Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Juni 2004 - XI ZR 385/03

published on 08/06/2004 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Juni 2004 - XI ZR 385/03
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XI ZR 385/03
vom
8. Juni 2004
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden
Richter Nobbe, die Richter Dr. Müller, Dr. Wassermann, die Richterin
Mayen und den Richter Dr. Appl
am 8. Juni 2004

beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Sprungrevision in dem Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Göttingen vom 13. November 2003 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 511.291,88 €.

Gründe:


Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 566 Abs. 4 Satz 1 ZPO).
Die Beklagte hat in der Begründung ihrer Nichtzula ssungsbeschwerde eine klärungsbedürftige Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht dargelegt, insbesondere nicht aufgezeigt, daß der vom
Landgericht verneinte Wegfall der Bereicherung in Fällen der vorliegenden Art umstritten ist. Die von der Beklagten angeführten Rechtsansichten führen insoweit zum gleichen Ergebnis.
Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung i st eine Entscheidung des Senats schon deshalb nicht erforderlich, weil das Landgericht in Übereinstimmung mit Urteilen der Oberlandesgerichte Hamm (5 U 104/02) vom 21. November 2002 und Stuttgart (10 U 27/03) vom 2. September 2003 sowie des Landgerichts Tübingen (7 O 63/02) vom 17. Januar 2003 zu Recht zu dem Ergebnis gelangt ist, daß sich eine Kommune gegenüber einem Bereicherungsanspruch einer anderen Kommune bei "Rückzahlungen" an K. nicht auf einen Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) berufen kann.
Der Klägerin, die der Beklagten ein Darlehen gewäh ren wollte, steht ein Bereicherungsanspruch nur deshalb zu, weil ein wirksamer Darlehensvertrag zwischen den Parteien nicht zustande gekommen ist. Wäre ein solcher Vertrag geschlossen worden, hätte sich die Beklagte gegenüber der Klägerin weder darauf berufen können, die Darlehensvaluta durch unwirtschaftliche Verwendung verloren zu haben, noch hätte sie geltend machen können, der Darlehensrückzahlungsanspruch der Klägerin sei durch "Rückzahlung" der Valuta an den vermeintlichen Darlehensgeber K. getilgt worden. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, daß sich der Empfänger eines rechtsgrundlos ausgezahlten Darlehens nicht auf den Verlust der Darlehensvaluta berufen kann (Senatsurteil vom 2. Februar 1999 - XI ZR 74/98, WM 1999, 724, 725 m.w.Nachw.). Für den Einwand des Bereicherungsschuldners, die rechtsgrundlos erhaltene Darlehensvaluta an einen nicht mehr lei-
stungsfähigen Dritten "zurückgezahlt" zu haben, kann nichts anderes gelten. Die Zins- und Tilgungsleistungen der Beklagten an K. beruhen einzig auf einem leichtfertigen Verhalten der Beklagten, mit dem die Klägerin nichts zu tun hat. Obwohl die Beklagte, die noch in ihrem Schreiben vom 25. Juni 2002 selbst davon ausgegangen ist, K. habe den Kredit im Jahre 1990 lediglich "vermittelt", keinen Anlaß zu der Annahme hatte, der Finanzmakler K. persönlich habe von der Klägerin die Zahlung von 1.000.000 DM zu fordern und sei deshalb in der Lage, die Klägerin zur Zahlung dieses Betrages an die Beklagte anzuweisen, hat sie ohne Abschluß eines schriftlichen Darlehensvertrages allein auf die Anweisung vonK. Zahlungen in Höhe mehrerer Millionen DM an ihn persönlich geleistet. Erst dadurch sind die Veruntreuungen durch K. möglich geworden. Der Beklagten gleichwohl die Möglichkeit einzuräumen, den daraus resultierenden Verlust unter Berufung auf § 818 Abs. 3 BGB auf die Klägerin abzuwälzen, ist durch nichts zu rechtfertigen. Die Beklagte kann sich vielmehr nur an K. halten, dem sie leichtfertig vertraut hat.
Von einer weiteren Begründung wird in entsprechend er Anwendung des § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Nobbe Müller Wassermann
Mayen Appl
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

3 Referenzen - Gesetze

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt

(1) Gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile, die ohne Zulassung der Berufung unterliegen, findet auf Antrag unter Übergehung der Berufungsinstanz unmittelbar die Revision (Sprungrevision) statt, wenn1.der Gegner in die Übergehung der Beru

Annotations

(1) Gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile, die ohne Zulassung der Berufung unterliegen, findet auf Antrag unter Übergehung der Berufungsinstanz unmittelbar die Revision (Sprungrevision) statt, wenn

1.
der Gegner in die Übergehung der Berufungsinstanz einwilligt und
2.
das Revisionsgericht die Sprungrevision zulässt.
Der Antrag auf Zulassung der Sprungrevision sowie die Erklärung der Einwilligung gelten als Verzicht auf das Rechtsmittel der Berufung.

(2) Die Zulassung ist durch Einreichung eines Schriftsatzes (Zulassungsschrift) bei dem Revisionsgericht zu beantragen. Die §§ 548 bis 550 gelten entsprechend. In dem Antrag müssen die Voraussetzungen für die Zulassung der Sprungrevision (Absatz 4) dargelegt werden. Die schriftliche Erklärung der Einwilligung des Antragsgegners ist dem Zulassungsantrag beizufügen; sie kann auch von dem Prozessbevollmächtigten des ersten Rechtszuges oder, wenn der Rechtsstreit im ersten Rechtszug nicht als Anwaltsprozess zu führen gewesen ist, zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden.

(3) Der Antrag auf Zulassung der Sprungrevision hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Die Geschäftsstelle des Revisionsgerichts hat, nachdem der Antrag eingereicht ist, unverzüglich von der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszuges die Prozessakten einzufordern.

(4) Die Sprungrevision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Die Sprungrevision kann nicht auf einen Mangel des Verfahrens gestützt werden.

(5) Das Revisionsgericht entscheidet über den Antrag auf Zulassung der Sprungrevision durch Beschluss. Der Beschluss ist den Parteien zuzustellen.

(6) Wird der Antrag auf Zulassung der Revision abgelehnt, so wird das Urteil rechtskräftig.

(7) Wird die Revision zugelassen, so wird das Verfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt der form- und fristgerechte Antrag auf Zulassung als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

(8) Das weitere Verfahren bestimmt sich nach den für die Revision geltenden Bestimmungen. § 563 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Zurückverweisung an das erstinstanzliche Gericht erfolgt. Wird gegen die nachfolgende Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts Berufung eingelegt, so hat das Berufungsgericht die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung durch das Revisionsgericht zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.

(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.

(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.