Bundesgerichtshof Beschluss, 16. März 2010 - X ZR 169/07


Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
- 1
- Die nach § 122a PatG statthafte Anhörungsrüge ist unzulässig, weil eine entscheidungserhebliche Gehörsverletzung durch den Senat entgegen § 122a PatG i.V. mit § 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO nicht dargelegt ist (vgl. zu § 122a PatG Keukenschrijver, Patentnichtigkeitsverfahren, 3. Aufl. Rdn. 217 ff.). Dazu bedarf es des substantiierten Vortrags zum Vorliegen der Voraussetzungen einer Gehörsverletzung einschließlich der Angabe der Tatsachen, aus denen sich die geltend gemachte Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG ergeben soll (vgl. BGHZ 152, 182, 185 m.w.N.). Wird die Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG durch das Berufungsgericht gerügt, setzt die Zulässigkeit der Anhörungsrüge voraus, dass Umstände vorgetragen werden, aus denen sich ergeben kann, dass das Gericht bei der Entscheidung Vorbringen überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch nicht erwogen hat (vgl. dazu BVerfGE 87, 1, 33; BGHZ 154, 288, 300 m.w.N.; vgl. auch BGH, Beschl. v. 19.3.2009 - V ZR 142/08, NJW 2009, 1609). Daran fehlt es hier.
- 2
- Der Senat hat sich im Urteil vom 29. September 2009 unter Tz. 19, worauf sie selbst hinweist, mit dem Vorbringen der Klägerin zum Offenbarungsgehalt der japanischen Offenlegungsschrift 5-119706 befasst und ist der Klägerin in der Annahme gefolgt, dass darin Glas jedweder Beschaffenheit offenbart ist. Unter diesen Voraussetzungen reicht zur Darlegung einer Gehörsverletzung die Behauptung, der Senat hätte ihr gleichzeitiges Vorbringen, die Schrift erfasse darüber hinaus auch Glas jedweder Größe, insbesondere "Fensterglas", verkannt , nicht aus, um eine Gehörsverletzung darzutun, und zwar auch nicht unter Berücksichtigung der weiteren Erwägungen der Klägerin unter Gliederungspunkt II 1 der Anhörungsrüge. Mit diesen Ausführungen trägt die Klägerin keine (zusätzlichen) Indizien dafür vor, dass ihr Vorbringen verkannt oder nicht zur Kenntnis genommen worden wäre, sondern damit unternimmt sie lediglich den in den Behelf der Anhörungsrüge gekleideten Versuch, die Auslegung des verteidigten Streitpatents auf der einen und die Ermittlung des Offenbarungsgehalts der japanischen Schrift auf der anderen Seite durch den Senat jenseits der Rechtskraftgrenzen infrage zu stellen. Dieser Weg ist durch § 122a PatG nicht eröffnet.
- 3
- Unzulässig ist die Anhörungsrüge auch, soweit sie die Abweisung der Klage im Umfang der Patentansprüche 9 bis 16 des Streitpatents betrifft. Sollte mit dem Hinweis der Klägerin, sie habe in ihrem Schriftsatz vom 18. September 2009 vorgetragen, die deutsche Offenlegungsschrift Anlage K 43 sei mit der japanischen Offenlegungsschrift Anlage K 5 kombinierbar, behauptet werden, der Senat habe dieses Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen oder nicht gewürdigt, fehlt es an einer für die Zulässigkeit der Anhörungsrüge gebotenen Auseinandersetzung mit den Entscheidungsgründen, in denen der Senat auch die Kombination dieser Schriften durch den Fachmann erwogen hat (vgl. Tz. 44 f. des Urteils vom 29. September 2009). Im Übrigen artikuliert die Klägerin mit ihren weiteren Ausführungen zu diesem Beanstandungspunkt gleicher- maßen, wie im Zusammenhang mit ihrer die Patentansprüche 1 bis 8 betreffenden Rüge, lediglich ein abweichendes Verständnis von der japanischen Schrift und ein eigenes Verständnis vom Sinngehalt der auf den beschränkt verteidigten Patentanspruch 1 rückbezogenen Ansprüche 9 bis 16 des Streitpatents. Beides trägt zur substanziierten Darlegung einer Gehörsverletzung nichts bei.
- 4
- Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 91 Abs. 1 ZPO i.V. mit Kostenverzeichnis Nr. 1700 zum Gerichtskostengesetz.
Grabinski Hoffmann
Vorinstanz:
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 24.07.2007 - 4 Ni 10/06 (EU) -

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Auf die Rüge der durch die Entscheidung beschwerten Partei ist das Verfahren fortzuführen, wenn das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt. § 321a Abs. 2 bis 5 der Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden.
(1) Auf die Rüge der durch die Entscheidung beschwerten Partei ist das Verfahren fortzuführen, wenn
- 1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und - 2.
das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
(2) Die Rüge ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.
(3) Dem Gegner ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(4) Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rüge an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist erhoben ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rüge als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.
(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies auf Grund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. § 343 gilt entsprechend. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können.
Auf die Rüge der durch die Entscheidung beschwerten Partei ist das Verfahren fortzuführen, wenn das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt. § 321a Abs. 2 bis 5 der Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden.
Auf die Rüge der durch die Entscheidung beschwerten Partei ist das Verfahren fortzuführen, wenn das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt. § 321a Abs. 2 bis 5 der Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.