Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Nov. 2005 - X ZR 61/05
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
- 1
- I. Die Beklagte hat dem Akteneinsichtsgesuch der Patentanwälte C. widersprochen, weil diese keinerlei Gründe für die begehrte Akteneinsicht angegeben haben; die Klägerin hat sich mit der begehrten Akteneinsicht einverstanden erklärt.
- 2
- II. Dem Antrag ist stattzugeben. Nach der Regelung in § 99 Abs. 3, § 31 PatG ist die Einsicht in die Akten eines Nichtigkeitsverfahrens lediglich von einem förmlichen Antrag, nicht jedoch von der Darlegung eines berechtigten Interesses abhängig. Die Notwendigkeit der Darlegung eines solchen Interesses besteht nach dem Wortlaut des § 99 Abs. 3 PatG nur dann, wenn von Seiten des Patentinhabers oder des diesem im Hinblick auf die Akteneinsicht gleich zu behandelnden Nichtigkeitsklägers ein entgegenstehendes schutzwürdiges Inte- resse dargetan wird (vgl. Sen.Beschl. v. 17.10.2000 - X ZR 4/00, GRUR 2001, 143). Ein solches hat die dem Akteneinsichtsgesuch widersprechende Beklagte nicht dargelegt.
Meier-Beck Asendorf
Vorinstanz:
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 04.01.2005 - 4 Ni 30/03 (EU) -
Annotations
BUNDESGERICHTSHOF
Tatbestand:
- 1
- Der Beklagte ist eingetragener Inhaber des europäischen Patents 346 613 (Streitpatents), für das die Priorität einer Anmeldung in den Vereinigten Staaten von Amerika vom 16. Mai 1988 in Anspruch genommen ist, das ein Anschlusssystem für einen doppellumigen Katheder betrifft und das 12 Patentansprüche umfasst. Patentanspruch 1 lautet in der Verfahrenssprache: "1. A dual-lumen catheter assembly comprising: a dual-lumen catheter (10) having a distal end and a proximal end, flow diversion means having one end fastened to the proximal end of said catheter (10), and a pair of flexible extension tubes (40, 41) each having one end fastened to the opposite end of said flow diversion means from said catheter, characterised in that each of said extension tubes (40, 41) being bent back toward the distal end of said catheter to form a bend having a predetermined shape, each bend being adapted to flex and deform from said predetermined shape in response to an external force and being adapted to return to said predetermined shape in response to removal of said external force." und in deutscher Übersetzung: "1. Doppellumiger Katheteraufbau, umfassend: einen doppellumingen Katheter (10) mit einem distalen Ende und einem proximalen Ende, eine mit einem Ende an dem proximalen Ende dieses Katheters (10) befestigte Durchflussablenkungseinrichtung, und ein Paar flexibler Verlängerungsrohre (40, 41), von denen jeweils ein Ende an dem diesen Katheter gegenüberliegenden Ende dieser Durchflussablenkungseinrichtung befestigt ist, dadurch gekennzeichnet, dass diese Verlängerungsrohre (40, 41) nach hinten zu dem distalen Ende dieses Katheters gebogen sind, um eine Krümmung mit einer vorherbestimmten Form zu bilden, wobei jede Krümmung angepasst ist, sich von dieser vorherbestimmten Form auf eine äußere Kraft zu verbiegen und zu deformieren und zu dieser vorherbestimmten Form nach Entfernung dieser äußeren Kraft zurückzukehren."
- 2
- Wegen der weiteren Patentansprüche wird auf das Streitpatent verwiesen. Ein Lizenznehmer des Beklagten nimmt die Klägerin vor dem Landgericht in Mannheim aus dem Streitpatent, dessen Schutzdauer inzwischen abgelaufen ist, wegen Patentverletzung in Anspruch.
- 3
- Die Klägerin hat geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpatents sei nicht patentfähig. Hierzu hat sie sich auf die US-Patentschriften 4 643 711 (NK 4) und 4 682 978 (NK 5), die europäische Patentschrift 76 896 B1 (NK 8) sowie die weiteren US-Patentschriften 3 870 043 (NK 9), 4 029 103 (NK 10), 4 027 668 (NK 11) und 3 942 528 (NK 12) bezogen und behauptet, der Gegenstand des Streitpatents sei gemäß Anlage NK 7 offenkundig vorbenutzt worden. Soweit der Beklagte das Streitpatent hilfsweise verteidige, führten die Fassungen der Patentansprüche zu unzulässigen Erweiterungen.
- 4
- Die Klägerin hat beantragt, das Streitpatent mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären.
- 5
- Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
- 6
- Er ist dem Vorbringen der Klägerin entgegengetreten und hat das Streitpatent vorsorglich in geänderten Fassungen (Hilfsanträge) verteidigt.
- 7
- Das Bundespatentgericht hat das Streitpatent für nichtig erklärt.
- 8
- Der Beklagte verteidigt das Streitpatent nach den im Berufungsverfahren zuletzt gestellten Anträgen nur noch im Umfang der Patentansprüche 1 bis 9 und beantragt , das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen, soweit mit ihr die Nichtigerklärung des Streitpatents im Übrigen begehrt wird.
- 9
- Hilfsweise verteidigt der Beklagte Patentanspruch 1 in deutscher Sprache in folgenden Fassungen: Hilfsantrag 1 (Änderungen kursiv): "1. Doppellumiger Katheteraufbau, umfassend: einen doppellumingen Katheter (10) mit einem distalen Ende und einem proximalen Ende, eine mit einem Ende an dem proximalen Ende dieses Katheters (10) befestigte Durchflussablenkungseinrichtung, und ein Paar flexibler Verlängerungsrohre (40, 41), von denen jeweils ein Ende an dem diesen Katheter gegenüberliegenden Ende dieser Durchflussablenkungseinrichtung befestigt ist, dadurch gekennzeichnet, dass jedes der Verlängerungsrohre (40, 41) nach hinten zu dem distalen Ende des Katheters gebogen sind, um eine Krümmung mit einer vorbestimmten Form zu bilden, wobei jede Krümmung angepasst ist, sich von dieser vorherbestimmten Form auf eine äußere Kraft zu biegen und zu verformen, und in die vorbestimmte Form nach Entfernung der äußeren Kraft zurückzukehren, wobei die Krümmungen relativ steif ausgebildet sind." Hilfsantrag 2 (Änderungen unterstrichen): "1. Doppellumiger Katheteraufbau, umfassend: einen doppellumingen Katheter (10) mit einem distalen Ende und einem proximalen Ende, eine mit einem Ende an dem proximalen Ende dieses Katheters (10) befestigte Durchflussablenkungseinrichtung, und ein Paar flexibler Verlängerungsrohre (40, 41), von denen jeweils ein Ende an dem diesen Katheter gegenüberliegenden Ende dieser Durchflussablenkungseinrichtung befestigt ist, dadurch gekennzeichnet, dass jedes der Verlängerungsrohre (40, 41) nach hinten zu dem distalen Ende des Katheters gebogen sind, um eine Krümmung mit einer vorbestimmten Form zu bilden, wobei jede Krümmung angepasst ist, sich von dieser vorherbestimmten Form auf eine äußere Kraft zu biegen und zu verformen, und in die vorbestimmte Form nach Entfernung der äußeren Kraft zurückzukehren, wobei jedes Verlängerungsrohr (40, 41) in einem geraden Endbereich (40a, 41a) endet und die Krümmungen wesentlich steifer sind als die geraden Endbereiche." Hilfsantrag 3 (Änderungen fett): "1. Doppellumiger Katheteraufbau, umfassend: einen doppellumingen Katheter (10) mit einem distalen Ende und einem proximalen Ende, eine mit einem Ende an dem proximalen Ende dieses Katheters (10) befestigte Durchflussablenkungseinrichtung, und ein Paar flexibler Verlängerungsrohre (40, 41), von denen jeweils ein Ende an dem diesen Katheter gegenüberliegenden Ende dieser Durchflussablenkungseinrichtung befestigt ist, dadurch gekennzeichnet, dass jedes der Verlängerungsrohre (40, 41) nach hinten zu dem distalen Ende des Katheters gebogen sind, um eine Krümmung mit einer vorbestimmten Form zu bilden, wobei jede Krümmung angepasst ist, sich von dieser vorherbestimmten Form auf eine äußere Kraft zu biegen und zu verformen, und in die vorbestimmte Form nach Entfernung der äußeren Kraft zurückzukehren, wobei die Krümmungen relativ steif ausgebildet sind." Hilfsantrag 4 (Änderungen kursiv und unterstrichen): "1. Doppellumiger Katheteraufbau, umfassend: einen doppellumingen Katheter (10) mit einem distalen Ende und einem proximalen Ende, eine mit einem Ende an dem proximalen Ende dieses Katheters (10) befestigte Durchflussablenkungseinrichtung, und ein Paar flexibler Verlängerungsrohre (40, 41), von denen jeweils ein Ende an dem diesen Katheter gegenüberliegenden Ende dieser Durchflussablenkungseinrichtung befestigt ist, dadurch gekennzeichnet, dass jedes der Verlängerungsrohre (40, 41) nach hinten zu dem distalen Ende des Katheters gebogen sind, um eine Krümmung mit einer vorbestimmten Form zu bilden, wobei jede Krümmung angepasst ist, sich von dieser vorherbestimmten Form auf eine äußere Kraft zu biegen und zu verformen, und in die vorbestimmte Form nach Entfernung der äußeren Kraft zurückzukehren, wobei jedes Verlängerungsrohr (40, 41) in einem geraden Endbereich (40a, 41a) endet und die Krümmungen wesentlich steifer sind als die geraden Endbereiche."
- 10
- An die hilfsweise verteidigten Fassungen des Patentanspruchs 1 sollen sich die auf ihn rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 9 in einer aus den Anlagen zum Schriftsatz vom 2. Juni 2009 ersichtlichen sprachlich bereinigten Fassung anschließen.
- 11
- Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
- 12
- Sie verteidigt das angefochtene Urteil.
- 13
- Der Senat hat ein schriftliches Gutachten des Prof. Dr. med. S. , Klinikum der Johann Wolfgang Goethe-Universität F. , eingeholt, das der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung erläutert und ergänzt hat. Der Beklagte hat das Privatgutachten des Prof. Dr. S. , Klinikum der Universität M. , vom 25. Januar 2009 vorgelegt.
Entscheidungsgründe:
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- Die zulässige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die Klage ist trotz Ablaufs der Schutzdauer des Streitpatents zulässig, da die Klägerin aus dem Streitpatent vor dem Landgericht in Mannheim in Anspruch genommen wird (vgl. nur Keukenschrijver , Patentnichtigkeitsverfahren, 3. Aufl. Rdn. 87 m.N.). Sie hat in dem Umfang keinen Erfolg, in dem das Streitpatent nicht mehr verteidigt wird, so dass das Streitpatent in diesem Umfang, ohne weitere Sachprüfung für nichtig zu erklären ist (vgl. nur Keukenschrijver, aaO Rdn. 166 m.N.). Die Berufung bleibt aber auch im Übrigen ohne Erfolg, da der Gegenstand des Streitpatents so, wie es noch verteidigt wird, nicht patentfähig ist (Art. 56, 138 Abs. 1 Buchst. a EPÜ, Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜbkG).
