Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Feb. 2009 - XI ZA 7/08

bei uns veröffentlicht am17.02.2009
vorgehend
Landgericht Stuttgart, 14 O 637/05, 19.01.2007
Oberlandesgericht Stuttgart, 6 U 109/07, 22.01.2008

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XI ZA 7/08
vom
17. Februar 2009
in dem Rechtsstreit
den Vorsitzenden Richter Wiechers, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen
und die Richter Dr. Grüneberg und Maihold

beschlossen:
Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Insbesondere ist der zwischen den Parteien geschlossene Darlehensvertrag wirksam zustande gekommen, weil die der Treuhänderin erteilte Vollmacht nicht gegen das Rechtsberatungsgesetz verstößt (vgl. Senatsurteil vom 20. Januar 2009 – XI ZR 487/07). Den Klägern steht gemäß § 6 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG wegen der zuviel gezahlten Zinsen auch kein Anspruch auf Tilgungsverrechnung, sondern – wie vom Landgericht zuerkannt – lediglich ein Anspruch auf Neuberechnung zu (vgl. Senatsurteil vom 20. Januar 2009 – XI ZR 504/07). Im Übrigen hat der Kläger zu 2) mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen durch Beschluss des Amtsgerichts Ingolstadt vom 29. April 2008 gemäß § 80 InsO die Befugnis verloren, den Prozess fortzuführen (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Mai 2006 – IX ZA 26/04, NJW-RR 2006, 1208). Gegenstandswert: 48.519,40 € Wiechers Joeres Mayen Grüneberg Maihold
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, Entscheidung vom 19.01.2007 - 14 O 637/05 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 22.01.2008 - 6 U 109/07 -

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Feb. 2009 - XI ZA 7/08

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Feb. 2009 - XI ZA 7/08

Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Feb. 2009 - XI ZA 7/08 zitiert 1 §§.

Insolvenzordnung - InsO | § 80 Übergang des Verwaltungs- und Verfügungsrechts


(1) Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über. (2) Ein gegen den Schuldner bestehendes Veräußerungsve

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Feb. 2009 - XI ZA 7/08 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Feb. 2009 - XI ZA 7/08 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 20. Jan. 2009 - XI ZR 487/07

bei uns veröffentlicht am 20.01.2009

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 487/07 Verkündet am: 20. Januar 2009 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ____

Bundesgerichtshof Urteil, 20. Jan. 2009 - XI ZR 504/07

bei uns veröffentlicht am 20.01.2009

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 504/07 Verkündet am: 20. Januar 2009 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja _______
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Feb. 2009 - XI ZA 7/08.

Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Okt. 2009 - XI ZR 261/08

bei uns veröffentlicht am 20.10.2009

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 261/08 vom 20. Oktober 2009 in dem Rechtsstreit Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Wiechers, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Ellenberger un

Referenzen

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 487/07 Verkündet am:
20. Januar 2009
Herrwerth,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
_____________________
VerbrKrG § 6 Abs. 2 Satz 4 (Fassung vom 27. April 1993)
RBerG Art. 1 § 1 (Fassung vom 30. August 1994)

a) Zur Nichtigkeit einer Vollmacht im Zeichnungsschein betreffend einen
mittelbaren Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds und dessen
Finanzierung wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 RBerG.

b) Zur Verjährung des Neuberechnungsanspruchs nach § 6 Abs. 2 Satz 4
VerbrKrG.
BGH, Urteil vom 20. Januar 2009 - XI ZR 487/07 - OLG Karlsruhe
LG Karlsruhe
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 20. Januar 2009 durch den Vorsitzenden Richter
Dr. h.c. Nobbe und die Richter Dr. Joeres, Dr. Ellenberger, Maihold und
Dr. Matthias

für Recht erkannt:
Die Revisionen der Parteien gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 18. September 2007 werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Kläger.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Parteien streiten über Ansprüche im Zusammenhang mit einem Verbraucherdarlehensvertrag zur Finanzierung einer Immobilienfondsbeteiligung.
2
Die Kläger, ein damals 51 Jahre alter Diplomingenieur und seine Ehefrau, eine 49 Jahre alte Lehrerin, wurden durch einen Vermittler geworben , sich an der "D. KG" (nachfolgend: Fonds) zu beteiligen. Sie unterzeichneten am 17. September 1997 ein als "Treuhandauftrag und Vollmacht" überschriebenes Formular (nachfolgend: Zeichnungsschein), in dem sie die P. GmbH (künftig: Treuhänderin), die nicht über eine Erlaubnis nach Art. 1 § 1 RBerG verfügte, beauftragten, für sie über die Treuhänderin die mittelbare Beteiligung an dem Fonds mit einer Gesamteinlage von 50.000 DM zuzüglich 5% Agio zu bewirken und zu deren Finanzierung ein Darlehen aufzunehmen, die Kreditmittel in Empfang zu nehmen und an die Fondsgesellschaft weiterzuleiten. Zugleich verpflichteten sie sich zur Sicherungsabtretung einer Risikolebensversicherung mit einer Versicherungssumme von mindestens 50% der Darlehenssumme.
3
DerZeichnungsschein enthält folgende von den Klägern gesondert unterschriebene und in Fettdruck gestaltete Erklärung: "Zur Durchführung des Treuhandauftrages erteile ich hiermit Vollmacht an die P. GmbH . Grundlagen sind der Verkaufsprospekt der D. KG mit Treuhand- und Gesellschaftsvertrag , den ich erhalten habe sowie die Hinweise auf der Rückseite dieses Treuhandauftrages."
4
der Auf Rückseite befinden sich unter der Überschrift "Hinweise zum Treuhandauftrag" unter anderem folgende Aussagen: "Mit dem vorliegenden „Treuhandauftrag und Vollmacht“ beauftragt und bevollmächtigt der Anleger den Treuhänder, für ihn die im Treuhandvertrag vorgesehenen Verträge abzuschließen. … Soweit vom Anleger beauftragt, schließt der Treuhänder zur Finanzierung der Gesamteinlage zuzüglich Nebenleistungen aufgrund der erteilten Vollmacht einen Darlehensvertrag ab und bestellt bankübliche Sicherheiten."
5
Abgesetzt am unteren Ende, aber durch einen Rahmen noch mit der Überschrift verbunden, ist folgende Erklärung abgedruckt: "Die Einschaltung einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als Abschluss-Treuhänder führt zu einer wesentlichen Vereinfachung der Vertragsabwicklung und stellt dem Anleger in allen Vertrags- und Verwaltungsangelegenheiten einen erfahrenen Ratgeber zur Seite."
6
Den Antrag auf Abschluss des Treuhandvertrages nahm die Treuhänderin am 9. Oktober 1997 an und schloss am 14./27. Oktober 1997 in Vertretung der Kläger mit der Beklagten einen Kreditvertrag über 53.300 DM zu einem Auszahlungskurs von 98,5%, einen bis zum 1. November 2006 festgeschriebenen Zinssatz von jährlich 7,95%, einem jährlichen Tilgungssatz von 1% und monatlichen Tilgungsraten in Höhe von 397,60 DM beginnend ab dem 1. Februar 1998. Die Angabe des Gesamtbetrages aller voraussichtlich von den Klägern zu erbringender Leistungen fehlt in der Darlehensurkunde. Zur Sicherung der Ansprüche der Beklagten diente neben der Verpfändung des Fondsanteils die vom Kläger erklärte Abtretung einer Lebensversicherung. Nach Valutierung des Darlehens leisteten die Kläger bis einschließlich 1. Februar 2006 an die Beklagte abzüglich der empfangenen Fondsausschüttungen Darlehensraten in Höhe von 11.209,48 €.
7
Die Kläger haben u.a. die Unwirksamkeit des Darlehensvertrages wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 RBerG i.V. mit § 134 BGB sowie gemäß § 6 Abs. 1 VerbrKrG (Vorschriften des VerbrKrG nachfolgend immer in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung) wegen fehlender Gesamtbetragsangabe geltend gemacht. Sie haben Rückzahlung der von ihnen erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen in Höhe von 11.209,48 € nebst Zinsen sowie Rückübertragung der Rechte aus der Lebensversicherung Zug um Zug gegen Übertragung der Fondsbeteiligung verlangt und Feststellung begehrt, dass der Beklagten aus dem Darlehensvertrag keine Ansprüche gegen sie zustehen. Hilfsweise haben sie Neuberechnung der vereinbarten Teilzahlungen unter Zugrundelegung eines Zinssatzes von 4% jährlich beantragt.
8
Das Landgericht hat die Beklagte unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, die von den Klägern auf den Darlehensvertrag geleisteten und noch zu leistenden Teilzahlungen für die Zeit ab dem 1. Januar 2002 mit einem Zinssatz von 4% neu zu berechnen. Die Berufung der Kläger hat das Berufungsgericht mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Neuberechnung vom Vertragsbeginn an vorzunehmen ist.
9
Während die Beklagte mit ihrer - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erstrebt , verfolgen die Kläger ihre Anträge weiter, soweit sie abgewiesen worden sind.

Entscheidungsgründe:


A.


