Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Sept. 2002 - XI ZR 403/01

bei uns veröffentlicht am17.09.2002

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XI ZR 403/01
vom
17. September 2002
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Nobbe, die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Dr. Joeres und die
Richterin Mayen
am 17. September 2002

beschlossen:
Der Antrag des erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin, festzustellen, daß er die Klägerin im Revisionsverfahren vor dem Bundesgerichtshof vertreten kann, wird abgelehnt.

Gründe:


Der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte der Klägerin ist gemäß § 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO im vorliegenden Revisionsverfahren nicht postulationsfähig , weil er nicht beim Bundesgerichtshof zugelassen ist. Die Beschränkung der Postulationsfähigkeit auf Rechtsanwälte, die beim Bundesgerichtshof zugelassen sind, verstößt weder gegen Art. 3 Abs. 1, 12 Abs. 1 GG noch gegen Art. 6 EMRK. Sie ist als gesetzliche Regelung der Berufsausübung zulässig, weil sie durch hinreichende Gründe des gemeinen Wohls gerechtfertigt ist und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrt. Die Regelung dient im Zusammenwirken mit der Singularzulassung der Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof gemäß § 171 BRAO einer sachgerechten Beratung der Parteien und der Erhaltung der
Funktionsfähigkeit der höchstrichterlicher Rechtsprechung in Zivilsachen (vgl. BGH, Beschluß vom 4. März 2002 - AnwZ 1/01, NJW 2002, 1725).

Nobbe Siol Bungeroth
Joeres Mayen

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Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Sept. 2002 - XI ZR 403/01 zitiert 3 §§.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Zivilprozessordnung - ZPO | § 78 Anwaltsprozess


(1) Vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Ist in einem Land auf Grund des § 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz ein oberstes Landesgericht errichtet, so m

Referenzen

(1) Vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Ist in einem Land auf Grund des § 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz ein oberstes Landesgericht errichtet, so müssen sich die Parteien vor diesem ebenfalls durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.

(2) Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich als Beteiligte für die Nichtzulassungsbeschwerde durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

(3) Diese Vorschriften sind auf das Verfahren vor einem beauftragten oder ersuchten Richter sowie auf Prozesshandlungen, die vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden können, nicht anzuwenden.

(4) Ein Rechtsanwalt, der nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.