Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Jan. 2005 - X ZR 135/04

published on 25/01/2005 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Jan. 2005 - X ZR 135/04
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
X ZR 135/04
vom
25. Januar 2005
in der Patentnichtigkeitssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
PatG (1981) § 81 Abs. 6
Ausländersicherheit im Patentnichtigkeitsverfahren
Ausländersicherheit hat im Patentnichtigkeitsverfahren unter den Voraussetzungen
des § 81 Abs. 6 PatG 1981 lediglich der ausländische Kläger, nicht
auch der rechtsmittelführende ausländische Beklagte zu leisten.
BGH, Beschl. v. 25. Januar 2005 - X ZR 135/04 - Bundespatentgericht
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Januar 2005 durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die Richterin
Mühlens und die Richter Asendorf und Dr. Kirchhoff

beschlossen:
Der Antrag der Klägerin, der Beklagten die Leistung einer Sicherheit wegen der Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, wird zurückgewiesen.

Gründe:


I. Die Klägerin hat das die Nachrichtenübertragung i n einem Multiplexsystem betreffende europäische Patent 0 308 449 der in Australien ansässigen Beklagten vor dem Bundespatentgericht mit der Nichtigkeitsklage angegriffen. Das Bundespatentgericht hat das Streitpatent antragsgemäß für nichtig erklärt. Hiergegen hat sich die Beklagte mit ihrer Berufung an den Bundesgerichtshof gewandt. Die Klägerin beantragt nunmehr sinngemäß, der Beklagten die Leistung von Sicherheit für die Prozeßkosten aufzuerlegen.
II. Dem Antrag, über den durch Beschluß zu entscheiden i st (vgl. Benkard /Rogge, PatG GebrMG, 9. Aufl., § 81 PatG Rdn. 36; Busse, PatG, 6. Aufl., § 81 Rdn. 32), wobei es einer mündlichen Verhandlung nicht bedarf (Schulte, PatG, 7. Aufl., § 81 Rdn. 204; vgl. Busse, aaO, § 81 Rdn. 32) kann nicht stattgegeben werden.