10
Entgegen der Ansicht der Beklagten sind beide Revisionen, auch die der Kläger, insgesamt statthaft (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat die Revision in der Urteilsformel ohne Einschränkung zugelassen und sie nicht auf seine Entscheidung über den Neuberechnungsanspruch beschränkt, durch die allein die Beklagte beschwert ist. Eine solche Einschränkung kann sich zwar auch aus den Entscheidungsgründen ergeben, sofern sie daraus mit hinreichender Klarheit hervorgeht (Senat, Urteile vom 15. März 2005 - XI ZR 338/03, WM 2005, 1019, 1020; vom 27. Mai 2008 - XI ZR 132/07, WM 2008, 1260, Tz. 8 und vom 23. September 2008 - XI ZR 253/07, WM 2008, 2158, 2159, Tz. 6).
11
Das ist hier aber nicht der Fall. Das Berufungsgericht führt in den Entscheidungsgründen aus, die Revision sei "schon" mit Rücksicht auf die abweichende Rechtsauffassung des OLG Dresden (OLGR 2007, 192, Tz. 45) zuzulassen. Daraus geht nicht mit hinreichender Klarheit hervor, dass das Berufungsgericht die Zulassung der Revision auf die Frage der Verjährung des Neuberechnungsanspruches aus § 6 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG beschränken und die zwischen den Parteien ebenfalls streitige Frage eines Verstoßes der Vollmacht gegen das Rechtsberatungsgesetz von einer revisionsrechtlichen Nachprüfung ausschließen wollte. Die für die Zulassung der Revision gegebene Begründung bezieht sich zwar auf die Verurteilung der Beklagten. Die Beifügung des Wortes "schon" spricht aber dafür, dass es nach Ansicht des Berufungsgerichts neben dem angeführten noch einen weiteren, die abgewiesenen Ansprüche der Klägerin betreffenden Zulassungsgrund gibt. Jedenfalls ist eine solche Auslegung nicht ausgeschlossen. Dies geht zu Lasten der Beklagten, da eine Beschränkung der Zulassung der Revision nicht klar ist.

B.


12
Die Revisionen der Parteien sind unbegründet.

I.


13
Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung, soweit dies für das Revisionsverfahren von Bedeutung ist, im Wesentlichen wie folgt begründet :
14
Zwischen den Parteien sei am 14./27. Oktober 1997 ein Darlehensvertrag zustande gekommen, weil die Kläger bei Abschluss des Darlehensvertrages von der Treuhänderin wirksam vertreten worden seien. Die im Zeichnungsschein erteilte Vollmacht zur Bewirkung des Fondsbeitritts und zum Abschluss des Darlehensvertrages verstoße nicht gegen Art. 1 § 1 RBerG und sei daher nicht gem. § 134 BGB nichtig. Der Treuhandauftrag und die Vollmacht seien im Schwerpunkt nicht auf die Besorgung von Rechtsangelegenheiten, sondern auf die Wahrung wirtschaftlicher Belange gerichtet. Durch die inhaltlich beschränkte Vollmacht werde der Treuhänderin nur die Befugnis eingeräumt, zur Durchführung des Treuhandvertrages die mittelbare Kapitalbeteiligung zu begründen , das hierfür erforderliche Finanzierungsdarlehen aufzunehmen und den Gesellschaftsanteil zu verwalten. Der Hinweis auf der Rückseite des Zeichnungsscheins, dass die Einschaltung der Treuhänderin zur wesentlichen Vereinfachung der Vertragsabwicklung führe und den Klägern in allen Vertrags- und Verwaltungsfragen ein erfahrener Ratgeber zur Seite stehe, ändere daran nichts. Der Hinweis stelle eine bloß werbende Anpreisung, nicht die Beschreibung des Vollmachtsinhalts dar und sei nicht geeignet, den Schwerpunkt der vertraglichen Tätigkeit der Treuhänderin in den Bereich der rechtlichen Beratung zu verschieben. Die Einschaltung der Treuhänderin diene vielmehr vor allem der "wesentlichen Vereinfachung der Vertragsabwicklung".
15
Der Darlehensvertrag sei auch nicht wegen Fehlens der Gesamtbetragsangabe nach § 6 Abs. 1 VerbrKrG nichtig. Zwar enthalte der Darlehensantrag die nach § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1b VerbrKrG erforderliche Gesamtbetragsangabe nicht. Da die Kläger das Darlehen empfangen hätten, sei dieser Fehler aber geheilt worden und der Darlehensvertrag gem. § 6 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG wirksam. Allerdings vermindere sich der vertraglich geschuldete Zins für das Darlehen nach § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG auf den gesetzlichen Zinssatz von jährlich 4%. Der aus § 6 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG folgende Anspruch der Kläger auf Neuberechnung der vereinbarten Teilzahlungen werde entgegen der Auffassung des Landgerichts durch die Verjährungseinrede der Beklagten zeitlich nicht begrenzt. Der Neuberechnungsanspruch diene zwar der Durchsetzung des Anspruchs auf die Rückzahlung überzahlter Zinsen. Er komme daher als Nebenforderung nicht mehr in Betracht, wenn dieser Hauptanspruch etwa wegen Verjährung nicht mehr durchsetzbar sei. Das gelte aber nicht für ein Annuitätendarlehen, wie es hier gegeben sei. Bei diesem sei von der in ihrer Gesamthöhe feststehenden Jahresleistung vereinbarungsgemäß stets zunächst ein der Höhe nach ständig abnehmender Teil auf die fälligen Zinsen zu verrechnen, während der jeweils verbleibende Rest der Kapitaltilgung diene. Deshalb bestehe hinsichtlich der vom Darlehensgeber aufgrund der Formnichtigkeit des Vertrages zuviel berechneten Zinsen kein Rückzahlungsanspruch gem. § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB i.V. mit § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG. Vielmehr sei in einem solchen Fall - wie allgemein, wenn die Bank aufgrund einer nichtigen Vertragsklausel zuviel Zinsen berechnet habe - lediglich die Verrechnung der gezahlten Darlehensraten zu berichtigen. Der fälschlicherweise auf den Zinsanteil berechnete Betrag sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 112, 352, 354 f.) zur Tilgung zu verwenden. Diese vom Bundesgerichtshof entwickelten Rechtsgrundsätze seien auch auf formunwirksame Darlehensverträge zu übertragen. Zumindest dürfe die Beklagte gemäß § 242 BGB die Verrechnung der überzahlten Zinsanteile auf die Darlehensrückzahlungsschuld allein schon deshalb nicht verweigern, weil sie die Formnichtigkeit zu vertreten habe.

II.


