgungen nicht angestiegen sind (vgl. insoweit Senatsbeschluss vom 25. April 2007 - XII ZB 206/06 - FamRZ 2007, 1084, 1086), liegt hier nicht vor. Vielmehr ist der aktuelle Rentenwert der gesetzlichen Rentenversicherung in der hier relevanten Zeit vom Ende der Ehezeit am 28. Februar 1999 bis zum Beginn der Betriebsrente am 1. Dezember 2002 von 24,36 € auf 25,86 €, also um mehr als 6 %, angestiegen.
22
Den Barwert der im Anwartschaftsstadium noch statischen und erst mit Leistungsbeginn volldynamischen Betriebsrente hat das Kammergericht zu Recht nach Tabelle 1 der Barwertverordnung ermittelt (vgl. insoweit Senatsbeschluss vom 20. September 2006 - XII ZB 248/03 - FamRZ 2007, 23, 26 f.). Wegen der Volldynamik der Betriebsrente ab Leistungsbeginn hat es entsprechend der Anmerkung 2 zur Tabelle 1 den Tabellenwert um 50 % erhöht. Ebenfalls zutreffend hat das Kammergericht den so ermittelten Barwert unter Berücksichtigung der Rechengrößen zur Durchführung des Versorgungsausgleichs in der gesetzlichen Rentenversicherung (FamRZ 2008, 115, 117 f.) in Entgeltpunkte der gesetzlichen Rentenversicherung und durch Multiplikation mit dem aktuellen Rentenwert zum Ende der Ehezeit in einen volldynamischen Ehezeitanteil in der gesetzlichen Rentenversicherung umgerechnet.
23
b) Zutreffend hat das Kammergericht auch den Ehezeitanteil der niederländischen Betriebsrente der Ehefrau ermittelt und dem Versorgungsausgleich zugrunde gelegt.
24
Weil die Höhe der ABP-Rente weder ausschließlich beitragsabhängig noch nach den für die deutsche gesetzliche Rentenversicherung maßgebenden Rechnungsgrundlagen zu ermitteln ist, hat das Kammergericht den Ehezeitanteil dieser Betriebsrente der Ehefrau sachverständig beraten zutreffend nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 b BGB ermittelt. Dabei ist das Berufungsgericht zutreffend nach § 1587 a Abs. 8 BGB von der Jahresrente eines Alleinstehenden in Höhe von 6.899 € ausgegangen. Dem liegt eine Versicherungszeit von 10,1089 Jahren zugrunde, wovon 4,3972 Jahre in die Ehezeit fallen, die allerdings als Wartezeit nur zu 25 %, also mit 1,0993 Jahren anzurechnen sind. Die gebotene zeitratierliche Ermittlung ergibt somit einen im Anwartschaftsstadium statischen Ehezeitanteil der Zusatzversorgung der Ehefrau in Höhe von (6.899 € / 10,1089 Jahre x 1,0993 Jahre =) 750,24 € jährlich. Diese Anwartschaft hat das Kammergericht unter Hinweis auf das Gutachten des Sachverständigen G. zutreffend und von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen in einen volldynamischen Ehezeitanteil von monatlich 30,85 € umgerechnet.
25
Der Umstand, dass die Betriebsrente der Ehefrau bis zu einer Mindestgrenze , die zum 1. Januar 2005 355,33 € betrug, nicht gekürzt werden kann, steht einer Berücksichtigung im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich auf Seiten der Ausgleichsberechtigten nicht entgegen. Denn die Zusatzversorgung der Ehefrau wird - wegen der höheren Versorgungsanwartschaften des Ehe- mannes - ohnehin lediglich als Berechnungsposition berücksichtigt und nicht unmittelbar ausgeglichen, was bei einer ausländischen Anwartschaft ohnehin nur im Wege des schuldrechtlichen und nicht des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs in Betracht käme. Denn die insoweit allein in Frage kommende Ausgleichsform des § 3 b Abs. 1 VAHRG ist nach § 3 b Abs. 2 i.V.m. § 3 a Abs. 5 VAHRG auf ausländische Anrechte nicht anwendbar (vgl. Wick Der Versorgungsausgleich 2. Aufl. Rdn. 395; Wagner Versorgungsausgleich mit Auslandsberührung Rdn. 43, 45).
26
c) Zutreffend hat das Kammergericht schließlich auch den Ehezeitanteil der AOW-Pension der Ehefrau bei der Ermittlung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs berücksichtigt.
27
In dieser Volksversicherung sind grundsätzlich alle Personen mit Wohnsitz in den Niederlanden pflichtversichert, sofern sie nicht gleichzeitig in einem anderen Staat beschäftigt sind. Auf ihre Staatsangehörigkeit oder ihr Einkommen kommt es dabei nicht an. Zusätzlich sind Einwohner anderer Staaten versichert , die wegen ihrer in den Niederlanden geleisteten Berufstätigkeit dort der Lohnsteuerpflicht unterliegen. Alle berufstätigen Pflichtversicherten zahlen jedoch in den beiden niedrigsten Lohnsteuerstufen (gegenwärtig bis jährlich 31.122 €) neben einem sehr geringen Steuersatz (2,1 % bzw. 9,4 %) einen Beitrag für die Volksversicherungen (Altersgeld, Hinterbliebenenrente und Krankenversicherung ) in Höhe von 31,55 %, wovon 17,9 % auf die AOW-Pension entfallen. In den folgenden Steuerklassen ist dieser Beitrag in dem Steuertarif von 42 % bzw. 52 % enthalten. Die Volksversicherungen sichern einen einheitlichen sozialen Mindestbedarf und haben damit den Charakter einer Grundversorgung , auf die andere kollektive und/oder private Versorgungen aufgebaut werden können. Ein Zusammenhang zwischen dem bei Berufstätigkeit geschuldeten Beitrag und der späteren Rentenleistung besteht nicht. Die Höhe der AOW-Pension hängt vielmehr von der Dauer der Versicherungszeit ab. Je Versicherungsjahr erhält der Versicherte 2 % der vollen AOW-Pension, die mit einem volldynamischen Festbetrag für Alleinstehende, Alleinstehende mit Kindern oder Verheiratete bemessen wird und für allein stehende Personen zum Ende der Ehezeit insgesamt 1.777,58 NLG brutto betrug.
28
aa) Die AOW-Pension der Ehefrau, die diese teilweise in der Ehezeit erworben hat, bildet somit eine gesetzliche Altersvorsorge, die trotz ihres Charakters als Grundversicherung unter § 1587 Abs. 1 Satz 1 BGB fällt. Das niederländische AOW sieht - wie die deutsche gesetzliche Rentenversicherung - eine Pflichtmitgliedschaft vor und bezweckt damit eine Vorsorge für das Alter der Versicherten. Weil sich die Höhe der AOW-Pension nach der Dauer des Aufenthalts oder einer Erwerbstätigkeit in den Niederlanden richtet, handelt es sich um eine sonstige Rente i.S. des § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 a BGB. Dass die Höhe der späteren Rente unabhängig von geleisteten Beiträgen zu bemessen ist, steht dem nicht entgegen.
29
bb) Ob die niederländische AOW-Pension von § 1587 Abs. 1 Satz 2 BGB erfasst wird und deswegen bei der Bemessung des Versorgungsausgleichs außer Betracht bleiben muss, ist allerdings in Rechtsprechung und Literatur umstritten.
30
(1) In der Rechtsprechung wurde zunächst überwiegend die Auffassung vertreten, die niederländische AOW-Pension müsse beim Versorgungsausgleich außer Betracht bleiben, weil es sich um eine nicht durch Beiträge finanzierte Volksrente handele. Gegen eine Berücksichtigung spreche auch, dass die Leistungen weder dem Grunde noch der Höhe nach von einer Beitragszahlung abhingen. Denn für jedes Jahr mit Aufenthalt in den Niederlanden zwischen dem 15. und dem 65. Lebensjahr werde ein Satz von 2 % des vollen Be- trages der AOW-Pension erdient. Zwar bestehe für Personen, die in den Niederlanden berufstätig seien, dem Grunde nach ein Zusammenhang zwischen einer Beitragspflicht und der AOW-Pension. Auch in diesen Fällen sei die Höhe der Pension allerdings nicht von den geleisteten Beiträgen abhängig. Eine solche Beitragsabhängigkeit könne es nicht rechtfertigen, der AOW-Pension den Charakter einer Volksrente abzusprechen und sie trotz der Regelung des § 1587 Abs. 1 Satz 2 BGB in den Versorgungsausgleich einzubeziehen. Die gesetzliche Rentenversicherung nach deutschem Recht beruhe, unabhängig davon, ob und in welchem Umfang Bundeszuschüsse gewährt würden, auf dem Beitragsprinzip, während ausländische Volksrenten ihre Grundlage nicht in vorausgegangenen Leistungen des Anspruchsberechtigten hätten, sondern allein aus dem allgemeinen Steueraufkommen finanziert würden. Derartige nicht durch eigene Leistungen der Ehegatten erdiente Versorgungsanrechte seien nach dem in § 1587 Abs. 1 Satz 2 BGB verankerten Willen des Gesetzgebers vom Versorgungsausgleich ausgeschlossen (OLG Bamberg FamRZ 1980, 62, 63 [zur schwedischen Volksrente]; OLG Hamm FamRZ 2001, 31; OLG Köln [27. Zivilsenat] FamRZ 2001, 31, 32 und [26. Zivilsenat] FamRZ 2001, 1461; OLG Düsseldorf FamRZ 2001, 1461 f.). Zur Vermeidung unbilliger Härten müsse gegebenenfalls auf § 1587 c BGB zurückgegriffen werden.