§ 81 Abs. 6 PatG sieht vor, daß im Patentnichtigkeitsverfahren bestimmten ausländischen Klägern die Leistung einer Sicherheit wegen der Kosten des Verfahrens aufgegeben werden kann. Die gesetzliche Regelung entspricht in ihrem Gehalt im wesentlichen der über die Prozeßkostensicherheit in den §§ 110 - 113 ZPO. Die Verpflichtung zur Sicherheitsleistung erfaßt nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes nur den Kläger und nicht auch den Beklagten (allg. M., so zu § 110 ZPO Bork in Stein/Jonas, ZPO, 21. Aufl., § 110 Rdn. 10; Belz in MünchKomm/ZPO, 2. Aufl., § 110 Rdn. 21; Herget in Zöller, ZPO, 25. Aufl., § 110 Rdn. 3; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 63. Aufl., § 100 Rdn. 7, 8; Foerste in Musielak, ZPO, 4. Aufl., § 110 Rdn. 2; zu § 81 Abs. 6 PatG Benkard, aaO, § 81 Rdn. 35; Busse, aaO, § 81 Rdn. 23; Keukenschrijver , Das Patentnichtigkeits- und Nichtigkeitsberufungsverfahren, 2003, Fußn. 117 m.w.N.; Klauer-Möhring, Patentrechtskommentar, 1971, § 37 PatG 1968 Rdn. 25; Röhl in Lindenmaier, PatG (1973), § 37 PatG 1968 Rdn. 63; Neumar in Reimer, PatG GebrMG, 1968, § 37 PatG 1968 Rdn. 12). So hat schon das Reichsgericht in seinem grundlegenden Beschluß vom 5. Mai 1936 (RGZ 154, 225 = GRUR 1937, 456) in Abkehr von seiner früheren Rechtsprechung (RGZ 127, 194) - zu der damals noch auf den "Antragsteller" abstellenden Gesetzeslage - ausgeführt, die Vorschrift sei ebenso wie die Bestimmungen der §§ 110 ff. ZPO mit Rücksicht auf die Schwierigkeiten getroffen, die der Vollstreckung der gegen den abgewiesenen Antragsteller ergangenen Kostenentscheidung im Ausland entgegenständen. Die Stellung des Antragstellers behalte der Nichtigkeitsklägers für das ganze Nichtigkeitsverfahren. Unabhängig von seiner formellen Rolle als Nichtigkeitskläger oder –beklagter sei der Nichtigkeitskläger auch in der Berufungsinstanz der das Nichtigkeitsverfahren betreibende Antragsteller. Es könne nicht angenommen werden, daß das Gesetz für den Fall, daß der Patentinhaber Berufung eingelegt habe, den Begriff
des Antragstellers anders aufgefaßt habe. Vielmehr müsse es als in der Absicht des Gesetzes liegend angesehen werden, daß lediglich der Patentinhaber vor den Kosten des Angriffs eines im Ausland wohnenden Nichtigkeitsklägers geschützt werden solle. Zudem entspreche es der Regelung in §§ 110 ff. ZPO, daß stets nur der Kläger Sicherheit zu leisten habe. Das entspreche dem Grundgedanken des Gesetzes, das den Angegriffenen vor den Folgen schützen wolle, die ihm aus der Schwierigkeit der Eintreibung seiner Kosten schützen wolle, nicht aber den Angreifer (aaO, RGZ 154, 227).
An dieser Rechtslage hat sich seither nichts Grundsätzli ches geändert. So hat das 6. Überleitungsgesetz lediglich redaktionelle Änderungen der Regelung der Sicherheitsleistung im Patentnichtigkeitsverfahren mit sich gebracht (vgl. die Gesetzesbegründung in BlPMZ 1961, 140, 154). Art. 2 f. des Dritten Gesetzes zur Änderung des Rechtspflegergesetzes und anderer Gesetze vom 6. August 1998 (BGBl. I S. 2030 ff.) hat im wesentlichen in Anpassung an europarechtliche Vorgaben lediglich den Kreis der zur Sicherheitsleistung verpflichteten Kläger einschränkend neu umschrieben.
Ohne Erfolg macht die Klägerin demgegenüber geltend , Sinn und Zweck des Gesetzes erforderten es, die Bestimmung des § 81 Abs. 6 PatG "gesetzeskonform" , d.h. in den Augen der Klägerin entgegen seinem eindeutigen Wortlaut , auszulegen. Die Klägerin verkennt dabei, daß die maßgebliche Bestimmung nicht generell den Kostengläubiger, sondern den durch die Klage des Gegners in einen Prozeß gezogenen Beklagten schützt. In der von ihr angezogenen Entscheidung des IVa-Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 13. Juni 1984 (IVa ZR 196/82, NJW 1984, 2762) ging es um die Verpflichtung einer deutschen klagenden Kapitalgesellschaft zur Sicherheitsleistung; lediglich unter diesem Gesichtspunkt hat sich der Bundesgerichtshof in dieser Entscheidung
mit dem Sinn einer Sicherheitsleistung nach § 110 ZPO auseinandergesetzt. Die Frage der Einbeziehung eines Beklagten in die Pflicht zur Sicherheitsleistung stelle sich dort nicht. Demzufolge kann aus dieser Entscheidung auch nichts für eine derartige Einbeziehung hergeleitet werden.
Die gesetzliche Regelung verstößt auch nicht gegen den G leichbehandlungsgrundsatz oder gegen das Willkürverbot. Ohne Erfolg verweist die Klägerin insoweit auf die Regelung im Gerichtskostengesetz (jetzt § 22 GKG 2004), wonach derjenige Kostenschuldner ist, der das Verfahren in der Instanz beantragt hat. Diese Regelung sichert das Interesse des Justizfiskus, für die Gerichtskosten immer auf die das Verfahren in der Instanz betreibende Partei zurückgreifen zu können. Demgegenüber sichert § 81 Abs. 6 PatG (wie die §§ 110 ff. ZPO) das Interesse der mit einer Klage überzogenen Partei daran, gegenüber einem ausländischen Gegner für ihre mögliche spätere Kostenerstattungsforderung abgesichert zu werden. Die Parteien hier nach ihrer Parteistellung im Prozeß unterschiedlich zu behandeln, rechtfertigt sich daraus, daß es allein der Kläger in der Hand hat zu entscheiden, ob es zu einem Prozeß kommt oder nicht. Ist ein Prozeß erst einmal durch den Kläger eingeleitet, kann es demgegenüber dem Beklagten nicht verwehrt werden, auf ein ihm ungünstiges gerichtliches Erkenntnis mit einem zulässigen Rechtsmittel zu reagieren. Dieser Sachverhalt unterscheidet sich von dem, der es rechtfertigt, die das Verfahren in der Instanz betreibende Partei zu den Gerichtskosten heranzuziehen. Aus dem Gleichheitssatz folgt nicht, daß der Gesetzgeber gehalten wäre, auf derart unterschiedliche Sachverhalte mit einer Verpflichtung des rechtsmittelführenden Beklagten zur Sicherheitsleistung gegenüber dem Kläger zu reagieren. Die gesetzgeberische Entscheidung, allein dem Beklagten einen Anspruch auf Sicherheitsleistung zuzubilligen, verstößt, da hierfür einleuchtende Gründe bestehen, auch nicht gegen das Willkürverbot. Ob der Gesetzgeber auch eine
andere Regelung willkürfrei hätte treffen können, ist im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden.
Melullis Keukenschrijver Mühlens
Asendorf Kirchhoff
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(1) Kläger, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben, leisten auf Verlangen des Beklagten wegen der Prozesskosten Sicherhe

