Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Juli 2009 - XI ZR 171/08
published on 22/07/2009 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Juli 2009 - XI ZR 171/08
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Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 171/08
vom
22. Juli 2009
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden
Richter Wiechers, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die
Richter Dr. Ellenberger und Dr. Matthias
am 22. Juli 2009
beschlossen:
Das Urteil vom 23. Juni 2009 wird gemäß § 319 Abs. 1 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahin berichtigt, dass es auf Seite 9 des Urteilsumdrucks unter Tz. 16 statt "Entgegen der Auffassung der Revision..." richtig heißen muss: "Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung..." Wiechers Joeres Mayen Ellenberger Matthias
Vorinstanzen:LG Osnabrück, Entscheidung vom 10.11.2006 - 7 O 3311/05 -
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 18.04.2008 - 11 U 83/06 -
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1 Referenzen - Gesetze
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(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.
(2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil un
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(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.
(2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(3) Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, findet sofortige Beschwerde statt.