31
Dem hat sich die überwiegende Auffassung in der Literatur angeschlossen (vgl. Staudinger/Eichenhofer BGB [2004] § 1587 Rdn. 26; MünchKomm/ Dörr BGB 4. Aufl. § 1587 Rdn. 22 [für die schwedische und dänische Sozialversicherung ]; Schwab/Hahne Handbuch des Scheidungsrechts 5. Aufl. VI 29; Johannsen /Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl. § 1587 BGB Rdn. 16; Weinreich/ Klein/Rehme Fachanwaltskommentar Familienrecht 3. Aufl. § 1578 BGB Rdn. 24; Rahm/Künkel/Paetzold Handbuch des Familiengerichtsverfahrens VIII Rdn. 989, 992 und 1073; Maier/Michaelis Versorgungsausgleich 8. Aufl. § 1587 Nr. 4; Borth Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rdn. 60; FamGB/Wick § 1587 BGB Rdn. 19 [für die schwedische Volksrente]; Rolland/Wagenitz Familienrecht § 1587 BGB Rdn. 33 [für die schwedische Volksrente] und Borth FamRZ 2003, 889 f.).
32
(2) Eine vermittelnde Meinung vertritt demgegenüber die Auffassung, der Ehezeitanteil einer niederländischen AOW-Pension müsse jedenfalls dann nach § 1587 Abs. 1 Satz 2 BGB unberücksichtigt bleiben, wenn er im konkreten Einzelfall nicht durch geleistete Beiträge begründet, sondern allein als Folge des Wohnsitzes in den Niederlanden erworben worden sei. In den übrigen Fällen sei die AOW-Pension auf eine Beitragspflicht infolge einer Berufstätigkeit in den Niederlanden zurückzuführen und deswegen durch Arbeit begründet (OLG Oldenburg [4. Senat für Familiensachen] FamRZ 2002, 961; Wick Der Versorgungsausgleich 2. Aufl. Rdn. 392; Scholz/Stein/Bergmann Praxishandbuch Familienrecht [Stand April 2006] M Rdn. 38).
33
(3) Nach einer weiteren in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassung ist die niederländische AOW-Pension allerdings stets in den Versorgungsausgleich einzubeziehen, weil die gesetzliche Grundrente überwiegend aus Beiträgen finanziert werde, eine Versicherungspflicht zu dieser Form der Altersvorsorge bestehe und die Höhe der Pension von den individuellen Versicherungsjahren abhängig sei. Auch in Deutschland werde die gesetzliche Rentenversicherung in nicht unerheblichem Umfang durch Steuermittel subventioniert und es würden mit Anrechnungs-, Zurechnungs- und Ersatzzeiten ebenfalls beitragsfreie Zeiten anerkannt (OLG Köln [10. Senat für Familiensachen] FamRZ 2001, 1460; OLG Naumburg FamRB 2002, 259; OLGR Oldenburg [4. Senat für Familiensachen] 2003, 434 f. und 2002, 182; MünchKomm/Glockner BGB 4. Aufl. § 1587 a Rdn. 417 f. und grundlegend Gutdeutsch FamRB 2003, 63).
34
cc) Der Senat schließt sich der zuletzt genannten Auffassung an, wonach die niederländische AOW-Pension grundsätzlich in den Versorgungsausgleich einzubeziehen ist.
35
(1) Zwar bleiben nach § 1587 Abs. 1 Satz 2 BGB im Versorgungsausgleich Anwartschaften oder Aussichten außer Betracht, die weder mit Hilfe des Vermögens noch durch Arbeit der Ehegatten begründet oder aufrechterhalten worden sind. Bei dieser Vorschrift handelt es sich aber um eine Ausnahme von dem allgemeinen Grundsatz, dass alle ehezeitlich erworbenen Anwartschaften auf Altersvorsorge im Rahmen der Ehescheidung auszugleichen sind (zu ausländischen Anwartschaften vgl. schon Senatsbeschluss vom 24. Februar 1982 - IVb ZB 508/80 - FamRZ 1982, 473, 474 sowie Wagner Versorgungsausgleich mit Auslandsberührung Rdn. 41), um den geschiedenen Ehegatten schon in diesem Zeitpunkt eine eigene Altersvorsorge als Teilhabe an dem ehezeitlich Erworbenen zu verschaffen (vgl. BT-Drucks. 7/4361 S. 19). Die Ausnahmeregelung darf deswegen nicht - über ihren Zweck hinaus - weit ausgelegt werden. Im Rahmen der Auslegung dieser Vorschrift ist deswegen zunächst der Wille des historischen Gesetzgebers zu ergründen.
36
In der Begründung des 1. Gesetzes zur Reform des Ehe- und Familienrechts (1. EheRG = BT-Drucks. 7/650 S. 155) ist insoweit ausgeführt, dass der Kreis der ausgleichspflichtigen Versorgungsarten durch die Verweisung auf den Katalog des § 1587 a Abs. 2 BGB näher umgrenzt werde. Eine Versorgung, die nach dem Grund ihrer Gewährung oder ihrer Bemessungsart unter keine der dort aufgeführten Kategorien falle, unterliege nicht der Ausgleichspflicht. Dem Versorgungsausgleich unterlägen demnach nicht Renten nach dem Bundesversorgungsgesetz oder Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Die Nichteinbeziehung dieser Versorgungsarten rechtfertige sich aus dem Entschädigungscharakter der Leistungen. Ausgeschlossen von der Ausgleichspflicht sei weiter das Altersgeld nach dem Gesetz über die Altershilfe für Landwirte in der Fassung vom 14. September 1965. Seiner Nichtberücksichtigung im Rahmen des Versorgungsausgleichs liege die Erwägung zugrunde, dass das Altersgeld lediglich als Bargeldzuschuss zu dem - vom Versorgungsausgleich ebenfalls nicht erfassten - Altenteil diene. Im Übrigen beziehe sich die Ausgleichspflicht nach der allgemein gehaltenen Formulierung des § 1587 BGB sowohl auf Anrechte nach öffentlichem Recht als auch auf privatrechtlich begründete Versorgungsberechtigungen.
37
Der Gedanke, dass eine zu erwartende oder gewährte Versorgung auf der gemeinschaftlichen Leistung beider Ehegatten beruhe, lasse sich allein insoweit rechtfertigen, als die Versorgung einen Bezug zu der Ehezeit habe; das Gleiche gelte für die Annahme, dass die Versorgung dem beiderseitigen Unterhalt der Ehegatten zu dienen bestimmt sei. Die Versorgungsanrechte als die wirtschaftliche Basis des Lebensabends seien das Ergebnis der gemeinsamen gleichwertigen Lebensleistung beider Eheleute. Es sei deshalb ein Gebot der Gerechtigkeit, die Ehezeitanteile im Falle der Scheidung zwischen den Eheleuten gleichmäßig aufzuteilen (BT-Drucks. 7/4361 S. 19).
38
§ 1587 Abs. 1 Satz 2 BGB enthalte in Ergänzung des Satzes 1 eine weitere Abgrenzung und habe vor allem als Auslegungshilfe für die Entscheidung der Frage Bedeutung, ob Anwartschaften oder Aussichten auf eine Versorgung, die im Gesetz nicht ausdrücklich genannt worden seien, in den Versorgungsausgleich einzubeziehen seien. Dieser Satz beruhe auf dem Gedanken, dass in den Versorgungsausgleich nur Versorgungsanrechte einbezogen werden sollten , die auf der gemeinsamen Lebensleistung der Ehegatten beruhen. Deshalb würden durch Satz 2 vor allem Leistungen ausgeschlossen, die Entschädigungscharakter tragen, wie etwa Renten nach dem Bundesversorgungsgesetz oder aus der gesetzlichen Unfallversicherung, ferner beispielsweise unentgeltli- che Zuwendungen Dritter. Dagegen sollten durch Satz 2 nach Auffassung des Rechtsausschusses Rentenanwartschaften, die aufgrund beitragsloser Zeiten erworben worden sind, nicht vom Versorgungsausgleich ausgeschlossen werden. Denn diese Zeiten werden nur deswegen angerechnet, weil der Versicherte im Übrigen gearbeitet und Beiträge gezahlt hat (BT-Drucks. 7/4361 S. 36).