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(1) Das Verfahren wegen Erklärung der Nichtigkeit des Patents oder des ergänzenden Schutzzertifikats oder wegen Erteilung oder Rücknahme der Zwangslizenz oder wegen der Anpassung der durch Urteil festgesetzten Vergütung für eine Zwangslizenz wird durch Klage eingeleitet. Die Klage ist gegen den im Register als Patentinhaber Eingetragenen oder gegen den Inhaber der Zwangslizenz zu richten. Die Klage gegen das ergänzende Schutzzertifikat kann mit der Klage gegen das zugrundeliegende Patent verbunden werden und auch darauf gestützt werden, daß ein Nichtigkeitsgrund (§ 22) gegen das zugrundeliegende Patent vorliegt.

(2) Klage auf Erklärung der Nichtigkeit des Patents kann nicht erhoben werden, solange ein Einspruch noch erhoben werden kann oder ein Einspruchsverfahren anhängig ist. Klage auf Erklärung der Nichtigkeit des ergänzenden Schutzzertifikats kann nicht erhoben werden, soweit Anträge nach § 49a Abs. 4 gestellt werden können oder Verfahren zur Entscheidung über diese Anträge anhängig sind.

(3) Im Falle der widerrechtlichen Entnahme ist nur der Verletzte zur Erhebung der Klage berechtigt.

(4) Die Klage ist beim Patentgericht schriftlich zu erheben. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die Gegenpartei beigefügt werden. Die Klage und alle Schriftsätze sind der Gegenpartei von Amts wegen zuzustellen.

(5) Die Klage muß den Kläger, den Beklagten und den Streitgegenstand bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sind anzugeben. Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht in vollem Umfang, so hat der Vorsitzende den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Das gerichtliche Aktenzeichen eines das Streitpatent betreffenden Patentstreits und dessen Streitwert sollen angegeben werden.

