Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Mai 2011 - X ZR 50/10

bei uns veröffentlicht am10.05.2011
vorgehend
Bundespatentgericht, 4 Ni 34/07, 19.01.2010

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
X ZR 50/10
vom
10. Mai 2011
in der Patentnichtigkeitssache
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Mai 2011 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, den Richter Keukenschrijver,
die Richterin Mühlens, den Richter Dr. Grabinski und die Richterin Schuster

beschlossen:
Auf die Gegenvorstellung der Klägerin wird unter Abänderung des Beschlusses des Senats vom 14. Februar 2011 der Streitwert für das Berufungsverfahren auf 6.250.000 € festgesetzt.

Gründe:


1
Die Klägerin hat, nachdem sie die Berufung gegen das am 19. Januar 2010 verkündete Urteil des 4. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts zurückgenommen hat, mit Zustimmung der Beklagten den Streitwert für das Berufungsverfahren mit 5 Millionen € angegeben. Auf diesen Betrag hatte in dem parallelen Verletzungsverfahren zwischen den Parteien zuvor das Oberlandesgericht Düsseldorf den Streitwert bestimmt. Mit Beschluss vom 14. Februar 2011 hat der Senat den Streitwert auf 7.000.000 € festgesetzt. Mit ihrer als "Beschwerde" bezeichneten Eingabe bringt die Klägerin vor, dass der im Verletzungsverfahren bestimmte Streitwert in Ermangelung weiterer Wettbewerber auch für das Nichtigkeitsberufungsverfahren zu gelten habe.
2
Der als Gegenvorstellung zu behandelnde (vgl. Senat, Beschluss vom 27. Mai 2008 - X ZR 125/06), weil als Beschwerde unstatthafte (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG) Rechtsbehelf hat nur teilweise Erfolg.
3
Für den nach billigem Ermessen zu bestimmenden Streitwert im Patentnichtigkeitsverfahren ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats im Allgemeinen der gemeine Wert des Patents bei Erhebung der Klage bzw. Einlegung der Berufung zuzüglich des Betrags der bis dahin entstandenen Schadensersatzforderungen maßgeblich. Fehlt es insoweit an näheren Anhaltspunkten legt der Senat die (vorläufige) Streitwertfestsetzung im Verletzungsverfahren zugrunde. Diese beziffert regelmäßig das Interesse des Nichtigkeitsklägers an der erstrebten Vernichtung des Streitpatents, mit der der Patentverletzungsklage die Grundlage entzogen werden soll (Senat, Beschluss vom 12. April 2011 - X ZR 28/09 - Nichtigkeitsstreitwert, mwN zur Veröffentlichung vorgesehen

).


4
Damit ist der in der Regel über das Interesse des Nichtigkeitsklägers hinausgehende gemeine Wert des Patents jedoch noch nicht in seiner Gesamtheit erfasst. Vielmehr ist insoweit insbesondere auch der Eigennutzung des Streitpatents durch den Patentinhaber Rechnung zu tragen. Diese berücksichtigt der Senat in seiner neueren Praxis bei Fehlen anderer Anhaltspunkte regelmäßig mit einem Zuschlag von 25 % auf den nach den zuvor erörterten Gesichtspunkten ermittelten Streitwert (Senat, aaO). Daraus errechnet sich der oben als Streitwert festgesetzte Betrag.
Meier-Beck Keukenschrijver Mühlens
Grabinski Schuster
Vorinstanz:
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 19.01.2010 - 4 Ni 34/07 (EU) -

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Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 66 Erinnerung gegen den Kostenansatz, Beschwerde


(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. W

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Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Apr. 2011 - X ZR 28/09

bei uns veröffentlicht am 12.04.2011

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 28/09 vom 12. April 2011 in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Nichtigkeitsstreitwert GKG § 51 Abs. 1 a) Der Gegenstandswert des Patentnichtigkeitsverfahrens wird du

Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Mai 2008 - X ZR 125/06

bei uns veröffentlicht am 27.05.2008

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 125/06 vom 27. Mai 2008 in der Patentnichtigkeitssache Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Mai 2008 durch die Richter Scharen, Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Prof. Dr. Meier-Be

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
X ZR 125/06
vom
27. Mai 2008
in der Patentnichtigkeitssache
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Mai 2008 durch die
Richter Scharen, Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Prof.
Dr. Meier-Beck und Asendorf

beschlossen:
Bei der Festsetzung des Streitwerts für das Berufungsverfahren im Senatsbeschluss vom 25. März 2008 hat es sein Bewenden.