39
Zweck der Vorschrift des § 1587 Abs. 1 Satz 2 BGB ist es demnach, über den Inhalt des § 1587 Abs. 1 Satz 1 BGB hinaus Anwartschaften vom Versorgungsausgleich auszuschließen, die nicht auf der gemeinsamen Lebensleistung der Ehegatten beruhen. Dies gilt für Anrechte auf Leistungen mit Entschädigungscharakter ebenso wie für die Landabgaberente nach den §§ 121 ff. ALG und die Produktionsaufgaberente für Landwirte. Außer Betracht bleiben danach aber auch Leistungen mit rein sozialer Zielsetzung wie das Wohngeld, das Erziehungsgeld , die Ausbildungsförderung, die bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter nach den §§ 41 ff. SGB XII und der Unterhaltsbeitrag für entlassene Beamte (vgl. Wick Der Versorgungsausgleich 2. Aufl. Rdn. 42 m.w.N.; Borth Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rdn. 59 f.; JurisPK-Bregger BGB 3. Aufl. § 1587 Rdn. 28; zum Kindererziehungszuschlag nach den §§ 294 ff. SGB VI vgl. OLG Jena FamRZ 1998, 1438). Der Ausschluss der zuletzt genannten staatlichen Leistungen aus dem Versorgungsausgleich beruht aber darauf, dass sie teilweise schon nicht als Altersversorgung qualifiziert werden können und im Übrigen als subsidiäre Sozialleistung gewährt werden und ein Anspruch darauf deswegen von einer Bedürftigkeit des Berechtigten abhängt. Der Rechtsgedanke lässt sich nicht auf Leistungen übertragen, auf die der Berechtigte einen unwiderruflichen Rechtsanspruch hat und die ihm nicht lediglich subsidiär gewährt werden. Denn solche Leistungen sind - wenn sie nicht einen Entschädigungsoder Ausgleichscharakter haben - von dem berechtigten Ehegatten erdient und - wenn der Rechtsanspruch während der Ehezeit erworben wurde - auch auf die gemeinsame Lebensleistung der Ehegatten zurückzuführen.
40
(2) Nach diesem - aus den Gesetzesmotiven zu entnehmenden - Willen des Gesetzgebers kann die niederländische AOW-Pension nicht dem Versorgungsausgleich vorenthalten bleiben. Sie ist weder mit den ausdrücklich aufgeführten Versorgungen mit besonders enger Beziehung zum Erwerber, wie etwa Leistungen mit Entschädigungscharakter, noch mit rein sozialstaatlichen Leistungen vergleichbar.
41
Wie die Versorgungsanwartschaften in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung sind auch die Anwartschaften auf eine niederländische AOW-Pension auf eine Pflichtmitgliedschaft zurückzuführen und werden erst mit Eintritt in das Rentenalter zur Alterssicherung geleistet. Zwar verfolgt die niederländische Volksversicherung den Zweck einer Sicherung des Sozialminimums. Damit handelt es sich aber lediglich um eine Säule der Altersvorsorge, die nicht getrennt von anderen - darauf aufbauenden - Rentenanwartschaften bewertet werden kann. Denn die AOW-Pension unterscheidet sich von einer Sozialleistung dadurch, dass sie nicht nur subsidiär geschuldet ist, sondern wegen des erworbenen subjektiven Anspruchs unabhängig von einer Bedürftigkeit des Rentenberechtigten bewilligt wird. Ergänzende Sozialhilfe, die im Versorgungsausgleich unberücksichtigt bleiben müsste, wird nur dann bewilligt, wenn wegen einer Kürzung der Rentenleistung das sozialstaatliche Mindesteinkommen unterschritten wird.
42
(3) Zwar weist die Gegenauffassung zu Recht darauf hin, dass zwischen der Beitragspflicht zur AOW und der Rentenleistung kein Zusammenhang besteht , weil sich die Höhe der AOW-Pension allein aus dem durch die Versicherungszeit bestimmten Prozentsatz der dynamischen Vollrente ergibt. Das kann eine Berücksichtigung der Rente im Versorgungsausgleich aber nicht ausschließen , weil auch nach deutschem Rentenrecht Anwartschaften auf eine Altersversorgung erworben werden können, deren Höhe allein von der Dauer ei- ner Anrechnungszeit abhängig ist und deren Ehezeitanteil nach § 1587 a Abs. 2 Ziff. 4 a BGB zu ermitteln ist. In solchen Fällen ist nicht ein gezahlter Beitrag, sondern allein die Dauer der Anrechnungszeit als persönliches, individuelles Kriterium bei der Bemessung der späteren Rente zu berücksichtigen.
43
(4) Soweit die Gegenmeinung darauf abstellt, dass die AOW-Pension in nicht unerheblichem Umfang durch Steuern finanziert wird, steht dies der Rechtsauffassung des Senats ebenfalls nicht entgegen. Denn das gilt auch für die deutsche Beamtenversorgung, die nicht von entsprechenden Beiträgen, sondern von der Dienststellung und der Beschäftigungsdauer abhängig ist. Das gilt selbst dann, wenn der Dienstherr - wie in jüngster Zeit vermehrt angestrebt - aus allgemeinen Steuermitteln Rückstellungen für die Beamtenversorgung bildet. Ob die Renten- oder Pensionsleistungen über Beiträge der Versicherten finanziert oder durch Steuern sichergestellt werden, ist deswegen kein geeignetes Kriterium für die Einbeziehung in den Versorgungsausgleich. Nach dem Willen des Gesetzgebers ist vielmehr entscheidend darauf abzustellen, ob die Rente auf eine gemeinsame Lebensleistung der Ehegatten zurückzuführen ist.
44
Das ist bei der AOW-Pension jedoch grundsätzlich der Fall. Denn überwiegend wird diese von den in den Niederlanden berufstätigen Personen durch Beiträge bzw. einen Teil der geleisteten Steuern erdient (Gutdeutsch FamRB 2003, 63; OLG Düsseldorf FamRZ 2001, 1461). Auch die Ehefrau hat hier jedenfalls zeitweise beitragspflichtig gearbeitet, zumal sie außerdem eine Anwartschaft auf eine Betriebsrente erworben hat. Ob in solchen Fällen ein zusätzlicher Anteil zur Finanzierung der Rente aus allgemeinen Steuerleistungen hinzukommt, ist unerheblich, weil dies in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung nicht anders ist (vgl. auch Wick Der Versorgungsausgleich 2. Aufl. Rdn. 392).
45
(5) Diesen Charakter als im deutschen Versorgungsausgleich zu berücksichtigende Grundversorgung verliert die AOW-Pension auch dann nicht, wenn sie im Einzelfall allein auf die Dauer des Aufenthalts in den Niederlanden zurückzuführen ist. Auch dann erwirbt der Berechtigte einen nach der Anrechnungszeit zu bemessenden individuellen Anspruch auf die Rente, auf die er andere Versorgungssysteme aufbauen kann. Schon deswegen scheint es verfehlt , bei der Frage nach einer Berücksichtigung der AOW-Pension zwischen einer durch Arbeit in den Niederlanden erdienten Anwartschaft und einer Anwartschaft infolge eines Aufenthalts in den Niederlanden zu unterscheiden, was zu unüberbrückbaren Schwierigkeiten bei der Bewertung einer nur z.T. durch Beitragsleistung erworbenen Versorgungsanwartschaft führen würde. Hinzu kommt, dass auch in solchen Fällen ein (negativer) Zusammenhang zwischen Berufstätigkeit und Rentenhöhe gegeben ist, weil die erdiente Rente gekürzt werden kann, wenn der Berechtigte trotz einer Beitragspflicht keine Beiträge entrichtet hat.
46
Entscheidend ist allerdings, dass auch die deutsche gesetzliche Rentenversicherung mit Kindererziehungszeiten (§ 56 SGB VI), Berücksichtigungszeiten (§ 57 SGB VI), Anrechnungszeiten (§ 58 SGB VI) und Zurechnungszeiten (§ 59 SGB VI) eine Berücksichtigung beitragsloser Zeiten bei der Bemessung der gesetzlichen Rente vorsieht. Im Unterschied zum niederländischen Recht, das die Einkommenslosigkeit als Grund für die Beitragsbefreiung genügen lässt, knüpft das deutsche Rentenrecht daran an, dass eine Erwerbstätigkeit durch die beitragslose Zeit lediglich unterbrochen ist. Für die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten ist dies allerdings selbst nach deutschem Rentenrecht nicht der Fall, weil eine Leistung aus der gesetzlichen Rentenversicherung allein auf solchen Zeiten beruhen kann (zur Ausgleichspflicht bei Kindererziehungszeiten vgl. Senatsbeschluss vom 11. September 2007 - XII ZB 262/04 - FamRZ 2007, 1966). Dieser Unterschied kann nach dem genannten Zweck des § 1587 Abs. 1 Satz 2 BGB eine abweichende Behandlung der AOW-Pension im Versorgungsausgleich nicht rechtfertigen (so auch Gutdeutsch FamRB 2003, 63, 64). Denn schließlich ist das Gesamtsystem der niederländischen AOW-Pension wie die deutsche gesetzliche Rentenversicherung überwiegend durch Beiträge und gezielt dafür vorgesehene Steueranteile und nur ergänzend als Sozialleistung durch allgemeine Steuereinnahmen finanziert. Auch deswegen ist es nicht geboten, zwischen einzelnen Teilen innerhalb des gesamten Versorgungssystems zu differenzieren.
47
dd) Die Höhe des Ehezeitanteils der niederländischen AOW-Pension hat das Kammergericht ebenfalls zutreffend auf der Grundlage des festen Wechselkurses des Euro (1 € = 1,95583 DM = 2,20371 NLG) mit 193,59 € bemessen. Weil sich die Höchstversorgung der AOW-Pension, von der der Ehefrau aufgrund ihrer individuellen Anrechnungszeit ein Anteil von 24 % zusteht, anhand eines jeweils gesetzlich festgelegten Mindestlohns berechnet, ist diese als volldynamisch zu behandeln und deswegen mit ihrem Nominalbetrag in den Versorgungsausgleich einzubeziehen (vgl. OLGR Oldenburg 2002, 182, OLG Köln FamRZ 2001, 1460).