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- I. 1. Das Streitpatent betrifft ein Anschlusssystem für einen doppellumigen Katheter , wie er aus den US-Patentschriften 4 134 402, 4 583 968 und 4 682 978 bekannt ist (Beschreibung deutsche Übersetzung S. 1, Abs. 1 und 2). Nach den Darlegungen des gerichtlichen Sachverständigen handelt es sich hierbei um eine besondere Bauform von Kathetern, die insbesondere bei akutem Nierenversagen für die Dialyse Verwendung finden und als zentralvenöse Katheter die Verbindung des Blutkreislaufs des Patienten mit der Blutbehandlungseinrichtung herstellen. Bei derarti- gen zentralen Venenkathetern wird das Blut über ein Lumen des doppellumingen Katheters der Vene des Patienten entnommen, mittels eines Verbindungsstücks und eines Verlängerungsrohres, an welches ein Schlauch angeschlossen wird, der Dialysevorrichtung zugeführt, und über einen anderen Schlauch, der über ein weiteres Verlängerungsrohr mit dem Verbindungsstück des Katheters verbunden wird, über das zweite Lumen wieder dem Blutkreislauf des Patienten zugeführt. Dabei stellt die Versorgung eines derartigen zentralvenösen Katheters im Intervall zwischen den einzelnen Dialysebehandlungen besondere Anforderungen, weil die Verlängerungsrohre (Blutschenkel) des Katheters zur Vermeidung von Blutverlust und lebensbedrohlichen Luftembolien sicher verschlossen sein müssen, die Katheteraustrittsstelle durch sterile Abdeckungen gegen das Einschleppen von Keimen gesichert werden muss, was häufig durch das Anlegen steriler Kompressen und deren Abdecken mit Klebefolien geschieht, und bei den herkömmlichen Kathetern die beiden eine Verlängerung des Katheters bildenden arteriellen und venösen Blutschenkel gegen grobe Dislokationen etwa beim Ankleiden geschützt werden müssen.
- 16
- Von dieser Problemlage geht das Streitpatent aus. Nach seinen Angaben waren derartige Katheter zwar ursprünglich für die akute Dialyse vorgesehen, haben sich jedoch als geeignet erwiesen, für Wochen oder Monate im Körper des Patienten zu verbleiben (Sp. 1, Z. 32-40). Um die Dialyse durchzuführen, weisen die Katheter dauerhaft mit ihnen verbundene Hilfskomponenten auf, nämlich ein Y-förmiges Ansatzstück am proximalen Ende des Katheters und ein Paar Verlängerungsrohre (Blutschenkel) am Ende des Ansatzstückes, die ein Klemmenpaar sowie Luerverbindungen tragen, damit das Anschlusssystem mit der Hämodialyseeinheit verbunden werden kann (Sp. 1, Z. 41-55). Ansatzstück und Verbindungsrohre werden mittels Nähten oder durch Auflegen eines Klebebandes oder einer adhäsiv beschichteten Bandage am Körper des Patienten befestigt (Sp. 1, Z. 57 - Sp. 2, Z. 7). Da nur der Katheter in die Venen des Patienten eingeführt wird, erstrecken sich die Hilfskomponenten insbesondere aufgrund der Länge der Verlängerungsrohre als extrakorporaler Teil des Katheteraufbaus aus dem Körper des Patienten heraus (Sp. 2, Z. 7-10). Bei der Positionierung des Katheters in einer jugularen oder subklaviaren Vene erstrecken sich diese extrakorporalen Teile (Blutschenkel) beispielsweise in die Bereiche von Kopf, Hals oder Schulter des Patienten. Hieran kritisiert das Streitpatent, dass der Katheter kontinuierlich durch Bewegungen des Patienten etwa beim Anlegen von Kleidung gestört und sogar vollständig entfernt werden kann, was zu Unbehagen und Schmerzen sowie zu einer Beschädigung der Vene führen kann (Sp. 2 Z. 11-20). Unabhängig hiervon sei weiter problematisch, dass das Gewicht der langen, zur Dialyseeinheit führenden Schläuche, die typischerweise einen größeren Querschnitt als die Verlängerungsrohre besäßen, häufig Zugkräfte auf die Verlängerungsrohre des Katheters ausübten, was dazu führen könne, dass Kräfte auf die Nähte ausgeübt werden und der Katheter aus dem Körper des Patienten herausgezogen werden könne (Sp. 2, Z. 33-44).
- 17
- Diesen Schwierigkeiten will das Streitpatent abhelfen und ein Verbindungssystem für doppellumige Katheter schaffen, das während seiner Verwendung in einer Vielzahl von Behandlungen relativ stabil bleibt (Beschreibung, nachfolgend jeweils deutsche Übersetzung S. 4, 1. Abs.), am Körper des Patienten in natürlichen anatomischen Vertiefungen oder Fossas befestigt werden kann, so dass der Katheter durch den Körper des Patienten geschützt wird (S. 4, 2. Abs.), bei dem die Verbindung des Katheters und seiner Hilfskomponenten, die zur Dialyseeinheit führen, erleichtert wird (S. 4, 5 übergreifender Absatz), bei dem die Notwendigkeit entfällt, die Hilfskomponenten am Hals, Ohr oder dem Kopf des Patienten zu befestigen, wenn der Katheter in einer jugularen Vene eingeführt ist (S. 5, 2. Abs.), bei dem die Fläche reduziert ist, die mit einer Bandage um das proximale Ende des Katheters bedeckt werden muss, um sterile Bedingungen um den Zugangsort zu erhalten (S. 5, 3. Abs.), den Katheter von Zugkräften und Biegemomenten, die auf die Verlängerungsrohre wirken, zu entlasten (S. 5, 4. Abs.) und ein Knicken der Verlängerungsrohre zu vermeiden (S. 5, letzter Abs.).
- 18
- 2. Hierzu schlägt das Streitpatent in dem mit dem Hauptantrag verteidigten Patentanspruch 1 vor, den Katheter wie folgt auszubilden: 1. Der doppellumige Katheteraufbau verfügt über
a) ein distales und ein proximales Ende,
b) eine Durchflussablenkungseinrichtung,
c) ein Paar flexibler Verlängerungsrohre. 2. Die Durchflussablenkungseinrichtung ist
a) mit einem Ende am proximalen Ende des Katheters befestigt;
b) an ihrem gegenüberliegenden Ende sind die Verlängerungsrohre befestigt. 3. Die Verlängerungsrohre sind
a) nach hinten zum distalen Ende des Katheters gebogen, so dass sie eine Krümmung mit einer vorbestimmten Form bilden;
b) jede Krümmung ist angepasst, sich von dieser vorbestimmten Form auf eine äußere Kraft zu biegen und zu verformen und zu der vorbestimmten Form nach Entfernung der äußeren Kraft zurückzukehren.
- 19
- Wie der gerichtliche Sachverständige in der mündlichen Verhandlung eingehend dargelegt hat, erschließt sich dem fachkundigen Leser aus Patentanspruch 1 nebst den zugehörigen Teilen der Beschreibung, dass der patentierte Katheteraufbau Vorteile ausschließlich für die Zeit zwischen den Dialysebehandlungen aufweist. Denn der Katheteraufbau wird, wovon auch die Beschreibung des Streitpatents ausgeht , einerseits mit Nähten am Körper des Patienten befestigt, andererseits werden die von der Blutbehandlungseinrichtung zum Katheteraufbau führenden Schläuche so fixiert, dass die vom Streitpatent angesprochenen Probleme während der Dialysebehandlung nicht auftreten. Dies entsprach den Regeln der Heilkunde am Prioritätstag des Streitpatents und gilt nach den Darlegungen des gerichtlichen Sachverständigen unverändert bis heute.
- 20
- Wie im Streitpatent angegeben handelt es sich bei dem patentgemäßen Katheter mit seinen Hilfskomponenten (Merkmalsgruppen 1 und 2), also dem üblicherweise Y-förmigen Ansatzstück sowie den Verlängerungsrohren nebst den im Patentanspruch nicht erwähnten Klemmen und Luerverbindungen, um - beispielsweise aus der US-Patentschrift 4 643 711 (NK 4) - bekannte (zentralvenöse) Dialysekatheter. Von diesen unterscheidet sich der patentgemäße Katheteraufbau jedoch durch die Merkmalsgruppe 3.
- 21
- Aus Merkmal 3a ergibt sich bei fachmännischem Verständnis, dass die Krümmung der Verlängerungsrohre nicht bei der Vorbereitung der Dialysebehandlung oder nach ihrem Abschluss durch den Arzt oder das Hilfspersonal in jedem Einzelfall hergestellt wird, was infolge der Verwendung flexibler Verlängerungsrohre vom Wortlaut des Patentanspruchs umfasst sein könnte, sondern dass die Krümmung der Verlängerungsrohre dauerhaft ausgebildet ist. Wie der gerichtliche Sachverständige dargelegt hat und auch ohne weiteres einsichtig ist, soll mit dem patentgemäßen Katheteraufbau sichergestellt werden, dass sich die Verlängerungsrohre vor allem während der behandlungsfreien Zeit nicht in Bereiche erstrecken können, in denen sie (etwa im Bereich von Kopf oder Schulter des Patienten) Krafteinwirkungen ausgesetzt sind. Dies lässt sich zwar auch durch Umbiegen der flexiblen Verlängerungsrohre und deren Fixierung mit Befestigungsmitteln wie Pflaster und dergleichen im Einzelfall erreichen. Das Streitpatent geht, wie sich aus der Verwendung der Angabe "vorbestimmte" Form zur Umschreibung der Krümmung zu ersehen ist, jedoch nicht diesen Weg, sondern bildet die erforderliche Krümmung an den Verlängerungsrohren selbst und damit dauerhaft aus. Der Wortlaut der Beschreibung des Streitpatents (Sp. 7, Z. 25-42) bezeichnet die dauerhafte Ausbildung der U-Biegung in den Verlängerungsrohren zwar als einen besonderen Aspekt (paticular aspect) der Erfindung; das verdeutlicht damit jedoch nur, dass - wie an anderer Stelle der Beschreibung hervorgehoben - in der U-förmigen Biegung der Verlängerungsrohre ein entscheidender Gedanke der Erfindung liegen soll (Sp. 6, Z. 45 - Sp. 7, Z. 5). Als Mittel zur Erzielung einer solchen dauerhaften Krümmung der Verlängerungsohre nennt das Streitpatent beispielhaft das Erhitzen von Silikon oder anderem polymerem Material, wodurch sich der Bereich der Krümmung verfestigt (Sp. 7, Z. 52 - Sp. 8, Z. 8).