16
1. Revision der Kläger
17
Die Revision der Kläger hat keinen Erfolg. Die Ausführungen des Berufungsgerichts, mit denen es das Zustandekommen eines Darlehensvertrages zwischen den Parteien bejaht hat, weil die Treuhänderin von den Klägern wirksam zur Aufnahme des Finanzierungsdarlehens bevollmächtigt gewesen sei, halten rechtlicher Überprüfung stand. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht die Nichtigkeit der Vollmacht wegen eines Verstoßes gegen Art. 1 § 1 RBerG verneint.
18
a) Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bedarf derjenige, der ausschließlich oder hauptsächlich die rechtliche Abwicklung eines Grundstückserwerbs oder Fondsbeitritts im Rahmen ei- nes Steuersparmodells besorgt, der Erlaubnis nach Art. 1 § 1 RBerG. Ein ohne diese Erlaubnis abgeschlossener Treuhand- bzw. Geschäftsbesorgungsvertrag , der so umfassende rechtliche Befugnisse und Pflichten des Auftragnehmers enthält, ist daher nichtig, wobei die Nichtigkeit nach dem Schutzgedanken des Art. 1 § 1 RBerG i.V. mit § 134 BGB auch die dem Treuhänder/Geschäftsbesorger erteilte umfassende Vollmacht erfasst (st.Rspr., BGHZ 145, 265, 269 ff.; 159, 294, 299; 167, 223, 227, Tz. 12; 174, 334, 338, Tz. 15; Senatsurteile vom 5. Dezember 2006 - XI ZR 341/05, WM 2007, 440, 441, Tz. 14, vom 27. Februar 2007 - XI ZR 56/06, WM 2007, 731, 732, Tz. 15, vom 26. Februar 2008 - XI ZR 74/06, WM 2008, 683, 686, Tz. 26 und vom 11. November 2008, WM 2008, 2359, 2362, Tz. 33, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen, m.w.Nachw.).
19
Dagegen ist eine in einem Zeichnungsschein erteilte Vollmacht nicht wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig, wenn sie nicht den Abschluss eines ganzen Bündels von Verträgen mit mannigfaltigem rechtlichen Beratungsbedarf zum Gegenstand hat, sondern sich vielmehr auf die Erklärung des Beitritts zur Fondsgesellschaft und auf die Aufnahme der Finanzierungsdarlehen beschränkt und unabhängig von einer umfassenden Geschäftsbesorgungsvollmacht erteilt worden ist, neben der sie eine selbständige Bedeutung haben sollte (vgl. etwa BGHZ 167, 223, 228, Tz. 15; Senatsurteile vom 10. Oktober 2006 - XI ZR 265/05, WM 2007, 108, 110, Tz. 20 und vom 11. November 2008, WM 2008, 2359, 2362, Tz. 35, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen ).
20
Abgrenzung Zur erlaubnisfreier Geschäftsbesorgung von erlaubnispflichtiger Rechtsbesorgung ist auf den Kern und den Schwerpunkt der Tätigkeit abzustellen, weil eine Besorgung fremder Geschäfte außer mit wirtschaftlichen Belangen vielfach auch mit rechtlichen Vorgängen verknüpft ist. Maßgeblich ist, ob die Tätigkeit überwiegend auf wirtschaftlichem Gebiet liegt und die Wahrnehmung wirtschaftlicher Belange bezweckt , oder ob die rechtliche Seite der Angelegenheit im Vordergrund steht und es wesentlich um die Klärung rechtlicher Verhältnisse geht (vgl. Senat, Urteil vom 18. Juli 2006 - XI ZR 143/05, WM 2006, 1673, 1675, Tz. 22 m.w.Nachw.). Bei der insoweit vorzunehmenden Prüfung, ob eine angebotene Dienstleistung als Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten oder nur als kaufmännische Hilfeleistung einzuordnen ist, ist entscheidend, ob die Teiltätigkeit als sozial abgrenzbare Aktivität mit eigenem , von dem sonstigen Berufsinhalt geschiedenen charakteristischen Gepräge im Hinblick auf die zu wahrenden Gemeinwohlbelange verboten werden muss (BVerfG NJW 1998, 3481, 3483; BGHZ 153, 214, 218 f.; Senat, Urteil vom 18. September 2001 - XI ZR 321/00, WM 2001, 2113, 2114 und Beschluss vom 22. April 2008, WM 2008, 1211 f., Tz. 3).
21
b) Unter Anwendung dieser Grundsätze hat das Berufungsgericht dem Zeichnungsschein rechtsfehlerfrei keine umfassende Rechtsbesorgungsvollmacht entnommen. Die Treuhänderin ist im Zeichnungsschein mit dem Erwerb, der Verwaltung und der Abwicklung der Fondsbeteiligung einschließlich ihrer Finanzierung beauftragt worden. Allein hierauf bezieht sich die erteilte Vollmacht. Der Schwerpunkt der von der Treuhänderin geschuldeten Tätigkeiten liegt nicht auf rechtlichem, sondern auf wirtschaftlichem Gebiet. Die Geschäftsbesorgungstätigkeit der Treuhänderin hat auch kein Bündel von Verträgen mit mannigfaltigem rechtli- chen Beratungsbedarf zum Gegenstand, sondern ausweislich der im Zeichnungsschein aufgeführter Aufträge und des in Bezug genommenen Treuhandvertrages lediglich die Bewirkung des mittelbaren Beitritts zum Fonds, die Verwaltung dieser Beteiligung und die Aufnahme des Finanzierungsdarlehens. Eine darüber hinausgehende rechtliche Beratung ist nicht Gegenstand des Geschäftsbesorgungsvertrages. Auch der Satz am Ende der "Hinweise zum Treuhandauftrag", nach dem die Treuhänderin den Klägern in allen Vertrags- und Verwaltungsangelegenheiten als erfahrener Ratgeber zur Seite gestellt wird, enthält keinen Auftrag zur umfassenden Rechtsberatung. Wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausgeführt hat, handelt es sich bei diesem Passus, der deutlich von der Beschreibung des Umfangs der Vollmacht abgesetzt ist, lediglich um eine werbende Anpreisung, die keine rechtliche Bedeutung hat.
22
2. Die Revision der Beklagten
23
Die Revision der Beklagten ist ebenfalls unbegründet. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht einen Neuberechnungsanspruch der Kläger ab Vertragsbeginn bejaht und die Verjährungseinrede der Beklagten nicht durchgreifen lassen.
24
a) Das Berufungsgericht ist zu Recht - was von der Revision auch nicht angegriffen wird - davon ausgegangen, dass der wegen fehlender Gesamtbetragsangabe nichtige Darlehensvertrag (§ 6 Abs. 1 VerbrKrG) durch Auszahlung der Valuta an die Treuhänderin gültig geworden ist (§ 6 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG).
25
Die b) Heilung des Formmangels hat nach § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG zur Folge, dass sich der vertraglich vereinbarte Zinssatz auf den gesetzlichen Zinssatz von 4 % ermäßigt. Die Kläger können daher nach § 6 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG unter Berücksichtigung der verminderten Zinsen eine Neuberechnung der monatlichen Leistungsraten verlangen. Darüber hinaus haben sie einen Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB auf Rückzahlung überzahlter Zinsen (BGHZ 149, 80, 89; 149, 302, 310) und können bis zur Neuberechnung die Zahlung weiterer Raten nach § 273 Abs. 1 BGB verweigern (BGHZ 149, 302, 311).
26
c) Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht eine Verjährung des Neuberechnungsanspruchs auch für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2001 verneint.
27
aa) Im Ausgangspunkt unzutreffend hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, maßgeblich für die Verjährung des Neuberechungsanspruchs nach § 6 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG sei die Verjährung eines daneben bestehenden Bereicherungsanspruchs aus § 812 BGB auf Rückzahlung überzahlter Zinsen.
28
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts stehen der Neuberechnungs - und ein etwaiger Bereicherungsanspruch selbständig nebeneinander und gewähren unterschiedliche Rechte (BGHZ 149, 302, 310 f.). Der Anspruch auf Neuberechnung ist nicht lediglich ein Hilfsanspruch zum Bereicherungsanspruch. Er dient entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht dazu, dem Kunden die Errechnung etwaiger Bereicherungsansprüche zu ermöglichen (Senatsurteile vom 9. Mai 2006 - XI ZR 119/05, WM 2006, 1243, 1246 f., Tz. 32 und XI ZR 114/05, BKR 2006, 405, 408, Tz. 32). Auch in zeitlicher Hinsicht sind der Bereicherungs - und der Neuberechnungsanspruch nicht kongruent. Während der Bereicherungsanspruch lediglich in der Vergangenheit liegende Überzahlungen erfasst (BGHZ 149, 80, 89), besteht der Anspruch auf Neuberechnung darüber hinaus für die gesamte vereinbarte Vertragslaufzeit, unabhängig davon, ob Teilzahlungen erfolgt sind. Er entsteht bereits mit Heilung des formnichtigen Darlehensvertrages, bevor der Kreditnehmer eine Teilleistung erbracht hat und gibt auch einen Anspruch auf Berechnung der zukünftig fällig werdenden Teilleistungen. Aus dieser Selbständigkeit des Neuberechnungsanspruchs folgt, dass er unabhängig von etwaigen Rückforderungsansprüchen des Kreditnehmers einer eigenständigen Verjährung unterliegt.
29
Der bb) Neuberechnungsanspruch ist entgegen der Ansicht der Revision weder nach § 197 BGB a.F. noch nach § 195 BGB a.F. i.V. mit Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB, §§ 195, 199 BGB n.F. verjährt.
30
(1) Eine Verjährung nach § 197 BGB a.F. scheidet bereits deswegen aus, weil der Neuberechnungsanspruch kein Anspruch auf regelmäßig wiederkehrende Leistungen ist. Er ist nach oben Gesagtem auch nicht ein bloßer Hilfsanspruch zur Durchsetzung des Anspruchs auf Rückzahlung ratierlich gezahlter Zinsen.
31
(2) Auch nach § 195 BGB a.F. i. V. mit Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB, §§ 195, 199 BGB n.F. ist der Anspruch nicht verjährt, weil die Verjährungsfrist bei Klageerhebung noch nicht zu laufen begonnen hatte.
32
Nach (a) § 199 Abs. 1 BGB, der auch in Übergangsfällen - wie hier - auf noch nicht nach § 195 BGB a.F. verjährte Ansprüche anzuwenden ist (Senatsurteil BGHZ 171, 1, 8 ff., Tz. 23 ff.), beginnt die Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Der Anspruch auf Neuberechnung entsteht bereits kraft Gesetzes ab Heilung des formnichtigen Vertrages nach § 6 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG (Bülow/Artz, Verbraucherkreditrecht 6. Aufl. § 494 Rdn. 63). Da die subjektiven Voraussetzungen bei einem Annuitätendarlehen - wie hier - wegen der leichten Erkennbarkeit des Fehlens der Gesamtbetragsangabe in der Regel mit Aushändigung des Darlehensvertrages an den Kreditnehmer vorliegen, würde das dazu führen , dass der Neuberechnungsanspruch lange vor Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit verjährt wäre und der Kreditgeber die Neuberechnung trotz fortbestehenden Kreditvertrages verweigern könnte.
33
(b) Das ist mit dem Schutzzweck des § 6 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG nicht vereinbar. Der Gesetzgeber hat nach der Gesetzesbegründung den Kreditgeber, der es in der Hand hat, die Formvorschriften einzuhalten, mit Sanktionen belastet, die sich am Schutzzweck der jeweiligen Norm orientieren (BT-Drucks. 11/5462 S. 21). Das Kreditverhältnis ist ein Dauerschuldverhältnis , durch das der Kreditnehmer bis zu seiner Beendigung zur Erbringung von Teilzahlungen verpflichtet ist. Der Neuberechnungsanspruch soll dem Kreditnehmer für die gesamte Vertragslaufzeit die notwendige Kenntnis von der Art und Weise seiner Rückzahlungspflicht vermitteln (§ 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1c VerbrKrG). Der Neuberechnungsanspruch ist danach vom Gesetzgeber als (Dauer-)Nebenpflicht des Kreditgebers konzipiert worden, die bis zur Beendigung des Dauerschuldverhältnisses besteht. Diese Konzeption würde konterkariert, wenn der Anspruch vor Beendigung des Kreditverhältnisses wegen Verjährung nicht mehr durchsetzbar wäre. Daher beginnt die Verjährung des Neuberechnungsanspruchs nicht vor Beendigung des Darlehensverhältnisses zu laufen (vgl. ähnlich zum Verhältnis von Haupt- und Hilfsansprüchen Staudinger/Peters, BGB Neubearb. 2004 § 195 Rdn. 26).
34
Da das Darlehensverhältnis bei Klageerhebung noch bestand und die Kläger den Neuberechnungsanspruch erst nach Klageerhebung geltend gemacht haben, ist er danach nicht verjährt.

III.