Gründe:


1
Der Senat hat den Streitwert für das Nichtigkeitsberufungsverfahren durch den angegriffenen, nicht begründeten Beschluss auf 2 Millionen Euro festgesetzt und ist damit von der letzten Streitwertangabe der Klägerin (1 Million Euro) abgewichen. Dabei hat der Senat entsprechend gefestigter Rechtsprechung (BGH, Beschl. v. 11.10.1956 - I ZR 28/55, GRUR 1957, 79 - Streitwert ) den gemeinen Wert des Patents bei Berufungseinlegung einschließlich bis dahin aufgelaufener Schadensersatzansprüche zugrunde gelegt. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist es für die Höhe des Streitwerts ohne Belang, dass es in den zwei zuletzt von ihr genannten Verletzungsstreitigkeiten (im Schriftsatz vom 2.2.2007 hatte die Klägerin eine wesentlich größere Zahl von Verletzungsstreitigkeiten vorgetragen) zu einem Vergleich gekommen ist und dass die Rechtsbeständigkeit des Streitpatents Zweifeln begegnen mag. Die Zugrundelegung des im erstinstanzlichen Verfahren widerspruchslos festgesetzten Streitwerts von 2 Millionen Euro beruhte auf der Überlegung, dass in diesem Verfahrensstadium, in dem die spätere Kostentragungspflicht anders als bei der Streitwertfestsetzung für das Berufungsverfahren noch offen war, erfahrungsgemäß Angaben von größerer Objektivität erwartet werden durften als zu einem Zeitpunkt, zu dem die Kostentragungspflicht mit erheblicher Sicherheit vorauszusehen war, zumal stichhaltige Gründe für eine abweichende Festsetzung nicht geltend gemacht worden sind und sich die Streitwertbemessung angesichts der Angaben im Schriftsatz vom 2. Februar 2007 im unteren Bereich des Vertretbaren bewegt. Der als Gegenvorstellung zu behandelnde (vgl. Sen.Beschl. v. 6.6.2006 - X ZR 73/03), als Beschwerde unstatthafte (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG) Rechtsbehelf muss daher ohne Erfolg bleiben.
Scharen Keukenschrijver Mühlens
Meier-Beck Asendorf
Vorinstanz:
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 20.10.2006 - 3 Ni 7/06 (EU) -

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
X ZR 28/09
vom
12. April 2011
in der Patentnichtigkeitssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Nichtigkeitsstreitwert

a) Der Gegenstandswert des Patentnichtigkeitsverfahrens wird durch den gemeinen
Wert des Patents bei Klageerhebung zuzüglich des Betrags der bis
dahin entstandenen Schadensersatzforderungen bestimmt.

b) Bei der Festsetzung des Gegenstandswerts kann von dem Streitwert eines
auf das Streitpatent gestützten Verletzungsprozesses ausgegangen werden,
der regelmäßig das Interesse des Nichtigkeitsklägers an der Nichtigerklärung
des Patents widerspiegelt. Dem Umstand, dass der gemeine Wert des Patents
in der Regel über dieses Individualinteresse hinausgeht, ist bei der
Wertfestsetzung mangels anderweitiger Anhaltspunkte dadurch Rechnung zu
tragen, dass der Gegenstandswert um ein Viertel höher als der Streitwert des
Verletzungsprozesses angenommen wird.
BGH, Beschluss vom 12. April 2011 - X ZR 28/09 - Bundespatentgericht
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. April 2011 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, den Richter Keukenschrijver,
die Richterin Mühlens und die Richter Dr. Grabinski und Dr. Bacher

beschlossen:
Auf die Gegenvorstellung der Beklagten wird unter Abänderung des Beschlusses des Senats vom 14. März 2011 der Streitwert für das Berufungsverfahren auf 1.667.000 € festgesetzt.