48
3. Weil das Kammergericht die ehezeitlich erworbenen Versorgungsanwartschaften der Parteien deswegen zutreffend berücksichtigt und bemessen hat, war die Rechtsbeschwerde der Ehefrau zurückzuweisen.
Hahne Sprick Weber-Monecke RiBGH Prof. Dr. Wagenitz ist urlaubsbedingt Dose an der Unterschrift verhindert. Hahne

Vorinstanzen:
AG Berlin-Schöneberg, Entscheidung vom 19.12.2001 - 20 F 249/98 -
KG Berlin, Entscheidung vom 04.04.2007 - 3 UF 60/02 -

Nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes findet zwischen den geschiedenen Ehegatten ein Ausgleich von im In- oder Ausland bestehenden Anrechten statt, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie der Beamtenversorgung oder der berufsständischen Versorgung, aus der betrieblichen Altersversorgung oder aus der privaten Alters- und Invaliditätsvorsorge.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 66/07
vom
6. Februar 2008
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Die niederländische AOW-Pension ist nach § 1587 Abs. 1 BGB im öffentlichrechtlichen
Versorgungsausgleich zu berücksichtigen.
BGH, Beschluss vom 6. Februar 2008 - XII ZB 66/07 - KG Berlin
AG Berlin-Schöneberg
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Februar 2008 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
Prof. Dr. Wagenitz und Dose

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Kammergerichts in Berlin vom 4. April 2007 wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen. Beschwerdewert: 2.000 €

Gründe:


I.

1
Die Parteien streiten um die Durchführung des Versorgungsausgleichs.
2
Sie hatten am 11. Oktober 1987 die Ehe geschlossen. Auf den Scheidungsantrag des Ehemannes, der der Ehefrau am 23. März 1999 zugestellt worden ist, hat das Amtsgericht die Ehe der Parteien durch Verbundurteil geschieden (insoweit rechtskräftig) und u.a. den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich durchgeführt.
3
In der Ehezeit (1. Oktober 1987 bis 28. Februar 1999, § 1587 Abs. 2 BGB) hat der Ehemann Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV Bund) sowie weite- re Anwartschaften auf eine Betriebsrente bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) erworben. Der Ehezeitanteil der seit dem 1. Dezember 2002 gezahlten gesetzlichen Altersrente beläuft sich auf monatlich 509,09 €, derjenige der ebenfalls seit dem 1. Dezember 2002 gezahlten Versorgungsrente bei der VBL auf monatlich 214,54 €, jeweils bezogen auf das Ende der Ehezeit.
4
Die Ehefrau hat während der Ehezeit keine Anwartschaften in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung erworben. Der Ehezeitanteil ihrer statischen niederländischen Betriebsrente bei der "S. Pensionsfonds ABP" (im Folgenden: ABP-Rente), der nach Aufgabe der Berufstätigkeit zum 15. September 1987 auf ein Wartegeld für die Zeit bis zum 22. Februar 1992 zurückzuführen ist, beträgt nach den Feststellungen des Berufungsgerichts jährlich 750,42 € und entspricht einer volldynamischen Anwartschaft von monatlich 30,85 €.
5
Daneben hat die Ehefrau während der Ehezeit Anwartschaften auf ein allgemeines Altersgeld der niederländischen Volksversicherung (im Folgenden: AOW-Pension) erworben. Deren Ehezeitanteil beläuft sich unter Berücksichtigung der (satzungsgemäß aufgerundeten) 12 Versicherungsjahre auf monatlich (1.777,58 NLG x 24 % = 426,62 NLG =) 193,59 € brutto.
6
Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich dahin geregelt, dass es vom Versicherungskonto des Ehemannes in der gesetzlichen Rentenversicherung auf dasjenige der Ehefrau monatliche Rentenanwartschaften in Höhe von 197,54 € übertragen hat. Auf die Beschwerde der Ehefrau hat das Kammergericht die Entscheidung abgeändert und im Wege des Splittings insgesamt 222,58 € monatlich übertragen. Wie das Amtsgericht hat auch das Kammergericht die AOW-Pension der Ehefrau bei der Durchführung des Versorgungsaus- gleichs berücksichtigt. Dagegen und gegen die Berechnung des Ehezeitanteils der Zusatzversorgung des Ehemannes wendet sich die Ehefrau mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde.

II.

7
Das zulässige Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
8
1. Das Kammergericht hat auf Seiten des Ehemannes neben dem Ehezeitanteil der gesetzlichen Altersrente von 509,09 € einen Ehezeitanteil der Betriebsrente bei der VBL in Höhe von 160,52 € berücksichtigt. Weil der Ehemann inzwischen eine Betriebsrente erhalte, sei von dieser auszugehen, die jährlich um 1 % steige und somit im Leistungsstadium volldynamisch sei. Gleichwohl könne der Ehezeitanteil nicht mit dem vollen Nominalwert eingestellt werden, weil der Versorgungsfall erst am 1. Dezember 2002 und somit nach dem Ende der Ehezeit am 28. Februar 1999 eingetreten sei. Die in der Zwischenzeit bestehende Anwartschaftsdynamik könne nicht unberücksichtigt bleiben. Die im Anwartschaftsstadium statische und erst mit Leistungsbeginn nach Ende der Ehezeit volldynamische Anwartschaft des Ehemannes sei deswegen unter Berücksichtigung der Tabelle 1 der Barwertverordnung und deren Anmerkung 2 in eine volldynamische Rentenanwartschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung umzurechnen.
9
Auf Seiten der Ehefrau sei neben dem Ehezeitanteil der niederländischen Betriebsrente auch der Ehezeitanteil ihrer Anwartschaft auf eine AOWPension bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs zu berücksichtigen. Ob dies geboten sei, werde zwar in Rechtsprechung und Literatur kontrovers behandelt. Überwiegend werde die Einbeziehung dieser Volksrente abgelehnt, weil es sich um eine aus Steuermitteln gespeiste und der Höhe nach von Beitragsleistungen unabhängige Grundversorgung handele, die deswegen nach § 1587 Abs. 1 Satz 2 BGB vom Versorgungsausgleich ausgenommen sei. Nach anderer Auffassung, der sich das Kammergericht angeschlossen hat, seien die Anwartschaften auf eine AOW-Pension in den Versorgungsausgleich einzubeziehen. Zweifellos handele es sich bei dieser Versorgung um eine Anwartschaft i.S. des § 1587 Abs. 1 Satz 1 BGB. Streitig könne allenfalls sein, ob die Anwartschaft mit Hilfe des Vermögens oder durch Arbeit der Ehegatten im Sinne von § 1587 Abs. 1 Satz 2 BGB erworben oder aufrechterhalten sei. Diese Ausnahmevorschrift sei aber nur anzuwenden, wenn das gesetzgeberische Motiv die Ausklammerung der hier streitigen Versorgung rechtfertige. Aus den Gesetzesmaterialien ergebe sich dafür nichts, zumal danach lediglich Versorgungen ausgenommen seien, zu denen der Erwerber eine besonders enge Beziehung habe, insbesondere Schadensrenten sowie Versorgungen, die dem Anwartschaftsberechtigten geschenkt worden seien. Eine solche persönliche Beziehung könne der niederländischen Volksrente ebenso wenig beigemessen werden wie eine Schadensausgleichsfunktion.
10
Bei der AOW-Pension handele es sich auch nicht um eine (ausschließlich ) aus Steuermitteln finanzierte Versorgung. Vielmehr würden zu den Volksversicherungen Beiträge erhoben, die einen wesentlichen Bestandteil der Abgaben in den ersten beiden Steuerklassen bildeten. Nur weil es sich nicht um eine (allein) steuerfinanzierte Rente handele und die Pflichtmitgliedschaft zur AOW der Pflichtmitgliedschaft in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar sei, seien die entsprechenden Beiträge nach deutschem Steuerrecht als Sonderausgaben absetzbar. Weil auch die deutsche Beamtenversorgung aus Steuermitteln finanziert werde, komme ein Ausschluss der AOW-Pension vom Versorgungsausgleich nur dann in Betracht, wenn die Versorgung auch nicht "durch Arbeit" erworben wäre. Zutreffend sei zwar, dass es an einem Zusammenhang zwischen der Beitragshöhe und der Höhe der späteren Rente fehle und letztere allein von der Dauer der Versicherungspflicht abhänge. Das treffe aber nur im Grundsatz zu. Ein (negativer) Zusammenhang zwischen Rentenhöhe und Beitragszahlung ergebe sich schon daraus, dass eine Kürzung der AOW-Pension in Betracht komme, wenn wegen falscher Angaben Beiträge pflichtwidrig nicht entrichtet wurden. Jedenfalls in Fällen, in denen vorübergehend eine Beitragspflicht bestanden habe, sei es nicht gerechtfertigt , die AOW-Pension als eine (insgesamt) nicht auf Arbeit beruhende Anwartschaft anzusehen.