35
Nach alledem waren die Revisionen der Parteien als unbegründet zurückzuweisen. Die Kosten des Revisionsverfahrens waren nach § 97 Abs. 1 ZPO i.V. mit § 92 Abs. 2 ZPO insgesamt den Klägern aufzuerlegen , weil der Wert der erfolglosen Revision der Beklagten im Verhältnis zum Gesamtstreitwert geringfügig ist und keine zusätzliche Kosten verursacht hat.
Nobbe Joeres Ellenberger
Maihold Matthias
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 26.01.2007 - 4 O 319/06 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 18.09.2007 - 17 U 26/07 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 504/07 Verkündet am:
20. Januar 2009
Herrwerth,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
_____________________
VerbrKrG § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1b, § 6 Abs. 2 Satz 4 (jeweils in der bis zum
30. September 2000 geltenden Fassung)

a) Die im Darlehensvertrag entgegen § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1b VerbrKrG fehlende
Gesamtbetragsangabe hat bei vereinbarungsgemäßer Auszahlung
der Darlehensvaluta zur Folge, dass der Darlehensnehmer die Neuberechnung
der monatlichen Leistungsraten unter Berücksichtigung der auf
den gesetzlichen Zinssatz verminderten Zinsen und gemäß § 812 Abs. 1
Satz 1 Alt. 1 BGB die Rückzahlung überzahlter Zinsen verlangen kann.

b) Ein Wahlrecht des Verbrauchers, statt dessen die den gesetzlichen Zinssatz
übersteigenden, in den vereinbarten Ratenzahlungen enthaltenen
Zinsen zur Tilgung des Darlehensrückzahlungsanspruchs zu verrechnen,
besteht nicht (Abgrenzung zu BGHZ 112, 352).
BGH, Urteil vom 20. Januar 2009 - XI ZR 504/07 - OLG Stuttgart
LG Stuttgart
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche
Verhandlung vom 20. Januar 2009 durch den Vorsitzenden Richter
Dr. h.c. Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen sowie die
Richter Dr. Ellenberger und Dr. Matthias

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Teilanerkenntnis- und Teilurteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 1. Oktober 2007 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Der Kläger und die beklagte Bank streiten über die Rechtsfolgen der fehlenden Gesamtbetragsangabe in einem Verbraucherkreditvertrag.
2
Der Kläger nahm mit Vertrag vom 1./17. Juni 1996 bei der Beklagten ein Annuitätendarlehen in Höhe von 105.000 DM zur Finanzierung einer Fondsbeteiligung auf. Das Disagio betrug 10%, der bis zum 30. Mai 2001 festgeschriebene Nominalzinssatz 6,15% p.a. und die Anfangstilgung 2% p.a. bei vierteljährlich zu zahlenden Raten in Höhe von 2.139,37 DM. Als vom Kläger zu tragende Gesamtbelastung wurden die Summe aller Zahlungen bis zum Ablauf der Zinsbindungsfrist sowie die dann noch bestehende Restschuld des bis zum 30. Mai 2016 zu tilgenden Darlehens angegeben. Die Darlehensvaluta wurde von der Beklagten vertragsgemäß ausgezahlt. Nach Ablauf der Zinsbindungsfrist vereinbarten die Parteien am 20. Juni/12. September 2001 einen neuen Nominalzinssatz in Höhe von 7,71% p.a. unter Festschreibung bis zum 30. Mai 2006, einen anfänglichen Tilgungssatz von 3,5% p.a. und jeweils zum 30. eines Monats fällig werdende Raten in Höhe von 882,77 DM (= 451,35 €), die der Kläger bis heute leistet. Der Gesamtbetrag der Zahlungen und die dann bestehende Restschuld waren wiederum bis zum Ende der Zinsbindung angegeben. Nach Ablauf dieser Zinsbindungsfrist wurde keine erneute Vereinbarung getroffen.
3
Mit seiner Klage hat der Kläger begehrt, festzustellen, dass der den gesetzlichen Zinssatz von 4% p.a. übersteigende Teil der seit dem 30. Juni 1996 geleisteten und künftig noch zu leistenden Ratenzahlungen auf die Darlehensforderung zu verrechnen ist, hilfsweise die Beklagte zur Neuberechnung der von ihm seit dem 30. Juni 1996 zu zahlenden Teilleistungen unter Zugrundelegung eines Zinssatzes von 4% p.a. sowie zur Erstattung zuviel gezahlter Zinsen zu verurteilen und festzustellen, dass er lediglich Zinsen in Höhe von 4% p.a. schulde.
4
Das Landgericht hat der Klage im Hauptantrag stattgegeben. Dagegen hat die Beklagte Berufung eingelegt. In der Berufungsinstanz hat der Kläger - neben der weiterhin begehrten Tilgungsverrechnung - die Aufrechnung mit Rückforderungsansprüchen aus in der Zeit vom 30. Juni 1996 bis 30. August 2007 überzahlten Zinsen gegenüber dem Darlehensrückzahlungsanspruch erklärt. Das Berufungsgericht hat unter Abweisung des Hauptantrages die Beklagte entsprechend dem Hilfsantrag durch Teilurteil zur Neuberechnung der zu zahlenden Raten verurteilt und dem Feststellungsbegehren stattgegeben, wobei das Urteil hinsichtlich der bereits geleisteten Raten und der Feststellung auf dem Anerkenntnis der Beklagten beruht. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils, soweit vom Berufungsgericht zu seinem Nachteil erkannt worden ist.

Entscheidungsgründe:


5
Die Revision ist unbegründet.

I.


6
Das Berufungsgericht, dessen Urteil in WM 2007, 2281 veröffentlicht ist, hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt :
7
Dem Kläger stehe kein Recht zur Tilgungsverrechnung zu. Er könne weder verlangen, dass die in der Vergangenheit über den lediglich geschuldeten gesetzlichen Zinssatz von 4% p.a. hinaus gezahlten Zinsen zur Tilgung der Hauptforderung verrechnet werden, noch stehe ihm das Recht zu, zur schnelleren Tilgung des Darlehens die Raten in vereinbarter Höhe weiter zu zahlen. Ein solches Recht ergebe sich nicht aus dem Vertrag, da die Vereinbarung eines Annuitätendarlehens in der Regel nicht den Schluss zulasse, dass die vereinbarte Ratenhöhe unabhängig von den Zins- und Tilgungssätzen Geltung haben solle. Eine Sondertilgungsmöglichkeit hätten die Parteien nicht vereinbart. Auch aus dem Verbraucherkreditgesetz folge kein Wahlrecht des Klägers zur Tilgungsverrechnung. Soweit ein solches Wahlrecht bei der außer Kraft getretenen Vorschrift des § 1a Abs. 3 Satz 2 AbzG anerkannt gewesen sei, lasse sich weder aus dem Wortlaut des § 6 Abs. 2 VerbrKrG noch aus dem Willen des Gesetzgebers und dem Schutzzweck des Verbraucherkreditgesetzes entnehmen, dass dieses Wahlrecht habe weiter gelten sollen. Die begehrte Tilgungsverrechnung laufe dem erklärten Zweck des § 6 VerbrKrG zuwider, einen Kompromiss zwischen den Interessen von Kreditgeber und Kreditnehmer zu erzielen, da der Kläger mit einer Tilgungsverrechnung in die Rechtsstellung der Beklagten eingreife. Diese verlöre durch die erstrebte Verrechnung auf die Hauptforderung das Recht, sich gegenüber den bereicherungsrechtlichen Ansprüchen auf Erstattung der überzahlten Zinsen auf Verjährung zu berufen. Eine andere Auslegung des Verbraucherkreditgesetzes werde auch nicht durch Gemeinschaftsrecht gefordert.
8
Die vom Kläger in der Berufungsinstanz erstmals erklärte Aufrechnung mit den aus den überzahlten Zinsen herrührenden Rückforderungsansprüchen gegenüber der Darlehensschuld führe ebenfalls nicht zum Erfolg des Hauptantrages. Es fehle an einer Aufrechnungslage, da die Hauptforderung über den bereits auf die Tilgung verrechneten Teil hinaus noch nicht erfüllbar gewesen sei. Hinsichtlich aller bis zum 31. Dezember 2002 geleisteten Überzahlungen sei eine Aufrechnung auch wegen Verjährung ausgeschlossen.

II.


9
Das Berufungsurteil hält rechtlicher Überprüfung stand. Der Kläger kann nicht verlangen, dass die den gesetzlichen Zinssatz übersteigenden , in den vereinbarten Ratenzahlungen enthaltenen Zinsen auf die Hauptforderung verrechnet werden.
10
1. Zutreffend - und von den Parteien zu Recht nicht angegriffen - ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass im Kreditvertrag die gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1b Satz 2 VerbrKrG in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung (im Folgenden: a.F.) erforderliche Angabe des Gesamtbetrags fehlt. Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats ist auch in den Fällen, in denen - wie hier - eine unechte Abschnittsfinanzierung vereinbart wird, der Gesamtbetrag aller vom Verbraucher zu erbringenden Leistungen gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1b Satz 2 VerbrKrG a.F. auf Grundlage der bei Abschluss des Vertrages maßgeblichen Bedingungen anzugeben (BGHZ 159, 270, 274 ff.; BGHZ 167, 252, 262, Tz. 25; Senatsurteile vom 14. September 2004 - XI ZR 11/04, WM 2004, 2306, 2307, vom 19. Oktober 2004 - XI ZR 337/03, WM 2004, 2436, 2437 und vom 9. Mai 2006 - XI ZR 119/05, WM 2006, 1243, 1245 f., Tz. 26). Diesen Anforderungen wird der zwischen den Parteien geschlossene Darlehensvertrag nicht gerecht, da jeweils nur die für die Zeit der Zinsfestschreibung zu erbringenden Beträge und die danach noch bestehende Restschuld, nicht aber die für die Gesamtlaufzeit des Vertrages zu erbringenden Zahlungen ausgewiesen werden (vgl. Senatsurteile BGHZ 167, 252, 263, Tz. 29 und vom 9. Mai 2006 - XI ZR 119/05, WM 2006, 1243, 1246, Tz. 28).

