Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Juli 2007 - XI ZA 6/06

published on 17.07.2007 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Juli 2007 - XI ZA 6/06
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Previous court decisions
Oberlandesgericht Stuttgart, 9 U 202/05, 21.12.2005
Landgericht Stuttgart, 12 O 355/04, 21.07.2005

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XI ZA 6/06
vom
17. Juli 2007
in dem Rechtsstreit
Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. Müller, Dr. Ellenberger,
Prof. Dr. Schmitt und Dr. Grüneberg

beschlossen:
Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 21. Dezember 2005 keine Aussicht auf Erfolg bietet. Der Sachvortrag der Beklagten füllt vorliegend die Voraussetzungen, nach denen die eine eigene Aufklärungspflicht auslösende Kenntnis der Bank von einer arglistigen Täuschung des Anlegers widerleglich vermutet wird (vgl. BGHZ 168, 1, 22 Tz. 50 ff.), nicht aus. Die tatrichterlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, das Überraschungsmoment der Haustürsituation sei für den Abschluss des Darlehensvertrages vom 2. Dezember 1992 nicht (mit-)ursächlich geworden, lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen. Streitwert: 37.374,53 € Nobbe Müller Ellenberger Schmitt Grüneberg
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, Entscheidung vom 21.07.2005 - 12 O 355/04 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 21.12.2005 - 9 U 202/05 -
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