- 22
- Merkmal 3b ist dahin auszulegen, dass das Verlängerungsrohr (Blutschenkel) infolge seiner Krümmung und der Verwendung flexiblen Materials so ausgebildet ist, dass es sich aus der vorgegebenen Lage unter Einwirkung einer Kraft bewegen lässt und bei Wegfall der Beaufschlagung mit dieser Kraft in die vorgegebene Lage zurückkehrt. Dies setzt, wie der Fachmann erkennt, voraus, dass die Länge des elastischen Verlängerungsrohrs nicht auf den Bereich der Krümmung beschränkt ist, sondern auf der Seite der Blutbehandlungseinheit über die Krümmung hinaus verlängert ist. Dies ist einerseits notwendig, damit die für die Durchführung der Dialyse erforderlichen Klemmen und Luerverbindungen angebracht und bedient werden können (Beschreibung Sp. 6, Z. 26-28). Die Beschreibung des Streitpatents nennt darüber hinaus als wichtigen und den Funktionszusammenhang der Erfindung erläuternden Gesichtspunkt der erfindungsgemäßen Verlängerungsrohre, dass die in ihnen ausgebildete Krümmung zwar nach wie vor flexibel, jedoch wesentlich steifer (substantially stiffer) als die geraden Endbereiche der Rohre sind, so dass alle Kräfte, die auf die flexiblen Endbereiche der Rohre ausgeübt werden, dazu führen, dass diese sich um den relativ steifen, gebogenen Bereich drehen, wodurch der Katheter in hohem Maße von den auf die Endbereiche der Verlängerungsrohre ausgeübten Biegekräfte entlastet wird (Sp. 7, Z. 31-42). Fachmännischem Verständnis erschließt sich hieraus , dass die auf die Endbereiche der Verlängerungsrohre einwirkenden Kräfte im wesentlichen zwischen den flexiblen (und nicht durch die dauerhafte Krümmung ver- festigten) Endbereichen und ihrem Übergang in die dauerhaft ausgebildete Krümmung der Verlängerungsrohre abgefangen werden, so dass sich diese Kräfte am Punktationsort nicht mehr auswirken können. Hieraus ist zu entnehmen, dass erfindungsgemäß einerseits die Krümmungen im flexiblen Material stabil ausgebildet werden müssen, um die Verlängerungsrohre in ihrer vorgegebenen Form zu halten, und andererseits die der Blutbehandlungseinheit zugewandten Endbereiche der Verlängerungsrohre nicht versteift werden dürfen und hinreichend lang auszubilden sind, so dass sie sich schon vor der Krümmung verbiegen oder verdrehen können, damit der Katheteraufbau im übrigen von den Krafteinwirkungen isoliert ist (Sp. 7, Z. 36-38).
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- II. Die Verteidigung des Streitpatents gemäß Hauptantrag ist zulässig. Dies gilt für die Verteidigung mit Patentansprüchen in deutscher Sprache (Sen.Urt. v. 16.12.2003 - X ZR 206/98, GRUR 2004, 407 - Fahrzeugleitsystem), aber auch im Übrigen.
- 24
- III. Der Gegenstand nach Patentanspruch 1 ist neu (Art. 54 EPÜ). Wie das sachkundig besetzte Bundespatentgericht ausgeführt hat, wird dieser Gegentand in keiner der Entgegenhaltungen in allen seinen Merkmalen beschrieben. Der gerichtliche Sachverständige hat dies ebenso gesehen. Anhaltspunkte, die eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten, sind in der mündlichen Verhandlung nicht zu Tage getreten und werden von den Parteien auch nicht geltend gemacht. Zwar hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestätigt, dass die herkömmlichen zentralvenösen Katheter vor dem Prioritätstag in der aus der Anlage NK 7 ersichtlichen Weise benutzt worden sind. Hierbei waren jedoch die elastischen Verlängerungsrohre (Blutschenkel) nicht dauerhaft gekrümmt vorgeformt, vielmehr wurden Sicherungsschleifen für die Fixierung des Katheters im Einzelfall von Hand gelegt und mit Klebestreifen befestigt.
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- IV. Der Gegenstand nach Patentanspruch 1 ist, wie das Bundespatentgericht im Ergebnis zutreffend erkannt hat, jedoch nicht als auf erfinderischer Tätigkeit beruhend zu werten (Art. 56 EPÜ).
- 26
- 1. Der gerichtliche Sachverständige hat in seinem schriftlichen Gutachten dargelegt und in der mündlichen Verhandlung näher ausgeführt, dass am Prioritätstag des Streitpatents in erster Linie approbierte Ärzte und insbesondere Nephrologen, die zur Umsetzung ihrer Gestaltungsvorschläge entsprechend ausgebildete Techniker hinzuzogen, mit Entwicklungen auf dem Gebiet der Katheter und Infusionsnadeln befasst waren. Da sich die Anforderungen an derartige Gegenstände aus der Praxis der Patientenbehandlung ergeben, kamen zu diesem Zeitpunkt die wesentlichen Vorgaben für die Gestaltung derartiger Gegenstände typischerweise von den behandelnden Ärzten. Später sind die einschlägig tätigen Unternehmen zwar vermehrt dazu übergegangen, Entwicklungen der hier fraglichen Art eigenen Entwicklungsabteilungen zu übertragen; auch in denen sind jedoch mit der Entwicklung derartiger Systeme insbesondere ausgebildete Ärzte befasst, die von einschlägig ausgebildeten Technikern unterstützt werden. Davon sind dann auch die Parteien in der mündlichen Verhandlung ausgegangen.
- 27
- 2. Das Bundespatentgericht ist bei seiner Beurteilung des Gegenstands des Streitpatents zutreffend und in Übereinstimmung mit dem Vorbringen der Parteien in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat davon ausgegangen, dass am Prioritätstag der Fachwelt zentralvenös zu lokalisierende doppellumige Katheter mit einer am proximalen Ende angeordneten Durchflussablenkungseinrichtung und mit einem Paar an ihrem Ende angeordneten flexiblen Verlängerungsrohren mit den eingangs genannten Nachteilen beispielsweise aus der US-Patentschrift 4 643 711 (NK 4) bekannt waren (vgl. dort Fig. 1, Beschreibung Sp. 3, Z. 19-23). Darüber hinaus hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestätigt, dass durch Dr. Bambauer vor dem Prioritätstag des Streitpatents für beliebige Dritte erkennbar die flexiblen Verlängerungsrohre derartiger Katheter am Hals des Patienten in U-Form gebogen und mittels eines Pflasters am Hals des Patienten befestigt wurden (Darstellung in Anlage NK 7), so dass sie die vom Streitpatent erstrebte Ausrichtung der Verlängerungsrohre für die Zeit zwischen den Dialysebehandlungen aufwiesen. Wie der gerichtliche Sachverständige weiter dargelegt hat und beispielsweise durch die US-Patentschrift 3 870 043 (NK 9) belegt ist, handelt es sich bei dieser Formgebung um eine Befestigungsweise, die allgemein - etwa bei Infusionen - zur Vermeidung von Irritationen des Punktationsortes benutzt wird. Schläuche vor der Stelle ihres Anschlusses an Infusionsnadeln oder Katheter mit einer insbesondere U-förmigen Krümmung des elastischen Materials zu versehen und diese mittels Pflaster oder dergleichen gegen Zugkräfte zu sichern, um Irritationen des Punktationsortes zu vermeiden, stellte daher eine für die Fachwelt geläufige Maßnahme dar. Dies hat das fachkundig besetzte Patentgericht zutreffend ausgeführt, der gerichtliche Sachverständige hat dies bestätigt. Anhaltspunkte, die zu einer anderen rechtlichen Wertung dieser Maßnahme Veranlassung geben könnten, sind in der mündlichen Verhandlung nicht zu Tage getreten. Vielmehr belegen die Vorbenutzung gemäß Anlage NK 7 und die US-Patentschrift 3 870 043 (NK 9), dass derartige Rückführungsschleifen zur Sicherung des Punktationsortes im Stand der Technik bekannt waren. Die langen und erheblich vom Körper des Patienten abstehenden Verlängerungsrohre (Blutschenkel) eines zentralvenösen Katheters durch Ausbildung einer U-Form gegen auf sie einwirkende Kräfte abzusichern, war der Fachwelt am Prioritätstag daher durch den Stand der Technik nahegelegt.
- 28
- Für die Fachwelt bestand auch Veranlassung, der Frage nachzugehen, ob die Sicherung der erheblich vom Körper des Patienten abstehenden Verlängerungsrohre eines zentralvenösen Katheters durch U-förmige Schleifen, wie sie etwa aus der Vorbenutzung gemäß Anlage NK 7 bekannt waren, verbessert werden kann. Wie der gerichtliche Sachverständige dargelegt hat und die US Patentschrift 3 870 043 bestätigt , waren die Nachteile derartiger Sicherungsschleifen, nämlich dass eine solche Sicherung nicht immer hinreichend ist und zusätzliche Maßnahmen wie die Fixierung des betroffenen Körperteils oder die Fixierung des Schlauches durch Formteile erforderlich sein können, um die Lage der Nadel oder des Katheters in der Vene zusätzlich zu stabilisieren (Beschreibung Sp. 1, Z. 31-42, Z. 32-60), am Prioritätstag bekannt. Angesichts dieser Schwierigkeiten war nach den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung die dauerhafte Ausbildung einer solchen U-förmigen Sicherung für die einschlägig tätige Fachwelt das Mittel der Wahl, wenn die Ausbildung einer Sicherungsschleife und ihre schlichte Fixierung mittels Pflaster oder dergleichen nicht für ausreichend erachtet wurde. Diese Einschätzung des gerichtlichen Sachverständigen wird durch die US-Patentschrift 3 870 043 belegt. Sie schlägt zur Verminderung von Gefahren, denen allein durch Rückführungsschleifen in flexiblen Schläuchen, die an scharfe Nadeln angeschlossen sind, nicht hinreichend entgegengetreten werden kann, die Ausbildung eines U-förmig gebogenen starren Schlauchelements zur Verbindung der Injektionsnadeln mit den Zuführungsschläuchen vor (Beschreibung Sp. 2, Z. 17-23). Der Vorschlag des Streitpatents , zwischen dem Katheter und den Schläuchen der Blutbehandlungseinheit ein dauerhaft U-förmig gebogenes Teil vorzusehen und hierfür wie bei der offenkundigen Vorbenutzung gemäß Anlage NK 7 die bei zentralvenösen Kathetern vorhandenen Verlängerungsrohre zu nutzen, stellt demzufolge eine einfache Anpassungs- und Optimierungsmaßnahme aus dem Stand der Technik bekannter Gestaltungen für an Punktationsorten eingesetzte Infusionsmittel wie Injektionsnadeln und Katheter dar.