11
Aber auch soweit die Rente ausschließlich auf Zeiten ohne Beitragspflicht beruhe, sei es nicht gerechtfertigt, die Anwartschaft beim Versorgungsausgleich außer Betracht zu lassen. Wenngleich das Solidarprinzip in der niederländischen Volksversicherung weitaus stärker ausgeprägt sei als in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung, bemesse sich auch die Rente bei der Deutschen Rentenversicherung nicht allein anhand gezahlter Beiträge. Auch hier seien beitragslose Zeiten, wie Anrechnungszeiten, Zurechnungszeiten , Kindererziehungszeiten u.a. als rentenerhöhend zu berücksichtigen. Auch die Anwartschaftsdynamik der Rente könne schwerlich als "durch Arbeit aufrechterhalten" angesehen werden. Die Tatsache, dass die niederländische Altersversorgung auch beitragslose Zeiten berücksichtige, könne deswegen nicht dazu führen, diese nach § 1587 Abs. 1 Satz 2 BGB unberücksichtigt zu lassen.
12
Die Gegenmeinung führe zu einem eklatanten Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz. Da die Volksversicherung als Grundversorgung konzipiert sei, auf die andere kollektive oder private Versorgungen aufgebaut werden könnten, bestehe nur die Notwendigkeit einer darüber hinausgehenden Versorgung. Würde der "AOW-Sockel" nicht in den Versorgungsausgleich einbezogen , ergäbe sich ein Ungleichgewicht gegenüber einem Ehepartner, der aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung eine Rentenanwartschaft erworben habe, die der Summe der AOW-Pension und zusätzlicher Versorgungsanwartschaften des anderen Ehepartners entspreche. Der Ehezeitanteil der AOW-Pension sei deswegen pro rata temporis (§ 1587 a Abs. 2 Nr. 4 a BGB) zu ermitteln und in den Versorgungsausgleich einzubeziehen.
13
2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand.
14
a) Das Kammergericht ist zu Recht von ehezeitlichen Versorgungsanwartschaften des Antragstellers in Höhe von insgesamt 669,61 € ausgegangen, die sich in Höhe von 509,09 € aus dem Ehezeitanteil der laufenden gesetzlichen Altersrente und in Höhe von weiteren 160,52 € aus dem Ehezeitanteil der laufenden Betriebsrente ergeben. Den Ehezeitanteil der Betriebsrente hat das Kammergericht dabei zu Recht zeitratierlich aus der Startgutschrift am 31. Dezember 2001 ermittelt und sodann unter Anwendung der Tabelle 1 der Barwertverordnung und deren Anmerkung 2 in eine volldynamische Anwartschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung umgerechnet.
15
aa) Im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Senats ist das Kammergericht bei der Ermittlung des Ehezeitanteils der Betriebsrente von der im Zeitpunkt seiner Entscheidung bereits laufenden Zusatzversorgung ausgegangen. Zwar dauerte die Betriebszugehörigkeit des Ehemannes bei Ende der Ehezeit am 28. Februar 1999 noch an, denn die Betriebsrente wird erst seit Vollendung des 65. Lebensjahres ab Dezember 2002 gezahlt. Gleichwohl sind der inzwischen eingetretene Rentenbeginn schon im Rahmen der Erstentscheidung über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich zu berücksichtigen und der auszugleichende Ehezeitanteil aus der tatsächlich gezahlten Rente zu ermitteln. Denn dieser Umstand müsste zur Wahrung des Halbteilungsgrundsatzes ohnehin im Rahmen einer späteren Abänderung nach § 10 a VAHRG Berücksichtigung finden. Dabei kommt es im Ausgangsverfahren nicht darauf an, ob die Wesentlichkeitsgrenze des § 10 a Abs. 2 Nr. 1 VAHRG erfüllt ist (Senatsbeschluss vom 25. April 2007 - XII ZB 206/06 - FamRZ 2007, 1084, 1085 m.w.N.).
16
Die Umstellung der VBL-Satzung zum 1. Januar 2002 führt hier auch nicht zu einer unzutreffend ermittelten Startgutschrift. Denn der Ehemann war am 1. Januar 2002 bereits 64 Jahre alt und gehört deswegen zu den rentennahen Jahrgängen im Sinne des § 79 Abs. 2 VBLS. Die Gründe, die den Bundesgerichtshof bewogen haben, die Ermittlung der Startgutschrift für rentenferne Jahrgänge für unwirksam zu erachten (BGH Urteil vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06 - zur Veröffentlichung bestimmt), sind auf die Anwartschaft des Ehemannes deswegen nicht übertragbar. Das gilt insbesondere für den nach den §§ 33 Abs. 1 Satz 1 ATV, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V.m. § 18 Abs. 2 BetrAVG der Startgutschriftenberechnung zugrunde zu legenden Versorgungssatz von 2,25 % für jedes Jahr der Pflichtversicherung, der auf rentennahe Jahrgänge nicht anzuwenden ist.
17
bb) Weil das Ende der Ehezeit (28. Februar 1999) noch vor der Satzungsänderung der VBL (31. Dezember 2001) liegt, ist der Ehezeitanteil der Betriebsrente aus der zum 1. Januar 2002 ermittelten Startgutschrift zu errechnen. Zu Recht hat das Berufungsgericht den Ehezeitanteil deswegen insoweit zeitratierlich aus dem Verhältnis der zusatzversorgungspflichtigen Zeit in der Ehe zur gesamten zusatzversorgungspflichtigen Zeit bis Ende 2001 ermittelt (Senatsbeschluss vom 25. April 2007 - XII ZB 206/06 - FamRZ 2007, 1084, 1085).
18
cc) Den so rechtsbedenkenfrei ermittelten Ehezeitanteil hat das Kammergericht zutreffend in eine volldynamische Anwartschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung umgerechnet.
19
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats sind die Versorgungsanrechte bei der VBL seit Änderung der für sie geltenden Satzung zum 1. Januar 2002 im Anwartschaftsstadium als statisch und im Leistungsstadium als volldynamisch zu beurteilen (Senatsbeschluss BGHZ 160, 41, 44 ff. = FamRZ 2004, 1474, 1475 f.). Das gilt auch für die als Besitzstand zum 31. Dezember 2001 festgestellte und in Versorgungspunkte umgerechnete Startgutschrift.
20
Zu Recht hat das Kammergericht deswegen den Ehezeitanteil dieser Anwartschaften des Ehemannes auf seine Betriebsrente in Höhe von monatlich 214,54 € in eine volldynamische Anwartschaft der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 160,52 € umgerechnet. Denn die Zusatzversorgung des Ehemannes befand sich in dem hier relevanten Zeitpunkt zum Ende der Ehezeit noch in der statischen Anwartschaftsphase und ist erst mit Beginn der Betriebsrente am 1. Dezember 2002 in eine volldynamische Rente übergegangen. Würde die Statik der Anwartschaftsphase zwischen dem Ende der Ehezeit und dem späteren Rentenbeginn unberücksichtigt gelassen, liefe dies auf eine Verletzung des Halbteilungsgrundsatzes hinaus. Denn der im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich auf die Ehefrau zu übertragende Betrag würde dann durch Division mit dem aktuellen Rentenwert zum Ende der Ehezeit von (47,65 DM =) 24,36 € in Entgeltpunkte umgerechnet. Die auf dem Rentenversicherungskonto der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung begründeten Entgeltpunkte würden vom Ende der Ehezeit (28. Februar 1999) bis zum Beginn der Betriebsrente des Ehemannes am 1. Dezember 2002 nach der Entwicklung des aktuellen Rentenwerts von 24,36 € auf 25,86 € dynamisiert. Die Ehefrau erhielte dann aus der Zusatzversorgung des Ehemannes einen vom Ende der Ehezeit bis zum Rentenbeginn dynamisierten Betrag, obwohl die Dynamisierung der Rente des Ehemannes erst ab diesem Zeitpunkt einsetzt (vgl. Senatsbeschluss vom 25. April 2007 - XII ZB 206/06 - FamRZ 2007, 1084, 1085 f.).
21
Der Nominalbetrag einer im Leistungsstadium volldynamischen Rente ist deswegen grundsätzlich nur dann ohne Umrechnung nach der Barwertverordnung auszugleichen, wenn die Versorgung auch schon im Anwartschaftsstadium volldynamisch war oder die Rente schon zum Ende der Ehezeit bezogen und deswegen nur die volldynamische Leistungsphase relevant wurde. Denn auch der in der Rechtsprechung des Senats anerkannte Ausnahmefall, wonach die Statik einer befristeten Anwartschaftsphase unberücksichtigt bleiben kann, wenn in derselben Zeit auch die gesetzliche Rentenversicherung und die Beamtenversorgung als Maßstabversorgungen nicht angestiegen sind (vgl. insoweit Senatsbeschluss vom 25. April 2007 - XII ZB 206/06 - FamRZ 2007, 1084, 1086), liegt hier nicht vor. Vielmehr ist der aktuelle Rentenwert der gesetzlichen Rentenversicherung in der hier relevanten Zeit vom Ende der Ehezeit am 28. Februar 1999 bis zum Beginn der Betriebsrente am 1. Dezember 2002 von 24,36 € auf 25,86 €, also um mehr als 6 %, angestiegen.