(6) Kläger, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben, leisten auf Verlangen des Beklagten wegen der Kosten des Verfahrens Sicherheit; § 110 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung gilt entsprechend. Das Patentgericht setzt die Höhe der Sicherheit nach billigem Ermessen fest und bestimmt eine Frist, innerhalb welcher sie zu leisten ist. Wird die Frist versäumt, so gilt die Klage als zurückgenommen.

(1) Kläger, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben, leisten auf Verlangen des Beklagten wegen der Prozesskosten Sicherheit.

(2) Diese Verpflichtung tritt nicht ein:

1.
wenn auf Grund völkerrechtlicher Verträge keine Sicherheit verlangt werden kann;
2.
wenn die Entscheidung über die Erstattung der Prozesskosten an den Beklagten auf Grund völkerrechtlicher Verträge vollstreckt würde;
3.
wenn der Kläger im Inland ein zur Deckung der Prozesskosten hinreichendes Grundvermögen oder dinglich gesicherte Forderungen besitzt;
4.
bei Widerklagen;
5.
bei Klagen, die auf Grund einer öffentlichen Aufforderung erhoben werden.

(1) Das Verfahren wegen Erklärung der Nichtigkeit des Patents oder des ergänzenden Schutzzertifikats oder wegen Erteilung oder Rücknahme der Zwangslizenz oder wegen der Anpassung der durch Urteil festgesetzten Vergütung für eine Zwangslizenz wird durch Klage eingeleitet. Die Klage ist gegen den im Register als Patentinhaber Eingetragenen oder gegen den Inhaber der Zwangslizenz zu richten. Die Klage gegen das ergänzende Schutzzertifikat kann mit der Klage gegen das zugrundeliegende Patent verbunden werden und auch darauf gestützt werden, daß ein Nichtigkeitsgrund (§ 22) gegen das zugrundeliegende Patent vorliegt.

(2) Klage auf Erklärung der Nichtigkeit des Patents kann nicht erhoben werden, solange ein Einspruch noch erhoben werden kann oder ein Einspruchsverfahren anhängig ist. Klage auf Erklärung der Nichtigkeit des ergänzenden Schutzzertifikats kann nicht erhoben werden, soweit Anträge nach § 49a Abs. 4 gestellt werden können oder Verfahren zur Entscheidung über diese Anträge anhängig sind.

(3) Im Falle der widerrechtlichen Entnahme ist nur der Verletzte zur Erhebung der Klage berechtigt.

(4) Die Klage ist beim Patentgericht schriftlich zu erheben. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die Gegenpartei beigefügt werden. Die Klage und alle Schriftsätze sind der Gegenpartei von Amts wegen zuzustellen.

(5) Die Klage muß den Kläger, den Beklagten und den Streitgegenstand bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sind anzugeben. Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht in vollem Umfang, so hat der Vorsitzende den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Das gerichtliche Aktenzeichen eines das Streitpatent betreffenden Patentstreits und dessen Streitwert sollen angegeben werden.

(6) Kläger, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben, leisten auf Verlangen des Beklagten wegen der Kosten des Verfahrens Sicherheit; § 110 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung gilt entsprechend. Das Patentgericht setzt die Höhe der Sicherheit nach billigem Ermessen fest und bestimmt eine Frist, innerhalb welcher sie zu leisten ist. Wird die Frist versäumt, so gilt die Klage als zurückgenommen.

(1) Der Anmelder hat innerhalb von fünfzehn Monaten nach dem Anmeldetag oder, sofern für die Anmeldung ein früherer Zeitpunkt als maßgebend in Anspruch genommen wird, innerhalb von fünfzehn Monaten nach diesem Zeitpunkt den oder die Erfinder zu benennen und zu versichern, daß weitere Personen seines Wissens an der Erfindung nicht beteiligt sind. Ist der Anmelder nicht oder nicht allein der Erfinder, so hat er auch anzugeben, wie das Recht auf das Patent an ihn gelangt ist. Die Richtigkeit der Angaben wird vom Deutschen Patent- und Markenamt nicht geprüft.