Gründe:


1
Die Klägerin hat, nachdem sie ihre Nichtigkeitsklage zurückgenommen hat, den Streitwert für das Berufungsverfahren mit 2 Millionen € angegeben. Auf diesen Betrag hat das Bundespatentgericht in erster Instanz den Streitwert festgesetzt. Nach Mitteilung der Beklagten ist in dem parallelen Verletzungsverfahren der Streitwert vorläufig ebenfalls auf 2 Millionen € festgesetzt worden. Mit Beschluss vom 14. März 2011 hat der Senat den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 2.500.000 € festgesetzt. Mit ihrer Gegenvorstellung macht die Beklagte geltend, das Bundespatentgericht habe den Streitwert auf 2 Millionen € festgesetzt und bestimmt, dass von den Kosten des Rechtsstreits die Beklagte zwei Drittel zu tragen habe. Da nur die Beklagte gegen dieses Urteil Berufung eingelegt habe, betrage der Streitwert 1.333.333 €.

2
Der Streitwert im Patentnichtigkeitsverfahren ist nach § 51 Abs. 1 GKG nach billigem Ermessen zu bestimmen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist dafür im Allgemeinen der gemeine Wert des Patents bei Erhebung der Klage bzw. der Einlegung der Berufung zuzüglich des Betrags der bis dahin entstandenen Schadensersatzforderungen maßgeblich (BGH, Beschluss vom 11. Oktober 1956 - I ZR 28/55, GRUR 1957, 79; Senat, Beschluss vom 7. November 2006 - X ZR 138/04, GRUR 2007, 175 - Sachverständigenentschädigung IV; Beschluss vom 28. Juli 2009 - X ZR 153/04, GRUR 2009, 1100 - Druckmaschinen-Temperierungssystem III). Ist zu diesem Zeitpunkt über die streitige Höhe des wegen Verletzung des Streitpatents bereits entstandenen Schadens noch keine abschließende gerichtliche Entscheidung ergangen, entspricht es regelmäßig billigem Ermessen, den bezifferten Betrag der Schadensersatzforderung in voller Höhe in die Wertbestimmung einzustellen (Beschluss vom 28. Juli 2009, aaO). Mangels solcher oder weiterer Anhaltspunkte legt der Senat die (vorläufige) Streitwertfestsetzung im Verletzungsverfahren zugrunde. Diese beziffert regelmäßig das Interesse des Nichtigkeitsklägers an der erstrebten Vernichtung des Streitpatents, mit der der Patentverletzungsklage die Grundlage entzogen werden soll. Eine Streitwertfestsetzung im Nichtigkeitsverfahren unterhalb dieses Betrages kommt daher regelmäßig nicht in Betracht.
3
Damit ist der in der Regel über das Interesse des Nichtigkeitsklägers hinausgehende gemeine Wert des Patents jedoch noch nicht in seiner Gesamtheit erfasst; insbesondere ist noch nicht der Eigennutzung des Streitpatents durch den Patentinhaber Rechnung getragen. Diese berücksichtigt der Senat in seiner neueren Praxis mangels anderer Anhaltspunkte regelmäßig mit einem Zuschlag von 25 % auf den nach den zuvor erörterten Gesichtspunkten ermittelten Streitwert.

4
Von dem sich danach hier ergebenden Betrag von 2.500.000 € ist jedoch , wie die Beklagte zu Recht geltend macht, ein Drittel abzuziehen. Das Patentgericht hat das Streitpatent teilweise für nichtig erklärt und der Klägerin ein Drittel sowie der Beklagten zwei Drittel der Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Da nur die Beklagte Berufung eingelegt hat, geht in den Berufungsstreitwert nur deren in erster Linie weiter verfolgtes Ziel ein, die vollständige Abweisung der Nichtigkeitsklage zu erreichen. Dem ist durch eine Ermäßigung des Streitwerts um den Anteil Rechnung zu tragen, in dem das erstinstanzliche Urteil nicht angefochten ist (BGH, Beschluss vom 12. Juli 2005 - X ZR 56/04, GRUR 2005, 972 - Streitwert im Nichtigkeitsberufungsverfahren). Mangels anderer Anhaltspunkte ist daher im vorliegenden Fall eine Ermäßigung um ein Drittel vorzunehmen.
Meier-Beck Keukenschrijver Mühlens
Grabinski Bacher
Vorinstanz:
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 09.09.2008 - 1 Ni 28/07 (EU) -