22
Den Barwert der im Anwartschaftsstadium noch statischen und erst mit Leistungsbeginn volldynamischen Betriebsrente hat das Kammergericht zu Recht nach Tabelle 1 der Barwertverordnung ermittelt (vgl. insoweit Senatsbeschluss vom 20. September 2006 - XII ZB 248/03 - FamRZ 2007, 23, 26 f.). Wegen der Volldynamik der Betriebsrente ab Leistungsbeginn hat es entsprechend der Anmerkung 2 zur Tabelle 1 den Tabellenwert um 50 % erhöht. Ebenfalls zutreffend hat das Kammergericht den so ermittelten Barwert unter Berücksichtigung der Rechengrößen zur Durchführung des Versorgungsausgleichs in der gesetzlichen Rentenversicherung (FamRZ 2008, 115, 117 f.) in Entgeltpunkte der gesetzlichen Rentenversicherung und durch Multiplikation mit dem aktuellen Rentenwert zum Ende der Ehezeit in einen volldynamischen Ehezeitanteil in der gesetzlichen Rentenversicherung umgerechnet.
23
b) Zutreffend hat das Kammergericht auch den Ehezeitanteil der niederländischen Betriebsrente der Ehefrau ermittelt und dem Versorgungsausgleich zugrunde gelegt.
24
Weil die Höhe der ABP-Rente weder ausschließlich beitragsabhängig noch nach den für die deutsche gesetzliche Rentenversicherung maßgebenden Rechnungsgrundlagen zu ermitteln ist, hat das Kammergericht den Ehezeitanteil dieser Betriebsrente der Ehefrau sachverständig beraten zutreffend nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 b BGB ermittelt. Dabei ist das Berufungsgericht zutreffend nach § 1587 a Abs. 8 BGB von der Jahresrente eines Alleinstehenden in Höhe von 6.899 € ausgegangen. Dem liegt eine Versicherungszeit von 10,1089 Jahren zugrunde, wovon 4,3972 Jahre in die Ehezeit fallen, die allerdings als Wartezeit nur zu 25 %, also mit 1,0993 Jahren anzurechnen sind. Die gebotene zeitratierliche Ermittlung ergibt somit einen im Anwartschaftsstadium statischen Ehezeitanteil der Zusatzversorgung der Ehefrau in Höhe von (6.899 € / 10,1089 Jahre x 1,0993 Jahre =) 750,24 € jährlich. Diese Anwartschaft hat das Kammergericht unter Hinweis auf das Gutachten des Sachverständigen G. zutreffend und von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen in einen volldynamischen Ehezeitanteil von monatlich 30,85 € umgerechnet.
25
Der Umstand, dass die Betriebsrente der Ehefrau bis zu einer Mindestgrenze , die zum 1. Januar 2005 355,33 € betrug, nicht gekürzt werden kann, steht einer Berücksichtigung im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich auf Seiten der Ausgleichsberechtigten nicht entgegen. Denn die Zusatzversorgung der Ehefrau wird - wegen der höheren Versorgungsanwartschaften des Ehe- mannes - ohnehin lediglich als Berechnungsposition berücksichtigt und nicht unmittelbar ausgeglichen, was bei einer ausländischen Anwartschaft ohnehin nur im Wege des schuldrechtlichen und nicht des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs in Betracht käme. Denn die insoweit allein in Frage kommende Ausgleichsform des § 3 b Abs. 1 VAHRG ist nach § 3 b Abs. 2 i.V.m. § 3 a Abs. 5 VAHRG auf ausländische Anrechte nicht anwendbar (vgl. Wick Der Versorgungsausgleich 2. Aufl. Rdn. 395; Wagner Versorgungsausgleich mit Auslandsberührung Rdn. 43, 45).
26
c) Zutreffend hat das Kammergericht schließlich auch den Ehezeitanteil der AOW-Pension der Ehefrau bei der Ermittlung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs berücksichtigt.
27
In dieser Volksversicherung sind grundsätzlich alle Personen mit Wohnsitz in den Niederlanden pflichtversichert, sofern sie nicht gleichzeitig in einem anderen Staat beschäftigt sind. Auf ihre Staatsangehörigkeit oder ihr Einkommen kommt es dabei nicht an. Zusätzlich sind Einwohner anderer Staaten versichert , die wegen ihrer in den Niederlanden geleisteten Berufstätigkeit dort der Lohnsteuerpflicht unterliegen. Alle berufstätigen Pflichtversicherten zahlen jedoch in den beiden niedrigsten Lohnsteuerstufen (gegenwärtig bis jährlich 31.122 €) neben einem sehr geringen Steuersatz (2,1 % bzw. 9,4 %) einen Beitrag für die Volksversicherungen (Altersgeld, Hinterbliebenenrente und Krankenversicherung ) in Höhe von 31,55 %, wovon 17,9 % auf die AOW-Pension entfallen. In den folgenden Steuerklassen ist dieser Beitrag in dem Steuertarif von 42 % bzw. 52 % enthalten. Die Volksversicherungen sichern einen einheitlichen sozialen Mindestbedarf und haben damit den Charakter einer Grundversorgung , auf die andere kollektive und/oder private Versorgungen aufgebaut werden können. Ein Zusammenhang zwischen dem bei Berufstätigkeit geschuldeten Beitrag und der späteren Rentenleistung besteht nicht. Die Höhe der AOW-Pension hängt vielmehr von der Dauer der Versicherungszeit ab. Je Versicherungsjahr erhält der Versicherte 2 % der vollen AOW-Pension, die mit einem volldynamischen Festbetrag für Alleinstehende, Alleinstehende mit Kindern oder Verheiratete bemessen wird und für allein stehende Personen zum Ende der Ehezeit insgesamt 1.777,58 NLG brutto betrug.
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aa) Die AOW-Pension der Ehefrau, die diese teilweise in der Ehezeit erworben hat, bildet somit eine gesetzliche Altersvorsorge, die trotz ihres Charakters als Grundversicherung unter § 1587 Abs. 1 Satz 1 BGB fällt. Das niederländische AOW sieht - wie die deutsche gesetzliche Rentenversicherung - eine Pflichtmitgliedschaft vor und bezweckt damit eine Vorsorge für das Alter der Versicherten. Weil sich die Höhe der AOW-Pension nach der Dauer des Aufenthalts oder einer Erwerbstätigkeit in den Niederlanden richtet, handelt es sich um eine sonstige Rente i.S. des § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 a BGB. Dass die Höhe der späteren Rente unabhängig von geleisteten Beiträgen zu bemessen ist, steht dem nicht entgegen.
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bb) Ob die niederländische AOW-Pension von § 1587 Abs. 1 Satz 2 BGB erfasst wird und deswegen bei der Bemessung des Versorgungsausgleichs außer Betracht bleiben muss, ist allerdings in Rechtsprechung und Literatur umstritten.
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(1) In der Rechtsprechung wurde zunächst überwiegend die Auffassung vertreten, die niederländische AOW-Pension müsse beim Versorgungsausgleich außer Betracht bleiben, weil es sich um eine nicht durch Beiträge finanzierte Volksrente handele. Gegen eine Berücksichtigung spreche auch, dass die Leistungen weder dem Grunde noch der Höhe nach von einer Beitragszahlung abhingen. Denn für jedes Jahr mit Aufenthalt in den Niederlanden zwischen dem 15. und dem 65. Lebensjahr werde ein Satz von 2 % des vollen Be- trages der AOW-Pension erdient. Zwar bestehe für Personen, die in den Niederlanden berufstätig seien, dem Grunde nach ein Zusammenhang zwischen einer Beitragspflicht und der AOW-Pension. Auch in diesen Fällen sei die Höhe der Pension allerdings nicht von den geleisteten Beiträgen abhängig. Eine solche Beitragsabhängigkeit könne es nicht rechtfertigen, der AOW-Pension den Charakter einer Volksrente abzusprechen und sie trotz der Regelung des § 1587 Abs. 1 Satz 2 BGB in den Versorgungsausgleich einzubeziehen. Die gesetzliche Rentenversicherung nach deutschem Recht beruhe, unabhängig davon, ob und in welchem Umfang Bundeszuschüsse gewährt würden, auf dem Beitragsprinzip, während ausländische Volksrenten ihre Grundlage nicht in vorausgegangenen Leistungen des Anspruchsberechtigten hätten, sondern allein aus dem allgemeinen Steueraufkommen finanziert würden. Derartige nicht durch eigene Leistungen der Ehegatten erdiente Versorgungsanrechte seien nach dem in § 1587 Abs. 1 Satz 2 BGB verankerten Willen des Gesetzgebers vom Versorgungsausgleich ausgeschlossen (OLG Bamberg FamRZ 1980, 62, 63 [zur schwedischen Volksrente]; OLG Hamm FamRZ 2001, 31; OLG Köln [27. Zivilsenat] FamRZ 2001, 31, 32 und [26. Zivilsenat] FamRZ 2001, 1461; OLG Düsseldorf FamRZ 2001, 1461 f.). Zur Vermeidung unbilliger Härten müsse gegebenenfalls auf § 1587 c BGB zurückgegriffen werden.
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Dem hat sich die überwiegende Auffassung in der Literatur angeschlossen (vgl. Staudinger/Eichenhofer BGB [2004] § 1587 Rdn. 26; MünchKomm/ Dörr BGB 4. Aufl. § 1587 Rdn. 22 [für die schwedische und dänische Sozialversicherung ]; Schwab/Hahne Handbuch des Scheidungsrechts 5. Aufl. VI 29; Johannsen /Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl. § 1587 BGB Rdn. 16; Weinreich/ Klein/Rehme Fachanwaltskommentar Familienrecht 3. Aufl. § 1578 BGB Rdn. 24; Rahm/Künkel/Paetzold Handbuch des Familiengerichtsverfahrens VIII Rdn. 989, 992 und 1073; Maier/Michaelis Versorgungsausgleich 8. Aufl. § 1587 Nr. 4; Borth Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rdn. 60; FamGB/Wick § 1587 BGB Rdn. 19 [für die schwedische Volksrente]; Rolland/Wagenitz Familienrecht § 1587 BGB Rdn. 33 [für die schwedische Volksrente] und Borth FamRZ 2003, 889 f.).