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- Das gilt auch, soweit die Krümmungen der Verlängerungsrohre erfindungsgemäß und anders als die starren Schlauchelemente nach der genannten USPatentschrift zwar steif, aber in den durch die Vorformung gesetzten Grenzen noch elastisch ausgebildet sind. Diese Ausbildung eröffnet zwar die Möglichkeit, dass auf den Katheteraufbau einwirkende Kräfte nicht ausschließlich durch das elastische Schlauchmaterial aufgenommen werden müssen, sondern die zwar steife, aber infolge der Ausbildung des steifen Bereichs in dem elastischen Schlauchmaterial noch begrenzt elastischen Krümmungen an der Kraftaufnahme mitwirken können. Hierbei handelt es sich jedoch um einen Effekt, der durch die Ausbildung der dauerhaften Krümmungen in dem flexiblen Material der bekannten Verlängerungsrohre zentralvenöser Katheter zwangsläufig auftritt, also um einen bloßen "Bonus-Effekt", der bei Ausbildung der dauerhaften U-Form in dem elastischen Material der Verlängerungsrohre zu erwarten ist und demzufolge eine Wertung des patentierten Gegenstandes als auf erfinderischer Tätigkeit beruhend nicht trägt (vgl. Sen.Urt. v. 10.12.2002 - X ZR 68/99, GRUR 2003, 317 - kosmetisches Sonnenschutzmittel I; Sen.Urt. v. 16.3.2004 - X ZR 185/00, GRUR 2004, 579 - Imprägnieren von Tintenabsorbierungsmitteln ; vgl. Jestaedt in Benkard, EPÜ, Art. 56 Rdn. 111; Keukenschrijver in Busse, PatG, 6. Aufl., § 4 PatG Rdn. 73; Asendorf/Schmidt in Benkard, PatG u. GebrMG, 10. Aufl., § 4 PatG Rdn. 56).
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- Patentanspruch 1 hat daher in der mit dem Hauptantrag verteidigten Fassung keinen Bestand. Das trifft auch im Übrigen zu; denn eigener erfinderischer Gehalt der Gegenstände nach den Patentansprüchen 2 bis 9 wird von dem Beklagten nicht geltend gemacht.
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- V. Das Streitpatent kann auch mit den Fassungen des Patentanspruchs 1 nach den Hilfsanträgen keinen Bestand haben.
- 32
- Die Fassungen des Patentanspruchs 1 nach den Hilfsanträgen 1 und 3 weisen gegenüber der Fassung des Patentanspruchs nach dem Hauptantrag das zusätzliche Merkmal auf, dass die Krümmungen relativ steif (Hilfsantrag 1) oder wesentlich steifer als die geraden Endbereiche der Verlängerungsrohre (Hilfsantrag 3) ausgebildet sind. Die Fassungen des Patentanspruchs 1 nach den Hilfsanträgen 2 und 4 weisen gegenüber den vorgenannten Fassungen das weitere Merkmal auf, dass jedes Verlängerungsrohr in einem geraden Endbereich endet.
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- 1. Mit der Aufnahme des Merkmals, dass die Krümmungen in den Verlängerungsrohren relativ steif oder wesentlich steifer als die geraden Endbereiche ausgebildet sind, wird zwar der Gegenstand des Patentanspruchs1 deutlicher als in der erteilten und mit dem Hauptantrag verteidigten Fassung umschrieben, diesem aber kein zusätzliches Merkmal hinzugefügt. Zur Frage der erfinderischen Tätigkeit gelten daher die vorstehenden Ausführungen entsprechend.
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- 2. Dass die Verlängerungsrohre im Anschluss an ihre Krümmung in einem geraden Endbereich enden, versteht sich für fachmännisches Verständnis von selbst. Ziel des Streitpatents ist es, die relativ langen Verlängerungsrohre von Kathetern der hier einschlägigen Art (vgl. die Darstellung der Vorbenutzung in Anlage NK 7), die ohne eine Krümmung so aus dem Körper des Patienten gerade hervorstehen, dass sie bei Bewegungen des Patienten, insbesondere beim An- oder Ablegen von Kleidung und ähnlichen Bewegungsabläufen den Punktationsort belasten und sogar zu einem Herausziehen des Katheters aus der Vene führen können, mittels einer Krümmung zu sichern und dadurch ein weites Abstehen der Verlängerungsrohre vom Körper des Patienten - insbesondere am Hals des Patienten - zu vermeiden. Dass die patentgemäßen Verlängerungsrohre auf der Seite der Blutbehandlungseinheit nicht mit der Krümmung enden, sondern sich über einen sich an sie anschließenden geraden Endbereich einer gewissen Länge erstrecken, versteht sich für den Fachmann zudem deshalb von selbst, weil in dem sich an die Krümmung anschließenden Bereich der Verlängerungsrohre Klemmen und Luerverbindungen vorgesehen werden müssen, mit denen der Katheteraufbau an die Blutbehandlungseinheit angeschlossen und von dieser wieder getrennt werden kann. Auch die Aufnahme dieses zusätzlichen Merkmals in die Fassungen des verteidigten Patentanspruchs 1 nach den Hilfsanträgen 2 und 4 rechtfertigt daher keine abweichende Bewertung des patentierten Gegenstandes.
- 35
- VI. Die Kostenentscheidung folgt aus § 121 Abs. 2 PatG, § 97 ZPO.
Scharen Keukenschrijver Lemke
Asendorf Berger
Vorinstanz:
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 04.01.2005 - 4 Ni 30/03 (EU) -
(1) Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren vor dem Patentgericht enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden, wenn die Besonderheiten des Verfahrens vor dem Patentgericht dies nicht ausschließen.
(2) Eine Anfechtung der Entscheidungen des Patentgerichts findet nur statt, soweit dieses Gesetz sie zuläßt.
(3) Für die Gewährung der Akteneinsicht an dritte Personen ist § 31 entsprechend anzuwenden. Über den Antrag entscheidet das Patentgericht. Die Einsicht in die Akten von Verfahren wegen Erklärung der Nichtigkeit des Patents wird nicht gewährt, wenn und soweit der Patentinhaber ein entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse dartut.
(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.
(1) Das Deutsche Patent- und Markenamt gewährt jedermann auf Antrag Einsicht in die Akten sowie in die zu den Akten gehörenden Modelle und Probestücke, wenn und soweit ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird. Jedoch steht die Einsicht in das Register und die Akten von Patenten einschließlich der Akten von Beschränkungs- oder Widerrufsverfahren (§ 64) jedermann frei.
(2) In die Akten von Patentanmeldungen steht die Einsicht jedermann frei,
- 1.
wenn der Anmelder sich gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt mit der Akteneinsicht einverstanden erklärt und den Erfinder benannt hat oder - 2.
wenn seit dem Anmeldetag (§ 35) oder, sofern für die Anmeldung ein früherer Zeitpunkt als maßgebend in Anspruch genommen wird, seit diesem Zeitpunkt achtzehn Monate verstrichen sind
(3) Soweit die Einsicht in die Akten jedermann freisteht, steht die Einsicht auch in die zu den Akten gehörenden Modelle und Probestücke jedermann frei.
(3a) Soweit die Einsicht in die Akten jedermann freisteht, kann die Einsichtnahme bei elektronischer Führung der Akten auch über das Internet gewährt werden.
(3b) Die Akteneinsicht nach den Absätzen 1 bis 3a ist ausgeschlossen, soweit
- 1.
ihr eine Rechtsvorschrift entgegensteht, - 2.
das schutzwürdige Interesse der betroffenen Person im Sinne des Artikels 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 679/2016 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung offensichtlich überwiegt oder - 3.
in den Akten Angaben oder Zeichnungen enthalten sind, die offensichtlich gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen.
(4) In die Benennung des Erfinders (§ 37 Abs. 1) wird, wenn der vom Anmelder angegebene Erfinder es beantragt, Einsicht nur nach Absatz 1 Satz 1 gewährt; § 63 Abs. 1 Satz 4 und 5 ist entsprechend anzuwenden.
(5) In die Akten von Patentanmeldungen und Patenten, für die gemäß § 50 jede Veröffentlichung unterbleibt, kann das Deutsche Patent- und Markenamt nur nach Anhörung der zuständigen obersten Bundesbehörde Einsicht gewähren, wenn und soweit ein besonderes schutzwürdiges Interesse des Antragstellers die Gewährung der Einsicht geboten erscheinen läßt und hierdurch die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland nicht zu erwarten ist. Wird in einem Verfahren eine Patentanmeldung oder ein Patent nach § 3 Abs. 2 Satz 3 als Stand der Technik entgegengehalten, so ist auf den diese Entgegenhaltung betreffenden Teil der Akten Satz 1 entsprechend anzuwenden.
(1) Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren vor dem Patentgericht enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden, wenn die Besonderheiten des Verfahrens vor dem Patentgericht dies nicht ausschließen.
(2) Eine Anfechtung der Entscheidungen des Patentgerichts findet nur statt, soweit dieses Gesetz sie zuläßt.
(3) Für die Gewährung der Akteneinsicht an dritte Personen ist § 31 entsprechend anzuwenden. Über den Antrag entscheidet das Patentgericht. Die Einsicht in die Akten von Verfahren wegen Erklärung der Nichtigkeit des Patents wird nicht gewährt, wenn und soweit der Patentinhaber ein entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse dartut.
(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 25. Januar 1993 ange- meldeten und u.a. mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 0 624 272 (Streitpatents), für das die Prioritäten der deutschen Patentanmeldungen 42 02 793 und 42 02 794 sowie der deutschen Gebrauchsmuster-Anmeldung 92 01 166, jeweils vom 31. Januar 1992, in Anspruch genommen worden sind. Das Streitpatent, das eine "elektrische Funktionseinheit mit in Energiesparzustände schaltbarem Röhrenbildschirmgerät" betrifft und vom Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer 593 00 827 geführt wird, umfaßt in der in der Verfahrenssprache Deutsch erteilten Fassung drei Patentansprüche. Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut: "1. Elektrische Funktionseinheit (PC) und Röhrenbildschirmgerät (M) mit jeweiligen Anschlußpunkten für Verbindungsleitungen einer Standardschnittstelle (SS) zum Versorgen des Röhrenbildschirmgerätes mit für dessen grundlegende Funktion entsprechenden Signalen ausgehend von der elektrischen Funktionseinheit und mit aufeinander abgestimmten Mitteln (VC, PSB-DC) zur Übertragung einer Nachricht seitens der elektrischen Funktionseinheit an das Röhrenbildschirmgerät zur Steuerung des Röhrenbildschirmgerätes in einen Energiesparzustand,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß
die genannten Mittel der Standardschnittstelle zugeordnet sind und Einrichtungselemente zum Erzeugen, Übertragen
und Auswerten der Nachricht umfassen, daß die Einrichtungselemente zum Erzeugen der Nachricht in der elektrischen Funktionseinheit und zum Auswerten der Nachricht im Röhrenbildschirmgerät angeordnet sind und daß die Einrichtungselemente derart betrieben werden, daß zum Einstellen des Röhrenbildschirmgerätes in einem vorbestimmten Energiesparzustand eine kodierte Nachricht erzeugt und ausgewertet wird, wodurch das Röhrenbildschirmgerät zunächst einen ersten vorbestimmten Energiesparzustand und zu einem späteren Zeitpunkt wenigstens einen zweiten vorbestimmten Energiesparzustand einnimmt."
