Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Sept. 2019 - X ZR 17/19

bei uns veröffentlicht am17.09.2019
vorgehend
Bundespatentgericht, 5 Ni 9/17, 30.10.2018

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
X ZR 17/19
vom
17. September 2019
in der Patentnichtigkeitssache
ECLI:DE:BGH:2019:170919BXZR17.19.0

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. September 2019 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, den Richter Hoffmann sowie die Richterinnen Dr. Kober-Dehm, Dr. Marx und Dr. Rombach
beschlossen:
Der Streitwert wird auf 1.250.000 € festgesetzt. Der Klägerin wird aufgegeben, innerhalb von sechs Wochen nach der Zustellung des vorliegenden Beschlusses eine weitere Prozesskostensicherheit in Höhe von 25.000 € zu stellen.

Gründe:


1
I. Die Klägerin, ein in Taiwan ansässiges Unternehmen, nimmt die Beklagte in einem Patentnichtigkeitsverfahren in Anspruch.
2
Auf die Einrede der Beklagten hat das Patentgericht der Klägerin aufgegeben , der Beklagten wegen der Prozesskosten Sicherheit in Höhe von 62.000 € zu leisten. Die Klägerin hat Sicherheit in dieser Höhe geleistet.
3
Das Patentgericht hat das Streitpatent teilweise für nichtig erklärt, soweit sein Gegenstand über die Fassung nach dem in erster Instanz gestellten Hilfsantrag II hinausgeht, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Die Parteien verfolgen mit Berufung und Anschlussberufung ihre erstinstanzlichen Anträge weiter.
4
Im Berufungsverfahren beantragt die Beklagte, eine weitere Prozesskostensicherheit zu erbringen.
5
Die Klägerin macht geltend, die bereits geleistete Prozesskostensicherheit sei deckend.
6
II. Die Voraussetzungen für die Anordnung einer ergänzenden Prozesskostensicherheit liegen vor (§ 81 Abs. 6 Satz 1 PatG in Verbindung mit § 112 Abs. 3, § 113 ZPO).
7
1. Die Beklagte hat die Einrede der mangelnden Sicherheit für die Prozesskosten des Rechtsstreits in erster Instanz rechtzeitig mit Schriftsatz vom 10. März 2017 und uneingeschränkt für alle Rechtszüge erhoben (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juni 2004 - VIII ZR 273/03, NJW-RR 2005, 148).
8
2. Das Patentgericht hat die zu leistende Sicherheit mit 62.000 € nach den zu erwartenden Prozesskosten der Beklagten in zwei Instanzen auf der Grundlage eines vorläufigen Streitwerts von 500.000 € bemessen.Im Hinblick auf die anhängigen beiden Verletzungsverfahren, in denen der Streitwert je- weils mit 500.000 € angenommen worden ist, ist der Streitwert hingegen auf 1.250.000 € festzusetzen. Demgemäß belaufen sich die der Beklagten in erster Instanz entstandenen Patent- und Rechtsanwaltskosten tatsächlich auf 27.315 € (jeweils1,3-Verfahrensgebühr in Höhe von 7.101,90 €, 1,2-Terminsgebühr in Höhe von 6.555,60 €).
9
3. Für das Berufungsverfahren belaufen sich die von der Beklagten bislang verauslagten Gerichtskosten auf insgesamt 24.456 € und die Rechtsanwalts - und Patentanwaltskosten (jeweils 1,6-Verfahrensgebühr in Höhe von 8.740,80 €, 1,5-Terminsgebühr in Höhe von 8.194,50 €) auf insgesamt 33.870,60 €. Die zu erwartenden Gesamtkosten betragen damit 58.326,60 €.
10
4. Mithin errechnet sich für beide Instanzen ein Gesamtbetrag von 85.641,60 €. Mit einem Aufschlag für Reisekosten, die der Prozessbevollmächtigte der Beklagten mit einem Betrag von vorläufig 719,96 € spezifiziert hat, ist Prozesskostensicherheit in Höhe von insgesamt 87.000 € zu leisten, von denen der Betrag von 62.000 € abzusetzen ist.
Meier-Beck Hoffmann Kober-Dehm
Marx Rombach
Vorinstanz:
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 30.10.2018 - 5 Ni 9/17 (EP) -

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Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Sept. 2019 - X ZR 17/19 zitiert 3 §§.