(2) Macht der Anmelder glaubhaft, daß er durch außergewöhnliche Umstände verhindert ist, die in Absatz 1 vorgeschriebenen Erklärungen rechtzeitig abzugeben, so hat ihm das Deutsche Patent- und Markenamt eine angemessene Fristverlängerung zu gewähren. Die Frist kann nicht über den Erlaß des Beschlusses über die Erteilung des Patents hinaus verlängert werden.

(1) Das Verfahren wegen Erklärung der Nichtigkeit des Patents oder des ergänzenden Schutzzertifikats oder wegen Erteilung oder Rücknahme der Zwangslizenz oder wegen der Anpassung der durch Urteil festgesetzten Vergütung für eine Zwangslizenz wird durch Klage eingeleitet. Die Klage ist gegen den im Register als Patentinhaber Eingetragenen oder gegen den Inhaber der Zwangslizenz zu richten. Die Klage gegen das ergänzende Schutzzertifikat kann mit der Klage gegen das zugrundeliegende Patent verbunden werden und auch darauf gestützt werden, daß ein Nichtigkeitsgrund (§ 22) gegen das zugrundeliegende Patent vorliegt.

(2) Klage auf Erklärung der Nichtigkeit des Patents kann nicht erhoben werden, solange ein Einspruch noch erhoben werden kann oder ein Einspruchsverfahren anhängig ist. Klage auf Erklärung der Nichtigkeit des ergänzenden Schutzzertifikats kann nicht erhoben werden, soweit Anträge nach § 49a Abs. 4 gestellt werden können oder Verfahren zur Entscheidung über diese Anträge anhängig sind.

(3) Im Falle der widerrechtlichen Entnahme ist nur der Verletzte zur Erhebung der Klage berechtigt.

(4) Die Klage ist beim Patentgericht schriftlich zu erheben. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die Gegenpartei beigefügt werden. Die Klage und alle Schriftsätze sind der Gegenpartei von Amts wegen zuzustellen.

(5) Die Klage muß den Kläger, den Beklagten und den Streitgegenstand bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sind anzugeben. Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht in vollem Umfang, so hat der Vorsitzende den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Das gerichtliche Aktenzeichen eines das Streitpatent betreffenden Patentstreits und dessen Streitwert sollen angegeben werden.

(6) Kläger, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben, leisten auf Verlangen des Beklagten wegen der Kosten des Verfahrens Sicherheit; § 110 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung gilt entsprechend. Das Patentgericht setzt die Höhe der Sicherheit nach billigem Ermessen fest und bestimmt eine Frist, innerhalb welcher sie zu leisten ist. Wird die Frist versäumt, so gilt die Klage als zurückgenommen.

(1) Kläger, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben, leisten auf Verlangen des Beklagten wegen der Prozesskosten Sicherheit.

(2) Diese Verpflichtung tritt nicht ein:

1.
wenn auf Grund völkerrechtlicher Verträge keine Sicherheit verlangt werden kann;
2.
wenn die Entscheidung über die Erstattung der Prozesskosten an den Beklagten auf Grund völkerrechtlicher Verträge vollstreckt würde;
3.
wenn der Kläger im Inland ein zur Deckung der Prozesskosten hinreichendes Grundvermögen oder dinglich gesicherte Forderungen besitzt;
4.
bei Widerklagen;
5.
bei Klagen, die auf Grund einer öffentlichen Aufforderung erhoben werden.

(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten mit Ausnahme der Restitutionsklage nach § 580 Nummer 8 der Zivilprozessordnung sowie in Verfahren nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 14, Absatz 2 Nummer 1 bis 3 sowie Absatz 4 schuldet die Kosten, wer das Verfahren des Rechtszugs beantragt hat. Im Verfahren, das gemäß § 700 Absatz 3 der Zivilprozessordnung dem Mahnverfahren folgt, schuldet die Kosten, wer den Vollstreckungsbescheid beantragt hat. Im Verfahren, das nach Einspruch dem Europäischen Mahnverfahren folgt, schuldet die Kosten, wer den Zahlungsbefehl beantragt hat. Die Gebühr für den Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs schuldet jeder, der an dem Abschluss beteiligt ist.

