Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Aug. 2012 - X ZR 33/11
published on 13.08.2012 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Aug. 2012 - X ZR 33/11
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Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
X ZR 33/11
vom
13. August 2012
in dem Rechtsstreit
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. August 2012 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, den Richter Keukenschrijver, die Richterin
Mühlens, den Richter Dr. Grabinski und die Richterin Schuster
beschlossen:
Der Tenor des Senatsbeschlusses vom 17. Juli 2012 wird wegen offenbarer Unrichtigkeit gemäß § 319 Abs. 1 ZPO wie folgt berichtigt: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 3. Februar 2011 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 450.000 € festgesetzt.
Meier-Beck Keukenschrijver Mühlens Grabinski Schuster
Vorinstanzen:Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 450.000 € festgesetzt.
Meier-Beck Keukenschrijver Mühlens Grabinski Schuster
LG München I, Entscheidung vom 28.01.2004 - 21 O 486/03 -
OLG München, Entscheidung vom 03.02.2011 - 6 U 2229/04 -
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(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.
(2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil un
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(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.
(2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(3) Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, findet sofortige Beschwerde statt.