11
Dies hat, da die Darlehensvaluta vereinbarungsgemäß ausgezahlt wurde, nach § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG zur Folge, dass der Kläger der Beklagten statt des festgelegten Vertragszinses lediglich den gesetzlichen Zinssatz von 4% p.a. schuldet. Wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat, kann der Darlehensnehmer in diesem Fall gemäß § 6 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG unter Berücksichtigung der verminderten Zinsen eine Neuberechnung der monatlichen Leistungsraten und gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB die Rückzahlung überzahlter Zinsen verlangen (Senat, BGHZ 149, 80, 89; 149, 302, 310; Urteil vom 9. Mai 2006 - XI ZR 119/05, WM 2006, 1243, 1246, Tz. 32). Dies ziehen die Parteien zu Recht nicht in Zweifel.
12
2. Der Kläger ist jedoch der Auffassung, er könne von der Beklagten wahlweise verlangen, den Teil der vereinbarten Raten, der den gesetzlichen Zinssatz von 4% p.a. übersteigt, in vollem Umfang zur Tilgung des Darlehensrückzahlungsanspruchs zu verrechnen. Ein solches Wahlrecht hat das Berufungsgericht aber entgegen der Auffassung der Revision zu Recht abgelehnt.
13
a) Dem vom Kläger beanspruchten Wahlrecht steht bereits entgegen , dass die Parteien hier eine abweichende Tilgung vereinbart haben. Das Recht zu bestimmen, welche von mehreren Forderungen getilgt werden soll, steht zwar grundsätzlich dem Schuldner zu (§ 366 Abs. 1 BGB). Haben Gläubiger und Schuldner jedoch bereits vor Bewirkung der Leistungen eine Vereinbarung über die Anrechnung künftiger Zahlungen auf bestimmte Verbindlichkeiten getroffen, so schließt dies ein einseiti- ges Bestimmungsrecht des Schuldners aus (BGHZ 91, 375, 379 f.; Senat , Urteil vom 27. Juni 1995 - XI ZR 213/94, WM 1995, 1663 f.).
14
aa) So ist es hier. Aus dem Darlehensvertrag stehen der Beklagten zwei verschiedene Zahlungsansprüche zu, der Anspruch auf Zahlung von Zinsen und der Anspruch auf Tilgung des Darlehens. Die Parteien haben im Darlehensvertrag vom 1./17. Juni 1996 und in der Prolongationsvereinbarung vom 20. Juni/12. September 2001 eine Vereinbarung zur Anrechnung der Zahlungen auf die beiden verschiedenen Ansprüche getroffen. Beim Annuitätendarlehen, wie es die Parteien vereinbart haben, ist von der in ihrer Gesamthöhe gleich bleibenden Jahresleistung vereinbarungsgemäß stets ein der Höhe nach ständig abnehmender Teil auf die fälligen Zinsen zu verrechnen, der jeweilige Rest dient der Kapitaltilgung (Senat BGHZ 112, 352, 355). Diese Anrechnungsvereinbarung wird in einem festen Zinssatz und einem festen (anfänglichen) Tilgungssatz, aus denen sich die Annuitätenrate errechnet, zum Ausdruck gebracht. Danach wurden hier in der ersten Zinsfestschreibungsperiode 6,15% p.a. und in der zweiten 7,71% p.a. der vereinbarten Darlehensraten zur Tilgung der Zinsforderung gezahlt. Dem steht nicht entgegen, dass aufgrund der gesetzlichen Anordnung des § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG der Zinssatz auf 4% p.a. herabgemindert ist. Die inhaltliche Modifikation des tatsächlich Geschuldeten lässt die rechtlich selbständige Anrechnungsvereinbarung unberührt (für die einseitige Leistungszweckbestimmung des Zahlenden bei Unwirksamkeit des Vertrages BGHZ 98, 174, 181; BGH, Urteil vom 6. November 1986 - III ZR 70/86, WM 1987, 101). In Höhe der Differenz des vereinbarten Zinssatzes zum tatsächlich geschuldeten gesetzlichen Zinssatz bleibt es damit dabei, dass der Darlehensnehmer nicht die Hauptforderung getilgt, sondern lediglich mehr Zinsen als geschuldet gezahlt hat.
15
bb) Selbst wenn man davon ausgeht, dass in der Weiterzahlung der vereinbarten Raten trotz Kenntnis des geminderten Zinssatzes der Wille des Klägers zum Ausdruck kommt, von der ursprünglichen Tilgungsvereinbarung abzuweichen, so führt dies nicht zu einer Umwidmung der Zahlungen. Eine abredewidrige Bestimmung des Schuldners ist nur wirksam, wenn durch ausdrückliche oder stillschweigende Zustimmung des Gläubigers eine Änderungsvereinbarung zustande kommt (MünchKommBGB/Wenzel, 5. Aufl., § 366 Rdn. 7; Staudinger/Olzen, BGB, Neubearb. 2006, § 366 Rdn. 49). An einer solchen Zustimmung der Beklagten fehlt es hier.
16
b) Zu Recht entnimmt das Berufungsgericht den vertraglichen Vereinbarungen der Parteien auch nicht, dass die vereinbarte Rate in der Höhe, die den Zinsanteil übersteigt, immer - d.h. unabhängig vom geschuldeten Zinssatz - zur Tilgung der Hauptforderung zu verwenden ist.
17
aa) Nach den aus Rechtsgründen nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts sind im Darlehensvertrag nicht etwa feste monatliche Raten unabhängig von der jeweiligen Zinshöhe festgelegt worden. Aus dem Umstand, dass sich die gleich bleibende Zahlungsrate aus der Anfangstilgung (2% bzw. 3,5% p.a.) und dem Nominalzins (6,15% bzw. 7,71% p.a.) bezogen auf den Darlehensnennbetrag (105.000 DM) errechnet, ergibt sich vielmehr, dass beide Parameter nach dem Willen der Parteien für die Höhe der Rate maßgeblich sein sollen (Senat, Urteile vom 9. Mai 2006 - XI ZR 119/05, WM 2006, 1243, 1246, Tz. 30 und XI ZR 114/05, BKR 2006, 405, 408, Tz. 30). Auch wenn der Tilgungssatz jeder Rate in der Höhe vom Zinsanteil abhängt und ständig zunimmt, so liegen die jeweiligen Verhältnisse von Zins- und Tilgungsanteil dennoch für jeden Zahlungstermin bereits bei Abschluss des Vertrages im Voraus genau fest und sind als solche auch Grundlage der Parteivereinbarung (Canaris, NJW 1987, 609, 616). Nach der Vorstellung der Parteien ist der Tilgungssatz also bei jeder Rate zwar unterschiedlich hoch, jedoch nicht beliebig.
18
bb) Dieser Beurteilung steht auch das von der Revision angeführte Senatsurteil vom 23. Oktober 1990 (BGHZ 112, 352) nicht entgegen. Jedenfalls wird an einer daraus etwa zu entnehmenden abweichenden Auffassung nicht festgehalten. Anders als im Streitfall geht es dort um die Korrektur einer falschen Verrechnung der Darlehensgeberin. Dort konnten die Ratenzahlungen des Darlehensnehmers - anders als hier - nicht zur Leistung der (nicht geschuldeten) Zinszuschläge bestimmt sein, da die Darlehensgeberin erst im Nachhinein von ihrem vermeintlichen Zinserhöhungsrecht Gebrauch gemacht und rückwirkend die vom Darlehensnehmer zur Tilgung der Hauptforderung gezahlten Beträge fälschlicherweise auf die tatsächlich nicht geschuldeten Zinsen verrechnet hat (BGHZ 112, 352, 355 f., vgl. hinsichtlich des dort nicht abgedruckten Teils WM 1990, 1989, 1990). Wie der Senat dort ausgeführt hat, entsteht in einem solchen Fall, wenn die Bank aufgrund einer nichtigen Vertragsklausel zuviel Zinsen berechnet hat, in Höhe der Differenz nicht bei jeder Leistung sofort ein Bereicherungsanspruch des Darlehensnehmers auf Rückzahlung (BGHZ 112 aaO S. 355). Dies ist im Streitfall anders. Die Zahlungen des Klägers wurden nicht fälschlicherweise, sondern vereinbarungsgemäß auf die Zinsen verrechnet. Werden aber - wie hier - mit jeder Rate anteilig rechtsgrundlos Zinsen gezahlt, so entsteht auch bei einem Annuitätendarlehen im Zeitpunkt jeder Überzahlung ein bereicherungsrechtlicher Rückgewähranspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB und zwar - anders als die Revision meint - auch in den Fällen, in denen nicht der gesamte Darlehensvertrag, sondern nur Zinszahlungen rückabzuwickeln sind (Senatsurteile BGHZ 149, 302, 310 und vom 9. Mai 2006 - XI ZR 119/05, WM 2006, 1243, 1246, Tz. 32 sowie XI ZR 114/05, BKR 2006, 405, 409, Tz. 32).
19
cc) Ob - wie das Berufungsgericht meint - etwas anderes gilt, wenn bei einem Annuitätendarlehen ausnahmsweise feste Mindest- oder Wunschraten vereinbart wurden, die unabhängig vom Zinssatz Geltung haben sollen, bedarf keiner Entscheidung. Ein solcher Fall liegt nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts hier nicht vor. Der Umstand, dass mit Anhebung des Zinssatzes durch die Prolongationsvereinbarung im Jahr 2001 auch die Ratenhöhe angehoben wurde , spricht vielmehr dafür, dass die Parteien die Ratenhöhe gerade nicht unabhängig vom konkreten Zinssatz festgelegt haben.
20
c) Zutreffend geht das Berufungsgericht auch davon aus, dass sich aus dem Verbraucherkreditgesetz und den Nachfolgevorschriften des BGB kein Recht des Darlehensnehmers zur nachträglichen und künftigen Tilgungsverrechnung ergibt. Ob ein entsprechendes Wahlrecht des Verbrauchers zur Tilgungsverrechnung besteht, ist in der Literatur und der instanzgerichtlichen Rechtsprechung allerdings umstritten.