(2) In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen ist Absatz 1 nicht anzuwenden, soweit eine Kostenhaftung nach § 29 Nummer 1 oder 2 besteht. Absatz 1 ist ferner nicht anzuwenden, solange bei einer Zurückverweisung des Rechtsstreits an die Vorinstanz nicht feststeht, wer für die Kosten nach § 29 Nummer 1 oder 2 haftet, und der Rechtsstreit noch anhängig ist; er ist jedoch anzuwenden, wenn das Verfahren nach Zurückverweisung sechs Monate geruht hat oder sechs Monate von den Parteien nicht betrieben worden ist.

(3) In Verfahren über Anträge auf Ausstellung einer Bestätigung nach § 1079 der Zivilprozessordnung, einer Bescheinigung nach § 1110 der Zivilprozessordnung oder nach § 57, § 58 oder § 59 des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes schuldet die Kosten der Antragsteller.

(4) Im erstinstanzlichen Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz ist Absatz 1 nicht anzuwenden. Die Kosten für die Anmeldung eines Anspruchs zum Musterverfahren schuldet der Anmelder. Im Verfahren über die Rechtsbeschwerde nach § 20 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes schuldet neben dem Rechtsbeschwerdeführer auch der Beteiligte, der dem Rechtsbeschwerdeverfahren auf Seiten des Rechtsbeschwerdeführers beigetreten ist, die Kosten.

(1) Das Verfahren wegen Erklärung der Nichtigkeit des Patents oder des ergänzenden Schutzzertifikats oder wegen Erteilung oder Rücknahme der Zwangslizenz oder wegen der Anpassung der durch Urteil festgesetzten Vergütung für eine Zwangslizenz wird durch Klage eingeleitet. Die Klage ist gegen den im Register als Patentinhaber Eingetragenen oder gegen den Inhaber der Zwangslizenz zu richten. Die Klage gegen das ergänzende Schutzzertifikat kann mit der Klage gegen das zugrundeliegende Patent verbunden werden und auch darauf gestützt werden, daß ein Nichtigkeitsgrund (§ 22) gegen das zugrundeliegende Patent vorliegt.

(2) Klage auf Erklärung der Nichtigkeit des Patents kann nicht erhoben werden, solange ein Einspruch noch erhoben werden kann oder ein Einspruchsverfahren anhängig ist. Klage auf Erklärung der Nichtigkeit des ergänzenden Schutzzertifikats kann nicht erhoben werden, soweit Anträge nach § 49a Abs. 4 gestellt werden können oder Verfahren zur Entscheidung über diese Anträge anhängig sind.

(3) Im Falle der widerrechtlichen Entnahme ist nur der Verletzte zur Erhebung der Klage berechtigt.

(4) Die Klage ist beim Patentgericht schriftlich zu erheben. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die Gegenpartei beigefügt werden. Die Klage und alle Schriftsätze sind der Gegenpartei von Amts wegen zuzustellen.

(5) Die Klage muß den Kläger, den Beklagten und den Streitgegenstand bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sind anzugeben. Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht in vollem Umfang, so hat der Vorsitzende den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Das gerichtliche Aktenzeichen eines das Streitpatent betreffenden Patentstreits und dessen Streitwert sollen angegeben werden.

(6) Kläger, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben, leisten auf Verlangen des Beklagten wegen der Kosten des Verfahrens Sicherheit; § 110 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung gilt entsprechend. Das Patentgericht setzt die Höhe der Sicherheit nach billigem Ermessen fest und bestimmt eine Frist, innerhalb welcher sie zu leisten ist. Wird die Frist versäumt, so gilt die Klage als zurückgenommen.