Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Dez. 2003 - X ZR 64/03

published on 09/12/2003 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Dez. 2003 - X ZR 64/03
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
X ZR 64/03
vom
9. Dezember 2003
in dem Rechtsstreit
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Dr. Melullis, den Richter Scharen, die Richterin Mühlens und die Richter
Dr. Meier-Beck und Asendorf
am 9. Dezember 2003

beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 26. März 2003 wird auf Kosten der Beklagten verworfen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000,-- festgesetzt.

Gründe:


I. Der Kläger, der von 1991 bis 1995 Arbeitnehmer der Beklagten war, macht geltend, er sei Alleinerfinder der Erfindung nach dem deutschen Patent 195 22 141. Das der Beklagten erteilte Patent betrifft ein rotierendes Schaftwerkzeug. In der Patentschrift ist aufgrund eines Antrags auf Nichtnennung des von der Beklagten als Erfinder Benannten ein Erfinder nicht genannt.
Der Kläger verlangt von der Beklagten die Zustimmung zur Nachholung seiner Nennung als (alleiniger) Erfinder. Die Klage hatte in beiden Tatsacheninstanzen Erfolg.
Mit der Beschwerde wendet sich die Beklagte gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht. Sie macht geltend, der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer übersteige 20.000,-- Kläger, wie sich insbesondere aus der von ihm beanspruchten Vergütung in Höhe von etwa 90.000,-- "! e- # %$ '& ) ) +*( , .- setzten Streitwert von 10.000,-- (
II. Die Beschwerde ist nach § 26 Nr. 8 EGZPO nicht zulässig, da der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000,-- übersteigt.
Maßgeblich für die in § 26 Nr. 8 EGZPO bezeichnete Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde ist der Wert des Beschwerdegegenstandes für das beabsichtigte Revisionsverfahren (BGH, Beschluß vom 27.6.2002 $ 0/ - V ZR 148/02, NJW 2002, 2720). Daß er 20.000,-- eschwerde nicht glaubhaft gemacht.
Denn die von ihr herangezogenen Angaben zur Höhe des vom Kläger - außergerichtlich - geltend gemachten Anspruchs nach § 9 ArbEG auf eine angemessene Vergütung für die Inanspruchnahme der dem deutschen Patent 195 22 141 zugrundeliegenden Diensterfindung sind insoweit für den nach § 3 ZPO zu bestimmenden Wert ohne Aussagekraft. Gegenstand der Klage ist weder ein Vergütungsanspruch des Klägers noch auch nur ein Antrag auf Fest-
stellung, daß der Kläger (alleiniger) Erfinder ist. Streitgegenstand ist vielmehr lediglich die begehrte Zustimmung der Beklagten zur Nachholung der Nennung der Klägers als Erfinder. Der hierauf gerichtete Anspruch nach § 63 Abs. 2 Satz 1 PatG ist Ausfluß des Erfinderpersönlichkeitsrechts (Sen.Urt. v. 20.6.1978 - X ZR 49/75, GRUR 1978, 583, 585 - Motorkettensäge). Der Erfinder kann verlangen, bei der Unterrichtung der Öffentlichkeit über den Inhalt der Erfindung durch die Veröffentlichung der Patentschrift als solcher genannt zu werden; damit trägt das Gesetz dem berechtigten Interesse des Erfinders an der Anerkennung seiner schöpferischen Leistung Rechnung. Mit dem Vergütungsanspruch des Arbeitnehmer-Erfinders hat dieses Recht, das jedenfalls im Kern nur einen immateriellen Wert hat, nichts zu tun. Zwar setzen der Anspruch nach § 63 Abs. 2 Satz 1 PatG und der Anspruch nach § 9 ArbEG gleichermaßen voraus, daß der Anspruchsteller jedenfalls Miterfinder der betreffenden Erfindung ist. Die Bejahung dieser Vorfrage nimmt jedoch an der materiellen Rechtskraft der Entscheidung nicht teil und kann daher zur Bestimmung des Gegenstandswertes auch nicht herangezogen werden (vgl. BGHZ 128, 85,

89).


Es ist bereits nichts dafür dargetan, daß aus der objektiven Sicht des Klägers sein Interesse an der begehrten Erfinderbenennung mit einem deutlich )12 12 $ 4 12 3 65 höheren Betrag als 10.000,-- 3 t- wertangabe entsprechen, die der Kläger bei Einreichung der Klage gemacht hat (20.000,-- DM). Erst recht gilt dies, wenn berücksichtigt wird, daß im Streitfall bei der Ermittlung des Wertes des Beschwerdegegenstandes - insoweit wie
bei der Beschwer - maßgeblich ist, in Höhe welchen Betrages die Beklagte durch die Zustimmung zur Nennung des Klägers als Erfinder, zu der sie verurteilt ist, beschwert ist (vgl. BGHZ 128, 85, 87).
Melullis Scharen Mühlens
Meier-Beck Asendorf
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Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

(1) Auf der Offenlegungsschrift (§ 32 Abs. 2), auf der Patentschrift (§ 32 Abs. 3) sowie in der Veröffentlichung der Erteilung des Patents (§ 58 Abs. 1) ist der Erfinder mit Namen und Ortsangabe zu nennen, sofern er bereits benannt worden ist. Die Ne
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published on 27/06/2002 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 148/02 vom 27. Juni 2002 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja EGZPO § 26 Nr. 8; ZPO § 544 a) Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 26 Nr. 8 EGZPO ist nicht di
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Annotations

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

(1) Auf der Offenlegungsschrift (§ 32 Abs. 2), auf der Patentschrift (§ 32 Abs. 3) sowie in der Veröffentlichung der Erteilung des Patents (§ 58 Abs. 1) ist der Erfinder mit Namen und Ortsangabe zu nennen, sofern er bereits benannt worden ist. Die Nennung ist mit Namen und Ortsangabe im Register (§ 30 Abs. 1) zu vermerken. Sie unterbleibt vollständig oder hinsichtlich der Ortsangabe, wenn der vom Anmelder angegebene Erfinder es beantragt. Der Antrag kann jederzeit widerrufen werden; im Falle des Widerrufs wird die Nennung nachträglich vorgenommen. Ein Verzicht des Erfinders auf Nennung ist ohne rechtliche Wirksamkeit.

(2) Ist die Person des Erfinders unrichtig oder im Falle des Absatzes 1 Satz 3 überhaupt nicht angegeben, so sind der Patentsucher oder Patentinhaber sowie der zu Unrecht Benannte dem Erfinder verpflichtet, dem Deutschen Patent- und Markenamt gegenüber die Zustimmung dazu zu erklären, daß die in Absatz 1 Satz 1 und 2 vorgesehene Nennung berichtigt oder nachgeholt wird. Die Zustimmung ist unwiderruflich. Durch die Erhebung einer Klage auf Erklärung der Zustimmung wird das Verfahren zur Erteilung des Patents nicht aufgehalten.

(3) Auf amtlichen Druckschriften, die bereits veröffentlicht sind, wird die nachträgliche Nennung des Erfinders (Absatz 1 Satz 4, Absatz 2) oder die Berichtigung (Absatz 2) nicht vorgenommen.

(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Bestimmungen zur Ausführung der vorstehenden Vorschriften zu erlassen. Es kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf das Deutsche Patent- und Markenamt übertragen.