21
aa) Die überwiegende Ansicht nimmt an, dass dem Darlehensnehmer bei fehlender Gesamtbetragsangabe ein Wahlrecht zusteht, entweder die Neuberechnung der Raten gemäß § 6 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG (jetzt: § 494 Abs. 2 Satz 4 BGB) zu verlangen oder zur schnelleren Rückführung des Darlehens die Raten in ursprünglich vereinbarter Höhe weiter zu zahlen, wobei der den gesetzlichen Zinssatz übersteigende Teil zur Tilgung der Hauptforderung zu verrechnen ist (Bülow/Artz, Verbraucherkreditrecht, 6. Aufl., § 494 Rdn. 62; Erman/ Saenger, BGB, 12. Aufl., § 494 Rdn. 15; Kessal-Wulf in: Staudinger, BGB, Neubearb. 2004, § 494 Rdn. 31; dies. in: PWW, BGB, 3. Aufl. § 494 Rdn. 8; Metz, VerbrKrG, § 6 Rdn. 9; Möller, in: Bamberger/Roth, BGB, 2. Aufl., § 494 Rdn. 12; MünchKommBGB/Schürnbrand, 5. Aufl., § 494 Rdn. 32; v. Rottenburg, in: Graf v. Westphalen/Emmerich/ v. Rottenburg, VerbrKrG, 2. Aufl., § 6 Rdn. 32; Ulmer in: Ulmer/ Habersack, VerbrKrG, 2. Aufl., § 6 Rdn. 26; Vortmann, VerbrKrG, § 6 Rdn. 20; Schmitz NJW 2007, 332, 334; ebenso LG Hannover 3 O 311/06 S. 5 f.).
22
bb) Nach Ansicht einer Mindermeinung kann der Darlehensnehmer demgegenüber entgegen § 6 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG (jetzt: § 494 Abs. 2 Satz 4 BGB) nicht einseitig verlangen, dass die ursprünglich vereinbarten Raten weitergeführt werden, um eine kürzere Laufzeit zu erreichen (Drescher, Verbraucherkreditgesetz und Bankenpraxis, Rdn. 160; Münstermann/Hannes, VerbrKrG, § 6 Rdn. 304; Peters, in: Lwowski/Peters/Gößmann, VerbrKrG, 2. Aufl., § 6, S. 144 f.; ders. in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 2. Aufl., § 81 Rdn. 101; Schwintowski, in: jurisPK-BGB, 4. Aufl., § 494 Rdn. 6; Wagner-Wieduwilt, in: Bruchner/Ott/Wagner-Wieduwilt, VerbrKrG, 2. Aufl., § 6 Rdn. 15; Bellut EWiR 2007, 761, 762; Sauer/Wittemann BKR 2008, 1, 9; ebenso LG Essen 6 O 493/05 S. 11, LG Hamburg 313 O 431/06 S. 12 f. und LG München II 9 B O 6618/06 S. 3 ff.).
23
cc) Ebenso wie das Berufungsgericht vermag der erkennende Senat der überwiegenden Ansicht, die eine überzeugende Begründung für ein Wahlrecht des Verbrauchers vermissen lässt, nicht zu folgen. Der Darlehensnehmer kann aus § 6 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG (jetzt: § 494 Abs. 2 Satz 4 BGB) vielmehr nur die Neuberechnung der Leistungsraten unter Berücksichtigung des verminderten Zinssatzes und gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB die Rückzahlung überzahlter Zinsen verlangen (vgl. bereits Senat, BGHZ 149, 80, 89; 149, 302, 310 sowie Urteil vom 9. Mai 2006 - XI ZR 119/05, WM 2006, 1243, 1246, Tz. 32).
24
(1) Aus dem Wortlaut des § 6 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG (jetzt: § 494 Abs. 2 Satz 4 BGB) lässt sich - worauf das Berufungsgericht zu Recht hinweist - nichts dafür ableiten, dass der Darlehensnehmer berechtigt ist, die Raten in ursprünglich vereinbarter Höhe weiter zu zahlen. Die dort normierte Pflicht des Darlehensgebers, vereinbarte Teilzahlungen neu zu berechnen, spricht vielmehr eher gegen ein Wahlrecht des Darlehensnehmers.
25
(2) Anders als ein Teil der im Schrifttum vorherrschenden Ansicht meint (Bülow/Artz aaO § 502 Rdn. 51; Möller, in: Bamberger/Roth aaO Rdn. 12; MünchKommBGB/Schürnbrand aaO Rdn. 32), kann dem Neuberechnungsanspruch ein weitergehender Inhalt auch nicht durch Auslegung im Lichte der außer Kraft getretenen Vorschrift des § 1a Abs. 3 Satz 2 AbzG beigemessen werden mit der Begründung, der Gesetzgeber habe die Rechtslage im Vergleich zur Vorgängervorschrift nicht zu Lasten des Verbrauchers ändern wollen. Ob diese Auslegung noch mit dem Wortlaut des § 6 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG zu vereinbaren wäre, bedarf keiner Entscheidung (verneinend Drescher, Peters, in: Lwowski/Peters/Gößmann, VerbrKrG, ders. in: Schimansky/Bunte/ Lwowski, Bankrechts-Handbuch, jeweils aaO). Ihr ist nämlich weder unter Berücksichtigung des historischen Willens des Gesetzgebers noch unter Berücksichtigung des Schutzzwecks des Gesetzes zuzustimmen.
26
Richtig ist allerdings, dass es zu § 1a Abs. 3 Satz 2 AbzG allgemeine Ansicht war, der Abzahlungskäufer müsse von der Anpassung der Raten an den niedrigeren Barzahlungspreis keinen Gebrauch machen, sondern dürfe zur zeitlichen Verkürzung der Zahlungsbelastung die Raten in der dem Teilzahlungspreis zu Grunde liegenden Höhe weiter zahlen (Klauss/Ose, Verbraucherkreditgeschäfte, 2. Aufl., Rdn. 280; MünchKommBGB/Ulmer, 2. Aufl., § 1a AbzG Rdn. 32; Ostler/Weidner, AbzG, 6. Aufl., § 1a Anm. 19). Dies lässt sich auf die in § 6 VerbrKrG enthaltene Regelung jedoch nicht übertragen.
27
Die zu § 1a Abs. 3 Satz 2 AbzG entwickelte Ansicht konnte sich auf den Wortlaut der Vorschrift stützen, nach dem der Abzahlungskäufer "berechtigt" war, den Unterschied zwischen dem Barzahlungspreis und einer vom ihm geleisteten Anzahlung in Teilbeträgen nach dem Verhältnis und in den Fälligkeitszeitpunkten der vereinbarten Raten zu entrichten. Hingegen spricht § 6 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG davon, dass die Teilzahlungen unter Berücksichtigung des verminderten Zinssatzes "neu zu berechnen sind".
28
Entgegen der Ansicht der Revision ergibt sich auch aus den Gesetzesmaterialien zur Entstehung des § 6 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG nichts, was für die Fortgeltung des zu § 1a Abs. 3 Satz 2 AbzG anerkannten Wahlrechts zur Tilgungsverrechnung spricht. Die Gesetzesbegründung schweigt zu dieser Frage. Entgegen anders lautenden Stimmen in der Literatur (Bülow/Artz aaO § 502 Rdn. 51; Möller, in: Bamberger/Roth aaO Rdn. 12; MünchKommBGB/Schürnbrand aaO Rdn. 32), kann hieraus nicht der Schluss gezogen werden, das Wahlrecht müsse auch im Rahmen des § 6 VerbrKrG fortgelten, weil der Gesetzgeber die Situation des Verbrauchers gegenüber den früheren Regelungen des Abzahlungsgesetzes generell nicht habe verschlechtern wollen.
29
Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, geht diese Argumentation schon deshalb fehl, weil das Abzahlungsgesetz nur für den Kauf beweglicher Sachen mit Teilzahlungsabrede (§ 1 Abs. 1 AbzG) und für Rechtsgeschäfte galt, die diesen Zweck auf anderem Weg erreichen sollten (§ 6 AbzG). Für den Darlehensnehmer, der das Darlehen - wie hier - ohne Bezug zu einem Kauf beweglicher Sachen aufgenommen hat, bestand das Wahlrecht des § 1a Abs. 3 Satz 2 AbzG also ohnedies nie.
30
Darüber hinaus war es auch nicht Ziel der Neuregelungen des Verbraucherkreditgesetzes, die Rechtsstellung des Verbrauchers im Vergleich zum Abzahlungsgesetz in keinem Fall zu verschlechtern. Wie der Senat bereits mehrfach hervorgehoben hat, hat der Gesetzgeber mit § 6 Abs. 2 VerbrKrG vielmehr einen angemessenen Kompromiss zwischen den Interessen des Kreditnehmers, der sich auf die Nutzung des Kapitals eingestellt hat, und den Interessen des Kreditgebers am Erhalt der Zinsen und sonstigen Kreditkosten schaffen wollen (BT-Drucks.
11/5462, S. 21; vgl. auch Senat, BGHZ 149, 80, 88 f. m.w.Nachw. und BGHZ 162, 20, 29). Der Gesetzgeber hat bewusst das "in sich unübersichtlich gewordene" Abzahlungsgesetz insgesamt aufgehoben und den Bereich der Gelddarlehen einer neuen, einheitlichen Neuregelung zugeführt , wobei die bisher in § 1a AbzG enthaltene Regelung zwar durchaus Vorbildcharakter haben, im Einzelnen aber den Besonderheiten reiner Gelddarlehen Rechnung getragen werden sollte (BT-Drucks. 11/5462, S. 11 und S. 12). Bei einer solchen umfassenden Neuregelung bestand aus der Sicht des Gesetzgebers, anders als die Revision meint, kein Anlass , ein Abweichen vom Abzahlungsgesetz ausdrücklich zu formulieren.
31