Patentgesetz - PatG | § 81


(1) Das Verfahren wegen Erklärung der Nichtigkeit des Patents oder des ergänzenden Schutzzertifikats oder wegen Erteilung oder Rücknahme der Zwangslizenz oder wegen der Anpassung der durch Urteil festgesetzten Vergütung für eine Zwangslizenz wird dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 112 Höhe der Prozesskostensicherheit


(1) Die Höhe der zu leistenden Sicherheit wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt. (2) Bei der Festsetzung ist derjenige Betrag der Prozesskosten zugrunde zu legen, den der Beklagte wahrscheinlich aufzuwenden haben wird. Die dem Bek

Zivilprozessordnung - ZPO | § 113 Fristbestimmung für Prozesskostensicherheit


Das Gericht hat dem Kläger bei Anordnung der Sicherheitsleistung eine Frist zu bestimmen, binnen der die Sicherheit zu leisten ist. Nach Ablauf der Frist ist auf Antrag des Beklagten, wenn die Sicherheit bis zur Entscheidung nicht geleistet ist, die

Referenzen

(1) Das Verfahren wegen Erklärung der Nichtigkeit des Patents oder des ergänzenden Schutzzertifikats oder wegen Erteilung oder Rücknahme der Zwangslizenz oder wegen der Anpassung der durch Urteil festgesetzten Vergütung für eine Zwangslizenz wird durch Klage eingeleitet. Die Klage ist gegen den im Register als Patentinhaber Eingetragenen oder gegen den Inhaber der Zwangslizenz zu richten. Die Klage gegen das ergänzende Schutzzertifikat kann mit der Klage gegen das zugrundeliegende Patent verbunden werden und auch darauf gestützt werden, daß ein Nichtigkeitsgrund (§ 22) gegen das zugrundeliegende Patent vorliegt.

(2) Klage auf Erklärung der Nichtigkeit des Patents kann nicht erhoben werden, solange ein Einspruch noch erhoben werden kann oder ein Einspruchsverfahren anhängig ist. Klage auf Erklärung der Nichtigkeit des ergänzenden Schutzzertifikats kann nicht erhoben werden, soweit Anträge nach § 49a Abs. 4 gestellt werden können oder Verfahren zur Entscheidung über diese Anträge anhängig sind.

(3) Im Falle der widerrechtlichen Entnahme ist nur der Verletzte zur Erhebung der Klage berechtigt.

(4) Die Klage ist beim Patentgericht schriftlich zu erheben. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die Gegenpartei beigefügt werden. Die Klage und alle Schriftsätze sind der Gegenpartei von Amts wegen zuzustellen.

(5) Die Klage muß den Kläger, den Beklagten und den Streitgegenstand bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sind anzugeben. Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht in vollem Umfang, so hat der Vorsitzende den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Das gerichtliche Aktenzeichen eines das Streitpatent betreffenden Patentstreits und dessen Streitwert sollen angegeben werden.

(6) Kläger, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben, leisten auf Verlangen des Beklagten wegen der Kosten des Verfahrens Sicherheit; § 110 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung gilt entsprechend. Das Patentgericht setzt die Höhe der Sicherheit nach billigem Ermessen fest und bestimmt eine Frist, innerhalb welcher sie zu leisten ist. Wird die Frist versäumt, so gilt die Klage als zurückgenommen.

(1) Die Höhe der zu leistenden Sicherheit wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt.

(2) Bei der Festsetzung ist derjenige Betrag der Prozesskosten zugrunde zu legen, den der Beklagte wahrscheinlich aufzuwenden haben wird. Die dem Beklagten durch eine Widerklage erwachsenden Kosten sind hierbei nicht zu berücksichtigen.

(3) Ergibt sich im Laufe des Rechtsstreits, dass die geleistete Sicherheit nicht hinreicht, so kann der Beklagte die Leistung einer weiteren Sicherheit verlangen, sofern nicht ein zur Deckung ausreichender Teil des erhobenen Anspruchs unbestritten ist.

Das Gericht hat dem Kläger bei Anordnung der Sicherheitsleistung eine Frist zu bestimmen, binnen der die Sicherheit zu leisten ist. Nach Ablauf der Frist ist auf Antrag des Beklagten, wenn die Sicherheit bis zur Entscheidung nicht geleistet ist, die Klage für zurückgenommen zu erklären oder, wenn über ein Rechtsmittel des Klägers zu verhandeln ist, dieses zu verwerfen.