Wegen des Wortlauts der auf Patentanspruch 1 unmittelbar oder mittelbar zurückbezogenen Patentansprüche 2 und 3 wird auf die Streitpatentschrift verwiesen.
Die Klägerin hat geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpatents sei nicht patentfähig. Er sei gegenüber den ursprünglichen Anmeldungsunterlagen vom 25. Januar 1993 in unzulässiger Weise erweitert; denn dort sei nur "mindestens ein erster Energiesparzustand", nicht aber "ein erster und zu einem späteren Zeitpunkt wenigstens ein zweiter Energiesparzustand" offenbart. Darüber hinaus sei der Gegenstand des Streitpatents gegenüber der PCT-Anmeldung PCT/US 93/11579 (= WO 94/12969) mit der Priorität vom 2. Dezember 1992 nicht neu, da die Beklagte die Prioritäten vom 31. Januar 1992 zu Unrecht in Anspruch genommen habe.
Die Klägerin hat beantragt,
das europäische Patent 0 624 272 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären.
Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten. Hilfsweise hat sie das Streitpatent mit vier Hilfsanträgen verteidigt.
Das Bundespatentgericht hat unter Abweisung der weitergehenden Klage das europäische Patent 0 624 272 teilweise für nichtig erklärt und das Streitpatent in der Fassung des 4. Hilfsantrages der Beklagten neu formuliert. Dagegen wenden sich die Berufungen beider Parteien. Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Bundespatentgerichts die Nichtigkeitsklage mit der Maßgabe abzuweisen, daß das Wort "wenigstens" im Patentanspruch 1 entfällt.
Hilfsweise verteidigt sie Patentanspruch 1 des Streitpatents mit sechs zum Teil neuen Hilfsanträgen.
Die Klägerin beantragt,
1. die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
2. unter Abänderung des angefochtenen Urteils das Streitpatent in vollem Umfang für nichtig zu erklären.
Die Beklagte bittet um Zurückweisung des gegnerischen Rechtsmittels.
Als gerichtlicher Sachverständiger hat Prof. Dr. techn. J. S.
, ein schriftliches Gutachten erstattet, das er in der mündlichen Verhandlung erläutert und ergänzt hat. Die Klägerin hat Gutachten des Prof. Dr.-Ing. N. F. , , und des Prof. Dr. H. M. , , vorgelegt.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung der Klägerin hat zum Teil Erfolg. Sie führt unter Abänderung des angefochtenen Urteils zur weiteren Teilnichtigerklärung des Streitpatents; hingegen ist das Rechtsmittel der Beklagten unbegründet (Art. 138 Abs. 1 lit. a EPÜ, Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG).
I.
1. Das Streitpatent betrifft eine elektrische Funktionseinheit und ein Röhrenbildschirmgerät , das in Energiesparzustände geschaltet werden kann. Diese etwa in Form von Personalcomputer (PC) und Monitor (M) bekannten Geräte laufen an Arbeitsplätzen meist im Dauerbetrieb, obwohl sie häufig nur zu einem Bruchteil der Betriebszeit benutzt werden. Dabei verbraucht der Monitor unnötig Strom und erzeugt Wärme. Neben den vermeidbaren höheren Energiekosten verursacht die mit der Verlustleistung verbundene Wärmebildung eine be-
schleunigte Alterung des Monitors und seiner Bestandteile und verringert damit die Lebensdauer des Gerätes. Der nachteilige Energieverbrauch bei Nichtgebrauch läßt sich durch Abschalten des Geräts vermeiden. Ein völliges Abschalten bei kürzeren Nutzungspausen verbietet sich aber deshalb, weil das zu einem häufigen Ab- und Anschalten des Bildschirms führt, das dessen Bauteile wiederum altern läßt. Die genannten Nachteile können deutlich gemildert werden , wenn der Monitor während der Nutzungspausen lediglich in Zustände mit geringerem Energieverbrauch geschaltet wird.
Die Streitpatentschrift schildert einleitend Möglichkeiten, den Monitor bei längeren Ruhephasen in einen Energiesparzustand zu schalten (Sp. 1 Z. 16 bis 23). Danach ist bei fest miteinander verbundenen Geräten eine Steuerung der Energiesparzustände wegen der genauen gegenseitigen Abstimmung der Geräte problemlos möglich, weil z.B. die Synchronisierungssignale des Monitors abgeschaltet werden können. Die für diese Lösung erforderliche feste Verbindung schließt es - wie sich aus der Kritik der Streitpatentschrift am Stand der Technik ergibt - jedoch aus, Funktionseinheit und Monitor - wie insbesondere im Personalcomputerbereich üblich - frei auszuwählen; deren Kombination ist vielmehr durch die Funktion vorgegeben. Bei einer "offenen Anordnung", bei der Geräte unterschiedlicher Hersteller mit einer Standardschnittstelle betrieben werden, kann eine solche Steuerung in einen Energiesparzustand über die Standardschnittstelle nicht durchgeführt werden, weil nicht zur Anordnung gehörende Monitore ein nicht synchronisiertes Flimmerbild erzeugen würden (Sp. 1 Z. 24 ff.).
Nach den weiteren Ausführungen der Streitpatentschrift (Sp. 1 Z. 35 ff.) ist aus der europäischen Offenlegungsschrift 0 456 923 ein Bildschirmanzeigesystem mit einer Recheneinheit bekannt, das außer der üblichen Schnittstelle
für den Monitor eine zusätzliche serielle Schnittstelle für kodierte Signale zwischen Rechner und Monitor aufweist. Diese Druckschrift behandelt ebenso wie die amerikanische Patentschrift 5,059,961, bei der eine Dunkelschaltung des Bildschirms über ein Zeitüberwachungssystem bewirkt wird, nicht das Problem der Steuerung des Monitors in einen vorgegebenen Energiesparzustand. Der aus dem Abstract der japanischen Offenlegungsschrift 1 269 979 bekannte Monitor besitzt zwar eine Wartestellungsfunktion, wobei in einer Tastatursignalleitung eine Signalauswertungsschaltung vorgesehen ist, über die mittels eines Unterbrechungsschalters die Stromversorgung des Monitors abgeschaltet wird. Durch die Totalabschaltung bzw. die Aus- und Einschaltzyklen unterliegen die Bauteile des Monitors aber einem erheblichen Verschleiß. Zudem besteht bei Aufrechterhaltung der Röhrenheizung die Gefahr einer "Kathodenvergiftung". Aus dem deutschen Gebrauchsmuster 90 12 582 und der britischen Offenlegungsschrift 2 007 471 ist bekannt, zur Steuerung einer Wartestellungsfunktion des Bildschirms die Leitungsverbindungen, insbesondere die Videosignalleitung , einer Standardschnittstelle zum Betreiben des Monitors zu benutzen. Dabei ist nur eine Dunkelsteuerung der Bildröhre möglich, wodurch zwar ein Einbrennen der Bildröhreninnenfläche verhindert, jedoch wegen des ansonsten vollen Betriebszustandes keine Schonung der Bauteile durch Leistungsreduzierung oder Abschaltung erreicht wird. Die deutsche Patentschrift 38 37 620 schließlich regelt die Dunkelschaltung des Bildschirms über einen Näherungsschalter , der die Steuerung einer Wartestellungsfunktion unabhängig von der eigentlichen Steuerung des Monitors ermöglicht, den vollen Betriebszustand aber beibehält, so daß auch hier keine Schonung der Bauteile durch Reduzierung der Leistung oder durch Abschaltung erreicht wird. 2. Daraus ergibt sich das dem Streitpatent in der erteilten Fassung zugrundeliegende technische Problem, mit einer elektrischen Funktionseinheit (PC) das über die Standardschnittstelle angeschlossene Röhrenbildschirmgerät
(M) (stufenweise) in einen ersten und zu einem späteren Zeitpunkt in einen zweiten Energiesparzustand steuern (und später komplett abschalten) zu können.
3. Dies wird gemäß Patentanspruch 1 mit folgenden Merkmalen erreicht:
1. Elektrische Funktionseinheit (PC) und Röhrenbildschirmgerät (M)
1.1 mit jeweiligen Anschlußpunkten für Verbindungsleitungen einer Standardschnittstelle (SS) zum Versorgen des Röhrenbildschirmgerätes mit für dessen grundlegende Funktion entsprechenden Signalen ausgehend von der elektrischen Funktionseinheit und 1.2 aufeinander abgestimmten Mitteln (VC, PSB-DC) zur Übertragung einer Nachricht seitens der elektrischen Funktionseinheit an das Röhrenbildschirmgerät zur Steuerung des Röhrenbildschirmgerätes in einen Energiesparzustand ; 2.1 die genannten Mittel sind der Standardschnittstelle zugeordnet und 2.2 umfassen Einrichtungselemente zum Erzeugen, Übertragen und Auswerten der Nachricht; 2.2.1 die Einrichtungselemente zum Erzeugen der Nachricht sind in der elektrischen Funktionseinheit angeordnet ,
2.2.2 die Einrichtungselemente zum Auswerten der Nach- richt sind im Röhrenbildschirmgerät angeordnet: 2.2.3 die Einrichtungselemente werden derart betrieben, daß zum Einstellen des Röhrenbildschirmgerätes in einen vorbestimmten Energiesparzustand eine kodierte Nachricht erzeugt und ausgewertet wird, 2.2.3.1 wodurch das Röhrenbildschirmgerät zunächst einen ersten vorbestimmten Energiesparzustand und zu einem späteren Zeitpunkt wenigstens einen zweiten vorbestimmten Energiesparzustand einnimmt.