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(2) Eine vermittelnde Meinung vertritt demgegenüber die Auffassung, der Ehezeitanteil einer niederländischen AOW-Pension müsse jedenfalls dann nach § 1587 Abs. 1 Satz 2 BGB unberücksichtigt bleiben, wenn er im konkreten Einzelfall nicht durch geleistete Beiträge begründet, sondern allein als Folge des Wohnsitzes in den Niederlanden erworben worden sei. In den übrigen Fällen sei die AOW-Pension auf eine Beitragspflicht infolge einer Berufstätigkeit in den Niederlanden zurückzuführen und deswegen durch Arbeit begründet (OLG Oldenburg [4. Senat für Familiensachen] FamRZ 2002, 961; Wick Der Versorgungsausgleich 2. Aufl. Rdn. 392; Scholz/Stein/Bergmann Praxishandbuch Familienrecht [Stand April 2006] M Rdn. 38).
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(3) Nach einer weiteren in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassung ist die niederländische AOW-Pension allerdings stets in den Versorgungsausgleich einzubeziehen, weil die gesetzliche Grundrente überwiegend aus Beiträgen finanziert werde, eine Versicherungspflicht zu dieser Form der Altersvorsorge bestehe und die Höhe der Pension von den individuellen Versicherungsjahren abhängig sei. Auch in Deutschland werde die gesetzliche Rentenversicherung in nicht unerheblichem Umfang durch Steuermittel subventioniert und es würden mit Anrechnungs-, Zurechnungs- und Ersatzzeiten ebenfalls beitragsfreie Zeiten anerkannt (OLG Köln [10. Senat für Familiensachen] FamRZ 2001, 1460; OLG Naumburg FamRB 2002, 259; OLGR Oldenburg [4. Senat für Familiensachen] 2003, 434 f. und 2002, 182; MünchKomm/Glockner BGB 4. Aufl. § 1587 a Rdn. 417 f. und grundlegend Gutdeutsch FamRB 2003, 63).
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cc) Der Senat schließt sich der zuletzt genannten Auffassung an, wonach die niederländische AOW-Pension grundsätzlich in den Versorgungsausgleich einzubeziehen ist.
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(1) Zwar bleiben nach § 1587 Abs. 1 Satz 2 BGB im Versorgungsausgleich Anwartschaften oder Aussichten außer Betracht, die weder mit Hilfe des Vermögens noch durch Arbeit der Ehegatten begründet oder aufrechterhalten worden sind. Bei dieser Vorschrift handelt es sich aber um eine Ausnahme von dem allgemeinen Grundsatz, dass alle ehezeitlich erworbenen Anwartschaften auf Altersvorsorge im Rahmen der Ehescheidung auszugleichen sind (zu ausländischen Anwartschaften vgl. schon Senatsbeschluss vom 24. Februar 1982 - IVb ZB 508/80 - FamRZ 1982, 473, 474 sowie Wagner Versorgungsausgleich mit Auslandsberührung Rdn. 41), um den geschiedenen Ehegatten schon in diesem Zeitpunkt eine eigene Altersvorsorge als Teilhabe an dem ehezeitlich Erworbenen zu verschaffen (vgl. BT-Drucks. 7/4361 S. 19). Die Ausnahmeregelung darf deswegen nicht - über ihren Zweck hinaus - weit ausgelegt werden. Im Rahmen der Auslegung dieser Vorschrift ist deswegen zunächst der Wille des historischen Gesetzgebers zu ergründen.
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In der Begründung des 1. Gesetzes zur Reform des Ehe- und Familienrechts (1. EheRG = BT-Drucks. 7/650 S. 155) ist insoweit ausgeführt, dass der Kreis der ausgleichspflichtigen Versorgungsarten durch die Verweisung auf den Katalog des § 1587 a Abs. 2 BGB näher umgrenzt werde. Eine Versorgung, die nach dem Grund ihrer Gewährung oder ihrer Bemessungsart unter keine der dort aufgeführten Kategorien falle, unterliege nicht der Ausgleichspflicht. Dem Versorgungsausgleich unterlägen demnach nicht Renten nach dem Bundesversorgungsgesetz oder Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Die Nichteinbeziehung dieser Versorgungsarten rechtfertige sich aus dem Entschädigungscharakter der Leistungen. Ausgeschlossen von der Ausgleichspflicht sei weiter das Altersgeld nach dem Gesetz über die Altershilfe für Landwirte in der Fassung vom 14. September 1965. Seiner Nichtberücksichtigung im Rahmen des Versorgungsausgleichs liege die Erwägung zugrunde, dass das Altersgeld lediglich als Bargeldzuschuss zu dem - vom Versorgungsausgleich ebenfalls nicht erfassten - Altenteil diene. Im Übrigen beziehe sich die Ausgleichspflicht nach der allgemein gehaltenen Formulierung des § 1587 BGB sowohl auf Anrechte nach öffentlichem Recht als auch auf privatrechtlich begründete Versorgungsberechtigungen.
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Der Gedanke, dass eine zu erwartende oder gewährte Versorgung auf der gemeinschaftlichen Leistung beider Ehegatten beruhe, lasse sich allein insoweit rechtfertigen, als die Versorgung einen Bezug zu der Ehezeit habe; das Gleiche gelte für die Annahme, dass die Versorgung dem beiderseitigen Unterhalt der Ehegatten zu dienen bestimmt sei. Die Versorgungsanrechte als die wirtschaftliche Basis des Lebensabends seien das Ergebnis der gemeinsamen gleichwertigen Lebensleistung beider Eheleute. Es sei deshalb ein Gebot der Gerechtigkeit, die Ehezeitanteile im Falle der Scheidung zwischen den Eheleuten gleichmäßig aufzuteilen (BT-Drucks. 7/4361 S. 19).
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§ 1587 Abs. 1 Satz 2 BGB enthalte in Ergänzung des Satzes 1 eine weitere Abgrenzung und habe vor allem als Auslegungshilfe für die Entscheidung der Frage Bedeutung, ob Anwartschaften oder Aussichten auf eine Versorgung, die im Gesetz nicht ausdrücklich genannt worden seien, in den Versorgungsausgleich einzubeziehen seien. Dieser Satz beruhe auf dem Gedanken, dass in den Versorgungsausgleich nur Versorgungsanrechte einbezogen werden sollten , die auf der gemeinsamen Lebensleistung der Ehegatten beruhen. Deshalb würden durch Satz 2 vor allem Leistungen ausgeschlossen, die Entschädigungscharakter tragen, wie etwa Renten nach dem Bundesversorgungsgesetz oder aus der gesetzlichen Unfallversicherung, ferner beispielsweise unentgeltli- che Zuwendungen Dritter. Dagegen sollten durch Satz 2 nach Auffassung des Rechtsausschusses Rentenanwartschaften, die aufgrund beitragsloser Zeiten erworben worden sind, nicht vom Versorgungsausgleich ausgeschlossen werden. Denn diese Zeiten werden nur deswegen angerechnet, weil der Versicherte im Übrigen gearbeitet und Beiträge gezahlt hat (BT-Drucks. 7/4361 S. 36).
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Zweck der Vorschrift des § 1587 Abs. 1 Satz 2 BGB ist es demnach, über den Inhalt des § 1587 Abs. 1 Satz 1 BGB hinaus Anwartschaften vom Versorgungsausgleich auszuschließen, die nicht auf der gemeinsamen Lebensleistung der Ehegatten beruhen. Dies gilt für Anrechte auf Leistungen mit Entschädigungscharakter ebenso wie für die Landabgaberente nach den §§ 121 ff. ALG und die Produktionsaufgaberente für Landwirte. Außer Betracht bleiben danach aber auch Leistungen mit rein sozialer Zielsetzung wie das Wohngeld, das Erziehungsgeld , die Ausbildungsförderung, die bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter nach den §§ 41 ff. SGB XII und der Unterhaltsbeitrag für entlassene Beamte (vgl. Wick Der Versorgungsausgleich 2. Aufl. Rdn. 42 m.w.N.; Borth Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rdn. 59 f.; JurisPK-Bregger BGB 3. Aufl. § 1587 Rdn. 28; zum Kindererziehungszuschlag nach den §§ 294 ff. SGB VI vgl. OLG Jena FamRZ 1998, 1438). Der Ausschluss der zuletzt genannten staatlichen Leistungen aus dem Versorgungsausgleich beruht aber darauf, dass sie teilweise schon nicht als Altersversorgung qualifiziert werden können und im Übrigen als subsidiäre Sozialleistung gewährt werden und ein Anspruch darauf deswegen von einer Bedürftigkeit des Berechtigten abhängt. Der Rechtsgedanke lässt sich nicht auf Leistungen übertragen, auf die der Berechtigte einen unwiderruflichen Rechtsanspruch hat und die ihm nicht lediglich subsidiär gewährt werden. Denn solche Leistungen sind - wenn sie nicht einen Entschädigungsoder Ausgleichscharakter haben - von dem berechtigten Ehegatten erdient und - wenn der Rechtsanspruch während der Ehezeit erworben wurde - auch auf die gemeinsame Lebensleistung der Ehegatten zurückzuführen.
