Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Okt. 2010 - X ZR 51/09

26.10.2010
vorgehend
Landgericht Düsseldorf, 4b O 69/07, 11.12.2007
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2 U 6/08, 26.03.2009

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
X ZR 51/09
vom
26. Oktober 2010
in dem Rechtsstreit
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Oktober 2010 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck und die Richter Gröning,
Dr. Berger, Dr. Grabinski und Hoffmann

beschlossen:
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Der Gegenstandswert des Revisionsverfahrens beträgt 16.000 €. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zwei Drittel und die Beklagte ein Drittel. Der Wert des Berufungsverfahrens wird - unter Abänderung der zweitinstanzlichen Wertfestsetzung - auf 25.000 € festgesetzt.

Gründe:


1
Nachdem der Kläger die Klage teilweise zurückgenommen hat, war auf Antrag der Beklagten über die Kosten zu entscheiden, soweit eine Kostenentscheidung im gegenwärtigen Verfahrensstadium ergehen kann (§ 269 Abs. 3 Satz 2, Abs. 3 ZPO). Das ist hinsichtlich der Kosten beider Rechtsmittelzüge der Fall. Diese haben allein den im Rahmen einer Stufenklage geltend gemachten Auskunftsanspruch zum Gegenstand, dessen Umfang nach der Teilrücknahme der Klage abschließend feststeht.
2
Infolge der Rücknahme der Klage im Umfang der zugelassenen Revision fallen dem Kläger die Kosten des Revisionsverfahrens zur Last. Soweit der Senat die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten zurückgewiesen hat, ist im diesbezüglichen Beschluss vom 29. Juni 2010 bereits zu Lasten der Beklagten über die Kosten jenes Verfahrens entschieden worden (zu den kostenrechtlichen Konsequenzen einer Teilzurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde vgl. BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2003 - V ZR 343/02, NJW 2004, 1048).
3
Die Klagerücknahme wirkt sich auf die im Berufungsverfahren ergangene Kostenentscheidung aus und führt zur Belastung des Klägers mit zwei Dritteln sowie der Beklagten mit einem Drittel der Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens (§ 269 Abs. 3 Satz 1, § 92 Abs. 1 ZPO).
Meier-Beck Gröning Berger
Hoffmann Grabinski
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 11.12.2007 - 4b O 69/07 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 26.03.2009 - I-2 U 6/08 -

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen


(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Zivilprozessordnung - ZPO | § 269 Klagerücknahme


(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden. (2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, a

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(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.

(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.

(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.

(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.

(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.