Die Übertragung des nach dem Abzahlungsgesetz anerkannten Wahlrechts des Darlehensnehmers, die überzahlten Zinsen nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen zurückzufordern oder sie auf die Tilgung verrechnen zu lassen, auf die Regelungen des Verbraucherkreditgesetzes begegnet überdies durchgreifenden dogmatischen Bedenken. Entweder erfolgt die Zahlung auf die Zinsen und damit (teilweise) rechtsgrundlos oder sie erfolgt mit Rechtsgrund auf die Hauptforderung. Dies muss aber grundsätzlich bei der Leistung feststehen (Senat, BGHZ 140, 391, 394) und kann nicht nachträglich in das Belieben des Schuldners gestellt werden, zumal die Ausübung des Wahlrechts keine zeitliche Begrenzung hätte. Dieses Problem bestand unter Geltung des Abzahlungsgesetzes nicht. Zur damaligen Rechtslage war es allgemeine Meinung, dass die bereits erbrachten überhöhten Teilzahlungen in voller Höhe zwar vor Fälligkeit, doch mit Rechtsgrund geleistet wurden und daher wegen § 813 Abs. 2 BGB nicht zurückgefordert werden konnten, solange der Gesamtbetrag nicht den Barzahlungspreis überstieg (Weitnauer/Klingsporn, in: Erman, BGB, 8. Aufl., § 1a AbzG Rdn. 18; Klauss/Ose aaO Rdn. 282; MünchKommBGB/Ulmer aaO § 1a AbzG Rdn. 32; Soergel/Hönn, BGB, 12. Aufl., § 1a AbzG Rdn. 23). Anders als es nun bei Anwendung des Verbraucherkreditgesetzes der Fall wäre, hatte der Schuldner im Geltungsbereich des Abzahlungsgesetzes also nicht die Möglichkeit, nachträglich zu wählen, ob er "mit" oder "ohne" Rechtsgrund gezahlt hat.
32
Schon aus diesem Grund bleibt die Revision auch ohne Erfolg, soweit sie beanstandet, dass das Berufungsgericht eine analoge Anwendung des § 1a Abs. 3 Satz 2 AbzG auf den Streitfall abgelehnt hat.
33
(3) Anders als die Revision und ein Teil des Schrifttums (Erman/Saenger aaO Rdn. 15; v. Rottenburg, in: Graf v. Westphalen/Emmerich/v. Rottenburg aaO Rdn. 32; Staudinger/KessalWulf aaO Rdn. 31; in diesem Sinne auch Metz aaO Rdn. 9) meinen, lässt sich die Verrechnung auf die Tilgung des Darlehensrückzahlungsanspruchs auch nicht damit begründen, § 6 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG sei seinem Schutzzweck nach allein darauf ausgerichtet, die Interessen des Darlehensnehmers zu wahren und begründe daher für diesen nur Rechte , von denen er keinen Gebrauch machen müsse.
34
Diese Auffassung übersieht, dass die begehrte Verrechnung der überschüssigen Zinsen auf den Darlehensrückzahlungsanspruch kein bloßer Verzicht des Darlehnsnehmers auf sein Recht zur Neuberechnung der Ratenhöhe ist, sondern vielmehr in die Rechte des Darlehensgebers eingreifen würde und dessen Interesse, Zinsen für die vereinbarte Kreditlaufzeit zu erhalten, von § 6 Abs. 2 VerbrKrG im Rahmen des dort gefundenen Kompromisses geschützt werden soll (Senat, BGHZ 149, 80, 88 m.w.Nachw.). Eine nachträgliche abweichende Tilgungsverrechnung auf die Darlehensschuld hätte zur Folge, dass diese insoweit zeitlich vor der vertraglich vereinbarten Erfüllbarkeit (vgl. § 271 Abs. 2 BGB, § 609 Abs. 3 BGB a.F., jetzt: § 488 Abs. 3 Satz 3 BGB) zurückgeführt würde, ohne dass eine Vorfälligkeitsentschädigung zu zahlen wäre. Durch eine solche Auslegung des § 6 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG würde der Darlehensgeber also über den in der Norm vorgesehenen verminderten Zinssatz hinaus zusätzlich dadurch belastet, dass sich der Zeitraum, in dem die Kapitalnutzungsmöglichkeit vergütet wird, verkürzt und sich damit der Gesamtbetrag der Zinszahlung weiter vermindert. Auch würde - worauf das Berufungsgericht zu Recht hinweist - dem Darlehensgeber das Recht genommen, die Rückzahlung rechtsgrundlos gezahlter Zinsen zu verweigern, soweit Verjährung eingetreten ist. Diese zusätzlichen Eingriffe in die Rechte des Darlehensgebers sind mit dem erklärten Ziel der Rechtsfolgenregelung des § 6 Abs. 2 VerbrKrG, durch Reduzierung des Zinssatzes einen angemessenen Interessenausgleich im Sinne eines Kompromisses zu schaffen, nicht zu vereinbaren.
35
Dem hält die Revision ohne Erfolg entgegen, es entspreche regelmäßig auch dem Interesse des Darlehensgebers, wenn das nur mit 4% p.a. verzinsliche Darlehen schneller zurückgeführt wird. Diese Argumentation übersieht, dass ein solches Interesse des Kreditgebers nicht zwangsläufig besteht und dass die Parteien im Streitfall nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts, gegen die die Revision nichts Erhebliches vorbringt, auch kein vom gesetzlichen Leitbild abweichendes jederzeitiges Sondertilgungsrecht vereinbart haben. Damit stellt sich entgegen der Auffassung der Revision die Weigerung der Bank, die Fortzahlung der ursprünglichen Raten zu akzeptieren, auch nicht etwa als treuwidrig dar (a.A. Schmitz NJW 2007, 332, 334). Entscheidend ist, dass sich - wie bereits dargelegt - nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts der Rückzahlungsbetrag aus dem Anfangstilgungssatz und dem Nominalzinssatz bezogen auf den Darlehensnennbetrag errechnet. Sollten damit aber beide Parameter für die Höhe der Rate maßgeblich sein (vgl. Senat, Urteile vom 9. Mai 2006 - XI ZR 119/05, WM 2006, 1243, 1246, Tz. 30 und XI ZR 114/05, BKR 2006, 405, 408, Tz. 30), stellt es keinen Treuepflichtverstoß der Beklagten dar, sich darauf zu berufen.
36
(4) Entgegen der Auffassung der Revision wird eine andere Auslegung des § 6 Abs. 2 VerbrKrG auch nicht durch das Gemeinschaftsrecht gefordert. Die Richtlinie 87/102/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedsstaaten über den Verbraucherkredit vom 22. Dezember 1986 (ABl. EG 1987, L 42/48 vom 12. Februar 1987) in der Fassung der Änderungsrichtlinie 90/88/EWG vom 22. Februar 1990 (ABl. EG 1990, L 61/14 vom 10. März 1990) enthält keine Vorgaben zu den Rechtsfolgen bei Formverstößen. Das an die Mitgliedsstaaten gerichtete Gebot des Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie, die Einhaltung der Vorgaben sicherzustellen , wird durch die abgestufte Rechtsfolgenregelung des § 6 Abs. 2 VerbrKrG angemessen umgesetzt (Senatsurteile BGHZ 167, 252, 266, Tz. 35 und vom 9. Mai 2006 - XI ZR 119/05, WM 2006, 1243, 1245, Tz. 21 m.w.Nachw.). Der Einwand der Revision, Art. 8 der Richtlinie, nach dem der Verbraucher berechtigt ist, seine Verbindlichkeit aus dem Kreditvertrag vorzeitig zu erfüllen, gebiete eine Auslegung des § 6 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG im Sinne des Rechts zur Tilgungsverrechnung, rechtfertigt hier schon deshalb keine andere Beurteilung, weil dem bereits durch die Möglichkeit des Klägers, das Darlehen zu kündigen (§§ 609, 609 a BGB a.F., jetzt: § 489 BGB) und dadurch die vorzeitige Rückzahlbarkeit zu erreichen, Rechnung getragen wird.
37
d) Ein Wahlrecht des Klägers ergibt sich auch nicht aus einer ergänzenden Auslegung des geschlossenen Darlehensvertrages. Es fehlt insoweit bereits an einer durch Auslegung zu schließenden Lücke im Vertrag. Zwar ist die getroffene Zinsvereinbarung (teilweise) nichtig. Eine entstandene Lücke wird aber durch § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG geschlossen. Abgesehen davon ist weder vorgetragen noch ersichtlich, welche Tilgungsregelung die Parteien getroffen hätten, wenn sie bei Abschluss des Vertrages die Ermäßigung des Zinssatzes auf 4% gekannt hätten.
38
3. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass auch die vom Kläger erklärte Aufrechnung mit seinen aus überzahlten Zinsen herrührenden bereicherungsrechtlichen Rückzahlungsansprüchen dem Hauptantrag nicht zum Erfolg verhilft.
39
a) Die in der Berufungsinstanz erklärte Aufrechnung ist ins Leere gegangen, weil zu diesem Zeitpunkt keine Aufrechnungslage bestand. Der Kläger konnte eine weitergehende Leistung im Sinne des § 387 BGB nicht bewirken, da die Darlehensschuld über den bereits mit jeder Rate auf die Tilgung verrechneten Betrag hinaus nicht erfüllbar war. Wie dargelegt , war nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts weder ein Sondertilgungsrecht vereinbart, noch ergibt sich die Erfüllbarkeit aus der Vereinbarung der ursprünglichen Ratenhöhe. Selbst wenn man in der Aufrechnungserklärung zugleich eine Teilkündigung des Darlehens in Höhe der zur Aufrechnung gestellten Gegenforderung sähe, ginge diese ins Leere, da - worauf das Berufungsgericht zu Recht hinweist - die Erfüllbarkeit erst nach Ablauf der Kündigungsfrist eintreten würde. Die Aufrechnungserklärung ist jedoch unwirksam, wenn wie hier nicht bereits zum Zeitpunkt ihrer Abgabe alle Voraussetzungen der Aufrechnung gegeben sind (BGH, Urteil vom 12. Oktober 1983 - VIII ZR 19/82, WM 1983, 1359; Palandt/Grüneberg, BGB, 68. Aufl., § 388 Rdn. 1; Staudinger/Gursky, BGB, Neubearb. 2006, § 388 Rdn. 9).
40
b) Weitere Aufrechnungserklärungen des Klägers hat das Berufungsgericht nicht festgestellt, ohne dass ihm hierbei Rechtsfehler unterlaufen wären.
41