Nach der von der Beklagten im Berufungsverfahren mit Hauptantrag verteidigten Fassung des Streitpatents ist in Merkmal 2.2.3.1 das Wort "wenigstens" gestrichen. 4. Die in Patentanspruch 1 des Streitpatents beschriebene Lehre betrifft die Realisierung einer Energiezustandssteuerung zur Bauteileschonung (nicht zur reinen Minimierung des Energieverbrauchs) über eine unveränderte Standardschnittstelle , wobei auch bei einer Kombination einer beliebigen elektrischen Funktionseinheit (PC) mit einem beliebigen Röhrenbildschirmgerät (M) ("offene" Anordnung) eine unbeeinträchtigte Nutzung der Grundfunktion der Bilddarstellung sichergestellt ist (Sp. 3 Z. 54 ff.). Die Zusatzfunktion der Energiezustandssteuerung wird dabei dadurch erreicht, daß sowohl die Funktionseinheit als auch der Monitor entsprechend der Lehre des Streitpatents modifiziert sind. Fehlt es daran bei einem der beiden zusammenwirkenden Geräte, verbleibt es bei den eine Schaltung in einen Energiesparzustand nicht ein-
schließenden Grundfunktionen, die insbesondere mit der Darstellung des jeweiligen Bildes auf dem Monitor jedoch uneingeschränkt zur Verfügung stehen. Bei der patentgemäßen Ausgestaltung ist darüber hinaus im Steuergerät und im Monitor eine Erweiterung der mit der Standardschnittstelle verbundenen Schaltungsteile vorgesehen, die eine Übertragung einer in der Funktionseinheit erzeugten, kodierten Nachricht zur Steuerung der Energiesparzustände erlaubt. Dabei werden die Mittel, die in der Funktionseinheit die Nachricht erzeugen, diese über die Standardschnittstelle übertragen und die im Monitor diese empfangen und auswerten, nur ihrer Funktion nach beschrieben. Die Lehre des Patentanspruchs 1 umfaßt alle möglichen Übertragungen über eine Standardschnittstelle. Als ein Beispiel der technischen Umsetzung dieser Informationsübertragung wird im beschreibenden Teil der Streitpatentschrift anhand der Zeichnung erläutert (Sp. 4 Z. 53 ff.), daß die die Standardschnittstelle ansteuernde Schaltung in der Funktionseinheit um einen Videocoder (VC) erweitert wird, der die Standardsignale (VS, HSYNC und VSYNC) so verändert, daß neben der Grundfunktion der Bilddarstellung auch eine Übertragung der zusätzlichen Nachricht ermöglicht wird. Als Beispiele werden das Einfügen der Nachricht während des Strahlrücklaufs (Austastlücke) und auch die vollständige oder teilweise Abschaltung der Synchronisierungssignale genannt. Die an der Standardschnittstelle angeschlossene Empfängerschaltung des Monitors wird um einen Power-Stand-By-Decoder (PSB-DC) erweitert, der die Nachricht aus den empfangenen Signalen herausfiltert (Sp. 5 Z. 6 ff.). Die Bauteile schonenden Energiesparzustände sind dahin beschränkt, daß der Monitor zunächst den ersten vorbestimmten Energiesparzustand und zu einem späteren Zeitpunkt einen zweiten vorbestimmten Energiesparzustand einnimmt. Dabei besteht die Möglichkeit, nach einer ersten Zeitspanne nur diejenigen Teile des Monitors abzuschalten, deren Abschaltung einem schnellen Wiederstart nicht entgegen-
steht. Nach einer zweiten Zeitspanne kann der Monitor dann "komplett abgeschaltet werden, womit eine einhundertprozentige Energieeinsparung erzielt wird" (Sp. 3 Z. 46 bis 53). Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung mit den Parteien und dem gerichtlichen Sachverständigen den Begriff "Energiesparzustand" im Sinne der Lehre des Patentanspruchs 1 des Streitpatents vor allem im Hinblick auf den in Merkmal 2.2.3.1 vorgesehenen "zweiten vorbestimmten Energiesparzustand" eingehend erörtert. Nach den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen geht der Senat davon aus, daß der hier einschlägige Fachmann, ein an einer Fachhochschule oder Universität ausgebildeter Diplom-Ingenieur der Elektrotechnik mit der Fachrichtung der Nachrichtentechnik (Informationstechnik ) und mehrjähriger Erfahrung in einem Entwicklungslabor, den Begriff "Energiesparzustand" im Sinne des Streitpatents von seiner Funktion her versteht: Es sollen jeweils nur diejenigen Bauteile des Monitors abgeschaltet werden, die schnell etwa durch eine Dateneingabe wieder zu aktivieren sind, wenn eine erneute Benutzung des Gerätes gewünscht wird. Demgegenüber wird das völlige Abschalten der Geräte, bei dem jede Energiezufuhr unterbrochen wird, als Grenzfall verstanden, der eher nicht unter den Begriff des Energiesparzustandes im Sinne des Streitpatents subsumiert wird, weil es ein mechanisches Einschalten des Geräts erfordert, eine erneute Aktivierung aber nicht durch bloße Benutzung zu erreichen ist. In diesem Verständnis bestätigt sieht sich der Fachmann dadurch, daß in Spalte 3 Zeilen 23 ff. der Streitpatentschrift ausgeführt wird, es solle die Möglichkeit bestehen, durch Aussenden einer Nachricht an den Monitor durch Leistungsreduzierung oder Abschaltung einen ersten und zu einem späteren Zeitpunkt einen zweiten vorgegebenen, möglichst viele Bauteile schonenden Energiesparzustand des Monitor zu steuern. Daraus entnimmt der Fachmann, daß der Monitor stufenweise heruntergefahren werden soll, aber gleichwohl eine schnelle Reaktivierungsmöglichkeit verbleiben soll,
um bei Bedarf eine bequeme Reaktivierung durch den Benutzer zu ermöglichen. Dies ist nur möglich, wenn eine Stand-By-Schaltung verbleibt. Dagegen spricht auch nicht die in der Streitpatentschrift genannte japanische Offenlegungsschrift 1 269 979. Auch bei dieser Vorrichtung wird, wie in der mündlichen Verhandlung mit Hilfe des gerichtlichen Sachverständigen klargestellt worden ist, der Monitor nicht vollständig abgeschaltet. Vielmehr wird das Gerät bei Nichtbenutzung bis zum Stand-By-Zustand mit dem Ziel heruntergefahren , es bei Erfordernis aktivieren zu können (S. 3 Abs. 2 und 3 der Übersetzung).
II.
1. Der Gegenstand des Streitpatents in der mit Hauptantrag verteidigten Fassung geht nicht über die Gesamtheit der Anmeldungsunterlagen in der ursprünglichen Fassung vom 25. Januar 1993 hinaus.
In Patentanspruch 1 der PCT-Anmeldung PCT/DE 93/00056 wird Schutz begehrt für eine Geräteanordnung bestehend aus einer elektrischen Funktionseinheit und einem Röhrenbildschirmgerät "mit jeweiligen Anschlußpunkten für Verbindungsleitungen einer Standardschnittstelle zum Versorgen des Röhrenbildschirmgerätes für dessen grundlegende Funktion mit entsprechenden Signalen ausgehend von der Funktionseinheit" (Merkmal 1.1) und "mit aufeinander abgestimmten Mitteln zur Übertragung einer Nachricht seitens der elektrischen Funktionseinheit an das Röhrenbildschirmgerät zur Steuerung des Röhrenbildschirmgerätes in einen Energiesparzustand" (Merkmal 1.2). Diese Geräteanordnung ist dadurch gekennzeichnet, "daß die Mittel Einrichtungselemente zur Erzeugung in der elektrischen Funktionseinheit (PC), zur Übertragung und zur Auswertung im Röhrenbildschirmgerät (M) der den Energiespar-
zustand des Röhrenbildschirmsgerätes (M) steuernden Nachricht (PSB) in kodierter Form umfassen" (Merkmale 2.1 - 2.2.3.). Nach der Beschreibung der PCT-Anmeldung wird durch diese Steuerung des Röhrenbildschirmgerätes in einen Energiesparzustand die Möglichkeit geschaffen, "nach einer ersten Zeitspanne nur diejenigen Teile des Röhrenbildschirmgerätes abzuschalten, die für einen schnellen Wiederstart nicht erforderlich sind. Damit ist ein Bauteile schonender Energiesparbetrieb möglich. Nach einer zweiten Zeitspanne kann das Röhrenbildschirmgerät dann komplett abgeschaltet werden, womit eine einhundertprozentige Energieeinsparung erzielt wird" (S. 3 Z. 20 bis 30). Als Ausführungsbeispiel dieser Lehre werden in den Figuren 1 bis 7 eine Standardschnittstelle SS bestehend aus drei Leitungsverbindungen beschrieben, von denen zwei für die Übertragung von Synchronisiersignalen HSYNC, VSYNC in X- bzw. Y-Richtung des Bildschirms des Monitors und die dritte für die Übertragung eines Videosignals VS dienen können. Es wird darauf hingewiesen, daß aber auch beliebig andere Standardschnittstellen denkbar sind (S. 4 Z. 33 bis S. 5 Z. 3). Nach dem Beispiel gemäß Figur 3 wird die Nachricht zur Steuerung des Energiesparzustandes des Monitors in kodierter Form auf den Leitungsverbindungen der Standardschnittstelle übertragen, wobei nach entsprechenden Veränderungen des Steuergerätes PC und des Monitors M beispielsweise die Nachricht während des Strahlrücklaufs (Austastlücke) eingefügt werden kann.
Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung ist der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents gegenüber der Offenbarung der PCT-Anmeldung jedenfalls nicht erweitert. Denn diese enthält ebenso wie Patentanspruch 1 des Streitpatents die Aussagen, daß eine Nachricht in der Funktionseinheit (PC) erzeugt, übertragen und im Röhrenbildschirmgerät (M) ausgewertet wird und daß diese Nachricht (PSB, Power Stand-By) den Energiesparzustand des Röhrenbildgerätes (M) in mehreren Stufen steuert. Der gerichtliche Sach-
verständige hat überzeugend ausgeführt, daß der einschlägige Fachmann den Begriff "Energiesparzustand" im Zusammenhang der genannten Beschreibungsstelle der PCT-Anmeldung (S. 3 Z. 20 bis 30) in einem allgemeinen Sinn als einen Bauteile schonenden Zustand versteht, in dem Energie gespart wird, wobei unterschiedliche Stufen des Energiesparens in diesem Begriff zusammengefaßt werden. Ausgehend von ihrer Funktion sehe der Fachmann, so der gerichtliche Sachverständige, auch eine komplette Abschaltung als Energiesparzustand im Sinne dieser Druckschrift an, wobei trotz des Hinweises, mit der kompletten Abschaltung des Röhrenbildschirmgerätes könne eine hundertprozentige Energieeinsparung erzielt werden (S. 3 Z. 29 f.), auch hier nur an ein Herunterfahren bis zur Stand-By-Position gedacht sei; denn auch bei der Lehre der PCT-Anmeldung gehe es um ein Bauteile schonendes Energiesparen mit der Möglichkeit eines bequemen und schnellen Wiederstarts. Ein völliges Abschalten schone Bauteile aber nicht.
2. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der verteidigten Fassung ist aber nicht neu (Art. 52 EPÜ); er ist durch die PCT-Anmeldung PCT/US 93/11579 (= WO 94/12969) neuheitsschädlich getroffen, weil das Streitpatent die Prioritäten der deutschen Patentanmeldungen 42 02 793 und 42 02 794 sowie der deutschen Gebrauchsmuster-Anmeldung 92 01 166, jeweils vom 31. Januar 1992, nicht in Anspruch nehmen kann.
a) Art. 87 Abs. 1 EPÜ gewährt jedermann für die Anmeldung derselben Erfindung zum europäischen Patent während einer Frist von zwölf Monaten nach der Einreichung der ersten Anmeldung ein Recht auf Inanspruchnahme der Priorität (Prioritätsrecht). Priorität für einen Anspruch in einer europäischen Patentanmeldung gemäß Art. 88 EPÜ kann jedoch nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Fachmann den Gegenstand des Anspruchs unter
Heranziehung des allgemeinen Fachwissens unmittelbar und eindeutig der frü- heren Anmeldung als Ganzes entnehmen kann. Der Gegenstand der beanspruchten Erfindung muß im Prioritätsdokument identisch offenbart sein; es muß sich um dieselbe Erfindung handeln (EPA GBK - G 2/98 - GRUR Int. 2002, 80; EPA ABl. 1993, 40). Dabei ist die Offenbarung des Gegenstandes der ersten Anmeldung jedoch nicht auf die dort formulierten Ansprüche beschränkt; vielmehr ist dieser aus der Gesamtheit der Anmeldungsunterlagen zu ermitteln. Maßgeblich ist das Verständnis der Fachmanns zum Zeitpunkt der Einreichung der (prioritätsbeanspruchenden) europäischen Patentanmeldung. Für die Beurteilung der identischen Offenbarung gelten die Prinzipien der Neuheitsprüfung (EPA GBK - G 2/98 - GRUR Int. 2002, 80; EPA ABl. 1990, 250; EPA ABl. 1993, 40; vgl. auch Sen.Urt. v. 11.9.2001 - X ZR 168/98, BGHZ 148, 383 = GRUR 2002, 146 - Luftverteiler; Benkard/Ullmann/Grabinski, EPÜ, Art. 88 Rdn. 8).
b) Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Die deutsche Patentanmeldung 42 02 793 betrifft wie das Streitpatent eine sog. offene "Geräteanordnung" , bei dem ein Steuergerät mit einem Röhrenbildschirmgerät über eine Standardschnittstelle verbunden ist. Diese Geräteanordnung ist dadurch gekennzeichnet , "daß zwischen dem Steuer- (PC) und dem Röhrenbildschirmgerät (M) Mittel für eine von der Funktion der Standardschnittstelle (SS) unabhängige Übertragung einer die Wartestellungsfunktion des Röhrenbildschirmgerätes (M) steuernden Nachricht (PSB) seitens des Steuergerätes (PC) an das Röhrenbildschirmgerät (M) vorgesehen sind". Über die Ausgestaltung der Nachricht oder die Wartestellungsfunktion enthält die Patentanmeldung allerdings keine expliziten Informationen. Zwar wird einleitend in der Beschreibung (S. 1 Z. 9 ff.) auf die Notwendigkeit hingewiesen, den Energieverbrauch während der Benutzungspausen zu reduzieren. Jedoch wird in der Patentan-
meldung nur von einer "Wartestellung", die nach den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen inhaltlich dem in der Streitpatentschrift offenbarten "Energiesparzustand" entspricht, und von einer "Wartestellungsfunktion" gesprochen. In der Beschreibung heißt es, Aufgabe der Erfindung sei, "eine Geräteanordnung der eingangs genannten Art anzugeben, bei der die Möglichkeit besteht, seitens des Steuergerätes die Wartestellungsfunktion des Röhrenbildschirmgerätes zu steuern, ohne daß damit die Verwendung der Einzelgeräte auf eine Anordnung beschränkt ist, bei der sowohl das Steuergerät die Wartestellung des Röhrenbildschirmgerätes steuern kann, als auch das Röhrenbildschirmgerät bezüglich einer Wartestellungsfunktion steuerbar ist" (S. 2 Z. 1 bis 9). Zum Ausführungsbeispiel in Figur 1 wird ausgeführt, daß eine zur Steuerung der Wartestellungsfunktion des Monitors M maßgebende Nachricht seitens des Steuergerätes PC an den Monitor M unabhängig von der Standardschnittstelle SS auf der Leitungsverbindung ZV übertragen werden kann und der Monitor M auf Grund der Nachricht nach Ablauf einer vorgegebenen Zeitspanne in eine Wartestellung schaltet (S. 3 Z. 27 bis 34). In Figur 3, die dem einzigen Ausführungsbeispiel der Streitpatentschrift entspricht, wird die Nachricht zur Steuerung der Wartestellungsfunktion des Monitors M in kodierter Form auf den Leitungsverbindungen der Standardschnittstelle SS übertragen, so daß außer den Leitungsverbindungen der Standardschnittstelle SS keine weiteren Leitungsverbindungen benötigt werden (S. 4 Z. 10 ff.). Dazu ist das Steuergerät mit einem Videocoder VC ausgestattet, der die Nachricht kodiert und in das Videosignal integriert. Der Monitor M weist einen "Power-Stand-By"-Decoder PSB-DC auf, der aus den übertragenen Signalen eine für die Steuerung der Wartestellungsfunktion maßgebende Nachricht PSB herausfiltert. Als vorteilhaft wird geschildert, wenn die Steuereinheit eine Einrichtung zum Abschalten der den PSB-Decoder steuernden Funktion aufweist, die z.B. von einem Benutzer des Steuergeräts wahlfrei bedient werden kann (S. 4 Z. 32 bis 38).
Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung, insbesondere den ergänzenden und klarstellenden Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen , ist der Senat davon überzeugt, daß die deutsche Patentanmeldung 42 02 793 dem einschlägigen Fachmann explizit nur eine Wartestellung offenbart. Dieser hatte auch keine Veranlassung, aus der ausdrücklichen Erwähnung einer eine Wartestellung bzw. Wartestellungsfunktion steuernden Nachricht auf mehrere mögliche Nachrichten und mehrere Wartestellungen zu schließen. Ein Hinweis in dieser Richtung ergibt sich weder aus dem Wortlaut der Ansprüche und der Beschreibung der Patentanmeldung noch aus einer speziellen Interpretation der Fachbegriffe "Nachricht" und "Wartestellungsfunktion". Zwar ist nach Auffassung des gerichtlichen Sachverständigen das Ein- und Ausschalten des Monitors als Teil der Wartestellungsfunktion anzusehen und in den Unteransprüchen 9 und 10 auch ausdrücklich erwähnt. Mehrere Zustände seien auch denkbar, etwa bei Benutzung der in dem Ausführungsbeispiel Figur 3 ausdrücklich genannten SYNC-Signale. Zwingend sei dies für den Fachmann aber nicht und auch nicht aus der Patentanmeldung zu entnehmen.
Die Patentanmeldung 42 02 794, die ein Röhrenbildschirmgerät betrifft, und das deutsche Gebrauchsmuster 92 01 166, das eine elektrische Funktionseinheit zum Gegenstand hat, kommen für die Beurteilung der Priorität nicht in Betracht, weil sie ebenfalls nicht dieselbe Erfindung wie das Streitpatent betreffen.
c) Die von der Klägerin allein entgegengehaltene PCT-Anmeldung PCT/US 93/11579 (= WO 94/12929), die am 9. Juni 1994 nach dem Anmeldetag des Streitpatents veröffentlicht worden ist, ist bei der Neuheitsprüfung des Streitpatents als Stand der Technik zu berücksichtigen (Art. 54 Abs. 2 und 3
EPÜ), weil sie wirksam die Priorität der US-Anmeldung 07/984,370 vom 2. Dezember 1992 in Anspruch genommen hat.
Auf Grund der eingehenden Erörterung in der mündlichen Verhandlung sieht der Senat als erwiesen an, daß die PCT/US 93/11579, die ein "Stand-BySystem mit niedrigem Energieverbrauch für einen Monitor" betrifft, alle Merkmale des Patentanspruchs 1 des Streitpatents in der verteidigten Fassung des Hauptantrages neuheitsschädlich vorwegnimmt. Diese Druckschrift befaßt sich mit einem Computer, der über eine beliebige Schnittstelle und ein Kabel mit einem Monitor verbunden ist, wobei der Computer horizontale SYNC- (HSYNC) und vertikale SYNC- (VSYNC) sowie Videosignale an den Monitor sendet, um dort ein Bild herzustellen. Bei Bedarf kann der Monitor in unterschiedliche Energieverbrauchszustände (Energiesparzustände) geschaltet werden. Für die Steuerung dieser Zustände werden zunächst die Zeiten der Inaktivität seit der letzten Aktivität des Benutzers gemessen. Die Steuerung erfolgt sodann durch Signale über eine Standardschnittstelle (VGA-Kabel) an den Monitor. Nach dem Ausführungsbeispiel 2 B sind zwei Energiesparzustände vorgesehen. Durch Abschalten von Schaltkreisen wird in einem ersten Schritt (Niveau Zwei der Signalleitung ) der Energieverbrauch des Bildschirms um 80 bis 90 % reduziert und sodann der Verbrauch in einem zweiten Schritt (Niveau Eins) durch weiteres Abschalten mit Ausnahme des Microcontrollers um mehr als 90 % abgesenkt (S. 9 Abs. 1 der Übersetzung).
III.
Patentanspruch 1 des Streitpatents ist auch in den Fassungen der Hilfsanträge 1, 3 a, 3 b und 4 nicht patentfähig.1. Von Patentanspruch 1 in der Fassung des Hauptantrages unterscheidet sich Hilfsantrag 1 lediglich durch folgenden (markierten) Zusatz zu Merkmal 2.2.3.1: "wodurch das Röhrenbildschirmgerät zunächst in einen ersten vorbestimmten Energiesparzustand und zu einem späteren Zeitpunkt einen zweiten vorbestimmten Energiesparzustand einnimmt , der ein Abschaltzustand sein kann".
Hilfsantrag 1 enthält damit keine Beschränkung des Gegenstandes des Patentanspruchs 1 gegenüber der Fassung des Hauptantrages. Vielmehr wird der zweite Energiesparzustand nur erläuternd in einer Form beschrieben, die den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen zufolge in Merkmal 2.2.3.1 der verteidigten Fassung enthalten ist. Wie bereits oben ausgeführt, versteht der einschlägige Fachmann das Abschalten des Monitors als Grenzfall des Energiesparzustandes. Entscheidend kommt hinzu, daß die Erläuterung lediglich eine mögliche Ausführungsform beschreibt, die wiederum nicht ausschließt , daß der weite Zustand auch ein bloßer Stand-By-Zustand und damit eine zweite Wartestellung sein kann. Damit gelten für die rechtliche Bewertung die gleichen Grundsätze wie für den Hauptantrag, von dem sich der erste Hilfsantrag insoweit sachlich nicht unterscheidet.
