Bundesgerichtshof Beschluss, 12. März 2002 - XI ZR 285/01

published on 12.03.2002 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 12. März 2002 - XI ZR 285/01
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XI ZR 285/01
vom
12. März 2002
in dem Rechtsstreit
Vorsitzenden Richter Nobbe, die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann
und die Richterin Mayen

beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe – 9. Zivilsenat in Freiburg – vom 28. Juni 2001 wird nicht angenommen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Der Senat teilt die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Kündigung vom 21. Juni 1999 verfristet ist. Die Verfristung bestimmt sich nach nationalem Recht. Die EU-Richtlinie 95/46 EG ist insoweit offensichtlich irrelevant. Eine Vorlage der Sache an den Europäischen Gerichtshof kommt daher nicht in Betracht. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 37.008,70 ? (= 74.008,03 DM) Nobbe Müller Joeres Wassermann Mayen
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)