aa) Soweit es in tatrichterlicher Würdigung zu dem Ergebnis gelangt ist, in der bereits vorprozessual erfolgten Geltendmachung des vermeintlichen Rechts zur Tilgungsverrechnung liege nicht zugleich eine konkludente Teilkündigung des Darlehens und Aufrechnung mit bereicherungsrechtlichen Rückforderungsansprüchen, ist dies aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Aus der maßgeblichen Sicht der Beklagten (§§ 133, 157 BGB) bestand vom Rechtsstandpunkt des Klägers aus kein Anlass, das Darlehen anteilig zu kündigen oder mit Gegenforderungen aufzurechnen. Ein entsprechender Wille ist im Begehren der Tilgungsverrechnung nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts nicht zum Ausdruck gekommen.
42
bb) Entgegen der Ansicht der Revision war das Verhalten des Klägers , mit dem er sich auf ein Wahlrecht zur Tilgungsverrechnung berief, auch nicht in eine mit einer Teilkündigung verbundene Aufrechnungser- klärung umzudeuten für den Fall, dass seine in erster Linie vertretene Rechtsansicht nicht zum Erfolg führt. Abgesehen davon, dass die Revision sich hiermit nur in unbehelflicher Weise gegen die Auslegung durch das Berufungsgericht wendet, scheidet eine Umdeutung auch aus mehreren Rechtsgründen aus. Der Kläger nimmt mit der begehrten Tilgungsverrechnung zum einen kein nichtiges Rechtsgeschäft im Sinne des § 140 BGB vor, sondern setzt sich in Widerspruch zu einer zuvor getroffenen abweichenden Anrechnungsvereinbarung. Zum anderen scheidet eine Umdeutung aus, wenn das Ersatzgeschäft in seinen rechtlichen Wirkungen weiter reicht als das unwirksame Geschäft (Staudinger/Roth, BGB, Neubearb. 2003, § 140 Rdn. 22). Dies wäre hier der Fall. Während die Tilgungsverrechnung im Erfolgsfalle die Hauptforderung zum Erlöschen brächte, hätte die mit der Aufrechnungserklärung verbundene Teilkündigung des Darlehens weiter gehende, rechtsgestaltende Wirkungen.
43
c) Soweit dem zur Aufrechnung gestellten bereicherungsrechtlichen Rückforderungsanspruch Zinszahlungen zu Grunde liegen, die im Zeitraum bis 31. Dezember 2002 erbracht wurden, ist die Aufrechnung nach der zutreffenden Ansicht des Berufungsgerichts zudem gemäß § 390 BGB ausgeschlossen, da insoweit Verjährung eingetreten ist.
44
aa) Die bereicherungsrechtlichen Rückforderungsansprüche des Klägers, die auf Zinsüberzahlungen bis Ende 1999 beruhen, waren bei Erhebung der Klage im Dezember 2006 bereits verjährt, da sie im Zeitpunkt jeder rechtsgrundlosen Zinszahlung periodisch fällig geworden waren und damit nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der kenntnisunabhängigen vierjährigen Verjährungsfrist des § 197 BGB a.F.
unterlagen (Senatsurteile vom 14. September 2004 - XI ZR 11/04, WM 2004, 2306, 2308, vom 27. Februar 2007 - XI ZR 56/06, WM 2007, 731, 732, Tz. 20 und vom 27. Mai 2008 - XI ZR 409/06, WM 2008, 1258, 1259, Tz. 12). Hinsichtlich der Zinsüberzahlungen bis zum Jahr 1997 findet § 197 BGB a.F. noch Anwendung, weil insoweit die Verjährung bereits vor dem 1. Januar 2002 eingetreten war (Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB), hinsichtlich der Überzahlungen bis Ende 1999 folgt dies daraus , dass die alte vierjährige Frist früher ablief als die neue dreijährige Regelverjährungsfrist des § 195 BGB, die frühestens ab dem 1. Januar 2002 zu laufen begann (Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 Abs. 4 EGBGB).
45
bb) Die Rückzahlungsansprüche, die auf Zinsüberzahlungen in den Jahren 2000 bis 2002 beruhen, waren bei Erhebung der Klage im Dezember 2006 ebenfalls bereits verjährt, da sie der dreijährigen Regelverjährung des § 195 BGB unterfallen und diese Verjährungsfrist bei Klageerhebung bereits abgelaufen war.
46
(1) Die Regelverjährung des § 195 BGB beginnt mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in welchem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (§ 199 Abs. 1 BGB), wobei auch in Überleitungsfällen nach Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB für den Fristbeginn am 1. Januar 2002 die subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB - Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis - vorliegen müssen (Senat, BGHZ 171, 8 ff., Tz. 23 ff., Urteil vom 3. Juni 2008 - XI ZR 319/06, WM 2008, 1346, 1348 f., Tz. 23 m.w.Nachw.).
47
Ein Gläubiger, der einen Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB verfolgt, hat Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen, wenn er von der Leistung und den Tatsachen, aus denen sich das Fehlen des Rechtsgrundes ergibt, weiß (Senatsurteile vom 29. Januar 2008 - XI ZR 160/07, WM 2008, 729, 732, Tz. 26, für BGHZ 175, 161 ff. vorgesehen, vom 23. September 2008 - XI ZR 262/07, WM 2008, 2155, 2156, Tz. 14 und XI ZR 263/07, Umdruck S. 8, Tz. 13). Der Verjährungsbeginn setzt grundsätzlich nur die Kenntnis der den Anspruch begründenden Tatsachen voraus. Es ist in der Regel nicht erforderlich , dass der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht (Senat, Urteile vom 3. Juni 2008 - XI ZR 319/06, WM 2008, 1346, 1349, Tz. 27 und vom 23. September 2008 - XI ZR 262/07 aaO, Tz. 15 sowie XI ZR 263/07, Umdruck S. 9, Tz. 14). Nur ausnahmsweise kann die Rechtsunkenntnis den Verjährungsbeginn hinausschieben, wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag. In diesem Fall fehlt es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn (Senat, Urteile vom 23. September 2008 - XI ZR 262/07 aaO, Tz. 15 und XI ZR 263/07, Umdruck S. 9, Tz. 14, jeweils m.w.Nachw.).
48
(2) Nach diesen Grundsätzen waren hier die subjektiven Voraussetzungen des Verjährungsbeginns gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB zu den maßgeblichen Zeitpunkten am 1. Januar 2002 (Rückzahlungsansprüche der Jahre 2000 und 2001) bzw. mit Ablauf des Jahres 2002 (Rückzahlungsansprüche des Jahres 2002) erfüllt.
49
Nach den rechtsfehlerfreien und von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hatte der Kläger jeweils bereits im Zeitpunkt der Entstehung der bereicherungsrechtlichen Rückzahlungsansprüche Kenntnis aller anspruchsbegründenden Tatsachen. Entgegen der Ansicht der Revision ist gegen die Auffassung des Berufungsgerichts , in diesem Zeitraum habe auch keine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorgelegen, die mangels Zumutbarkeit der Klageerhebung den Verjährungsbeginn hätte herauszögern können, nichts zu erinnern. Für die Frage der Zumutbarkeit der Klageerhebung, die der Beurteilung durch das Revisionsgericht unterliegt (Senatsurteile vom 23. September 2008 - XI ZR 262/07 aaO, Tz. 17 und XI ZR 263/07, Umdruck S. 10, Tz. 16, jeweils m.w.Nachw.), kommt es entgegen der Ansicht der Revision nicht auf das in der Literatur umstrittene Recht zur Tilgungsverrechnung an, das der Kläger in erster Linie für sich in Anspruch nimmt. Maßgeblich ist der bereicherungsrechtliche Rückzahlungsanspruch, da allein dessen Verjährung in Rede steht. Dass hinsichtlich der Zinsüberzahlungen ein Rückforderungsanspruch besteht, wird aber - soweit ersichtlich - auch in der Literatur nicht in Frage gestellt. Wenn der Kläger diesen wegen vermeintlich anderer Rechte nicht geltend macht, so hindert dies den Verjährungsbeginn nicht.
50
cc) Die Aufrechnung mit diesen verjährten Rückzahlungsansprüchen ist anders als die Revision meint auch nicht gemäß § 215 BGB zulässig. Wie bereits dargelegt, bestand mangels Erfüllbarkeit des Darlehensrückzahlungsanspruchs in unverjährter Zeit keine Aufrechnungslage.
51
4. Nach alledem kann der Kläger gemäß § 6 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG, wie auch vom Berufungsgericht zugesprochen, rückwirkend (BGHZ 149, 80, 89) die Neuberechnung der Darlehensraten unter Berücksichtigung des verminderten Zinssatzes in Höhe von 4% p.a. verlangen. Überzahlte Zinsen kann er gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zurückfordern, soweit keine Verjährung eingetreten ist. Ihm steht jedoch weder das Recht zu, die bereits geleisteten Zinsüberzahlungen nachträglich auf den Darlehensrückzahlungsanspruch zu verrechnen, noch die Raten in der ursprünglich vereinbarten Höhe des Darlehens zur schnelleren Rückführung des Darlehens weiterhin zu zahlen.

III.


52
Die Revision war somit zurückzuweisen.

Nobbe Joeres Mayen
Ellenberger Matthias

Vorinstanzen:
LG Stuttgart, Entscheidung vom 26.04.2007 - 25 O 510/06 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 01.10.2007 - 6 U 132/07 -

(1) Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über.

(2) Ein gegen den Schuldner bestehendes Veräußerungsverbot, das nur den Schutz bestimmter Personen bezweckt (§§ 135, 136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), hat im Verfahren keine Wirkung. Die Vorschriften über die Wirkungen einer Pfändung oder einer Beschlagnahme im Wege der Zwangsvollstreckung bleiben unberührt.