2. Nach Hilfsantrag 3 a erhält Merkmal 2.2.3 folgende Fassung:
"und die Einrichtungselemente derart betrieben werden, daß zum Einstellen des Röhrenbildschirmgerätes in einen vorbestimmten Energiesparzustand eine von der Funktion der Standardschnittstelle (SS) unabhängige kodierte Nachricht erzeugt , übertragen und ausgewertet wird, wobei zur Auswer-
tung der an den Monitor (M) übertragenen Nachricht der Monitor (M) einen Decoder (PSB-DC) aufweist, der durch vollständigen oder teilweisen Entzug der SYNC-Signale aktiviert wird".
Es kann dahinstehen, ob diese Ergänzung des Merkmals mangels Bestimmtheit unzulässig ist. Jedenfalls ist Patentanspruch 1 in dieser beanspruchten Fassung nicht offenbart. Zwar wird in der Beschreibung des Streitpatents (Sp. 5 Z. 6 bis 14) und der internationalen Anmeldung PCT/DE 93/00056 (S. 6 Z. 19 bis 25) ein Monitor dargestellt, der einen "Power-StandBy" -Decoder (PSB-DC) aufweist. Dieser soll zum einen in der Lage sein, aus den übertragenen Signalen eine für die Steuerung des Energiesparzustandes maßgebende Nachricht PSB herauszufiltern. Zum anderen soll er durch vollständiges oder teilweises Abschalten der SYNC-Signale dazu veranlaßt werden können, einen "Power-Stand-By"-Zustand zu aktivieren. Nicht offenbart ist hingegen , daß zur Steuerung der Energiesparzustände eine von der Funktion der Standardschnittstelle unabhängige kodierte Nachricht erzeugt werden soll und daß der Decoder durch vollständigen oder teilweisen Entzug der SYNC-Signale aktiviert werden soll.
3. Hilfsantrag 3 b ergänzt Merkmale 2.2.3 und 2.2.3.1 wie folgt: "und die Einrichtungselemente derart betrieben werden, daß zum Einstellen des Röhrenbildschirmgerätes in einen vorbestimmten Energiesparzustand eine kodierte Nachricht in Form von vollständigem oder teilweisem Entzug der SYNC-Signale erzeugt, von der Funktion der Standardschnittstelle (SS) unabhängig übertragen und ausgewertet wird, wobei zur Aus-
wertung der an den Monitor (M) übertragenen Nachricht der Monitor (M) einen Decoder (PSB-DC) aufweist 2.2.3.1. und infolge der Nachricht das Röhrenbildschirmgerät zunächst in einen ersten vorbestimmten Energiesparzustand und zu einem späteren Zeitpunkt in einen zweiten vorbestimmten Energiesparzustand steuert".
Der Hilfsantrag ist zulässig. Patentanspruch 1 in der Fassung dieses Hilfsantrages ist in der Streitpatentschrift (Sp. 5 Z. 6 bis 14) und in der internationalen Anmeldung PCT/DE 93/00056 (S. 6 Z. 19 bis 25) offenbart. Danach kann die kodierte Nachricht, welche die beiden Energiesparzustände steuert, in Form von vollständigem oder teilweisem Entzug der SYNC-Signale erzeugt, von der Funktion der Standardschnittstelle unabhängig übertragen und von einem PSB-Decoder des Monitors mit der Folge ausgewertet werden, daß das Röhrenbildschirmgerät zunächst in einen ersten vorbestimmten Energiesparzustand und zu einem späteren Zeitpunkt in einen zweiten vorbestimmten Energiesparzustand gesteuert wird. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Fassung des Hilfsantrags 3 b ist aber ebenfalls nicht neu. Auch er kann die Priorität der deutschen Patentanmeldung 42 02 793 nicht in Anspruch nehmen, weil durch ihn - anders als in der Patentanmeldung - zwei Energiesparzustände beansprucht werden. Neuheitsschädlich steht damit auch ihm die internationale Anmeldung PCT/US 93/11579 entgegen. Wie bereits oben dargestellt, offenbart diese ein System für einen Universalrechner, welcher mit Hilfe der SYNC-Signale dem Monitor signalisiert , verschiedene Zustände anzunehmen, wobei in einem Ausführungsbeispiel zwei Sparzustände genannt werden (S. 9 Abs. 1 der Übersetzung). Das System umfaßt Zeitmeßmittel zur Messung von Perioden der Inaktivität sowie
"Mittel zum Abschalten der Synchronisation für die Unterbrechung von wenigstens einem der beiden Signale HSYNC und VSYNC zum Monitor in Abhängigkeit der Überlaufzustände der Zeitmeßmittel" (S. 3 Abs. 2 der Übersetzung). Bei einer bevorzugten Ausführungsform wird geschildert, daß das Signal zum Bildschirm auf der Unterbrechung eines der beiden HSYNC- oder VSYNC-Signale basiert (S. 6 Abs. 1 der Übersetzung). Damit nimmt diese Druckschrift die mit Hilfsantrag 3 b beanspruchten Merkmale vorweg. Auf mögliche Bedenken gegenüber dem in dieser Fassung des Anspruchs enthaltenen Merkmal, "von der Standardschnittstelle unabhängig", auf dessen Aufnahme die Beklagte hilfsweise verzichtet hat, kommt es daher in diesem Zusammenhang nicht an.
4. Nach Hilfsantrag 4 wird der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Fassung des Hauptantrags durch Merkmal 3 in folgender Fassung ergänzt:
"wobei die Nachricht zur Steuerung des Energiesparzustandes des Monitors (M) in kodierter Form auf den Leitungsverbindungen für das Videosignal (VS) und für die beiden Synchronisiersignale (HSYNC und VSYNC) der Standardschnittstelle (SS) übertragen wird."
Mit diesem Hilfsantrag wird eine spezielle Übertragungsart zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents gemacht. Dieser Gegenstand ist jedenfalls in Figur 1 der Streitpatentschrift und in Figur 3 der internationalen Anmeldung PCT/DE 93/00056 offenbart. Da auch hier zwei Energiesparzustände beansprucht werden, kann er ebenfalls die Priorität der deutschen Patentanmeldung 42 02 793 nicht für sich in Anspruch nehmen. Auch dieser Fassung des Patentanspruchs 1 steht die internationale Anmeldung PCT/US 93/11579 neuheitsschädlich entgegen. Diese bereits genannte Druck-
schrift schildert ein Stand-By-System mit niedrigem Energieverbrauch für einen Monitor, bei dem die Nachricht zur Steuerung der Energiesparzustände des Monitors über die Leitungsverbindungen für das Videosignal und für die SYNCSignale der Standardschnittstelle übertragen werden können (S. 10 der Übersetzung und Fig. 3).
IV.
Bestand hat Patentanspruch 1 des Streitpatents hingegen in der Fassung des 5. Hilfsantrages, bei dem der Fassung des Hauptantrages die weiteren Merkmale 3 und 4 mit folgendem Wortlaut angefügt sind:
"3. wobei die elektrische Funktionseinheit eine Einrichtung zum Abschalten der Funktion der Übertragung der den Energiesparzustand des Röhrenbildschirmgerätes (M) steuernden Nachricht (PSB) aufweist
4. und die Einrichtung zum Abschalten der Funktion der Übertragung der den Energiesparzustand des Röhrenbildschirmgerätes (M) steuernden Nachricht (PSB) durch einen Benutzer des Steuergerätes (PC) wahlfrei bedienbar ist."
Diese Fassung beschränkt den Gegenstand des Patentanspruchs 1 durch kumulative Aufnahme der in den Patentansprüchen 2 und 3 der erteilten Fassung beanspruchten Ausführungsbeispiele. Danach soll die Funktion der Übertragung der den Energiesparzustand des Monitors steuernden Nachricht mit einer Einrichtung des Computers abgeschaltet (Merkmal 3) und ferner dem Benutzer die Möglichkeit eröffnet werden, die Einrichtung zum Abschalten
wahlfrei zu bedienen. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in dieser Fas- sung ist auch nicht unzulässig gegenüber der PCT-Anmeldung 93/00056 erweitert , weil der Gegenstand der Unteransprüche 2 und 3 der erteilten Fassung in den Unteransprüchen 9 und 10 der ursprünglichen Fassung enthalten und in der Anmeldung (S. 6 Z. 24 ff.) beschrieben ist. In der Fassung des Hilfsantrages 5 kann Patentanspruch 1 ebenso wie die erteilte Fassung des Streitpatents die Priorität der deutschen Anmeldung 42 02 793 nicht für sich in Anspruch nehmen, weil anders als bei dieser zwei Energiesparzustände vorgesehen sind. Patentanspruch 1 in der Fassung des Hilfsantrages 5 ist aber gegenüber der bereits erwähnten internationalen Anmeldung PCT/US 93/11579 neu (Art. 52 EPÜ). Diese Druckschrift schildert alternative Ausführungsbeispiele, die es dem Benutzer erlauben, die Steueroperation über Befehlsschritte, wie z.B. Menüs, Dialogboxen oder Kommandozeilen zu steuern. Solche Steuerungen können das bewußte Abschalten der Bildschirmenergie durch Drücken einer "Spezialtaste", durch Eingabe einer Kommandozeile oder eines anderen Programmschnittstellenschritts , einschließen. Andere Eigenschaften können dem Benutzer erlauben, die Ruhezeit, die benötigt wird, um das Bildschirmenergieemanagement (MPM) auszulösen, zu verändern und die MPM-Überwachung ein- oder auszuschalten. Die internationale Anmeldung offenbart damit zwar Mittel, auf die Zeitdauer einzuwirken, die Ruhezeit, die benötigt wird, um das Bildschirmenergiemanagement auszulösen, zu verändern, sowie Mittel, um die MPM-Überwachung ein- und auszuschalten. Die Druckschrift enthält aber keinen Hinweis dahin, das den Energiezustand im Monitor steuernde Signal bei seinem Entstehen durch Einrichtungen in der elektrischen Funktionseinheit abzuschalten und die Einrichtung hierfür durch den Benutzer wahlfrei bedienbar zu machen.
Patentanspruch 1 in der vorliegenden Fassung beruht auch auf erfinderi- scher Tätigkeit (Art. 56 EPÜ). Das Patentamt und das Bundespatentgericht haben dies festgestellt. Entgegenstehenden Stand der Technik haben die Parteien nicht in das Verfahren eingeführt.
V.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO, 110 Abs. 3 PatG.Melullis Jestaedt Scharen
Mühlens Meier-Beck