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(2) Nach diesem - aus den Gesetzesmotiven zu entnehmenden - Willen des Gesetzgebers kann die niederländische AOW-Pension nicht dem Versorgungsausgleich vorenthalten bleiben. Sie ist weder mit den ausdrücklich aufgeführten Versorgungen mit besonders enger Beziehung zum Erwerber, wie etwa Leistungen mit Entschädigungscharakter, noch mit rein sozialstaatlichen Leistungen vergleichbar.
41
Wie die Versorgungsanwartschaften in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung sind auch die Anwartschaften auf eine niederländische AOW-Pension auf eine Pflichtmitgliedschaft zurückzuführen und werden erst mit Eintritt in das Rentenalter zur Alterssicherung geleistet. Zwar verfolgt die niederländische Volksversicherung den Zweck einer Sicherung des Sozialminimums. Damit handelt es sich aber lediglich um eine Säule der Altersvorsorge, die nicht getrennt von anderen - darauf aufbauenden - Rentenanwartschaften bewertet werden kann. Denn die AOW-Pension unterscheidet sich von einer Sozialleistung dadurch, dass sie nicht nur subsidiär geschuldet ist, sondern wegen des erworbenen subjektiven Anspruchs unabhängig von einer Bedürftigkeit des Rentenberechtigten bewilligt wird. Ergänzende Sozialhilfe, die im Versorgungsausgleich unberücksichtigt bleiben müsste, wird nur dann bewilligt, wenn wegen einer Kürzung der Rentenleistung das sozialstaatliche Mindesteinkommen unterschritten wird.
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(3) Zwar weist die Gegenauffassung zu Recht darauf hin, dass zwischen der Beitragspflicht zur AOW und der Rentenleistung kein Zusammenhang besteht , weil sich die Höhe der AOW-Pension allein aus dem durch die Versicherungszeit bestimmten Prozentsatz der dynamischen Vollrente ergibt. Das kann eine Berücksichtigung der Rente im Versorgungsausgleich aber nicht ausschließen , weil auch nach deutschem Rentenrecht Anwartschaften auf eine Altersversorgung erworben werden können, deren Höhe allein von der Dauer ei- ner Anrechnungszeit abhängig ist und deren Ehezeitanteil nach § 1587 a Abs. 2 Ziff. 4 a BGB zu ermitteln ist. In solchen Fällen ist nicht ein gezahlter Beitrag, sondern allein die Dauer der Anrechnungszeit als persönliches, individuelles Kriterium bei der Bemessung der späteren Rente zu berücksichtigen.
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(4) Soweit die Gegenmeinung darauf abstellt, dass die AOW-Pension in nicht unerheblichem Umfang durch Steuern finanziert wird, steht dies der Rechtsauffassung des Senats ebenfalls nicht entgegen. Denn das gilt auch für die deutsche Beamtenversorgung, die nicht von entsprechenden Beiträgen, sondern von der Dienststellung und der Beschäftigungsdauer abhängig ist. Das gilt selbst dann, wenn der Dienstherr - wie in jüngster Zeit vermehrt angestrebt - aus allgemeinen Steuermitteln Rückstellungen für die Beamtenversorgung bildet. Ob die Renten- oder Pensionsleistungen über Beiträge der Versicherten finanziert oder durch Steuern sichergestellt werden, ist deswegen kein geeignetes Kriterium für die Einbeziehung in den Versorgungsausgleich. Nach dem Willen des Gesetzgebers ist vielmehr entscheidend darauf abzustellen, ob die Rente auf eine gemeinsame Lebensleistung der Ehegatten zurückzuführen ist.
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Das ist bei der AOW-Pension jedoch grundsätzlich der Fall. Denn überwiegend wird diese von den in den Niederlanden berufstätigen Personen durch Beiträge bzw. einen Teil der geleisteten Steuern erdient (Gutdeutsch FamRB 2003, 63; OLG Düsseldorf FamRZ 2001, 1461). Auch die Ehefrau hat hier jedenfalls zeitweise beitragspflichtig gearbeitet, zumal sie außerdem eine Anwartschaft auf eine Betriebsrente erworben hat. Ob in solchen Fällen ein zusätzlicher Anteil zur Finanzierung der Rente aus allgemeinen Steuerleistungen hinzukommt, ist unerheblich, weil dies in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung nicht anders ist (vgl. auch Wick Der Versorgungsausgleich 2. Aufl. Rdn. 392).
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(5) Diesen Charakter als im deutschen Versorgungsausgleich zu berücksichtigende Grundversorgung verliert die AOW-Pension auch dann nicht, wenn sie im Einzelfall allein auf die Dauer des Aufenthalts in den Niederlanden zurückzuführen ist. Auch dann erwirbt der Berechtigte einen nach der Anrechnungszeit zu bemessenden individuellen Anspruch auf die Rente, auf die er andere Versorgungssysteme aufbauen kann. Schon deswegen scheint es verfehlt , bei der Frage nach einer Berücksichtigung der AOW-Pension zwischen einer durch Arbeit in den Niederlanden erdienten Anwartschaft und einer Anwartschaft infolge eines Aufenthalts in den Niederlanden zu unterscheiden, was zu unüberbrückbaren Schwierigkeiten bei der Bewertung einer nur z.T. durch Beitragsleistung erworbenen Versorgungsanwartschaft führen würde. Hinzu kommt, dass auch in solchen Fällen ein (negativer) Zusammenhang zwischen Berufstätigkeit und Rentenhöhe gegeben ist, weil die erdiente Rente gekürzt werden kann, wenn der Berechtigte trotz einer Beitragspflicht keine Beiträge entrichtet hat.
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Entscheidend ist allerdings, dass auch die deutsche gesetzliche Rentenversicherung mit Kindererziehungszeiten (§ 56 SGB VI), Berücksichtigungszeiten (§ 57 SGB VI), Anrechnungszeiten (§ 58 SGB VI) und Zurechnungszeiten (§ 59 SGB VI) eine Berücksichtigung beitragsloser Zeiten bei der Bemessung der gesetzlichen Rente vorsieht. Im Unterschied zum niederländischen Recht, das die Einkommenslosigkeit als Grund für die Beitragsbefreiung genügen lässt, knüpft das deutsche Rentenrecht daran an, dass eine Erwerbstätigkeit durch die beitragslose Zeit lediglich unterbrochen ist. Für die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten ist dies allerdings selbst nach deutschem Rentenrecht nicht der Fall, weil eine Leistung aus der gesetzlichen Rentenversicherung allein auf solchen Zeiten beruhen kann (zur Ausgleichspflicht bei Kindererziehungszeiten vgl. Senatsbeschluss vom 11. September 2007 - XII ZB 262/04 - FamRZ 2007, 1966). Dieser Unterschied kann nach dem genannten Zweck des § 1587 Abs. 1 Satz 2 BGB eine abweichende Behandlung der AOW-Pension im Versorgungsausgleich nicht rechtfertigen (so auch Gutdeutsch FamRB 2003, 63, 64). Denn schließlich ist das Gesamtsystem der niederländischen AOW-Pension wie die deutsche gesetzliche Rentenversicherung überwiegend durch Beiträge und gezielt dafür vorgesehene Steueranteile und nur ergänzend als Sozialleistung durch allgemeine Steuereinnahmen finanziert. Auch deswegen ist es nicht geboten, zwischen einzelnen Teilen innerhalb des gesamten Versorgungssystems zu differenzieren.
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dd) Die Höhe des Ehezeitanteils der niederländischen AOW-Pension hat das Kammergericht ebenfalls zutreffend auf der Grundlage des festen Wechselkurses des Euro (1 € = 1,95583 DM = 2,20371 NLG) mit 193,59 € bemessen. Weil sich die Höchstversorgung der AOW-Pension, von der der Ehefrau aufgrund ihrer individuellen Anrechnungszeit ein Anteil von 24 % zusteht, anhand eines jeweils gesetzlich festgelegten Mindestlohns berechnet, ist diese als volldynamisch zu behandeln und deswegen mit ihrem Nominalbetrag in den Versorgungsausgleich einzubeziehen (vgl. OLGR Oldenburg 2002, 182, OLG Köln FamRZ 2001, 1460).
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3. Weil das Kammergericht die ehezeitlich erworbenen Versorgungsanwartschaften der Parteien deswegen zutreffend berücksichtigt und bemessen hat, war die Rechtsbeschwerde der Ehefrau zurückzuweisen.
Hahne Sprick Weber-Monecke RiBGH Prof. Dr. Wagenitz ist urlaubsbedingt Dose an der Unterschrift verhindert. Hahne

Vorinstanzen:
AG Berlin-Schöneberg, Entscheidung vom 19.12.2001 - 20 F 249/98 -
KG Berlin, Entscheidung vom 04.04.2007 - 3 UF 60/02 -

Nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes findet zwischen den geschiedenen Ehegatten ein Ausgleich von im In- oder Ausland bestehenden Anrechten statt, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie der Beamtenversorgung oder der berufsständischen Versorgung, aus der betrieblichen Altersversorgung oder aus der privaten Alters- und Invaliditätsvorsorge.